Nein. Der Erlass einer Satzung, mit der die Bäume innerhalb der Ortschaften geschützt werden, ist Sache der jeweiligen Kommune. In Bornheim hat der Rat bisher eine solche Satzung nicht erlassen.
Trotzdem können Bäume geschützt sein: außerhalb der Ortschaften stehen vielen Bereiche des Stadtgebietes unter Landschaftsschutz oder gar unter Naturschutz. Hier sind Bäume und andere Gehölze ganzjährig geschützt. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft bleibt jedoch von den Bestimmungen unberührt.
Innerhalb der Ortschaften kann ein Baum dadurch geschützt sein, dass er Teil einer denkmalgeschützten Anlage ist.
In neueren Bebauungsplänen ist manchmal festgesetzt, dass einige schon vorhandene Bäume zu erhalten sind. Zudem werden die Anlieger oftmals zur Anpflanzung von Bäumen in den Gärten verpflichtet, weil damit der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch die Bebauung entgegen gewirkt wird. Diese Bäume dürfen natürlich nicht entfernt werden.
Darüber hinaus können Bäume während der Brutzeit geschützt sein, wenn Vögel darin brüten. Da Tiere und ihre Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder gar getötet bzw. zerstört werden dürfen, darf ein Baum dann nur gefällt werden, wenn eine akute Gefahr von ihm ausgeht und die Fällung aus Sicherheitsgründen notwendig ist.
Nach der seit März 2010 gültigen bundesweiten Regelung in § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Bäume aus Gründen des Vogelschutzes zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gefällt werden. Dies gilt jedoch nicht für Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen, zu denen auch private Gärten zählen. Hier bleibt es also dabei, dass die Bäume nur dann nicht gefällt werden dürfen, wenn tatsächlich Vögel darin brüten.
Aber gehen Sie bitte auch mit nicht geschützten Bäumen auf Ihrem privaten Grundstück respektvoll um und fällen Sie insbesondere große Laubbäume nur aus schwerwiegenden Gründen.







