Hausadresse
Stadt Bornheim
Rathausstr. 2
53332 Bornheim

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Telefax: 02222 / 945-126

Richtlinien

über die verbilligte Inanspruchnahme städtischer Leistungen durch einen anspruchsberechtigten Personenkreis (Bornheim-Ausweis)

1. Leistungen der Stadtverwaltung Bornheim

1.1 Bei Vorlage eines Personalausweises und dem Bescheid über Leistungsbezug wird dem unter Ziffer 2 festgesetzten Personenkreis ein Preisnachlass nach Ziffern 1.2 bis 1.5 gewährt.

1.2 Beim Kauf von Wertmarken zum Besuch des Hallenfreizeitbades Bornheim gilt der im Gebührentarif  für Jugendliche festgesetzte Eintrittspreis.

1.3 Beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen des Bornheimer Kulturforums wird nach Vorlage des Berechtigungsausweises ein Rabatt von 10 % auf bei der Stadtkasse Bornheim (Rathaus) gekaufte Einzelkarten gewährt.

1.4 Bei einer Anmeldung / Teilnahme an einer Veranstaltung der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim wird nur die ermäßigte Teilnahmegebühr fällig. Ausgenommen sind Exkursionen, Studienfahrten, Studienreisen und sonstige Veranstaltungen, für die grundsätzlich keine Ermäßigung vorgese-hen ist.

1.5 Bei der Benutzung des Internet-Zugangs in der Stadtbücherei wird auf die im Gebührentarif zur Satzung der Stadtbücherei Bornheim vorgesehene Gebühr eine Ermäßigung von 50 % gewährt.

1.6 Bei einem Einkauf in der Kleiderstube der Frauenunion, Pohlhausenstraße 16 in Bornheim wird ein Rabatt von 20 % auf den Gesamteinkaufswert gewährt.

1.7 In dem Second-Hand-Kaufhaus Hannes, Peter-Fryns-Platz 1, Bornheim wird ein Rabatt von 20 % auf den Gesamteinkaufswert erlassen.

1.8 Bei einem Einkauf in der Hängematte der ev. Kirchengemeinde Bornheim, Königstraße 19 wird ein Rabatt von 20 % auf den Gesamteinkaufswert gewährt.

1.9 Bei Unterrichtsstunden in der Bornheimer Musikschule e.V. wird ein Rabatt von 30-40 % je nach Unterricht auf das Unterrichtsentgelt gewährt.


2. Anspruchsberechtigter Personenkreis

2.1 Arbeitslose, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) erhalten.

2.2 Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch (SBG XII, 3.Kapitel)

2.3 Empfänger laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch (SGB XII, 4. Kapitel)

2.4 Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

2.5 Empfänger, die eine geringe Rente beziehen. Als Maßstab werden hier die Einkommensgrenzen des Wohngeldes zu Grunde gelegt.

2.6 Empfänger laufender wirtschaftlicher Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII. Buch (SGB VIII)

2.7 Heimbewohner, die eine laufende Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch (SBG XII) erhalten.


3. Berechtigungsausweis der Stadtverwaltung Bornheim

3.1 An den unter Ziffer 2 genannten Personenkreis ist auf Antrag beim Geschäftsbereich 5.4, Sozialamt, Zimmer 205, nach Prüfung des Anspruchs ein nummerierter und jährlich farblich wechselnder Berechtigungsausweis nach Muster Anlage 1 auszustellen. Dieser ist als geldwerte Drucksache in einem Verzeichnis einzutra-gen.

3.2 An den unter Ziffer 2 genannten Personenkreis ist nur dann ein Berechtigungsausweis auszustellen, wenn dieser seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Bornheim hat und soweit es sich hierbei um Personen handelt, die nicht unter 18 Jahre alt sind.

3.3 Der Berechtigungsausweis gilt jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem er ausgestellt wird; für den unter Ziffer 2.1 genannten Personenkreis längstens bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes.

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  • 1. Bürgerbüro und Infozentrum
    Montag bis Mittwoch: 7.30-16.00 Uhr
    Donnerstag: 7.30-18.00 Uhr
    Freitag: 7.30-12.30 Uhr
  • 2. der Geschäftsbereich Soziales/Wohnen ist am Mittwoch geschlossen
  • 3. Fachbereich Städtebau
    Montag & Donnerstag: 8.30-12.30 Uhr
    Donnerstag: 15.00-18.00 Uhr
  • 4. alle übrigen Fachbereiche
    Montag bis Freitag: 8.30-12.30 Uhr
    Donnerstag: 14.00-18.00 Uhr

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