Das Marktrecht war im Mittelalter die Erlaubnis, einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten. Der dafür bestimmte Platz stand dann unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltenden Recht, und wurde vom Marktherrn (König, Bischof, Fürst) geschützt. Für die städtische Wirtschaft war dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes stand seit der fränkischen Zeit dem König zu, und erst im 12. Jahrhundert ging dieses Regal auf geistliche und weltliche Fürsten über und gestattete ihnen die Gründung von Städten.
Für die Einhaltung des Marktfriedens, unter dem der Markt und seine Besucher standen, waren eigene Marktgerichte zuständig. Streitigkeiten aus dem Marktverkehr wurden ohne den Formalismus des Landesrechts entschieden. Der Marktherr garantierte die Freiheit des Handelsverkehrs sowie die Sicherheit der Wege. Außerdem erleichterte er den Handel durch Einrichtung von Münzen. Als Entgelt erhob er von den Verkäufern einen Marktzoll.
Häufig erwuchs aus einem Marktrecht ein Stadtrecht. Umsatzstarken Marktorten wurde zusätzlich das Münz- und Zollrecht verliehen. Jahrmarkttermine fielen üblicherweise mit hohen Kirchenfesten, Patronatsfeiern oder wichtigen Zinstagen zusammen, wenn ohnehin viel Leute zusammenkamen. Aus dem gleichen Grund fanden Wochenmärkte oft sonntags statt.







