Gesetzliche Grundlagen
Das Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland garantiert die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
In Artikel 3,Absatz 2 ist folgendes verfassungsrechtlich verankert:
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 wurde im Rahmen der Verfassungsreform 1994 in das Grundgesetz eingefügt. Grund war die Erkenntnis, dass rechtliche Gleichheit noch lange keine faktische Gleichheit bedeuten muss. Eine Fülle von Benachteiligungen von Frauen ist auch heute noch festzustellen. Es ist deshalb Ziel, der faktischen Gleichberechtigung zu einer stärkeren Durchsetzung zu verhelfen. Artikel 3 Absatz 2 normiert ein Staatsziel, durch das die staatlichen Organe angehalten werden, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Solche Maßnahmen sind z.B.
- §§ 611a, 611b, 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG NW) vom 09.11.1999 - § 5 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)
- § 12 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim.
Ein spezielles Diskriminierungsverbot ist z.B. in § 611 a BGB enthalten. Danach darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Die Frage nach der Schwangerschaft vor der Einstellung der Arbeitnehmerin stellt in der Regel eine solche unzulässige Benachteiligung dar.
Grundsätzlich darf ein/e Arbeitgeber/in einen Arbeitsplatz nicht nur für Männer oder Frauen ausschreiben (§ 611 b BGB) und bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nicht wegen des Geschlechts des/der Arbeitnehmers/in eine geringere Vergütung zahlen (§ 612 Abs. 3 BGB).
Das LGG NW hat zum Ziel, z.B.
- zur Gleichstellung von Frauen und Männern, die Frauen zu fördern, um bestehende Benachteiligungen abzubauen,
- Diskriminierungen von Frauen und Männern zu beseitigen,
- die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.
Nach § 5 der GO NW ist in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist z.B.
- den Gleichberechtigungsgrundsatz intensiv im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu fördern,
- helfende und ergänzende Mitarbeit bei frauenspezifischen Problemen in der Gemeinde zu leisten,
- Diskriminierungen innerhalb der oder durch die Verwaltung der Gemeinde zu beseitigen oder zu verhindern,
- Kontakt und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, die die Gleichstellung von Frau und Mann fördern.
Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten sind sowohl im LGG NW als auch in der Hauptsatzung der Stadt Bornheim aufgeführt.







