Hausadresse
Stadt Bornheim
Rathausstr. 2
53332 Bornheim

Telefon: 02222 / 945-0
Telefax: 02222 / 945-126

Der Bauantrag

Ein Bauantrag ist für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben erforderlich. Gemäß Landesbauordnung für das Land NRW bedürfen

  • die Errichtung
  • die Änderung
  • die Nutzungsänderung und
  • der Abbruch baulicher Anlagen

grundsätzlich einer Baugenehmigung vor Realisierung. Nur in ganz bestimmten Fällen ist eine Baugenehmigung entbehrlich.

Dies gilt für:

Im Übrigen gilt eine Baugenehmigung für 3 Jahre. Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für 1 Jahr unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Gültigkeitsdauer ggf. auch rückwirkend jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

Der Bauantrag wird je nach Vorhaben entweder im

  • vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 (1) Satz 1 und 2 BauO NRW) oder
  • nichtvereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 (1) Satz 3 BauO NRW

behandelt.

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    Montag bis Mittwoch: 7.30-16.00 Uhr
    Donnerstag: 7.30-18.00 Uhr
    Freitag: 7.30-12.30 Uhr
  • 2. der Geschäftsbereich Soziales/Wohnen ist am Mittwoch geschlossen
  • 3. Fachbereich Städtebau
    Montag & Donnerstag: 8.30-12.30 Uhr
    Donnerstag: 15.00-18.00 Uhr
  • 4. alle übrigen Fachbereiche
    Montag bis Freitag: 8.30-12.30 Uhr
    Donnerstag: 14.00-18.00 Uhr

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