Das sogenannte vereinfachte Genehmigungsverfahren findet bei der Mehrzahl von Vorhaben Anwendung und stellt daher in der Praxis das Regelverfahren dar.
Der behördliche Prüfumfang kann sich hierbei auf die Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorschriften und von wesentlichen Sachverhalten des Bauordnungsrechts beschränken. Neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit wird daher lediglich die Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften über
- die Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
- Abstandflächen
- Übernahme von Abstandflächen auf andere Grundstücke
- Spielflächen
- Gestaltung
- Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
- Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
- bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
- Brandschutz (bei Sonderbauten)
- örtliche Bauvorschriften
geprüft.
Aus diesem Grund obliegt dem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (i.d.R. dem Architekten) eine besondere Verantwortung hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts bleibt letzten Endes jedoch immer der Bauherr verantwortlich!
Dem Bauantrag sind mindestens folgende Bauvorlagen beizufügen:
- Antragsformular
- Lageplan
- Bauzeichnung
- Baubeschreibung
- Bauzahlenberechnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
(siehe Bauprüfverordnung)







