„Erstellung von Bauvorlagen“
17. Mai 2006 in Bornheim
und
Baubeschreibung
gem. § 5 BauPrüfVO
Alles was nicht bereits in den Plänen enthalten ist, ist in
der Baubeschreibung (amtl. Vordruck) darzulegen,
soweit erforderlich
•
Bauprodukte
•
Bauarten
•
äußere Gestaltung
(Baustoffe, Farben)
•
Nutzung