„Erstellung von Bauvorlagen“
17. Mai 2006 in Bornheim
und
Baubeschreibung gem. § 5 BauPrüfVO
Alles was nicht bereits in den Plänen enthalten ist, ist in der Baubeschreibung (amtl. Vordruck) darzulegen, soweit erforderlich
•Bauprodukte
•Bauarten
•äußere Gestaltung
(Baustoffe, Farben)
•Nutzung