Ein Bauantrag ist für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben erforderlich. Gemäß Landesbauordnung für das Land NRW bedürfen
- die Errichtung
- die Änderung
- die Nutzungsänderung und
- der Abbruch baulicher Anlagen
grundsätzlich einer Baugenehmigung vor Realisierung. Nur in ganz bestimmten Fällen ist eine Baugenehmigung entbehrlich.
Dies gilt für:
- PDF-Datei: genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 BauO NRW)
- PDF-Datei: genehmigungsfreie Anlagen (§ 66 BauO NRW)
- PDF-Datei: Genehmigungsfreistellung (§ 67 BauO NRW)
Im Übrigen gilt eine Baugenehmigung für 3 Jahre. Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für 1 Jahr unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Gültigkeitsdauer ggf. auch rückwirkend jeweils um 1 Jahr verlängert werden.
Der Bauantrag wird je nach Vorhaben entweder im
- vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 (1) Satz 1 und 2 BauO NRW) oder
- nichtvereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 (1) Satz 3 BauO NRW
behandelt.







