Der Abbruch baulicher Anlagen ist vielfach mit größeren Gefahren verbunden als die Errichtung baulicher Anlagen.
Gemäß Landesbauordnung bedarf der Abbruch baulicher Anlagen grundsäzlich einer Baugenehmigung vor Realisierung. Nur für bestimmte genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 BauO NRW) ist eine Baugenehmigung entbehrlich.
Im Übrigen gilt eine Abbruchgenehmigung für 3 Jahre. Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach zustellung mit Ausführung begonnen oder die Ausführung für 1 Jahr unterbrochen wurde.
Auf schriftlichen Antrag kann die Gültigkeitsdauer ggf. auch rückwirkend jeweils um 1 Jahr verlängert werden.
Als Bauvorlagen sind zumindest erforderlich:
- die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße Hausnummer, auf dem die Abbruchmaßnahme durchgeführt werden soll,
- ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte (§ 2 Abs 2) mit der Darstellung der Lage des Abbruchvorhabens,
- die Bezeichnung des Abbruchvorhabens,
- eine Beschreibung der abzubrechenden baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorgangs mit Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen,
- Angaben über den Verbleib des Abbruchmaterials,
- die Benennung der Abbruchunternehmerin oder des Abbruchunternehmers.
Siehe auch Bauprüfverordnung







