Bauvorhaben von geringer Bedeutung und mit geringem Gefahrenpotenzial bedürfen keiner präventiven Kontrolle durch ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren.
Hierzu gehörden z. B.
- Gartenhäuser (kleiner 30 m³ und im Innenbereich)
- Einfriedungen (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Stellplätze (kleiner 100 m²)
- bauliche Anlagen zur Garten- und Freizeitgestaltung etc.
Die vollständige Auflistung und Definition genehmigungsfreier Vorhaben befindet sich in § 65 BauO NRW.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einholung evtl. erforderlicher Genehmigungen oder Erlaubnissen nach anderen Vorschriften. Hier wäre z. B. das Denkmalschutzgesetz NRW zu nennen. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang ebenfalls örtliche Bauvorschriften sowie Festsetzungen eines Bebauungsplans, die ein genehmigungsfreies Vorhaben möglicherweise überhaupt nicht zulassen.
Bei vermeindlich genehmigungsfreien Vorhaben empfiehlt sich, zuvor den Service einer kostenlosen Bauberatung bei der Bauaufsicht wahrzunehmen.







