Einer umfassenden bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen nach § 68 (1) Satz 3 nur noch große Sonderbauten:
- Hochhäuser
- bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
- bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1.600 m² Grundfläche
- Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche
- Messe- und Ausstellungsbauten
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche
- Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen
- Sportstätten mit mehr als 1.600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen
- Sanatorien und Krankenhäuser, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheime
- Kindergärten- und horte mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für
- Kinder dienende Räume außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Behinderte und alte Menschen
- Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbungsbetriebe mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
- Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen
- Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
- baulichen Anlage und Räume, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 01. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren
- Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche
- Camping- und Wochenendplätze
- Regale mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)
- Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind.
Dem Bauantrag sind mindestens folgende Bauvorlagen beizufügen:
- Antragsformular
- Lageplan
- Bauzeichnung
- Baubeschreibung
- Bauzahlenberechnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
(siehe Bauprüfverordnung)







