Steuerbescheinigung Denkmalschutzgesetz

Überblick

Für Maßnahmen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich sind, kann man bei der Unteren Denkmalbehörde eine Steuerbescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz beantragen. Die Bescheinigung ist dem Finanzamt mit der Einkommenssteuererklärung vorzulegen. Daraus ergeben sich steuerliche Vergünstigungen.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt entnehmen, das Ihnen am Ende der Seite unter Downloads zur Verfügung steht.

 

Details

Gebühren

Bescheinigungen für Aufwendungen bis 5.000 Euro/Jahr sind gebührenfrei.

Ab 5.000 Euro erfolgt eine Staffelung der Gebühren.

 

von 5.000 bis 250.000 Euro                           1 % der bescheinigten Aufwendungen (zzgl.)

von 250.000 bis 500.000 Euro                       0,5 % der bescheinigten Aufwendungen (zzgl.)

über 500.000 Euro                                         0,25 % der bescheinigten Aufwendungen

 

Die Höchstgebühr beträgt 25.000 Euro

 

Ansprechpartner

Stefanie Geurtsen
Abteilungsleiterin
Bauaufsicht und Denkmalschutz
Telefon: 02222 945-315
E-Mail
Maike Marx
Bauaufsicht und Denkmalschutz
Telefon: 02222 945-349
E-Mail