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Pflanzenschutzmittel am Haus und im Garten
Der Schutz der Zier- und Nutzpflanzen vor tierischen Schädlingen und Konkurrenz durch Unkraut sowie die Sauberhaltung von befestigten Flächen sind oft ein mühsames Geschäft. Erleichterung versprechen Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel. Diese dürfen allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden (s. dazu auch die vom Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer erstellte Übersicht über die wichtigsten Regelungen).
Grundsätzlich gilt, dass alle Pflanzenschutzmittel, auch sogenannte Hausmittel wie Essig oder Salz, nicht auf befestigten Flächen, z.B. Kies- und Plattenwegen, Bürgersteigen und Garagenzufahrten, eingesetzt werden dürfen. Denn von solchen Flächen können die Mittel und deren Wirkstoffe abgespült werden, so dass sie in die Kanalisation fließen, in ein oberirdisches Gewässer eingetragen werden oder ins Grundwasser versickern. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen wird vom Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer kontrolliert, gegen Anwender werden Bußgelder verhängt.
In gärtnerisch genutzten Anlagen wie Beeten mit Zierpflanzen und Gemüse, Rasen und Baumscheiben, wo belebter Oberboden den Austrag in Kanalisation oder Gewässer verhindert, dürfen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass sie für die jeweilige Krankheit oder den Schädling in der entsprechenden Kultur zugelassen sind. Fragen Sie beim Kauf der Mittel daher den Verkäufer oder die Verkäuferin nach diesen Bestimmungen. Auch das sachkundige Personal des Pflanzenschutzdienstes berät Sie gerne (Tel. 0228 703-0).
Viele weitere Informationen, auch zu Alternativen zur chemischen Unkrautbekämpfung, finden Sie im Internet unter anderem auf den Seiten
- des Arbeitskreises „Wasser- und Pflanzenschutz“ des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft unter: www.wasser-und-pflanzenschutz.de
- der Landwirtschaftskammer
Wenn Sie einen ordnungswidigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beobachten und der Verursacher Ihnen nicht bekannt oder auf Ansprache nicht einsichtig ist, können Sie den Verstoß beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer anzeigen.