Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.02.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Windkonzentrationszone Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.02.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie verändern sich die aufsummierten Eignungsflächen für Windenergieanlagen zwischen Sech- tem, den Rheinorten und Bornheim, unter Ausschluss aller Gebiete, die innerhalb einer Schutz- zone um Funknavigationsanlagen des Köln-Bonner Flughafens mit einem Radius von 15 Km, liegen? Antwort: Die verbleibenden Eignungsflächen für Windenergie zwischen Sechtem, den Rheinorten und Bornheim würden sich mit der Annahme eines Flursicherungsbereiches VOR Köln-Bonn (15 km- Radius) auf 0,45% der Gesamtfläche des Stadtgebietes reduzieren. Nur die Flächen Nr. 1 bis 3 würden dann als Eignungsflächen verbleiben. Zusammen mit den Eignungsflächen auf dem „Villerücken“ stünden dagegen 6 % der Gesamtflä- che des Stadtgebietes zur Verfügung. Frage 2: Kann der Stadt eine Verhinderungsplanung vorgeworfen werden, wenn lediglich die Eignungsflä- chen in der Rheinebene ausgewiesen werden würden, obwohl bekannt ist, dass der in Frage 1 benannte 15-Km Anlagenschutzbereich eine Eignungsfläche deutlich reduzieren würde? Antwort: Der Flursicherungsbereich VOR Köln-Bonn wurde noch nicht von der Flugsicherung bestätigt. Die Stadt Bornheim beabsichtigt die Änderung des derzeit geltenden Flächennutzungsplans in Hinblick auf eine rechtssichere Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung von Wind- energie, nicht die Verhinderung dieser (s. Potenzialflächenanalyse, S. 1). Frage 3: Reduziert eine entsprechende Schutzzone für den Flughafen Nörvenich oder eine Anflugschnei- se für den Flughafen Köln-Bonn die Eignungsflächen auf dem Villerücken ebenfalls und wenn ja, in welchem Maße? Herrn Frank-Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Hersel - 2 - Antwort: Aufgrund der Tiefflugzone des Fliegerhorstes Nörvenich (Militärflugplatz) und damit verbundener Höhenbegrenzungen von Bauwerken auf 303 m ü NN. ergibt sich für den Bornheimer Villerücken mit seiner höchsten Erhebung von 150 m bis 160 m ü. NN. eine max. Bauhöhe von Windenergieanlagen von ca. 150 Metern (s. Potenzialflächenanalyse, S. 7). Frage 4: Welche Konsequenzen hätte eine festgestellte Verhinderungsplanung in Bezug auf Windkonzent- rationszonen für Bornheim und könnten diese im Nachhinein geheilt werden? Antwort: Die Frage kann nicht beantwortet werden, da nicht davon ausgegangen wird, dass die Stadt Bornheim eine Verhinderungsplanung beschließt (s. o.). Frage 5: Wie hoch sollte nach Einschätzung der Verwaltung der prozentuale Anteil von Eignungsflächen im Verhältnis zur Größe des gesamten Stadtgebietes sein, um rechtssicher substanziellen Raum für Windenergie anzubieten? Antwort: In der Fachliteratur werden 2% Flächenanteil als ausreichend diskutiert. Im Hinblick auf die hier- mit verbundene Bewertung zurückliegender Vorgänge kann noch nicht rechtssicher auf zukünfti- ge Anforderungen geschlossen werden. Im Rahmen des weiteren Verfahrens folgt eine Konkreti- sierung des Wertes. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.02.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Windkonzentrationszone Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.02.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie verändern sich die aufsummierten Eignungsflächen für Windenergieanlagen zwischen Sech- tem, den Rheinorten und Bornheim, unter Ausschluss aller Gebiete, die innerhalb einer Schutz- zone um Funknavigationsanlagen des Köln-Bonner Flughafens mit einem Radius von 15 Km, liegen? Antwort: Die verbleibenden Eignungsflächen für Windenergie zwischen Sechtem, den Rheinorten und Bornheim würden sich mit der Annahme eines Flursicherungsbereiches VOR Köln-Bonn (15 km- Radius) auf 0,45% der Gesamtfläche des Stadtgebietes reduzieren. Nur die Flächen Nr. 1 bis 3 würden dann als Eignungsflächen verbleiben. Zusammen mit den Eignungsflächen auf dem „Villerücken“ stünden dagegen 6 % der Gesamtflä- che des Stadtgebietes zur Verfügung. Frage 2: Kann der Stadt eine Verhinderungsplanung vorgeworfen werden, wenn lediglich die Eignungsflä- chen in der Rheinebene ausgewiesen werden würden, obwohl bekannt ist, dass der in Frage 1 benannte 15-Km Anlagenschutzbereich eine Eignungsfläche deutlich reduzieren würde? Antwort: Der Flursicherungsbereich VOR Köln-Bonn wurde noch nicht von der Flugsicherung bestätigt. Die Stadt Bornheim beabsichtigt die Änderung des derzeit geltenden Flächennutzungsplans in Hinblick auf eine rechtssichere Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung von Wind- energie, nicht die Verhinderung dieser (s. Potenzialflächenanalyse, S. 1). Frage 3: Reduziert eine entsprechende Schutzzone für den Flughafen Nörvenich oder eine Anflugschnei- se für den Flughafen Köln-Bonn die Eignungsflächen auf dem Villerücken ebenfalls und wenn ja, in welchem Maße? Herrn Frank-Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Hersel - 2 - Antwort: Aufgrund der Tiefflugzone des Fliegerhorstes Nörvenich (Militärflugplatz) und damit verbundener Höhenbegrenzungen von Bauwerken auf 303 m ü NN. ergibt sich für den Bornheimer Villerücken mit seiner höchsten Erhebung von 150 m bis 160 m ü. NN. eine max. Bauhöhe von Windenergieanlagen von ca. 150 Metern (s. Potenzialflächenanalyse, S. 7). Frage 4: Welche Konsequenzen hätte eine festgestellte Verhinderungsplanung in Bezug auf Windkonzent- rationszonen für Bornheim und könnten diese im Nachhinein geheilt werden? Antwort: Die Frage kann nicht beantwortet werden, da nicht davon ausgegangen wird, dass die Stadt Bornheim eine Verhinderungsplanung beschließt (s. o.). Frage 5: Wie hoch sollte nach Einschätzung der Verwaltung der prozentuale Anteil von Eignungsflächen im Verhältnis zur Größe des gesamten Stadtgebietes sein, um rechtssicher substanziellen Raum für Windenergie anzubieten? Antwort: In der Fachliteratur werden 2% Flächenanteil als ausreichend diskutiert. Im Hinblick auf die hier- mit verbundene Bewertung zurückliegender Vorgänge kann noch nicht rechtssicher auf zukünfti- ge Anforderungen geschlossen werden. Im Rahmen des weiteren Verfahrens folgt eine Konkreti- sierung des Wertes. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 28.02.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: Berechnung der Kita-Beiträge Sehr geehrter Herr Müller, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.02.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Abweichungen gibt es im Haushaltsplan 2019/2020 bezüglich der Anzahl der betreuten Kinder zwischen 0 und 6 Jahren und deren finanziellen Auswirkungen im Jahr 2019 und 2020? Antwort: Die Fragestellung lässt sich ohne eine Konkretisierung leider nicht beantworten, da sie inhaltlich vielfältige Interpretationsspielräume zulässt. Frage 2: Inwiefern wurden die budgetären Änderungen aus dem Referentenentwurf des KiBiz bereits in der Planung berücksichtigt? Antwort: Der Referentenentwurf wurde vom Landeskabinett erst im Mai 2019 beschlossen und auf den Weg gebracht, insofern konnte er keine Arbeitsgrundlage für Budgetänderungen im Haushalt sein. Frage 3: Wie wurde die Politik über die anstehenden Änderungen informiert? Antwort: Der Städte- und Gemeindebund und auch die Medien haben umfassend über die KiBiz- Änderungen berichtet. Neben einer Vielzahl von Hinweisen durch die Verwaltungsspitze in ver- schiedenen Ratsgremien wurde der Jugendhilfeausschuss am 26.06.2019 und der Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel am 27.06.2019 formell informiert (vgl. Vorlage 362/2019-4). Frage 4: Warum wurden einzelne Bestandteile der angepassten Planung wie bspw. ein erhöhter Nach- tragsposten zur Deckung der untersten Einkommensstufen nicht zur Diskussion gestellt? Herrn Heinz Müller Holzweg 1 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Eine Diskussion ist im Rahmen der Workshops mit Beteiligung des Kämmerers Herrn Cugaly erfolgt. Leider lässt die finanzielle Situation der Stadt Bornheim eine zusätzliche Entlastung der aufzubringenden Elternbeiträge in Höhe von 16,4 % über kommunale Haushaltsmittel nicht mög- lich. Unter Berücksichtigung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal- und Sachressourcen und - bei fremden Trägern - den Betriebskostenerstattungen (Transferaufwand) ergeben sich durch die KiBiz-Reform und den notwendigen Ausbau der Kindertageseinrichtungen in den Haushaltsjahren 2021 bis 2023 jährliche Unterdeckungen in einer Größenordnung von rund 3 Mio. Euro. In dieser Größenordnung sind allgemeine Deckungsmittel zum Ausgleich einzusetzen. Hinsicht- lich der Haushaltsdaten wird auf die Einbringung des Nachtragshaushalts 2020 in den Rat am 12.03.2020 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 28.02.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: Berechnung der Kita-Beiträge Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.02.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist der finanzielle Aufwand, der durch das zweite beitragsfreie Jahr zu Lasten der Kommune geht? Antwort: Die Berechnung basiert auf den im Workshop dargestellten Kindzahlen, welche sich auf das Kin- dergartenjahr 2019/2020 beziehen. Auf dieser Grundlage lässt sich der finanzielle Minderertrag abzüglich der voraussichtlichen Landeszuwendungen (764.000 €) für das zweite beitragsfreie Jahr auf ca. 730.000 € prognostizieren. Frage 2: Muss dieser auch durch die Elternbeiträge aufgefangen werden? Antwort: Der kommunale Haushalt lässt keine finanziellen Spielräume zu, so dass 16,4 % von der Ge- samtsumme der Kindpauschalen – abzüglich des o.a. Landeszuschusses – über die Elternbei- träge aufzubringen sind. Auf die Ausführungen des Kämmerers Herrn Cugaly im Rahmen des Workshops am 30.01.2020 wird verwiesen. Frage 3: Entspricht die Summe von 764 T € Landeszuschuss denen im Gesetz beschriebenen 8,62% oder sind dort noch andere Summen drin? Antwort: Diese Summe entspricht der gesetzlichen Berechnungsgrundlage (8,62%) und beinhaltet keine weiteren Summen. Frage 4: Wie wird mit den Verwaltungseinsparungen (0,75%) umgegangen, die das Gesetz pauschal vor- sieht? Wo sind diese veranschlagt? Herrn Hans Gerd Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Aufgrund der steigenden Betreuungsplätze in den neuen Einrichtungen (mindestens 16 neue Gruppen) ist eine Einsparung im Verwaltungsbereich nicht zu erwarten. Eine Veranschlagung wird für den kommenden Haushaltsplanungsprozess 2021/2022 geprüft. Vielmehr ist etwa im Personalbereich durch zusätzliches Kita-Personal mit einer personellen Ausweitung zu rechnen. Eine genaue Aussage kann jedoch erst nach der im Workshop vereinbarten Evaluation erfolgen. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 28.02.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: Berechnung der Kita-Beiträge Sehr geehrte Frau Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.02.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die untere Einkommensstufe soll vom Träger der Jugendhilfe beitragsfrei gestellt und die dadurch fehlenden Beiträge auf die übrigen Beitragszahler umgelegt werden. Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage soll dies zulässig sein? Antwort: Die Zumutbarkeit für die Zahlung von Elternbeiträgen ist in § 90 SGB VIII geregelt. Zusätzlich wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW (Az. 15B1753/09) verwiesen Frage 2: Wie wird mit den Einsparungen der Verwaltung durch den Wegfall von Befreiungsanträgen um- gegangen, die durch die Beitragsfreiheit der Stufe 1 resultieren? Antwort: Auch bei einer entsprechenden Beitragsbefreiung sind die Anträge zu prüfen, Bescheide zu er- lassen und jährlich erneut zu prüfen. Somit werden keine Einsparungen für die Verwaltung erwar- tet. Frage 3: Wie hoch ist der Anteil der Plätze im aktuellen und kommenden Jahr, die aufgrund der neu ange- passten Stufe beitragsfrei gestellt werden sollen? Antwort: Nach den aktuellen Zahlen würde der Anteil der Plätze 374 betragen (vgl. Workshop). Für das kommende Kindergartenjahr liegen der Verwaltung noch keine Zahlen vor. Frage 4: Wird ein Anteil der Flüchtlingspauschalen zur Deckung der Kosten der Kindspauschalen genutzt oder werden diese Kosten in voller Höhe vom Träger übernommen bzw. auch auf die anderen Beitragszahler umgelegt? Antwort: Frau Else Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim - 2 - Die Kindpauschalen werden pro Kind als Landeszuschuss gewährt. Flüchtlingspauschalen wer- den nicht mit Aufwendungen für den Bereich Kindertagesstätten und Kindertagespflege verrech- net. Frage 5: Wie hoch ist der Anteil an Flüchtlingskindern in der Betreuung? Antwort: Diese Zahl wird nicht separat erfasst, denn diese Familien werden analog zu allen anderen Fami- lien auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft und entsprechend zu Beiträgen herangezogen. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.03.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 03.02.2020 bezgl. Förderrichtlinie des Ministeriums für Heimat, Kommu- nales, Bau und Gleichstellung (MHKGB) NRW, Förderprogramm „Feuerwehrhäuser in Dör- fern 2021“ und Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „ländlicher Raum 2014 bis 2020“. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 03.02.2020 bezgl. Förderrichtlinie Dorferneuerung 2021 mit dem „Son- deraufruf Feuerwehrhäuser in Dörfern“ und Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „ländlicher Raum 2014 bis 2020“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird der Bürgermeister Fördermittel aus dem oben genannten Programm beantragen? Wenn ja: Für welche Baumaßnahmen in welchen Ortsteilen? Antwort: Das Förderangebot mit dem Sonderaufruf Feuerwehrhäuser in Dörfern vom 31.01.2020 ist be- kannt. Dem Programmaufruf für das Förderjahr 2021 liegt vorbehaltlich einer weiteren Abstim- mung mit der Bundesebene noch die nordrhein-westfälische Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2014 – 2020“ zugrunde. Im vorläufigen Verzeichnis der Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2014- 2020“ ist die Stadt Bornheim mit allen Ortsteilen zugehörig. Es können der Neubau, die Sanierung, der An-, Aus- und der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus gefördert werden. Derzeit wird geprüft, welche Bau- und Sanierungsmaßnahmen in den einzelnen Feuerwehrgerä- tehäusern unter Beachtung der Förderrichtlinien förderfähig sein könnten. Eine Antragsstellung ist bis 30.09.2020 möglich. Herrn Christian Koch Maaßenstr. 16 53332 Bornheim - 2 - Frage 2: Gibt es weitere Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „länd- licher Raum 2014 bis 2020“, die für die Stadt Bornheim in Frage kommen? Wenn ja: Welche Förderprogramme kommen in Frage und für welche wurden bereits An- träge gestellt? Antwort: Das "NRW-Programm Ländlicher Raum" ist das Kernstück der Förderpolitik für die ländlichen Räume und die Land- und Forstwirtschaft. Ziel des Landes ist der Erhalt und die Entwicklung lebenswerter ländlicher Räume und die Entwicklung hin zu einer nachhaltigen, bäuerlichen Landwirtschaft. Mit verschiedenen Förderprogrammen hilft das Land Nordrhein-Westfalen dabei, den ländlichen Raum als attraktiven Lebens- und Arbeitsraum zu erhalten und zu entwickeln. Hinzu kommen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel als neue Aufgaben. Die Fördermaßnahme “Dorferneuerung“ ist ein Teil des Förderprogramm NRW- Programm Länd- licher Raum“. Im Rahmen der “Dorferneuerung“ können verschiedene Maßnahmen gefördert werden, um den Lebensraum Dorf zu erhalten, zu gestalten oder zu verbessern. Im vergangenen Jahr wurde die Umgestaltung eines Dorf- Spielplatzes zu einem Mehrgenerationenort in Bornheim-Waldorf beantragt und mit dem Zuwendungsbescheid bewilligt. Derzeit wird geprüft, ob weitere Projekte vom Förderprogramm “NRW Ländlicher Raum“ abge- deckt sind und förderfähig sein könnten. Eine Antragsstellung ist bis 30.09.2020 möglich. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.03.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 03.02.2020 bezgl. Förderrichtlinie des Ministeriums für Heimat, Kommu- nales, Bau und Gleichstellung (MHKGB) NRW, Förderprogramm „Feuerwehrhäuser in Dör- fern 2021“ und Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „ländlicher Raum 2014 bis 2020“. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 03.02.2020 bezgl. Förderrichtlinie Dorferneuerung 2021 mit dem „Son- deraufruf Feuerwehrhäuser in Dörfern“ und Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „ländlicher Raum 2014 bis 2020“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird der Bürgermeister Fördermittel aus dem oben genannten Programm beantragen? Wenn ja: Für welche Baumaßnahmen in welchen Ortsteilen? Antwort: Das Förderangebot mit dem Sonderaufruf Feuerwehrhäuser in Dörfern vom 31.01.2020 ist be- kannt. Dem Programmaufruf für das Förderjahr 2021 liegt vorbehaltlich einer weiteren Abstim- mung mit der Bundesebene noch die nordrhein-westfälische Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2014 – 2020“ zugrunde. Im vorläufigen Verzeichnis der Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2014- 2020“ ist die Stadt Bornheim mit allen Ortsteilen zugehörig. Es können der Neubau, die Sanierung, der An-, Aus- und der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus gefördert werden. Derzeit wird geprüft, welche Bau- und Sanierungsmaßnahmen in den einzelnen Feuerwehrgerä- tehäusern unter Beachtung der Förderrichtlinien förderfähig sein könnten. Eine Antragsstellung ist bis 30.09.2020 möglich. Herrn Christian Koch Maaßenstr. 16 53332 Bornheim - 2 - Frage 2: Gibt es weitere Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „länd- licher Raum 2014 bis 2020“, die für die Stadt Bornheim in Frage kommen? Wenn ja: Welche Förderprogramme kommen in Frage und für welche wurden bereits An- träge gestellt? Antwort: Das "NRW-Programm Ländlicher Raum" ist das Kernstück der Förderpolitik für die ländlichen Räume und die Land- und Forstwirtschaft. Ziel des Landes ist der Erhalt und die Entwicklung lebenswerter ländlicher Räume und die Entwicklung hin zu einer nachhaltigen, bäuerlichen Landwirtschaft. Mit verschiedenen Förderprogrammen hilft das Land Nordrhein-Westfalen dabei, den ländlichen Raum als attraktiven Lebens- und Arbeitsraum zu erhalten und zu entwickeln. Hinzu kommen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel als neue Aufgaben. Die Fördermaßnahme “Dorferneuerung“ ist ein Teil des Förderprogramm NRW- Programm Länd- licher Raum“. Im Rahmen der “Dorferneuerung“ können verschiedene Maßnahmen gefördert werden, um den Lebensraum Dorf zu erhalten, zu gestalten oder zu verbessern. Im vergangenen Jahr wurde die Umgestaltung eines Dorf- Spielplatzes zu einem Mehrgenerationenort in Bornheim-Waldorf beantragt und mit dem Zuwendungsbescheid bewilligt. Derzeit wird geprüft, ob weitere Projekte vom Förderprogramm “NRW Ländlicher Raum“ abge- deckt sind und förderfähig sein könnten. Eine Antragsstellung ist bis 30.09.2020 möglich. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.03.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Elternbeiträge Sehr geehrter Herr Müller, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: Frage 1: Es soll kurzfristig die Excel Datei zur Verfügung gestellt werden. Erst wenn diese vor- liegt, können wir Rechenwege nachvollziehen und ggf. weitere Fragen haben Antwort: Die Tabelle wurde als Excel-Datei allen Beteiligten in den Workshops zur Verfügung gestellt und auch an der Systematik wurde nichts verändert. Vor diesem Hintergrund ist das er- neute Versenden der Excel-Datei entbehrlich, die Berechnungen als PDF Datei liegen vor. Die wesentlichen Berechnungsschritte sind in dem Erläuterungstext dargestellt. Die Berechnungen sind zudem auch mit den zur Verfügung gestellten PDF-Dateien möglich. Frage 2: Die 45/ 35 Stunden Problematik (30% mehr Stunden/ 50% mehr Beitrag) wurde von uns schon immer hinterfragt. Das geht auf CDU-, FDP- und SPD in den WS zurück, bleibt aber unge- recht. Die Verwaltung hat mitgeteilt, dass sie alles auf Links dreht, daher meine Frage, warum hier bei dieser Linie geblieben wird? Antwort: Die Verwaltung hat mit der Ankündigung „alles auf links“ drehen zu wollen, sich aus- schließlich auf die Berechnungen bezogen – selbstverständlich sollten aus Sicht der Verwaltung die Vereinbarungen aus den Workshops, die mehrheitlich so verabschiedet worden sind, auch beibehalten werden. Dies bezieht sich auch auf die prozentuale Berechnungssystematik, d.h. 100% ist der Block 35 Stunden Ü3 und davon 150% bei 45 Stunden Ü3 und 90% bei 25 Stunden Ü3. Die prozentuale Quote im U3 Bereich werden wie folgt berechnet – jeweils ausgehend von den Beträgen bei 25, 35 bzw. 45 Stunden Ü3 ergeben 150% den rechnerischen U3 Betrag. Frage 3: Wo ist die schriftliche rechtliche Stellungnahme (von LVR, Land o.ä,) zu der SGB VIII Thematik (unterste Einkommensstufe), den die Verwaltung zugesichert hat? Antwort: Ein Antwortschreiben des Städte- und Gemeindebundes liegt der Verwaltung vor, hierin wird, wie in den Ausführungen des MKFFI im Rahmen der Debatte um die Erstattung der Eltern- beiträge für den Monat April 2020 noch einmal grundsätzlich zu dem Rechtsrahmen bei der Be- rechnung der Elternbeiträge verwiesen. Danach steht bei der Festlegung der Kita-Beiträge dem Satzungsgeber ein weiter Ermessen- spielraum zu. Es handele sich um Gebühren eigener Art. Bei der Berechnung der Elternbeiträge finde das Äquivalenzprinzip regelmäßig keine Anwendung, da diese nur einen geringen Teil der Herrn Heinz Müller Holzweg 1 53332 Bornheim - 2 - Gesamtkosten deckten. Zudem komme es grundsätzlich nicht auf einen bestimmten prozentua- len Anteil der Kosten an, den die Eltern insgesamt mit den Elternbeiträgen aufbringen dürfen. Ein solcher prozentualer Anteil ergebe sich weder aus Bundes- noch aus Landesrecht. Dem geltenden KiBiz sei zwar ein Prozentsatz von 19 % hinterlegt. Dies sei aber ein Orientie- rungsrahmen. Bei dem neuen KiBiz wird von einer anteiligen Mitfinanzierung der Kita-Kosten durch Elternbeiträge in Höhe von 16,4% ausgegangen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW wäre wohl sogar ein höherer Anteil der Eltern an den Gesamtkosten zulässig (OVG NRW 12 A 848/17 aus 2017). Beschränkungen hinsichtlich des Gestaltungsspielraumes des kommunalen Satzungsgebers ergäben sich aus höherrangigem Recht. Einzuhalten seien insbe- sondere die Grundsätze einer sachgerechten Differenzierung (Art. 3 GG) und das Gebot des Schutzes der Familie (Art. 6 GG) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die maximale Höhe des jeweiligen Gebührensatzes finde allerdings seine Grenze in den Durchschnittskosten pro Platz (Äquivalenzprinzip). Hier sei der Betreuungsumfang und grundsätzlich auch das Alter der Kinder zu berücksichtigen. Damit dürfe ein konkreter Elternbeitrag nicht höher sein als die errechneten tatsächlichen Kosten für den jeweiligen Kita-Platz. Vor dem Hintergrund dieses großen Gestaltungsspielraums wird die Aufstellung der neuen Sat- zung für das Kita-Jahr 2020/21 in der beschriebenen Weise grundsätzlich für rechtmäßig erach- tet. Auf die Frage, ob es zulässig sei, dass mit der Ausweitung der Beitragsfreiheit gewisserma- ßen die leistungsstärkeren Eltern die Beiträge der leistungsschwächeren mitfinanzieren, komme es wegen des geringen Gesamtanteils der Elternbeiträge an den Gesamtkosten nicht an. Frage 4: Wie hoch ist der finanzielle Aufwand, der durch die beiden beitragsfreien Jahre zu Las- ten der Kommune geht? Antwort: Diese Frage lässt sich so nicht beantworten, der Landeszuschuss wird berechnet auf der Grundlage der Kindpauschalen bezogen auf die Anzahl aller Ü3 Kinder (8,62%). In der Be- rechnung zum Stichtag 31.12.2019 hat die Verwaltung 414 Kinder ermittelt, für die das zweite beitragsfreie Jahr gelten würde. Zu diesen Kindern müsste die Einkommensberechnung erfolgen und davon anteilig der Landeszuschuss abgezogen werden, um hier eine Zahl ausweisen zu können. Dieser Aufwand ist aus Sicht der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend, da das zweite beitragsfreie Jahr erst ab dem kommenden KITA-Jahr relevant wird. Geprüft werden könnte die Einbindung dieser Fragestellung in die von der Verwaltung bereits angekündigte Eva- luation. Frage 5: Ist es rechtlich einwandfrei, dass dieser zu Lasten der übrigen beitragszahlenden Eltern "weitererrechnet" wird? Antwort: Ja – vgl. Antwort zu Frage 3. Frage 6: Wo sind die Verwaltungseinsparungen von 0,75% einkalkuliert (Basis Stadt Kindspau- schalen 13.131.684 €, meine Berechnung: 98.487€), die das neugefasste KiBiz pau- schal aufgrund der Einsparung von Verwaltungsressourcen bei der Elternbeitragserhebung und - einziehung vorsieht? Es können doch auf der einen Seite nicht die finanziellen Aufwände, die nicht durch die 8,62% gedeckt sind (verm. ca. 363.000 €) nach aktuellem Stand den übrigen Bei- tragszahlern zugemutet werden und die Einsparungen, die das Gesetz im gleichen Atemzug für diesen Tatbestand vorsieht, jedoch nicht mit einkalkuliert werden. Laut Antwort auf unsere kleine Anfrage muss neues KiTa Personal für die städtischen KiTas eingestellt werden. Das hat m. E. nichts! mit damit zu tun. Diesen Beitrag zahlen auch Eltern, deren Kinder nicht in städtischen KiTas sind. Antwort: Auch hierzu hat der Städte- und Gemeindebund Stellung genommen. Es bleibe auf der Basis der Ausführungen zum Gestaltungsspielraum und zum geringen Anteil der Elternbeiträge an der Gesamtfinanzierung dabei, dass ein Abzug für die theoretische Einsparung von Verwal- tungsressourcen von 0,75 Prozentpunkten nicht vorgenommen werden müsse. - 3 - Frage 7: Wie hoch ist die Anzahl der Plätze, die auf Basis der aktuellen Zahlen im kommenden Jahr aufgrund der Anpassung der untersten Einkommensstufe zusätzlich beitragsfrei gestellt werden? Antwort: Diese Frage lässt sich nicht beantworten, da hierfür die Einkommensermittlung zunächst erfolgen muss und bis heute noch nicht alle Betreuungsverträge für das Kindergartenjahr 2020/2021 abgeschlossen sind. Frage 8: Wie hoch ist die Anzahl der Plätze im laufenden Jahr? Antwort: 250 Plätze liegen derzeit im Bereich der Beitragsfreiheit Frage 9: Wie viele beitragszahlende Eltern gibt es in Bornheim? Antwort: 1546. Diese Zahl setzt sich wie folgt zusammen: 1755 Fälle von Kindern, die in Born- heim leben und eine Einrichtung in Bornheim besuchen, zuzüglich 41 Fälle von Kindern, die in Bornheim leben aber in Köln oder Bonn eine Kita besuchen (§ 21d KiBiz Interkommunaler Aus- gleich), abzüglich 250 Fälle von Kindern in der Beitragsfreiheit. Frage 10: Da ja auch von der OGS gesprochen wird, Bonusfrage: Wie sieht es mit der Beantwor- tung der offenen Fragen aus der letzten ASS aus? Insbesondere: Welche Konsequenzen gäbe es für die OGS, wenn die Beiträge nicht angepasst würden? Antwort: Die Antwort wird derzeit noch abgestimmt und in der kommenden Woche beantwortet. Mit freundlichen Grüßen Gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.04.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Müllablagerung zwischen Botzdorf und Roisdorf Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.04.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wurde von Ihrem Liegenschaftsamt oder anderen Fachämtern, vor der Beschlussempfehlung in der Vorlage 089/2020-7, eine Ortsbesichtigung vorgenommen? Frage 2: Ist der Stadtverwaltung bekannt, dass dieses Hanggrundstück als Abfallgrube für Hausmüll und Gartenabfälle missbraucht wird? Frage 3: Wann beabsichtigt die Stadt Bornheim nun „ihr zukünftiges Grundstück“ von diesem illegalen Hausmüll zu säubern und werden auch die in den Hang gekippten Gartenabfälle, in denen sich weiterer Hausmüll und Bauschutt befindet, dabei mit entfernt? Frage 4: Um zu verhindern, dass zukünftig weiter Abfälle vom Wirtschaftsweg in den Hang gekippt wer- den, beabsichtigt die Stadt dieses Gelände durch einen Zaun entlang des Wirtschaftsweges zu sichern? Antwort zu allen Fragen: Insgesamt wird von der HGK eine Fläche von ca. 9.031 m² gekauft, die sich über eine Länge von ca. 1.100 m erstreckt. Die Fläche, die von der HGK gekauft wird, wurde am 17.09.2019 und am 27.09.2019 im Rahmen eines Ortstermins von einem, von der Stadt beauftragten Landschafts- planer begangen. In Rahmen dieser Begehung wurden Müllablagerungen (Hausmüll, Grün- schnitt, Autoreifen, Plastikmüll) auf dem Flurstücks Gemarkung Bornheim-Brenig, Flur 88, Nr. 106, festgestellt. Der vollständige Sachmangel- und Haftungsausschluss war eine grundsätzliche Bedingung des Veräußerers, über die es keinen Verhandlungsspielraum gab. Darüber hinaus wäre es nach meiner Meinung nicht ratsam gewesen, in den Verhandlungen mit der HGK zu for- dern, dass der Müll von der HGK beseitigt wird, da dies das gesamte Kaufprojekt gefährdet hätte. Sobald die Flächen die von der HGK erworben werden sollen, in den Besitz der Stadt Bornheim übergegangen sind, wird die Verwaltung entscheiden, wie der Müll auf diesen Flächen entsorgt wird. Herrn Harald Stadler Pützweide 9 53332 Bornheim - 2 - Die Errichtung eines Zauns zwischen dem Wirtschaftsweg und dem Flurstück Nr. 106 ist nicht geplant. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.06.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Schüler- bzw. Fahrgastfrequenzen der Buslinien 633; 753; 817; 818 und 882 Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.04.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind der Stadtverwaltung bzw. dem Beförderungsunternehmen die täglichen Fahrgastzahlen der Buslinie 633, 753, 817, 818 und 882 in beide Richtungen ab Roisdorf, bekannt? Wenn ja, wie hoch sind sie bei jeder Buslinie? Frage 2: Wenn nein, wie hoch wird die Sitzplatzauslastung vom Beförderungsunternehmen, bei allen fünf Buslinien, eingeschätzt? Frage 3: Wie verteilen sich diese ÖPNV Nutzer auf die Vormittag-, Nachmittag- und Abendstunden? Antwort zu Fragen 1 bis 3: Die genannten Fragestellungen wurden mit dem Rhein-Sieg-Kreis (RSK) als zuständiger Aufga- benträger für den ÖPNV diskutiert. Die geforderten Zahlen liegen dem RSK bzw. den Beförde- rungsunternehmen sowohl in Qualität als auch Aktualität nicht vor. Eine umfangreiche Erhebung, auch zur Evaluierung der in Bornheim umgesetzten Angebotsaus- weitungen im ÖPNV, ist nach Rückmeldung des RSK für das Jahr 2021 vorgesehen. Die Verwal- tung wird sich dahingehend mit dem RSK abstimmen. Frage 4: Welche dieser Buslinien könnte nach Auffassung der Stadt von der Friedrich- und Rathausstraße auf die Bonner Straße verlegt werden? Antwort: Für die Festlegung der Linienführung ist abschließend der Rhein-Sieg-Kreis als Aufgabenträger für den ÖPNV in Abstimmung mit den Linienbetreibern/Verkehrsunternehmen zuständig. Die Planung von Buslinien erfolgt dabei Anhand von speziellen Kriterien. Diese sind u.a.: die Anbindung größtmöglicher Nutzerkreise durch die Bildung geeigneter Ein- zugsbereiche von Haltestellen, die Fahrzeitlogik im Hinblick auf Linienlänge, Personaleinsatz und einzusetzendes Fahrzeugmaterial; die Bündelung von Linien im Sinne eines regelmäßig dichten Fahrtangebots; die Anbindung bedeutender ÖPNV-Verknüpfungspunkte und sonstiger Einrich- Herrn Harald Stadler Pützweide 9 53332 Bornheim - 2 - tungen der (sozialen) Infrastruktur. Im Rahmen dieser Kriterien ist insbesondere auch auf eine für alle Nutzergruppen verkehrssichere Andienung der Haltestellen zu achten. Nach Auffassung des RSK ist eine Linienwegverlagerung von der Friedrich- bzw. Rathausstraße auf die Bonner Straße nicht zielführend. Auf der Friedrich- und der Rathausstraße wurden zudem durch die Stadt Bornheim sechs Halte- stellen, mit hohem finanziellem Aufwand und teils unter Verwendung von öffentlichen Fördergel- dern, barrierefrei ausgebaut. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen