Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Herrn Rüdiger Prinz Gartenstr. 141 53332 Bornheim 31.03.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 24.03.2020 bezgl. der Vorbereitung eines Notfalllazaretts für COVID-19 Intensivfälle in Bornheim Sehr geehrter Herr Prinz, Ihren Brief vom 24.03.2020 bezgl. der Vorbereitung eines Notfalllazaretts für COVID-19 Intensiv- fälle in Bornheim betrachte ich als kleine Anfrage und beantworte sie wie folgt: Anfrage Aus diesem Grund bitten wir sie zu prüfen, ob die Rheinhalle in Bornheim-Hersel und die dort gegebene Infrastruktur dazu geeignet ist, als vorübergehendes Notfalllazarett ausgestattet zu werden. Antwort: Für die Planung und Aufstellung von Not- und Behelfskrankenhäusern ist in kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 3 des Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Ka- tastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfahlen (BHKG) der Kreis als zuständiger Aufgabenträger zuständig. Deshalb bitte ich Sie, sich künftig in Angelegenheiten des Katastrophenschutzes über Ihre Kreistagsabgeordneten direkt an den zuständigen Rhein-Sieg-Kreis zu wenden. Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat der Krisenstab des Rhein-Sieg-Kreises die kreisangehörigen Städte- und Gemeinden am 19.03.2020 gebeten, mögliche Standorte für Not- und Behelfskran- kenhäuser zu benennen. Seitens der Stadt Bornheim wurden dem Kreis die städtischen Sporthallen des Alexander-von- Humboldt-Gymnasiums und der Johann-Wallraf-Schule sowie die städtische Rheinhalle Hersel als mögliche Standorte gemeldet. Im Hinblick auf die anstehende Baumaßnahme wurde die Sporthalle der Europaschule aus der Liste der möglichen Objekte herausgenommen. Ob und wo die Einrichtung von Not- und Behelfskrankenhäusern notwendig ist, obliegt aus- schließlich dem Kreis als Aufgabenträger des Katastrophenschutzes. - 2 - Ich bitte Sie, die Mitunterzeichner Ihrer Anfrage entsprechend zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.04.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Ampelanlage K 33 / Offenbachstraße Sehr geehrter Herr Müller, Ihre og. kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde die Ampel bisher nicht abgebaut? Antwort: Die angesprochene Kreuzung war in den vergangenen Jahren eine Unfallhäufungsstelle mit einer Vielzahl von Unfällen. Anlässlich der Sitzung der Unfallkommission wurde im Jahre 2014 als So- fortmaßnahme die Schulstraße zwischen Ortsausgang Kardorf und der Einmündung Schubert- straße (K 33) gegen das Votum der Verwaltung durch entsprechende Verkehrszeichen abgebun- den. Im Zusammenhang mit der Kanalsanierung Lindenstraße in Kardorf wurde zur Streuung der Um- leitungsverkehre eine mobile Lichtsignalanlage am Verkehrsknoten Schubertstraße / Offenbach- straße / Schulstraße eingerichtet. Hierdurch war eine Öffnung der Schulstraße möglich. Im straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren vom 04.10.2017 wurde unter allen beteiligten Stellen u.a. vereinbart, dass nach Fertigstellung der Kanalsanierungsarbeiten auf der Lindenstra- ße die mobile Lichtsignalanlage bis zur Fertigstellung der Verkehrsführung im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes Merten 16 und 17 („Mertener Mühle“, Offenbachstraße / K 33) beibehalten werden soll. Dadurch war zu vermeiden, dass die wichtige Verkehrsverbindung zwischen Merten und Kardorf aus Gründen der Verkehrssicherheit wieder abgebunden werden muss. Frage 2: Wann ist mit dem Abbau zu rechnen? Antwort: Nach dem endgültigen Ausbau der Kreuzung, siehe Antwort zu Frage 1. Herrn Heinz Müller Holzweg 1 53332 Bornheim - 2 - Frage 3: Welche Kosten verursacht die Ampel für die Stadt Bornheim? a. Durch Auf- und Abbau der Ampelanlage? b. Die monatliche Miete? c. Wartung und Instandhaltung? Antwort zu a: Die Lichtsignalanlage wurde zunächst vom Stadtbetrieb Bornheim für 26.266,87 € in Auftrag ge- geben. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme Lindenstraße wurde die Anlage von der Verwal- tung übernommen. Antwort zu b. und c.: Die Kosten betragen monatlich insgesamt 1.454,24 €. Mit freundlichen Grüßen Gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.04.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Ampelanlage K 33 / Offenbachstraße Sehr geehrter Herr Müller, Ihre og. kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde die Ampel bisher nicht abgebaut? Antwort: Die angesprochene Kreuzung war in den vergangenen Jahren eine Unfallhäufungsstelle mit einer Vielzahl von Unfällen. Anlässlich der Sitzung der Unfallkommission wurde im Jahre 2014 als So- fortmaßnahme die Schulstraße zwischen Ortsausgang Kardorf und der Einmündung Schubert- straße (K 33) gegen das Votum der Verwaltung durch entsprechende Verkehrszeichen abgebun- den. Im Zusammenhang mit der Kanalsanierung Lindenstraße in Kardorf wurde zur Streuung der Um- leitungsverkehre eine mobile Lichtsignalanlage am Verkehrsknoten Schubertstraße / Offenbach- straße / Schulstraße eingerichtet. Hierdurch war eine Öffnung der Schulstraße möglich. Im straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren vom 04.10.2017 wurde unter allen beteiligten Stellen u.a. vereinbart, dass nach Fertigstellung der Kanalsanierungsarbeiten auf der Lindenstra- ße die mobile Lichtsignalanlage bis zur Fertigstellung der Verkehrsführung im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes Merten 16 und 17 („Mertener Mühle“, Offenbachstraße / K 33) beibehalten werden soll. Dadurch war zu vermeiden, dass die wichtige Verkehrsverbindung zwischen Merten und Kardorf aus Gründen der Verkehrssicherheit wieder abgebunden werden muss. Frage 2: Wann ist mit dem Abbau zu rechnen? Antwort: Nach dem endgültigen Ausbau der Kreuzung, siehe Antwort zu Frage 1. Herrn Heinz Müller Holzweg 1 53332 Bornheim - 2 - Frage 3: Welche Kosten verursacht die Ampel für die Stadt Bornheim? a. Durch Auf- und Abbau der Ampelanlage? b. Die monatliche Miete? c. Wartung und Instandhaltung? Antwort zu a: Die Lichtsignalanlage wurde zunächst vom Stadtbetrieb Bornheim für 26.266,87 € in Auftrag ge- geben. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme Lindenstraße wurde die Anlage von der Verwal- tung übernommen. Antwort zu b. und c.: Die Kosten betragen monatlich insgesamt 1.454,24 €. Mit freundlichen Grüßen Gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.06.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Wald im Plangebiet He 30 in Hersel Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 29.04.20 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Entwicklung strebt die Verwaltung derzeit für die Fläche He 30 an? Antwort: Die geplante Entwicklung der Fläche für den He 30 wurde im Rahmen der Vorlage 269/2019-7 im Rat behandelt. Dort heißt es: „Im Rahmen der Offenlage zum benachbart gelegenen geplanten Wohngebiet He 31 sind eine Reihe von Stellungnahmen zu den Themen Artenschutz und Aus- gleichsmaßnahmen eingegangen. Der Investor beabsichtigt jetzt, auf Teilen der Fläche die Maß- nahmen zum Artenschutz und zum Ausgleich nach dem Bundesnaturschutzgesetz auf dem Ge- biet des He 30 zu konzentrieren. Damit kann einigen Stellungnahmen aus der Offenlage besser entsprochen werden. Da auch in anderen laufenden Bebauungsplänen Ausgleichsflächen benötigt werden und es sich bei der Fläche des He 30 wie oben erwähnt, um eine Rekultivierungsfläche mit Auflagen zum Artenschutz handelt, wäre es im Sinne des schonenden Umgangs mit landwirtschaftlich genutz- ten Flächen sinnvoll, einen Großteil der Fläche des He 30 als Ausgleichsflächenpool für die städ- tebauliche Entwicklung festzulegen. Neben der Flächennutzung als Ausgleichsmaßnahmen für den He 31 und weiteren Bebauungs- planverfahren, kann jedoch auch noch eine Fläche - möglichst entlang der Erftstraße - zur Erwei- terung des Sportangebotes dienen. Dies entspricht auch der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bornheim, der hier eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ bzw. „Parkanlage“ vorsieht. Eine genauere Aufteilung mit Zweckbestimmungen für die Fläche und deren Eignung für be- stimmte Nutzungen wird noch zusammen mit den Eigentümern und Fachleuten abgestimmt. Des Weiteren muss im Rahmen der Nutzung der Fläche weiterhin das Thema Rekultivierung abge- stimmt werden.“ An dieser Entwicklungsabsicht hat sich auch bis jetzt nichts geändert. Herr Frank-Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Hersel - 2 - Frage 2: Besteht die Möglichkeit die Fläche des He 30, die als Ausgleichsflächenpool für die städtebauli- che Entwicklung festzulegt wurde, als Wald/Waldfläche zu entwickeln, um den unterdurchschnitt- lichen Anteil an Waldflächen in Bornheim, im Vergleich zum restlichen Kreisgebiet, zu erhöhen? Antwort: Die Fläche des ursprünglichen He 30 ist durch den Satzungsbeschluss vom 14.05.20 zum an- grenzenden He 31 größtenteils als Ausgleichsfläche für den Artenschutz festgesetzt. Dort ist eine Entwicklung als Wald nicht vorgesehen und wäre auch nicht mit den dort zu schützenden Arten kompatibel. Des Weiteren besteht auf den verbleibenden Restflächen, welche nicht als Ausgleichsfläche für den Artenschutz des He 31 festgesetzt sind, teilweise weiterhin die Notwendigkeit der Rekultivie- rung. Die Stadt befindet sich diesbezüglich gerade mit dem Kreis in Abstimmung, um einen für alle tragbaren Rekultivierungsbescheid zu erstellen. Dieser wird ebenfalls insbesondere Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen festsetzen, welche sich an den dort zu schützenden Arten orien- tieren wird, so dass auch auf diesen Flächen eine Entwicklung von Wald eher auszuschließen ist. Eine Entwicklung von weiteren Sport- oder Parkflächen nach dem Flächennutzungsplan wird nur noch auf den Restflächen möglich sein. Frage 3: Falls die Fläche He 30 als Wald entwickelt werden kann, besteht die Möglichkeit diesen Wald mit Wegen anzulegen, damit dieser Wald, neben der Funktion als natürliche Lärmbarriere zum Sportplatz und Autobahn, auch als Naherholungsgebiet dienen kann? Frage 4: Falls die Fläche He 30 als Wald entwickelt werden kann, besteht die Möglichkeit der Mitbestim- mung bzgl. Bepflanzung (Art/Ort) von Seiten des Rates und falls ja unter welchen Auflagen? Frage 5: Falls die Fläche He 30 als Wald entwickelt werden kann, bestünde dann die Möglichkeit für die Bürger vor Ort, über eine Interessensgemeinschaft oder Vereinigung, an der Mitgestaltung, Ent- wicklung und Pflege dieses Waldes mitzuwirken? Antwort zu 3 - 5: Da keine Entwicklung als Wald möglich ist, besteht diese Möglichkeit nicht. Mit freundlichen Grüßen Gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.06.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Wald im Plangebiet He 30 in Hersel Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 29.04.20 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Entwicklung strebt die Verwaltung derzeit für die Fläche He 30 an? Antwort: Die geplante Entwicklung der Fläche für den He 30 wurde im Rahmen der Vorlage 269/2019-7 im Rat behandelt. Dort heißt es: „Im Rahmen der Offenlage zum benachbart gelegenen geplanten Wohngebiet He 31 sind eine Reihe von Stellungnahmen zu den Themen Artenschutz und Aus- gleichsmaßnahmen eingegangen. Der Investor beabsichtigt jetzt, auf Teilen der Fläche die Maß- nahmen zum Artenschutz und zum Ausgleich nach dem Bundesnaturschutzgesetz auf dem Ge- biet des He 30 zu konzentrieren. Damit kann einigen Stellungnahmen aus der Offenlage besser entsprochen werden. Da auch in anderen laufenden Bebauungsplänen Ausgleichsflächen benötigt werden und es sich bei der Fläche des He 30 wie oben erwähnt, um eine Rekultivierungsfläche mit Auflagen zum Artenschutz handelt, wäre es im Sinne des schonenden Umgangs mit landwirtschaftlich genutz- ten Flächen sinnvoll, einen Großteil der Fläche des He 30 als Ausgleichsflächenpool für die städ- tebauliche Entwicklung festzulegen. Neben der Flächennutzung als Ausgleichsmaßnahmen für den He 31 und weiteren Bebauungs- planverfahren, kann jedoch auch noch eine Fläche - möglichst entlang der Erftstraße - zur Erwei- terung des Sportangebotes dienen. Dies entspricht auch der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bornheim, der hier eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ bzw. „Parkanlage“ vorsieht. Eine genauere Aufteilung mit Zweckbestimmungen für die Fläche und deren Eignung für be- stimmte Nutzungen wird noch zusammen mit den Eigentümern und Fachleuten abgestimmt. Des Weiteren muss im Rahmen der Nutzung der Fläche weiterhin das Thema Rekultivierung abge- stimmt werden.“ An dieser Entwicklungsabsicht hat sich auch bis jetzt nichts geändert. Herr Frank-Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Hersel - 2 - Frage 2: Besteht die Möglichkeit die Fläche des He 30, die als Ausgleichsflächenpool für die städtebauli- che Entwicklung festzulegt wurde, als Wald/Waldfläche zu entwickeln, um den unterdurchschnitt- lichen Anteil an Waldflächen in Bornheim, im Vergleich zum restlichen Kreisgebiet, zu erhöhen? Antwort: Die Fläche des ursprünglichen He 30 ist durch den Satzungsbeschluss vom 14.05.20 zum an- grenzenden He 31 größtenteils als Ausgleichsfläche für den Artenschutz festgesetzt. Dort ist eine Entwicklung als Wald nicht vorgesehen und wäre auch nicht mit den dort zu schützenden Arten kompatibel. Des Weiteren besteht auf den verbleibenden Restflächen, welche nicht als Ausgleichsfläche für den Artenschutz des He 31 festgesetzt sind, teilweise weiterhin die Notwendigkeit der Rekultivie- rung. Die Stadt befindet sich diesbezüglich gerade mit dem Kreis in Abstimmung, um einen für alle tragbaren Rekultivierungsbescheid zu erstellen. Dieser wird ebenfalls insbesondere Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen festsetzen, welche sich an den dort zu schützenden Arten orien- tieren wird, so dass auch auf diesen Flächen eine Entwicklung von Wald eher auszuschließen ist. Eine Entwicklung von weiteren Sport- oder Parkflächen nach dem Flächennutzungsplan wird nur noch auf den Restflächen möglich sein. Frage 3: Falls die Fläche He 30 als Wald entwickelt werden kann, besteht die Möglichkeit diesen Wald mit Wegen anzulegen, damit dieser Wald, neben der Funktion als natürliche Lärmbarriere zum Sportplatz und Autobahn, auch als Naherholungsgebiet dienen kann? Frage 4: Falls die Fläche He 30 als Wald entwickelt werden kann, besteht die Möglichkeit der Mitbestim- mung bzgl. Bepflanzung (Art/Ort) von Seiten des Rates und falls ja unter welchen Auflagen? Frage 5: Falls die Fläche He 30 als Wald entwickelt werden kann, bestünde dann die Möglichkeit für die Bürger vor Ort, über eine Interessensgemeinschaft oder Vereinigung, an der Mitgestaltung, Ent- wicklung und Pflege dieses Waldes mitzuwirken? Antwort zu 3 - 5: Da keine Entwicklung als Wald möglich ist, besteht diese Möglichkeit nicht. Mit freundlichen Grüßen Gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.07.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Grünausgleich im Bebauungsplan BO 23 Sehr geehrte Herr Stadler, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 28.05.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Aus dem Protokoll der Bürgerversammlung am 17. Mai 2019 war zu lesen, dass ein Grünaus- gleich zu 59% auf dem Baugelände erfolgt. Wo erfolgen dann die verbleibenden 41%? Antwort: Der externe Ausgleich erfolgte durch eine Aufwertung von einer artenarmen Intensivwiese in Wald auf dem städtischen Flurstück Gemarkung Rösberg, Flur 39 Flurstück 40. Das Grundstück wurde inzwischen mit Traubeneichen, Hainbuchen und Sträuchern bepflanzt und wird von der Stadt gepflegt. Frage 2: Bei der Punktbewertung zwischen dem auf der ehemaligen Freibadwiese nachgewiesenen Wer- ten zu den voraussichtlichen Werten nach Fertigstellung der drei Baukörper käme ein Über- schuss von über 400 Wertpunkten heraus. Somit wäre ein 100 Prozentiger Ausgleich schon auf dem Neubaugelände möglich? Warum wurde dann von den drei Investoren zusätzlich noch eine Grünausgleichszahlung von 77.535,-€ geleistet? Antwort: Die ursprüngliche Eingriffsbewertung erfolgte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens BO 23. Die Begründung zum Bebauungsplan enthält neben einer ausführlichen Bewertung auch die vor- gesehenen Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich der Unterlagen für die geplante öffentliche Grünanlage. Das auszugleichende Defizit im Sondergebiet betrug 20.785 Biotopwertpunkte. Die Ausgleichszahlung wurde Gegenstand der Kaufverträge für die Grundstücke. In den Baugeneh- migungsverfahren wurden dann nur noch die ökologischen Abweichungen vom Bebauungsplan behandelt. Die von Ihnen angesprochene Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung aus der Bauakte be- zieht sich nur auf den Wegfall des Walls entlang der Königstraße und belegt, dass durch diese Umplanung kein zusätzlich auszugleichender Eingriff erfolgt, sondern dass ein kleiner Über- schuss von 474,20 Punkten entsteht. Herrn Harald Stadler Pützweide 9 53332 Bornheim - 2 - Frage 3: Wozu wird diese Summe verwendet? Antwort: Siehe Antwort 1. Frage 4: Ferner konnte ich keine Pläne finden für den angedachten öffentlichen Parkbereich zwischen Seniorenpflegeheim und Freibadbereich. Soll mit diesen Ausgleichsgeldern dieser Bereich aus- gebaut werden und in welchem Zeitraum ist dies vorgesehen? Antwort: Ein grober Plan befindet sich in der Begründung zum Bebauungsplan. Die Fläche wurde inzwi- schen dem Wasserverband Südliches Vorgebirge für die naturnahe Umgestaltung des Baches zur Verfügung gestellt. Die Planung des Wasserverbandes wurde u. A. bei der Bachschau im Dezember 2016, an der Sie teilnahmen, vorgestellt. Die Umgestaltung des Baches wird nicht aus Ausgleichsgeldern finanziert. Die Umsetzung sollte vergangenen Winter erfolgen, musste aber wegen des unerwarteten Ausbleibens von Fördergeldern aufgeschoben werden. Frage 5: Darüber hinaus bitte ich um Überlassung der Grünplanzeichnung in Farbe und ggf. eine Plan- zeichnung wie der öffentliche Parkbereich zukünftig aussehen soll. Antwort: Die Grünplanzeichnung für das Baugrundstück übersende ich gesondert. Für die öffentliche Grünfläche gibt es keine aktuelle Planzeichnung. Die verspätete Antwort bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen Gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.07.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Hausboote am Rheinufer in Hersel Sehr geehrte Herr Prinz, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 24.04.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Mit welchen Behörden/Institutionen hat die Stadt Bornheim in dieser Ratsperiode Kontakt aufge- nommen um gegen die negative Entwicklung bzgl. Zunahme an Hausbooten in Bornheim und Hersel vorzugehen respektive dieses aus unterschiedlichen Zuständigkeitsgründen zu melden? Mit der Bitte um chronologische Auflistung. Antwort: 2015 Wasser-und Schifffahrtsamt Köln 2017 Wasser- und Schifffahrtsamt Köln 2017/18 Rhein Sieg Kreis -Amt für Umwelt- und Naturschutz 2019 Wasser- und Schifffahrtsamt Köln Der Verwaltung ist bekannt, dass die Steganlagen im Landschaftsschutzgebiet liegen, im hoch- wassergefährdeten Bereich und sich die Uferzone in einem geschützten Landschaftsbestandteil befinden. Frage 2: Da sich der Strömungswiderstand und somit die Belastung der Steganlagen durch die Hausboote wohlmöglich deutlich erhöht haben könnte, welche Behörde ist zuständig für die Überprüfung einer ausreichenden und ordnungsgemäßen Verankerung der Steganlagen. Antwort: Die Bootsanleger werden durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln genehmigt. Genehmigung, Prüfungen und entsprechende Ahndung von Missständen liegen grundsätzlich im Verantwor- tungsbereich der jeweiligen Genehmigungsbehörde. Herrn Rüdiger Prinz Gartenstr. 141 53332 Bornheim - 2 - Frage 3: Durch die Zunahme an Hausbooten hat sich die Zahl der temporären (privat und gewerblich) und dauerhaften Bewohner auf dem Rhein in den letzten drei Jahren offensichtlich erhöht. Welche Behörde ist zuständig für die Überprüfung der Einhaltung der Rechtmäßigkeit von Umweltaufla- gen, Müllbeseitigung und Feuerschutz? Antwort: Für die Einhaltung von Umweltauflagen ist der Rhein Sieg Kreis – Amt für Natur- und Land- schaftsschutz respektive das Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig, für die Müllbeseitigung die RSAG, Feuerschutz s. Antwort zu Frage 4. Frage 4: Sollte sich ein Hausboot von einer Steganlage losreißen (unabhängig von unzureichender Befes- tigung, Brand oder Unfall) und es am Bornheimer Rheinufer zu einer Havarie kommen, sind un- sere Feuerwehren ausreichend für einen derartigen Unglücksfall ausgerüstet und ist der Zugang zum Rheinufer für Rettungskräfte überall gewährleistet? Antwort: Neben der unter den Feuerwehren Bonn und Köln aufgeteilten Zuständigkeit auf dem Rhein ist auch die örtliche Feuerwehr ausgestattet, um im Rhein und im Uferbereich tätig zu werden. Bei einer Bootshavarie ist die Wasserschutzpolizei bzw. das Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig. Frage 5: Welche Kompetenzen hat die Wasserschutzpolizei in Bezug auf die Nutzung der Steganla- gen/Hausboote? Antwort: Die Wasserschutzpolizei ist für die Verfolgung von Straftaten, die auf Wasserstraßen einschl. Nebenarme, Hafenbecken etc. und auf allen in Zusammenhang mit der Schifffahrt stehenden Anlagen begangen werden. Sie ahndet in diesem Zusammenhang auch Umweltstraftaten. Zu- dem ahndet sie Verkehrsdelikte. Die verspätete Antwort bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.07.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Niederschlags-Wassergebühren Sehr geehrter Herr Heßling, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 24.06.2020 beantworte ich in Abstimmung mit dem Vorstand des StadtBetriebs Bornheim wie folgt: Frage 1: Kann auf diese Gebührenerhöhung verzichtet werden, da doch immer mehr Grundstücke/Häuser an das Kanalnetz angeschlossen werden und die bisherige Gebühr dann doch ausreichend sein müsste. Antwort: Diese Fragestellung wird im Rahmen der Gebührennachkalkulation beantwortet. Hier werden die Aufwendungen und Erträge für die Bereiche Schmutz- und Niederschlagswasser gegenüberge- stellt. Gemäß § 6 Absatz 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Frage 2: Mit wieviel Quadratmeter Zugang ist in 2020 zu rechnen? Antwort: Diese Frage kann aktuell nicht beantwortet, sondern höchstens geschätzt werden. Von 2018 zu 2019 ist der Ist-Wert der Flächen beispielsweise um 27.680,53 m² angestiegen. Die tatsächliche IST-Fläche 2020 kann erst Anfang 2021 festgestellt werden, da die jeweiligen Anträge im Laufe des Jahres teilweise noch eingehen. Frage 3: Ab welchem Zeitpunkt wird die Nutzungsgebühr erhoben? Fertigstellung? Rohbau? Antwort: Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Herrn Günter Heßling Heerweg 352 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Vom wem erhält der SBB die Information welche Flächen abzurechnen sind? Antwort: Sobald ein Wasserzähler gesetzt ist, erhält der Grundstückseigentümer einen Fragebogen auf dem die bebauten und befestigten Grundstücksflächen anzugeben sind. Dieser Bogen wird dann durch die technische Abteilung geprüft. Gegebenenfalls wird eine Überprüfung der Flächen vor Ort durchgeführt. Frage 5: Die Abrechnung der Nutzungsgebühr erfolgt mit der Jahresabrechnung 365 Tage. Warum im 2019 343Tage? Antwort: Der Abrechnungszeitraum richtet sich nach dem Ablesedatum. Folglich muss dieser Zeitraum nicht immer 365 Tage betragen. Wurde beispielsweise im Vorjahr am 31.12. abgelesen und im Folgejahr am 15.12. abgelesen, so werden weniger als 365 Tage abgerechnet. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen