Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.04.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Entwicklung des Bebauungsplans Se 21 Sehr geehrte Frau Heller, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.03.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche nächsten Planungsschritte sind zu welchem Zeitpunkt geplant? Antwort: Zurzeit wird die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorbereitet. Eine entsprechende Be- schlussvorlage für den Ausschuss für Stadtentwicklung und den Rat wird für Mitte 2019 ange- strebt. Anschließend wird die Offenlage durchgeführt und die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet. Die weitere Zeitplanung ist dann von den Ergebnissen der Offenlage abhängig und damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht vordefinierbar. Frage 2: Sind alle notwendigen Gutachten vorhanden? Antwort: Einzelne Gutachten sind noch in Erarbeitung, da eine inhaltliche Abhängigkeit untereinander be- steht bzw. diese inhaltlich aufeinander aufbauen. Frage 3: Gibt es zum Umlegungsverfahren bereits eine zeitliche Planung? Antwort: Nein, die zeitliche Planung des Umlegungsverfahrens erfolgt nach dem Beschluss zur Offenlage. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Frau Petra Heller Wagnerstraße 3 53332 Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.04.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Entwicklung des Bebauungsplans Se 21 Sehr geehrte Frau Heller, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.03.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche nächsten Planungsschritte sind zu welchem Zeitpunkt geplant? Antwort: Zurzeit wird die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorbereitet. Eine entsprechende Be- schlussvorlage für den Ausschuss für Stadtentwicklung und den Rat wird für Mitte 2019 ange- strebt. Anschließend wird die Offenlage durchgeführt und die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet. Die weitere Zeitplanung ist dann von den Ergebnissen der Offenlage abhängig und damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht vordefinierbar. Frage 2: Sind alle notwendigen Gutachten vorhanden? Antwort: Einzelne Gutachten sind noch in Erarbeitung, da eine inhaltliche Abhängigkeit untereinander be- steht bzw. diese inhaltlich aufeinander aufbauen. Frage 3: Gibt es zum Umlegungsverfahren bereits eine zeitliche Planung? Antwort: Nein, die zeitliche Planung des Umlegungsverfahrens erfolgt nach dem Beschluss zur Offenlage. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Frau Petra Heller Wagnerstraße 3 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Vorstellung der Ausbauplanungen des Heerweges vom 09.04.2019 Sehr geehrter Herr Heßling, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 09.04.2019 beantworte ich wie folgt: Frage: Wann kann damit gerechnet werden ? Antwort: Aufgrund mehrerer langfristiger Personalausfälle ab November 2018, die zum Teil noch fortbe- stehen, musste die Arbeitsplanung im zuständigen Amt zugunsten der gesetzlichen Pflichtaufga- benerfüllung anders priorisiert werden. Sobald die Arbeitskapazitäten gesichert und eine Projekt- bearbeitung gewährleistet ist, erfolgt die Vorstellung im zuständigen Ausschuss des Rates der Stadt Bornheim. Frage: Was unternehmen Sie, dass das Bankett sich nicht weiter verschlechtert? Antwort: Die Verkehrssicherheit wird im Zuge der Straßenunterhaltung durch den StadtBetrieb gewährleis- tet. Belagsfehlstellen der Fahrbahn wurden in dieser Woche repariert. Bankettarbeiten sind be- reits in der kurzfristigen Arbeitsplanung des Stadtbetriebes berücksichtigt. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Herrn Günter Heßling , Heerweg 352 53332 Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Vorstellung der Ausbauplanungen des Heerweges vom 09.04.2019 Sehr geehrter Herr Heßling, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 09.04.2019 beantworte ich wie folgt: Frage: Wann kann damit gerechnet werden ? Antwort: Aufgrund mehrerer langfristiger Personalausfälle ab November 2018, die zum Teil noch fortbe- stehen, musste die Arbeitsplanung im zuständigen Amt zugunsten der gesetzlichen Pflichtaufga- benerfüllung anders priorisiert werden. Sobald die Arbeitskapazitäten gesichert und eine Projekt- bearbeitung gewährleistet ist, erfolgt die Vorstellung im zuständigen Ausschuss des Rates der Stadt Bornheim. Frage: Was unternehmen Sie, dass das Bankett sich nicht weiter verschlechtert? Antwort: Die Verkehrssicherheit wird im Zuge der Straßenunterhaltung durch den StadtBetrieb gewährleis- tet. Belagsfehlstellen der Fahrbahn wurden in dieser Woche repariert. Bankettarbeiten sind be- reits in der kurzfristigen Arbeitsplanung des Stadtbetriebes berücksichtigt. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Herrn Günter Heßling , Heerweg 352 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 03.05.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 24.04.2019 betr. Sachstand von straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren nach § 45 StVO Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 24.04.2019 betr. Sachstand von straßenverkehrsrechtlichen Anhörver- fahren nach § 45 StVO beantworte ich wie folgt: Frage 1: In seiner Sitzung vom 28.11.2018 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung beschlossen, bezüg- lich der Beschilderung im Gewerbegebiet Bornheim-Süd in der Gemarkung Hersel, dass ein straßenverkehrsrechtliches Anhörverfahren nach § 45 StVO durchgeführt werden soll. Wie ist der derzeitige Sachstand dieses Verfahrens? Antwort: Nach einer Vorabstimmung mit der zuständigen Polizeidirektion Bonn wurde am 30.04.2019 ein schriftliches Anhörverfahren eingeleitet. Die Angelegenheit wurde aufgrund ihrer aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nachrangigen Prio- rität erst jetzt angegangen, da eine Vielzahl von Projekten mit strikter Zeitvorgabe und hoher straßenverkehrsrechtlicher Bedeutung, wie Glasfaserausbau, Karneval, Erweiterung OPNV und Integration des Schülerspezialverkehrs in den ÖPNV bei verminderter personeller Ausstattung (Krankheiten etc.) zu erledigen waren. Frage 2: Welche Funktionsträger/Institutionen wurden bereits und welche werden noch im Rahmen dieses verkehrsrechtlichen Anhörverfahrens gehört? Antwort: Wie in jedem straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren nach § 45 StVO werden neben dem Straßenbaulastträger und der Polizei auch die zuständigen Ortsvorsteher/-innen einbezogen. An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Frage 3: Wann wurden/werden die einzelnen Funktionsträger/Institutionen kontaktiert? Antwort: Siehe Antwort zur Frage 1 Frage 4: Wie lautet die exakte Fragestellung/Aufforderungen zur Stellungnahme bei diesem Anhörverfah- ren? Antwort: Die Verkehrsbehörde prüft die Aufstellung von Ortstafeln gemäß dem Beschluss vom 28.11.2018 auf Grundlage der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Anordnung von Ortstafeln (Verkehrszeichen 310 / 311 StVO). Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Frage 5: Welche Stellungnahmen sind mit Stand 24.04.2019 bereits bei der Verwaltung eingegangen? Antwort: Eine Vorabstimmung mit der Polizei ergab, dass einer Beschilderung des Gewerbegebietes Bornheim Süd mittels VZ 310/311 (Ortstafeln) nicht grundsätzlich ausgeschlossen erscheint. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 03.05.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 24.04.2019 betr. Sachstand von straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren nach § 45 StVO Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 24.04.2019 betr. Sachstand von straßenverkehrsrechtlichen Anhörver- fahren nach § 45 StVO beantworte ich wie folgt: Frage 1: In seiner Sitzung vom 28.11.2018 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung beschlossen, bezüg- lich der Beschilderung im Gewerbegebiet Bornheim-Süd in der Gemarkung Hersel, dass ein straßenverkehrsrechtliches Anhörverfahren nach § 45 StVO durchgeführt werden soll. Wie ist der derzeitige Sachstand dieses Verfahrens? Antwort: Nach einer Vorabstimmung mit der zuständigen Polizeidirektion Bonn wurde am 30.04.2019 ein schriftliches Anhörverfahren eingeleitet. Die Angelegenheit wurde aufgrund ihrer aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nachrangigen Prio- rität erst jetzt angegangen, da eine Vielzahl von Projekten mit strikter Zeitvorgabe und hoher straßenverkehrsrechtlicher Bedeutung, wie Glasfaserausbau, Karneval, Erweiterung OPNV und Integration des Schülerspezialverkehrs in den ÖPNV bei verminderter personeller Ausstattung (Krankheiten etc.) zu erledigen waren. Frage 2: Welche Funktionsträger/Institutionen wurden bereits und welche werden noch im Rahmen dieses verkehrsrechtlichen Anhörverfahrens gehört? Antwort: Wie in jedem straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren nach § 45 StVO werden neben dem Straßenbaulastträger und der Polizei auch die zuständigen Ortsvorsteher/-innen einbezogen. An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Frage 3: Wann wurden/werden die einzelnen Funktionsträger/Institutionen kontaktiert? Antwort: Siehe Antwort zur Frage 1 Frage 4: Wie lautet die exakte Fragestellung/Aufforderungen zur Stellungnahme bei diesem Anhörverfah- ren? Antwort: Die Verkehrsbehörde prüft die Aufstellung von Ortstafeln gemäß dem Beschluss vom 28.11.2018 auf Grundlage der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Anordnung von Ortstafeln (Verkehrszeichen 310 / 311 StVO). Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Frage 5: Welche Stellungnahmen sind mit Stand 24.04.2019 bereits bei der Verwaltung eingegangen? Antwort: Eine Vorabstimmung mit der Polizei ergab, dass einer Beschilderung des Gewerbegebietes Bornheim Süd mittels VZ 310/311 (Ortstafeln) nicht grundsätzlich ausgeschlossen erscheint. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.05.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage bzgl. Sachstand zum Beschluss über 549/2018-7 (Umgehungsstraße Bahnhof Bornheim-Hersel) Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre og. kleine Anfrage vom 25.04.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche der in der Resolution aufgeführten Schritte hat die Verwaltung wann bereits durchgeführt oder beabsichtigt dies wann zu tun? Antwort: Die Verwaltung hat nach der Sitzung mit dem Landesbetrieb Kontakt aufgenommen. Eine niveau- freie (höhenfreie) Querung der L 118 mit der Linie 16 stellt eine erheblich aufwändige Maßnahme dar, mit einem erheblichen Kostenumfang und entsprechenden Planungskosten. Der Landesbe- trieb Straßen NRW hat in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass weder für eine Pla- nung, noch für eine Umsetzung einer solchen Maßnahme derzeit Mittel zur Verfügung stehen. Dafür wäre eine Aufnahme dieser Maßnahme in das Programm des Landes erforderlich. Aus Sicht der Stadt Bornheim sowie der Beschlusslage im StEA wird eine niveaufreie Lösung für erforderlich gehalten. Um überhaupt eine Chance auf eine Aufnahme in das Landesstraßenpro- gramm zu erhalten, muss die Stadt Bornheim mit einer Planung in Vorleistung gehen müssen. Daraufhin wurde ein Planungsbüro mit einer Machbarkeitsstudie zur niveaufreien Kreuzung der L 118 mit der Bahnstrecke in mehreren Varianten beauftragt. Es befindet sich derzeit in Bearbei- tung. Frage 2: Welche Antworten hat die Verwaltung bislang auf eingeleitete Schritte (Frage 1) erhalten? Antwort: Siehe Beantwortung Frage 1. Frage 3: Dem „Runderlass vom 30. Mai 2014, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 18 vom 23. Juni 2014, S. 326; (Pressemitteilung des Ministeriums für Verkehr des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 18. März 2019)“. Ist zu entnehmen, dass das Land Nordrhein-Westfalen Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Verkehrsverhältnisse mit bis zu 80% fördert, An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz - 2 - hierunter fallen auch Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG). Diese Richtlinien traten am 1. Juli 2014 in Kraft und treten am 31. Dezember 2019 außer Kraft. Wurde eine solche Förderung bereits beantragt, bzw. ab wann kann, mit Blick auf die o.g. Gel- tungsdauer der Richtlinie, eine solche Förderung beantragt werden? Antwort: Ein Förderantrag setzt eine konkrete Planung einer kommunalen Straße voraus. Hierzu ist ein entsprechendes Projekt noch nicht erkennbar. Frage 4: Können weitere Fördermittel dadurch akquiriert werden, dass diese Umgehungsstraße zu einer neuen Routenführung der Landesstraße 118 (L118n) führen würde? Antwort: Soweit es sich bei der Errichtung einer niveaufreien Kreuzung mit der Linie 16 um eine Maßnah- me des Landes handeln sollte, ist der Straßenbau keine Förderfrage, sondern eine Eisenbahn- kreuzungsmaßnahme mit gesetzlich definierter Kofinanzierung der verschiedenen beteiligten Verkehrsträger. Frage 5: Gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG) §13 i.V.m. §3 EBKrG sind die Kosten für (Bau-) Maßnahmen zu teilen, wenn diese die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Be- rücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert bzw. die Baumaßnahme den Verkehr an der Kreuzung (derzeitiger Bahnübergang) vermindert oder die Verkehrsentwicklung entlastet. Ist der Verwaltung bekannt, dass sich die HGK aus o.g. Gründen ebenfalls an den Kosten für eine Umgehungsstraße (mit Bahnüberführung) beteiligen müsste? Antwort: siehe Antwort zu Frage 4 Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Ausgef.: Schumacher-Lambertz

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 27.09.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Steganlagen und Hausboote am Rheinufer in Hersel Sehr geehrte Herr Prinz, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 16.09.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Von wann sind die aktuellsten Verankerungspläne der Steganlagen/Bootsanleger in Hersel und Uedorf und wo liegen diese vor? Antwort: Die Steg- und Bootsanleger in Hersel und Uedorf liegen im Zuständigkeitsbereich des zuständi- gen Schifffahrtsamtes Köln, Das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln, An der Münze 8 in 50668 Köln; www.wsv.de. Das Schifffahrtsamt in Köln ist für den ordnungsgemäßen Betrieb und Sicherheit der Schifffahrt auf der Bundeswasserstraße Rhein zuständig und erteilt entsprechende Genehmigungen für Bootsanleger und –stege und ist ebenfalls für die Überwachung und Kontrollen zuständig. Kon- krete Intervalle für Überprüfungen sind nicht vorgeschrieben. Frage 2: Wurden in den letzten zehn Jahren zusätzliche Anker für einzelne Steganlagen an o.g. Ste- gen/Bootsanlegern beantragt und/oder genehmigt? Antwort: Dies wäre bei der zuständigen Behörde zu erfragen (s. 1). Frage 3: Wann und durch welches Amt/Behörde fand die letzte Brückenbegehung bei den Steganla- gen/Bootsanlegern in Hersel und Uedorf statt? Antwort: Siehe die Beantwortung zu den Fragen 1. und 2.. Der Verwaltung liegen keine Informationen für zuletzt durchgeführte Kontrollen durch das Schifffahrtsamt Köln einzelner Steganlagen auf dem Rhein in Bornheim vor. - 2 – An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz http://www.wsv.de/ - 2 - Frage 4: Hat die Zunahme an Hausbooten bzw. der Unterschied von (Sport-)Boot zu Haus-/Wohnboot Einfluss auf Strömungswiderstand und damit auf die Zuglast, die die Anker der Steganlagen hal- ten müssen? Antwort: Grundsätzlich müssen genehmigte Boots- und Steganlagen einen bestimmten Strömungswider- stand für die dort zulässigen Boote aufnehmen können. Im Rahmen von Kontrollen wird nach Aussage der zuständigen Behörde die zulässige Anleger- kapazität als auch die damit verbundene Einhaltung des Strömungswiderstandes von der Steg- anlage selbst inkl. der Anleger überwacht. Frage 5: Sind der Verwaltung Grenzwertüberschreitungen, Unregelmäßigkeiten bzw. sonstige Verstöße an den o.g. Steganlagen bekannt, die im Rahmen von Brückenbegehungen (vgl. Frage 3), Anträ- gen für zusätzliche Anker oder anhand von Plan- Ist-Vergleichen durch die Verwaltung selbst oder eine andere Behörde/Amt in den letzten zehn Jahren festgestellt wurden? Antwort: Es sind der Verwaltung keine Unregelmäßigkeiten und Überschreitungen oder sonstige Verstöße an den Steganlagen bekannt. Eine Mitteilung von Verstößen, die im Zuständigkeitsbereich des Schifffahrtsamtes festgestellt worden sind, ist nicht im Gesetz vorgeschrieben und werden in der Praxis auch nicht behördenübergreifend kommuniziert. Wie bereits in der Sitzung des Rates am 26.04.2018 (Vorlage 203/2018-3) dargelegt, wäre Vo- raussetzung für ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen Hausboote, dass diese dauerhaft orts- fest zu Wohnzwecken genutzt werden. Solange die Boote fahrtüchtig sind, ist ein solcher Nach- weis durch die Verwaltung kaum zu führen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 27.09.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Steganlagen und Hausboote am Rheinufer in Hersel Sehr geehrte Herr Prinz, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 16.09.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Von wann sind die aktuellsten Verankerungspläne der Steganlagen/Bootsanleger in Hersel und Uedorf und wo liegen diese vor? Antwort: Die Steg- und Bootsanleger in Hersel und Uedorf liegen im Zuständigkeitsbereich des zuständi- gen Schifffahrtsamtes Köln, Das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln, An der Münze 8 in 50668 Köln; www.wsv.de. Das Schifffahrtsamt in Köln ist für den ordnungsgemäßen Betrieb und Sicherheit der Schifffahrt auf der Bundeswasserstraße Rhein zuständig und erteilt entsprechende Genehmigungen für Bootsanleger und –stege und ist ebenfalls für die Überwachung und Kontrollen zuständig. Kon- krete Intervalle für Überprüfungen sind nicht vorgeschrieben. Frage 2: Wurden in den letzten zehn Jahren zusätzliche Anker für einzelne Steganlagen an o.g. Ste- gen/Bootsanlegern beantragt und/oder genehmigt? Antwort: Dies wäre bei der zuständigen Behörde zu erfragen (s. 1). Frage 3: Wann und durch welches Amt/Behörde fand die letzte Brückenbegehung bei den Steganla- gen/Bootsanlegern in Hersel und Uedorf statt? Antwort: Siehe die Beantwortung zu den Fragen 1. und 2.. Der Verwaltung liegen keine Informationen für zuletzt durchgeführte Kontrollen durch das Schifffahrtsamt Köln einzelner Steganlagen auf dem Rhein in Bornheim vor. - 2 – An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz http://www.wsv.de/ - 2 - Frage 4: Hat die Zunahme an Hausbooten bzw. der Unterschied von (Sport-)Boot zu Haus-/Wohnboot Einfluss auf Strömungswiderstand und damit auf die Zuglast, die die Anker der Steganlagen hal- ten müssen? Antwort: Grundsätzlich müssen genehmigte Boots- und Steganlagen einen bestimmten Strömungswider- stand für die dort zulässigen Boote aufnehmen können. Im Rahmen von Kontrollen wird nach Aussage der zuständigen Behörde die zulässige Anleger- kapazität als auch die damit verbundene Einhaltung des Strömungswiderstandes von der Steg- anlage selbst inkl. der Anleger überwacht. Frage 5: Sind der Verwaltung Grenzwertüberschreitungen, Unregelmäßigkeiten bzw. sonstige Verstöße an den o.g. Steganlagen bekannt, die im Rahmen von Brückenbegehungen (vgl. Frage 3), Anträ- gen für zusätzliche Anker oder anhand von Plan- Ist-Vergleichen durch die Verwaltung selbst oder eine andere Behörde/Amt in den letzten zehn Jahren festgestellt wurden? Antwort: Es sind der Verwaltung keine Unregelmäßigkeiten und Überschreitungen oder sonstige Verstöße an den Steganlagen bekannt. Eine Mitteilung von Verstößen, die im Zuständigkeitsbereich des Schifffahrtsamtes festgestellt worden sind, ist nicht im Gesetz vorgeschrieben und werden in der Praxis auch nicht behördenübergreifend kommuniziert. Wie bereits in der Sitzung des Rates am 26.04.2018 (Vorlage 203/2018-3) dargelegt, wäre Vo- raussetzung für ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen Hausboote, dass diese dauerhaft orts- fest zu Wohnzwecken genutzt werden. Solange die Boote fahrtüchtig sind, ist ein solcher Nach- weis durch die Verwaltung kaum zu führen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 07.07.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.06.2015 betr. mögliche Nutzung der städtischen Grünfläche Dechant-Blum- Straße als Parkplatz. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 02.06.2015 betr. mögliche Nutzung der städtischen Grünfläche Dechant- Blum-Straße als Parkplatz beantworte ich wie folgt: Frage: Wäre eine Umnutzung der städtischen Grünfläche an der Dechant-Blum-Straße zum öf- fentlichen Parkplatz nach einer Änderung des Bebauungsplans Hm 01 grundsätzlich möglich? Welche Kosten würden der Stadt Bornheim ungefähr für das Anlegen eines Parkplatzes einmalig und laufend entstehen. Antwort: Theoretisch wäre eine Umwandlung möglich. Für eine solche Umwandlung gibt es aber keinen öffentlichen Bedarf. Zudem hätte eine solche freiwillige Herstellung einer Parkplatzfläche erhebliche Präzidenzwir- kung. Eine größere Anzahl dringlicher Maßnahmen im Verkehrsbereich würden ebenfalls einer Umwandlung entgegenstehen. Die Verwaltung prüft eine Umwandlung des städtischen Grundstücks in Wohnbaufläche. Daher sind keine Kosten für die Anlage eines öffentlichen Parkplatzes ermittelt worden. Zudem wären die Kosten abhängig von der Anzahl der zu errichtenden Stellplätze. Generell muss für Stellplätze mit 120 € / m² Herstellungskosten gerechnet werden, zzgl. Kosten für die sonstige Herrichtung. Das Grundstück ist insgesamt 650 m² groß. Neben den reinen Herstellungskosten für eine öffentliche Stellplatzfläche wären auch die entgan- genen Einnahmen für den Verkauf eines zukünftigen Baugrundstücks in Betracht zu ziehen. Bei einem Bodenrichtwert von beispielsweise 200 € / m² würden dem städtischen Haushalt, bei der Größe des Grundstücks von ca. 650 m², Einnahmen in einem Umfang von 130.000,- € entgehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen