Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Gewerbesteuerzerlegung nach Betriebsstätten gemäß § 12 AO Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 17.12.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wurden für die nachfolgenden Baumaßnahmen durch die beteiligten Firmen Gewerbesteuerzerlegungen durchgeführt: a. Kanalsanierung Lindenstraße/ Jennerstraße b. Erweiterung Europaschule c. Straßenausbau Apostelpfad d. Glasfaserausbau Stadtgebiet e. Hochtransportleitung Wasser Antwort 1: Ja. Für alle genannten Maßnahmen liegen Zerlegungen vor. Bei den Zerlegungsbescheiden des Finanzamtes gibt es keine Aufschlüsselung auf einzelne Maßnahmen. Zerlegungsmaßstab ist in der Regel das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeits- löhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftig- ten Arbeitnehmer gezahlt worden sind (§ 29 GewStG). Dies setzt die Mitteilung des Gewerbebetriebes in der Zerlegungserklärung gegenüber dem Fi- nanzamt voraus. Die Überprüfung der o.a. Maßnahmen auf eine erfolgte Mitteilung hat gezeigt, dass Zerlegungserklärungen der Firmen erfolgt sind. Frage 2: Wenn ja, welche Summen wurden aus den einzelnen Vorhaben generiert? Antwort 2: Aus den Ausführungen zu 1. ist ein Rückschluss auf konkret für einzelne Maßnahmen erzielte Zerlegungen nicht darstellbar. Für die Ermittlung der Gesamtsumme wurde, mangels Konkretisierung in der Anfrage, der Veran- lagungszeitraum 2020-2022 zu Grunde gelegt. UWG/FORUM-Fraktion Herr Hans-Gerd Feldenkirchen Servatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Gesamtsumme: 270.638,25 €. Hinzu kommen ortsansässige Firmen mit einem Gesamtbetrag von 52.793,64 € Frage 3: Wurde dies durch die Initiative der beteiligten Baufirmen vollzogen oder auf Initiative der Stadt Bornheim? Antwort 3: Nach § 14a GewStG hat der Steuerschuldner eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermess- betrages und in den Fällen des § 28 eine Zerlegungserklärung (an das Finanzamt) zu übermit- teln. Frage 4: Wenn nein: Warum wurde seitens der Stadt Bornheim keine Initiative ergriffen? Antwort 4: Gem. der Beantwortung zu Fragen 1-3 sind entsprechende Zerlegungen vorgenommen worden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 26.09.2022 Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.09.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage will sich die Stadt von den Aufsichtspflichten befreien lassen, bzw. diese an die Investoren übergeben? Antwort 1: Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist der jeweilige Straßen- baulastträger für die Unterhaltung der Straßen zuständig. Die Begrifflichkeit einer Aufsichtspflicht wird hier nicht verwandt. Grundsätzlich ist jeder Auftragnehmer, der Arbeiten an öffentlichen Straßen durchführt, zur Herstellung verkehrssicherer Anlagen, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, verpflichtet. Neben dem eigenen Qualitätsmanagement der Firmen sind fer- ner eine Fotodokumentation in Verbindung mit einer Erklärung der Verkehrssicherheit zu erzeu- gen. Frage 2: Welche Risiken bestehen dadurch für die Stadt? Antwort 2: Bei der Herstellung von Straßen oder Arbeiten an Straßen bestehen Risiken in versteckten Män- geln und qualitativ unzureichender Ausführung. Frage 3: Sind alle Möglichkeiten der externen Vergabe ausgeschöpft? Antwort 3: Bestehen Zweifel an den ausgeführten Arbeiten hinsichtlich ihrer Qualität, können zügig Bege- hungen, auch durch Dritte, erfolgen. Frage 4: Ist ausgeschlossen, dass Amtspflichtverletzungen aus dieser Vorgehensweise resultieren? Antwort 4: Die Verkehrssicherheit obliegt dem Straßenbaulastträger. Die Stadt als Straßenbaulastträger für die kommunalen Straßen hat hierfür geeignete Regelungen getroffen. Herrn Dirk König UWG/Forum Fraktion Sevatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 26.09.2022 Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.09.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage will sich die Stadt von den Aufsichtspflichten befreien lassen, bzw. diese an die Investoren übergeben? Antwort 1: Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist der jeweilige Straßen- baulastträger für die Unterhaltung der Straßen zuständig. Die Begrifflichkeit einer Aufsichtspflicht wird hier nicht verwandt. Grundsätzlich ist jeder Auftragnehmer, der Arbeiten an öffentlichen Straßen durchführt, zur Herstellung verkehrssicherer Anlagen, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, verpflichtet. Neben dem eigenen Qualitätsmanagement der Firmen sind fer- ner eine Fotodokumentation in Verbindung mit einer Erklärung der Verkehrssicherheit zu erzeu- gen. Frage 2: Welche Risiken bestehen dadurch für die Stadt? Antwort 2: Bei der Herstellung von Straßen oder Arbeiten an Straßen bestehen Risiken in versteckten Män- geln und qualitativ unzureichender Ausführung. Frage 3: Sind alle Möglichkeiten der externen Vergabe ausgeschöpft? Antwort 3: Bestehen Zweifel an den ausgeführten Arbeiten hinsichtlich ihrer Qualität, können zügig Bege- hungen, auch durch Dritte, erfolgen. Frage 4: Ist ausgeschlossen, dass Amtspflichtverletzungen aus dieser Vorgehensweise resultieren? Antwort 4: Die Verkehrssicherheit obliegt dem Straßenbaulastträger. Die Stadt als Straßenbaulastträger für die kommunalen Straßen hat hierfür geeignete Regelungen getroffen. Herrn Dirk König UWG/Forum Fraktion Sevatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 26.09.2022 Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.09.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage will sich die Stadt von den Aufsichtspflichten befreien lassen, bzw. diese an die Investoren übergeben? Antwort 1: Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist der jeweilige Straßen- baulastträger für die Unterhaltung der Straßen zuständig. Die Begrifflichkeit einer Aufsichtspflicht wird hier nicht verwandt. Grundsätzlich ist jeder Auftragnehmer, der Arbeiten an öffentlichen Straßen durchführt, zur Herstellung verkehrssicherer Anlagen, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, verpflichtet. Neben dem eigenen Qualitätsmanagement der Firmen sind fer- ner eine Fotodokumentation in Verbindung mit einer Erklärung der Verkehrssicherheit zu erzeu- gen. Frage 2: Welche Risiken bestehen dadurch für die Stadt? Antwort 2: Bei der Herstellung von Straßen oder Arbeiten an Straßen bestehen Risiken in versteckten Män- geln und qualitativ unzureichender Ausführung. Frage 3: Sind alle Möglichkeiten der externen Vergabe ausgeschöpft? Antwort 3: Bestehen Zweifel an den ausgeführten Arbeiten hinsichtlich ihrer Qualität, können zügig Bege- hungen, auch durch Dritte, erfolgen. Frage 4: Ist ausgeschlossen, dass Amtspflichtverletzungen aus dieser Vorgehensweise resultieren? Antwort 4: Die Verkehrssicherheit obliegt dem Straßenbaulastträger. Die Stadt als Straßenbaulastträger für die kommunalen Straßen hat hierfür geeignete Regelungen getroffen. Herrn Dirk König UWG/Forum Fraktion Sevatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 07.03.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Sportplätze in Bornheim“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.03.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Sportplätze gibt es auf städtischem Gebiet und welche Eigentumsverhältnisse liegen dort zurzeit vor? Antwort 1: städt. Sportplätze: Franz-Farnschläder-Stadion Bornheim Sportplatz Hersel Sportplatz Rösberg Sportplätze die im Rahmen eines Erbbauchrechtsvertrages an die Vereine übertragen wurden: Sportplatz Bornheim (Kunstrasenplatz) Sportplatz Merten Sportplatz Sechtem Sportplatz Walberberg Sportplatz Waldorf städt. Sportplätze mit Pachtvertrag: Sportplatz Hemmerich städt. Sportplätze mit Nutzungsvertrag: Sportplatz Brenig Sportplatz Widdig Frage 2: Wie ist die Auslastung bei den jeweiligen Sportplätzen (Anzahl Mannschaften, Anzahl wöchentli- che Übungseinheiten) Antwort 2: Die Vereine nutzen die Plätze für den Trainings- und Spielbetrieb. Die genaue Auslastung muss bei den Vereinen abgefragt werden. Allerdings haben alle Vereine in der Vergangenheit überein- stimmend erklärt, dass die Plätze maximal ausgelastet sind. Herrn Dirk König Servatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Die Sportplätze in Rösberg (Tennenplatz) und Hemmerich (Rasenplatz) werden nicht mehr von Fußballvereinen bespielt. In Hemmerich wird der Platz vom Ortsausschuss genutzt. In Rösberg steht er zur freien Verfügung. Frage 3: Welche Regelungen wurden mit den Vereinen zur Instandhaltung (inkl. Deckschicht) des Platzes zu deren Lasten und Gunsten getroffen? Antwort 3: städt. Sportplätze mit Erbbauchrechtsvertrag: Die Vereine haben die jeweilige Sportanlage und deren Ausstattung auf eigene Kosten im ver- tragsgemäßen Zustand und Umfang zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen fachgerecht durchzuführen. Hierzu gehören u. a. alle Substanz erhaltenden Bauleistungen sowie Reparatu- ren, Wartungen und Ersatzbeschaffungen hinsichtlich der technischen und sonstigen Einrichtun- gen. Die Kosten für die Erneuerung des Kunstrasenbelages (hier wurde eine Dauer von 15 bis 20 Jahre angenommen) tragen die Vereine. Frage 4: Wie ist der Stand der Umsetzung zu den Instandhaltungsarbeiten und ggf. vereinbarten Rückla- gen? Antwort 4: Im Rahmen der jeweiligen Erbbaurechtsverträge erhalten die Vereine einen jährlichen Betriebs- kostenzuschuss von 12.500,00 €. Weiterhin sind sie vertraglich verpflichtet, Rücklagen von insgesamt 100.000,00 € für die Erneue- rung des Kunstrasenbelages zu bilden. Diese sind in drei Raten auf ein Sperrkonto zu entrichten und auf Verlangen der Verwaltung vorzulegen. Nach Rücksprache mit den Vereinen ist davon auszugehen, dass die vertraglich festgelegten Rücklagen gebildet wurden. Entsprechende Nach- weise wurden angefordert. Die Instandhaltungsarbeiten an den städtischen Sportanlagen (Sta- dion, Sportplatz Hersel und Sportplatz Widdig) werden vom Stadtbetrieb Bornheim durchgeführt. Die Pflege- und Instandhaltungsarbeiten der übrigen Anlagen obliegt - entsprechend der vertrag- lichen Vereinbarungen - den Vereinen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand befinden sich die Anlagen in einem ordentlichen Zustand. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 07.03.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Sportplätze in Bornheim“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.03.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Sportplätze gibt es auf städtischem Gebiet und welche Eigentumsverhältnisse liegen dort zurzeit vor? Antwort 1: städt. Sportplätze: Franz-Farnschläder-Stadion Bornheim Sportplatz Hersel Sportplatz Rösberg Sportplätze die im Rahmen eines Erbbauchrechtsvertrages an die Vereine übertragen wurden: Sportplatz Bornheim (Kunstrasenplatz) Sportplatz Merten Sportplatz Sechtem Sportplatz Walberberg Sportplatz Waldorf städt. Sportplätze mit Pachtvertrag: Sportplatz Hemmerich städt. Sportplätze mit Nutzungsvertrag: Sportplatz Brenig Sportplatz Widdig Frage 2: Wie ist die Auslastung bei den jeweiligen Sportplätzen (Anzahl Mannschaften, Anzahl wöchentli- che Übungseinheiten) Antwort 2: Die Vereine nutzen die Plätze für den Trainings- und Spielbetrieb. Die genaue Auslastung muss bei den Vereinen abgefragt werden. Allerdings haben alle Vereine in der Vergangenheit überein- stimmend erklärt, dass die Plätze maximal ausgelastet sind. Herrn Dirk König Servatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Die Sportplätze in Rösberg (Tennenplatz) und Hemmerich (Rasenplatz) werden nicht mehr von Fußballvereinen bespielt. In Hemmerich wird der Platz vom Ortsausschuss genutzt. In Rösberg steht er zur freien Verfügung. Frage 3: Welche Regelungen wurden mit den Vereinen zur Instandhaltung (inkl. Deckschicht) des Platzes zu deren Lasten und Gunsten getroffen? Antwort 3: städt. Sportplätze mit Erbbauchrechtsvertrag: Die Vereine haben die jeweilige Sportanlage und deren Ausstattung auf eigene Kosten im ver- tragsgemäßen Zustand und Umfang zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen fachgerecht durchzuführen. Hierzu gehören u. a. alle Substanz erhaltenden Bauleistungen sowie Reparatu- ren, Wartungen und Ersatzbeschaffungen hinsichtlich der technischen und sonstigen Einrichtun- gen. Die Kosten für die Erneuerung des Kunstrasenbelages (hier wurde eine Dauer von 15 bis 20 Jahre angenommen) tragen die Vereine. Frage 4: Wie ist der Stand der Umsetzung zu den Instandhaltungsarbeiten und ggf. vereinbarten Rückla- gen? Antwort 4: Im Rahmen der jeweiligen Erbbaurechtsverträge erhalten die Vereine einen jährlichen Betriebs- kostenzuschuss von 12.500,00 €. Weiterhin sind sie vertraglich verpflichtet, Rücklagen von insgesamt 100.000,00 € für die Erneue- rung des Kunstrasenbelages zu bilden. Diese sind in drei Raten auf ein Sperrkonto zu entrichten und auf Verlangen der Verwaltung vorzulegen. Nach Rücksprache mit den Vereinen ist davon auszugehen, dass die vertraglich festgelegten Rücklagen gebildet wurden. Entsprechende Nach- weise wurden angefordert. Die Instandhaltungsarbeiten an den städtischen Sportanlagen (Sta- dion, Sportplatz Hersel und Sportplatz Widdig) werden vom Stadtbetrieb Bornheim durchgeführt. Die Pflege- und Instandhaltungsarbeiten der übrigen Anlagen obliegt - entsprechend der vertrag- lichen Vereinbarungen - den Vereinen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand befinden sich die Anlagen in einem ordentlichen Zustand. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.04.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Postversand“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 05.04.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nutzt die Verwaltung für den Eingang und den Versand der Post den Dienst der Deutschen Post „Hin + Weg“? Antwort 1: Ja, die Verwaltung nutzt diesen Dienst. Frage 2: Wenn nicht diese Dienstleistung der Deutschen Post in Anspruch genommen wird, welcher Dienstleister wird in welchem Umfang in Anspruch genommen? Antwort 2: Siehe Antwort 1. Frage 3: Gab es in der Vergangenheit neben den Problemen im Versand mit Unterlagen für Rat und Ausschüsse auch Probleme im Versand in anderen Bereichen der Verwaltung? Antwort 3: Ja, vereinzelt kam es zu Problemen im Versand in anderen Bereichen der Verwaltung. Frage 4: Wenn Frage 3 bejaht werden muss, können sie uns schildern welche Probleme auftraten und erläutern, wie diese abgestellt wurden bzw. werden? Antwort 4: Es kam zu Problemen bei der Zustellung der Sendungen, insbesondere bei der Laufzeit. Teilweise brauchten einfache Briefe über eine Woche, bis sie zugestellt wurden. Zur Lösung dieser Probleme wurden gezielt Anfragen an die Deutsche Post AG und den Konso- lidierungsdienstleister der Verwaltung, der Deutschen Post InHaus Services GmbH, hinterlegt, in welchen man auf die Probleme hingewiesen und um Stellungnahme gebeten hat. Herrn Dirk König UWG-Fraktion - 2 - Zeitgleich wurde dann eine Laufzeitmessung veranlasst, bei welcher verschiedene Mitarbei- ter*innen der Verwaltung über einen Zeitraum von 5 Wochen Testbriefe zugestellt bekamen. Hierbei wurde drei Zeitpunkte festgehalten: - Tag der Aufgabe bei der Poststelle - Tag der Frankierung - Tag der Zustellung Es wurde zudem darauf geachtet, Mitarbeiter*innen in und um Bornheim anzuschreiben, um eventuelle Diskrepanzen bei der Zustellung in verschiedenen Städten festhalten zu können. Das Ergebnis dieser Laufzeitmessung wurde dann ebenfalls an die direkten Ansprechpartner der Deutschen Post AG und der Deutschen Post InHaus Services GmbH geschickt und um Stellung- nahme, bzw. (bei Vorliegen von erheblichen Diskrepanzen) Verbesserungsmaßnahmen gebeten. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.03.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Dialogdisplay Heerweg in Hemmerich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.01.2023 beantworte ich wie folgt: Frage: Wie ist der aktuelle Sachstand zur vom Rhein-Sieg-Kreis angeregten Installation eines Dialogdis- plays auf dem Heerweg in Hemmerich? Antwort: Das Dialogdisplay wurde am 22.03.2023 durch den Rhein-Sieg-Kreis in Betrieb genommen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Christian Koch Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.03.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Dialogdisplay Heerweg in Hemmerich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.01.2023 beantworte ich wie folgt: Frage: Wie ist der aktuelle Sachstand zur vom Rhein-Sieg-Kreis angeregten Installation eines Dialogdis- plays auf dem Heerweg in Hemmerich? Antwort: Das Dialogdisplay wurde am 22.03.2023 durch den Rhein-Sieg-Kreis in Betrieb genommen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Christian Koch

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Herr Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim 24.04.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Neubau Hallenfreizeitbad“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 30.03.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Bitte stellen Sie uns zum Neubau des HFB dar, wie sich das Investitionsvolumina i.H.v. 33 bzw. 36,2 Mio. EUR auf die verschiedenen Bauteile (Hallenbad, Freibad, Sauna, Physioraum, Abrisskosten) darstellt? Antwort 1: Zur Aufteilung des Investitionsvolumens der 33 (32.957.000) bzw. 36,2 (36.205.750) Mio. EUR auf die verschiedenen Bereiche lässt sich Folgendes ausführen: 1. 24.425.000 EUR netto (29.065.750 EUR brutto) wurden für das neue Hallenbad ohne Freibad in Form der Workshopvariante ermittelt. Die Gesamtfläche des Hallenbades wür- de dann in etwa 3.275 m² (Bruttogeschossfläche) betragen, inkl. 1.315 m² Nebenräume für Umkleiden, Duschen und WC ; bei der Basisvariante würden für das neue Hallenbad 21.695.000 EUR netto veranschlagt (ca. 25.817.050 brutto). Die Gesamtfläche des Hallenbades würde dann in etwa 2.875 m², inkl. 1.210 m² für Ne- benräume für Umkleiden, Duschen und WC, betragen (jeweils BGF). 2. 250.000 EUR (297.500 EUR brutto) entfallen von den obigen Summen jeweils auf die Anlage einer neuen Zuwegung zur Sauna (dies umfasst nicht separate Umkleiden und Duschen, sondern wie gesagt lediglich eine neue Erschließung). 3. 600.000 EUR netto (714.000 EUR brutto) wurden davon für den Rückbau des alten Hal- lenfreizeitbades einkalkuliert. 4. 2.000.000 EUR (netto) - ebenfalls inkludiert - wurden für die Integration/den Bau einer Physiopraxis mit Fitnessstudio (inkl. Umkleiden und Duschen) berechnet; dies wird im weiteren Verlauf sicherlich nur in Betracht kommen, wenn von einer gesicherten langfris- tigen Anmietung der Räumlichkeiten auszugesehen ist. 5. 6.000.000 EUR netto (7.140.000 brutto) kommen hinzu jeweils für die Freibadsanierung, davon ca. 2.000.000 EUR netto (2,38 Millionen brutto) auf dessen Technik. Frage 2: Welche Schulklassen und Vereine können aus Sicht der Verwaltung durch ein ggf. neu zu errichtendes Lehrschwimmbecken im Bornheimer Norden kürzere Wege im Gegensatz zum Standort Bornheim Mitte wahrnehmen? - 2 - Antwort 2: Für folgende Schulen wäre ein neu zu errichtendes Lehrschwimmbecken im Born- heimer Norden kürzer zu erreichen: GS Walberberg GS Merten Heinrich-Böll-Gesamtschule Bornheim GS Sechtem und GS Rösberg Bezüglich der Vereinsnutzung kann keine konkrete Aussage getroffen werden, da die Wohnorte der Nutzer nicht bekannt sind. Das Hallenfreizeitbad wird u.a. vom DRK, von der DLRG, von der Polizei, Sportkanuten Bonn, VHS, Sporteinander e.V. Bonn genutzt. Frage 3: Wie ist der Stand der Möglichkeiten zu einem Lehrschwimmbecken im Bornheimer Nor- den? Antwort 3: Hier ist Stand nach wie vor, dass es sich dabei um ein (weiterhin?) geplantes Vorha- ben eines privaten Investors handelt, der dafür ein baurechtlich geeignetes Grundstück haben muss. Ein städtisches steht dafür derzeit nicht zur Verfügung. Die Wirtschaftsförderungsabteilung kann natürlich bei der Suche unterstützen. Frage 4: Wie sieht die Zeitschiene für den weiteren Verlauf für das HFB und ein ggf. mögliches Lehrschwimmbecken im Norden aus? Antwort 4: Es wird auf die Vorlage 140/2023-6 verwiesen. Da heißt es: „Der in Anlage beigefüg- te Zeitplan ist mit dem zu beauftragenden Planer konkret auszuarbeiten“. Hiernach erstreckt sich die Umsetzung des Vorhabens über 5 Jahre. Frage 5: Zu welchen heutigen Kosten könnte aus Sicht der Verwaltung, bzw. des begleitenden Architekten, das Schwimmbad wie in Königswinter gebaut werden? Antwort 5: Das Schwimmbad in Königswinter wurde 2019/21 errichtet. Für die Kostenfortschrei- bung wurden für die Jahre 2021 bis 2024 (4 Jahre) eine Kostensteigerung von durchschnittlich 6 % zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Hallenbad Königswinter hochgerechnet: 15 Mio. € Außenanlagen inkl. Planer 3 Mio. € Freibadsanierung inkl. Anbindung Technik 7 Mio. € Gesamtkosten-Schätzung 25 Mio. € Der Rückbau des alten Hallenbades ist nicht eingerechnet. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Herr Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim 24.04.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Neubau Hallenfreizeitbad“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 30.03.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Bitte stellen Sie uns zum Neubau des HFB dar, wie sich das Investitionsvolumina i.H.v. 33 bzw. 36,2 Mio. EUR auf die verschiedenen Bauteile (Hallenbad, Freibad, Sauna, Physioraum, Abrisskosten) darstellt? Antwort 1: Zur Aufteilung des Investitionsvolumens der 33 (32.957.000) bzw. 36,2 (36.205.750) Mio. EUR auf die verschiedenen Bereiche lässt sich Folgendes ausführen: 1. 24.425.000 EUR netto (29.065.750 EUR brutto) wurden für das neue Hallenbad ohne Freibad in Form der Workshopvariante ermittelt. Die Gesamtfläche des Hallenbades wür- de dann in etwa 3.275 m² (Bruttogeschossfläche) betragen, inkl. 1.315 m² Nebenräume für Umkleiden, Duschen und WC ; bei der Basisvariante würden für das neue Hallenbad 21.695.000 EUR netto veranschlagt (ca. 25.817.050 brutto). Die Gesamtfläche des Hallenbades würde dann in etwa 2.875 m², inkl. 1.210 m² für Ne- benräume für Umkleiden, Duschen und WC, betragen (jeweils BGF). 2. 250.000 EUR (297.500 EUR brutto) entfallen von den obigen Summen jeweils auf die Anlage einer neuen Zuwegung zur Sauna (dies umfasst nicht separate Umkleiden und Duschen, sondern wie gesagt lediglich eine neue Erschließung). 3. 600.000 EUR netto (714.000 EUR brutto) wurden davon für den Rückbau des alten Hal- lenfreizeitbades einkalkuliert. 4. 2.000.000 EUR (netto) - ebenfalls inkludiert - wurden für die Integration/den Bau einer Physiopraxis mit Fitnessstudio (inkl. Umkleiden und Duschen) berechnet; dies wird im weiteren Verlauf sicherlich nur in Betracht kommen, wenn von einer gesicherten langfris- tigen Anmietung der Räumlichkeiten auszugesehen ist. 5. 6.000.000 EUR netto (7.140.000 brutto) kommen hinzu jeweils für die Freibadsanierung, davon ca. 2.000.000 EUR netto (2,38 Millionen brutto) auf dessen Technik. Frage 2: Welche Schulklassen und Vereine können aus Sicht der Verwaltung durch ein ggf. neu zu errichtendes Lehrschwimmbecken im Bornheimer Norden kürzere Wege im Gegensatz zum Standort Bornheim Mitte wahrnehmen? - 2 - Antwort 2: Für folgende Schulen wäre ein neu zu errichtendes Lehrschwimmbecken im Born- heimer Norden kürzer zu erreichen: GS Walberberg GS Merten Heinrich-Böll-Gesamtschule Bornheim GS Sechtem und GS Rösberg Bezüglich der Vereinsnutzung kann keine konkrete Aussage getroffen werden, da die Wohnorte der Nutzer nicht bekannt sind. Das Hallenfreizeitbad wird u.a. vom DRK, von der DLRG, von der Polizei, Sportkanuten Bonn, VHS, Sporteinander e.V. Bonn genutzt. Frage 3: Wie ist der Stand der Möglichkeiten zu einem Lehrschwimmbecken im Bornheimer Nor- den? Antwort 3: Hier ist Stand nach wie vor, dass es sich dabei um ein (weiterhin?) geplantes Vorha- ben eines privaten Investors handelt, der dafür ein baurechtlich geeignetes Grundstück haben muss. Ein städtisches steht dafür derzeit nicht zur Verfügung. Die Wirtschaftsförderungsabteilung kann natürlich bei der Suche unterstützen. Frage 4: Wie sieht die Zeitschiene für den weiteren Verlauf für das HFB und ein ggf. mögliches Lehrschwimmbecken im Norden aus? Antwort 4: Es wird auf die Vorlage 140/2023-6 verwiesen. Da heißt es: „Der in Anlage beigefüg- te Zeitplan ist mit dem zu beauftragenden Planer konkret auszuarbeiten“. Hiernach erstreckt sich die Umsetzung des Vorhabens über 5 Jahre. Frage 5: Zu welchen heutigen Kosten könnte aus Sicht der Verwaltung, bzw. des begleitenden Architekten, das Schwimmbad wie in Königswinter gebaut werden? Antwort 5: Das Schwimmbad in Königswinter wurde 2019/21 errichtet. Für die Kostenfortschrei- bung wurden für die Jahre 2021 bis 2024 (4 Jahre) eine Kostensteigerung von durchschnittlich 6 % zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Hallenbad Königswinter hochgerechnet: 15 Mio. € Außenanlagen inkl. Planer 3 Mio. € Freibadsanierung inkl. Anbindung Technik 7 Mio. € Gesamtkosten-Schätzung 25 Mio. € Der Rückbau des alten Hallenbades ist nicht eingerechnet. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Hallenbenutzungsgebührenordnung der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Vieritz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Gebühren werden aktuell für die Hallenbenutzung erhoben? Antwort 1: Die Nutzungsgebühr wird entsprechend der Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim erhoben. Die Tarifordnung unterscheidet zwischen unentgeltli- cher (z. B. Kita, Schule, Feuerwehr, Kinder- und Jugendgruppen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt wurden) und entgeltlicher Benutzung der Sportstätten. In der Regel zahlen die Vereine, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt wurden für den Übungs- und Trainingsbetrieb der Erwachsenengruppen 3,00 €/Stunde. Altersge- mischte Gruppen zahlen ab 20.00 Uhr ein Entgelt von 3,00 €/Stunde. Alle weiteren Entgelte sind in der Tarifordnung aufgeführt. Frage 2: Kann die Hallenbenutzungsgebührenordnung öffentlich bzw. transparent gemacht werden, bei- spielsweise durch Verlinkung auf der Webseite der Stadt? Antwort 2: Eine Tarifordnung ist bereits auf der Homepage veröffentlicht: https://www.bornheim.de/rathaus- service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim Frage 3: Sind die Hallen-Kapazitäten ausreichend für die aktuelle Nachfrage? Antwort 3: Die aktuellen Nachfragen übersteigen derzeit die Hallen-Kapazitäten. Dies liegt aktuell auch da- ran, dass die Doppelturnhalle der Johann-Wallraf-Grundschule in Bornheim für die Unterbringung geflüchteter Menschen gesperrt ist. Gerade im Jugendbereich ist die Nachfrage nach freien Hal- lenzeiten der Vereine sehr hoch. Die Verwaltung versucht, im Rahmen der Möglichkeiten, die Be- darfe zu decken und z. B. temporäre Lösungen zu finden und Hallenzeiten zu tauschen. Herrn Ratsmitglied Joachim Vieritz https://www.bornheim.de/rathaus-service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim https://www.bornheim.de/rathaus-service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim - 2 - Frage 4: Wie gestalten sich die Nutzungsgebühren für alle anderen Sportstätten in Bornheim, wie z. B. das Stadion Antwort 4: Die Nutzungsgebühren hier werden auch entsprechend der Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim erhoben. Alle anderen Sportplätze in Bornheim (bis auf Brenig, Hemmerich, Rösberg, Hersel und Stadion Bornheim) wurden den Vereinen durch Erbbaurechtsvertrag übertragen und von den jeweiligen Fußballvereinen genutzt. Frage 5: Inwieweit decken die Gebühren die Aufwendungen der Stadt für die Sportstätten? Antwort 5: Die Einnahmen durch die Hallennutzungsgebühr sind nicht kostendeckend. Ziel der Verwaltung ist es, die Vereine zu stärken und zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Hallenbenutzungsgebührenordnung der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Vieritz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Gebühren werden aktuell für die Hallenbenutzung erhoben? Antwort 1: Die Nutzungsgebühr wird entsprechend der Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim erhoben. Die Tarifordnung unterscheidet zwischen unentgeltli- cher (z. B. Kita, Schule, Feuerwehr, Kinder- und Jugendgruppen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt wurden) und entgeltlicher Benutzung der Sportstätten. In der Regel zahlen die Vereine, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt wurden für den Übungs- und Trainingsbetrieb der Erwachsenengruppen 3,00 €/Stunde. Altersge- mischte Gruppen zahlen ab 20.00 Uhr ein Entgelt von 3,00 €/Stunde. Alle weiteren Entgelte sind in der Tarifordnung aufgeführt. Frage 2: Kann die Hallenbenutzungsgebührenordnung öffentlich bzw. transparent gemacht werden, bei- spielsweise durch Verlinkung auf der Webseite der Stadt? Antwort 2: Eine Tarifordnung ist bereits auf der Homepage veröffentlicht: https://www.bornheim.de/rathaus- service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim Frage 3: Sind die Hallen-Kapazitäten ausreichend für die aktuelle Nachfrage? Antwort 3: Die aktuellen Nachfragen übersteigen derzeit die Hallen-Kapazitäten. Dies liegt aktuell auch da- ran, dass die Doppelturnhalle der Johann-Wallraf-Grundschule in Bornheim für die Unterbringung geflüchteter Menschen gesperrt ist. Gerade im Jugendbereich ist die Nachfrage nach freien Hal- lenzeiten der Vereine sehr hoch. Die Verwaltung versucht, im Rahmen der Möglichkeiten, die Be- darfe zu decken und z. B. temporäre Lösungen zu finden und Hallenzeiten zu tauschen. Herrn Ratsmitglied Joachim Vieritz https://www.bornheim.de/rathaus-service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim https://www.bornheim.de/rathaus-service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim - 2 - Frage 4: Wie gestalten sich die Nutzungsgebühren für alle anderen Sportstätten in Bornheim, wie z. B. das Stadion Antwort 4: Die Nutzungsgebühren hier werden auch entsprechend der Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim erhoben. Alle anderen Sportplätze in Bornheim (bis auf Brenig, Hemmerich, Rösberg, Hersel und Stadion Bornheim) wurden den Vereinen durch Erbbaurechtsvertrag übertragen und von den jeweiligen Fußballvereinen genutzt. Frage 5: Inwieweit decken die Gebühren die Aufwendungen der Stadt für die Sportstätten? Antwort 5: Die Einnahmen durch die Hallennutzungsgebühr sind nicht kostendeckend. Ziel der Verwaltung ist es, die Vereine zu stärken und zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Kenntnisnahme-Beschluss Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.02.2023 beantworte ich wie folgt: Frage: Wo findet sich die Rechtsgrundlage, dass über eine Verwaltungsvorlage die eine „Kennt- nisnahme“ beschreibt, abgestimmt werden muss? Antwort: Der generelle Unterschied zwischen Mitteilungs- und Beschlussvorlagen ist der, dass es sich bei einer Mitteilungsvorlage um eine Mitteilung seitens der Verwaltung oder eines An- tragsstellers an die Politik handelt, die keiner weiteren Entscheidung bedarf. Bei einer Beschlussvorlage hingegen muss die Politik einen Beschluss fassen, um weiteres Ver- waltungshandeln in die Wege zu leiten. Eine spezielle Rechtsgrundlage für einen Kenntnisnahmebeschluss gibt es nicht. Wenn ein Gre- mium für eine Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit eindeutig zuständig ist, ist auf jeden Fall eine normale Beschlussvorlage angezeigt. Eine Vorlage mit Kenntnisnahmebeschluss kann man hingegen dann wählen, wenn man z.B. von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ausgeht aber die Beteiligung der Politik sicherstellen möchte. Die abgegebenen Dafür-Stimmen ergehen dann im Sinne einer „zustimmenden Kenntnisnahme“. Die Politik würde sich somit widersprüchlich verhalten, wenn sie für die Kenntnisnahme stimmt, aber das skizzierte Verwaltungshandeln dann im Nachhinein für unzutreffend, unangemessen oder nicht zielführend hält. Zudem macht es der Beschluss für die Politik möglich, eine Ergänzung zu beantragen. Würde eine reine Mittelung der Verwaltung ergehen, hätte die Politik keine Möglichkeit einen Beschluss- entwurf zu fassen. Eine reine Kenntnisnahme Vorlage – also eine Mitteilung, über die gar nicht abgestimmt wird – kann immer dann gewählt werden, wenn es wirklich nur um die Weitergabe von Fakten geht, bzgl. derer es voraussichtlich keinen Diskussionsbedarf oder gar Entscheidungsbedarf gibt, z.B. auch Mitteilungen über Gesetzesänderungen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Ratsmitglied Rolf Schmitz Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Kenntnisnahme-Beschluss Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.02.2023 beantworte ich wie folgt: Frage: Wo findet sich die Rechtsgrundlage, dass über eine Verwaltungsvorlage die eine „Kennt- nisnahme“ beschreibt, abgestimmt werden muss? Antwort: Der generelle Unterschied zwischen Mitteilungs- und Beschlussvorlagen ist der, dass es sich bei einer Mitteilungsvorlage um eine Mitteilung seitens der Verwaltung oder eines An- tragsstellers an die Politik handelt, die keiner weiteren Entscheidung bedarf. Bei einer Beschlussvorlage hingegen muss die Politik einen Beschluss fassen, um weiteres Ver- waltungshandeln in die Wege zu leiten. Eine spezielle Rechtsgrundlage für einen Kenntnisnahmebeschluss gibt es nicht. Wenn ein Gre- mium für eine Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit eindeutig zuständig ist, ist auf jeden Fall eine normale Beschlussvorlage angezeigt. Eine Vorlage mit Kenntnisnahmebeschluss kann man hingegen dann wählen, wenn man z.B. von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ausgeht aber die Beteiligung der Politik sicherstellen möchte. Die abgegebenen Dafür-Stimmen ergehen dann im Sinne einer „zustimmenden Kenntnisnahme“. Die Politik würde sich somit widersprüchlich verhalten, wenn sie für die Kenntnisnahme stimmt, aber das skizzierte Verwaltungshandeln dann im Nachhinein für unzutreffend, unangemessen oder nicht zielführend hält. Zudem macht es der Beschluss für die Politik möglich, eine Ergänzung zu beantragen. Würde eine reine Mittelung der Verwaltung ergehen, hätte die Politik keine Möglichkeit einen Beschluss- entwurf zu fassen. Eine reine Kenntnisnahme Vorlage – also eine Mitteilung, über die gar nicht abgestimmt wird – kann immer dann gewählt werden, wenn es wirklich nur um die Weitergabe von Fakten geht, bzgl. derer es voraussichtlich keinen Diskussionsbedarf oder gar Entscheidungsbedarf gibt, z.B. auch Mitteilungen über Gesetzesänderungen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Ratsmitglied Rolf Schmitz

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen