Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 01.07.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfragen betr. „Hebesätze, Haushaltsvolumen und Schuldenstand“ Sehr geehrter Herr Freynick, bezugnehmend auf Ihre 3 kleinen Anfragen vom 16.06.2025 weise ich zunächst darauf hin, dass die Haushaltsdaten ab 2015 auf der städtischen Internetseite (Haushaltssatzungen bzw. Ergeb- nisrechnungen und Bilanzen der Jahresabschlüsse) und die Daten betreffend Landesdurch- schnittswerte auf der Internetseite der Landesdatenbank von IT.NRW Landesdatenbank Nord- rhein-Westfalen: Landesdatenbank NRW abrufbar sind. Nachfolgende die Antworten zu den nicht öffentlich verfügbaren Daten. Kleine Anfrage Hebesätze Frage 1: Wie hoch waren die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer in den Jahren 2010, 2015, 2020 und 2025? Antwort 1: Hebesätze Stadt Bornheim HHJahr 2010 Grundsteuer A 260 v.H. Grundsteuer B 430 v.H Gewerbesteuer 440 v.H. Kleine Anfrage Schuldenstand Frage 2: Wie hoch war der Kreditrahmen für Kassenkredite zu den jeweiligen Stichtagen? Herrn Jörn Freynick https://www.landesdatenbank.nrw.de/ldbnrw/online/ https://www.landesdatenbank.nrw.de/ldbnrw/online/ - 2 - Antwort 2: 01.01.2010 Kreditrahmen Kassenkredite (Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung) 40.000.000,00 € Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 01.07.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfragen betr. „Hebesätze, Haushaltsvolumen und Schuldenstand“ Sehr geehrter Herr Freynick, bezugnehmend auf Ihre 3 kleinen Anfragen vom 16.06.2025 weise ich zunächst darauf hin, dass die Haushaltsdaten ab 2015 auf der städtischen Internetseite (Haushaltssatzungen bzw. Ergeb- nisrechnungen und Bilanzen der Jahresabschlüsse) und die Daten betreffend Landesdurch- schnittswerte auf der Internetseite der Landesdatenbank von IT.NRW Landesdatenbank Nord- rhein-Westfalen: Landesdatenbank NRW abrufbar sind. Nachfolgende die Antworten zu den nicht öffentlich verfügbaren Daten. Kleine Anfrage Hebesätze Frage 1: Wie hoch waren die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer in den Jahren 2010, 2015, 2020 und 2025? Antwort 1: Hebesätze Stadt Bornheim HHJahr 2010 Grundsteuer A 260 v.H. Grundsteuer B 430 v.H Gewerbesteuer 440 v.H. Kleine Anfrage Schuldenstand Frage 2: Wie hoch war der Kreditrahmen für Kassenkredite zu den jeweiligen Stichtagen? Herrn Jörn Freynick https://www.landesdatenbank.nrw.de/ldbnrw/online/ https://www.landesdatenbank.nrw.de/ldbnrw/online/ - 2 - Antwort 2: 01.01.2010 Kreditrahmen Kassenkredite (Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung) 40.000.000,00 € Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.07.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Verzögerungen zum Neubau der OGS Sechtem“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.07.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Förderfähigkeit des Bauprojekts und drohender Mittelverlust Im Ausschuss wurde dargestellt, dass dem Bauamt nicht bekannt war, dass die Fertigstellung des OGS-Neubaus bis spätestens Ende 2026 erfolgen muss, um den Anspruch auf die Landes- förderung in Höhe von ca. 1,8 Millionen Euro nicht zu verlieren. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Verwaltung nun, um sicherzustellen, dass der Förderzeitraum eingehalten wird und künftig gewährleistet wird, dass relevante Infor- mationen zu Fristen und Fördervorgaben verwaltungsintern rechtzeitig an alle betroffenen Stellen – insbesondere das Bauamt – weitergegeben werden? Antwort 1: Die Verwaltung beantragt in dieser Woche eine Verlängerung des Förderzeitraums, dies wurde im Vorfeld fernmündlich mit dem Fördergeber abgestimmt. Frage 2: Aktueller Zeitplan für die Fertigstellung In Ihrer Antwort vom April wurde noch eine Fertigstellung des Neubaus bis September 2026 ge- nannt. Im Schulausschuss wurde nun jedoch von einer erneuten, „deutlichen“ Verzögerung ge- sprochen. Mit welchem neuen Zeitrahmen rechnet die Verwaltung aktuell? Antwort 2: Die Verwaltung rechnet mit einem Ausführungsbeginn Ende des 1. Quartals 2026 und einer Fer- tigstellung Ende des 2. Quartals 2027. Die Leistungsverzeichnisse sind erarbeitet und die Ver- waltung bereitet derzeit die Veröffentlichung vor. Frage 3: Übergangslösungen und Verbesserung der aktuellen Situation Angesichts der beengten Verhältnisse innerhalb des Schul-/ OGS-Gebäudes fragen wir: Welche kurzfristigen Maßnahmen sind geplant, um die Situation für die Kinder zu verbes- sern (z. B. erweiterte Spielflächen, Schattenspender, verbesserte Essensräume)? Herrn Dirk König - 2 - Wie erklärt sich die Diskrepanz zwischen der Darstellung der Verwaltung und der Aussage des OGS-Trägers hinsichtlich der Umstellung des Verpflegungssystems? Antwort 3: Der Schulträger steht in einem engen Austausch für Optimierungsmaßnahmen der Außenflä- chen. Im Rahmen des Förderprograms „Ganztagsausbau“ stehen Gelder zur Verfügung, die für die Aufstellung und Durchführung von Raum- und Ausstattungskonzepten in Anspruch genom- men werden können. Die Schule hat auch schon Teile davon in Anspruch genommen. Ebenso wird die Verwaltung nötige Maßnahmen treffen, damit der Schülergarten für die Schüler*innen so lange wie möglich zugänglich bleibt. Hinsichtlich des Verpflegungssystems hat die Verwaltung vor Beginn der Maßnahme mit der Schule und dem OGS-Träger die Interimslösung geplant und umgesetzt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.07.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Verzögerungen zum Neubau der OGS Sechtem“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.07.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Förderfähigkeit des Bauprojekts und drohender Mittelverlust Im Ausschuss wurde dargestellt, dass dem Bauamt nicht bekannt war, dass die Fertigstellung des OGS-Neubaus bis spätestens Ende 2026 erfolgen muss, um den Anspruch auf die Landes- förderung in Höhe von ca. 1,8 Millionen Euro nicht zu verlieren. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Verwaltung nun, um sicherzustellen, dass der Förderzeitraum eingehalten wird und künftig gewährleistet wird, dass relevante Infor- mationen zu Fristen und Fördervorgaben verwaltungsintern rechtzeitig an alle betroffenen Stellen – insbesondere das Bauamt – weitergegeben werden? Antwort 1: Die Verwaltung beantragt in dieser Woche eine Verlängerung des Förderzeitraums, dies wurde im Vorfeld fernmündlich mit dem Fördergeber abgestimmt. Frage 2: Aktueller Zeitplan für die Fertigstellung In Ihrer Antwort vom April wurde noch eine Fertigstellung des Neubaus bis September 2026 ge- nannt. Im Schulausschuss wurde nun jedoch von einer erneuten, „deutlichen“ Verzögerung ge- sprochen. Mit welchem neuen Zeitrahmen rechnet die Verwaltung aktuell? Antwort 2: Die Verwaltung rechnet mit einem Ausführungsbeginn Ende des 1. Quartals 2026 und einer Fer- tigstellung Ende des 2. Quartals 2027. Die Leistungsverzeichnisse sind erarbeitet und die Ver- waltung bereitet derzeit die Veröffentlichung vor. Frage 3: Übergangslösungen und Verbesserung der aktuellen Situation Angesichts der beengten Verhältnisse innerhalb des Schul-/ OGS-Gebäudes fragen wir: Welche kurzfristigen Maßnahmen sind geplant, um die Situation für die Kinder zu verbes- sern (z. B. erweiterte Spielflächen, Schattenspender, verbesserte Essensräume)? Herrn Dirk König - 2 - Wie erklärt sich die Diskrepanz zwischen der Darstellung der Verwaltung und der Aussage des OGS-Trägers hinsichtlich der Umstellung des Verpflegungssystems? Antwort 3: Der Schulträger steht in einem engen Austausch für Optimierungsmaßnahmen der Außenflä- chen. Im Rahmen des Förderprograms „Ganztagsausbau“ stehen Gelder zur Verfügung, die für die Aufstellung und Durchführung von Raum- und Ausstattungskonzepten in Anspruch genom- men werden können. Die Schule hat auch schon Teile davon in Anspruch genommen. Ebenso wird die Verwaltung nötige Maßnahmen treffen, damit der Schülergarten für die Schüler*innen so lange wie möglich zugänglich bleibt. Hinsichtlich des Verpflegungssystems hat die Verwaltung vor Beginn der Maßnahme mit der Schule und dem OGS-Träger die Interimslösung geplant und umgesetzt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.07.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Containeranlage für den Standort der Notunterkunft in Hersel“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.07.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Kreditfinanzierung Welche Kreditmittel mussten für den Kauf dieser Containeranlage in Anspruch genommen wer- den, und zu welchem Zinssatz wurden diese aufgenommen? Antwort 1: Dem Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung folgend, erfolgt die Aufnahme von Krediten für In- vestitionen auf Basis der Gesamtfinanzrechnung. Der Finanzierungsbedarf leitet sich aus dem Saldo aller Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit ab. Eine projektbezogene Kredit- aufnahme erfolgt nicht. Insofern kann keine Aussage getroffen werden, in welcher konkreten Höhe Kreditmittel für den Kauf der Containeranlage in Anspruch genommen werden mussten. Hinsichtlich des Zinssatzes kann mitgeteilt werden, dass die Zinsen für Investitionskredite im vor- liegenden Zeitraum bei 3,12 % p.A. lagen. Frage 2: Zinsbelastung für die Stadt Bornheim In welcher Höhe belaufen sich die bisher angefallenen kumulierten Zinszahlungen für die Finan- zierung der Containeranlage? Antwort 2: Wie unter Punkt 1 dargestellt, können die für den Kauf der Containeranlage benötigten Kreditmit- tel nicht projektgenau bestimmt werden. Folglich lassen sich auch die angefallenen kumulierten Zinszahlungen nicht beziffern. Frage 3: Laufende Unterbringungskosten an anderen Standorten Wie hoch sind derzeit die laufenden Kosten für die Unterbringung von Flüchtlingen im Hinblick auf die Kapazitäten, die eigentlich für die Notunterkunft Hersel vorgesehen waren? Herrn Dirk König - 2 - Antwort 3: Die Unterbringung der Geflüchteten, die derzeit in Überbelegung oder Interimsunterkünften leben und in die Unterkunft nach Hersel ziehen werden, lässt sich pauschal in der Kürze der Zeit nicht beantworten. Diese belaufen sich zum Teil von nahezu kostenneutraler Unterbringung in städtischem Eigen- tum bis hin zur angemieteten Gewerbehalle. Hinzu werden Personen kommen, die der Kommune erst noch zugewiesen werden. Frage 4: Kosten für ein erneutes Umsetzen der Anlage Welche Kosten werden mit einem erneuten Umsetzen bzw. Aufstellen der Container- anlage am Standort Hersel verbunden sein? Antwort 4: Die Kosten für das erneute Umsetzen bzw. das Verbringen vom Rosental an den Standort Erft- straße werden 27.631,80 € brutto (Autokran, Personal und 2 Lkw für je 5 Tage) betragen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.07.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Containeranlage für den Standort der Notunterkunft in Hersel“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.07.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Kreditfinanzierung Welche Kreditmittel mussten für den Kauf dieser Containeranlage in Anspruch genommen wer- den, und zu welchem Zinssatz wurden diese aufgenommen? Antwort 1: Dem Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung folgend, erfolgt die Aufnahme von Krediten für In- vestitionen auf Basis der Gesamtfinanzrechnung. Der Finanzierungsbedarf leitet sich aus dem Saldo aller Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit ab. Eine projektbezogene Kredit- aufnahme erfolgt nicht. Insofern kann keine Aussage getroffen werden, in welcher konkreten Höhe Kreditmittel für den Kauf der Containeranlage in Anspruch genommen werden mussten. Hinsichtlich des Zinssatzes kann mitgeteilt werden, dass die Zinsen für Investitionskredite im vor- liegenden Zeitraum bei 3,12 % p.A. lagen. Frage 2: Zinsbelastung für die Stadt Bornheim In welcher Höhe belaufen sich die bisher angefallenen kumulierten Zinszahlungen für die Finan- zierung der Containeranlage? Antwort 2: Wie unter Punkt 1 dargestellt, können die für den Kauf der Containeranlage benötigten Kreditmit- tel nicht projektgenau bestimmt werden. Folglich lassen sich auch die angefallenen kumulierten Zinszahlungen nicht beziffern. Frage 3: Laufende Unterbringungskosten an anderen Standorten Wie hoch sind derzeit die laufenden Kosten für die Unterbringung von Flüchtlingen im Hinblick auf die Kapazitäten, die eigentlich für die Notunterkunft Hersel vorgesehen waren? Herrn Dirk König - 2 - Antwort 3: Die Unterbringung der Geflüchteten, die derzeit in Überbelegung oder Interimsunterkünften leben und in die Unterkunft nach Hersel ziehen werden, lässt sich pauschal in der Kürze der Zeit nicht beantworten. Diese belaufen sich zum Teil von nahezu kostenneutraler Unterbringung in städtischem Eigen- tum bis hin zur angemieteten Gewerbehalle. Hinzu werden Personen kommen, die der Kommune erst noch zugewiesen werden. Frage 4: Kosten für ein erneutes Umsetzen der Anlage Welche Kosten werden mit einem erneuten Umsetzen bzw. Aufstellen der Container- anlage am Standort Hersel verbunden sein? Antwort 4: Die Kosten für das erneute Umsetzen bzw. das Verbringen vom Rosental an den Standort Erft- straße werden 27.631,80 € brutto (Autokran, Personal und 2 Lkw für je 5 Tage) betragen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Solarpark Sehr geehrte Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 28.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im März 2022 stimmte der Stadtrat einstimmig der Änderung des FNP und der Aufstel- lung eines Bebauungsplanes zu, um den Bau eines Solarparks zwischen Uedorfer Weg und BAB 555 zu realisieren; aus welchen Gründen ist mit der Realisierung noch nicht begonnen worden? Antwort 1: Die Gesetzeslage hat sich inzwischen geändert. Bei dem Projekt handelt es sich nun um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 BauGB, da es sich auf einer Fläche längs von einer Autobahn in einer Entfernung von bis zu 200 m befindet. Ein Planungserfordernis besteht nun nicht mehr. Das Bauleitplanverfahren wird nicht weitergeführt. Das Projekt befindet sich nun im Baugenehmigungsverfahren. Frage 2: Wann rechnet die Verwaltung mit dem Baubeginn? Antwort 2: Zurzeit liegt der Bauaufsicht kein Bauantrag vor. Frage 3: Was wird die Verwaltung tun, um die Realisierung zu beschleunigen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität? Antwort 3: Im Februar 2023 hat ein erstes Abstimmungsgespräch zwecks einer potentiellen Bauantragsstellung mit einem Bauherrn und Investor stattgefunden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Solarpark Sehr geehrte Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 28.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im März 2022 stimmte der Stadtrat einstimmig der Änderung des FNP und der Aufstel- lung eines Bebauungsplanes zu, um den Bau eines Solarparks zwischen Uedorfer Weg und BAB 555 zu realisieren; aus welchen Gründen ist mit der Realisierung noch nicht begonnen worden? Antwort 1: Die Gesetzeslage hat sich inzwischen geändert. Bei dem Projekt handelt es sich nun um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 BauGB, da es sich auf einer Fläche längs von einer Autobahn in einer Entfernung von bis zu 200 m befindet. Ein Planungserfordernis besteht nun nicht mehr. Das Bauleitplanverfahren wird nicht weitergeführt. Das Projekt befindet sich nun im Baugenehmigungsverfahren. Frage 2: Wann rechnet die Verwaltung mit dem Baubeginn? Antwort 2: Zurzeit liegt der Bauaufsicht kein Bauantrag vor. Frage 3: Was wird die Verwaltung tun, um die Realisierung zu beschleunigen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität? Antwort 3: Im Februar 2023 hat ein erstes Abstimmungsgespräch zwecks einer potentiellen Bauantragsstellung mit einem Bauherrn und Investor stattgefunden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.12.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 13.11.2015 betr. Anzahl der erforderlichen Stellplätze bei Pflegeheimen Sehr geehrter Herr Müller, Ihre kleine Anfrage vom 13.11.2015 betr. Anzahl der erforderlichen Stellplätze bei Pflegeheimen beantworte ich wie folgt: Allgemeines: Zunächst möchte ich mich entschuldigen, dass die Beantwortung Ihrer kleinen Anfrage von 02.10.2015 länger gedauert hat, als erwartet. Frage: Wie wurden die beim Bo 23 geforderten 40 Stellplätze auf die einzelnen Gruppen (Mitarbeiter, Be- sucher, Frisör, Arzt, Bestatter) aufgeschlüsselt? Antwort: Nach der ehemaligen Verwaltungsvorschrift zur BauO NW (Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) wäre für Altenwohnheime je 10-17 Plätze lediglich 1 Stellplatz zu schaffen, davon 75% für Besu- cher und 25% für Mitarbeiter etc. Da seitens des Gesetzgebers zu dieser nicht mehr gültigen Verwaltungsvorschrift keine Nachfolge- regelung gefunden wurde, erarbeitete die Stadt Bornheim zur Ermittlung der Zahl der erforderli- chen Stellplätze in den vergangenen Jahren einen eigenen Berechnungsschlüssel. Dieser führte für das ursprüngliche Vorhaben des Beethovenstifts (Freibadwiese) zu folgenden Zahlen: Zuordnung erforderliche STP 80 Pflegeplätze 1 : 10 8 34 Beschäftigte 1 : 2 17 Kurzzeitparken (Krankenwagen, Bestatter, Arzt, etc.) 3 Gesamt 28 An das Ratsmitglied Herrn Marc Müller - 2 - Es wird darauf hingewiesen, dass das Baugesetzbuch den Kommunen grundsätzlich keine Mög- lichkeit einräumt, die Zahl der Stellplätze in Bebauungsplänen festzusetzen. Insofern sind Forde- rungen nach einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen nur im Rahmen von Bauanträgen bzw. städtebaulichen Verträgen zu regeln. Im Verfahren des Bebauungsplanes Bo 23 wurde seinerzeit eine erforderliche Anzahl von 28 Stell- plätzen ermittelt. Da zu diesem Zeitpunkt das Beethovenstift Bauabsichten auf der Freibadwiese hatte und es im Bereich der bestehenden Anlage des Beethovenstifts am Siefenfeldchen regelmä- ßig zu Konflikten aufgrund fehlender Stellplätze für die Mitarbeiter kam, wurden seitens der Stadt- verwaltung jedoch mindestens 40 Stellplätze gefordert, um zusätzliche Stellplätze für das Personal des Siefenfeldchens zur Verfügung zu stellen. Die Errichtung der geforderten Stellplätze sollte über den Städtebaulichen Vertrag gesichert werden. Nachdem das Beethovenstift von seinem Vorhaben zurücktrat, wurde entsprechend auch kein Vertrag geschlossen. Da in der kleinen Anfrage vom 02.10.2015 allgemein nach der Aufschlüsselung der Stellplätze im Bo 23 gefragt wurde, erfolgte die Beantwortung gemäß der aktuellen Sachlage im Zusammenhang mit dem Projekt des Bonifatiuswerkes. Die erforderlichen Stellplätze für das nun geplante Senio- renzentrum mit angegliedertem Frühförderzentrum werden im Rahmen des Bauantrages gesichert. Hier bestünde (gemäß Anlage) die Notwendigkeit, 40 Stellplätze nachzuweisen. Es werden jedoch 10 zusätzliche Stellplätze errichtet, so dass die Zahl der Stellplätze insgesamt bei 50 liegen wird. Zuordnung erforderliche STP Pflegeheim 80 Pflegeplätze 1 : 10 8 30 Personen stärkste Schicht 1 : 2 15 Betreutes Wohnen / Seniorenwohnen 34 WE 1 : 3 11 Frühförderzentrum 23 Zimmer / WE 1 : 4 6 300m² Arzt-/ Therapie-/ Behandlungszimmer 1 Stp/ 20-30 m² 10 Zwischensumme 44 Abzgl. ÖPNV-Bonus -10% -4 Gesamt 40 Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.11.2015 betr. Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 18.11.2015 betr. Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem beantworte ich wie folgt: Frage: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage sind Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem nicht zulässig? Antwort: Betriebswohnungen sind aufgrund der Festsetzungen der Bebauungspläne Se 10 und Se 19 unzulässig. Um die Tätigkeit der Firmen nicht zu beeinträchtigen hat der Rat der Stadt Bornheim die Unzulässigkeit von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem beschlossen. Frage: Würde der Bürgermeister die Errichtung von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem für sinnvoll erachten? Antwort: Die Verwaltung erachtet die Errichtung von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem nicht für sinnvoll. Der Ausschluss von Wohnnutzungen im Gewerbegebiet Sechtem soll die dort bereits vorhandenen und zukünftigen Gewerbebetriebe vor Schutzansprüchen, die durch Wohnnutzun- gen hervorgerufen werden, schützen. Frage: Wie sind die diesbezüglichen Regelungen in anderen Gewerbegebieten der Stadt Bornheim? Antwort: In allen beplanten Gewerbegebieten der Stadt Bornheim sind Betriebswohnungen durch Festset- zungen der Bebauungspläne ausgeschlossen. In den unbeplanten Gewerbegebieten gelten die Regelungen des § 8 Absatz 3 Baunutzungsverordnung, wonach Betriebswohnungen ausnahms- An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - weise zugelassen werden können. Dies ist z.B. im Gewerbegebiet Sechtem im Bereich der Kel- denicher Straße der Fall. Frage: Welche Maßnahmen könnte der Rat ergreifen, um Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sech- tem zu ermöglichen? Antwort: Der Rat könnte die Festsetzungen der Bebauungspläne ändern, wovon jedoch ausdrücklich ab- geraten wird. Frage: Gibt es nach Kenntnis des Bürgermeisters Unternehmen im Gewerbegebiet Sechtem, die gerne eine Betriebswohnung einrichten würden? Antwort: Der Verwaltung sind drei Unternehmen bekannt, welche nach der Zulässigkeit von Betriebswoh- nungen angefragt haben und die Einrichtung einer Betriebswohnung wünschten. In zwei von die- sen Fällen waren Nutzungsuntersagungen für illegale Wohnnutzungen verfügt worden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.11.2015 betr. Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 18.11.2015 betr. Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem beantworte ich wie folgt: Frage: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage sind Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem nicht zulässig? Antwort: Betriebswohnungen sind aufgrund der Festsetzungen der Bebauungspläne Se 10 und Se 19 unzulässig. Um die Tätigkeit der Firmen nicht zu beeinträchtigen hat der Rat der Stadt Bornheim die Unzulässigkeit von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem beschlossen. Frage: Würde der Bürgermeister die Errichtung von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem für sinnvoll erachten? Antwort: Die Verwaltung erachtet die Errichtung von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem nicht für sinnvoll. Der Ausschluss von Wohnnutzungen im Gewerbegebiet Sechtem soll die dort bereits vorhandenen und zukünftigen Gewerbebetriebe vor Schutzansprüchen, die durch Wohnnutzun- gen hervorgerufen werden, schützen. Frage: Wie sind die diesbezüglichen Regelungen in anderen Gewerbegebieten der Stadt Bornheim? Antwort: In allen beplanten Gewerbegebieten der Stadt Bornheim sind Betriebswohnungen durch Festset- zungen der Bebauungspläne ausgeschlossen. In den unbeplanten Gewerbegebieten gelten die Regelungen des § 8 Absatz 3 Baunutzungsverordnung, wonach Betriebswohnungen ausnahms- An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - weise zugelassen werden können. Dies ist z.B. im Gewerbegebiet Sechtem im Bereich der Kel- denicher Straße der Fall. Frage: Welche Maßnahmen könnte der Rat ergreifen, um Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sech- tem zu ermöglichen? Antwort: Der Rat könnte die Festsetzungen der Bebauungspläne ändern, wovon jedoch ausdrücklich ab- geraten wird. Frage: Gibt es nach Kenntnis des Bürgermeisters Unternehmen im Gewerbegebiet Sechtem, die gerne eine Betriebswohnung einrichten würden? Antwort: Der Verwaltung sind drei Unternehmen bekannt, welche nach der Zulässigkeit von Betriebswoh- nungen angefragt haben und die Einrichtung einer Betriebswohnung wünschten. In zwei von die- sen Fällen waren Nutzungsuntersagungen für illegale Wohnnutzungen verfügt worden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.11.2015 betr. Gründerzentrum und Gründerförderung. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 18.11.2015 betr. Gründerzentrum und Gründerförderung beantworte ich wie folgt: Frage: Wie und mit welchem Ergebnis hat der Bürgermeister folgenden Beschluss des Haupt- und Fi- nanzausschusses vom 15. Januar 2015 umgesetzt? Beschluss: Der Bürgermeister wird beauftragt darzustellen, wie ein Gründerzentrum im Sinne der FDP und Gründer- und Innovationsförderung im Sinne der Fraktion B90/Die Grünen auch ohne Einbeziehung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft ermöglicht werden kann. Antwort: Um Gründern und kleinen Firmen Büroraum zu schaffen und Synergieeffekte in einem gemein- samen Zentrum zu ermöglichen, unterstützt die Wirtschaftsförderung aktuell einen Investor, der in Bornheim ein Gründerzentrum plant. Denn aufgrund der finanziellen Situation der Stadt ist der Ankauf oder die Errichtung und anschließende Vermietung von eigenem Büroraum nicht möglich. Darüber hinaus unterstützt die Wirtschaftsförderung die Gründer in der Stadt Bornheim auf viel- fältige Weise: Anhand der gewerblichen Immobilienbörse vermittelt sie geeignete Räumlichkeiten an Existenzgründer und betreut sie bei der Ansiedlung sowie bei der Genehmigung des Vorha- bens in enger Abstimmung mit der Bauaufsicht. Außerdem erstellt die Wirtschaftsförderung das „Gutachten einer fachkundigen Stelle“ als Voraussetzung für die Zuweisung des Gründungszu- schusses durch die Arbeitsagentur. Weiterhin berät die Wirtschaftsförderung die Gründer zu För- dermöglichkeiten, vermittelt ihnen Zugang zu örtlichen und kreisweiten Netzwerken und leitet sie zur weiteren Beratung an eines der zentralen Starter-Center im Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Bonn weiter. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 04.06.2025 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 04.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird in der Stadt Bornheim von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, arbeitsfähige, nicht erwerbs- tätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu verpflichten? Antwort 1: Seitens der Stadt Bornheim wird aktuell nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylbe- werber:innen zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu ver- pflichten. Frage 2: Im Saale-Orla-Kreis werden die unter Frage 1 genannten Asylbewerber beispielsweise in der kommunalen Grünpflege, zur Unterstützung von Vereinen und Organisationen, beim Winterdienst oder bei der Reinigung von Unterkünften für Asylbewerber eingesetzt – in der Regel für vier Stunden täglich. Falls die Stadt Bornheim bislang von dieser, als integrationsfördernd geltenden, Maßnahme ab- gesehen hat, wird um eine Darstellung der Gründe gebeten, da ein gesonderter politischer Be- schluss für eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist. Antwort 2: Im Rahmen der Flüchtlingswelle 2015/2016 wurden Asylbewerber:innen gemeinnützige Tätigkei- ten im Stadtbetrieb angeboten. Damals erfolgte die Identifizierung der Personen sowie die An- bahnung, Vermittlung und Begleitung während der Maßnahme durch das Sozialamt, auch mit Unterstützung eines hohen bürgerschaftlichen Engagements. Grundlegend war dieser Prozess mit einem hohen bürokratischen und organisatorischen Aufwand verbunden. So musste bei- spielsweise eine individuelle Kostenabrechnung zur Ermittlung der Aufwandsentschädigung er- stellt werden, die gemeinnützige Arbeit musste unter Beachtung der Zumutbarkeit zugeteilt wer- den und rechtssichere Sanktionen bei unbegründeter Ablehnung in Einzelfällen geprüft werden. Im Stadtbetrieb war eine Mehrbelastung durch Einarbeitung, Anleitung und Betreuung der Ar- beitskräfte zu verzeichnen, zudem war flankierend durch den Gesamtprozess auch hier ein grö- Herrn Rüdiger Prinz - 2 - ßerer administrativer Aufwand zu verzeichnen. Langfristig konnte dieser Aufwand aufgrund von knappen Personalressourcen nicht geleistet werden. Es ist und bleibt eine Herausforderung, die Vorbereitungen für die Aufnahme geeigneter Tätigkei- ten und Einsatzstellen im kommunalen Bereich bereit zu stellen. Die gemeinnützige Arbeitsgele- genheit muss allen in §5 AsylbLG genannten Personen angeboten werden. Es handelt sich hier- bei um einen heterogenen Personenkreis, für den die Auswahl, die Abrechnung und die Sanktio- nierung mit einem erheblichen personellen Aufwand verbunden ist, der derzeit nicht von der Ver- waltung geleistet werden kann. Die Verwaltung erhofft sich durch die Implementierung des vom Land NRW geförderten Kommunalen Integrationsmanagements (KIM), welches fortan lokal in den Kommunen mit verankert sein soll, die Integration von neuzugewanderten Personen durch ein zielgerichtetes Case Management zu begleiten und zu verbessern, auch für den Bereich der Arbeitsaufnahme. Im Rahmen des vom Rhein-Sieg-Kreis gesteuerten Gesamtprozesses wird das Thema Arbeitsmarktintegration aktuell, und im Speziellen die Einbindung von Asylbewerber:innen in gemeinnützige Arbeit, aufgegriffen und hinsichtlich der Potentiale und Herausforderungen erör- tert. Die Stadt Bornheim beteiligt sich an diesem Prozess. Frage 3: Sofern in Bornheim von der genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde oder wird: Wie häufig wurde die gemeinnützige Tätigkeit verweigert, sodass eine Kürzung der Leistungen nach §5 AsylbLG möglich gewesen wäre oder sogar umgesetzt wurde? Antwort 3: Da die Schaffung von Arbeitsintegration für Asylbewerber:innen in der Stadt knapp 10 Jahre zu- rück liegt, könnten die Daten über etwaige Sanktionen in Einzelfällen für eine vollständige Aus- wertung nur mit ausgiebiger Recherche und Datenanalyse unter Beteiligung der Regio IT zur Verfügung gestellt werden, was in Anbetracht der kurzfristigen Beantwortung nicht leistbar war und grundlegend einen hohen Zeitaufwand impliziert. Frage 4: Wie viele arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, leben mit Stichtag 01.06.2025 in Bornheim? Antwort 4: Zum Stichtag 01. Juni 2025 leben in Bornheim insgesamt 192 Asylbewerber:innen, die mind. das 15. Lebensjahr vollendet haben. Von diesen sind 47 Personen aktuell erwerbstätig. Über weitergehenden Schulbesuch und die Erwerbsfähigkeit gemäß §8 SGB II kann in Kürze der Zeit keine dezidierte Auskunft erteilt werden, da die Daten der Einzelfälle hier analysiert werden müssten, was einen gewissen Vorlauf für die Leistungssachbearbeiter:innen AsylbLG bedarf. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 04.06.2025 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 04.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird in der Stadt Bornheim von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, arbeitsfähige, nicht erwerbs- tätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu verpflichten? Antwort 1: Seitens der Stadt Bornheim wird aktuell nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylbe- werber:innen zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu ver- pflichten. Frage 2: Im Saale-Orla-Kreis werden die unter Frage 1 genannten Asylbewerber beispielsweise in der kommunalen Grünpflege, zur Unterstützung von Vereinen und Organisationen, beim Winterdienst oder bei der Reinigung von Unterkünften für Asylbewerber eingesetzt – in der Regel für vier Stunden täglich. Falls die Stadt Bornheim bislang von dieser, als integrationsfördernd geltenden, Maßnahme ab- gesehen hat, wird um eine Darstellung der Gründe gebeten, da ein gesonderter politischer Be- schluss für eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist. Antwort 2: Im Rahmen der Flüchtlingswelle 2015/2016 wurden Asylbewerber:innen gemeinnützige Tätigkei- ten im Stadtbetrieb angeboten. Damals erfolgte die Identifizierung der Personen sowie die An- bahnung, Vermittlung und Begleitung während der Maßnahme durch das Sozialamt, auch mit Unterstützung eines hohen bürgerschaftlichen Engagements. Grundlegend war dieser Prozess mit einem hohen bürokratischen und organisatorischen Aufwand verbunden. So musste bei- spielsweise eine individuelle Kostenabrechnung zur Ermittlung der Aufwandsentschädigung er- stellt werden, die gemeinnützige Arbeit musste unter Beachtung der Zumutbarkeit zugeteilt wer- den und rechtssichere Sanktionen bei unbegründeter Ablehnung in Einzelfällen geprüft werden. Im Stadtbetrieb war eine Mehrbelastung durch Einarbeitung, Anleitung und Betreuung der Ar- beitskräfte zu verzeichnen, zudem war flankierend durch den Gesamtprozess auch hier ein grö- Herrn Rüdiger Prinz - 2 - ßerer administrativer Aufwand zu verzeichnen. Langfristig konnte dieser Aufwand aufgrund von knappen Personalressourcen nicht geleistet werden. Es ist und bleibt eine Herausforderung, die Vorbereitungen für die Aufnahme geeigneter Tätigkei- ten und Einsatzstellen im kommunalen Bereich bereit zu stellen. Die gemeinnützige Arbeitsgele- genheit muss allen in §5 AsylbLG genannten Personen angeboten werden. Es handelt sich hier- bei um einen heterogenen Personenkreis, für den die Auswahl, die Abrechnung und die Sanktio- nierung mit einem erheblichen personellen Aufwand verbunden ist, der derzeit nicht von der Ver- waltung geleistet werden kann. Die Verwaltung erhofft sich durch die Implementierung des vom Land NRW geförderten Kommunalen Integrationsmanagements (KIM), welches fortan lokal in den Kommunen mit verankert sein soll, die Integration von neuzugewanderten Personen durch ein zielgerichtetes Case Management zu begleiten und zu verbessern, auch für den Bereich der Arbeitsaufnahme. Im Rahmen des vom Rhein-Sieg-Kreis gesteuerten Gesamtprozesses wird das Thema Arbeitsmarktintegration aktuell, und im Speziellen die Einbindung von Asylbewerber:innen in gemeinnützige Arbeit, aufgegriffen und hinsichtlich der Potentiale und Herausforderungen erör- tert. Die Stadt Bornheim beteiligt sich an diesem Prozess. Frage 3: Sofern in Bornheim von der genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde oder wird: Wie häufig wurde die gemeinnützige Tätigkeit verweigert, sodass eine Kürzung der Leistungen nach §5 AsylbLG möglich gewesen wäre oder sogar umgesetzt wurde? Antwort 3: Da die Schaffung von Arbeitsintegration für Asylbewerber:innen in der Stadt knapp 10 Jahre zu- rück liegt, könnten die Daten über etwaige Sanktionen in Einzelfällen für eine vollständige Aus- wertung nur mit ausgiebiger Recherche und Datenanalyse unter Beteiligung der Regio IT zur Verfügung gestellt werden, was in Anbetracht der kurzfristigen Beantwortung nicht leistbar war und grundlegend einen hohen Zeitaufwand impliziert. Frage 4: Wie viele arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, leben mit Stichtag 01.06.2025 in Bornheim? Antwort 4: Zum Stichtag 01. Juni 2025 leben in Bornheim insgesamt 192 Asylbewerber:innen, die mind. das 15. Lebensjahr vollendet haben. Von diesen sind 47 Personen aktuell erwerbstätig. Über weitergehenden Schulbesuch und die Erwerbsfähigkeit gemäß §8 SGB II kann in Kürze der Zeit keine dezidierte Auskunft erteilt werden, da die Daten der Einzelfälle hier analysiert werden müssten, was einen gewissen Vorlauf für die Leistungssachbearbeiter:innen AsylbLG bedarf. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Großkirmes 2025 in der Ortschaft Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Planungen im Zusammenhang mit der Großkirmes 2025 in der Ortschaft Bornheim sind dem Bürgermeister bekannt? Antwort 1: Aktuell steht kein Veranstalter für die Großkirmes Bornheim 2025 zur Verfügung. Frage 2: In wieweit unterstützt der Bürgermeister die Planungen der Großkirmes 2025? Wie ist der ge- naue Zeitplan? Antwort 2: Die Stadtverwaltung hat alle Bornheimer Vereine angeschrieben und angefragt, ob die Planung und Durchführung der Großkirmes übernommen werden kann. Es hat sich kein Verein dazu be- reit erklärt. Frage 3: Welche Erkenntnisse konnte der Bürgermeister nach der letzten Großkirmes im Jahr 2024 gewin- nen? Antwort 3: Laut der Firma LuPe-Events war die Großkirmes 2024 schlecht besucht. Frage 4: Wie oft und zu welchen Daten haben Gespräche im Jahr 2025 mit der Event-Firma, dem Gewer- beverein, dem Ortsvorsteher und dem Bürgermeister zur Großkirmes 2025 stattgefunden? Antwort 4: Es kam zu mehreren Gesprächen mit allen Beteiligten für den Erhalt der Großkirmes 2025. Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 5: Wie und mit welchen Mitteln wird der Bürgermeister sein Engagement erhöhen um eine erfolgrei- che Großkirmes 2025 durchzuführen? Antwort 5: Die Durchführung von Kirmessen in den Bornheimer Ortschaften hängt wesentlich vom Engage- ment der Vereine ab, die hierbei finanziell unterstützt werden. Der Bürgermeister stellt begleitend Personalressourcen in verschiedenen Ämtern zur Unterstützung zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Großkirmes 2025 in der Ortschaft Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Planungen im Zusammenhang mit der Großkirmes 2025 in der Ortschaft Bornheim sind dem Bürgermeister bekannt? Antwort 1: Aktuell steht kein Veranstalter für die Großkirmes Bornheim 2025 zur Verfügung. Frage 2: In wieweit unterstützt der Bürgermeister die Planungen der Großkirmes 2025? Wie ist der ge- naue Zeitplan? Antwort 2: Die Stadtverwaltung hat alle Bornheimer Vereine angeschrieben und angefragt, ob die Planung und Durchführung der Großkirmes übernommen werden kann. Es hat sich kein Verein dazu be- reit erklärt. Frage 3: Welche Erkenntnisse konnte der Bürgermeister nach der letzten Großkirmes im Jahr 2024 gewin- nen? Antwort 3: Laut der Firma LuPe-Events war die Großkirmes 2024 schlecht besucht. Frage 4: Wie oft und zu welchen Daten haben Gespräche im Jahr 2025 mit der Event-Firma, dem Gewer- beverein, dem Ortsvorsteher und dem Bürgermeister zur Großkirmes 2025 stattgefunden? Antwort 4: Es kam zu mehreren Gesprächen mit allen Beteiligten für den Erhalt der Großkirmes 2025. Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 5: Wie und mit welchen Mitteln wird der Bürgermeister sein Engagement erhöhen um eine erfolgrei- che Großkirmes 2025 durchzuführen? Antwort 5: Die Durchführung von Kirmessen in den Bornheimer Ortschaften hängt wesentlich vom Engage- ment der Vereine ab, die hierbei finanziell unterstützt werden. Der Bürgermeister stellt begleitend Personalressourcen in verschiedenen Ämtern zur Unterstützung zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen