Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.10.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 24.10.2015 betr. Verlegung von Standorten für Grünabfälle, etc. auf dem Friedhof in Brenig Sehr geehrter Herr Hanft, Ihre kleine Anfrage vom 24.10.2015 betr. Verlegung von Standorten für Grünabfälle, etc. auf dem Friedhof in Brenig beantworte ich wie folgt: Frage: Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung zu einer besseren Aufteilung der Abfallstandorte, be- zogen auf unterschiedliche Distanzen und tatsächlich vorhandene Grabflächen? Antwort: Wie Ihnen beim Ortstermin mit einem Gärtnermeister des SBB am 27.10.2015 bereits erläutert, wird der SBB im Bereich Kummenberg erneut einen Standort einrichten. Die vorgesehene Fläche kann jedoch erst ab Mai 2016 genutzt werden. Frage: Kann der aufgegebene Standort am Kummenberg ggf. durch Veränderung der Abfuhrmechanis- men beibehalten werden? Antwort: Nein. An das Ratsmitglied Herrn Wilfried Hanft - 2 - Frage: Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen? Antwort: Der SBB setzt ab November 2015 ein neues Fahrzeug zur Korbentleerung ein. Das Fahrzeug hat eine geringfügig breitere Spurweite und kann dadurch die zudem die ca. 55 Meter lange Zufahrt zum alten Standort am Kummenberg nicht gefahrlos bewältigen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.10.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 24.10.2015 betr. Verlegung von Standorten für Grünabfälle, etc. auf dem Friedhof in Brenig Sehr geehrter Herr Hanft, Ihre kleine Anfrage vom 24.10.2015 betr. Verlegung von Standorten für Grünabfälle, etc. auf dem Friedhof in Brenig beantworte ich wie folgt: Frage: Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung zu einer besseren Aufteilung der Abfallstandorte, be- zogen auf unterschiedliche Distanzen und tatsächlich vorhandene Grabflächen? Antwort: Wie Ihnen beim Ortstermin mit einem Gärtnermeister des SBB am 27.10.2015 bereits erläutert, wird der SBB im Bereich Kummenberg erneut einen Standort einrichten. Die vorgesehene Fläche kann jedoch erst ab Mai 2016 genutzt werden. Frage: Kann der aufgegebene Standort am Kummenberg ggf. durch Veränderung der Abfuhrmechanis- men beibehalten werden? Antwort: Nein. An das Ratsmitglied Herrn Wilfried Hanft - 2 - Frage: Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen? Antwort: Der SBB setzt ab November 2015 ein neues Fahrzeug zur Korbentleerung ein. Das Fahrzeug hat eine geringfügig breitere Spurweite und kann dadurch die zudem die ca. 55 Meter lange Zufahrt zum alten Standort am Kummenberg nicht gefahrlos bewältigen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 07.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 16.04.2015 betr. Flüchtlingsunterbringung. Sehr geehrter Herr Müller, Ihre kleine Anfrage vom 16.04.2015 betr. Flüchtlingsunterbringung beantworte ich wie folgt: Frage: Kann die Stadtverwaltung für alle Ortschaften schon im Vorfeld mögliche Containerstandorte benennen und diese veröffentlichen, um möglichst frühzeitig die entsprechenden Bürger zu informieren? Antwort: Eine Liste mit den entsprechenden, möglichen Standorten ist in der Vorbereitung und wird dem Rat schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht. Frage: Wie ist der derzeitige Stand für den Bau des Wohnheims in Walberberg (Zeitplan)? Antwort: In Abhängigkeit von dem Vorliegen des benötigten Baurechts ( Bebauungsplan ) wird eine Fer- tigstellung bis Mitte 2017 angestrebt. Frage: Wird das Wohnheim in Merten, Brahmsstraße, definitiv 2019 abgemietet? Antwort: Das Belegungsrecht der Stadt Bornheim endet 2019. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Heinz Müller Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 07.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 16.04.2015 betr. Flüchtlingsunterbringung. Sehr geehrter Herr Müller, Ihre kleine Anfrage vom 16.04.2015 betr. Flüchtlingsunterbringung beantworte ich wie folgt: Frage: Kann die Stadtverwaltung für alle Ortschaften schon im Vorfeld mögliche Containerstandorte benennen und diese veröffentlichen, um möglichst frühzeitig die entsprechenden Bürger zu informieren? Antwort: Eine Liste mit den entsprechenden, möglichen Standorten ist in der Vorbereitung und wird dem Rat schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht. Frage: Wie ist der derzeitige Stand für den Bau des Wohnheims in Walberberg (Zeitplan)? Antwort: In Abhängigkeit von dem Vorliegen des benötigten Baurechts ( Bebauungsplan ) wird eine Fer- tigstellung bis Mitte 2017 angestrebt. Frage: Wird das Wohnheim in Merten, Brahmsstraße, definitiv 2019 abgemietet? Antwort: Das Belegungsrecht der Stadt Bornheim endet 2019. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Heinz Müller

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 28.04.2015 betr. Finanzmittel des Landes zum Bau der L 190n. Sehr geehrter Herr Oster, Ihre kleine Anfrage vom 28.04.2015 betr. Finanzmittel des Landes zum Bau der L 190n beant- worte ich wie folgt: Frage: Der Landesbetrieb NRW hat sich laut der abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung bereit er- klärt, die eingesparten Gelder für die Sanierung des alten Abschnitts der L190 zur Finanzierung der L190n zur Verfügung zu stellen. Sind diese Ersatzzahlungen des Landesbetriebs NRW an terminliche Fristen gekoppelt? Antwort: Nein, die Zahlungen sind nicht an terminliche Fristen gekoppelt, da mit dem Bau der L190n erst begonnen werden kann, wenn das Verfahren des Bebauungsplanes Se 21 und das zugehörige Umlegungsverfahren abgeschlossen sind. Dies ist noch nicht absehbar. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Thomas Oster Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 28.04.2015 betr. Finanzmittel des Landes zum Bau der L 190n. Sehr geehrter Herr Oster, Ihre kleine Anfrage vom 28.04.2015 betr. Finanzmittel des Landes zum Bau der L 190n beant- worte ich wie folgt: Frage: Der Landesbetrieb NRW hat sich laut der abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung bereit er- klärt, die eingesparten Gelder für die Sanierung des alten Abschnitts der L190 zur Finanzierung der L190n zur Verfügung zu stellen. Sind diese Ersatzzahlungen des Landesbetriebs NRW an terminliche Fristen gekoppelt? Antwort: Nein, die Zahlungen sind nicht an terminliche Fristen gekoppelt, da mit dem Bau der L190n erst begonnen werden kann, wenn das Verfahren des Bebauungsplanes Se 21 und das zugehörige Umlegungsverfahren abgeschlossen sind. Dies ist noch nicht absehbar. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Thomas Oster

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.08.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 30. Juli 2015 betr. Ertüchtigung Kanal Lindenstraße Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre kleine Anfrage vom 30.07.2015 betr. Ertüchtigung Kanal Lindenstraße beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde 2013 die Maßnahme zur Ertüchtigung des bereits eingangs erwähnten Teilstücks der Lindenstraße nicht durchgeführt? Antwort: Der Stadtbetrieb Bornheim hat zum 01.01.2013 das Abwasserwerk der Stadt Bornheim über- nommen. Bis dahin lag die Betriebsführung bei der Regionalgas Euskirchen. Während der Einar- beitungsphase wurde aufgrund der vordringlichen Bearbeitung der bereits ausgeschriebenen bzw. in der Ausschreibungsphase befindlichen Kanalbaumaßnahmen die Maßnahme hydrauli- sche Kanalerneuerung Lindenstraße/Jennerstraße zurückgestellt. Die Bearbeitung der Studie zur „integrierten Hochwasservorsorge für das Stadtgebiet Bornheim“ (Vorlage Nr. 98/2015-SBB) und der „Studie Vorflutkanal Bornheimer Bach“ (Vorlage Nr. 682/2014-SBB) ergaben das Erfordernis einer hydraulischen Überarbeitung des Kanalnetzes in Kardorf/Waldorf. Dementsprechend wurden Alternativlösungen gesucht, zu denen auch die Er- weiterung des vorhandenen Regenrückhaltebeckens Dahlienstraße gehört. Um dieses Becken entsprechend auszunutzen, muss aber die Vorflut dorthin geführt werden. Die mit der Bezirksre- gierung im Vorfeld abgestimmte Maßnahme, wird nach mehrfacher umfangreicher Überarbeitung Ende August zur Genehmigung vorgelegt. Anlässlich eines Wasserrohrbruchs in der Jennerstraße im August 2014 wurde die Dringlichkeit der Sanierung der Wasserversorgungsleitung festgestellt. Aufgrund dieses Handlungsbedarfs entschloss sich der Stadtbetrieb Bornheim, die Kanalbaumaßnahme in diesem Bereich vorzuzie- hen, um eine doppelte Belastung der Anwohner mit zwei nacheinander folgenden Maßnahmen zu vermeiden. Dementsprechend wurden die Ausschreibungsunterlagen für die Kanalbaubauar- beiten sowie die Erdarbeiten und die Verlegung der Trinkwasserleitung zusammen erstellt. An das Ratsmitglied Herrn Hans-Gerd Feldenkirchen - 2 - Die Zustimmung zur Ausführung dieser Maßnahmen wurde in den Sitzungen des Verwaltungsra- tes am 29.04.2015 und des Betriebsausschusses am 02.06.2015 erteilt. Frage 2: Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um Rückstau und Überflutungen bis in die Kellerräume der Anwohner zu vermeiden? Antwort: Im Rahmen der zurzeit in der Ausführung befindlichen Sanierung des Kanals und der Wasser- versorgung im Bereich Lindenstraße/Jennerstraße (von Schulstraße bis Maaßenstraße) wird zur Sicherung der Vorflut der Kanal im Zuge dieser Maßnahme mit einem Rückhaltesystem ausge- stattet, das nur eine begrenzte Weiterleitungsmenge zulässt. Des Weiteren werden zeitnah wei- tere hydraulische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die in der Sitzung des Ausschusses für Bürgerangelegenheiten am 25.08.2015 mit der Vorlage 403/2015-SBB ausführlich erläutert wer- den. Ein Informationsbrief zur Kanalsanierung in Kardorf zur Unterrichtung der Bürger befindet sich in Vorbereitung. Unabhängig von diesen Maßnahmen weise ich allerdings auch noch einmal auf die Eigenmaß- nahmen hin, die aufgrund rechtlicher Vorgaben von den Anwohnern selbst immer zu treffen sind: - Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 08.04.2014: § 2 Begriffsbestimmungen 14. Rückstauebene „Rückstauebene ist die höchste Ebene, bis zu der das Abwasser innerhalb der öffentli- chen Abwasseranlage ansteigen kann. Die für ein Grundstück maßgebende Rückstau- ebene entspricht der Höhe der Straßenoberkante bzw. des Geländes an der Anschluss- stelle.“ - DIN EN 12056-4: 4 Schutz gegen Rückstau Trotz der Bemessung nach den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und des sorgfältigen Betriebs der öffentlichen Kanalisation, können öffentliche Misch- und Regenwasserkanäle aus wirtschaftlichen Gründen nicht so dimensioniert wer- den, dass sie jeden außergewöhnlichen Regen einwandfrei ableiten können. Es muss deshalb bei starkem Regen mit Stau im Kanal und Rückstau in die Anschlusskanäle und als Folge davon in die Grundstücksentwässerungsanlage gerechnet werden. Die gleiche Situation kann eintreten, wenn in öffentlichen Schmutzwasserkanälen durch unplanmäßige Einleitungen Überlastungen oder durch andere Hemmnisse Verstopfungen oder Querschnittsverengungen hervorgerufen werden und es zum Stau im Schmutzwas- serkanal kommt. Weiterhin können Betriebsausfälle in Pumpwerken einen Rückstau im Kanal auslösen. Aus diesen Gründen müssen Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene gegen Rückstau gesichert werden. Liegen keine Angaben vor, so gilt in ebenem Gelände die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle als Rückstauebene. Der Schutz gegen Rückstau erfolgt durch Abwasserhebeanlagen mit Rückstauschleife. Nur die Ausführung mit Rückstauschleife bietet einen hohen Grad an Sicherheit gegen Rückstau. - 3 - Ein Rückstauverschluss kann eingesetzt werden, wenn - Gefälle zum Kanal besteht, - Die Räume von untergeordneter Nutzung sind, d. h., dass keine wesentlichen Sachwer- te oder die Gesundheit der Bewohner bei Überflutung der Räume beeinträchtigt werden, - der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfü- gung steht, - bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstelle verzichtet werden kann. - DIN 1986-100: 13 Schutz gegen Rückstau 13.1 Ablaufstellen 13.1.1 Allgemeines Der Rückstau aus der Kanalisation hat vielfältige, in DIN EN 12056+-4 näher genannte Gründe, die bereits bei der Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanla- ge im Interesse eines ordnungsgemäßen Betriebes vorausschauend beachtet werden müssen. Ziel der normativen Festlegungen in den Abschnitten 13 und 14 ist, Überflutun- gen im Gebäude und auf dem Grundstück zu vermeiden. Hierbei sind vorbeugende Maß- nahmen gegen den Rückstau aus der Kanalisation durch Installation von Abwasserhebe- anlagen oder, unter bestimmten Voraussetzungen, Rückstauverschlüsse genauso in die Planung mit einzubeziehen, wie die Prüfung, ob Ablaufstellen unterhalb der Rückstau- ebene zwingend erforderlich sind. Oberhalb der Rückstauebene anfallendes Abwasser ist mit freiem Gefälle in die Kanalisa- tion zu entwässern. Wenn kein ausreichendes Gefälle zum Kanal besteht, ist das Abwas- ser mittels Abwasserhebeanlage in den Kanal zu befördern, auch in diesem Fall gelten die Anforderungen an die Verlegung nach DIN EN 12056-4. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Manfred Schier, Erster Beigeordneter Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.08.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 30. Juli 2015 betr. Ertüchtigung Kanal Lindenstraße Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre kleine Anfrage vom 30.07.2015 betr. Ertüchtigung Kanal Lindenstraße beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde 2013 die Maßnahme zur Ertüchtigung des bereits eingangs erwähnten Teilstücks der Lindenstraße nicht durchgeführt? Antwort: Der Stadtbetrieb Bornheim hat zum 01.01.2013 das Abwasserwerk der Stadt Bornheim über- nommen. Bis dahin lag die Betriebsführung bei der Regionalgas Euskirchen. Während der Einar- beitungsphase wurde aufgrund der vordringlichen Bearbeitung der bereits ausgeschriebenen bzw. in der Ausschreibungsphase befindlichen Kanalbaumaßnahmen die Maßnahme hydrauli- sche Kanalerneuerung Lindenstraße/Jennerstraße zurückgestellt. Die Bearbeitung der Studie zur „integrierten Hochwasservorsorge für das Stadtgebiet Bornheim“ (Vorlage Nr. 98/2015-SBB) und der „Studie Vorflutkanal Bornheimer Bach“ (Vorlage Nr. 682/2014-SBB) ergaben das Erfordernis einer hydraulischen Überarbeitung des Kanalnetzes in Kardorf/Waldorf. Dementsprechend wurden Alternativlösungen gesucht, zu denen auch die Er- weiterung des vorhandenen Regenrückhaltebeckens Dahlienstraße gehört. Um dieses Becken entsprechend auszunutzen, muss aber die Vorflut dorthin geführt werden. Die mit der Bezirksre- gierung im Vorfeld abgestimmte Maßnahme, wird nach mehrfacher umfangreicher Überarbeitung Ende August zur Genehmigung vorgelegt. Anlässlich eines Wasserrohrbruchs in der Jennerstraße im August 2014 wurde die Dringlichkeit der Sanierung der Wasserversorgungsleitung festgestellt. Aufgrund dieses Handlungsbedarfs entschloss sich der Stadtbetrieb Bornheim, die Kanalbaumaßnahme in diesem Bereich vorzuzie- hen, um eine doppelte Belastung der Anwohner mit zwei nacheinander folgenden Maßnahmen zu vermeiden. Dementsprechend wurden die Ausschreibungsunterlagen für die Kanalbaubauar- beiten sowie die Erdarbeiten und die Verlegung der Trinkwasserleitung zusammen erstellt. An das Ratsmitglied Herrn Hans-Gerd Feldenkirchen - 2 - Die Zustimmung zur Ausführung dieser Maßnahmen wurde in den Sitzungen des Verwaltungsra- tes am 29.04.2015 und des Betriebsausschusses am 02.06.2015 erteilt. Frage 2: Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um Rückstau und Überflutungen bis in die Kellerräume der Anwohner zu vermeiden? Antwort: Im Rahmen der zurzeit in der Ausführung befindlichen Sanierung des Kanals und der Wasser- versorgung im Bereich Lindenstraße/Jennerstraße (von Schulstraße bis Maaßenstraße) wird zur Sicherung der Vorflut der Kanal im Zuge dieser Maßnahme mit einem Rückhaltesystem ausge- stattet, das nur eine begrenzte Weiterleitungsmenge zulässt. Des Weiteren werden zeitnah wei- tere hydraulische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die in der Sitzung des Ausschusses für Bürgerangelegenheiten am 25.08.2015 mit der Vorlage 403/2015-SBB ausführlich erläutert wer- den. Ein Informationsbrief zur Kanalsanierung in Kardorf zur Unterrichtung der Bürger befindet sich in Vorbereitung. Unabhängig von diesen Maßnahmen weise ich allerdings auch noch einmal auf die Eigenmaß- nahmen hin, die aufgrund rechtlicher Vorgaben von den Anwohnern selbst immer zu treffen sind: - Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 08.04.2014: § 2 Begriffsbestimmungen 14. Rückstauebene „Rückstauebene ist die höchste Ebene, bis zu der das Abwasser innerhalb der öffentli- chen Abwasseranlage ansteigen kann. Die für ein Grundstück maßgebende Rückstau- ebene entspricht der Höhe der Straßenoberkante bzw. des Geländes an der Anschluss- stelle.“ - DIN EN 12056-4: 4 Schutz gegen Rückstau Trotz der Bemessung nach den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und des sorgfältigen Betriebs der öffentlichen Kanalisation, können öffentliche Misch- und Regenwasserkanäle aus wirtschaftlichen Gründen nicht so dimensioniert wer- den, dass sie jeden außergewöhnlichen Regen einwandfrei ableiten können. Es muss deshalb bei starkem Regen mit Stau im Kanal und Rückstau in die Anschlusskanäle und als Folge davon in die Grundstücksentwässerungsanlage gerechnet werden. Die gleiche Situation kann eintreten, wenn in öffentlichen Schmutzwasserkanälen durch unplanmäßige Einleitungen Überlastungen oder durch andere Hemmnisse Verstopfungen oder Querschnittsverengungen hervorgerufen werden und es zum Stau im Schmutzwas- serkanal kommt. Weiterhin können Betriebsausfälle in Pumpwerken einen Rückstau im Kanal auslösen. Aus diesen Gründen müssen Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene gegen Rückstau gesichert werden. Liegen keine Angaben vor, so gilt in ebenem Gelände die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle als Rückstauebene. Der Schutz gegen Rückstau erfolgt durch Abwasserhebeanlagen mit Rückstauschleife. Nur die Ausführung mit Rückstauschleife bietet einen hohen Grad an Sicherheit gegen Rückstau. - 3 - Ein Rückstauverschluss kann eingesetzt werden, wenn - Gefälle zum Kanal besteht, - Die Räume von untergeordneter Nutzung sind, d. h., dass keine wesentlichen Sachwer- te oder die Gesundheit der Bewohner bei Überflutung der Räume beeinträchtigt werden, - der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfü- gung steht, - bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstelle verzichtet werden kann. - DIN 1986-100: 13 Schutz gegen Rückstau 13.1 Ablaufstellen 13.1.1 Allgemeines Der Rückstau aus der Kanalisation hat vielfältige, in DIN EN 12056+-4 näher genannte Gründe, die bereits bei der Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanla- ge im Interesse eines ordnungsgemäßen Betriebes vorausschauend beachtet werden müssen. Ziel der normativen Festlegungen in den Abschnitten 13 und 14 ist, Überflutun- gen im Gebäude und auf dem Grundstück zu vermeiden. Hierbei sind vorbeugende Maß- nahmen gegen den Rückstau aus der Kanalisation durch Installation von Abwasserhebe- anlagen oder, unter bestimmten Voraussetzungen, Rückstauverschlüsse genauso in die Planung mit einzubeziehen, wie die Prüfung, ob Ablaufstellen unterhalb der Rückstau- ebene zwingend erforderlich sind. Oberhalb der Rückstauebene anfallendes Abwasser ist mit freiem Gefälle in die Kanalisa- tion zu entwässern. Wenn kein ausreichendes Gefälle zum Kanal besteht, ist das Abwas- ser mittels Abwasserhebeanlage in den Kanal zu befördern, auch in diesem Fall gelten die Anforderungen an die Verlegung nach DIN EN 12056-4. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Manfred Schier, Erster Beigeordneter

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Anzahl der z. Zt. festgesetzen Elternbeiträge Stufe Beitrag Anzahl Kinder 0 0,00 € x 184 1 24,00 € x 54 KK 2 (25%) 6,00 € x 15 KK 3 0,00 € x 1 2 41,00 € x 53 KK 2 (25%) 10,25 € x 16 KK 3 0,00 € x 3 3 78,00 € x 36 KK 2 (25%) 19,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 4 110,00 € x 23 KK 2 (25%) 27,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 5 150,00 € x 142 KK 2 (25%) 37,50 € x 77 KK 3 0,00 € x 10 642 Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 27.04.2015 betr. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim beantworte ich wie folgt: Zu 1.: Gemäß der genannten Satzung der Stadt Bornheim werden für die „Benutzung“ der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich von Eltern der diese Schule besuchenden Kinder Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 150 Euro gezahlt. Diese müssen bei einem Jahresbruttoeinkommen der Eltern von über 55.000 Euro gezahlt werden. Frage: 1) Wie hoch ist in Bornheim die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stand der Tabelle 28.04.2015 KK2 = Kinderkennzeichen 2, Geschwister- ermäßigung (hier wird der Betrag auf 25% reduziert) KK3 = Kinderkennzeichen 3, zahlt keinen Beitrag An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann - 2 - Frage: 2) Bei wie vielen Zahlern liegt das zugrunde gelegte Jahresbruttoeinkommen über 65.000, 75.000 und 85.000 EURO? Antwort: Diese Zahl kann nicht genau ermittelt werden. Von den insgesamt 229 Höchstbeitragszahlern haben ca. 140 Personen ihr Einkommen nur mit einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen und mitgeteilt, dass Ihr Einkommen über 55.000 EURO liegt. Zu 2.: Gemäß der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtun- gen für Kinder und Kindertagespflege werden auch hier die jeweiligen Jahreseinkommen der Berechnung der Beitragshöhe zugrunde gelegt. Hier gehen die einzelnen Einkommensstufen jedoch bis 85.000 Euro. Frage: 1) Wie hoch ist die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stastik Elternbeträge KIGA Erstkind Geschwister Einkommen Gesamt 214 29 bis 15.500 € 243 159 15 bis 25.000 € 174 130 23 bis 35.000 € 153 134 26 bis 45.000 € 160 126 21 bis 55.000 € 147 116 19 bis 65.000 € 135 105 21 bis 75.000 € 126 74 13 bis 85.000 € 87 254 62 ab 85.000 € 316 1541 Frage: 2) Würden sich bei der Anwendung der in dieser Satzung aufgeführten Einkommensstufen auf die Beitragszahlungen für die OGS, höhere Einnahmen ergeben? Wenn Nein, dann möge die entsprechende Berechnung vorgelegt werden. Antwort: Nach bisherigen Einschätzungen werden keine höheren Einnahmen erzielt, da sich durch die Verteilung von 170 EURO auf 8 Einkommensstufen die Höchstbeitragszahler reduzieren werden und dadurch Einnahmen wegbrechen. Hier wird auf die Vorlage für den kommenden ASS am 16.06.2015 verwiesen. Frage: 3) Sind bei Anwendung dieser Einkommensstufen die Verwaltungskosten höher als bei der Anwendung der Einkommensstufen entsprechend der Satzung für die Benutzung der OGS ? Wenn Ja, um welchen Betrag handelt es sich? Antwort: Kann nicht beantwortet werden. - 3 - Zu 3.: Im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 wird unter Punkt 8.2 der Elternbeitrag zu den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich auf den monatlichen Betrag von 150 Euro begrenzt. Dieser soll zwischenzeitlich, siehe Vorlage 122/2015-4, auf 170 Euro erhöht worden sein. Gleichzeitig ist bei weiteren die offene Ganztagsschule besuchenden Kindern (Geschwisterkinder) eine Ermäßigung dieser Beiträge möglich. Frage: 1) Ist die Erhöhung der Beitragshöchstgrenze auf 170 Euro zwischenzeitlich schon rechts- wirksam veröffentlich worden? Wenn ja, wann? Antwort: Ja. (Siehe Schreiben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 15.01.2015) Frage: 2) Wurde seitens der Stadtverwaltung rechtliche Überlegungen angestellt, dass die Beitragsermäßigung bei Geschwisterkindern gem. § 3 Nr. 2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" im Primarbereich der Stadt Bornheim so umgestellt wird, dass diese Regelung einkommensabhängig ausgestaltet werden wird? Wenn ja, mit welchem Ergebnis. Antwort: Nein. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Anzahl der z. Zt. festgesetzen Elternbeiträge Stufe Beitrag Anzahl Kinder 0 0,00 € x 184 1 24,00 € x 54 KK 2 (25%) 6,00 € x 15 KK 3 0,00 € x 1 2 41,00 € x 53 KK 2 (25%) 10,25 € x 16 KK 3 0,00 € x 3 3 78,00 € x 36 KK 2 (25%) 19,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 4 110,00 € x 23 KK 2 (25%) 27,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 5 150,00 € x 142 KK 2 (25%) 37,50 € x 77 KK 3 0,00 € x 10 642 Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 27.04.2015 betr. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim beantworte ich wie folgt: Zu 1.: Gemäß der genannten Satzung der Stadt Bornheim werden für die „Benutzung“ der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich von Eltern der diese Schule besuchenden Kinder Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 150 Euro gezahlt. Diese müssen bei einem Jahresbruttoeinkommen der Eltern von über 55.000 Euro gezahlt werden. Frage: 1) Wie hoch ist in Bornheim die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stand der Tabelle 28.04.2015 KK2 = Kinderkennzeichen 2, Geschwister- ermäßigung (hier wird der Betrag auf 25% reduziert) KK3 = Kinderkennzeichen 3, zahlt keinen Beitrag An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann - 2 - Frage: 2) Bei wie vielen Zahlern liegt das zugrunde gelegte Jahresbruttoeinkommen über 65.000, 75.000 und 85.000 EURO? Antwort: Diese Zahl kann nicht genau ermittelt werden. Von den insgesamt 229 Höchstbeitragszahlern haben ca. 140 Personen ihr Einkommen nur mit einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen und mitgeteilt, dass Ihr Einkommen über 55.000 EURO liegt. Zu 2.: Gemäß der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtun- gen für Kinder und Kindertagespflege werden auch hier die jeweiligen Jahreseinkommen der Berechnung der Beitragshöhe zugrunde gelegt. Hier gehen die einzelnen Einkommensstufen jedoch bis 85.000 Euro. Frage: 1) Wie hoch ist die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stastik Elternbeträge KIGA Erstkind Geschwister Einkommen Gesamt 214 29 bis 15.500 € 243 159 15 bis 25.000 € 174 130 23 bis 35.000 € 153 134 26 bis 45.000 € 160 126 21 bis 55.000 € 147 116 19 bis 65.000 € 135 105 21 bis 75.000 € 126 74 13 bis 85.000 € 87 254 62 ab 85.000 € 316 1541 Frage: 2) Würden sich bei der Anwendung der in dieser Satzung aufgeführten Einkommensstufen auf die Beitragszahlungen für die OGS, höhere Einnahmen ergeben? Wenn Nein, dann möge die entsprechende Berechnung vorgelegt werden. Antwort: Nach bisherigen Einschätzungen werden keine höheren Einnahmen erzielt, da sich durch die Verteilung von 170 EURO auf 8 Einkommensstufen die Höchstbeitragszahler reduzieren werden und dadurch Einnahmen wegbrechen. Hier wird auf die Vorlage für den kommenden ASS am 16.06.2015 verwiesen. Frage: 3) Sind bei Anwendung dieser Einkommensstufen die Verwaltungskosten höher als bei der Anwendung der Einkommensstufen entsprechend der Satzung für die Benutzung der OGS ? Wenn Ja, um welchen Betrag handelt es sich? Antwort: Kann nicht beantwortet werden. - 3 - Zu 3.: Im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 wird unter Punkt 8.2 der Elternbeitrag zu den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich auf den monatlichen Betrag von 150 Euro begrenzt. Dieser soll zwischenzeitlich, siehe Vorlage 122/2015-4, auf 170 Euro erhöht worden sein. Gleichzeitig ist bei weiteren die offene Ganztagsschule besuchenden Kindern (Geschwisterkinder) eine Ermäßigung dieser Beiträge möglich. Frage: 1) Ist die Erhöhung der Beitragshöchstgrenze auf 170 Euro zwischenzeitlich schon rechts- wirksam veröffentlich worden? Wenn ja, wann? Antwort: Ja. (Siehe Schreiben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 15.01.2015) Frage: 2) Wurde seitens der Stadtverwaltung rechtliche Überlegungen angestellt, dass die Beitragsermäßigung bei Geschwisterkindern gem. § 3 Nr. 2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" im Primarbereich der Stadt Bornheim so umgestellt wird, dass diese Regelung einkommensabhängig ausgestaltet werden wird? Wenn ja, mit welchem Ergebnis. Antwort: Nein. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Born- heimer Str.“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str.“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche neuen wissenschaftlichen bzw. gutachterlichen Erkenntnisse zur Standsicherheit der Rheinböschung liegen der Verwaltung vor, die dazu führten ein beidseitiges absolutes Haltever- bot am Rheinuferweg zwischen Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str. zu verhängen? Antwort: Grundlage für die Anordnung der Halteverbote sind keine neuen wissenschaftlichen oder gut- achterlichen Erkenntnisse sondern die Ergebnisse von Verkehrsbeobachtungen nach Anordnung der nach zur Gefahrenabwehr notwendigen Verkehrslenkungsmaßnahmen aufgrund des Geo- technischen Untersuchungsberichts vom 30.07.2013. Nachdem im fraglichen Teilstück des Rheinuferweges entsprechend der Empfehlungen des Gut- achtens der Bereich von 3 m zur Hangkante mit Halteverbot versehen worden war, um diesen von jeglichen Verkehrslasten freizustellen, wurden regelmäßig Fahrzeuge auf der gegenüberlie- genden Straßenseite geparkt. Dies hatte zur Folge, dass nunmehr sogar der Fahrverkehr über den zu schützenden 3 m-Bereich abgewickelt wurde. Da dies zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verschärfung der Gefährdungslage führte, blieb nur die faktische Möglichkeit, jegliches Parken auf der Straße zu verbieten. Frage 2: Sind Rutschungsbewegungen / Hangabbrüche der Rheinböschung in diesem Bereich des Rheinuferweges physikalisch (durch die Messpunkte) oder visuell (durch die Kontrolleure) in den letzten 12 Monaten dokumentiert worden? Antwort: Der Verwaltung liegen keine konkreten Erkenntnisse aus den letzten 12 Monaten vor, aus denen Rutschungsbewegungen abzuleiten wären. Hier wurden keine Hangabbrüche festge- stellt. An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx - 2 - Frage 3: Wenn ja, welche und durch wen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2. In diesem Bereich werden regelmäßige Sichtkontrollen durchgeführt. Frage 4: Ist die Stadtverwaltung berechtigt, im Privateigentum befindliche Straßenabschnitte mit einem absoluten Halteverbot zu belegen, bzw. sogar komplett auch für den Fußgängerverkehr zu sper- ren, falls ja nach welcher Rechtsnorm? Antwort: Nach juristischer Prüfung sind Flächen, sofern sie vom Erscheinungsbild Straßenraum gleichen, defakto als öffentliche Verkehrsflächen anzusehen. Demnach haben Eigentümer derartiger Flä- chen nach herrschender Rechtfassung keine Möglichkeit den Allgemeingebrauch auszuschlie- ßen. Im Gegenzug besteht für die Eigentümer jedoch ein Anspruch, dass der zuständige Straßenbau- lastträger die Fläche in sein Eigentum übernimmt und auch die Verkehrssicherungspflicht wahr- nimmt. Diese Rechtslage berechtigt die Stadt Bornheim im vorliegenden Fall die zur Gefahrenabwehr notwendigen Anordnungen zu treffen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Born- heimer Str.“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str.“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche neuen wissenschaftlichen bzw. gutachterlichen Erkenntnisse zur Standsicherheit der Rheinböschung liegen der Verwaltung vor, die dazu führten ein beidseitiges absolutes Haltever- bot am Rheinuferweg zwischen Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str. zu verhängen? Antwort: Grundlage für die Anordnung der Halteverbote sind keine neuen wissenschaftlichen oder gut- achterlichen Erkenntnisse sondern die Ergebnisse von Verkehrsbeobachtungen nach Anordnung der nach zur Gefahrenabwehr notwendigen Verkehrslenkungsmaßnahmen aufgrund des Geo- technischen Untersuchungsberichts vom 30.07.2013. Nachdem im fraglichen Teilstück des Rheinuferweges entsprechend der Empfehlungen des Gut- achtens der Bereich von 3 m zur Hangkante mit Halteverbot versehen worden war, um diesen von jeglichen Verkehrslasten freizustellen, wurden regelmäßig Fahrzeuge auf der gegenüberlie- genden Straßenseite geparkt. Dies hatte zur Folge, dass nunmehr sogar der Fahrverkehr über den zu schützenden 3 m-Bereich abgewickelt wurde. Da dies zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verschärfung der Gefährdungslage führte, blieb nur die faktische Möglichkeit, jegliches Parken auf der Straße zu verbieten. Frage 2: Sind Rutschungsbewegungen / Hangabbrüche der Rheinböschung in diesem Bereich des Rheinuferweges physikalisch (durch die Messpunkte) oder visuell (durch die Kontrolleure) in den letzten 12 Monaten dokumentiert worden? Antwort: Der Verwaltung liegen keine konkreten Erkenntnisse aus den letzten 12 Monaten vor, aus denen Rutschungsbewegungen abzuleiten wären. Hier wurden keine Hangabbrüche festge- stellt. An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx - 2 - Frage 3: Wenn ja, welche und durch wen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2. In diesem Bereich werden regelmäßige Sichtkontrollen durchgeführt. Frage 4: Ist die Stadtverwaltung berechtigt, im Privateigentum befindliche Straßenabschnitte mit einem absoluten Halteverbot zu belegen, bzw. sogar komplett auch für den Fußgängerverkehr zu sper- ren, falls ja nach welcher Rechtsnorm? Antwort: Nach juristischer Prüfung sind Flächen, sofern sie vom Erscheinungsbild Straßenraum gleichen, defakto als öffentliche Verkehrsflächen anzusehen. Demnach haben Eigentümer derartiger Flä- chen nach herrschender Rechtfassung keine Möglichkeit den Allgemeingebrauch auszuschlie- ßen. Im Gegenzug besteht für die Eigentümer jedoch ein Anspruch, dass der zuständige Straßenbau- lastträger die Fläche in sein Eigentum übernimmt und auch die Verkehrssicherungspflicht wahr- nimmt. Diese Rechtslage berechtigt die Stadt Bornheim im vorliegenden Fall die zur Gefahrenabwehr notwendigen Anordnungen zu treffen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 06.05.2015 betr. Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP Sehr geehrter Herr Weiler, Ihre kleine Anfrage vom 06.05.2015 betr. „Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP“ be- antworte ich wie folgt: Frage: Ist die Migration von Windows XP zu Windows 7 inzwischen komplett erfolgt? Wie hoch ist die Zahl der nach wie vor mit dem Betriebssystem Windows XP arbeitenden Computerarbeitsplätze in der Verwaltung? Antwort: Die Migration zu Windows 7 ist in der Verwaltung zum größten Teil erfolgt. In der Stadtbücherei werden noch sechs Systeme mit Windows XP betrieben, weil die eingesetzte Bibliothekssoftware erst jetzt mit Windows 7 getestet werden konnte. Diese Systeme sind vom Internet entkoppelt. Frage: Gibt es weitere Software in der Verwaltung wie bspw. Office 2003, welche abgekündigt wurde und deshalb bereits jetzt keine Sicherheitsupdates mehr vom Hersteller bekommt oder gibt es noch andere Betriebssysteme/Programme wie bspw. Windows Server 2003, welche in absehbarer Zukunft keine Sicherheitsupdates mehr bekommen werden? Antwort: In der Verwaltung werden noch einzelne Server mit Windows 2003 R2 betrieben. An die Ratsfraktion der Aktiven Bürger Bornheim - 2 - Frage: Wie sieht an dieser Stelle der Migrationsplan zu anderen Lösungen aus und in welchem Zeitraum soll die Umstellung erfolgen? Antwort: Die Windows-XP-Systeme werden auf Windows 7 migriert. Die Windows-2003-R2-Server werden je nach Anforderung der darauf betriebenen Software durch Server, die unter den aktuellen Be- triebssystem-Versionen Windows 2008 R2 bzw. Windows 2012 R2 betrieben werden, ersetzt. Die Migration wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2015 abgeschlossen sein. Frage: Ist die in der o.g. Verwaltungsantwort avisierte "Entkopplung der Internetnutzung, um die Systeme so vom Haupteinfallstor für Malware zu isolieren" für Rechner mit dem Betriebssystem Windows XP durchgeführt? Wenn nein: um wie viele Systeme handelt es sich noch? In welchen Bereichen werden diese eingesetzt und wie werden diese Systeme darüber hinaus abgesichert? Antwort: Ja. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 06.05.2015 betr. Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP Sehr geehrter Herr Weiler, Ihre kleine Anfrage vom 06.05.2015 betr. „Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP“ be- antworte ich wie folgt: Frage: Ist die Migration von Windows XP zu Windows 7 inzwischen komplett erfolgt? Wie hoch ist die Zahl der nach wie vor mit dem Betriebssystem Windows XP arbeitenden Computerarbeitsplätze in der Verwaltung? Antwort: Die Migration zu Windows 7 ist in der Verwaltung zum größten Teil erfolgt. In der Stadtbücherei werden noch sechs Systeme mit Windows XP betrieben, weil die eingesetzte Bibliothekssoftware erst jetzt mit Windows 7 getestet werden konnte. Diese Systeme sind vom Internet entkoppelt. Frage: Gibt es weitere Software in der Verwaltung wie bspw. Office 2003, welche abgekündigt wurde und deshalb bereits jetzt keine Sicherheitsupdates mehr vom Hersteller bekommt oder gibt es noch andere Betriebssysteme/Programme wie bspw. Windows Server 2003, welche in absehbarer Zukunft keine Sicherheitsupdates mehr bekommen werden? Antwort: In der Verwaltung werden noch einzelne Server mit Windows 2003 R2 betrieben. An die Ratsfraktion der Aktiven Bürger Bornheim - 2 - Frage: Wie sieht an dieser Stelle der Migrationsplan zu anderen Lösungen aus und in welchem Zeitraum soll die Umstellung erfolgen? Antwort: Die Windows-XP-Systeme werden auf Windows 7 migriert. Die Windows-2003-R2-Server werden je nach Anforderung der darauf betriebenen Software durch Server, die unter den aktuellen Be- triebssystem-Versionen Windows 2008 R2 bzw. Windows 2012 R2 betrieben werden, ersetzt. Die Migration wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2015 abgeschlossen sein. Frage: Ist die in der o.g. Verwaltungsantwort avisierte "Entkopplung der Internetnutzung, um die Systeme so vom Haupteinfallstor für Malware zu isolieren" für Rechner mit dem Betriebssystem Windows XP durchgeführt? Wenn nein: um wie viele Systeme handelt es sich noch? In welchen Bereichen werden diese eingesetzt und wie werden diese Systeme darüber hinaus abgesichert? Antwort: Ja. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 07.07.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.06.2015 betr. mögliche Nutzung der städtischen Grünfläche Dechant-Blum- Straße als Parkplatz. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 02.06.2015 betr. mögliche Nutzung der städtischen Grünfläche Dechant- Blum-Straße als Parkplatz beantworte ich wie folgt: Frage: Wäre eine Umnutzung der städtischen Grünfläche an der Dechant-Blum-Straße zum öf- fentlichen Parkplatz nach einer Änderung des Bebauungsplans Hm 01 grundsätzlich möglich? Welche Kosten würden der Stadt Bornheim ungefähr für das Anlegen eines Parkplatzes einmalig und laufend entstehen. Antwort: Theoretisch wäre eine Umwandlung möglich. Für eine solche Umwandlung gibt es aber keinen öffentlichen Bedarf. Zudem hätte eine solche freiwillige Herstellung einer Parkplatzfläche erhebliche Präzidenzwir- kung. Eine größere Anzahl dringlicher Maßnahmen im Verkehrsbereich würden ebenfalls einer Umwandlung entgegenstehen. Die Verwaltung prüft eine Umwandlung des städtischen Grundstücks in Wohnbaufläche. Daher sind keine Kosten für die Anlage eines öffentlichen Parkplatzes ermittelt worden. Zudem wären die Kosten abhängig von der Anzahl der zu errichtenden Stellplätze. Generell muss für Stellplätze mit 120 € / m² Herstellungskosten gerechnet werden, zzgl. Kosten für die sonstige Herrichtung. Das Grundstück ist insgesamt 650 m² groß. Neben den reinen Herstellungskosten für eine öffentliche Stellplatzfläche wären auch die entgan- genen Einnahmen für den Verkauf eines zukünftigen Baugrundstücks in Betracht zu ziehen. Bei einem Bodenrichtwert von beispielsweise 200 € / m² würden dem städtischen Haushalt, bei der Größe des Grundstücks von ca. 650 m², Einnahmen in einem Umfang von 130.000,- € entgehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 02.03.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.02.2015 betr. 1 € Mittagessen Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 18.02.2015 betr. 1 € Mittagessen beantworte ich wie folgt: Frage 1: Anzahl der Bezieher von Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler nach dem sog. Bildungs- und Teilhabepaket Antwort: Für 49 Kinder wurden Anträge auf Zuschüsse zur Mittagsverpflegung gestellt. Diese Anträge wurden alle bewilligt. Hierbei handelt es sich um Kinder, die aufgrund der Gewährung von Wohngeld bzw. Kinderzuschlag Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Die Anzahl der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II kann lt. Mitteilung des Jobcenter nicht ermittelt werden. Frage 2: In der Sitzung des Ausschusses Schule Soziales und Demographischer Wandel wurde seitens der Stadtverwaltung auf Anfrage erläutert, dass es ein Konto (jet ze müffele) gäbe, aus dem pro Kind und Essen 0,50 Euro als Zuschuss gezahlt werden können. a. Mit welcher Summe wurde das Konto im Jahr 2015 ausgestattet? b. Handelt es sich um ein offizielles Konto der Stadt oder handelt es sich hierbei um Spendengelder? c. Gibt das Konto eine Komplettübernahme des Zuschusses in Höhe von 1,00 Euro her? Antwort: Zu a: Es handelt sich hier um ein Konto der Stadt Bornheim, auf das ausschließlich Spendengelder eingezahlt werden. Der Kontostand ist schwankend und beträgt zur Zeit 16.688,17 Euro (Stand 26.02.2015). Die Spendeneinzahlungen werden jeweils mit einer Spendenbescheinigung durch die Stadtkasse bestätigt. An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann - 2 - Zu b: Siehe Antwort zu Frage a) Zu c: Das warme Mittagessen in Kindergärten und an den Offenen Ganztagsschulen (OGS) kostet durchschnittlich 600 Euro pro Kind im Jahr. Manche Eltern von Kindern im Stadtgebiet von Born- heim können diesen Eigenanteil für ihre Kinder nicht bezahlen, darunter auch die Flüchtlingsfami- lien, die in unserer Stadt Asyl erhalten. Aus diesem Grund können Personen, die einen Anspruch auf Wohngeld oder Kindergeldzuschlag haben, Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepa- ket beantragen. Diese Regelung trifft auch auf SGB XII Empfänger zu. Nach Abzug dieser Leis- tungen verbleibt ein Eigenanteil je Mittagessen von 1,00 Euro. Harz IV Empfänger erhalten die gleichen Leistungen vom Job-Center. Durch das von der Stadt Bornheim eingerichtete Spenden- konto „Jet ze müffele“ werden 0,50€ zu dem restlichen Fehlbetrag von 1,00€ beigetragen, so dass ein Eigenanteil von 0,50€ je Mittagessen verbleibt. Eine vollständige Erstattung des Es- sensgeldes ist nur als Ausnahme möglich. Der Rest-Eigenanteil wird bewusst erhoben, um die Bedeutung des Mittagessens nicht zu entwerten. Im Zusammenwirken mit der Katholischen Jugendagentur, die an 6 Grundschulen die OGS durchführt, wird zur Antragstellung angeregt und unterstützt. Gleiches trifft für die beiden Schulsozialarbeiter zu. Über „jet ze müffele“ wird auf der Internetseite der Stadt informiert: http://www.bornheim.de/bildung-soziales/jet-ze-mueffele.html. Außerdem stehen für Kindergärten und Schulen Aushänge zur Verfügung. Frage 3: Frage der Finanzierung und Ausstattung des Bornheim-Ausweises Antwort: Bei dem Bornheim-Ausweis handelte es sich ursprünglich um einen Berechtigungsausweis zur Inanspruchnahme von städt. Leistungen durch einen anspruchsberechtigten Personenkreis. In der Zwischenzeit wurden die Richtlinien um einige zusätzliche Anbieter erweitert, die Rabatte auf ihre Leistungen gewähren. Der Bornheim-Ausweis ist nicht mit Finanzmitteln ausgestattet. Frage 4: Summe bei einer Komplettübernahme des Zuschusses zur Mittagsverpflegung Antwort: Der monatliche Zuschuss würde ca. 10.500 EUR betragen. Eine Finanzierung über den Born- heim-Ausweis ist nicht möglich, da hier keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und es sich um eine freiwillige Ausgabe handelt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister http://www.bornheim.de/bildung-soziales/jet-ze-mueffele.html

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen