Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Gewerbesteuerzerlegung nach Betriebsstätten gemäß § 12 AO Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 17.12.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wurden für die nachfolgenden Baumaßnahmen durch die beteiligten Firmen Gewerbesteuerzerlegungen durchgeführt: a. Kanalsanierung Lindenstraße/ Jennerstraße b. Erweiterung Europaschule c. Straßenausbau Apostelpfad d. Glasfaserausbau Stadtgebiet e. Hochtransportleitung Wasser Antwort 1: Ja. Für alle genannten Maßnahmen liegen Zerlegungen vor. Bei den Zerlegungsbescheiden des Finanzamtes gibt es keine Aufschlüsselung auf einzelne Maßnahmen. Zerlegungsmaßstab ist in der Regel das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeits- löhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftig- ten Arbeitnehmer gezahlt worden sind (§ 29 GewStG). Dies setzt die Mitteilung des Gewerbebetriebes in der Zerlegungserklärung gegenüber dem Fi- nanzamt voraus. Die Überprüfung der o.a. Maßnahmen auf eine erfolgte Mitteilung hat gezeigt, dass Zerlegungserklärungen der Firmen erfolgt sind. Frage 2: Wenn ja, welche Summen wurden aus den einzelnen Vorhaben generiert? Antwort 2: Aus den Ausführungen zu 1. ist ein Rückschluss auf konkret für einzelne Maßnahmen erzielte Zerlegungen nicht darstellbar. Für die Ermittlung der Gesamtsumme wurde, mangels Konkretisierung in der Anfrage, der Veran- lagungszeitraum 2020-2022 zu Grunde gelegt. UWG/FORUM-Fraktion Herr Hans-Gerd Feldenkirchen Servatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Gesamtsumme: 270.638,25 €. Hinzu kommen ortsansässige Firmen mit einem Gesamtbetrag von 52.793,64 € Frage 3: Wurde dies durch die Initiative der beteiligten Baufirmen vollzogen oder auf Initiative der Stadt Bornheim? Antwort 3: Nach § 14a GewStG hat der Steuerschuldner eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermess- betrages und in den Fällen des § 28 eine Zerlegungserklärung (an das Finanzamt) zu übermit- teln. Frage 4: Wenn nein: Warum wurde seitens der Stadt Bornheim keine Initiative ergriffen? Antwort 4: Gem. der Beantwortung zu Fragen 1-3 sind entsprechende Zerlegungen vorgenommen worden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 26.09.2022 Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.09.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage will sich die Stadt von den Aufsichtspflichten befreien lassen, bzw. diese an die Investoren übergeben? Antwort 1: Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist der jeweilige Straßen- baulastträger für die Unterhaltung der Straßen zuständig. Die Begrifflichkeit einer Aufsichtspflicht wird hier nicht verwandt. Grundsätzlich ist jeder Auftragnehmer, der Arbeiten an öffentlichen Straßen durchführt, zur Herstellung verkehrssicherer Anlagen, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, verpflichtet. Neben dem eigenen Qualitätsmanagement der Firmen sind fer- ner eine Fotodokumentation in Verbindung mit einer Erklärung der Verkehrssicherheit zu erzeu- gen. Frage 2: Welche Risiken bestehen dadurch für die Stadt? Antwort 2: Bei der Herstellung von Straßen oder Arbeiten an Straßen bestehen Risiken in versteckten Män- geln und qualitativ unzureichender Ausführung. Frage 3: Sind alle Möglichkeiten der externen Vergabe ausgeschöpft? Antwort 3: Bestehen Zweifel an den ausgeführten Arbeiten hinsichtlich ihrer Qualität, können zügig Bege- hungen, auch durch Dritte, erfolgen. Frage 4: Ist ausgeschlossen, dass Amtspflichtverletzungen aus dieser Vorgehensweise resultieren? Antwort 4: Die Verkehrssicherheit obliegt dem Straßenbaulastträger. Die Stadt als Straßenbaulastträger für die kommunalen Straßen hat hierfür geeignete Regelungen getroffen. Herrn Dirk König UWG/Forum Fraktion Sevatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 26.09.2022 Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.09.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage will sich die Stadt von den Aufsichtspflichten befreien lassen, bzw. diese an die Investoren übergeben? Antwort 1: Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist der jeweilige Straßen- baulastträger für die Unterhaltung der Straßen zuständig. Die Begrifflichkeit einer Aufsichtspflicht wird hier nicht verwandt. Grundsätzlich ist jeder Auftragnehmer, der Arbeiten an öffentlichen Straßen durchführt, zur Herstellung verkehrssicherer Anlagen, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, verpflichtet. Neben dem eigenen Qualitätsmanagement der Firmen sind fer- ner eine Fotodokumentation in Verbindung mit einer Erklärung der Verkehrssicherheit zu erzeu- gen. Frage 2: Welche Risiken bestehen dadurch für die Stadt? Antwort 2: Bei der Herstellung von Straßen oder Arbeiten an Straßen bestehen Risiken in versteckten Män- geln und qualitativ unzureichender Ausführung. Frage 3: Sind alle Möglichkeiten der externen Vergabe ausgeschöpft? Antwort 3: Bestehen Zweifel an den ausgeführten Arbeiten hinsichtlich ihrer Qualität, können zügig Bege- hungen, auch durch Dritte, erfolgen. Frage 4: Ist ausgeschlossen, dass Amtspflichtverletzungen aus dieser Vorgehensweise resultieren? Antwort 4: Die Verkehrssicherheit obliegt dem Straßenbaulastträger. Die Stadt als Straßenbaulastträger für die kommunalen Straßen hat hierfür geeignete Regelungen getroffen. Herrn Dirk König UWG/Forum Fraktion Sevatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 26.09.2022 Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.09.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage will sich die Stadt von den Aufsichtspflichten befreien lassen, bzw. diese an die Investoren übergeben? Antwort 1: Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist der jeweilige Straßen- baulastträger für die Unterhaltung der Straßen zuständig. Die Begrifflichkeit einer Aufsichtspflicht wird hier nicht verwandt. Grundsätzlich ist jeder Auftragnehmer, der Arbeiten an öffentlichen Straßen durchführt, zur Herstellung verkehrssicherer Anlagen, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, verpflichtet. Neben dem eigenen Qualitätsmanagement der Firmen sind fer- ner eine Fotodokumentation in Verbindung mit einer Erklärung der Verkehrssicherheit zu erzeu- gen. Frage 2: Welche Risiken bestehen dadurch für die Stadt? Antwort 2: Bei der Herstellung von Straßen oder Arbeiten an Straßen bestehen Risiken in versteckten Män- geln und qualitativ unzureichender Ausführung. Frage 3: Sind alle Möglichkeiten der externen Vergabe ausgeschöpft? Antwort 3: Bestehen Zweifel an den ausgeführten Arbeiten hinsichtlich ihrer Qualität, können zügig Bege- hungen, auch durch Dritte, erfolgen. Frage 4: Ist ausgeschlossen, dass Amtspflichtverletzungen aus dieser Vorgehensweise resultieren? Antwort 4: Die Verkehrssicherheit obliegt dem Straßenbaulastträger. Die Stadt als Straßenbaulastträger für die kommunalen Straßen hat hierfür geeignete Regelungen getroffen. Herrn Dirk König UWG/Forum Fraktion Sevatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 07.07.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Zweckentfremdung von Wohnraum Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.06.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist dem Bürgermeister Wohnraum im Stadtgebiet bekannt, der durch Leerstand, Umnutzung zu Gewerbezwecken oder Abriss zweckentfremdet wird? Antwort 1: Durch die Kontrolle öffentlich geförderter Wohnungen nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG) wurden in den letzten Jahren keine Zweckentfremdungen fest- gestellt. Eine Wohnungsaufsicht im Sinne des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2021 (WohnStG), Nachfolge des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG NRW), wird bisher nicht durchgeführt. . Frage 2: Wie viele Fälle von zweckentfremdetem Wohnraum werden der Stadt Bornheim durchschnittlich pro Jahr gemeldet oder durch eigene Verwaltungstätigkeit ermittelt? Antwort 2: Im öffentlich geförderten Wohnungsbau wurden in den letzten Jahren durch die Wohnungskon- trolle keine Fälle festgestellt. Frage 3: Welche Möglichkeiten hat die Stadt Bornheim, wenn Sie durch eigene Ermittlungen oder Anzeige feststellt, dass Wohnraum zweckentfremdet wird? Antwort 3: Es können Geldleistungen nach § 26 WFNG festgesetzt werden. Frage 4: Erachtet der Bürgermeister den Erlass einer Satzung gem. §10 Wohnungsaufsichtsgesetz NRW als für Bornheim geeignetes Instrument, um gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum vorzugehen? Herrn Christian Koch Markusstr. 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort 4: Der Erlass einer Zweckentfremdungssatzung (§12 WohnStG) ist zurzeit nicht vorgesehen. Frage 5: Welche personellen Möglichkeiten hätte die Stadtverwaltung Bornheim, um eine solche Satzung wirksam in die Tat umzusetzen? Antwort 5: Zurzeit sind keine personellen Kapazitäten vorhanden. Bei Installation der Aufgabe Wohnungs- aufsicht, müssten diese geschaffen werden. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.08.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Wahlberechtigung Seniorenbeirat“ Sehr geehrter Herr Dr. Tourné, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.07.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im Einladungsschreiben für die Wahl des Seniorenbeirats ist vermerkt, dass wahlberech- tigt nur die Bürgerinnen und Bürger sind, die über 60 Jahre alt sind und die Berechtigung zur Kommunalwahl haben. Welche rechtlichen Regelungen bedingen diese o.a. Bestim- mung? Antwort 1: Grundlage für die Wahlberechtigung für den Seniorenbeirat ist die Satzung für den Seniorenbei- rat der Stadt Bornheim, die im Dezember 2009 vom Rat der Stadt Bornheim beschlossen wurde. In § 4 (2) heißt es: „Zur Teilnahme an der Wahl in den örtlichen Seniorenkonferenzen sind alle Senioren und Seniorinnen berechtigt, die am Tag der Versammlung das 60. Lebensjahr vollen- det, ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Ortschaft und die Berechtigung zur Kommunalwahl haben.“ Seinerzeit wurden parallel drei neue Ausschüsse gegründet: der Seniorenbeirat, der Integrati- onsausschuss und das Kinder- und Jugendparlament. Diese drei Gremien sollten einem großen Teil der Bevölkerung die Möglichkeit geben, sich an der kommunalen politischen Willensbildung zu beteiligen. Es wurde einerseits der Seniorenbeirat konstituiert, dessen wesentliche Aufgabe die Beratung des Rats und der Ausschüsse, sowie der Verwaltung in Fragen der Seniorenarbeit ist. Der Beirat macht verantwortliche Stellen auf spezifische Probleme der Seniorin und Seniorinnen aufmerk- sam und verfolgt die Bearbeitung. Ebenfalls wird mitgewirkt bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten. Die gewählten Vertreter sind Ansprechpartner der Bornheimer Senioren und Seniorinnen und noch vieles mehr. Der fast parallel gegründete Integrationsausschuss wird von Ausländern und von Deutschen ge- wählt, wenn die Staatsangehörigkeit frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben ist. Die Aufgaben des Beirats sind sehr vielfältig und in einem ausführlichen Konzept zusammenge- stellt. Das Gremium, in dem sich alle Mitglieder regelmäßig auf Augenhöhe austauschen, disku- tiert über Fragen der Chancengerechtigkeit, der gleichberechtigten Teilhabe, der Migration und Integration und vieles mehr. Ebenfalls kann der Ausschuss an Entscheidungsprozessen der Kommune mitwirken. Herrn Dr. päd. Peter Tourné M.A. Rösberg Taunusstr. 20 53332 Bornheim - 2 - Als drittes Gremium wurde das Kinder- und Jugendparlament initiiert. Es bestand aus 21 Mitglie- dern, die zwischen 12 und 20 Jahre alt sind. Das Parlament soll zur politischen Aufklärung und Erziehung beizutragen, Kinder und Jugendliche an politischen Planungs- und Entscheidungspro- zessen beteiligen und Wünsche und Anregungen aufnehmen und umsetzen. Für drei unterschiedliche Bevölkerungsgruppen wurden drei Ausschüsse gebildet um die politi- sche Arbeit in den Ratsausschüssen der Stadt zu bereichern und damit die Wissens- und Erfah- rungsressourcen der jeweiligen Bevölkerungsgruppen für die Stadt nutzbar zu machen. So dürfte für jede Bürgerin und jeden Bürger die Möglichkeit bestehen sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Frage 2: Wie kann erreicht werden, dass auch die Bürgerinnen und Bürger, die keine Berechtigung zur Kommunalwahl haben, an der Wahl des Seniorenbeirats teilnehmen können? Antwort 2: Leider ist nach der aktuellen Satzung für die diesjährige Wahl zum Seniorenbeirat nur wahlbe- rechtigt, wer die Berechtigung zur Kommunalwahl hat. Grundsätzlich kann jedoch der Rat über eine mögliche Satzungsänderung entscheiden. Jedoch ist der Seniorenbeirat immer offen für Anregungen aus der Bevölkerung, für Empfehlun- gen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren und für Tipps für die Beratung und Hilfe älterer Personen zu optimieren. Sehr gerne können Sie Frau Haller, Amt Für Soziales, Wohnen und Inklusion ansprechen oder anschreiben (Kontaktdaten siehe oben) oder die derzeitige Vorsitzende Frau Knütter (Tel.: 02227/68 52) kontaktieren. Der Seniorenbeirat freut sich immer über Interesse. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.08.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Wahlberechtigung Seniorenbeirat“ Sehr geehrter Herr Dr. Tourné, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.07.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im Einladungsschreiben für die Wahl des Seniorenbeirats ist vermerkt, dass wahlberech- tigt nur die Bürgerinnen und Bürger sind, die über 60 Jahre alt sind und die Berechtigung zur Kommunalwahl haben. Welche rechtlichen Regelungen bedingen diese o.a. Bestim- mung? Antwort 1: Grundlage für die Wahlberechtigung für den Seniorenbeirat ist die Satzung für den Seniorenbei- rat der Stadt Bornheim, die im Dezember 2009 vom Rat der Stadt Bornheim beschlossen wurde. In § 4 (2) heißt es: „Zur Teilnahme an der Wahl in den örtlichen Seniorenkonferenzen sind alle Senioren und Seniorinnen berechtigt, die am Tag der Versammlung das 60. Lebensjahr vollen- det, ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Ortschaft und die Berechtigung zur Kommunalwahl haben.“ Seinerzeit wurden parallel drei neue Ausschüsse gegründet: der Seniorenbeirat, der Integrati- onsausschuss und das Kinder- und Jugendparlament. Diese drei Gremien sollten einem großen Teil der Bevölkerung die Möglichkeit geben, sich an der kommunalen politischen Willensbildung zu beteiligen. Es wurde einerseits der Seniorenbeirat konstituiert, dessen wesentliche Aufgabe die Beratung des Rats und der Ausschüsse, sowie der Verwaltung in Fragen der Seniorenarbeit ist. Der Beirat macht verantwortliche Stellen auf spezifische Probleme der Seniorin und Seniorinnen aufmerk- sam und verfolgt die Bearbeitung. Ebenfalls wird mitgewirkt bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten. Die gewählten Vertreter sind Ansprechpartner der Bornheimer Senioren und Seniorinnen und noch vieles mehr. Der fast parallel gegründete Integrationsausschuss wird von Ausländern und von Deutschen ge- wählt, wenn die Staatsangehörigkeit frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben ist. Die Aufgaben des Beirats sind sehr vielfältig und in einem ausführlichen Konzept zusammenge- stellt. Das Gremium, in dem sich alle Mitglieder regelmäßig auf Augenhöhe austauschen, disku- tiert über Fragen der Chancengerechtigkeit, der gleichberechtigten Teilhabe, der Migration und Integration und vieles mehr. Ebenfalls kann der Ausschuss an Entscheidungsprozessen der Kommune mitwirken. Herrn Dr. päd. Peter Tourné M.A. Rösberg Taunusstr. 20 53332 Bornheim - 2 - Als drittes Gremium wurde das Kinder- und Jugendparlament initiiert. Es bestand aus 21 Mitglie- dern, die zwischen 12 und 20 Jahre alt sind. Das Parlament soll zur politischen Aufklärung und Erziehung beizutragen, Kinder und Jugendliche an politischen Planungs- und Entscheidungspro- zessen beteiligen und Wünsche und Anregungen aufnehmen und umsetzen. Für drei unterschiedliche Bevölkerungsgruppen wurden drei Ausschüsse gebildet um die politi- sche Arbeit in den Ratsausschüssen der Stadt zu bereichern und damit die Wissens- und Erfah- rungsressourcen der jeweiligen Bevölkerungsgruppen für die Stadt nutzbar zu machen. So dürfte für jede Bürgerin und jeden Bürger die Möglichkeit bestehen sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Frage 2: Wie kann erreicht werden, dass auch die Bürgerinnen und Bürger, die keine Berechtigung zur Kommunalwahl haben, an der Wahl des Seniorenbeirats teilnehmen können? Antwort 2: Leider ist nach der aktuellen Satzung für die diesjährige Wahl zum Seniorenbeirat nur wahlbe- rechtigt, wer die Berechtigung zur Kommunalwahl hat. Grundsätzlich kann jedoch der Rat über eine mögliche Satzungsänderung entscheiden. Jedoch ist der Seniorenbeirat immer offen für Anregungen aus der Bevölkerung, für Empfehlun- gen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren und für Tipps für die Beratung und Hilfe älterer Personen zu optimieren. Sehr gerne können Sie Frau Haller, Amt Für Soziales, Wohnen und Inklusion ansprechen oder anschreiben (Kontaktdaten siehe oben) oder die derzeitige Vorsitzende Frau Knütter (Tel.: 02227/68 52) kontaktieren. Der Seniorenbeirat freut sich immer über Interesse. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.09.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Sponsoring an Schulen“ Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 15.08.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie steht der Schulträger zum Thema „Sponsoring an Schulen“? Antwort 1: Grundsätzlich befürwortet die Verwaltung Schul-Sponsoring, wenn dies dem Bil- dungs- und Erziehungsauftrag sowie der Schulentwicklung dient. Frage 2: Ist dem Schulträger bekannt, an welchen Schulen derzeit Sponsoring betrieben wird? Antwort 2: Bis jetzt ist noch keine Schule in Trägerschaft der Stadt Bornheim an die Verwaltung bezgl. Sponsoring herangetreten. Da ein Sponsoring-Vertrag vom Schulträger abgeschlossen werden muss (s. a. Antwort 4), ist davon auszugehen, dass an keiner städtischen Schule ein sol- cher Vertrag vorliegt. Frage 3: Vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Haushaltssituation: Wäre es eine Möglich- keit, dass der Schulträger die Schulen aktiv dazu ermuntert, sich um Sponsoren zu bemühen? Das aktive Suchen nach Sponsoren könnte eventuell ein kleiner Beitrag sein, den Haushalt zu entlasten. Antwort 3: Jede Schule muss zunächst für sich entscheiden, ob für sie Sponsoring in Frage kommt. Schulsponsoring-Projekte sollten einen eigenen schulpädagogischen Wert besitzen und Schulentwicklungsimpulse setzen. Es ist kein Ersatz für eine nicht ausreichende Grundversor- gung der Schule. Der Schulträger ist gemäß § 79 SchulG NRW verpflichtet, alle für einen ord- nungsgemäßen Unterricht erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen und kommt dieser Verpflichtung selbstverständlich nach. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass Sponsoring steuerrechtliche Auswirkungen (Umsatzsteuerflicht) mit sich bringen kann. Frage 4: Wäre der Schulträger dann auch bereit, die Schulleitungen/Kollegien bei der Antragstel- lung von Projektgeldern/Fördergeldern zu unterstützen? Antwort 4: Falls eine Schule beabsichtigt, ein Sponsoring-Projekt zu initiieren, ist der Schulträger immer involviert. Da die Schulen keine juristischen Personen sind, muss der Schulträger den Sponsoring-Vertrag abschließen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Res- Frau Tina Görg-Mager Schwester-Ermelindis-Weg 1 53332 Bornheim - 2 - sourcen beim Schulamt könnte eine Unterstützung der Schulen beim Sponsoring in Einzelfällen erfolgen. Frage 5: Wenn die Fragen drei und vier mit „nein“ beantwortet werden sollten: welche Gründe liegen hierfür vor? Antwort 5: entfällt Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.09.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Sponsoring an Schulen“ Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 15.08.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie steht der Schulträger zum Thema „Sponsoring an Schulen“? Antwort 1: Grundsätzlich befürwortet die Verwaltung Schul-Sponsoring, wenn dies dem Bil- dungs- und Erziehungsauftrag sowie der Schulentwicklung dient. Frage 2: Ist dem Schulträger bekannt, an welchen Schulen derzeit Sponsoring betrieben wird? Antwort 2: Bis jetzt ist noch keine Schule in Trägerschaft der Stadt Bornheim an die Verwaltung bezgl. Sponsoring herangetreten. Da ein Sponsoring-Vertrag vom Schulträger abgeschlossen werden muss (s. a. Antwort 4), ist davon auszugehen, dass an keiner städtischen Schule ein sol- cher Vertrag vorliegt. Frage 3: Vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Haushaltssituation: Wäre es eine Möglich- keit, dass der Schulträger die Schulen aktiv dazu ermuntert, sich um Sponsoren zu bemühen? Das aktive Suchen nach Sponsoren könnte eventuell ein kleiner Beitrag sein, den Haushalt zu entlasten. Antwort 3: Jede Schule muss zunächst für sich entscheiden, ob für sie Sponsoring in Frage kommt. Schulsponsoring-Projekte sollten einen eigenen schulpädagogischen Wert besitzen und Schulentwicklungsimpulse setzen. Es ist kein Ersatz für eine nicht ausreichende Grundversor- gung der Schule. Der Schulträger ist gemäß § 79 SchulG NRW verpflichtet, alle für einen ord- nungsgemäßen Unterricht erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen und kommt dieser Verpflichtung selbstverständlich nach. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass Sponsoring steuerrechtliche Auswirkungen (Umsatzsteuerflicht) mit sich bringen kann. Frage 4: Wäre der Schulträger dann auch bereit, die Schulleitungen/Kollegien bei der Antragstel- lung von Projektgeldern/Fördergeldern zu unterstützen? Antwort 4: Falls eine Schule beabsichtigt, ein Sponsoring-Projekt zu initiieren, ist der Schulträger immer involviert. Da die Schulen keine juristischen Personen sind, muss der Schulträger den Sponsoring-Vertrag abschließen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Res- Frau Tina Görg-Mager Schwester-Ermelindis-Weg 1 53332 Bornheim - 2 - sourcen beim Schulamt könnte eine Unterstützung der Schulen beim Sponsoring in Einzelfällen erfolgen. Frage 5: Wenn die Fragen drei und vier mit „nein“ beantwortet werden sollten: welche Gründe liegen hierfür vor? Antwort 5: entfällt Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.09.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. er Parksituation in der Nelkenstr. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 15.09.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist dem Bürgermeister bekannt, dass es auf der Nelkenstraße in Waldorf in Höhe der Hausnum- mern 2-4 Beschwerden über das Parken auf der gegenüberliegenden Straßenseite entlang des Spielplatzes gibt? Antwort 1: Auf Nachfrage bei der Bußgeldstelle der Stadt Bornheim sind hier keinerlei Anzeigen und Be- schwerden bekannt. Frage 2: Ist das Parken gegenüber der Hausnummern 2-4 entlang des Spielplatzes erlaubt? Antwort 2: An der besagten Stelle besteht ein eingeschränktes Halteverbot. Hier darf folglich 3 Minuten zum Ein- und Aussteigen geparkt werden und 10 Minuten zum Be- oder Entladen, wobei der Ladevorgang ersichtlich sein muss. Frage 3: Wenn das Parken dort nicht erlaubt ist: Wann haben zuletzt Kontrollen an dieser Stelle stattge- funden und wie oft werden sie durchgeführt? Antwort 3: Der Bereich wird mehrfach wöchentlich durch die Mitarbeitenden des ruhenden Verkehrs kontrol- liert. Frage 4: Wenn das Parken dort nicht erlaubt ist: Könnte die Situation durch eine Beschilderung oder eine Bodenmarkierung verdeutlicht werden? Antwort 4: Die Beschilderung des eingeschränkten Halteverbotes ist ausreichend vorhanden. Einer zusätzli- chen Bodenmarkierung bedarf es aus Sicht der Verwaltung nicht. Herrn Christian Koch Via E-Mail: ckoch-mail@googlemail.com - 2 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 20. Oktober 202220.10.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Baumnachpflanzungen im Stadtgebiet“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.10.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die finanziellen Mittel für die beiden Lose zwecks Nachpflanzung von Bäumen standen über den städtischen Haushalt bzw. die EFRE- Mittel seitens der Bezirksregierung Köln schon Anfang 2022 zur Verfügung. Warum wurde die Ausschreibungen beider Lose zeitlich so platziert, dass eine vorbereitende Beratung im Fachausschuss vor der Vergabe zeitlich nicht mehr möglich war, sondern mittels einer Dringlichkeitsentscheidung vergeben werden müsste? Antwort 1: Bei der Maßnahme handelt es sich um ein zusätzliches Projekt, welches auf politischen Beschluss hin in die laufende Maßnahmenplanung integriert werden musste. Zeitlich stand hierfür eigentlich kein Personal zur Verfügung. Aufgrund der wiederkehrenden Frühjahrstrockenheit, bevorzugt die Verwaltung zudem die Herbstpflanzung. Die Aus- schreibung und Detailplanung findet ab Anfang August statt. Dann wird ausgeschrieben. So erfolgt eine Auftragserteilung in der Regel erst Ende September bis Mitte Oktober. Da die bewilligten Fördermittel für das Haushaltsjahr 2022 zur Verfügung gestellt wurden, ergab sich die Dringlichkeit. Frage 2 Welche Gründe der Verwaltung liegen vor, dass der Großteil der durch die EFRE-Mittel finanzier- ten Bäume für die Begrünung in Industriegebieten bzw. Randlagen der Ortschaften genutzt wer- den soll und nicht zur Nachpflanzung abgestorbener Laubbäume innerorts(wie z.B. in der Richard-Piel-Str. in Hersel ,die offiziell im Alleenkataster des Landes NRW aufgeführt ist)? Antwort 2 Die Priorität der Nachpflanzungen richtet sich nach Zeitpunkt des Ausfalls, Ortsbildprägung, öko- logische Funktion am Standort und wie viele Maßnahmen (Baumaßnahmen oder Nachpflanzun- gen) sind an dem Standort bereits erfolgt. Des Weiteren sind in den letzten 7 Jahren die meisten verwaisten innerörtlichen Straßenstandorte wiederbepflanzt worden. Außerdem wird aus wirt- schaftlichen Gründen versucht, die Baumpflanzungen zu bündeln. Bei der Baumpflanzung aus städtischem Budget werden 20 Bäume innerhalb der Ortschaften nachgepflanzt. In der Richard- Piel-Straße wurde letztes Jahr ein Baum ersetzt. Ein weiterer ist dieses Jahr erst ausgefallen, ist also in der zeitlichen Priorität noch nicht dran, wird aber aufgrund der starken Ortbildprägung nächstes Jahr ersetzt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es in Bornheim keine Industrie-, Herrn Bernd Marx Parkstraße 36 53332 Bornheim - 2 - sondern nur Gewerbegebiete gibt. Diese sind gemäß Klimafolgenanpassungskonzept ausgewie- sene Hitzeinseln mit deutlich steigender Tendenz bis 2050. Es besteht daher auch hier deutlicher Handlungsbedarf. Frage 3 Der Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur beschloß in seiner Sitzung am 27.04.2022 einstimmig, mehrere heimische Laubbäume in der Herseler Rheinstrasse zwischen Nahe- und Elbestrasse anzupflanzen als Ersatz für dort abgestorbene Bäume. Warum wurde lediglich eine Baumnachpflanzung an der Ecke Elbe/Rheinstrasse im im Rahmen der Dringlich- keitsentscheidung beauftragt? Antwort 3 Auch für dieses Projekt gilt die Aussage zu den Personalressourcen wie bei der Antwort zu 1. Im Zusammenhang mit dem gennannten Beschluss wurde auch noch kein Baumstandort in der El- bestraße gepflanzt, dies ist aber für dieses Jahr vorgesehen. In der Rheinstraße werden zudem die Baumstandorte baulich vergrößert und der Boden ausgetauscht, damit die zukünftigen Bäu- me besser wachsen. Des Weiteren muss diese Maßnahme mit der Sanierung des Kanals und dem Ausbau der Bushaltestellen abgestimmt werden, was bisher zu Verzögerungen führt. Frage 4 Was beabsichtigt der Bürgermeister zu tun, um die Umsetzung des einstimmigen Beschlusses vom 27.04.2022 zeitnah zu gewährleisten? Antwort 4 s. Antwort zu Frage 3. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 20. Oktober 202220.10.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Baumnachpflanzungen im Stadtgebiet“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.10.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die finanziellen Mittel für die beiden Lose zwecks Nachpflanzung von Bäumen standen über den städtischen Haushalt bzw. die EFRE- Mittel seitens der Bezirksregierung Köln schon Anfang 2022 zur Verfügung. Warum wurde die Ausschreibungen beider Lose zeitlich so platziert, dass eine vorbereitende Beratung im Fachausschuss vor der Vergabe zeitlich nicht mehr möglich war, sondern mittels einer Dringlichkeitsentscheidung vergeben werden müsste? Antwort 1: Bei der Maßnahme handelt es sich um ein zusätzliches Projekt, welches auf politischen Beschluss hin in die laufende Maßnahmenplanung integriert werden musste. Zeitlich stand hierfür eigentlich kein Personal zur Verfügung. Aufgrund der wiederkehrenden Frühjahrstrockenheit, bevorzugt die Verwaltung zudem die Herbstpflanzung. Die Aus- schreibung und Detailplanung findet ab Anfang August statt. Dann wird ausgeschrieben. So erfolgt eine Auftragserteilung in der Regel erst Ende September bis Mitte Oktober. Da die bewilligten Fördermittel für das Haushaltsjahr 2022 zur Verfügung gestellt wurden, ergab sich die Dringlichkeit. Frage 2 Welche Gründe der Verwaltung liegen vor, dass der Großteil der durch die EFRE-Mittel finanzier- ten Bäume für die Begrünung in Industriegebieten bzw. Randlagen der Ortschaften genutzt wer- den soll und nicht zur Nachpflanzung abgestorbener Laubbäume innerorts(wie z.B. in der Richard-Piel-Str. in Hersel ,die offiziell im Alleenkataster des Landes NRW aufgeführt ist)? Antwort 2 Die Priorität der Nachpflanzungen richtet sich nach Zeitpunkt des Ausfalls, Ortsbildprägung, öko- logische Funktion am Standort und wie viele Maßnahmen (Baumaßnahmen oder Nachpflanzun- gen) sind an dem Standort bereits erfolgt. Des Weiteren sind in den letzten 7 Jahren die meisten verwaisten innerörtlichen Straßenstandorte wiederbepflanzt worden. Außerdem wird aus wirt- schaftlichen Gründen versucht, die Baumpflanzungen zu bündeln. Bei der Baumpflanzung aus städtischem Budget werden 20 Bäume innerhalb der Ortschaften nachgepflanzt. In der Richard- Piel-Straße wurde letztes Jahr ein Baum ersetzt. Ein weiterer ist dieses Jahr erst ausgefallen, ist also in der zeitlichen Priorität noch nicht dran, wird aber aufgrund der starken Ortbildprägung nächstes Jahr ersetzt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es in Bornheim keine Industrie-, Herrn Bernd Marx Parkstraße 36 53332 Bornheim - 2 - sondern nur Gewerbegebiete gibt. Diese sind gemäß Klimafolgenanpassungskonzept ausgewie- sene Hitzeinseln mit deutlich steigender Tendenz bis 2050. Es besteht daher auch hier deutlicher Handlungsbedarf. Frage 3 Der Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur beschloß in seiner Sitzung am 27.04.2022 einstimmig, mehrere heimische Laubbäume in der Herseler Rheinstrasse zwischen Nahe- und Elbestrasse anzupflanzen als Ersatz für dort abgestorbene Bäume. Warum wurde lediglich eine Baumnachpflanzung an der Ecke Elbe/Rheinstrasse im im Rahmen der Dringlich- keitsentscheidung beauftragt? Antwort 3 Auch für dieses Projekt gilt die Aussage zu den Personalressourcen wie bei der Antwort zu 1. Im Zusammenhang mit dem gennannten Beschluss wurde auch noch kein Baumstandort in der El- bestraße gepflanzt, dies ist aber für dieses Jahr vorgesehen. In der Rheinstraße werden zudem die Baumstandorte baulich vergrößert und der Boden ausgetauscht, damit die zukünftigen Bäu- me besser wachsen. Des Weiteren muss diese Maßnahme mit der Sanierung des Kanals und dem Ausbau der Bushaltestellen abgestimmt werden, was bisher zu Verzögerungen führt. Frage 4 Was beabsichtigt der Bürgermeister zu tun, um die Umsetzung des einstimmigen Beschlusses vom 27.04.2022 zeitnah zu gewährleisten? Antwort 4 s. Antwort zu Frage 3. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen