Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.10.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Einwohnerzahlen der Stadt Bornheim Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 17.10.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Einwohner hatte die Stadt Bornheim zum Stichtag 30.06.2022 gemäß interner Statistik des Einwohnermeldeamtes? Antwort 1: Zum Stichtag 30.06.2022 lag die Einwohnerzahl laut Melderegister bei 50.380 Einwohnern. Frage 2: Wie viele Einwohner hatte die Stadt Bornheim zum Stichtag 30.06.2022 gemäß der Statistik des Landes NRW? Antwort 2: Die Einwohnerzahl laut Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) lag zum Stichtag 30.06.2022 bei 48.898 Einwohnern. Frage 3: Wie erklärt sich die Diskrepanz zwischen den Daten der Stadt und des Landes? Antwort 3: Die Zahlen von IT.NRW sind rein statistische Zahlen. Es handelt sich um eine Bevölkerungsfort- schreibung auf Grundlage des Zensus 2011. Voraussichtlich ab Herbst 2023 werden die Daten auf Basis des Zensus 2022 ab Mai 2022 revidiert. Im Melderegister werden alle tatsächlichen Sachverhalte wie Zuzug, Wegzug, Geburten und Sterbefälle eingearbeitet. Hier können immer Abweichungen auftreten. So fehlt es bspw. bei ei- nem Wegzug ins Ausland an einer Schnittstelle zwischen deutschen und ausländischen Behör- den, wodurch der Wegzug, wie es innerhalb Deutschlands der Fall ist, automatisch zur Abmel- dung des bisherigen Wohnsitzes führt. Auch sind Verstöße gegen die Meldepflicht oder auch einfach ein Zeitverzug bei den Meldevorgängen regelmäßig zu erwarten. Frage 4: Welche Einwohnerzahl ist für die Stadt Bornheim rechtlich verbindlich? Herrn Christian Koch Markusstr. 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort 4: Eine pauschale Antwort kann hierzu nicht gegeben werden. Für die meisten Themenbereiche sind die Einwohnerzahlen von IT.NRW rechtlich bindend, z. B. Finanzen: - Schlüsselzuweisung - Allgemeine Investitionspauschale - Aufwands- und Unterhaltungspauschale - Sportpauschale Zahl der Ratsmitglieder/Wahlbezirke: - 50 Vertreter in 25 Wahlbezirken wenn über 50.000 Einwohner Zusätzliche Aufgabe kreisangehöriger Gemeinden: - Antrag auf Bestimmung als große kreisangehörige Stadt möglich, wenn an drei aufeinander folgenden Stichtagen mehr als 50.000 Einwohner. (nach der Fortschreibung durch IT.NRW!) Bei der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke wird bspw. auf die Einwohnerzahl nach Stand des Melderegisters abgestellt. Ebenso bei der Festlegung von Mitgliedsbeiträgen bei der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.10.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Einwohnerzahlen der Stadt Bornheim Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 17.10.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Einwohner hatte die Stadt Bornheim zum Stichtag 30.06.2022 gemäß interner Statistik des Einwohnermeldeamtes? Antwort 1: Zum Stichtag 30.06.2022 lag die Einwohnerzahl laut Melderegister bei 50.380 Einwohnern. Frage 2: Wie viele Einwohner hatte die Stadt Bornheim zum Stichtag 30.06.2022 gemäß der Statistik des Landes NRW? Antwort 2: Die Einwohnerzahl laut Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) lag zum Stichtag 30.06.2022 bei 48.898 Einwohnern. Frage 3: Wie erklärt sich die Diskrepanz zwischen den Daten der Stadt und des Landes? Antwort 3: Die Zahlen von IT.NRW sind rein statistische Zahlen. Es handelt sich um eine Bevölkerungsfort- schreibung auf Grundlage des Zensus 2011. Voraussichtlich ab Herbst 2023 werden die Daten auf Basis des Zensus 2022 ab Mai 2022 revidiert. Im Melderegister werden alle tatsächlichen Sachverhalte wie Zuzug, Wegzug, Geburten und Sterbefälle eingearbeitet. Hier können immer Abweichungen auftreten. So fehlt es bspw. bei ei- nem Wegzug ins Ausland an einer Schnittstelle zwischen deutschen und ausländischen Behör- den, wodurch der Wegzug, wie es innerhalb Deutschlands der Fall ist, automatisch zur Abmel- dung des bisherigen Wohnsitzes führt. Auch sind Verstöße gegen die Meldepflicht oder auch einfach ein Zeitverzug bei den Meldevorgängen regelmäßig zu erwarten. Frage 4: Welche Einwohnerzahl ist für die Stadt Bornheim rechtlich verbindlich? Herrn Christian Koch Markusstr. 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort 4: Eine pauschale Antwort kann hierzu nicht gegeben werden. Für die meisten Themenbereiche sind die Einwohnerzahlen von IT.NRW rechtlich bindend, z. B. Finanzen: - Schlüsselzuweisung - Allgemeine Investitionspauschale - Aufwands- und Unterhaltungspauschale - Sportpauschale Zahl der Ratsmitglieder/Wahlbezirke: - 50 Vertreter in 25 Wahlbezirken wenn über 50.000 Einwohner Zusätzliche Aufgabe kreisangehöriger Gemeinden: - Antrag auf Bestimmung als große kreisangehörige Stadt möglich, wenn an drei aufeinander folgenden Stichtagen mehr als 50.000 Einwohner. (nach der Fortschreibung durch IT.NRW!) Bei der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke wird bspw. auf die Einwohnerzahl nach Stand des Melderegisters abgestellt. Ebenso bei der Festlegung von Mitgliedsbeiträgen bei der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 13.10.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Milestones Windenergiezonen“ Sehr geehrter Herr Roitzheim, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 29.09.22 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf der Homepage der Stadt Bornheim finden interessierte Bürger die „Milestones“ zur Bürgerbeteiligung im Flächennutzungsplanverfahren Ausweisung der Windenergiezonen. An wel- chem der 16 genannten „Milestones“ befinden wir uns aktuell? Antwort 1: Das Verfahren der Stadt Bornheim hat mit dem Aufstellungsbeschluss des Teilflä- chennutzungsplans Wind begonnen. Danach wurde ein Entwurf mit möglichen Konzentrationszo- nen und „Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung“ auf Grundlage der Tabukriterien erarbeitet, mit denen die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt wurde. Das Er- gebnis der Beteiligung wurde bereits intern ausgewertet. Des Weiteren musste brutzeitbedingt bis September auf das Ergebnis der orientierenden Greif- und Großvogelerhebung (2. Arten- schutzgutachten) gewartet werden. Auf Grundlage dieser Ergebnisse sowie weiterer Anforderun- gen wird aktuell der Entwurf des FNPs Wind mit Begründung einschließlich eines Umweltberichts für die nächste Beteiligungsphase erarbeitet. Dies ist dann die Offenlage der Planung nach BauGB § 3 (2) und § 4 (2). Frage 2: Mit welchen Terminen (Kalenderwoche oder Monat und Jahr) plant die Stadt Bornheim die Erreichung der weiteren „Milestones“? Antwort 2: Die Beschlussvorlage zur Offenlage der Planung und die Durchführung der Offenlage ist für das 1. Halbjahr 2023 vorgesehen. Frage 3: Wie wird sichergestellt, dass die Verwaltung trotz knapper Personalressourcen die wei- teren Termine halten kann und es zu keiner Verzögerung durch die Verwaltung kommt? Antwort 3: Die Verwaltung wird das Verfahren auch weiterhin mit hoher Priorität bearbeiten. Frage 4: Wie lange dauert es voraussichtlich, bis mit Erreichen von Milestone 16 „Bekanntma- chung und Inkrafttreten des FNP“ mit dem Bau der WEA begonnen werden kann? Antwort 4: Dies kann nicht beantwortet werden. Die Dauer des Verfahrens hängt vor allem vom Umfang der Abwägung der während der Offenlage eingehenden Stellungnahmen der Öffentlich- keit und Behörden ab. Nach Beschluss des FNPs hat die Bezirksregierung noch 3 Monate Zeit für die Genehmigung. Herrn Frank Roitzheim Enggasse 15 53332 Bornheim - 2 - Die Dauer der Genehmigungsverfahren der WEA ist unbekannt, sie können aber bereits parallel zum FNP-Verfahren beginnen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 13.10.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Milestones Windenergiezonen“ Sehr geehrter Herr Roitzheim, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 29.09.22 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf der Homepage der Stadt Bornheim finden interessierte Bürger die „Milestones“ zur Bürgerbeteiligung im Flächennutzungsplanverfahren Ausweisung der Windenergiezonen. An wel- chem der 16 genannten „Milestones“ befinden wir uns aktuell? Antwort 1: Das Verfahren der Stadt Bornheim hat mit dem Aufstellungsbeschluss des Teilflä- chennutzungsplans Wind begonnen. Danach wurde ein Entwurf mit möglichen Konzentrationszo- nen und „Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung“ auf Grundlage der Tabukriterien erarbeitet, mit denen die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt wurde. Das Er- gebnis der Beteiligung wurde bereits intern ausgewertet. Des Weiteren musste brutzeitbedingt bis September auf das Ergebnis der orientierenden Greif- und Großvogelerhebung (2. Arten- schutzgutachten) gewartet werden. Auf Grundlage dieser Ergebnisse sowie weiterer Anforderun- gen wird aktuell der Entwurf des FNPs Wind mit Begründung einschließlich eines Umweltberichts für die nächste Beteiligungsphase erarbeitet. Dies ist dann die Offenlage der Planung nach BauGB § 3 (2) und § 4 (2). Frage 2: Mit welchen Terminen (Kalenderwoche oder Monat und Jahr) plant die Stadt Bornheim die Erreichung der weiteren „Milestones“? Antwort 2: Die Beschlussvorlage zur Offenlage der Planung und die Durchführung der Offenlage ist für das 1. Halbjahr 2023 vorgesehen. Frage 3: Wie wird sichergestellt, dass die Verwaltung trotz knapper Personalressourcen die wei- teren Termine halten kann und es zu keiner Verzögerung durch die Verwaltung kommt? Antwort 3: Die Verwaltung wird das Verfahren auch weiterhin mit hoher Priorität bearbeiten. Frage 4: Wie lange dauert es voraussichtlich, bis mit Erreichen von Milestone 16 „Bekanntma- chung und Inkrafttreten des FNP“ mit dem Bau der WEA begonnen werden kann? Antwort 4: Dies kann nicht beantwortet werden. Die Dauer des Verfahrens hängt vor allem vom Umfang der Abwägung der während der Offenlage eingehenden Stellungnahmen der Öffentlich- keit und Behörden ab. Nach Beschluss des FNPs hat die Bezirksregierung noch 3 Monate Zeit für die Genehmigung. Herrn Frank Roitzheim Enggasse 15 53332 Bornheim - 2 - Die Dauer der Genehmigungsverfahren der WEA ist unbekannt, sie können aber bereits parallel zum FNP-Verfahren beginnen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.10.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Unterhaltungskosten für die Turnhalle der Verbundschule in Uedorf“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 14.10.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren insgesamt die laufenden Unterhaltungskosten für die Turnhalle der Verbund- schule in Uedorf für die Jahre 2019,2020,2021, folgende Kosten beinhaltend: Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Versicherung, Hausmeister, Reinigung? Antwort 1: Die Informationen zu den Kosten sind in der nachfolgenden Auflistung dargestellt. Zu dem Objekt Verbundschule Uedorf insgesamt fällt keine Grundsteuer an. 2019 TH Ue, Heisterbacher Str., E-Turnhalle 34.782,12 Abwasser 560,62 Gas 7.080,00 Gebäudereinigung 7.014,80 Gebäudeversicherung 1.037,26 Hausmeisterkosten 14.826,80 Niederschlagswasser 1.881,85 Strom 1.800,22 Wasser 580,57 2020 TH Ue, Heisterbacher Str., E-Turnhalle 32.768,53 Abwasser 448,78 Gas 4.350,79 Gebäudereinigung 7.464,22 Gebäudeversicherung 1.276,02 Hausmeisterkosten 14.826,80 Niederschlagswasser 1.894,59 Strom 1.989,79 Wasser 517,54 2021 Herrn Bernd Marx Parkstraße 36 53332 Bornheim - 2 - TH Ue, Heisterbacher Str., E-Turnhalle 35.738,45 Abwasser 567,43 Gas 6.780,00 Gebäudereinigung 7.381,03 Gebäudeversicherung 1.723,44 Hausmeisterkosten 14.826,80 Niederschlagswasser 1.847,77 Strom 2.011,77 Wasser 600,21 Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.10.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Unterhaltungskosten für die Turnhalle der Verbundschule in Uedorf“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 14.10.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren insgesamt die laufenden Unterhaltungskosten für die Turnhalle der Verbund- schule in Uedorf für die Jahre 2019,2020,2021, folgende Kosten beinhaltend: Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Versicherung, Hausmeister, Reinigung? Antwort 1: Die Informationen zu den Kosten sind in der nachfolgenden Auflistung dargestellt. Zu dem Objekt Verbundschule Uedorf insgesamt fällt keine Grundsteuer an. 2019 TH Ue, Heisterbacher Str., E-Turnhalle 34.782,12 Abwasser 560,62 Gas 7.080,00 Gebäudereinigung 7.014,80 Gebäudeversicherung 1.037,26 Hausmeisterkosten 14.826,80 Niederschlagswasser 1.881,85 Strom 1.800,22 Wasser 580,57 2020 TH Ue, Heisterbacher Str., E-Turnhalle 32.768,53 Abwasser 448,78 Gas 4.350,79 Gebäudereinigung 7.464,22 Gebäudeversicherung 1.276,02 Hausmeisterkosten 14.826,80 Niederschlagswasser 1.894,59 Strom 1.989,79 Wasser 517,54 2021 Herrn Bernd Marx Parkstraße 36 53332 Bornheim - 2 - TH Ue, Heisterbacher Str., E-Turnhalle 35.738,45 Abwasser 567,43 Gas 6.780,00 Gebäudereinigung 7.381,03 Gebäudeversicherung 1.723,44 Hausmeisterkosten 14.826,80 Niederschlagswasser 1.847,77 Strom 2.011,77 Wasser 600,21 Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.11.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Sperrung Bahnübergang Isarstraße in Uedorf Sehr geehrte Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 28.03.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde der Bahnübergang komplett gesperrt? Antwort 1: Auf die beigefügte schriftliche Stellungnahme der Häfen und Güterverkehr Köln AG vom 16.09.2022 wird verwiesen Frage 2: Können Fußgänger und Radfahrer den Bahnübergang weiterhin überqueren? Antwort 2: Ja Frage 3: Wie lange wird die Sperrung andauern? Antwort 3: Auf Rückfrage teilte die Häfen- und Güterverkehr Köln AG zwischenzeitlich mit, dass aktuell vom EBA noch kein neues Gefahrenfreiraum-System zugelassen wurde und eine verlässliche Aus- sage, wie lange das Zulassungsverfahren noch andauern wird, nicht möglich ist. Frage 4: Da, nach Auskunft der HGK keine Ersatzteile mehr zu bekommen sind, könnte es auch zukünftig an anderen Bahnübergängen z.B. Bornheimer Str. in Uedorf bzw. Roisdorfer Str. in Hersel zu gleichartigen Sperrungen kommen; was wird die Stadt Bornheim unternehmen um das dann un- weigerlich eintretende Verkehrschaos zu verhindern? Antwort 4: Entsprechend der Beschlusslage in den Ratsgremien ist die Verwaltung seit längerer Zeit im Dia- log mit dem Landesbetrieb Straßen NRW und den sonstigen zu beteiligenden Stellen zum Kno- tenpunktumbau L 118 / L 300 Bornheim-Hersel, mit dem Ziel zumindest mittelfristig in diesem Be- reich eine Verbesserung der dortigen Verkehrssituation erreichen zum können. Herrn Bernd Marx Parkstraße 36 53332 Bornheim - 2 - Für den Bahnübergang in Hersel wurde bereits vom Ausschuss eine Variante zur Umgestaltung des Knotenpunktes inklusive Erneuerung der Büstra Anlage Anfang 2020 beschlossen. Zur Um- setzung ist es nun notwendig, dass HGK und Straßen.NRW eine Planungsvereinbarung schließen, um die Planungen und dann die Umsetzung voran zu treiben. Die Stadt Bornheim macht diesbe- züglich immer wieder auf die schwierige Situation aufmerksam und versucht das Verfahren dadurch voranzutreiben. Parallel hat die Stadt Bornheim eine Machbarkeitsstudie für eine Umgehung und somit Entlastung des Knotenpunktes erstellen lassen. Die vom Ausschuss beschlossene Variante wird jetzt weiter- verfolgt. Frage 5: Wann informiert die Stadtverwaltung Bornheim die Öffentlichkeit sowie die Politik über die Bahn- übergangsperrung in Uedorf? Antwort 5: Dies ist im Rahmen des wöchentlichen Verkehrsberichts auf der Homepage der Stadt Bornheim seit dem Sommer 2022 wiederholt erfolgt. Zusätzlich befindet sich eine aktualisierte Presseveröf- fentlichung derzeit in Vorbereitung. Die späte Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.11.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Sperrung Bahnübergang Isarstraße in Uedorf Sehr geehrte Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 28.03.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde der Bahnübergang komplett gesperrt? Antwort 1: Auf die beigefügte schriftliche Stellungnahme der Häfen und Güterverkehr Köln AG vom 16.09.2022 wird verwiesen Frage 2: Können Fußgänger und Radfahrer den Bahnübergang weiterhin überqueren? Antwort 2: Ja Frage 3: Wie lange wird die Sperrung andauern? Antwort 3: Auf Rückfrage teilte die Häfen- und Güterverkehr Köln AG zwischenzeitlich mit, dass aktuell vom EBA noch kein neues Gefahrenfreiraum-System zugelassen wurde und eine verlässliche Aus- sage, wie lange das Zulassungsverfahren noch andauern wird, nicht möglich ist. Frage 4: Da, nach Auskunft der HGK keine Ersatzteile mehr zu bekommen sind, könnte es auch zukünftig an anderen Bahnübergängen z.B. Bornheimer Str. in Uedorf bzw. Roisdorfer Str. in Hersel zu gleichartigen Sperrungen kommen; was wird die Stadt Bornheim unternehmen um das dann un- weigerlich eintretende Verkehrschaos zu verhindern? Antwort 4: Entsprechend der Beschlusslage in den Ratsgremien ist die Verwaltung seit längerer Zeit im Dia- log mit dem Landesbetrieb Straßen NRW und den sonstigen zu beteiligenden Stellen zum Kno- tenpunktumbau L 118 / L 300 Bornheim-Hersel, mit dem Ziel zumindest mittelfristig in diesem Be- reich eine Verbesserung der dortigen Verkehrssituation erreichen zum können. Herrn Bernd Marx Parkstraße 36 53332 Bornheim - 2 - Für den Bahnübergang in Hersel wurde bereits vom Ausschuss eine Variante zur Umgestaltung des Knotenpunktes inklusive Erneuerung der Büstra Anlage Anfang 2020 beschlossen. Zur Um- setzung ist es nun notwendig, dass HGK und Straßen.NRW eine Planungsvereinbarung schließen, um die Planungen und dann die Umsetzung voran zu treiben. Die Stadt Bornheim macht diesbe- züglich immer wieder auf die schwierige Situation aufmerksam und versucht das Verfahren dadurch voranzutreiben. Parallel hat die Stadt Bornheim eine Machbarkeitsstudie für eine Umgehung und somit Entlastung des Knotenpunktes erstellen lassen. Die vom Ausschuss beschlossene Variante wird jetzt weiter- verfolgt. Frage 5: Wann informiert die Stadtverwaltung Bornheim die Öffentlichkeit sowie die Politik über die Bahn- übergangsperrung in Uedorf? Antwort 5: Dies ist im Rahmen des wöchentlichen Verkehrsberichts auf der Homepage der Stadt Bornheim seit dem Sommer 2022 wiederholt erfolgt. Zusätzlich befindet sich eine aktualisierte Presseveröf- fentlichung derzeit in Vorbereitung. Die späte Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.11.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Unterbringung von Flüchtlingen Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.10.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Da für die Unterbringung von Flüchtlingen die Umrüstung von Turnhallen geplant ist und dadurch der Sportunterricht für die Schüler ausfallen wird, haben wir uns Gedanken gemacht, ob es evtl. noch andere Möglichkeiten gibt. Dabei ergaben sich folgende Fragen, um deren Beant- wortung wir bitten: Welche Turnhallen sind bereits für Geflüchtete vorgesehen oder eingerichtet und dadurch für den Sportunterricht nicht mehr nutzbar? Antwort 1: Die Zweifachturnhalle der GS Bornheim ist seit dem 30.09.22 gesperrt und wird als Unterkunft vorbereitet. Die Belegung erfolgt ab 02.11.22. Frage 2: Welche Turnhallen sind im weiteren Verlauf geplant? Antwort 2: Bislang ist keine weitere Turnhalle zur Nutzung der Unterbringung von Schutzsu- chenden geplant. Frage 3: Ist die Rheinhalle schon mal für die Unterbringung von Flüchtlingen in Erwägung gezo- gen worden? Antwort 3: Die Rheinhalle wurde in Erwägung gezogen, ist jedoch für eine Unterbringung von Schutzsuchenden ungeeignet. Frage 4: Wenn nein, warum kam die Rheinhalle bisher nicht in Betracht? Antwort 4: Die Rheinhalle verfügt über keine Belichtung mit Tageslicht. Frage 5: Hat man schon über Unterbringungsmöglichkeiten in evtl. leerstehenden Gewerbeimmobilien nachgedacht? Antwort 5: Ja, die Bewertung zur Eignung wurde für einzelne Gewerbeimmobilien vorgenom- men, jedoch genügten diese den Ansprüchen als Wohnraum nicht. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Hans Gerd Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.11.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Unterbringung von Flüchtlingen Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.10.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Da für die Unterbringung von Flüchtlingen die Umrüstung von Turnhallen geplant ist und dadurch der Sportunterricht für die Schüler ausfallen wird, haben wir uns Gedanken gemacht, ob es evtl. noch andere Möglichkeiten gibt. Dabei ergaben sich folgende Fragen, um deren Beant- wortung wir bitten: Welche Turnhallen sind bereits für Geflüchtete vorgesehen oder eingerichtet und dadurch für den Sportunterricht nicht mehr nutzbar? Antwort 1: Die Zweifachturnhalle der GS Bornheim ist seit dem 30.09.22 gesperrt und wird als Unterkunft vorbereitet. Die Belegung erfolgt ab 02.11.22. Frage 2: Welche Turnhallen sind im weiteren Verlauf geplant? Antwort 2: Bislang ist keine weitere Turnhalle zur Nutzung der Unterbringung von Schutzsu- chenden geplant. Frage 3: Ist die Rheinhalle schon mal für die Unterbringung von Flüchtlingen in Erwägung gezo- gen worden? Antwort 3: Die Rheinhalle wurde in Erwägung gezogen, ist jedoch für eine Unterbringung von Schutzsuchenden ungeeignet. Frage 4: Wenn nein, warum kam die Rheinhalle bisher nicht in Betracht? Antwort 4: Die Rheinhalle verfügt über keine Belichtung mit Tageslicht. Frage 5: Hat man schon über Unterbringungsmöglichkeiten in evtl. leerstehenden Gewerbeimmobilien nachgedacht? Antwort 5: Ja, die Bewertung zur Eignung wurde für einzelne Gewerbeimmobilien vorgenom- men, jedoch genügten diese den Ansprüchen als Wohnraum nicht. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Hans Gerd Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Korruptionsbekämpfungsgesetz“ Sehr geehrter Herr Rami, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 01.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz in NRW ist vorgesehen, dass die Verwaltung Neben- tätigkeiten von ausgeschiedenen Hauptverwaltungsbeamten für die Dauer von fünf Jahren jähr- lich dem Stadtrat mitteilt. Welche ehemaligen Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Bornheim un- terliegen derzeit den in § 8 des Korruptionsbekämpfungsgesetz aufgeführten Anzeigepflichten? Antwort 1: Die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW trifft den Hauptverwaltungs- beamten selbst, auch die Anzeigepflicht nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitrau- mes von fünf Jahren. Bis Ende Oktober 2025/Anfang November war auf der Homepage der Stadt Bornheim noch die Aufstellung der Gremientätigkeiten und Nebenämter des Herrn Becker vor- handen. Weder der Antikorruptionsbeauftragten noch dem Ratsbüro sind seitdem neue weitere (genehmi- gungspflichtige) Nebentätigkeiten von Herrn Becker vor Übernahme angezeigt worden. Es ist da- von auszugehen, dass dem ausgeschiedenen Bürgermeister die Pflicht zur Anzeige bekannt ist. Die Pflicht zur Anzeige dieser Tätigkeiten auch nach Eintritt in den Ruhestand trifft zurzeit nur Herrn Becker, da der Eintritt in den Ruhestand hins. seines Vorgängers bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt. Herr Becker wird vorsorglich noch einmal an diese Pflicht erinnert werden. Frage 2: Aus welchem Grund wurde den Ratsmitgliedern bis zum 31.03.2026 keine Aufstellung gemäß § 8 Absatz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW vorgelegt? Antwort 2: Die Aufstellung gem. § 53 LBG NRW für den neuen BM Christian Mandt ist nicht vorlegungs- pflichtig, da diese Pflicht nur gilt, sofern die Vergütungen die in der Verordnung über die Herrn Tilman Rami - 2 - Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande NRW bestimmte Höchstgrenze von 11.563,53 Euro überschreiten. Dies ist bei Herrn Mandt im Jahr 2025 nicht annähernd der Fall gewesen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Ralf Cugaly) Erster Beigeordneter Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Korruptionsbekämpfungsgesetz“ Sehr geehrter Herr Rami, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 01.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz in NRW ist vorgesehen, dass die Verwaltung Neben- tätigkeiten von ausgeschiedenen Hauptverwaltungsbeamten für die Dauer von fünf Jahren jähr- lich dem Stadtrat mitteilt. Welche ehemaligen Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Bornheim un- terliegen derzeit den in § 8 des Korruptionsbekämpfungsgesetz aufgeführten Anzeigepflichten? Antwort 1: Die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW trifft den Hauptverwaltungs- beamten selbst, auch die Anzeigepflicht nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitrau- mes von fünf Jahren. Bis Ende Oktober 2025/Anfang November war auf der Homepage der Stadt Bornheim noch die Aufstellung der Gremientätigkeiten und Nebenämter des Herrn Becker vor- handen. Weder der Antikorruptionsbeauftragten noch dem Ratsbüro sind seitdem neue weitere (genehmi- gungspflichtige) Nebentätigkeiten von Herrn Becker vor Übernahme angezeigt worden. Es ist da- von auszugehen, dass dem ausgeschiedenen Bürgermeister die Pflicht zur Anzeige bekannt ist. Die Pflicht zur Anzeige dieser Tätigkeiten auch nach Eintritt in den Ruhestand trifft zurzeit nur Herrn Becker, da der Eintritt in den Ruhestand hins. seines Vorgängers bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt. Herr Becker wird vorsorglich noch einmal an diese Pflicht erinnert werden. Frage 2: Aus welchem Grund wurde den Ratsmitgliedern bis zum 31.03.2026 keine Aufstellung gemäß § 8 Absatz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW vorgelegt? Antwort 2: Die Aufstellung gem. § 53 LBG NRW für den neuen BM Christian Mandt ist nicht vorlegungs- pflichtig, da diese Pflicht nur gilt, sofern die Vergütungen die in der Verordnung über die Herrn Tilman Rami - 2 - Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande NRW bestimmte Höchstgrenze von 11.563,53 Euro überschreiten. Dies ist bei Herrn Mandt im Jahr 2025 nicht annähernd der Fall gewesen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Ralf Cugaly) Erster Beigeordneter

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Genehmigung und Kontrolle von Nebentätigkeiten bei Angestellten der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.02.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamte und Tarifbeschäftigte sind für die Stadt Bornheim tätig und wie vielen dieser Mitarbeitern ist eine Nebentätigkeit durch die Stadt Bornheim gestattet worden? Bitte die Antwort sofern datenschutzrechtlich möglich nach Ämtern und Abteilungen aufschlüsseln. Antwort 1: Zum Stichtag 01.04.2026 ergibt sich folgender Personalbestand: Beamt*innen Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit Tarifbeschäftigte Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit 60 12 673 112 Die Quote der Beamtinnen und Beamten mit genehmigter Nebentätigkeit beträgt bei 12 von ins- gesamt 60 Personen 20,0 %. Bei den Tarifbeschäftigten üben 112 von insgesamt 673 Beschäftigten eine angezeigte Nebentä- tigkeit aus. Dies entspricht einem Anteil von rund 16,6 %. Bezogen auf das Gesamtpersonal von 733 Mitarbeitenden, von denen 124 einer Nebentätigkeit nachgehen, ergibt sich eine Gesamtquote von rund 16,9 %. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Ämtern oder Organisationsein- heiten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Aufgrund teilweise geringer Mitarbeitendenzahlen in einzelnen Bereichen könnte eine solche Dif- ferenzierung Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Zur Wahrung des Mitarbeitendenda- tenschutzes erfolgt daher ausschließlich eine aggregierte Darstellung auf Gesamtebene. Frage 2: Wie sieht der Genehmigungsprozess für die Aufnahme einer Nebentätigkeit aus und in welchem Umfang werden bei der Stadt Bornheim Nebentätigkeiten gestattet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 2: Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeitende im öffentlichen Dienst ist rechtlich diffe- renziert geregelt. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen Tarifbeschäftigten nach dem TVöD-VKA und Beamtinnen und Beamten nach dem Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Ziel der bestehenden Regelungen ist es, einerseits die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und andererseits sicherzustellen, dass dienstliche Interes- sen, insbesondere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die Neutralität der Verwaltung sowie arbeitszeitrechtliche Vorgaben, gewahrt bleiben. Tarifbeschäftigte nach TVöD-VKA Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD-VKA. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich zu- lässig und lediglich vor Aufnahme rechtzeitig vorher anzuzeigen. Eine Genehmigung durch die Dienststelle ist nicht erforderlich. Die Dienststelle ist jedoch berech- tigt, eine Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, sofern dienstliche Interes- sen beeinträchtigt werden. Die Anzeige erfolgt beim Personalamt schriftlich und umfasst insbesondere Angaben zu Art, Um- fang und Dauer der Nebentätigkeit. Im Rahmen der Anzeigenprüfung wird insbesondere bewertet, ob: • Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gewährleistet ist, • Die Leistungsfähigkeit der bzw. des Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt wird, • Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbssituationen zur dienstlichen Tätigkeit entstehen, • Dienstliche Ressourcen nicht in Anspruch genommen werden. Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen der § 48 ff. LBG NRW sowie der Nebentätig- keitsverordnung. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig und dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss alle rele- vanten Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit enthalten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass dienstliche Interessen beeinträch- tigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: • Die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten gefährdet ist, • Interessenkonflikte entstehen können, • Die Unparteilichkeit oder Neutralität beeinträchtigt wird, • Gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Genehmigungen können mit Auflagen versehen und bei nachträglicher Beeinträchtigung dienstli- cher Interessen widerrufen werden. Unabhängig vom Status der Mitarbeitenden erfolgt die Bearbeitung von Nebentätigkeiten nach einem strukturierten Verfahren: 1. Anzeige bzw. Antragstellung vor Aufnahme der Tätigkeit 2. Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung - 3 - 3. Prüfung auf Einschränkungen oder Untersagung, insbesondere hinsichtlich a. Arbeitszeitrecht b. Leistungsfähigkeit c. Interessenkonflikten 4. Entscheidung (Kenntnisnahme, Genehmigung, Auflagen oder Untersagung) 5. Dokumentation in der Personalakte 6. Aufnahme in Kontrollliste 7. Anlassbezogene Nachkontrolle während der Ausübung Frage 3: Wie wird bei Antragstellung sowie während der Ausübung der Tätigkeit geprüft, ob die Nebentä- tigkeit in Konflikt oder Konkurrenz zur Haupttätigkeit bei der Stadt Bornheim oder in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz steht? Antwort 3: Die Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten mit der Haupttätigkeit sowie den Vorgaben des Arbeits- zeitrechts wird durch ein verbindliches Prüfverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit sichergestellt. Dabei werden insbesondere mögliche Interessenkonflikte, Konkurrenzsituationen und die Einhal- tung gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen geprüft. Hierzu sind die Mitarbeitenden verpflichtet vollstän- dige und zutreffende Angaben zu machen, Änderungen (z.B. Ausweitung der Stunden, Wechsel des Auftraggebers) unverzüglich mitzuteilen. Dies stellt eine zentrale Grundlage für die rechtssi- chere Bewertung dar. Bei Auffälligkeiten oder Verstößen kann die Nebentätigkeit jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden. Frage 4: Wie wird beobachtet und geprüft, ob es nach Aufnahme der Nebentätigkeit eine verminderte Leistung des Mitarbeiters für die Stadt Bornheim gibt? Antwort 4: Eine systematische, anlassunabhängige Überwachung der Leistungsentwicklung im Zusammen- hang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten erfolgt nicht. Die Prüfung, ob eine Nebentätigkeit Auswirkungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit hat, er- folgt vielmehr anlassbezogen im Rahmen der allgemeinen Dienst- und Fachaufsicht der Füh- rungskräfte. Maßgeblich sind dabei insbesondere: • Wahrnehmung der unmittelbaren Führungskräfte im Arbeitsalltag, • Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen und dienstlichen Beurteilungen • Auffälligkeiten bei Arbeitszeiten, Fehlzeiten oder in der Aufgabenerledigung. Ergeben sich hierbei konkrete Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung, wird der Sachverhalt im Einzelfall überprüft. Sofern sich ein Zusammenhang mit der Nebentätigkeit bestätigt, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere die Ein- schränkung oder Untersagung der Nebentätigkeit bzw. der Widerruf einer erteilten Genehmigung. Frage 5: Wie viele Genehmigungen für Nebentätigkeiten wurden in den letzten 5 Jahren neu erteilt, nicht erteilt oder widerrufen? Bitte die Anzahl der erteilten Genehmigungen, nicht erteilten Genehmi- gungen und widerrufenen Genehmigungen nach Jahren aufgeschlüsselt darstellen. - 4 - Antwort 5: Für den Zeitraum 2021 bis 2025 wurden folgende Entscheidungen getroffen: Jahr Genehmigt (Be- amt*innen) Anzeigen ohne Einwand (TVöD) Untersagt/ ab- gelehnt Widerrufen 2021 1 5 0 0 2022 1 18 0 0 2023 0 5 0 0 2024 1 16 0 0 2025 1 3 0 0 Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Genehmigung und Kontrolle von Nebentätigkeiten bei Angestellten der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.02.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamte und Tarifbeschäftigte sind für die Stadt Bornheim tätig und wie vielen dieser Mitarbeitern ist eine Nebentätigkeit durch die Stadt Bornheim gestattet worden? Bitte die Antwort sofern datenschutzrechtlich möglich nach Ämtern und Abteilungen aufschlüsseln. Antwort 1: Zum Stichtag 01.04.2026 ergibt sich folgender Personalbestand: Beamt*innen Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit Tarifbeschäftigte Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit 60 12 673 112 Die Quote der Beamtinnen und Beamten mit genehmigter Nebentätigkeit beträgt bei 12 von ins- gesamt 60 Personen 20,0 %. Bei den Tarifbeschäftigten üben 112 von insgesamt 673 Beschäftigten eine angezeigte Nebentä- tigkeit aus. Dies entspricht einem Anteil von rund 16,6 %. Bezogen auf das Gesamtpersonal von 733 Mitarbeitenden, von denen 124 einer Nebentätigkeit nachgehen, ergibt sich eine Gesamtquote von rund 16,9 %. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Ämtern oder Organisationsein- heiten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Aufgrund teilweise geringer Mitarbeitendenzahlen in einzelnen Bereichen könnte eine solche Dif- ferenzierung Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Zur Wahrung des Mitarbeitendenda- tenschutzes erfolgt daher ausschließlich eine aggregierte Darstellung auf Gesamtebene. Frage 2: Wie sieht der Genehmigungsprozess für die Aufnahme einer Nebentätigkeit aus und in welchem Umfang werden bei der Stadt Bornheim Nebentätigkeiten gestattet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 2: Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeitende im öffentlichen Dienst ist rechtlich diffe- renziert geregelt. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen Tarifbeschäftigten nach dem TVöD-VKA und Beamtinnen und Beamten nach dem Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Ziel der bestehenden Regelungen ist es, einerseits die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und andererseits sicherzustellen, dass dienstliche Interes- sen, insbesondere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die Neutralität der Verwaltung sowie arbeitszeitrechtliche Vorgaben, gewahrt bleiben. Tarifbeschäftigte nach TVöD-VKA Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD-VKA. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich zu- lässig und lediglich vor Aufnahme rechtzeitig vorher anzuzeigen. Eine Genehmigung durch die Dienststelle ist nicht erforderlich. Die Dienststelle ist jedoch berech- tigt, eine Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, sofern dienstliche Interes- sen beeinträchtigt werden. Die Anzeige erfolgt beim Personalamt schriftlich und umfasst insbesondere Angaben zu Art, Um- fang und Dauer der Nebentätigkeit. Im Rahmen der Anzeigenprüfung wird insbesondere bewertet, ob: • Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gewährleistet ist, • Die Leistungsfähigkeit der bzw. des Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt wird, • Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbssituationen zur dienstlichen Tätigkeit entstehen, • Dienstliche Ressourcen nicht in Anspruch genommen werden. Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen der § 48 ff. LBG NRW sowie der Nebentätig- keitsverordnung. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig und dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss alle rele- vanten Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit enthalten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass dienstliche Interessen beeinträch- tigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: • Die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten gefährdet ist, • Interessenkonflikte entstehen können, • Die Unparteilichkeit oder Neutralität beeinträchtigt wird, • Gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Genehmigungen können mit Auflagen versehen und bei nachträglicher Beeinträchtigung dienstli- cher Interessen widerrufen werden. Unabhängig vom Status der Mitarbeitenden erfolgt die Bearbeitung von Nebentätigkeiten nach einem strukturierten Verfahren: 1. Anzeige bzw. Antragstellung vor Aufnahme der Tätigkeit 2. Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung - 3 - 3. Prüfung auf Einschränkungen oder Untersagung, insbesondere hinsichtlich a. Arbeitszeitrecht b. Leistungsfähigkeit c. Interessenkonflikten 4. Entscheidung (Kenntnisnahme, Genehmigung, Auflagen oder Untersagung) 5. Dokumentation in der Personalakte 6. Aufnahme in Kontrollliste 7. Anlassbezogene Nachkontrolle während der Ausübung Frage 3: Wie wird bei Antragstellung sowie während der Ausübung der Tätigkeit geprüft, ob die Nebentä- tigkeit in Konflikt oder Konkurrenz zur Haupttätigkeit bei der Stadt Bornheim oder in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz steht? Antwort 3: Die Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten mit der Haupttätigkeit sowie den Vorgaben des Arbeits- zeitrechts wird durch ein verbindliches Prüfverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit sichergestellt. Dabei werden insbesondere mögliche Interessenkonflikte, Konkurrenzsituationen und die Einhal- tung gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen geprüft. Hierzu sind die Mitarbeitenden verpflichtet vollstän- dige und zutreffende Angaben zu machen, Änderungen (z.B. Ausweitung der Stunden, Wechsel des Auftraggebers) unverzüglich mitzuteilen. Dies stellt eine zentrale Grundlage für die rechtssi- chere Bewertung dar. Bei Auffälligkeiten oder Verstößen kann die Nebentätigkeit jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden. Frage 4: Wie wird beobachtet und geprüft, ob es nach Aufnahme der Nebentätigkeit eine verminderte Leistung des Mitarbeiters für die Stadt Bornheim gibt? Antwort 4: Eine systematische, anlassunabhängige Überwachung der Leistungsentwicklung im Zusammen- hang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten erfolgt nicht. Die Prüfung, ob eine Nebentätigkeit Auswirkungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit hat, er- folgt vielmehr anlassbezogen im Rahmen der allgemeinen Dienst- und Fachaufsicht der Füh- rungskräfte. Maßgeblich sind dabei insbesondere: • Wahrnehmung der unmittelbaren Führungskräfte im Arbeitsalltag, • Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen und dienstlichen Beurteilungen • Auffälligkeiten bei Arbeitszeiten, Fehlzeiten oder in der Aufgabenerledigung. Ergeben sich hierbei konkrete Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung, wird der Sachverhalt im Einzelfall überprüft. Sofern sich ein Zusammenhang mit der Nebentätigkeit bestätigt, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere die Ein- schränkung oder Untersagung der Nebentätigkeit bzw. der Widerruf einer erteilten Genehmigung. Frage 5: Wie viele Genehmigungen für Nebentätigkeiten wurden in den letzten 5 Jahren neu erteilt, nicht erteilt oder widerrufen? Bitte die Anzahl der erteilten Genehmigungen, nicht erteilten Genehmi- gungen und widerrufenen Genehmigungen nach Jahren aufgeschlüsselt darstellen. - 4 - Antwort 5: Für den Zeitraum 2021 bis 2025 wurden folgende Entscheidungen getroffen: Jahr Genehmigt (Be- amt*innen) Anzeigen ohne Einwand (TVöD) Untersagt/ ab- gelehnt Widerrufen 2021 1 5 0 0 2022 1 18 0 0 2023 0 5 0 0 2024 1 16 0 0 2025 1 3 0 0 Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.06.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Sehr geehrter Herr Mauel, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.05.2026 beantworte ich wie folgt: Grundsätzlich werden diejenigen Straßen nach dem kommunalen Abgabengesetz abgerechnet, die entweder bereits erstmalig hergestellt und nach dem Baugesetzbuch abgerechnet wurden oder nachweislich vor 1961 vorhanden waren. Daher kann keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, ob die Mehrheit der Straßen innerhalb des Stadtgebietes nach dem kommunalen Abga- bengesetz abgerechnet werden können. Bei der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge wurden nur die Beiträge für die Anlieger abge- schafft und durch eine Förderung ersetzt. Der städtische Anteil (zwischen 20 und 60 % der Kosten in Abhängigkeit der Straßenart und der Teilanlage) und auch die Anteile für städtische Grundstücke an den Straßenausbaubeiträgen muss die Stadt weiterhin selber tragen. Frage 1: Im Hinblick auf die Aufstellung des Haushalts 2027/2028 ist zu klären, ob und welche Straßensa- nierungen von der Verwaltung darin geplant sind, die nach dem Kommunalabgabengesetz abge- rechnet werden. Antwort 1: Wie bereits im Sachverhalt zur Vorlage 083/2026-9 „Arbeitsplanung Tiefbau“ beschrieben, beab- sichtigt die Verwaltung künftig, gezielte Straßenneubau- und Erneuerungsprojekte umzusetzen (BauGB und KAG). Die Verwaltung hat inzwischen für eine Auswahl von Straßen überprüft, welche Straßenabschnitte unter das Kommunalabgabengesetz (KAG) fallen und grundsätzlich förderfähig wären. Die Berücksichtigung in der Haushaltsplanung hängt von weiteren Faktoren wie z. B. der baulichen Umsetzbarkeit oder dem Erfordernis von Grunderwerb ab. Darüber hinaus wird verwaltungsintern die Abrechnungssicherheit der jeweiligen Maßnahmen ge- prüft. Nur Maßnahmen, bei denen eine rechtssichere Abrechnung nach dem KAG gewährleistet werden kann, werden in die Haushaltsplanung aufgenommen. Unter Berücksichtigung der Personalressourcen ist beabsichtigt, zunächst drei Straßenabschnitte in der Haushaltsplanung 2027 ff. darzustellen. Bis zum Veränderungsnachweis im Jahr 2026 könnte ein entsprechender Gremienbeschluss herbeigeführt werden, damit die Investitionsprojekte im Veränderungsnachweis Eingang in den Haushalt finden können. Frage 2: Herrn Sascha A. Mauel CDU-Fraktion - 2 - Die CDU-Fraktion bittet daher um Darstellung der möglichen Straßensanierungen, welche unter das KAG fallen und im Haushalt 2027/2028 aufgenommen werden können. Antwort 2: Vor dem Hintergrund der Einschränkungen in Antwort 1 sind im Stadtgebiet nur wenige Straßen vorhanden, die eine zügige Erneuerung ohne vorlaufende Grunderwerbsverhandlungen sowie si- chere Abrechnungsmöglichkeiten nach KAG bieten. Daher wird eine Erneuerung der Straßen Al- lerstraße (Haus-Nr. 31 bis Simon-Arzt-Str.) und Simon-Arzt-Straße vorgeschlagen; die Auswahl eines dritten Straßenabschnittes befindet sich derzeit noch in Prüfung. Vor einer baulichen Umset- zung wären zunächst Planungsschritte sowie Gremien- und Anliegerbeteiligung durchzuführen, bevor frühestens ab 2029 mit Bauarbeiten begonnen werden kann. Im Rahmen einer verwaltungsinternen Priorisierung wird die Allerstraße als vordringlichste Maß- nahme eingestuft. Zwar weisen beide Straßen einen unzureichenden Straßenoberbau auf, jedoch weist der aktuelle Fahrbahnzustand bei der Allerstraße das kritischste Schadensbild auf. Neben dem unzureichenden Oberbauzustand weist die Allerstraße weitere erhebliche Mängel auf. Die fehlende Querschnittsaufteilung bedingt das Fehlen einer regelkonformen Gehweganlage, was insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den Bonner Werkstätten und dem damit ver- bundenen erhöhten Schutzbedarf der Fußgänger als besonders dringlich zu bewerten ist. Zudem kommt hinzu, dass die Allerstraße als stark belastete Gewerbestraße mit Busverkehr einer deutlich höheren Verkehrsbeanspruchung ausgesetzt ist als eine typische Wohnstraße. Dies beschleunigt den Substanzverlust erheblich, sodass ohne zeitnahe Erneuerung mit einer raschen weiteren Ver- schlechterung des Zustands zu rechnen ist. Gleiches gilt in abgestufter Form für die Simon-Arzt- Straße, die ebenfalls durch Gewerbe- und Busverkehr belastet wird sowie über einen unzureichen- den Oberbau verfügt. Für das Haushaltsjahr 2027/28 sollen Planungskosten in Höhe von 20.000 € (2027) und 30.000 € (2028) berücksichtigt werden. Auf Grundlage des angenommenen Baubeginns im Jahr 2029 sollen im Haushaltsjahr 2029/30 Planungskosten in Höhe von weiteren 50.000 € sowie Baukosten in Höhe von 640.000 € angesetzt werden, wobei ertragsseitig von einer Förderungsquote von ca. 65 % (ca. 507.000 €) ausgegangen werden kann. Die Realisierung steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses der Planungsphase sowie der erforderlichen Gremien- und Anliegerbeteiligung. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen