Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.01.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Restaurierung von Wegekreuzen Sehr geehrte Herr Heßling, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 09.11.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien werden denkmalgeschützte Wegekreuze und Kriegerdenkmäler restau- riert? Antwort: Nach § 7 des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen haben die Eigentümer ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefähr- dung zu schützen. Wann Reinigungs- oder Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden, richtet sich im Einzelfall nach der Beschaffenheit und dem Zustand des jeweiligen Objektes. Für die Erforderlichkeit der Sanierung eines Denkmals gibt es unterschiedliche Kriterien. Die Überarbeitung eines Denkmals wird in der Regel dann erforderlich, wenn u.a. die Statik des Baudenkmals negativ beeinträchtigt ist. Massive Rissbildung am Objekt lässt regelmäßig die Vermutung einer Gefährdung der Standsicherheit zu. Gegebenenfalls kann auch enorme Ver- schmutzung substanzgefährdend wirken; etwa durch flächendeckenden Moosbefall oder starken Pflanzenbewuchs. Darüber hinaus ist auch bei erkennbarem Substanzverlust, wie z.B. bröckeln- dem Putz o. ä., eine Sanierung zu erwägen. Die Beurteilung, ob und inwiefern eine Sanierung letztendlich erforderlich ist, obliegt jedoch dem Denkmalpflegeamt, hier dem Landschaftsverband Rheinland. Dieser beurteilt den Zustand des jeweiligen Denkmals und auch die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich einer denkmalgerech- ten Instandhaltung und Pflege. Frage 2: Gibt es eine Prioritätenliste? Antwort: Im Rahmen der Inventur wurden im vergangenen Jahr sämtliche städtischen Wegekreuze und Kriegerdenkmäler in Augenschein genommen. An das Ratsmitglied Herrn Günter Heßling - 2 - Dabei wurde festgestellt, dass einige der städtischen Baudenkmäler Sanierungsrückstau aufwei- sen. Die folgenden städtischen Baudenkmäler bedürfen zeitnah einer Reinigung oder Sanierung, um Beschädigungen oder einem Verfall vorzubeugen. Bei der Aufzählung handelt es sich nicht um eine Rangliste, sämtliche Denkmäler bedürfen gleichermaßen der Zuwendung. - D 54, Wallbott´scher Fußfall am Sechtemer Weg - D 58, Holztafel aus der Kapelle Uedorfer Weg - D 68, Fassade ehemaliges Gerichtshaus Burgstraße - D 88, Kriegerdenkmal Rösberg - D 147, Wegekreuz Berner Straße Darüber hinaus ist absehbar, dass folgende städtische Denkmäler mittelfristig ebenfalls einer Reinigung oder Sanierung bedürfen: - D 32, Friedhofskreuz Merten - D 89, Wegekreuz Uhlstraße - D 90, Pestkreuz Bonn- Brühler- Straße - D 91, Wegekreuz Heisterbacher Straße - D 137, Wegekreuz Wilhelmstraße - D 143, Lütterkreuz Rheinbacher Straße - D 149, Wegestock Pickelshüllenweg Keines der Denkmäler droht jedoch unter zu gehen. Frage 3: Wer bestimmt die Abfolge der Restaurierungsmaßnahmen? Antwort: Die Abfolge der Maßnahmen bestimmt die Untere Denkmalbehörde als laufendes Geschäft der Verwaltung. Die Abwicklung bzw. Reihenfolge der Maßnahmen richtet sich u.a. nach der für die einzelne Maßnahme zur Verfügung stehenden Mitteln. Maßnahmen, für welche sich Fördermittel oder Spenden generieren lassen, sind eher realisierbar, als Maßnahmen die vollständig aus städti- schen Mitteln zu finanzieren sind. In den vergangenen Jahren waren die der Denkmalpflege zur Verfügung stehenden Mittel sehr gering. Denkmalpflegerische Sanierungsmaßnahmen mussten sich daher auf ein Objekt im Jahr beschränken. Für den Doppelhaushalt 2019/20 wurden daher höhere Mittel angemeldet. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.01.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Restaurierung von Wegekreuzen Sehr geehrte Herr Heßling, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 09.11.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien werden denkmalgeschützte Wegekreuze und Kriegerdenkmäler restau- riert? Antwort: Nach § 7 des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen haben die Eigentümer ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefähr- dung zu schützen. Wann Reinigungs- oder Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden, richtet sich im Einzelfall nach der Beschaffenheit und dem Zustand des jeweiligen Objektes. Für die Erforderlichkeit der Sanierung eines Denkmals gibt es unterschiedliche Kriterien. Die Überarbeitung eines Denkmals wird in der Regel dann erforderlich, wenn u.a. die Statik des Baudenkmals negativ beeinträchtigt ist. Massive Rissbildung am Objekt lässt regelmäßig die Vermutung einer Gefährdung der Standsicherheit zu. Gegebenenfalls kann auch enorme Ver- schmutzung substanzgefährdend wirken; etwa durch flächendeckenden Moosbefall oder starken Pflanzenbewuchs. Darüber hinaus ist auch bei erkennbarem Substanzverlust, wie z.B. bröckeln- dem Putz o. ä., eine Sanierung zu erwägen. Die Beurteilung, ob und inwiefern eine Sanierung letztendlich erforderlich ist, obliegt jedoch dem Denkmalpflegeamt, hier dem Landschaftsverband Rheinland. Dieser beurteilt den Zustand des jeweiligen Denkmals und auch die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich einer denkmalgerech- ten Instandhaltung und Pflege. Frage 2: Gibt es eine Prioritätenliste? Antwort: Im Rahmen der Inventur wurden im vergangenen Jahr sämtliche städtischen Wegekreuze und Kriegerdenkmäler in Augenschein genommen. An das Ratsmitglied Herrn Günter Heßling - 2 - Dabei wurde festgestellt, dass einige der städtischen Baudenkmäler Sanierungsrückstau aufwei- sen. Die folgenden städtischen Baudenkmäler bedürfen zeitnah einer Reinigung oder Sanierung, um Beschädigungen oder einem Verfall vorzubeugen. Bei der Aufzählung handelt es sich nicht um eine Rangliste, sämtliche Denkmäler bedürfen gleichermaßen der Zuwendung. - D 54, Wallbott´scher Fußfall am Sechtemer Weg - D 58, Holztafel aus der Kapelle Uedorfer Weg - D 68, Fassade ehemaliges Gerichtshaus Burgstraße - D 88, Kriegerdenkmal Rösberg - D 147, Wegekreuz Berner Straße Darüber hinaus ist absehbar, dass folgende städtische Denkmäler mittelfristig ebenfalls einer Reinigung oder Sanierung bedürfen: - D 32, Friedhofskreuz Merten - D 89, Wegekreuz Uhlstraße - D 90, Pestkreuz Bonn- Brühler- Straße - D 91, Wegekreuz Heisterbacher Straße - D 137, Wegekreuz Wilhelmstraße - D 143, Lütterkreuz Rheinbacher Straße - D 149, Wegestock Pickelshüllenweg Keines der Denkmäler droht jedoch unter zu gehen. Frage 3: Wer bestimmt die Abfolge der Restaurierungsmaßnahmen? Antwort: Die Abfolge der Maßnahmen bestimmt die Untere Denkmalbehörde als laufendes Geschäft der Verwaltung. Die Abwicklung bzw. Reihenfolge der Maßnahmen richtet sich u.a. nach der für die einzelne Maßnahme zur Verfügung stehenden Mitteln. Maßnahmen, für welche sich Fördermittel oder Spenden generieren lassen, sind eher realisierbar, als Maßnahmen die vollständig aus städti- schen Mitteln zu finanzieren sind. In den vergangenen Jahren waren die der Denkmalpflege zur Verfügung stehenden Mittel sehr gering. Denkmalpflegerische Sanierungsmaßnahmen mussten sich daher auf ein Objekt im Jahr beschränken. Für den Doppelhaushalt 2019/20 wurden daher höhere Mittel angemeldet. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.12.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 13.11.2015 betr. Anzahl der erforderlichen Stellplätze bei Pflegeheimen Sehr geehrter Herr Müller, Ihre kleine Anfrage vom 13.11.2015 betr. Anzahl der erforderlichen Stellplätze bei Pflegeheimen beantworte ich wie folgt: Allgemeines: Zunächst möchte ich mich entschuldigen, dass die Beantwortung Ihrer kleinen Anfrage von 02.10.2015 länger gedauert hat, als erwartet. Frage: Wie wurden die beim Bo 23 geforderten 40 Stellplätze auf die einzelnen Gruppen (Mitarbeiter, Be- sucher, Frisör, Arzt, Bestatter) aufgeschlüsselt? Antwort: Nach der ehemaligen Verwaltungsvorschrift zur BauO NW (Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) wäre für Altenwohnheime je 10-17 Plätze lediglich 1 Stellplatz zu schaffen, davon 75% für Besu- cher und 25% für Mitarbeiter etc. Da seitens des Gesetzgebers zu dieser nicht mehr gültigen Verwaltungsvorschrift keine Nachfolge- regelung gefunden wurde, erarbeitete die Stadt Bornheim zur Ermittlung der Zahl der erforderli- chen Stellplätze in den vergangenen Jahren einen eigenen Berechnungsschlüssel. Dieser führte für das ursprüngliche Vorhaben des Beethovenstifts (Freibadwiese) zu folgenden Zahlen: Zuordnung erforderliche STP 80 Pflegeplätze 1 : 10 8 34 Beschäftigte 1 : 2 17 Kurzzeitparken (Krankenwagen, Bestatter, Arzt, etc.) 3 Gesamt 28 An das Ratsmitglied Herrn Marc Müller - 2 - Es wird darauf hingewiesen, dass das Baugesetzbuch den Kommunen grundsätzlich keine Mög- lichkeit einräumt, die Zahl der Stellplätze in Bebauungsplänen festzusetzen. Insofern sind Forde- rungen nach einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen nur im Rahmen von Bauanträgen bzw. städtebaulichen Verträgen zu regeln. Im Verfahren des Bebauungsplanes Bo 23 wurde seinerzeit eine erforderliche Anzahl von 28 Stell- plätzen ermittelt. Da zu diesem Zeitpunkt das Beethovenstift Bauabsichten auf der Freibadwiese hatte und es im Bereich der bestehenden Anlage des Beethovenstifts am Siefenfeldchen regelmä- ßig zu Konflikten aufgrund fehlender Stellplätze für die Mitarbeiter kam, wurden seitens der Stadt- verwaltung jedoch mindestens 40 Stellplätze gefordert, um zusätzliche Stellplätze für das Personal des Siefenfeldchens zur Verfügung zu stellen. Die Errichtung der geforderten Stellplätze sollte über den Städtebaulichen Vertrag gesichert werden. Nachdem das Beethovenstift von seinem Vorhaben zurücktrat, wurde entsprechend auch kein Vertrag geschlossen. Da in der kleinen Anfrage vom 02.10.2015 allgemein nach der Aufschlüsselung der Stellplätze im Bo 23 gefragt wurde, erfolgte die Beantwortung gemäß der aktuellen Sachlage im Zusammenhang mit dem Projekt des Bonifatiuswerkes. Die erforderlichen Stellplätze für das nun geplante Senio- renzentrum mit angegliedertem Frühförderzentrum werden im Rahmen des Bauantrages gesichert. Hier bestünde (gemäß Anlage) die Notwendigkeit, 40 Stellplätze nachzuweisen. Es werden jedoch 10 zusätzliche Stellplätze errichtet, so dass die Zahl der Stellplätze insgesamt bei 50 liegen wird. Zuordnung erforderliche STP Pflegeheim 80 Pflegeplätze 1 : 10 8 30 Personen stärkste Schicht 1 : 2 15 Betreutes Wohnen / Seniorenwohnen 34 WE 1 : 3 11 Frühförderzentrum 23 Zimmer / WE 1 : 4 6 300m² Arzt-/ Therapie-/ Behandlungszimmer 1 Stp/ 20-30 m² 10 Zwischensumme 44 Abzgl. ÖPNV-Bonus -10% -4 Gesamt 40 Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.11.2015 betr. Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 18.11.2015 betr. Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem beantworte ich wie folgt: Frage: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage sind Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem nicht zulässig? Antwort: Betriebswohnungen sind aufgrund der Festsetzungen der Bebauungspläne Se 10 und Se 19 unzulässig. Um die Tätigkeit der Firmen nicht zu beeinträchtigen hat der Rat der Stadt Bornheim die Unzulässigkeit von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem beschlossen. Frage: Würde der Bürgermeister die Errichtung von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem für sinnvoll erachten? Antwort: Die Verwaltung erachtet die Errichtung von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem nicht für sinnvoll. Der Ausschluss von Wohnnutzungen im Gewerbegebiet Sechtem soll die dort bereits vorhandenen und zukünftigen Gewerbebetriebe vor Schutzansprüchen, die durch Wohnnutzun- gen hervorgerufen werden, schützen. Frage: Wie sind die diesbezüglichen Regelungen in anderen Gewerbegebieten der Stadt Bornheim? Antwort: In allen beplanten Gewerbegebieten der Stadt Bornheim sind Betriebswohnungen durch Festset- zungen der Bebauungspläne ausgeschlossen. In den unbeplanten Gewerbegebieten gelten die Regelungen des § 8 Absatz 3 Baunutzungsverordnung, wonach Betriebswohnungen ausnahms- An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - weise zugelassen werden können. Dies ist z.B. im Gewerbegebiet Sechtem im Bereich der Kel- denicher Straße der Fall. Frage: Welche Maßnahmen könnte der Rat ergreifen, um Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sech- tem zu ermöglichen? Antwort: Der Rat könnte die Festsetzungen der Bebauungspläne ändern, wovon jedoch ausdrücklich ab- geraten wird. Frage: Gibt es nach Kenntnis des Bürgermeisters Unternehmen im Gewerbegebiet Sechtem, die gerne eine Betriebswohnung einrichten würden? Antwort: Der Verwaltung sind drei Unternehmen bekannt, welche nach der Zulässigkeit von Betriebswoh- nungen angefragt haben und die Einrichtung einer Betriebswohnung wünschten. In zwei von die- sen Fällen waren Nutzungsuntersagungen für illegale Wohnnutzungen verfügt worden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.11.2015 betr. Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 18.11.2015 betr. Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem beantworte ich wie folgt: Frage: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage sind Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem nicht zulässig? Antwort: Betriebswohnungen sind aufgrund der Festsetzungen der Bebauungspläne Se 10 und Se 19 unzulässig. Um die Tätigkeit der Firmen nicht zu beeinträchtigen hat der Rat der Stadt Bornheim die Unzulässigkeit von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem beschlossen. Frage: Würde der Bürgermeister die Errichtung von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem für sinnvoll erachten? Antwort: Die Verwaltung erachtet die Errichtung von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem nicht für sinnvoll. Der Ausschluss von Wohnnutzungen im Gewerbegebiet Sechtem soll die dort bereits vorhandenen und zukünftigen Gewerbebetriebe vor Schutzansprüchen, die durch Wohnnutzun- gen hervorgerufen werden, schützen. Frage: Wie sind die diesbezüglichen Regelungen in anderen Gewerbegebieten der Stadt Bornheim? Antwort: In allen beplanten Gewerbegebieten der Stadt Bornheim sind Betriebswohnungen durch Festset- zungen der Bebauungspläne ausgeschlossen. In den unbeplanten Gewerbegebieten gelten die Regelungen des § 8 Absatz 3 Baunutzungsverordnung, wonach Betriebswohnungen ausnahms- An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - weise zugelassen werden können. Dies ist z.B. im Gewerbegebiet Sechtem im Bereich der Kel- denicher Straße der Fall. Frage: Welche Maßnahmen könnte der Rat ergreifen, um Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sech- tem zu ermöglichen? Antwort: Der Rat könnte die Festsetzungen der Bebauungspläne ändern, wovon jedoch ausdrücklich ab- geraten wird. Frage: Gibt es nach Kenntnis des Bürgermeisters Unternehmen im Gewerbegebiet Sechtem, die gerne eine Betriebswohnung einrichten würden? Antwort: Der Verwaltung sind drei Unternehmen bekannt, welche nach der Zulässigkeit von Betriebswoh- nungen angefragt haben und die Einrichtung einer Betriebswohnung wünschten. In zwei von die- sen Fällen waren Nutzungsuntersagungen für illegale Wohnnutzungen verfügt worden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.11.2015 betr. Gründerzentrum und Gründerförderung. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 18.11.2015 betr. Gründerzentrum und Gründerförderung beantworte ich wie folgt: Frage: Wie und mit welchem Ergebnis hat der Bürgermeister folgenden Beschluss des Haupt- und Fi- nanzausschusses vom 15. Januar 2015 umgesetzt? Beschluss: Der Bürgermeister wird beauftragt darzustellen, wie ein Gründerzentrum im Sinne der FDP und Gründer- und Innovationsförderung im Sinne der Fraktion B90/Die Grünen auch ohne Einbeziehung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft ermöglicht werden kann. Antwort: Um Gründern und kleinen Firmen Büroraum zu schaffen und Synergieeffekte in einem gemein- samen Zentrum zu ermöglichen, unterstützt die Wirtschaftsförderung aktuell einen Investor, der in Bornheim ein Gründerzentrum plant. Denn aufgrund der finanziellen Situation der Stadt ist der Ankauf oder die Errichtung und anschließende Vermietung von eigenem Büroraum nicht möglich. Darüber hinaus unterstützt die Wirtschaftsförderung die Gründer in der Stadt Bornheim auf viel- fältige Weise: Anhand der gewerblichen Immobilienbörse vermittelt sie geeignete Räumlichkeiten an Existenzgründer und betreut sie bei der Ansiedlung sowie bei der Genehmigung des Vorha- bens in enger Abstimmung mit der Bauaufsicht. Außerdem erstellt die Wirtschaftsförderung das „Gutachten einer fachkundigen Stelle“ als Voraussetzung für die Zuweisung des Gründungszu- schusses durch die Arbeitsagentur. Weiterhin berät die Wirtschaftsförderung die Gründer zu För- dermöglichkeiten, vermittelt ihnen Zugang zu örtlichen und kreisweiten Netzwerken und leitet sie zur weiteren Beratung an eines der zentralen Starter-Center im Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Bonn weiter. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Grünpatenschaften im Stadtgebiet“ Sehr geehrte Frau Dr. Jahn, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 29.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Grünpatenschaften sind derzeit vergeben und wie hat sich dies über die Zeit entwi- ckelt? Wie verteilen sich die Grünpatenschaften über das Bornheimer Stadtgebiet bzw. die Ort- steile? Antwort 1: Aktuell gibt es 210 Grünpatenschaften. In den letzten 10 Jahren ist ihre Zahl um ca. 30 gestiegen (2011: 181). Sie verteilen sich wie folgt auf die Ortschaften: Bornheim 33 Brenig 22 Dersdorf 2 Hemmerich 6 Hersel 25 Kardorf 8 Merten 15 Roisdorf 16 Rösberg 5 Sechtem 27 Uedorf 6 Walberberg 20 WaldorF 13 Widdig 12 Frage 2: Wie viele Grünflächen bzw. Baumscheiben gibt es insgesamt im Bornheimer Stadtgebiet bzw. in den einzelnen Ortschaften? Antwort 2: Da es in der Anfrage um Patenschaften geht, wird hier sicherlich nicht nach allen möglichen Grünflächen, sondern nach den Straßenbeeten gefragt. Davon gibt es ca. 2.000, in den meisten davon steht ein Baum. Die Ermittlung der Verteilung auf die Ortschaften ist zeitaufwendig und da- her derzeit nicht leistbar. Frau Dr. Gabriele Jahn Europaring 41 53332 Bornheim - 2 - Frage 3: Wie bewirbt die Stadt die Grünpatenschaften und gibt es weitere Ideen oder geplante Maßnah- men, um die Anzahl der Grünpatenschaften zu erhöhen? Antwort 3: Die Stadt bewirbt die Grünpatenschaften auf ihrer Internetseite, mit einem Infoblatt, mit Presse- mitteilungen, mit Werbung über die Ortsvorsteher und mit den Steckschildern für Beete in Paten- schaft, auf denen auch die Frage „Möchten auch Sie Grünpate werden?“ samt Tel.nr. und E-Mail- Adresse zu lesen ist. Frage 4: Was passiert, wenn die Fläche nicht mehr gepflegt wird? Wie stellt die Stadt das fest und sorgt dafür, dass diese Flächen wieder gepflegt werden bzw. wieder von neuen Grünpaten übernom- men werden können? Antwort 4: Die Paten werden gebeten, eine Beendigung der Patenschaft der Stadt formlos mitzuteilen. Na- türlich geht dies schon mal vergessen, so dass die Stadt auf anderem Weg davon erfährt: Alle Paten erhalten jährlich ein Danke-Schreiben des Bürgermeisters. Anhand der nicht zustellbaren Rückläufe wird die Patenliste aktualisiert. Wenn die Beendigung der Patenschaft an Wegzug liegt, werden die neuen Anlieger gefragt, ob sie die Patenschaft übernehmen möchten, ansons- ten werden die Beete wieder vom SBB gepflegt, ebenso bei Beendigung der Patenschaft aus an- deren Gründen. Frage 5: Inwieweit können Bürger*innen auch Patenschaften für Bäume übernehmen? Falls diese Mög- lichkeit besteht, wo bzw. wie viele werden aktuell schon übernommen? Gibt es dazu Kriterien, welche Baumarten das sein müssen? Antwort 5: Patenschaften für Bäume werden nicht vergeben, Baumkontrolle und Pflegemaßnahmen wie Schnitt etc. verbleiben wegen der Verkehrssicherungspflicht in jedem Fall bei der Stadt. Aller- dings werden die Grünpaten gebeten, Bäume in ihren Patenschaftsbeeten in Trockenzeiten zu wässern. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Grünpatenschaften im Stadtgebiet“ Sehr geehrte Frau Dr. Jahn, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 29.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Grünpatenschaften sind derzeit vergeben und wie hat sich dies über die Zeit entwi- ckelt? Wie verteilen sich die Grünpatenschaften über das Bornheimer Stadtgebiet bzw. die Ort- steile? Antwort 1: Aktuell gibt es 210 Grünpatenschaften. In den letzten 10 Jahren ist ihre Zahl um ca. 30 gestiegen (2011: 181). Sie verteilen sich wie folgt auf die Ortschaften: Bornheim 33 Brenig 22 Dersdorf 2 Hemmerich 6 Hersel 25 Kardorf 8 Merten 15 Roisdorf 16 Rösberg 5 Sechtem 27 Uedorf 6 Walberberg 20 WaldorF 13 Widdig 12 Frage 2: Wie viele Grünflächen bzw. Baumscheiben gibt es insgesamt im Bornheimer Stadtgebiet bzw. in den einzelnen Ortschaften? Antwort 2: Da es in der Anfrage um Patenschaften geht, wird hier sicherlich nicht nach allen möglichen Grünflächen, sondern nach den Straßenbeeten gefragt. Davon gibt es ca. 2.000, in den meisten davon steht ein Baum. Die Ermittlung der Verteilung auf die Ortschaften ist zeitaufwendig und da- her derzeit nicht leistbar. Frau Dr. Gabriele Jahn Europaring 41 53332 Bornheim - 2 - Frage 3: Wie bewirbt die Stadt die Grünpatenschaften und gibt es weitere Ideen oder geplante Maßnah- men, um die Anzahl der Grünpatenschaften zu erhöhen? Antwort 3: Die Stadt bewirbt die Grünpatenschaften auf ihrer Internetseite, mit einem Infoblatt, mit Presse- mitteilungen, mit Werbung über die Ortsvorsteher und mit den Steckschildern für Beete in Paten- schaft, auf denen auch die Frage „Möchten auch Sie Grünpate werden?“ samt Tel.nr. und E-Mail- Adresse zu lesen ist. Frage 4: Was passiert, wenn die Fläche nicht mehr gepflegt wird? Wie stellt die Stadt das fest und sorgt dafür, dass diese Flächen wieder gepflegt werden bzw. wieder von neuen Grünpaten übernom- men werden können? Antwort 4: Die Paten werden gebeten, eine Beendigung der Patenschaft der Stadt formlos mitzuteilen. Na- türlich geht dies schon mal vergessen, so dass die Stadt auf anderem Weg davon erfährt: Alle Paten erhalten jährlich ein Danke-Schreiben des Bürgermeisters. Anhand der nicht zustellbaren Rückläufe wird die Patenliste aktualisiert. Wenn die Beendigung der Patenschaft an Wegzug liegt, werden die neuen Anlieger gefragt, ob sie die Patenschaft übernehmen möchten, ansons- ten werden die Beete wieder vom SBB gepflegt, ebenso bei Beendigung der Patenschaft aus an- deren Gründen. Frage 5: Inwieweit können Bürger*innen auch Patenschaften für Bäume übernehmen? Falls diese Mög- lichkeit besteht, wo bzw. wie viele werden aktuell schon übernommen? Gibt es dazu Kriterien, welche Baumarten das sein müssen? Antwort 5: Patenschaften für Bäume werden nicht vergeben, Baumkontrolle und Pflegemaßnahmen wie Schnitt etc. verbleiben wegen der Verkehrssicherungspflicht in jedem Fall bei der Stadt. Aller- dings werden die Grünpaten gebeten, Bäume in ihren Patenschaftsbeeten in Trockenzeiten zu wässern. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Geschwindigkeitsbegrenzungen auf dem Zweigrabenweg (außerorts) zwischen dem Ortsausgang Hemmerich und der Kreuzung Metternicher Straße“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 30.05.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In welchen Abschnitten des Zweigrabenwegs ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 100 km/h reduziert? Antwort 1: Geschwindigkeitsbeschränkungen unterhalb von 100 km/h bestehen aktuell auf der ge- samten Strecke des Zweigrabenweges. Frage 2: Seit wann, durch wen und unter Beteiligung welcher Behörden ist die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit in den oben genannten Bereichen angeordnet worden? Antwort 2: Nachdem im Jahre 2020 auf dem Zweigrabenweg drei meldepflichtige Unfälle zu be- klagen waren, die sich allesamt bei Nässe im Bereich der auf 70 km/h reduzierten Rechtskurve er- eigneten, erfolgte die Ausweisung des Zweigrabenweges zur Unfallhäufungsstelle. Unfallhäufungs- stellen unterliegen der Unfallkommission beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, wobei der örtlichen Verkehrsbehörde die Federführung bei der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen obliegt. Die angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wurden im Rahmen eines Ortstermins der Unfallkommission am 04.08.2020 beraten und beschlossen. Frage 3: Wie lautet die Begründung für diese Anordnungen? Antwort 3: Die Anordnungen beruhen auf der unter Frage 2 dargestellten Unfalllage, den Kurven- verläufen und des Zustandes des Straßenbelages, die eine verkehrssichere Befahrung des Zweigrabenweges nur mit den getroffenen Geschwindigkeitsbeschränkungen zulassen. Frage 4: Wenn eine der Anordnungen nur aufgrund einer temporären Einschränkung, zum Bei- spiel Straßenschäden, getroffen wurde: Wann werden die Schäden behoben und die Anordnung wieder rückgängig gemacht? Antwort 4: Den getroffenen Anordnungen liegen die örtlichen Gegebenheiten zugrunde. Sofern sich diese verändern, erfolgt eine entsprechende Überprüfung. Da eine umfängliche Sanierung des Zweigrabenweges im laufenden Doppelhaushalt nicht abgebildet ist, kann keine Aussage zur Herrn Christian Koch Markusstr. 2 53332 Bornheim - 2 - den Möglichkeiten der Rücknahme bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen getroffen wer- den. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Geschwindigkeitsbegrenzungen auf dem Zweigrabenweg (außerorts) zwischen dem Ortsausgang Hemmerich und der Kreuzung Metternicher Straße“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 30.05.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In welchen Abschnitten des Zweigrabenwegs ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 100 km/h reduziert? Antwort 1: Geschwindigkeitsbeschränkungen unterhalb von 100 km/h bestehen aktuell auf der ge- samten Strecke des Zweigrabenweges. Frage 2: Seit wann, durch wen und unter Beteiligung welcher Behörden ist die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit in den oben genannten Bereichen angeordnet worden? Antwort 2: Nachdem im Jahre 2020 auf dem Zweigrabenweg drei meldepflichtige Unfälle zu be- klagen waren, die sich allesamt bei Nässe im Bereich der auf 70 km/h reduzierten Rechtskurve er- eigneten, erfolgte die Ausweisung des Zweigrabenweges zur Unfallhäufungsstelle. Unfallhäufungs- stellen unterliegen der Unfallkommission beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, wobei der örtlichen Verkehrsbehörde die Federführung bei der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen obliegt. Die angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wurden im Rahmen eines Ortstermins der Unfallkommission am 04.08.2020 beraten und beschlossen. Frage 3: Wie lautet die Begründung für diese Anordnungen? Antwort 3: Die Anordnungen beruhen auf der unter Frage 2 dargestellten Unfalllage, den Kurven- verläufen und des Zustandes des Straßenbelages, die eine verkehrssichere Befahrung des Zweigrabenweges nur mit den getroffenen Geschwindigkeitsbeschränkungen zulassen. Frage 4: Wenn eine der Anordnungen nur aufgrund einer temporären Einschränkung, zum Bei- spiel Straßenschäden, getroffen wurde: Wann werden die Schäden behoben und die Anordnung wieder rückgängig gemacht? Antwort 4: Den getroffenen Anordnungen liegen die örtlichen Gegebenheiten zugrunde. Sofern sich diese verändern, erfolgt eine entsprechende Überprüfung. Da eine umfängliche Sanierung des Zweigrabenweges im laufenden Doppelhaushalt nicht abgebildet ist, kann keine Aussage zur Herrn Christian Koch Markusstr. 2 53332 Bornheim - 2 - den Möglichkeiten der Rücknahme bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen getroffen wer- den. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Frau 04.08.2021 Kleine Anfrage gemäß § 19 Abs 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betreffend Bolzplatz in Sechtem in der Berner Straße Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 09.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage: Was ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Folgenutzung dieses Grundstücks? Wird der Bolzplatz wieder zurückgebaut? Was ist mit der Verwendung der dort noch vorhandenen Spielgeräte/Bänke geplant? Antwort: Der Spielplatz wird in seiner kompletten Größe zu einem Spielplatz zum Motto „Feuerwehr“ umgestaltet. Leider konnte mit der Umgestaltung bisher noch nicht begonnen werden, da der Haushalt noch nicht freigegeben ist. Die Spielgeräte, die sich auf dem Spielplatz befinden, sind alle noch in einem verkehrssi- cheren Zustand. Diese werden entweder auf dem Spielplatz im Rahmen der Umgestaltung noch integriert oder werden auf anderen Spielplätzen Verwendung finden. Frage: Kann das Grundstück den Sechtemerinnen und Sechtemern wieder zur Verfügung gestellt werden und könnte die Brachfläche kurzfristig/mittelfristig oder auch längerfristig für ein „Urban Gardening“-Projekt genutzt werden? Antwort: Aufgrund der Tatsache, dass die gesamte Fläche als Spielplatz genutzt werden wird, kann sie nicht für andere Zwecke genutzt werden. Frage: Falls eine solche Nutzung möglich ist, könnte die große Fläche des ehemaligen Bolz- platzes in einen Gemeinschaftsgarten (evtl. für die umliegenden Anwohner des Mehrgenera- tionenhauses im Münstergarten), in kleine Parzellen (für Familien mit Kindern) oder in Flä- chen für Hochbeete (für die Sechtemer KiTas/Grundschule) aufgeteilt werden? Antwort: Nein (siehe oben). Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Frau Tina Görg-Mager Schwester-Ermelindis-Weg1 53332 Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Frau 04.08.2021 Kleine Anfrage gemäß § 19 Abs 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betreffend Bolzplatz in Sechtem in der Berner Straße Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 09.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage: Was ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Folgenutzung dieses Grundstücks? Wird der Bolzplatz wieder zurückgebaut? Was ist mit der Verwendung der dort noch vorhandenen Spielgeräte/Bänke geplant? Antwort: Der Spielplatz wird in seiner kompletten Größe zu einem Spielplatz zum Motto „Feuerwehr“ umgestaltet. Leider konnte mit der Umgestaltung bisher noch nicht begonnen werden, da der Haushalt noch nicht freigegeben ist. Die Spielgeräte, die sich auf dem Spielplatz befinden, sind alle noch in einem verkehrssi- cheren Zustand. Diese werden entweder auf dem Spielplatz im Rahmen der Umgestaltung noch integriert oder werden auf anderen Spielplätzen Verwendung finden. Frage: Kann das Grundstück den Sechtemerinnen und Sechtemern wieder zur Verfügung gestellt werden und könnte die Brachfläche kurzfristig/mittelfristig oder auch längerfristig für ein „Urban Gardening“-Projekt genutzt werden? Antwort: Aufgrund der Tatsache, dass die gesamte Fläche als Spielplatz genutzt werden wird, kann sie nicht für andere Zwecke genutzt werden. Frage: Falls eine solche Nutzung möglich ist, könnte die große Fläche des ehemaligen Bolz- platzes in einen Gemeinschaftsgarten (evtl. für die umliegenden Anwohner des Mehrgenera- tionenhauses im Münstergarten), in kleine Parzellen (für Familien mit Kindern) oder in Flä- chen für Hochbeete (für die Sechtemer KiTas/Grundschule) aufgeteilt werden? Antwort: Nein (siehe oben). Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Frau Tina Görg-Mager Schwester-Ermelindis-Weg1 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 27.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Arbeitsplätze für Menschen mit geistigen und körperlichen Benachteiligungen“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 23.08.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen mit geistigen oder körperlichen Benachteiligungen stehen in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Stadt Bornheim oder den im Konzern dazugehörigen Unterneh- men wie beispielsweise dem Stadtbetrieb Bornheim? Bitte schlüsseln Sie nach Betrieb auf. Antwort 1: Die Stadtverwaltung beschäftigt 56 Mitarbeitende mit einem Grad der Schwerbehin- derung und ihnen gleichgestellte Kollegen/Kolleginnen. Der Stadtbetrieb Bornheim beschäftigt 10 schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die gesetzlichen Vorgaben/Quote werden seit Jahren hier übererfüllt. Frage 2: Welche Maßnahmen hat der Bürgermeister und die Verwaltung in den letzten 5 Jahren für einen inklusiven Arbeitsmarkt umgesetzt, damit Teilhabe auch der Menschen mit körperlichen oder geistigen Benachteiligungen ermöglicht wird? Antwort 2: Die Verwaltung hat für ihre Beschäftigten und Bewerber folgendes umgesetzt: Grundsätzlich und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben stehen alle Bewerbungsverfahren Schwerbehinderten offen. Im Stellenplan der Stadt Bornheim sind zwei Stellen „Wiedereingliede- rung vom Arbeitsmarkt“ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Inklusionsbedarf/alternativ zur Eingliederung aus Langzeitarbeitslosigkeit ausgewiesen. In 2020 konnte ein Mitarbeiter mit Kör- perbehinderung nach einer Arbeitserprobung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Darüber hinaus macht die Verwaltung sehr gute Erfahrung mit einem betriebsintegrierten Arbeits- platz, der für eine Kollegin aus den Bonner Werkstätten Lebenshilfe gG eingerichtet ist. Die Verwaltung hält Kontakt und pflegt einen Austausch mit dem Integrationsfachdienst Bonn/Rhein-Sieg. Dort ist bekannt, dass es hier eine weitere Stelle gibt, die die Verwaltung gerne besetzten möchte. Generell für die Stärkung eines inklusiven Arbeitsmarktes hat die Verwaltung am 7. Mai 2019 eine mehrstündige Informations- und Diskussionsveranstaltung zum Thema „Arbeitsmarkt Born- heim inklusiv?!“ im Ratssaal durchgeführt. Partner hierbei waren die IHK Bonn/Rhein-Sieg, die Agentur für Arbeit Bonn, die TERTIA Berufsförderung GmbH, JOBSTERteam sowie beratend die Initiative „Inklusiver Arbeitsmarkt Alfter“. Gemeinsam wurden umfassend die Möglichkeiten, aber auch die Herausforderungen auf dem Weg in einen inklusiven Arbeitsmarkt vorgestellt und disku- Herrn Jörn Freynick Isarstraße 10 53332 Bornheim - 2 - tiert und Raum für eine stärkere Vernetzung gegeben. Geladen war die Bornheimer Unterneh- merschaft. Die erfolgreiche Veranstaltung zeigte auf, dass es ein breites Netzwerk und gute Un- terstützungsmöglichkeiten gibt, dass aber der Zugang zu den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern häufig nur anlassbezogen erfolgreich verläuft und sonst eher schwierig ist. Es wurde daraus ge- schlossen, dass das Thema stärker auch über die Kanäle der Wirtschaftsförderung und vor allem regional diskutiert werden muss. Die Anstrengungen hierzu mussten infolge der Corona Pande- mie zunächst eingestellt werden, da die existentiellen Sorgen vieler Unternehmen keinen Raum ließen, das Thema in dieser Krise voranzubringen. Für 2022 ist ein Wiederaufgreifen der Thema- tik geplant. Frage 3: Welche Maßnahmen plant der Bürgermeister in den nächsten 2 Jahren um Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermögli- chen und eine Vorbildfunktion gegenüber anderen am Arbeitsmarkt interessierten Akteuren aus- zuüben? Antwort 3: Die Verwaltung plant neben den oben erwähnten Maßnahmen bereits seit 2020 Schülerpraktika explizit für Jugendliche mit Inklusionsbedarf anzubieten. Die mit Covid-19 einher- gehenden Einschränkungen im Dienstbetrieb haben es aber bisher verhindert, dieses Vorhaben umzusetzen. Frage 4: Welche Ziele hat der Bürgermeister im Sinne einer vielfältigen Personalpolitik auch mit Hinblick auf die Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit körperlichen oder geistigen Be- einträchtigungen, sowohl für die Stadt Bornheim als Arbeitgeber, als auch für die Unternehmen gesetzt? Wie werden diese Ziele gemessen? Bitte nennen Sie diese mit Zeitangaben. Antwort 4: Die Verwaltung fühlt sich als größter Arbeitgeber im Stadtgebiet selbstverständlich verpflichtet, weiterhin und zukunftsorientiert Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Beein- trächtigungen zu beschäftigen. Das ist ein Maßstab einer guten Personalentwicklung. Das kann nur mit dem Bewusstsein einhergehen, dass insbesondere die Beschäftigung von Men- schen mit geistiger Behinderung die Bereitstellung von angepassten evtl. überdurchschnittlichen Ressourcen erforderlich machen wird. Die Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim steht in engen Kontakt zu den Bornheimer Unter- nehmen und führt regelmäßig Unternehmensbesuche durch. Bei diesen Gelegenheiten informiert die Wirtschaftsförderung auch regelmäßig über die Initiative „bonn-rhein-sieg-fairbindet“. „bonn- rhein-sieg-fairbindet“ ist ein gemeinsames Netzwerk aus Gebietskörperschaften und regionalen Unternehmen, die sich aktiv für das Thema „Inklusion am Arbeits-markt“ in Bonn und dem Rhein- Sieg-Kreis einsetzen. Das Netzwerk hat das Ziel, einen inklusiven Arbeits- und Ausbildungsmarkt in der Region zu schaffen und zu etablieren. Dafür werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten informiert. In der Stadt Bornheim sind mehrere Unternehmen Mitglied im Netzwerk. Daher unterstützt die Wirtschaftsförderung diese Initiative. Nach hiesiger Ansicht kann eine Verwaltung den privatwirtschaftlichen Unternehmen keine Ziele zu Inklusion vorgeben, sondern lediglich dafür werben und Fördermöglichkeiten aufweisen. Frage 5: Inwieweit wird die Stadt Bornheim das damalige Konzept "Zukunftswerkstatt" wiederauf- leben lassen, um dem Inklusionsgedanken umfassend Rechnung zu tragen? Antwort 5: Die Verwaltung wird im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Inklusion und Demographie am 03.11.2021 ein neues Konzept für die Weiterentwicklung der Themenfelder der Inklusion vorstellen und hierbei auch Planungen für Werkstattgespräche bekannt geben Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 27.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Arbeitsplätze für Menschen mit geistigen und körperlichen Benachteiligungen“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 23.08.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen mit geistigen oder körperlichen Benachteiligungen stehen in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Stadt Bornheim oder den im Konzern dazugehörigen Unterneh- men wie beispielsweise dem Stadtbetrieb Bornheim? Bitte schlüsseln Sie nach Betrieb auf. Antwort 1: Die Stadtverwaltung beschäftigt 56 Mitarbeitende mit einem Grad der Schwerbehin- derung und ihnen gleichgestellte Kollegen/Kolleginnen. Der Stadtbetrieb Bornheim beschäftigt 10 schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die gesetzlichen Vorgaben/Quote werden seit Jahren hier übererfüllt. Frage 2: Welche Maßnahmen hat der Bürgermeister und die Verwaltung in den letzten 5 Jahren für einen inklusiven Arbeitsmarkt umgesetzt, damit Teilhabe auch der Menschen mit körperlichen oder geistigen Benachteiligungen ermöglicht wird? Antwort 2: Die Verwaltung hat für ihre Beschäftigten und Bewerber folgendes umgesetzt: Grundsätzlich und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben stehen alle Bewerbungsverfahren Schwerbehinderten offen. Im Stellenplan der Stadt Bornheim sind zwei Stellen „Wiedereingliede- rung vom Arbeitsmarkt“ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Inklusionsbedarf/alternativ zur Eingliederung aus Langzeitarbeitslosigkeit ausgewiesen. In 2020 konnte ein Mitarbeiter mit Kör- perbehinderung nach einer Arbeitserprobung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Darüber hinaus macht die Verwaltung sehr gute Erfahrung mit einem betriebsintegrierten Arbeits- platz, der für eine Kollegin aus den Bonner Werkstätten Lebenshilfe gG eingerichtet ist. Die Verwaltung hält Kontakt und pflegt einen Austausch mit dem Integrationsfachdienst Bonn/Rhein-Sieg. Dort ist bekannt, dass es hier eine weitere Stelle gibt, die die Verwaltung gerne besetzten möchte. Generell für die Stärkung eines inklusiven Arbeitsmarktes hat die Verwaltung am 7. Mai 2019 eine mehrstündige Informations- und Diskussionsveranstaltung zum Thema „Arbeitsmarkt Born- heim inklusiv?!“ im Ratssaal durchgeführt. Partner hierbei waren die IHK Bonn/Rhein-Sieg, die Agentur für Arbeit Bonn, die TERTIA Berufsförderung GmbH, JOBSTERteam sowie beratend die Initiative „Inklusiver Arbeitsmarkt Alfter“. Gemeinsam wurden umfassend die Möglichkeiten, aber auch die Herausforderungen auf dem Weg in einen inklusiven Arbeitsmarkt vorgestellt und disku- Herrn Jörn Freynick Isarstraße 10 53332 Bornheim - 2 - tiert und Raum für eine stärkere Vernetzung gegeben. Geladen war die Bornheimer Unterneh- merschaft. Die erfolgreiche Veranstaltung zeigte auf, dass es ein breites Netzwerk und gute Un- terstützungsmöglichkeiten gibt, dass aber der Zugang zu den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern häufig nur anlassbezogen erfolgreich verläuft und sonst eher schwierig ist. Es wurde daraus ge- schlossen, dass das Thema stärker auch über die Kanäle der Wirtschaftsförderung und vor allem regional diskutiert werden muss. Die Anstrengungen hierzu mussten infolge der Corona Pande- mie zunächst eingestellt werden, da die existentiellen Sorgen vieler Unternehmen keinen Raum ließen, das Thema in dieser Krise voranzubringen. Für 2022 ist ein Wiederaufgreifen der Thema- tik geplant. Frage 3: Welche Maßnahmen plant der Bürgermeister in den nächsten 2 Jahren um Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermögli- chen und eine Vorbildfunktion gegenüber anderen am Arbeitsmarkt interessierten Akteuren aus- zuüben? Antwort 3: Die Verwaltung plant neben den oben erwähnten Maßnahmen bereits seit 2020 Schülerpraktika explizit für Jugendliche mit Inklusionsbedarf anzubieten. Die mit Covid-19 einher- gehenden Einschränkungen im Dienstbetrieb haben es aber bisher verhindert, dieses Vorhaben umzusetzen. Frage 4: Welche Ziele hat der Bürgermeister im Sinne einer vielfältigen Personalpolitik auch mit Hinblick auf die Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit körperlichen oder geistigen Be- einträchtigungen, sowohl für die Stadt Bornheim als Arbeitgeber, als auch für die Unternehmen gesetzt? Wie werden diese Ziele gemessen? Bitte nennen Sie diese mit Zeitangaben. Antwort 4: Die Verwaltung fühlt sich als größter Arbeitgeber im Stadtgebiet selbstverständlich verpflichtet, weiterhin und zukunftsorientiert Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Beein- trächtigungen zu beschäftigen. Das ist ein Maßstab einer guten Personalentwicklung. Das kann nur mit dem Bewusstsein einhergehen, dass insbesondere die Beschäftigung von Men- schen mit geistiger Behinderung die Bereitstellung von angepassten evtl. überdurchschnittlichen Ressourcen erforderlich machen wird. Die Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim steht in engen Kontakt zu den Bornheimer Unter- nehmen und führt regelmäßig Unternehmensbesuche durch. Bei diesen Gelegenheiten informiert die Wirtschaftsförderung auch regelmäßig über die Initiative „bonn-rhein-sieg-fairbindet“. „bonn- rhein-sieg-fairbindet“ ist ein gemeinsames Netzwerk aus Gebietskörperschaften und regionalen Unternehmen, die sich aktiv für das Thema „Inklusion am Arbeits-markt“ in Bonn und dem Rhein- Sieg-Kreis einsetzen. Das Netzwerk hat das Ziel, einen inklusiven Arbeits- und Ausbildungsmarkt in der Region zu schaffen und zu etablieren. Dafür werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten informiert. In der Stadt Bornheim sind mehrere Unternehmen Mitglied im Netzwerk. Daher unterstützt die Wirtschaftsförderung diese Initiative. Nach hiesiger Ansicht kann eine Verwaltung den privatwirtschaftlichen Unternehmen keine Ziele zu Inklusion vorgeben, sondern lediglich dafür werben und Fördermöglichkeiten aufweisen. Frage 5: Inwieweit wird die Stadt Bornheim das damalige Konzept "Zukunftswerkstatt" wiederauf- leben lassen, um dem Inklusionsgedanken umfassend Rechnung zu tragen? Antwort 5: Die Verwaltung wird im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Inklusion und Demographie am 03.11.2021 ein neues Konzept für die Weiterentwicklung der Themenfelder der Inklusion vorstellen und hierbei auch Planungen für Werkstattgespräche bekannt geben Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Öffentliche Bekanntmachung des Amtsblattes im „Schaufenster“ – unzu- reichende Verteilung“ Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist die Verwaltung nicht verpflichtet, das Amtsblatt zu veröffentlichen und welche alter- nativen Möglichkeiten gibt es zur Bekanntgabe im „Schaufenster“? Antwort 1: Die Verwaltung hat sich mit anderen Kommunen intensiv über Alternativen ausge- tauscht. Schnell wurde klar, dass es keine Alternative gibt, die in einem besseren Kosten-Nutzen- Verhältnis steht. Beispielsweise veröffentlicht die Stadt Rheinbach ihre Bekanntmachungen im Internet und einmal monatlich in einer gedruckten, Anzeigen finanzierten Broschüre, die im Rat- haus und in Geschäften ausliegt, also gar nicht zugestellt wird. Die Gemeinde Swisttal veröffent- licht ihre Bekanntmachungen in der Ortszeitung „Wir in Swisttal“. Der Verlag gibt auch die Orts- zeitung „Wir Bornheimer“ heraus. Die Verteilung erfolgt ebenfalls über die Rheinische Direktwer- bung. Ein Wechsel würde also an der Verteilsituation nichts ändern. Außerdem erscheint diese Ortszeitung nur alle zwei Wochen. Eine weitere Alternative ist die Umstellung der Zustellung auf die Post. Dafür sind aber die Kosten zu hoch. Für Bornheim würden sich die Kosten schätzungs- weise auf rund 70.000 Euro jährlich belaufen. Die Verteilung des Schaufensters erfolgt bisher über den Vertrieb, die Rheinische Direktwerbung, und ist für die Stadt Bornheim kostenlos. Der einzelne Bezug ist durch die Auslage im Rathaus sichergestellt. Die Formen der Bekanntmachung sind durch die Bekanntmachungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt. Auszug: § 4 BekanntmVO – Formen der Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen 1.im Amtsblatt der Gemeinde, 2. in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, min- destens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, 3. durch Aushang an der Bekanntma- chungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von min- destens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist, oder 4. durch Bereitstellung im Internet, soweit gesetzlich nicht Herrn Hans Gerd Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim - 2 - etwas anderes bestimmt ist. Das Amtsblatt der Gemeinde kann mit Amtsblättern anderer Ge- meinden gemeinsam herausgegeben werden. Kreisangehörige Gemeinden können stattdessen das Amtsblatt des Kreises wählen. In der Hauptsatzung der Stadt Bornheim sind in § 14 folgende Regelungen festgelegt: Form der Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bornheim, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrie- ben sind, werden in der Wochenzeitschrift Schaufenster (Wochenblatt für Bornheim und Alfter) vollzogen. Nachrichtlich werden die Bekanntmachungen zusätzlich im Internet unter www.born- heim.de bereitgestellt. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim. Für den Fall, dass auch die Nutzung des Aushangkastens nicht mög- lich ist, erfolgt die Ersatzbekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Tür des Rathauses. Auch die Bekanntmachungen nach Abs. 2 werden zusätzlich nachrichtlich im Internet unter www.bornheim.de bereitgestellt. Frage 2: Wie ist die Laufzeit des Vertrages mit der Redaktion des „Schaufenster“? Antwort 2: Der Vertrag verlängert sich zum 31. Dezember automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember des Kalenderjahres von ei- nem der Vertragspartner durch Einschreibebrief gekündigt wird. Frage 3: Wie hoch sind die jährlichen Kosten für die Bekanntmachung des Amtsblatts im „Schaufenster“? Antwort 3: Für die Bekanntmachungen im Amtsblatt entstehen der Stadt keine Kosten. Frage 4: Kann die Verwaltung bei Nichtverteilung eine Kürzung des Betrages vornehmen sozusagen als Entschädigung für die nicht erbrachte Leistung? Antwort 4: siehe Antwort zu Frage 3. Frage 5: Die unzureichende Verteilung in vielen Orten der Stadt Bornheim ist der Verteilerfirma seit langem bekannt. Hat die Verwaltung die Verteilerfirma inzwischen zur Stellungnahme, insbe- sondere für die Lösung des Problems, aufgefordert? Antwort 5: Die Verwaltung gibt alle Eingaben an den für die Verteilung zuständigen Vertrieb (Rheinische Direkt-Werbung Köln) weiter. Dieser geht den Eingaben nach. Grundsätzlich erfol- gen stichprobenartige Kontrollen in den Ortschaften – sowohl durch Kontrolleure der Rheinischen Direktwerbung als auch durch telefonische Abfragen des Callcenters. Da sich die Eingaben in letzter Zeit gehäuft haben, steht die Verwaltung mit der Abteilung Quali- tätsmanagement der Rheinischen Direkt-Werbung Köln zurzeit im Austausch. Das Amtsblatt der Stadt Bornheim kann auch auf der Webseite der Stadt Bornheim eingesehen werden: www.bornheim.de/amtsblatt. Gedruckte Ausgaben liegen im Rathaus (Bürgerhalle) aus. Ein Aushang erfolgt im Schaukasten in der Bürgerhalle. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister http://www.bornheim.de/ http://www.bornheim.de/ http://www.bornheim.de/ http://www.bornheim.de/amtsblatt Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Öffentliche Bekanntmachung des Amtsblattes im „Schaufenster“ – unzu- reichende Verteilung“ Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist die Verwaltung nicht verpflichtet, das Amtsblatt zu veröffentlichen und welche alter- nativen Möglichkeiten gibt es zur Bekanntgabe im „Schaufenster“? Antwort 1: Die Verwaltung hat sich mit anderen Kommunen intensiv über Alternativen ausge- tauscht. Schnell wurde klar, dass es keine Alternative gibt, die in einem besseren Kosten-Nutzen- Verhältnis steht. Beispielsweise veröffentlicht die Stadt Rheinbach ihre Bekanntmachungen im Internet und einmal monatlich in einer gedruckten, Anzeigen finanzierten Broschüre, die im Rat- haus und in Geschäften ausliegt, also gar nicht zugestellt wird. Die Gemeinde Swisttal veröffent- licht ihre Bekanntmachungen in der Ortszeitung „Wir in Swisttal“. Der Verlag gibt auch die Orts- zeitung „Wir Bornheimer“ heraus. Die Verteilung erfolgt ebenfalls über die Rheinische Direktwer- bung. Ein Wechsel würde also an der Verteilsituation nichts ändern. Außerdem erscheint diese Ortszeitung nur alle zwei Wochen. Eine weitere Alternative ist die Umstellung der Zustellung auf die Post. Dafür sind aber die Kosten zu hoch. Für Bornheim würden sich die Kosten schätzungs- weise auf rund 70.000 Euro jährlich belaufen. Die Verteilung des Schaufensters erfolgt bisher über den Vertrieb, die Rheinische Direktwerbung, und ist für die Stadt Bornheim kostenlos. Der einzelne Bezug ist durch die Auslage im Rathaus sichergestellt. Die Formen der Bekanntmachung sind durch die Bekanntmachungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt. Auszug: § 4 BekanntmVO – Formen der Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen 1.im Amtsblatt der Gemeinde, 2. in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, min- destens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, 3. durch Aushang an der Bekanntma- chungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von min- destens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist, oder 4. durch Bereitstellung im Internet, soweit gesetzlich nicht Herrn Hans Gerd Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim - 2 - etwas anderes bestimmt ist. Das Amtsblatt der Gemeinde kann mit Amtsblättern anderer Ge- meinden gemeinsam herausgegeben werden. Kreisangehörige Gemeinden können stattdessen das Amtsblatt des Kreises wählen. In der Hauptsatzung der Stadt Bornheim sind in § 14 folgende Regelungen festgelegt: Form der Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bornheim, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrie- ben sind, werden in der Wochenzeitschrift Schaufenster (Wochenblatt für Bornheim und Alfter) vollzogen. Nachrichtlich werden die Bekanntmachungen zusätzlich im Internet unter www.born- heim.de bereitgestellt. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim. Für den Fall, dass auch die Nutzung des Aushangkastens nicht mög- lich ist, erfolgt die Ersatzbekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Tür des Rathauses. Auch die Bekanntmachungen nach Abs. 2 werden zusätzlich nachrichtlich im Internet unter www.bornheim.de bereitgestellt. Frage 2: Wie ist die Laufzeit des Vertrages mit der Redaktion des „Schaufenster“? Antwort 2: Der Vertrag verlängert sich zum 31. Dezember automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember des Kalenderjahres von ei- nem der Vertragspartner durch Einschreibebrief gekündigt wird. Frage 3: Wie hoch sind die jährlichen Kosten für die Bekanntmachung des Amtsblatts im „Schaufenster“? Antwort 3: Für die Bekanntmachungen im Amtsblatt entstehen der Stadt keine Kosten. Frage 4: Kann die Verwaltung bei Nichtverteilung eine Kürzung des Betrages vornehmen sozusagen als Entschädigung für die nicht erbrachte Leistung? Antwort 4: siehe Antwort zu Frage 3. Frage 5: Die unzureichende Verteilung in vielen Orten der Stadt Bornheim ist der Verteilerfirma seit langem bekannt. Hat die Verwaltung die Verteilerfirma inzwischen zur Stellungnahme, insbe- sondere für die Lösung des Problems, aufgefordert? Antwort 5: Die Verwaltung gibt alle Eingaben an den für die Verteilung zuständigen Vertrieb (Rheinische Direkt-Werbung Köln) weiter. Dieser geht den Eingaben nach. Grundsätzlich erfol- gen stichprobenartige Kontrollen in den Ortschaften – sowohl durch Kontrolleure der Rheinischen Direktwerbung als auch durch telefonische Abfragen des Callcenters. Da sich die Eingaben in letzter Zeit gehäuft haben, steht die Verwaltung mit der Abteilung Quali- tätsmanagement der Rheinischen Direkt-Werbung Köln zurzeit im Austausch. Das Amtsblatt der Stadt Bornheim kann auch auf der Webseite der Stadt Bornheim eingesehen werden: www.bornheim.de/amtsblatt. Gedruckte Ausgaben liegen im Rathaus (Bürgerhalle) aus. Ein Aushang erfolgt im Schaukasten in der Bürgerhalle. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister http://www.bornheim.de/ http://www.bornheim.de/ http://www.bornheim.de/ http://www.bornheim.de/amtsblatt

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Zustellung des Amtsblatts“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind dem Bürgermeister Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung der Wochenzeitung "Schaufens- ter", in der das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint, bekannt? Antwort 1: Ja. Alle Eingaben wurden dem für die Verteilung zuständigen Vertrieb (Rheinische Direkt-Wer- bung Köln) mitgeteilt. Der Vertrieb wurde aufgefordert, den Eingaben nachzugehen und eine Ver- teilung an möglichst alle Haushalte sicherzustellen. Frage 2: Wenn ja: Seit wann und in welchen Stadtteilen gibt es diese Unregelmäßigkeiten? Antwort 2: In den letzten Monaten gab es einige Hinweise; in den Jahren zuvor gelegentliche. Die Hinweise kamen i. d. R. aus Bornheim, Hemmerich, Kardorf, Merten, Roisdorf und Walberberg – vereinzelt aus Widdig. Die Hinweise betreffen i. d. R. einzelne Straßenzüge. Frage 3: Wenn ja: Welche Maßnahmen unternimmt der zuständige Vertragspartner der Stadt Bornheim, um eine flächendeckende und regelmäßige Verteilung sicherzustellen? Antwort 3: Der Vertrieb hat Kontrolleure im Einsatz, die im Stadtgebiet unterwegs sind und stichprobenartig kontrollieren. Darüber hinaus führt das Callcenter telefonische Kontrollen durch. Alle Hinweise werden aufgenommen und an die Kontrolleure weitergegeben. Außerdem erfolgt ein Hinweis an die zuständige Zustellerin bzw. den zuständigen Zusteller, bei der nächsten Verteilung auf die korrekte Zustellung zu achten. Frage 4: Welche vertraglichen Möglichkeiten hat die Stadt Bornheim, um ihren Vertragspartner zu einer flächendeckenden und regelmäßigen Verteilung zu bewegen? Herrn Christian Koch Markusstraße 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort 4: Die Verwaltung kann den Vertrieb auffordern, seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, die Verteilung möglichst an alle Haushalte sicherzustellen. Da sich die Eingaben in letzter Zeit gehäuft haben, steht die Verwaltung mit der Abteilung Quali- tätsmanagement der Rheinischen Direkt-Werbung Köln zurzeit im Austausch. Frage 5: Welche Alternativen bestehen, um eine gedruckte Ausgabe des Amtsblatts interessierten Bür- gern zur Verfügung zu stellen? Antwort 5: Die Verwaltung hat sich mit anderen Kommunen intensiv über Alternativen ausgetauscht. Schnell wurde klar, dass es keine Alternative gibt, die in einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. Beispielsweise veröffentlicht die Stadt Rheinbach ihre Bekanntmachungen im Internet und einmal monatlich in einer gedruckten, Anzeigen finanzierten Broschüre, die im Rathaus und in Geschäf- ten ausliegt, also gar nicht zugestellt wird. Die Gemeinde Swisttal veröffentlicht ihre Bekanntma- chungen in der Ortszeitung „Wir in Swisttal“. Der Verlag gibt auch die Ortszeitung „Wir Bornhei- mer“ heraus. Die Verteilung erfolgt ebenfalls über die Rheinische Direktwerbung. Ein Wechsel würde also an der Verteilsituation nichts ändern. Außerdem erscheint diese Ortszeitung nur alle zwei Wochen. Eine weitere Alternative ist die Umstellung der Zustellung auf die Post. Dafür sind aber die Kosten zu hoch. Für Bornheim würden sich die Kosten schätzungsweise auf rund 70.000 Euro jährlich belaufen. Die Verteilung des Schaufensters erfolgt bisher über den Vertrieb, die Rheinische Direktwerbung, und ist für die Stadt Bornheim kostenlos. Der einzelne Bezug ist durch die Auslage im Rathaus sichergestellt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Zustellung des Amtsblatts“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind dem Bürgermeister Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung der Wochenzeitung "Schaufens- ter", in der das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint, bekannt? Antwort 1: Ja. Alle Eingaben wurden dem für die Verteilung zuständigen Vertrieb (Rheinische Direkt-Wer- bung Köln) mitgeteilt. Der Vertrieb wurde aufgefordert, den Eingaben nachzugehen und eine Ver- teilung an möglichst alle Haushalte sicherzustellen. Frage 2: Wenn ja: Seit wann und in welchen Stadtteilen gibt es diese Unregelmäßigkeiten? Antwort 2: In den letzten Monaten gab es einige Hinweise; in den Jahren zuvor gelegentliche. Die Hinweise kamen i. d. R. aus Bornheim, Hemmerich, Kardorf, Merten, Roisdorf und Walberberg – vereinzelt aus Widdig. Die Hinweise betreffen i. d. R. einzelne Straßenzüge. Frage 3: Wenn ja: Welche Maßnahmen unternimmt der zuständige Vertragspartner der Stadt Bornheim, um eine flächendeckende und regelmäßige Verteilung sicherzustellen? Antwort 3: Der Vertrieb hat Kontrolleure im Einsatz, die im Stadtgebiet unterwegs sind und stichprobenartig kontrollieren. Darüber hinaus führt das Callcenter telefonische Kontrollen durch. Alle Hinweise werden aufgenommen und an die Kontrolleure weitergegeben. Außerdem erfolgt ein Hinweis an die zuständige Zustellerin bzw. den zuständigen Zusteller, bei der nächsten Verteilung auf die korrekte Zustellung zu achten. Frage 4: Welche vertraglichen Möglichkeiten hat die Stadt Bornheim, um ihren Vertragspartner zu einer flächendeckenden und regelmäßigen Verteilung zu bewegen? Herrn Christian Koch Markusstraße 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort 4: Die Verwaltung kann den Vertrieb auffordern, seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, die Verteilung möglichst an alle Haushalte sicherzustellen. Da sich die Eingaben in letzter Zeit gehäuft haben, steht die Verwaltung mit der Abteilung Quali- tätsmanagement der Rheinischen Direkt-Werbung Köln zurzeit im Austausch. Frage 5: Welche Alternativen bestehen, um eine gedruckte Ausgabe des Amtsblatts interessierten Bür- gern zur Verfügung zu stellen? Antwort 5: Die Verwaltung hat sich mit anderen Kommunen intensiv über Alternativen ausgetauscht. Schnell wurde klar, dass es keine Alternative gibt, die in einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. Beispielsweise veröffentlicht die Stadt Rheinbach ihre Bekanntmachungen im Internet und einmal monatlich in einer gedruckten, Anzeigen finanzierten Broschüre, die im Rathaus und in Geschäf- ten ausliegt, also gar nicht zugestellt wird. Die Gemeinde Swisttal veröffentlicht ihre Bekanntma- chungen in der Ortszeitung „Wir in Swisttal“. Der Verlag gibt auch die Ortszeitung „Wir Bornhei- mer“ heraus. Die Verteilung erfolgt ebenfalls über die Rheinische Direktwerbung. Ein Wechsel würde also an der Verteilsituation nichts ändern. Außerdem erscheint diese Ortszeitung nur alle zwei Wochen. Eine weitere Alternative ist die Umstellung der Zustellung auf die Post. Dafür sind aber die Kosten zu hoch. Für Bornheim würden sich die Kosten schätzungsweise auf rund 70.000 Euro jährlich belaufen. Die Verteilung des Schaufensters erfolgt bisher über den Vertrieb, die Rheinische Direktwerbung, und ist für die Stadt Bornheim kostenlos. Der einzelne Bezug ist durch die Auslage im Rathaus sichergestellt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen