Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.04.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 01.04.2015 betr. Pferdehaltung im Außenbereich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 01.04.2015 betr. Pferdehaltung im Bereich des Lethenbergwegs beant- worte ich wie folgt: Frage 1: Aus welchem konkreten Anlass leitet der Bürgermeister auf dem Lethenbergweg derzeit ord- nungsbehördliche Verfahren gegen Grundstückseigentümer ein, die auf ihrem Land Pferde hal- ten und dazu notwendige Bauten wie Weidezäune und Unterstände errichtet haben? Antwort: Im Bereich Heerweg/Lethenbergweg wurde ein Bauantrag zur Errichtung eines Pferdeunterstan- des gestellt. Der Antragsteller beruft sich auf die diversen bereits vorhandenen Bauten. Die Errichtung baulicher Anlagen zum Zwecke der Hobbytierhaltung /Hobbygärtnerei im pla- nungsrechtlichen Außenbereich ist jedoch grundsätzlich unzulässig. Frage 2: Warum verfolgt der Bürgermeister gerade an dieser Stelle die beschriebenen Sachverhalte, ob- wohl die beanstandeten Punkte bei der Haltung von Pferden und anderen Tieren im Außenbe- reich absolut üblich und im gesamten Stadtgebiet anzutreffen sind? Antwort: Wie bereits unter 1 dargelegt, beruft sich ein Antragsteller auf die illegal errichteten baulichen Anlagen. Die Bauaufsichtsbehörde hat nicht nur die gesetzliche Pflicht, Bauanträge zu prüfen und zu bescheiden, sondern auch darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (§ 61 BauO NRW). Werden illegale bauliche Anlagen angezeigt, so muss die Behörde tätig werden, sie würde sich ansonsten selbst gesetzeswidrig verhalten. Frage 3: Gegenüber dem Rat verdeutlicht der Bürgermeister regelmäßig, dass fast alle Fachbereiche personell unterbesetzt seien. Ist es daher verhältnismäßig, die knappen Personalressourcen für derartige Verfahren einzusetzen? An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Antwort: Wie bereits unter 2 ausgeführt, handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung, die im Übrigen weisungsgebunden an die Aufsichtsbehörden ist. Gerade aufgrund der personellen Besetzung ist es nicht möglich, alle baurechtlichen Verstöße im Stadtgebiet zu ahnden. Die Einleitung und Abarbeitung ordnungsbehördlicher Verfahren erfolgt daher bereits seit geraumer Zeit nach Prioritäten. Frage 4: Ist es nach Ansicht des Bürgermeisters korrekt, wenn gegen Grundstückseigentümer direkt ein ordnungsbehördliches Verfahren mit Androhung von Zwangsgeldern eröffnet wird? Könnte nicht vorher eine einvernehmliche Lösung im Dialog mit dem jeweiligen Bürger gesucht werden? Antwort: Ordnungsbehördliche Verfahren müssen natürlich nach gesetzlichen Vorgaben geführt werden. Dennoch ist der Bürgermeister bemüht, die Verfahren mit Augenmaß zu betreiben. Im vorliegen- den Fall sind nur die Eigentümer/Pächter unmittelbar im Rahmen einer formellen Anhörung an- geschrieben worden, bei denen augenscheinlich war, dass diese selbst verantwortlich waren. Bestandteil einer solchen formalen Anhörung ist auch bereits die Ankündigung der rechtlichen Konsequenzen, u. a. möglicher Zwangsgelder sofern der Aufforderung nicht Folge geleistet wird. Im Übrigen wurden die Eigentümer unter kurzer Erläuterung des Sachverhalts gebeten, die Päch- ter/Verursacher zu benennen. Auch diese Vorgehensweise dient einem effizienten Personalein- satz. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 27.07.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 14.06.2015 betr. Projektkosten Sehr geehrter Herr Müller, Ihre kleine Anfrage vom 14.06.2015 betr. Projektkosten beantworte ich wie folgt: Frage: Wir müssen leider immer wieder feststellen, dass Investitionen / Bauprojekte, die von der Stadt in Auftrag gegeben werden, in den meisten Fällen die geplanten Kosten übersteigen. Daher bitte ich um eine Aufstellung der Projekte größer 50.000 €, die seit 2012 abgeschlossen wurden. Antwort: Die gewünschten Informationen sind in der beigefügten Liste dargestellt. Wie zu erkennen ist, ist bei der Mehrheit der Projekte der zu Beginn der Maßnahme gesetzte Kostenansatz eingehalten oder unterschritten worden. Wenn sich Mehrkosten eingestellt haben, so resultierten sie vor allem aus veränderten Anforde- rungen an das Gebäude, die im Laufe der Planung konkretisiert wurden (z.B. durch Nutzer, Per- sonalrat oder andere Bewilligungsbehörden), allg. Kostensteigerung oder besonderen Anforde- rungen an das Gebäude, die zu Maßnahmenbeginn nicht abzuschätzen waren. Die Mehrkosten bewegen sich in der Regel in dem Bereich, der üblicherweise bei Hochbaumaßnahmen für un- vorhergesehenes veranschlagt werden soll. Solche unvorhersehbaren Mehrkosten hat die Ver- waltung bisher nicht in die Planansätze aufgenommen. Da diese Mehrungen aus der Erfahrung der Verwaltung immer wieder auftreten, beabsichtigt die Verwaltung perspektivisch, diesem Umstand Rechnung zu tragen und sie in Zukunft in den Über- legungen für die Bildung von Planansätzen zu berücksichtigen. So optimiert, kann schon in der Planungsphase eine realistische Darstellung der Investition transportiert werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Heinz Müller

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.11. 2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 28.10.2015 betr. Sperrung Schulstraße Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 28.10.2015 betr. Sperrung Schulstraße beantworte ich wie folgt: Frage: Wie ist der aktuelle Sachstand zur Gestaltung der Kreuzung Schubertstraße/Schulstraße durch den Rhein-Sieg-Kreis und wann kann die Sperrung der Schulstraße zwischen Altenberger Gasse und Schubertstraße aufgehoben werden? Antwort: Der ursprünglich vom Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Straßenbaulastträger der Kreisstraße 33 für die Herbstferien 2015 vorgesehene Umbau des Einmündungsbereiches Schubertstraße (K 33) / Schulstraße konnte nicht wie geplant durchgeführt werden. Grund hierfür war, dass die Arbeiten auf der Kreisstraße entgegen der ursprünglichen Planung des Kreises eine Vollsperrung erfordern. Dies hätte wegen der gleichzeitig im Straßenzug Lin- denstraße - Jennerstraße laufenden Kanalbaumaßnahme in Ermangelung einer geeigneten Al- ternativroute zum vorübergehenden Erliegen der Buslinie 818 geführt. Es ist daher angedacht, die Arbeiten auf der Kreisstraße nunmehr in den Osterferien 2016 durch- zuführen. Sofern die Maßnahme bis dahin abgeschlossen ist, wird die Verkehrsbehörde in der nächsten Sitzung der Unfallkommission, die voraussichtlich im April 2016 stattfindet, nochmals auf die Dringlichkeit der Angelegenheit und die Bedeutung die Verkehrsfunktion der Schulstraße hinweisen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.04.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 14.04.2015 betr. Parkplätze für Besucher der Gottesdienste in Brenig Sehr geehrter Herr Hanft, Ihre kleine Anfrage vom 14.04.2015 betr. Parkplätze für Besucher der Gottesdienste in Brenig beantworte ich wie folgt: Frage: Wie stellen sich die Eigentumsverhältnisse der freien Fläche vor dem Gebäude Ploon Nr. 7 (teilweise noch städtisch, privat), dar? Antwort: Eigentümer der Fläche vor dem Gebäude Ploon 7 ist nach dem Auszug des Liegen- schaftskataster die Stadt Bornheim (s. beil. Lageplan). Frage: Welche Voraussetzungen müssen weiter erfüllt werden, um dort ggfs. zweckgebundenen Parkraum zur Verfügung stellen zu können? Antwort: Im Jahre 2010 wurde in Eigeninitiative als Bürgerprojekt „Breniger für Brenig“ u.a. die fragliche Fläche in Abstimmung mit der Stadt hergestellt. Diese Fläche dient ausschließlich der Nutzung und der Aufenthaltsfunktion durch Fuß- gänger. Eine Änderung der Nutzung ist nicht geplant und wird darüber hinaus aus verkehrssi- cherheitsrelevanten Aspekten auch nicht befürwortet Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Wilfried Hanft

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.11.2015 betr. Fußweg Zweigrabenweg Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre kleine Anfrage vom 02.11.2015 betr. Fußweg Zweigrabenweg beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand beim Bau eines Fußweges entlang des Zweigrabenwegs in der Ort- schaft Hemmerich? Antwort 1: Die Maßnahme ist gemäß Straßenbauprogramm 2015-2019 im Jahr 2017 zur Realisierung vor- gesehen. Frage 2: Für welchen Zeitraum ist der Ausbau im Straßenbauprogramm 2015-2019 vorgesehen? Antwort 2: Die Maßnahme ist gemäß Straßenbauprogramm im Jahr 2017 zur Realisierung vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.11.2015 betr. Fußweg Zweigrabenweg Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre kleine Anfrage vom 02.11.2015 betr. Fußweg Zweigrabenweg beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand beim Bau eines Fußweges entlang des Zweigrabenwegs in der Ort- schaft Hemmerich? Antwort 1: Die Maßnahme ist gemäß Straßenbauprogramm 2015-2019 im Jahr 2017 zur Realisierung vor- gesehen. Frage 2: Für welchen Zeitraum ist der Ausbau im Straßenbauprogramm 2015-2019 vorgesehen? Antwort 2: Die Maßnahme ist gemäß Straßenbauprogramm im Jahr 2017 zur Realisierung vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.01.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Reiterhof am Brombeerweg Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 11.01.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann genau hat der Bauherr einen Antrag auf vorzeitige Inbenutzungnahme gestellt? Was sind die wesentlichen Gründe für diesen Antrag? Antwort: Mit Datum vom 04.12.2017 hat der Bauherr einen Antrag auf vorzeitige Inbenutzungnahme ge- stellt für die Reithalle, Pferdeausläufe und Liegeflächen sowie Sattelkammer und Dunglege für zunächst 27 Pferde. WC-Anlage und Reiterstübchen sind nicht Bestandteil dieses Antrages. Das Vorhaben ist noch nicht abschließend fertiggestellt, da u.a die Trinkwasserversorgung und An- pflanzungen noch nicht fertiggestellt sind, jedoch die Pferde über die Wintermonate eine entspre- chende Unterstellmöglichkeit benötigen. Frage 2: Kann anstelle eines grundsätzlich im Regelfall geforderten Anschlusses an die öffentliche Was- ser- und Abwasserversorgung ausreichender Brandschutz und eine ausreichende Wasserver- sorgung, insbesondere mit Lösch- und Trinkwasser, durch die nunmehr vorgesehene Zisterne mit einer Trinkwasserherstellungsanlage überhaupt gesichert werden? Wurde insoweit eine umfassende Prüfung, vor allem in technischer Hinsicht durchgeführt? Wenn ja, durch wen und mit welchem Ergebnis? Antwort: Die Löschwasserversorgung ist in dem Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch vorhan- dene Wandhydranten, unter anderem auch auf Gemeindegebiet Alfter und einer geforderten Löschwasserbevorratung auf dem Baugrundstück selbst als ausreichend bewertet worden. Im Rahmen der Prüfung waren sowohl der Stadtbetrieb Bornheim als auch die Feuerwehr der Stadt Bornheim beteiligt. Aufgrund der vorzeitigen Inbenutzungnahme wurden Funktionsprüfungen der Löschwasserbevor- ratung durch die Feuerwehr der Stadt Bornheim erfolgreich durchgeführt. Die Trinkwasserversorgung ist von dem Bauherrn im 2. Nachtrag in einer geänderten Ausführung beantragt und zurzeit noch nicht abschließend entschieden. Eine Nutzung der WC-Anlage und des Aufenthaltsraumes „Reiterstübchen“ ist bis zur endgülti- gen Schlussabnahme noch ausgeschlossen. Die Trinkwasserversorgung der Pferde erfolgt über An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - die ca. 49 m³ große vorhandene Zisterne (davon sind 24 m³ Löschwassermenge ständig zu be- vorraten) und ggf. durch mobile Wassertransporte durch den Bauherrn. Frage 3: Ist der Verwaltung bekannt, dass bereits in jüngster Vergangenheit nach starken Regenfällen wiederholt Gülle aus der Betondunglage ausgetreten und ins Erdreich gelangt ist? Kann dieser Gefahr überhaupt in anderer Weise als durch eine Überdachung, wie sie in der Bauge- nehmigung gefordert wird, wirksam begegnet werden? Antwort: Der Verwaltung ist ein einmaliger Vorfall bekannt, bei dem die Dunglege noch nicht in bestim- mungsgemäßen Gebrauch genommen war, sondern lediglich ca. 1 Schubkarre Pferdedung ohne aufsaugenden Einstreu gelagert war. Die Dunglege verfügt über das erforderliche Gefälle. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch wird das Niederschlagswasser zum Teil durch Einstreu (z.B. Stroh oder Späne) aufgesaugt bzw. aufgefangen. Im Rahmen des Bauantrages zur Änderung der Trinkwasserversorgung und der Dunglege (2. Nachtrag) wurde seitens des Fachamtes des Rhein-Sieg-Kreises bereits fachlich Stellung ge- nommen und festgestellt, dass die „offene“ Dunglege grundsätzlich nach Größe, Ausführung und Gefälle nicht den entsprechenden Vorgaben widerspricht. Das Fachamt hatte eine örtliche Be- sichtigung durchgeführt. Es steht noch eine abschließende Bescheinigung eines Sachverständigen aus, die die ord- nungsgemäße Umsetzung der Planung zum Inhalt hat. Gegen die vorzeitige Inbenutzungnahme wurden seitens dieses Fachamtes keine Bedenken vorgetragen. Frage 4: Die Baugenehmigung wurde für einen „Neubau einer Betriebsstätte für Pferdewirtschaft“ erteilt, und zwar auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Danach sind u. a. Vorhaben nur dann privilegiert und genehmigungsfähig, wenn „sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen“. Wie vereinbart sich damit die Durchführung von Reiterferien? Liegt darin nicht eine mit der Bauge- nehmigung nicht vereinbare Teilnutzungsänderung im Sinne von § 61 Abs. 1 BauO NRW, deren Abstellung sehr wohl zu den Aufgaben der Bauaufsicht gehört? Antwort: Auf dem Baugrundstück ist ausschließlich eine Betriebsstätte für Pferdewirtschaft genehmigt oh- ne entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten wie Pensionsräume, Schlafräume etc.. Es soll auch Reitunterricht angeboten werden. Sofern dieses gewerbliche Angebot der landwirtschaftlichen Hauptnutzung untergeordnet ist, ist dies zulässig. Dieser Betrieb ist in dem Bauantragsverfahren bereits überwiegend als Pensionspferdebetrieb beantragt und genehmigt worden und dient als Ersatz für den bestehenden Pferdehof in Alfter, der durch auslaufende Verträge aufgegeben werden soll. Auch Pensionspferdehaltung auf über- wiegend eigener Futtergrundlage ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches. Eine Änderung der Nutzung für diese bauliche Anlage ist zurzeit nicht erkennbar. Absichten dazu sind der Verwaltung auch nicht bekannt. Im Rahmen der noch ausstehenden Schlussabnahme wird die genehmigte Nutzung jedoch weiterhin überprüft bzw. kontrolliert werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.03.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Anschaffung von 6 Sanitärcontainern Sehr geehrter Herr Breuer, auf meine grundsätzlichen Anmerkungen in den letzten Beantwortungen nehme ich ausdrücklich Bezug. Die Verwaltung informiert auch nicht unzureichend sondern korrekt im Rahmen der gel- tenden gesetzlichen Regelungen. Insofern sind Ihre Behauptungen im Vorspann der Anfrage unzutreffend. Die Veröffentlichung erfolgt im Rahmen der Regelungen des § 19 der Geschäfts- ordnung des Rates der Stadt Bornheim. Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.03.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wer hat diese Anschaffung veranlasst und in welchem Gremium (*) der Stadt Bornheim wurde diese offensichtlich unnötige und unsinnige Anschaffung besprochen und beschlossen? Antwort: Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich keineswegs um eine „unnötige und unsinnige Anschaffungen“(siehe auch Antwort zur Frage 3)! Die Aufträge wurden durch den Bürgermeister erteilt. In einem Fall wurde auf Grund der Vergabeordnung und der dringenden Notwendigkeit eine Dringlichkeitsentscheidung eingeholt (Dringlichkeitsentscheidung vom 20.11.2015, Geneh- migung der Dringlichkeit Sanitärcontainer, siehe Vorlage 688-2015-1, Sitzung des Ausschusses für Schule, Soziales und demografischen Wandel am 02.02.2016). Frage 2: Wurde/n der/die Verantwortliche/en für diese Fehlinvestition zur Verantwortung gezo- gen? Antwort: Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich keineswegs um eine „Fehlinvestition“! Zum Zeitpunkt der Entscheidungen in 2015 herrschte ein akuter Bedarf an Unterbringungskapa- zitäten für Flüchtlinge. Die Stadt Bornheim erhielt regelmäßig Zuweisungen von Flüchtlingen in größerer Zahl, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von der Stadt Bornheim unterzu- bringen waren. In Bornheim war an verschiedenen Stellen eine zusätzliche Nutzung von Turnhal- len in der konkreten Planung. Es stand nicht zu erwarten, dass sich an dieser Situation kurzfristig etwas ändern würde. Zum damaligen Zeitpunkt war auch noch nicht klar, dass Erntehelfer-Container übergangsweise genutzt werden konnten. Der einzig erfolgversprechende Lösungsansatz bestand darin, Containeranlagen bereit zu stel- len. In der damaligen Situation der immensen Nachfrage nach Containeranlagen, stellten beson- An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - ders die benötigten, aber nicht verfügbaren Sanitärcontainer einen Engpass dar. Als der Verwal- tung die in Rede stehenden einzelnen Sanitäreinheiten zum Kauf angeboten wurden, wurde die Gelegenheit richtigerweise genutzt, diese Einheiten für die Verwendung bei der Errichtung weite- rer Containeranlagen zu sichern. Die Situation bei der Flüchtlingsunterbringung hat nicht weiter zugespitzt, so dass die Sanitärzel- len noch nicht zum Einsatz kommen mussten. Frage 3: Was haben diese ungenutzten 6 Sanitärcontainer Brutto gekostet? Bei mehreren An- schaffungen bitte die Kosten aufschlüsseln. Antwort: Die Kosten beliefen sich auf 140.424,76 €. Frage 4: Wurden diese 6 Sanitärcontainer ausgeschrieben, freihändig angeschafft oder über einen Anbieterwettbewerb (höchstes Angebot erhält Lieferzuschlag) erstanden? Antwort: Die Beauftragung erfolgte freihändig. Frage 5: Gibt es für diese 6 Sanitärcontainer wenigstens eine zukünftige Verwendung oder sol- len diese Sanitärcontainer weiter gelagert werden, bis sich irgendwann zufällig eine Verwen- dungsmöglichkeit ergibt? Antwort: Sofern die Sanitäreinheiten nicht mehr für den ursprünglichen Zweck genutzt werden müssen, wäre es denkbar, dass einzelne Einheiten für die Aufrüstung von bestehenden Notun- terkünften zu nutzen. Daneben ist derzeit der Einsatz bei Übergangslösungen an Schul- und Kindergartenstandorten (z.B. im Rahmen der Schulerweiterung in Bornheim-Merten oder im Zusammenhang mit den Schulsanierungen in Bornheim-Walberberg und später in Bornheim-Roisdorf) in den Überlegun- gen. Auch eine Veräußerung wäre eine Möglichkeit. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.02.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Unfälle Kreuzung Kaiserstraße – Bahnhofstraße in Sechtem Sehr geehrte Frau Heller, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 23.01.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind Geschwindigkeitsüberwachungen in den Abend- und Nachtstunden möglich, um die be- schriebene Situation zu belegen? Antwort: Geschwindigkeitsüberwachungen liegen ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Polizei. Ihre Anregung wird zum Anlass genommen, diesbezüglich die Polizei um entsprechende Kontrollen zu bitten. Frage 2: Ist die Kreuzung Kaiserstraße – Bahnhofstraße als Unfallschwerpunkt bekannt? Wenn ja, wie kann die Situation entschärft werden? Frage 3: Erwartet die Verwaltung durch die neu geplante Verkehrsführung der L 190 eine Entlastung der Kreuzung und wenn ja, in welchem Ausmaß? Antwort zu 2 und 3: Der Verkehrsknoten L 190 / K 33 erfüllt seit 2016 die Kriterien einer Unfallhäufungsstelle. Als Unfallursachen wurden ausschließlich Abbiegeunfälle zwischen Verkehrsteilnehmern auf der K 33, die auf die L 190 in Fahrtrichtung Sechtem abbiegen wollten und die Vorfahrt des auf der L 190 Fahrenden missachteten, festgestellt. Fehlendes Blinken der Fahrzeugführer auf der L 190 wurde hierbei als unfallbegünstigend bewertet. Bei einem gemeinsamen Ortstermin mit Vertretern der Unfallkommission am 18.12.2017 wurden Lösungsmöglichkeiten erörtert. Eine spürbare Verbesserung der derzeitigen Verkehrssituation wird erst mit der neuen Verkehrsführung der L 190 erkennbar sein. Als „Zwischenlösung“ wurde der Landesbetrieb Straßen NRW beauftragt, eine planerische Dar- stellung über einen provisorischen Kreisverkehrsplatz auszuarbeiten. Als Sofortmaßnahme soll die Vorfahrtbeschilderung durch Zusatzschilder (Verlauf der Vorfahrt- straße) verdeutlicht werden. Durch diese Zusatzschilder muss der Verkehrsteilnehmer den Blin- ker betätigen, auch wenn er auf der Straße (L 190) weiterfährt. An das Ratsmitglied Frau Petra Heller - 2 - Zwischenzeitlich hat Landesbetrieb Straßen NRW mitgeteilt, dass auf Grund der örtlichen Gege- benheiten weder ein Minikreisel noch ein mobiler Kreisverkehrsplatz errichtet werden kann. Die jüngsten Verkehrsunfälle sind allerdings laut Unfallberichten der Polizei auf eisglatte Fahr- bahn in Verbindung mit nicht angepasster Geschwindigkeit/Bereifung sowie überhöhte Ge- schwindigkeit zurückzuführen. Sie entsprechen daher von der Unfallart nicht dem Unfalltyp der zur Ausweisung der Unfallhäufung geführt hat. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.03.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Verdienstausfall von Rats- und Ausschussmitgliedern Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.03.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Rats- und Ausschussmitglieder machen aktuell von der Verdienstausfallrege- lung Gebrauch? Antwort: Ein Ratsmitglied oder ein Mitglied eines Ausschusses hat nach § 45 GO NRW An- spruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. In Bornheim erhalten fünf Rats- und Ausschussmit- glieder eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Verdienstausfallentschädigung. Frage 2: Wie hoch sind die im Jahr 2016 und 2017 nach Hauptsatzung §7 Abs. 3 angefallenen Kosten? Antwort: In 2016 wurden 13.358,82 € und in 2017 21.853,62 € gezahlt. Frage 3: Bitte unterteilen sie diese Kosten nach Frage 2 auf Arbeitnehmer und Selbstständige? Frage 4: Bitte teilen Sie die Kosten nach Frage 3 auf Fraktionen und Einzelratsmitglieder auf. Antwort: Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann diese Frage nicht beantwortet werden. Bei einer Beantwortung wären Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich. Dies ist nicht zulässig. Frage 5: Wurden abgerechnete Aufwandsentschädigungen überprüft, ob der beantragte Ver- dienstausfall bei Selbstständigen und Angestellten tatsächlich entstanden ist (Lohnabrechnung bei Angestellten bzw. nachprüfbarer Ausfallbeleg bei Selbstständigen etc.)? Wenn ja, wie? An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Antwort: Die Verwaltung arbeitet grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Deshalb wurde die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung entsprechend der gesetzli- chen Bestimmungen des § 45 GO NRW, der Entschädigungsverordnung und der Festlegungen in der Hauptsatzung geprüft. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Paul Breuer Sankt-Georg-Straße 20 31. Januar 2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Reduzierung von Ratssitzen Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o g. kleine Anfrage vom 24. Januar 2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie sieht die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen aus, wenn die Anzahl der Ratssitze um 2 Sitze reduziert wird? Basis: Stimmenverteilung der letzten Kommunalwahl. Antwort: Ohne Berücksichtigung der Verkleinerung der Wahlbezirke sowie der Überhangmandate würde die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei 42 Ratssitzen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Lague/Schepers wie folgt aussehen: CDU: 18 Vergleich 44 Sitze ohne Überhangmandate: CDU: 18 SPD: 11 SPD: 12 Grüne: 5 Grüne: 5 UWG: 3 UWG: 3 FDP: 3 FDP: 3 Linke: 1 Linke: 2 ABB: 1 ABB: 1 Frage 2: Wie sieht die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen aus, wenn die Anzahl der Ratssitze um 4 Sitze reduziert wird? Basis: Stimmenverteilung der letzten Kommunalwahl. Antwort: Ohne Berücksichtigung der Verkleinerung der Wahlbezirke sowie der Überhangmandate würde die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei 40 Ratssitzen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Lague/Schepers wie folgt aussehen: An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - CDU: 17 SPD: 11 Grüne: 4 UWG: 3 FDP: 3 Linke: 1 ABB: 1 Frage 3: Wie sieht die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen aus, wenn die Anzahl der Ratssitze um 6 Sitze reduziert wird? Basis: Stimmenverteilung der letzten Kommunalwahl. Antwort: Ohne Berücksichtigung der Verkleinerung der Wahlbezirke sowie der Überhangmandate würde die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei 38 Ratssitzen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Lague/Schepers wie folgt aussehen: CDU: 17 SPD: 10 Grüne: 4 UWG: 3 FDP: 2 Linke: 1 ABB: 1 Frage 4: Wie sieht die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen aus, wenn die Anzahl der Ratssitze um 8 Sitze reduziert wird? Basis: Stimmenverteilung der letzten Kommunalwahl. Antwort: Ohne Berücksichtigung der Verkleinerung der Wahlbezirke sowie der Überhangmandate würde die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei 36 Ratssitzen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Lague/Schepers wie folgt aussehen: CDU: 15 SPD: 10 Grüne: 4 UWG: 3 FDP: 2 Linke: 1 ABB: 1 Frage 5: Wie sieht die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen aus, wenn die Anzahl der Ratssitze um 10 Sitze reduziert wird? Basis: Stimmenverteilung der letzten Kommunalwahl. - 3 - Antwort: Ohne Berücksichtigung der Verkleinerung der Wahlbezirke sowie der Überhangmandate würde die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei 34 Ratssitzen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Lague/Schepers wie folgt aussehen: CDU: 14 SPD: 9 Grüne: 4 UWG: 3 FDP: 2 Linke: 1 ABB: 1 Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen