Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Paul Breuer Sankt-Georg-Straße 20 31. Januar 2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Reduzierung von Ratssitzen Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o g. kleine Anfrage vom 24. Januar 2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie sieht die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen aus, wenn die Anzahl der Ratssitze um 2 Sitze reduziert wird? Basis: Stimmenverteilung der letzten Kommunalwahl. Antwort: Ohne Berücksichtigung der Verkleinerung der Wahlbezirke sowie der Überhangmandate würde die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei 42 Ratssitzen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Lague/Schepers wie folgt aussehen: CDU: 18 Vergleich 44 Sitze ohne Überhangmandate: CDU: 18 SPD: 11 SPD: 12 Grüne: 5 Grüne: 5 UWG: 3 UWG: 3 FDP: 3 FDP: 3 Linke: 1 Linke: 2 ABB: 1 ABB: 1 Frage 2: Wie sieht die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen aus, wenn die Anzahl der Ratssitze um 4 Sitze reduziert wird? Basis: Stimmenverteilung der letzten Kommunalwahl. Antwort: Ohne Berücksichtigung der Verkleinerung der Wahlbezirke sowie der Überhangmandate würde die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei 40 Ratssitzen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Lague/Schepers wie folgt aussehen: An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - CDU: 17 SPD: 11 Grüne: 4 UWG: 3 FDP: 3 Linke: 1 ABB: 1 Frage 3: Wie sieht die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen aus, wenn die Anzahl der Ratssitze um 6 Sitze reduziert wird? Basis: Stimmenverteilung der letzten Kommunalwahl. Antwort: Ohne Berücksichtigung der Verkleinerung der Wahlbezirke sowie der Überhangmandate würde die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei 38 Ratssitzen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Lague/Schepers wie folgt aussehen: CDU: 17 SPD: 10 Grüne: 4 UWG: 3 FDP: 2 Linke: 1 ABB: 1 Frage 4: Wie sieht die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen aus, wenn die Anzahl der Ratssitze um 8 Sitze reduziert wird? Basis: Stimmenverteilung der letzten Kommunalwahl. Antwort: Ohne Berücksichtigung der Verkleinerung der Wahlbezirke sowie der Überhangmandate würde die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei 36 Ratssitzen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Lague/Schepers wie folgt aussehen: CDU: 15 SPD: 10 Grüne: 4 UWG: 3 FDP: 2 Linke: 1 ABB: 1 Frage 5: Wie sieht die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen aus, wenn die Anzahl der Ratssitze um 10 Sitze reduziert wird? Basis: Stimmenverteilung der letzten Kommunalwahl. - 3 - Antwort: Ohne Berücksichtigung der Verkleinerung der Wahlbezirke sowie der Überhangmandate würde die Verteilung der Ratssitze der derzeit im Rat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei 34 Ratssitzen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Lague/Schepers wie folgt aussehen: CDU: 14 SPD: 9 Grüne: 4 UWG: 3 FDP: 2 Linke: 1 ABB: 1 Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.03.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates hier: Errichtung einer Ampel zur Überquerung der L 182 im Ortsteil Brenig Sehr geehrter Herr Hanft, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 07.03.2018 beantworte ich wie folgt: 1. Frage: Konnte zwischenzeitlich eine grundsätzliche Anordnung der Lichtsignalanlage erfolgen, wenn nein, aus welchen Gründen? Antwort: Die grundsätzliche Entscheidung, dass die Lichtsignalanlage realisiert wird, ist zwi- schenzeitlich erfolgt. 2. Frage: Konnte die entsprechende Signalplanung in Auftrag gegeben und gegenüber dem Landesbetrieb Straßen publiziert werden, wenn nein, aus welchen Gründen? Antwort: Bislang konnte noch keine Signalplanung in Auftrag gegeben werden, da die mittlerwei- le vorliegenden Angebote differieren und noch der Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW bedürfen. 3. Frage Wie sieht der weitere Fahrplan bis zur Fertigstellung/Inbetriebnahme der Fußgänger- ampel aus? Antwort: Die abschließende Abstimmung mit dem Landesbetrieb wird nach den Osterferien durchgeführt. Unmittelbar danach wird der Auftrag zur der Signalplanerstellung erteilt. Sobald eine anordnungsfähige Signalplanung vorliegt, wird diese gegenüber dem Landesbetrieb Straßen NRW zur baulichen Umsetzung der Maßnahme angeordnet. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Wilfried Hanft

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.03.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates hier: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.2.2018 beantworte ich wie folgt: Zunächst teile ich mit, dass der beschriebene Sachverhalt hinsichtlich der Gewährung einer Ak- teneinsicht mit Schreiben vom 05.12.2016 hinreichend erläutert wurde. Die beschriebene Vorlage 536/2016-1 umfasst die vorübergehende Ermächtigung des Bürger- meisters durch einen entsprechenden Ratsbeschluss für Zahlungen/Leistungen im Zusammen- hang mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen bis zur Höhe von bis zu 500.000,--EUR vorzunehmen. Die Vorlage 781/2016-2 beinhaltet die zum Zeitpunkt September 2016 prognostizierten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen. Hierin sind auch die seinerzeit in Rede stehenden 480.000 € berücksichtigt und wurden in o.a. Schreiben vom 05.12.2016 umfassend dargestellt. Zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen ist die Stadt Bornheim gesetzlich verpflichtet. Für die Kosten zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen tritt die Stadt Born- heim in Vorleistung. Es erfolgt eine vollständige Kostenerstattung über den Landschaftsverband Rheinland, so dass anfallende (Mehr-) Aufwendungen in diesem Bereich durch entsprechende Drittmittel ge- deckt werden. 1.Frage: Wie viele UMA wurden bisher aufgenommen? Antwort: Seit August 2015 wurden vom Jugendamt der Stadt Bornheim 58 minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen und in der Folge durch stationäre und/oder ambulante Jugendhilfemaßnahmen versorgt. 2.Frage: Länder, aus denen diese Personen zu uns gekommen sind? An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Antwort: Herkunftsländer: 34 Afghanistan, 20 Syrien, 3 Marokko, 2 Eritreer, 2 Guinea, 2 Somalia, 1 Algeri- en, 1 Gambia, 1 Irak, 1 Nigeria Hierunter fallen auch geflüchtete Kinder und Jugendliche, die nicht durch das Jugendamt der Stadt Bornheim in Obhut genommen wurden, weil sie z.B. nicht unbegleitet waren. 3.Frage: Wie viele UMA sind ohne Ausweisdokumente gekommen? Antwort: Diese Daten werden durch das Jugendamt nicht erhoben. 4.Frage: Bei wie vielen UMA wurden Altersfeststellungen notwendig und mit welchem Verfahren wurden sie durchgeführt und wie war das Prüfergebnis? Antwort: Die Altersfeststellung erfolgt grundsätzlich an dem Ort, an dem die unbegleitete Einreise eines minderjährigen Flüchtlings erstmalig bekannt wird. In den zurückliegenden 1,5 Jahren hat die Stadt Bornheim ausschließlich zugewiesene unbegleitete minderjährige Flüchtlinge übernom- men. Diese waren bereits als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge anerkannt. Die Altersfeststellung erfolgt auf Grundlage einer Inaugenscheinnahme und einer Auswertung der im Interview erhobenen biographischen Daten. Medizinische Untersuchungen sind nicht vorge- sehen. 5.Frage: Welche zusätzlichen Leistungen erhalten UMA, die über die Leistungen volljähriger Flüchtlinge bzw. Wirtschaftsasylanten hinausgehen? Antwort: Unbegleitete minderjährige Ausländer haben Anspruch auf alle notwendigen Kinder- und Ju- gendhilfeleistungen nach dem SGB VIII. Eine Vergleichsberechnung der unterschiedlichen Leis- tungsgrundlagen wird bei der Verwaltung nicht durchgeführt. In dem von Ihnen immer wieder verwendeten Terminus „Wirtschaftsasylanten“ steckt nach An- sicht des Bürgermeisters eine abwertende und sogar verleumdende Absicht. Davon distanziert sich der Bürgermeister nachdrücklich! Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.03.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates hier: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.2.2018 beantworte ich wie folgt: Zunächst teile ich mit, dass der beschriebene Sachverhalt hinsichtlich der Gewährung einer Ak- teneinsicht mit Schreiben vom 05.12.2016 hinreichend erläutert wurde. Die beschriebene Vorlage 536/2016-1 umfasst die vorübergehende Ermächtigung des Bürger- meisters durch einen entsprechenden Ratsbeschluss für Zahlungen/Leistungen im Zusammen- hang mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen bis zur Höhe von bis zu 500.000,--EUR vorzunehmen. Die Vorlage 781/2016-2 beinhaltet die zum Zeitpunkt September 2016 prognostizierten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen. Hierin sind auch die seinerzeit in Rede stehenden 480.000 € berücksichtigt und wurden in o.a. Schreiben vom 05.12.2016 umfassend dargestellt. Zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen ist die Stadt Bornheim gesetzlich verpflichtet. Für die Kosten zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen tritt die Stadt Born- heim in Vorleistung. Es erfolgt eine vollständige Kostenerstattung über den Landschaftsverband Rheinland, so dass anfallende (Mehr-) Aufwendungen in diesem Bereich durch entsprechende Drittmittel ge- deckt werden. 1.Frage: Wie viele UMA wurden bisher aufgenommen? Antwort: Seit August 2015 wurden vom Jugendamt der Stadt Bornheim 58 minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen und in der Folge durch stationäre und/oder ambulante Jugendhilfemaßnahmen versorgt. 2.Frage: Länder, aus denen diese Personen zu uns gekommen sind? An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Antwort: Herkunftsländer: 34 Afghanistan, 20 Syrien, 3 Marokko, 2 Eritreer, 2 Guinea, 2 Somalia, 1 Algeri- en, 1 Gambia, 1 Irak, 1 Nigeria Hierunter fallen auch geflüchtete Kinder und Jugendliche, die nicht durch das Jugendamt der Stadt Bornheim in Obhut genommen wurden, weil sie z.B. nicht unbegleitet waren. 3.Frage: Wie viele UMA sind ohne Ausweisdokumente gekommen? Antwort: Diese Daten werden durch das Jugendamt nicht erhoben. 4.Frage: Bei wie vielen UMA wurden Altersfeststellungen notwendig und mit welchem Verfahren wurden sie durchgeführt und wie war das Prüfergebnis? Antwort: Die Altersfeststellung erfolgt grundsätzlich an dem Ort, an dem die unbegleitete Einreise eines minderjährigen Flüchtlings erstmalig bekannt wird. In den zurückliegenden 1,5 Jahren hat die Stadt Bornheim ausschließlich zugewiesene unbegleitete minderjährige Flüchtlinge übernom- men. Diese waren bereits als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge anerkannt. Die Altersfeststellung erfolgt auf Grundlage einer Inaugenscheinnahme und einer Auswertung der im Interview erhobenen biographischen Daten. Medizinische Untersuchungen sind nicht vorge- sehen. 5.Frage: Welche zusätzlichen Leistungen erhalten UMA, die über die Leistungen volljähriger Flüchtlinge bzw. Wirtschaftsasylanten hinausgehen? Antwort: Unbegleitete minderjährige Ausländer haben Anspruch auf alle notwendigen Kinder- und Ju- gendhilfeleistungen nach dem SGB VIII. Eine Vergleichsberechnung der unterschiedlichen Leis- tungsgrundlagen wird bei der Verwaltung nicht durchgeführt. In dem von Ihnen immer wieder verwendeten Terminus „Wirtschaftsasylanten“ steckt nach An- sicht des Bürgermeisters eine abwertende und sogar verleumdende Absicht. Davon distanziert sich der Bürgermeister nachdrücklich! Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.02.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Versand wichtiger Unterlagen / Arbeitskreise / interfraktionelle Sitzungen Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.02.2018, hier eingegangen per E-Mail am 21.02.2018, beantwor- te ich wie folgt: 1. Grundsätzliches In Ihrer kleinen Anfrage vom 21.02.2018 teilen Sie mit, dass Ihnen Ihre Arbeit als Ratsmitglied wesentlich erschwert wird, weil Ihnen wichtige Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Ihre Einschätzung ist nicht richtig. Sie sind im Verteiler für alle Rats- und Ausschussunterlagen enthalten. Der Rat der Stadt Bornheim hat insbesondere durch die Geschäftsordnung des Rates Vorschriften betr. der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Rats- und Ausschuss- sitzungen erlassen. Diese Regelungen werden in Bezug auf die einzelnen Rats- und Ausschuss- mitglieder in gleicher Art und Weise eingehalten. Eine Ungleichbehandlung kann ich im Hinblick auf die Behandlung aller anderen Rats- und Ausschussmitglieder daher nicht erkennen. 2. Zu Ihren konkreten Fragen/Anliegen Frage 1: Gibt es in der Kommunalwahlgesetzgebung in NRW einen Paragraphen, der eine Regelung ent- hält, dass einzelne Ratsmitglieder oder fraktionslose Abgeordnete vom Versand einzelner Unter- lagen ausgeschlossen werden können? Wenn ja, benennen sie diesen Paragraphen. Antwort: Nein. Frage 2: Aus welchen Unterlagen sind die mir vorliegenden beiden Seiten entnommen? Antwort: Es handelt sich um die Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Schule, Soziales und de- mographischen Wandel vom 22.11.2017. Frage 3: Ich bitte mir die kompletten Unterlagen beider Vorgänge zur Verfügung zu stellen. An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Antwort: Die Niederschrift ist Ihnen in Papierform bereits komplett zugegangen und steht auch im Ratsin- formationssystem zur Verfügung. Frage 4: Die Stadt Bornheim richtet zu aktuellen Themen Arbeitskreise ein. Wo ist in der kommunalen Gesetzgebung geklärt, dass in Bornheim das sogenannte Einzelratsmitglied nicht eingeladen und damit von der Diskussion ausgeschlossen wird? Antwort: Die verschiedenen Arbeitskreise sind als Arbeitskreise der Fraktionen gebildet worden. Die Ar- beitskreise sind in den jeweiligen Ausschüssen gebildet worden, in denen die Größe und die Mit- glieder benannt worden sind. Jede Fraktion benennt der Verwaltung die jeweiligen Mitglieder der Arbeitskreise. Sie sind in den jeweiligen Gremien/Arbeitskreisen nicht als Mitglied oder stellvertretendes Mit- glied gewählt worden. Insofern haben Sie zuletzt auch unberechtigt am Arbeitskreis Konsolidie- rung teilgenommen. Ich werde in Zukunft darauf achten, dass nur die Mitglieder der Arbeitskreise an den Sitzungen der Arbeitskreise teilnehmen. Frage 5: Der Bürgermeister lädt regelmäßig zu sogenannten interfraktionellen Besprechungen ein. Hier ist insbesondere die Besprechung vor der Ratssitzung bzw. vor der Hauptausschusssitzung zu nen- nen. Zu dieser Sitzung werden nur die Fraktionsspitzen und die stellvertretenden Bürgermeister eingeladen, nicht jedoch das Einzelratsmitglied. Nach welchen kommunalen Paragraphen sind interfraktionelle Sitzungen geregelt, insbesondere der Ausschluss von Einzelratsmitgliedern? Antwort: Nach § 56 der Gemeindeordnung NRW kommt den Fraktionen eines Rates ganz besondere Be- deutung zu. Insoweit ist es folgerichtig, wenn sich die Vorsitzenden der Fraktionen mit dem Bür- germeister und dessen Stellvertretern zu Gesprächen zusammen finden. Da Sie als Einzelrats- mitglied keinen Fraktionsstatus im Sinne der GO NRW besitzen, besteht für Sie kein Anspruch auf Teilnahme. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.02.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Versand wichtiger Unterlagen / Arbeitskreise / interfraktionelle Sitzungen Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.02.2018, hier eingegangen per E-Mail am 21.02.2018, beantwor- te ich wie folgt: 1. Grundsätzliches In Ihrer kleinen Anfrage vom 21.02.2018 teilen Sie mit, dass Ihnen Ihre Arbeit als Ratsmitglied wesentlich erschwert wird, weil Ihnen wichtige Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Ihre Einschätzung ist nicht richtig. Sie sind im Verteiler für alle Rats- und Ausschussunterlagen enthalten. Der Rat der Stadt Bornheim hat insbesondere durch die Geschäftsordnung des Rates Vorschriften betr. der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Rats- und Ausschuss- sitzungen erlassen. Diese Regelungen werden in Bezug auf die einzelnen Rats- und Ausschuss- mitglieder in gleicher Art und Weise eingehalten. Eine Ungleichbehandlung kann ich im Hinblick auf die Behandlung aller anderen Rats- und Ausschussmitglieder daher nicht erkennen. 2. Zu Ihren konkreten Fragen/Anliegen Frage 1: Gibt es in der Kommunalwahlgesetzgebung in NRW einen Paragraphen, der eine Regelung ent- hält, dass einzelne Ratsmitglieder oder fraktionslose Abgeordnete vom Versand einzelner Unter- lagen ausgeschlossen werden können? Wenn ja, benennen sie diesen Paragraphen. Antwort: Nein. Frage 2: Aus welchen Unterlagen sind die mir vorliegenden beiden Seiten entnommen? Antwort: Es handelt sich um die Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Schule, Soziales und de- mographischen Wandel vom 22.11.2017. Frage 3: Ich bitte mir die kompletten Unterlagen beider Vorgänge zur Verfügung zu stellen. An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Antwort: Die Niederschrift ist Ihnen in Papierform bereits komplett zugegangen und steht auch im Ratsin- formationssystem zur Verfügung. Frage 4: Die Stadt Bornheim richtet zu aktuellen Themen Arbeitskreise ein. Wo ist in der kommunalen Gesetzgebung geklärt, dass in Bornheim das sogenannte Einzelratsmitglied nicht eingeladen und damit von der Diskussion ausgeschlossen wird? Antwort: Die verschiedenen Arbeitskreise sind als Arbeitskreise der Fraktionen gebildet worden. Die Ar- beitskreise sind in den jeweiligen Ausschüssen gebildet worden, in denen die Größe und die Mit- glieder benannt worden sind. Jede Fraktion benennt der Verwaltung die jeweiligen Mitglieder der Arbeitskreise. Sie sind in den jeweiligen Gremien/Arbeitskreisen nicht als Mitglied oder stellvertretendes Mit- glied gewählt worden. Insofern haben Sie zuletzt auch unberechtigt am Arbeitskreis Konsolidie- rung teilgenommen. Ich werde in Zukunft darauf achten, dass nur die Mitglieder der Arbeitskreise an den Sitzungen der Arbeitskreise teilnehmen. Frage 5: Der Bürgermeister lädt regelmäßig zu sogenannten interfraktionellen Besprechungen ein. Hier ist insbesondere die Besprechung vor der Ratssitzung bzw. vor der Hauptausschusssitzung zu nen- nen. Zu dieser Sitzung werden nur die Fraktionsspitzen und die stellvertretenden Bürgermeister eingeladen, nicht jedoch das Einzelratsmitglied. Nach welchen kommunalen Paragraphen sind interfraktionelle Sitzungen geregelt, insbesondere der Ausschluss von Einzelratsmitgliedern? Antwort: Nach § 56 der Gemeindeordnung NRW kommt den Fraktionen eines Rates ganz besondere Be- deutung zu. Insoweit ist es folgerichtig, wenn sich die Vorsitzenden der Fraktionen mit dem Bür- germeister und dessen Stellvertretern zu Gesprächen zusammen finden. Da Sie als Einzelrats- mitglied keinen Fraktionsstatus im Sinne der GO NRW besitzen, besteht für Sie kein Anspruch auf Teilnahme. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.02.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Ausnahmeregelung bis 500.000 € Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.02.2018, hier eingegangen per e-Mail am 22.02.2018, beantwor- te ich wie folgt: 1. Grundsätzliches Ihrer kleinen Anfrage vom 08.02.2018 stellen Sie einige Behauptungen voran, die falsch und un- zutreffend sind. Außerdem distanziert sich der Bürgermeister von den von Ihnen verwendeten Bezeichnungen für die geflüchteten Menschen. Der Rat hat in den von Ihnen genannten Sitzungen in einem absolut korrekten und demokrati- schen Verfahren mit großer Mehrheit u.a. den Beschluss gefasst, nach § 83 GO NRW innerhalb der Produktgruppe 1.05.02 „Soziale Einrichtungen und Leistungen“ sowie innerhalb der Produkt- gruppen 1.01.14 „Liegenschaftsverwaltung“ und 1.01.15 „Gebäudewirtschaft“ über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Un- terbringung, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen von mehr als 500.000 € zu entschei- den. Die Satzungsänderung der Zuständigkeitsordnung hatte der Rat selbst in seiner Sitzung am 05.11.2015 mit großer Mehrheit unter Hinweis auf die ständige Zuweisung von Flüchtlingen und die angespannte Unterbringungssituation und die dadurch erforderlichen schnellen Reaktionszei- ten der Verwaltung beauftragt. Die Ausnahmeregelung war zeitlich befristet und endete am 31.12.2016. Insofern waren weder das Haushaltsjahr 2015 noch das Haushaltsjahr 2017 tangiert. Gleichwohl werden dem Rat jährlich die gesamten innerhalb eines Haushaltsjahres genehmigten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Die ent- sprechenden Vorlagen sind in Session verfügbar. Ebenso hat die Verwaltung regelmäßig in diversen Gremien über die Maßnahmen im Zusam- menhang mit der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen im Stadtgebiet unterrichtet. Ihre Behauptungen und Unterstellung sind daher falsch und unzutreffend. An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - 2. Zu Ihren konkreten Fragen/Anliegen Fragen 1 bis 3: Angabe der Gesamtsumme der Ausgaben, welche in den Jahren 2015 bis 2017 für die Unter- bringung, Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen ausgegeben wurden. Antwort: Die gewünschten Informationen ergeben sich aus den vom Rat festgestellten Jahresabschlüs- sen. Die entsprechenden Vorlagen sind in Session verfügbar. Die Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2017 wird in der Sitzung des Ra- tes am 06.09.2018 erfolgen. Frage 4: Ist beabsichtigt, eine solche Regelung auch im Jahr 2018 noch einmal zu beschließen oder zu verlängern? Antwort: Derzeit – wie bereits im abgelaufenen Haushaltsjahr 2017 – gibt es aus Sicht der Verwaltung keinen Regelungsbedarf. Frage 5: Hält es der Bürgermeister aufgrund seiner Erfahrungen auch heute noch für richtig, eine solche undemokratische Maßnahme beschließen zu lassen? Antwort: Die vom Rat beschlossene Regelung war weder „undemokratisch“ noch falsch, sie ist ganz im Gegenteil in einem demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess unter Würdi- gung sachgerechter Gründe getroffen worden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.02.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Ausnahmeregelung bis 500.000 € Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.02.2018, hier eingegangen per e-Mail am 22.02.2018, beantwor- te ich wie folgt: 1. Grundsätzliches Ihrer kleinen Anfrage vom 08.02.2018 stellen Sie einige Behauptungen voran, die falsch und un- zutreffend sind. Außerdem distanziert sich der Bürgermeister von den von Ihnen verwendeten Bezeichnungen für die geflüchteten Menschen. Der Rat hat in den von Ihnen genannten Sitzungen in einem absolut korrekten und demokrati- schen Verfahren mit großer Mehrheit u.a. den Beschluss gefasst, nach § 83 GO NRW innerhalb der Produktgruppe 1.05.02 „Soziale Einrichtungen und Leistungen“ sowie innerhalb der Produkt- gruppen 1.01.14 „Liegenschaftsverwaltung“ und 1.01.15 „Gebäudewirtschaft“ über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Un- terbringung, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen von mehr als 500.000 € zu entschei- den. Die Satzungsänderung der Zuständigkeitsordnung hatte der Rat selbst in seiner Sitzung am 05.11.2015 mit großer Mehrheit unter Hinweis auf die ständige Zuweisung von Flüchtlingen und die angespannte Unterbringungssituation und die dadurch erforderlichen schnellen Reaktionszei- ten der Verwaltung beauftragt. Die Ausnahmeregelung war zeitlich befristet und endete am 31.12.2016. Insofern waren weder das Haushaltsjahr 2015 noch das Haushaltsjahr 2017 tangiert. Gleichwohl werden dem Rat jährlich die gesamten innerhalb eines Haushaltsjahres genehmigten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Die ent- sprechenden Vorlagen sind in Session verfügbar. Ebenso hat die Verwaltung regelmäßig in diversen Gremien über die Maßnahmen im Zusam- menhang mit der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen im Stadtgebiet unterrichtet. Ihre Behauptungen und Unterstellung sind daher falsch und unzutreffend. An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - 2. Zu Ihren konkreten Fragen/Anliegen Fragen 1 bis 3: Angabe der Gesamtsumme der Ausgaben, welche in den Jahren 2015 bis 2017 für die Unter- bringung, Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen ausgegeben wurden. Antwort: Die gewünschten Informationen ergeben sich aus den vom Rat festgestellten Jahresabschlüs- sen. Die entsprechenden Vorlagen sind in Session verfügbar. Die Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2017 wird in der Sitzung des Ra- tes am 06.09.2018 erfolgen. Frage 4: Ist beabsichtigt, eine solche Regelung auch im Jahr 2018 noch einmal zu beschließen oder zu verlängern? Antwort: Derzeit – wie bereits im abgelaufenen Haushaltsjahr 2017 – gibt es aus Sicht der Verwaltung keinen Regelungsbedarf. Frage 5: Hält es der Bürgermeister aufgrund seiner Erfahrungen auch heute noch für richtig, eine solche undemokratische Maßnahme beschließen zu lassen? Antwort: Die vom Rat beschlossene Regelung war weder „undemokratisch“ noch falsch, sie ist ganz im Gegenteil in einem demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess unter Würdi- gung sachgerechter Gründe getroffen worden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.03.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Farbgebung von Feuerwehrfahrzeugen Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.03.2018 beantworte ich wie folgt: Gemäß DIN 14502-3 und Ausnahmegenehmigung des Landes NRW kann die Grundfarbe von Feuerwehrfahrzeugen Feuerrot (RAL 3000), Verkehrsrot (RAL 3020), Leuchtrot (RAL 3024) oder Leuchthellrot (RAL 3026) sein. Die Zulassung der im Vergleich zum Feuerrot helleren Farbtöne soll vor allem der Sichtbarkeit im Verkehr dienen. Frage 1: Welchem Farbkonzept folgt die Feuerwehr der Stadt Bornheim bisher bei ihren Fahr- zeugen? Antwort: Die Stadt Bornheim verwendet bisher grundsätzlich in Ausschreibungen von Feuer- wehrfahrzeugen die Farbe RAL 3000 ergänzt durch Warnmarkierungen im Front-, Seiten- und Heckbereich. Frage 2: Ist bei künftigen Fahrzeug-Anschaffungen der Umstieg auf hellere und damit besser sichtbare Farbtöne geplant? Wenn ja: Auf welche? Antwort: Es ist vorgesehen weiterhin bei der Farbe RAL 3000 zu verbleiben und für die bessere Sichtbarkeit im Einsatz die Fahrzeuge – wie bereits bei den Beschaffungen seit 2014 umgesetzt – die zusätzlichen Warnmarkierungen entsprechend der geltenden Ausnahmegenehmigung des Landes NRW und den Empfehlungen der einschlägigen Fachgremien (AGBF) anzubringen. Ein Umstieg auf andere Farben wird nach den Erfahrungen anderer Feuerwehren mit der Haltbarkeit dieser Lacke (Anfälligkeit für Ausbleichungen) unter wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gesichtspunkten in Abstimmung mit der Leitung der Feuerwehr sowie dem unterstützend tätigen Arbeitskreis Technik der Feuerwehr Bornheim nicht für sinnvoll gehalten. Frage 3: Ist im bestehenden Fahrzeugpark die Umlackierung oder Umfolierung des Bestands geplant, um auch für bereits angeschaffte Fahrzeuge eine bessere Sichtbarkeit und für den ge- samten Fahrzeugpark ein einheitliches Bild zu erreichen? Antwort: Nein. Sowohl eine Umlackierung, als auch eine Umfolierung der Fahrzeuge ist aus Sicht der Verwaltung und der Feuerwehr Bornheim weder sinnvoll noch wirtschaftlich. Aufgrund der umfangreichen Ersatz- und Neubeschaffung in den kommenden Haushaltsjahren wird ein Teil der Fahrzeugflotte mit der deutlich sichtbaren Warnmarkierung gemäß der Ausnahmege- An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - nehmigung des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestattet werden. Eine zusätzliche entspre- chende Beklebung bei Bestandsfahrzeugen ist nur dann sinnvoll, wenn die Fahrzeuge noch so lange im Bestand verbleiben, dass sich die zusätzlichen Beklebungskosten wirtschaftlich darstel- len lassen und die äußere Fahrzeugbeschaffenheit dies zulässt. Frage 4: Welchem Konzept folgen die Konturmarkierungen, Beschriftungen und Applikationen an den Fahrzeugen derzeit und in Zukunft? Antwort: Die Konturmarkierungen und Beschriftungen folgen der DIN, der Empfehlung des AK - Technik der Feuerwehr Bornheim in Abstimmung mit der Wehrleitung und der AG BF sowie bei der Heckwarnbeklebung der Ausnahmegenehmigung des Landes Nordrhein-Westfalen. Frage 5: Welche Kosten würden durch die in den Fragen 1) bis 4) benannten Maßnahmen ent- stehen? Antwort: Im Rahmen von Neubeschaffungen sind die angebrachten Warnmarkierungen Stand der Technik und werden somit nicht als zusätzliche Aufwendungen bewertet, da sie nicht zusätz- lich, sondern standardmäßig erfolgen. Umlackierungen in RAL 3020 und RAL 3024 gelten als sehr aufwändige Lackierungen aus der Eigenart des Lackes und sind schon allein deswegen als kostenintensiv einzustufen. Dies gilt ebenfalls für Folierungen. Die Kosten für einen vollständigen Umstieg auf Warnmarkierungen mit umlaufenden, retroreflektierenden gelben Randmarkierungen und großflächigen Heckwarnbeklebungen sowie Umlackierungen müssten mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand ermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 12.03.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates betr. Kosten der Container-Flüchtlingsunterkunft in Widdig Sehr geehrter Herr Breuer, vor der Beantwortung der Fragen möchte ich wieder darauf hinweisen, dass in dem von Ihnen immer wieder verwendeten Terminus „Wirtschaftsasylanten“ nach Ansicht des Bürgermeisters eine abwertende und sogar verleumdende Absicht steckt. Davon distanziert sich der Bürgermeis- ter nachdrücklich! Außerdem stellt die Verwaltung den Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse alle für die Arbeit der Gremien notwendigen Daten und Informationen zur Verfügung. Ihre o.a. kleine Anfrage vom 01.03.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren die Gesamtkosten beim Bau der Containeranlage in Widdig? Bitte un- terscheiden Sie nach Errichtungskosten/Umbau, Miete/Monat sowie Erschließungs- und Pla- nungskosten. Antwort: Es werden monatlich 3.334,38 Euro Miete gezahlt. Die Baukosten (Kostengruppe 300 und 400) betrugen 171.946,32 €, die Erschließungskosten und Außenanlagen (Kostengruppe 200 und 500) betrugen 26.809,74 € und die Baunebenkosten (Kostengruppe 700) betrugen 35.378,80 €. Frage 2: Wie hoch sind die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten der Containeranlage für Strom, Wasser/Abwasser, Müllentsorgung und Reinigung? Bitte Einzelkosten nennen. Antwort: Durchschnittlich werden monatlich folgende Nebenkosten gezahlt: Müll: 128,52 Euro Strom: 1.149,34 Euro Wasser/Abwasser: 300,11 Euro Inhaltsversicherung: 15,21 Euro Es werden keine Reinigungsleistungen bezahlt. Frage 3: Für wie viele Personen ist die Containeranlage maximal ausgelegt? Antwort: Der Container ist auf 20 Personen ausgelegt. An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Frage 4: Wie viele Personen sind zum Zeitpunkt der Fragestellung in der Containeranlage unter- gebracht? Antwort: Aktuell sind dort 18 Personen untergebracht. Frage 5: Die Verwaltung sprach seinerzeit von einer Standzeit von 3 Jahren. Wann wird die An- lage abgebaut oder ist eine weitere Nutzung darüber hinaus geplant? Antwort: Die Nutzung des Containers ist bis zum 09.02.2019 beschlossen, eine weitere Ver- wendung über diesen Zeitpunkt hinaus ist derzeit nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 12.03.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates betr. Kosten der Container-Flüchtlingsunterkunft in Widdig Sehr geehrter Herr Breuer, vor der Beantwortung der Fragen möchte ich wieder darauf hinweisen, dass in dem von Ihnen immer wieder verwendeten Terminus „Wirtschaftsasylanten“ nach Ansicht des Bürgermeisters eine abwertende und sogar verleumdende Absicht steckt. Davon distanziert sich der Bürgermeis- ter nachdrücklich! Außerdem stellt die Verwaltung den Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse alle für die Arbeit der Gremien notwendigen Daten und Informationen zur Verfügung. Ihre o.a. kleine Anfrage vom 01.03.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren die Gesamtkosten beim Bau der Containeranlage in Widdig? Bitte un- terscheiden Sie nach Errichtungskosten/Umbau, Miete/Monat sowie Erschließungs- und Pla- nungskosten. Antwort: Es werden monatlich 3.334,38 Euro Miete gezahlt. Die Baukosten (Kostengruppe 300 und 400) betrugen 171.946,32 €, die Erschließungskosten und Außenanlagen (Kostengruppe 200 und 500) betrugen 26.809,74 € und die Baunebenkosten (Kostengruppe 700) betrugen 35.378,80 €. Frage 2: Wie hoch sind die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten der Containeranlage für Strom, Wasser/Abwasser, Müllentsorgung und Reinigung? Bitte Einzelkosten nennen. Antwort: Durchschnittlich werden monatlich folgende Nebenkosten gezahlt: Müll: 128,52 Euro Strom: 1.149,34 Euro Wasser/Abwasser: 300,11 Euro Inhaltsversicherung: 15,21 Euro Es werden keine Reinigungsleistungen bezahlt. Frage 3: Für wie viele Personen ist die Containeranlage maximal ausgelegt? Antwort: Der Container ist auf 20 Personen ausgelegt. An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Frage 4: Wie viele Personen sind zum Zeitpunkt der Fragestellung in der Containeranlage unter- gebracht? Antwort: Aktuell sind dort 18 Personen untergebracht. Frage 5: Die Verwaltung sprach seinerzeit von einer Standzeit von 3 Jahren. Wann wird die An- lage abgebaut oder ist eine weitere Nutzung darüber hinaus geplant? Antwort: Die Nutzung des Containers ist bis zum 09.02.2019 beschlossen, eine weitere Ver- wendung über diesen Zeitpunkt hinaus ist derzeit nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.02.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Folie unter der Gartenstr. Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 14.02.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf einem für Herseler Verhältnisse vergleichsweise normalen Teilstück der Gartenstraße, im Bereich zwischen Moselstraße und Vorgebirgsstraße, wurde 2016 die Straßendecke erneuert und unter dem Asphalt eine Folie oder Art Matte verlegt. Nach Aussagen der Arbeiter handelt es sich bei der Folie um einen Test der Stadt. Was hat es mit dieser Folie unter dem Asphalt auf sich? Antwort: Die sogenannte Folie ist eine Gewebeeinlage aus hochzugfesten Glasfaserfilamenten mit rein bewehrenden Eigenschaften. Diese sogenannte „Asphaltbewehrung“ kommt auf gefrästen oder bestehenden Unterlagen aus Asphalt zum Einsatz. Durch die bewehrende Wirkung wird das Durchschlagen von Rissen aus der Unterlage in die neue Überbauung mit Asphalt verhindert bzw. stark verzögert. Frage 2: Weshalb wurde dieser Bereich der Gartenstraße für diesen „Test“ ausgewählt? Antwort: Weil die Gartenstraße den Ansprüchen (ausreichender Unterbau bzw. Überdeckung) und dem Umstand (Schwerlastverkehr Busse) für den Einbau der Asphaltbewehrung entsprach. Frage 3: Gibt es erste Erkenntnisse über Auswirkungen dieser Folie ggf. auch von anderen Straßen bzw. Tests im Stadtgebiet? Antwort: Erste Erkenntnisse im Stadtgebiet Bornheim gibt es nicht, deshalb „Testfläche“. Dafür gibt es Erkenntnisse aus Nachbarstädten (z.B.: Stadt Brühl), dort kommt die Asphaltbewehrung bei der Straßensanierung mehrfach zur Anwendung. An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Frage 4: Wie wirkt sich ein Ausbau, Neubau oder die Ausbesserung einer Straße mit dieser Folie, im Ver- gleich zu ohne Folie, preislich für die Anlieger aus? Antwort: Gar nicht, die Kosten der Straßenunterhaltung werden nicht auf die Anlieger umgelegt, somit ist eine Betrachtung gegenüber Neubau oder Verbesserung nicht relevant. Frage 5: Gibt es Pläne, Gründe oder Absichten darüber, welche Straßen aus dem derzeitigen Straßen- ausbauprogramm mit Folie und welche ohne Folie Ausgebaut oder Ausgebessert werden sollen? Antwort: Nein, dieses Verfahren findet nur Anwendung in der Straßenunterhaltung (s. Antwort zu Frage 1), beim Ausbau findet ausnahmslos die technische Richtlinie für den standardisierten Straßenober- bau (RStO 12) Anwendung. Es wird von Fall zu Fall entschieden. … Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.02.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Folie unter der Gartenstr. Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 14.02.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf einem für Herseler Verhältnisse vergleichsweise normalen Teilstück der Gartenstraße, im Bereich zwischen Moselstraße und Vorgebirgsstraße, wurde 2016 die Straßendecke erneuert und unter dem Asphalt eine Folie oder Art Matte verlegt. Nach Aussagen der Arbeiter handelt es sich bei der Folie um einen Test der Stadt. Was hat es mit dieser Folie unter dem Asphalt auf sich? Antwort: Die sogenannte Folie ist eine Gewebeeinlage aus hochzugfesten Glasfaserfilamenten mit rein bewehrenden Eigenschaften. Diese sogenannte „Asphaltbewehrung“ kommt auf gefrästen oder bestehenden Unterlagen aus Asphalt zum Einsatz. Durch die bewehrende Wirkung wird das Durchschlagen von Rissen aus der Unterlage in die neue Überbauung mit Asphalt verhindert bzw. stark verzögert. Frage 2: Weshalb wurde dieser Bereich der Gartenstraße für diesen „Test“ ausgewählt? Antwort: Weil die Gartenstraße den Ansprüchen (ausreichender Unterbau bzw. Überdeckung) und dem Umstand (Schwerlastverkehr Busse) für den Einbau der Asphaltbewehrung entsprach. Frage 3: Gibt es erste Erkenntnisse über Auswirkungen dieser Folie ggf. auch von anderen Straßen bzw. Tests im Stadtgebiet? Antwort: Erste Erkenntnisse im Stadtgebiet Bornheim gibt es nicht, deshalb „Testfläche“. Dafür gibt es Erkenntnisse aus Nachbarstädten (z.B.: Stadt Brühl), dort kommt die Asphaltbewehrung bei der Straßensanierung mehrfach zur Anwendung. An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Frage 4: Wie wirkt sich ein Ausbau, Neubau oder die Ausbesserung einer Straße mit dieser Folie, im Ver- gleich zu ohne Folie, preislich für die Anlieger aus? Antwort: Gar nicht, die Kosten der Straßenunterhaltung werden nicht auf die Anlieger umgelegt, somit ist eine Betrachtung gegenüber Neubau oder Verbesserung nicht relevant. Frage 5: Gibt es Pläne, Gründe oder Absichten darüber, welche Straßen aus dem derzeitigen Straßen- ausbauprogramm mit Folie und welche ohne Folie Ausgebaut oder Ausgebessert werden sollen? Antwort: Nein, dieses Verfahren findet nur Anwendung in der Straßenunterhaltung (s. Antwort zu Frage 1), beim Ausbau findet ausnahmslos die technische Richtlinie für den standardisierten Straßenober- bau (RStO 12) Anwendung. Es wird von Fall zu Fall entschieden. … Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.04.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Trinkwasserschutz und Güterverkehr in den Rheinorten Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.04.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Transporte sind durch die Wasserschutzzone II des WBV rechtlich verboten? Antwort: Zunächst wird darauf verwiesen, dass die Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) für das Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage des WBV in Wesseling-Urfeld eine Verordnung des Rhein-Sieg-Kreises (RSK) ist und deren Anwendung insofern von dort geregelt wird. Gemäß WSG-VO sind alle Transporte von wassergefährdenden Stoffen durch das Schutz gebiet verboten. Die WSG-VO enthält hierzu eine ausführliche, aber nicht abschließende Stoffliste. Frage 2: Welche Ausnahmen gibt es im Einzelnen und aus welchen Gründen? Antwort: Ausnahme könnte z.B. die Belieferung einer Hofanlage im Schutzgebiet mit Heizöl sein. Eine Auflistung aller Einzelfälle ist nicht möglich. Bei reinen Durchfahrten sind immer auch alternative Streckenführungen außerhalb des Schutzgebietes zu prüfen. Frage 3: Wer genehmigt diese Ausnahmen im Einzelfall oder bei Dauerausnahmen? Antwort: Auf Antrag kann der RSK eine Befreiung von den Verboten erteilen. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Frage 4: Aus § 5 Abs. 10 der Wasserschutzgebietsverordnung des WBV vom 24.Mai 1994 geht hervor, dass der Transport „wassergefährdender Stoffe“ im Sinne von § 2 der Verordnung, in der Was- serschutzzone II verboten ist; bedeutet dies, dass derartige Transporte über das Schienennetz der Linie 16 zukünftig ausgeschlossen sind? An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx - 2 - Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1 und 3. Das Verbot gilt seit Inkrafttreten der WSG-VO. Frage 5: Die L 300 zwischen Widdig und Urfeld ist mit dem Verkehrszeichen (VZ 261) „Verbot für kenn- zeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ beschildert; gibt es rechtliche Un- terschiede, ob es sich um LKW- oder Bahnverkehr handelt? Antwort: Die Verkehrszeichen nach Straßenverkehrsordnung regeln ausschließlich den Straßenverkehr. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Grundlage und mit welchen sachlichen Gründen ist die Bewertung der Stelle nach Entgeltgruppe 5 TVöD erfolgt? Antwort 1: Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass zu den Beschäftigten im Einsatz- dienst im feuerwehrtechnischen Dienst u.a. nicht die Mitarbeiter gehören, die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betraut sind. Somit ist die Stelle nach den allgemeinen Tätigkeits- merkmalen des BAT zu bewerten, da die Stelle nicht dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuord- nen ist. Dies erfordert eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelba- ren Brandbekämpfung sind nicht nur die Mitarbeiter beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonsti- ger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbe- kämpfung ermöglichen oder unterstützen (BAG, SR 2 x BAT 11.9.1959-1 AZR 56/59). Diese Aus- legung folgt auch die Protokollnotiz zu S. 1 der Nr. SR 2 x zum alten BAT. Die Anforderungen des Arbeitsbereiches sind als schwierige Tätigkeiten i. S. der Verg.-Gr. VIII Fallgr. 1a BAT zu bezeichnen, weil laufende und gleichartige Arbeitsvorgänge zu bearbeiten sind. Diese verlangen aber auch gründliche Fachkenntnisse i. S. der Verg.-Gr. VII Fallgr. 1 a BAT, weil nur so die lebensnotwendigen Geräte richtig und ordnungsgemäß gewartet werden können. Alle Funktionalitäten mit ihren Auswirkungen und Anforderungen ergeben auch eine Vielseitigkeit im Sinne der tariflichen Definition. Selbstständige Leistung im Sinne der tariflichen Definition der Verg.-Gr. VIb Fallgruppe 1a BAT sind für die Arbeitsvorgänge jedoch nicht anzuerkennen, da hierfür bei der Aufgabenwahrneh- mung zu mindestens 20% ein entsprechender Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum vorliegen muss. Der Aufgabenbereich der Stelle ist aber gerade dadurch geprägt, dass entsprechende Wartungsarbeiten durchzuführen sind und die genannten Spiel- räume mit Blick auf die Sicherheitsrelevanz gerade nicht bestehen. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Im Ergebnis ergibt nach sich eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1a BAT. Die tarifrechtlich gebotene Umwandlung ergibt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD. Frage 2: Wie sind vergleichbare Stellen mit ähnlichen Voraussetzungen und Aufgabenspektrum in ande- ren Kommunen tariflich eingruppiert? Antwort 2: Eine aktuell durchgeführte Abfrage hat ergeben, dass in Eitorf, Frechen, Königswinter und Wachtberg die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 erfolgt. In Bad Honnef, Meckenheim und Rheinbach erfolgt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6. Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine empirische Stellenbewertung stets nachrangig ge- genüber analytischen Verfahren ist. Aufgrund der bestehenden Eingruppierungsvorschriften im Bereich des BAT/TVöD ist eine einzelfallbezogene Bewertung angezeigt. Somit können Umfra- geergebnisse keine verlässlichen Hinweise für die tarifgerechte Eingruppierung geben. Frage 3: Welcher Stundenanteil der Stelle entfällt auf die fachfremde Aufgabe der Teilnahme an Jugend- schutz- und Veranstaltungskontrollen? Antwort 3: Es handelt sich derzeit um einen Stundenumfang von ca. 10 Stunden pro Jahr. Also bei 1570 Jahresarbeitsstunden weniger als 1 Prozent pro Jahr. Frage 4: Muss auch der bisherige Gerätewart die in 3.) genannte Aufgabe leisten und welcher Stundenan- teil entfällt bei ihm auf diese Tätigkeiten? Antwort 4: Grundsätzlich wird jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter des Bürger- und Ordnungsamtes für Jugendschutzkontrollen an den Karnevalstagen und ähnliche Einsätze sowie im Rahmen von Einsätzen nach dem Notfallplan herangezogen. Der Stundenanteil wird gleich hoch sein. Frage 5: Reduzieren sich durch die in 3.) genannten Tätigkeiten die zur Verfügung stehenden Stunden für die Kontrolle der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr? Antwort 5: Da es sich bei den geleisteten Einsatzstunden sowohl um Tätigkeiten während der Dienstzeit, als auch um Überstunden handelt, reduzieren diese Einsatzzeiten automatisch die Zeiten, in denen der Gerätewart Aufgaben im Kernbereich seiner Stelle erledigt. Dies gilt ebenso für die Teilnah- me an Feuerwehreinsätzen, -übungen und Fortbildungen. Dies ist auch so der Stundenaufstel- lung zur Vorlage 012/2016-3 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Grundlage und mit welchen sachlichen Gründen ist die Bewertung der Stelle nach Entgeltgruppe 5 TVöD erfolgt? Antwort 1: Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass zu den Beschäftigten im Einsatz- dienst im feuerwehrtechnischen Dienst u.a. nicht die Mitarbeiter gehören, die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betraut sind. Somit ist die Stelle nach den allgemeinen Tätigkeits- merkmalen des BAT zu bewerten, da die Stelle nicht dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuord- nen ist. Dies erfordert eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelba- ren Brandbekämpfung sind nicht nur die Mitarbeiter beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonsti- ger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbe- kämpfung ermöglichen oder unterstützen (BAG, SR 2 x BAT 11.9.1959-1 AZR 56/59). Diese Aus- legung folgt auch die Protokollnotiz zu S. 1 der Nr. SR 2 x zum alten BAT. Die Anforderungen des Arbeitsbereiches sind als schwierige Tätigkeiten i. S. der Verg.-Gr. VIII Fallgr. 1a BAT zu bezeichnen, weil laufende und gleichartige Arbeitsvorgänge zu bearbeiten sind. Diese verlangen aber auch gründliche Fachkenntnisse i. S. der Verg.-Gr. VII Fallgr. 1 a BAT, weil nur so die lebensnotwendigen Geräte richtig und ordnungsgemäß gewartet werden können. Alle Funktionalitäten mit ihren Auswirkungen und Anforderungen ergeben auch eine Vielseitigkeit im Sinne der tariflichen Definition. Selbstständige Leistung im Sinne der tariflichen Definition der Verg.-Gr. VIb Fallgruppe 1a BAT sind für die Arbeitsvorgänge jedoch nicht anzuerkennen, da hierfür bei der Aufgabenwahrneh- mung zu mindestens 20% ein entsprechender Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum vorliegen muss. Der Aufgabenbereich der Stelle ist aber gerade dadurch geprägt, dass entsprechende Wartungsarbeiten durchzuführen sind und die genannten Spiel- räume mit Blick auf die Sicherheitsrelevanz gerade nicht bestehen. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Im Ergebnis ergibt nach sich eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1a BAT. Die tarifrechtlich gebotene Umwandlung ergibt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD. Frage 2: Wie sind vergleichbare Stellen mit ähnlichen Voraussetzungen und Aufgabenspektrum in ande- ren Kommunen tariflich eingruppiert? Antwort 2: Eine aktuell durchgeführte Abfrage hat ergeben, dass in Eitorf, Frechen, Königswinter und Wachtberg die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 erfolgt. In Bad Honnef, Meckenheim und Rheinbach erfolgt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6. Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine empirische Stellenbewertung stets nachrangig ge- genüber analytischen Verfahren ist. Aufgrund der bestehenden Eingruppierungsvorschriften im Bereich des BAT/TVöD ist eine einzelfallbezogene Bewertung angezeigt. Somit können Umfra- geergebnisse keine verlässlichen Hinweise für die tarifgerechte Eingruppierung geben. Frage 3: Welcher Stundenanteil der Stelle entfällt auf die fachfremde Aufgabe der Teilnahme an Jugend- schutz- und Veranstaltungskontrollen? Antwort 3: Es handelt sich derzeit um einen Stundenumfang von ca. 10 Stunden pro Jahr. Also bei 1570 Jahresarbeitsstunden weniger als 1 Prozent pro Jahr. Frage 4: Muss auch der bisherige Gerätewart die in 3.) genannte Aufgabe leisten und welcher Stundenan- teil entfällt bei ihm auf diese Tätigkeiten? Antwort 4: Grundsätzlich wird jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter des Bürger- und Ordnungsamtes für Jugendschutzkontrollen an den Karnevalstagen und ähnliche Einsätze sowie im Rahmen von Einsätzen nach dem Notfallplan herangezogen. Der Stundenanteil wird gleich hoch sein. Frage 5: Reduzieren sich durch die in 3.) genannten Tätigkeiten die zur Verfügung stehenden Stunden für die Kontrolle der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr? Antwort 5: Da es sich bei den geleisteten Einsatzstunden sowohl um Tätigkeiten während der Dienstzeit, als auch um Überstunden handelt, reduzieren diese Einsatzzeiten automatisch die Zeiten, in denen der Gerätewart Aufgaben im Kernbereich seiner Stelle erledigt. Dies gilt ebenso für die Teilnah- me an Feuerwehreinsätzen, -übungen und Fortbildungen. Dies ist auch so der Stundenaufstel- lung zur Vorlage 012/2016-3 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen