Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.05.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Private Nutzung städtischer Flächen auf der Eupener Straße in Sechtem Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 10.05.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Stadt bekannt, dass in Sechtem auf der Eupener Straße eine Privatisierung der gesamten öffentlichen Flächen vor den Grundstücken, Flur 19, 171, 227, 225, 224, 223, und 221 in einer Tiefe von bis zu ca. 3 Metern durchgeführt wurde, die nach dem Flurbereinigungsverfahren 1988- 89 für den späteren Straßenendausbau entstanden ist? Antwort: Ja. Frage 2: Warum wurde nur dem Nutzer des Streifens vor dem Flurstück 222 mit Schreiben der Stadt, vom 28.01.2014 die weitere Nutzung der Fläche aus angeblichen Verkehrssicherungsgründen und das sie somit der Allgemeinheit entzogen würde, untersagt? Frage 3: Gilt diese durch die Stadt vorgebrachte Verkehrssicherungspflicht der Stadt ebenfalls auf den anderen 6 privatisierten Flächen, auf denen sich teilweise, noch weit nach 1990 errichtete, unbeleuchtete Baumaßnahmen, scharfkantige große Findlinge, Hecken, Bäume, sowie flache und höhere Einfriedungen befinden, zu deren Anlage u. a. auch die vorhandenen Behelfsas- phaltdecken, wie vor Flurstück 222 noch vorhanden, teilweise entfernt wurden? Frage 4: Weshalb duldet die Stadt weiterhin laut Schreiben Stadtplanungs- und Liegenschaftsamtes vom 07.07.2016, 2. Absatz, an den Eigentümer des Flurstücks 222, die weitere Nutzung und Privatisierung nur durch die andern 6 Flurstückeigentümer und sogar ab ca. 2016 die Neu- privatisierung und die Durchführung größerer Baumaßnahmen auf dem städtischen Grundstück vor dem Flurstück 171? Frage 5: Warum kann demgegenüber die weitere private Nutzung der Fläche vor Flurstück 222 nicht erlaubt und geduldet werden, wie bis 2014 geschehen, unter der vertraglichen Übernahme der An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Verkehrssicherungspflicht des Nutzers, da laut o. a. Schreiben des Stadtplanungs- und Liegen- schaftsamtes vom 07.07.2016, 2. Absatz, der Bedarf der Nutzung durch die Stadt nicht bestand oder mittelfristig besteht? Antwort zu 2. bis 5.: Die Frage, wie die Nutzung städtischer Flächen durch die Eigentümer der angrenzenden Grund- stücke zu bewerten ist, kann nicht generell beantwortet werden sondern muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. So ist nur vor dem Grundstück Eupener Straße 4 die städtische Flä- che vollständig asphaltiert und erweckt bei einem unbefangenen Verkehrsteilnehmer den Ein- druck, es handele sich um einen überbreiten Gehweg und sei damit Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche. Damit obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Stadt. Die Aufstellung von Hin- dernissen wie Pflanzkübel, Findlingen oder ähnliches kann auf solchen Flächen grundsätzlich nicht geduldet werden und muss deshalb untersagt werden. Anders verhält es sich bei den übrigen Flächen an der Eupener Straße. Hier befinden sich Ein- friedigungen bzw. Hecken, Hochbeete und abgegrenzte Zufahrten und PKW-Stellplätze, die ge- rade nicht den Eindruck einer öffentlichen Verkehrsfläche machen. Da die Stadt diese Flächen erst beim zukünftigen Ausbau der Eupener Straße benötigt bestehen keine grundsätzlichen Be- denken, wenn diese bis dahin privat genutzt werden. Zurzeit wird geprüft, ob und ggf. unter wel- chen Bedingungen für die private Nutzung dieser Flächen der Abschluss von Pachtverträgen in Betracht kommt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.05.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Private Nutzung städtischer Flächen auf der Eupener Straße in Sechtem Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 10.05.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Stadt bekannt, dass in Sechtem auf der Eupener Straße eine Privatisierung der gesamten öffentlichen Flächen vor den Grundstücken, Flur 19, 171, 227, 225, 224, 223, und 221 in einer Tiefe von bis zu ca. 3 Metern durchgeführt wurde, die nach dem Flurbereinigungsverfahren 1988- 89 für den späteren Straßenendausbau entstanden ist? Antwort: Ja. Frage 2: Warum wurde nur dem Nutzer des Streifens vor dem Flurstück 222 mit Schreiben der Stadt, vom 28.01.2014 die weitere Nutzung der Fläche aus angeblichen Verkehrssicherungsgründen und das sie somit der Allgemeinheit entzogen würde, untersagt? Frage 3: Gilt diese durch die Stadt vorgebrachte Verkehrssicherungspflicht der Stadt ebenfalls auf den anderen 6 privatisierten Flächen, auf denen sich teilweise, noch weit nach 1990 errichtete, unbeleuchtete Baumaßnahmen, scharfkantige große Findlinge, Hecken, Bäume, sowie flache und höhere Einfriedungen befinden, zu deren Anlage u. a. auch die vorhandenen Behelfsas- phaltdecken, wie vor Flurstück 222 noch vorhanden, teilweise entfernt wurden? Frage 4: Weshalb duldet die Stadt weiterhin laut Schreiben Stadtplanungs- und Liegenschaftsamtes vom 07.07.2016, 2. Absatz, an den Eigentümer des Flurstücks 222, die weitere Nutzung und Privatisierung nur durch die andern 6 Flurstückeigentümer und sogar ab ca. 2016 die Neu- privatisierung und die Durchführung größerer Baumaßnahmen auf dem städtischen Grundstück vor dem Flurstück 171? Frage 5: Warum kann demgegenüber die weitere private Nutzung der Fläche vor Flurstück 222 nicht erlaubt und geduldet werden, wie bis 2014 geschehen, unter der vertraglichen Übernahme der An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Verkehrssicherungspflicht des Nutzers, da laut o. a. Schreiben des Stadtplanungs- und Liegen- schaftsamtes vom 07.07.2016, 2. Absatz, der Bedarf der Nutzung durch die Stadt nicht bestand oder mittelfristig besteht? Antwort zu 2. bis 5.: Die Frage, wie die Nutzung städtischer Flächen durch die Eigentümer der angrenzenden Grund- stücke zu bewerten ist, kann nicht generell beantwortet werden sondern muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. So ist nur vor dem Grundstück Eupener Straße 4 die städtische Flä- che vollständig asphaltiert und erweckt bei einem unbefangenen Verkehrsteilnehmer den Ein- druck, es handele sich um einen überbreiten Gehweg und sei damit Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche. Damit obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Stadt. Die Aufstellung von Hin- dernissen wie Pflanzkübel, Findlingen oder ähnliches kann auf solchen Flächen grundsätzlich nicht geduldet werden und muss deshalb untersagt werden. Anders verhält es sich bei den übrigen Flächen an der Eupener Straße. Hier befinden sich Ein- friedigungen bzw. Hecken, Hochbeete und abgegrenzte Zufahrten und PKW-Stellplätze, die ge- rade nicht den Eindruck einer öffentlichen Verkehrsfläche machen. Da die Stadt diese Flächen erst beim zukünftigen Ausbau der Eupener Straße benötigt bestehen keine grundsätzlichen Be- denken, wenn diese bis dahin privat genutzt werden. Zurzeit wird geprüft, ob und ggf. unter wel- chen Bedingungen für die private Nutzung dieser Flächen der Abschluss von Pachtverträgen in Betracht kommt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.06.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Baudenkmal 227 und Eintragungen in die Denkmalliste Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 30.05.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde der Fachausschuss nicht rechtzeitig in das Verfahren Lindenberg 16 nach §§ 9 und 22 DSchG NRW mit einbezogen? Antwort: Gemäß § 9 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim nimmt der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz NRW wahr, soweit sie nicht auf den Bürgermeister übertragen sind. Bei der Entscheidung über einen Antrag zum Abbruch eines Denkmals handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, d.h. wenn die Voraussetzungen für den Abbruch vorliegen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Abbruchgenehmigung. Derartige Entscheidungen gehören zum Geschäft der laufenden Verwaltung und fallen nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses. Frage 2: Was waren die konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit? Antwort: Der Denkmaleigentümer wollte das Denkmal erhalten. Es gab eine Baugenehmigung zum Aus- bau der Wirtschaftsgebäude und zur Errichtung eines Zwischentraktes und Einbindung des Denkmals in die neue Nutzung. Nach Freilegung der Böden, Balken und Gefache stellte sich jedoch heraus, dass die Erhaltung –wenn überhaupt- nur mit einem sehr hohen Aufwand sich bewerkstelligen lassen würde. Der Eigentümer hat sodann in einem aufwändigen Verfahren nachgewiesen, dass ihm der Erhalt wirtschaftlich nicht zumutbar ist. An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - Frage 3: Werden Sie diesen Vorgang dem Fachausschuss StEA zur Kenntnis geben, ggfls. das Bau- denkmal 227 aus der Liste löschen und das diesbezügliche LVR-Gutachten den StEA Aus- schussmitgliedern zur Verfügung stellen? Antwort: Eine Zuständigkeit des Ausschusses ist nicht gegeben (s. Antwort zur ersten Frage). Nach Ab- bruch erfolgt die formale Löschung aus der Denkmalliste. Die Prüfung der Unzumutbarkeit ist Aufgabe der Unteren Denkmalbehörde. Hierzu wurden sei- tens des Eigentümers umfangreiche Nachweise erbracht, auf deren Grundlage die Prüfung er- folgte. Zur Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde stellt das LVR-Amt für Denkmalpflege das Benehmen nach § 21 DSchG NRW her. Von dort wurde in dieser Sache daher kein Gutachten erstellt. Die Dokumentation des Denkmals ist wiederrum Bedingung der Abbrucherlaubnis und Aufgabe des Eigentümers. Diese Dokumentation wurde nunmehr vorgelegt (s. obige Antwort). Frage 4: Hat die Untere Denkmalbehörde alle eingetragenen Baudenkmäler auf ihre korrekte Bezeichnung hin überprüft? Antwort: Die auf der Internetseite der Stadtverwaltung veröffentliche Denkmalliste ist tatsächlich nicht auf dem aktuellsten Stand. Aufgrund der beabsichtigten Neugestaltung der Seite ist eine Aktualisie- rung bislang noch nicht erfolgt. Die Untere Denkmalbehörde schreibt die Denkmalliste nach den gesetzlichen Vorgaben fort. Die innerhalb der Verwaltung zugrunde liegende Fassung ist daher aktuell. Zudem sind alle eingetra- genen Bau- und Bodendenkmäler im städtischen Geoinformationssystem eingepflegt, das als Datengrundlage für alle relevanten Verfahren durch die entsprechenden Mitarbeiter der Verwal- tung genutzt wird. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.06.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Baudenkmal 227 und Eintragungen in die Denkmalliste Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 30.05.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde der Fachausschuss nicht rechtzeitig in das Verfahren Lindenberg 16 nach §§ 9 und 22 DSchG NRW mit einbezogen? Antwort: Gemäß § 9 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim nimmt der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz NRW wahr, soweit sie nicht auf den Bürgermeister übertragen sind. Bei der Entscheidung über einen Antrag zum Abbruch eines Denkmals handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, d.h. wenn die Voraussetzungen für den Abbruch vorliegen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Abbruchgenehmigung. Derartige Entscheidungen gehören zum Geschäft der laufenden Verwaltung und fallen nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses. Frage 2: Was waren die konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit? Antwort: Der Denkmaleigentümer wollte das Denkmal erhalten. Es gab eine Baugenehmigung zum Aus- bau der Wirtschaftsgebäude und zur Errichtung eines Zwischentraktes und Einbindung des Denkmals in die neue Nutzung. Nach Freilegung der Böden, Balken und Gefache stellte sich jedoch heraus, dass die Erhaltung –wenn überhaupt- nur mit einem sehr hohen Aufwand sich bewerkstelligen lassen würde. Der Eigentümer hat sodann in einem aufwändigen Verfahren nachgewiesen, dass ihm der Erhalt wirtschaftlich nicht zumutbar ist. An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - Frage 3: Werden Sie diesen Vorgang dem Fachausschuss StEA zur Kenntnis geben, ggfls. das Bau- denkmal 227 aus der Liste löschen und das diesbezügliche LVR-Gutachten den StEA Aus- schussmitgliedern zur Verfügung stellen? Antwort: Eine Zuständigkeit des Ausschusses ist nicht gegeben (s. Antwort zur ersten Frage). Nach Ab- bruch erfolgt die formale Löschung aus der Denkmalliste. Die Prüfung der Unzumutbarkeit ist Aufgabe der Unteren Denkmalbehörde. Hierzu wurden sei- tens des Eigentümers umfangreiche Nachweise erbracht, auf deren Grundlage die Prüfung er- folgte. Zur Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde stellt das LVR-Amt für Denkmalpflege das Benehmen nach § 21 DSchG NRW her. Von dort wurde in dieser Sache daher kein Gutachten erstellt. Die Dokumentation des Denkmals ist wiederrum Bedingung der Abbrucherlaubnis und Aufgabe des Eigentümers. Diese Dokumentation wurde nunmehr vorgelegt (s. obige Antwort). Frage 4: Hat die Untere Denkmalbehörde alle eingetragenen Baudenkmäler auf ihre korrekte Bezeichnung hin überprüft? Antwort: Die auf der Internetseite der Stadtverwaltung veröffentliche Denkmalliste ist tatsächlich nicht auf dem aktuellsten Stand. Aufgrund der beabsichtigten Neugestaltung der Seite ist eine Aktualisie- rung bislang noch nicht erfolgt. Die Untere Denkmalbehörde schreibt die Denkmalliste nach den gesetzlichen Vorgaben fort. Die innerhalb der Verwaltung zugrunde liegende Fassung ist daher aktuell. Zudem sind alle eingetra- genen Bau- und Bodendenkmäler im städtischen Geoinformationssystem eingepflegt, das als Datengrundlage für alle relevanten Verfahren durch die entsprechenden Mitarbeiter der Verwal- tung genutzt wird. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 01.06.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Ersthelfer in Betriebsstätten und Einrichtungen der Stadt Bornheim Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 29.05.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In welchen Betriebsstätten und Einrichtungen der Stadt Bornheim und des Stadtbetriebes Born- heim ist eine ausreichende Zahl von ausgebildeten Ersthelfern gemäß DGUV beschäftigt? Antwort: Im Rathaus sind zurzeit 11 Mitarbeiter/-innen zu Ersthelfern ausgebildet und bestellt. Das über- steigt die erforderliche Quote von 5 % der Mitarbeiter/-innen am Standort. An den Standorten VHS, Alter Weiher, Stadtbücherei, Servatiusweg und BJT, Königstraße sind jeweils weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigt. Somit ist jeweils 1 Ersthelfer/-in ausgebildet und bestellt. In den Kindergärten der Stadt Bornheim ist je Gruppe ein Ersthelfer erforderlich. Die Kosten hier- für werden durch die Unfallkasse NW getragen. Die Verwaltung schult aber fortlaufend über die Anforderungen der Unfallkasse hinaus und auf eigene Kosten Mitarbeiter/-innen, so dass das erforderliche Kontingent überschritten wird. Die Organisation der Ersten Hilfe in den Schulen verantworten die Bezirksregierung Köln für die weiterführenden Schulen und der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises für die Grundschulen. Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Erste Hilfe dort nicht vollumfänglich gewährleistet ist. Eine Auskunft über die Organisation der Ersten Hilfe im Stadtbetrieb Bornheim kann nur von dort aus erfolgen, da dies dort in eigener Zuständigkeit liegt. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Frage 2: In welchen Betriebsstätten und Einrichtungen ist dies nicht der Fall? Antwort: Am Standort Jugendamt, Brunnenallee ist zurzeit 1 Ersthelfer bestellt, hier wäre ein weiterer Ersthelfer auszubilden. Die Verwaltung wird bei nächster Gelegenheit 2 Ersthelfer qualifizieren und bestellen. An den neueren Standorten Kliehof und Siefenfeldchen sind Mitarbeiter mit Kenntnissen „Erste Hilfe“ vor Ort, Ihre Qualifikation bedarf allerdings einer „Auffrischungsschulung“, Aufgrund der Anzahl der Beschäftigten vor Ort wird jeweils ein Ersthelfer/-in ausreichen. Die Verwaltung wird sich bemühen, auch dort über die Mindestanforderung hinaus 2 Ersthelfer zu finden. Frage 3: Wie tragen der Bürgermeister und der Vorstand des Stadtbetriebs dafür Sorge, dass genügend ausgebildete Ersthelfer zur Verfügung stehen? Antwort: Unter den Mitarbeiter/-innen haben sich für die Aufgabe „Erste Hilfe“ bisher immer genug inte- ressierte Kollegen finden lassen. Sollten Ersthelfer aus dem Dienst der Stadt Bornheim aus- scheiden oder aufgrund von Umsetzungen in Gebäudeteilen/Etagen eine ungleichmäßige Vertei- lung entstehen, wird das so schnell wie möglich ausgeglichen. Allerdings ist die Anzahl der Erst- helfer insgesamt so bemessen, dass nicht immer sofort nachbesetzt werden muss. Frage 4: Wie wird die Weiterbildung und Auffrischung des Wissens der Ersthelfer gewährleistet? Antwort: Die Verwaltung organisiert regelmäßig hausinterne Schulungen mit Hilfe eines qualifizierten ex- ternen Anbieters. Die letzte hausinterne Erste-Hilfe-Schulung fand am 04./05.04.2017 statt (Erste Hilfe am Kind). Eine weitere wird vor den Sommerferien terminiert werden. Eine Schulung für Verwaltungsmitarbeiter/-innen wird im November 2017 fristgerecht stattfinden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 01.06.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Ersthelfer in Betriebsstätten und Einrichtungen der Stadt Bornheim Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 29.05.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In welchen Betriebsstätten und Einrichtungen der Stadt Bornheim und des Stadtbetriebes Born- heim ist eine ausreichende Zahl von ausgebildeten Ersthelfern gemäß DGUV beschäftigt? Antwort: Im Rathaus sind zurzeit 11 Mitarbeiter/-innen zu Ersthelfern ausgebildet und bestellt. Das über- steigt die erforderliche Quote von 5 % der Mitarbeiter/-innen am Standort. An den Standorten VHS, Alter Weiher, Stadtbücherei, Servatiusweg und BJT, Königstraße sind jeweils weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigt. Somit ist jeweils 1 Ersthelfer/-in ausgebildet und bestellt. In den Kindergärten der Stadt Bornheim ist je Gruppe ein Ersthelfer erforderlich. Die Kosten hier- für werden durch die Unfallkasse NW getragen. Die Verwaltung schult aber fortlaufend über die Anforderungen der Unfallkasse hinaus und auf eigene Kosten Mitarbeiter/-innen, so dass das erforderliche Kontingent überschritten wird. Die Organisation der Ersten Hilfe in den Schulen verantworten die Bezirksregierung Köln für die weiterführenden Schulen und der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises für die Grundschulen. Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Erste Hilfe dort nicht vollumfänglich gewährleistet ist. Eine Auskunft über die Organisation der Ersten Hilfe im Stadtbetrieb Bornheim kann nur von dort aus erfolgen, da dies dort in eigener Zuständigkeit liegt. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Frage 2: In welchen Betriebsstätten und Einrichtungen ist dies nicht der Fall? Antwort: Am Standort Jugendamt, Brunnenallee ist zurzeit 1 Ersthelfer bestellt, hier wäre ein weiterer Ersthelfer auszubilden. Die Verwaltung wird bei nächster Gelegenheit 2 Ersthelfer qualifizieren und bestellen. An den neueren Standorten Kliehof und Siefenfeldchen sind Mitarbeiter mit Kenntnissen „Erste Hilfe“ vor Ort, Ihre Qualifikation bedarf allerdings einer „Auffrischungsschulung“, Aufgrund der Anzahl der Beschäftigten vor Ort wird jeweils ein Ersthelfer/-in ausreichen. Die Verwaltung wird sich bemühen, auch dort über die Mindestanforderung hinaus 2 Ersthelfer zu finden. Frage 3: Wie tragen der Bürgermeister und der Vorstand des Stadtbetriebs dafür Sorge, dass genügend ausgebildete Ersthelfer zur Verfügung stehen? Antwort: Unter den Mitarbeiter/-innen haben sich für die Aufgabe „Erste Hilfe“ bisher immer genug inte- ressierte Kollegen finden lassen. Sollten Ersthelfer aus dem Dienst der Stadt Bornheim aus- scheiden oder aufgrund von Umsetzungen in Gebäudeteilen/Etagen eine ungleichmäßige Vertei- lung entstehen, wird das so schnell wie möglich ausgeglichen. Allerdings ist die Anzahl der Erst- helfer insgesamt so bemessen, dass nicht immer sofort nachbesetzt werden muss. Frage 4: Wie wird die Weiterbildung und Auffrischung des Wissens der Ersthelfer gewährleistet? Antwort: Die Verwaltung organisiert regelmäßig hausinterne Schulungen mit Hilfe eines qualifizierten ex- ternen Anbieters. Die letzte hausinterne Erste-Hilfe-Schulung fand am 04./05.04.2017 statt (Erste Hilfe am Kind). Eine weitere wird vor den Sommerferien terminiert werden. Eine Schulung für Verwaltungsmitarbeiter/-innen wird im November 2017 fristgerecht stattfinden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.08.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Villa Anna (D 171), Toranlage an der Annastraße / Schußgasse Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 02.08.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die subjektive Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen nach § 7 DSchG NRW hängt von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers ab. Die Stadt Bornheim als Eigentümer der ehemaligen Toreinfahrt ist nach dem DSchG NRW verpflichtet ihre Denkmäler instand zu halten. Wann erfolgen die notwendigen Instandhaltungsarbeiten an der ehemaligen Toreinfahrt der Villa Anna? Antwort: Die Stadt Bornheim ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Roisdorf, Flur 26, Flurstück 509. Darauf befindet sich die denkmalgeschützte Toranlage der Villa Anna (D 171). Die Toranlage wurde zuletzt im Jahr 1996 saniert. Der Putz der Pfeiler ist mittlerweile brüchig und die Pfeiler weisen erhebliche Rissbildung auf. Der Umfang der Instandsetzungsarbeiten muss durch ein Fachunternehmen erfasst werden. Ab- hängig vom verfügbaren Budget und von der Vergabeform ist geplant, die Maßnahme schnellst- möglich durchzuführen. Über den weiteren Sachstand wird berichtet. An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - Frage 2: Am Denkmal Nr. 31 – Friedhof Roisdorf – wird durch Hinweisschilder darauf hingewiesen, dass eine Plakatierung am Denkmal nicht erwünscht ist. Beabsichtigt die Stadt ebenfalls einen gleich- lautenden Hinweis am Denkmal Nr. 171 – Toreinfahrt Villa Anna – aufzustellen? Wenn Diese Frage verneint wird, bitte um Begründung. Antwort: Das Aufstellen eines Hinweisschildes „Plakatieren verboten“ wird aus denkmalfachlicher Sicht für sinnvoll erachtet und umgesetzt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.08.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Villa Anna (D 171), Toranlage an der Annastraße / Schußgasse Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 02.08.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die subjektive Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen nach § 7 DSchG NRW hängt von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers ab. Die Stadt Bornheim als Eigentümer der ehemaligen Toreinfahrt ist nach dem DSchG NRW verpflichtet ihre Denkmäler instand zu halten. Wann erfolgen die notwendigen Instandhaltungsarbeiten an der ehemaligen Toreinfahrt der Villa Anna? Antwort: Die Stadt Bornheim ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Roisdorf, Flur 26, Flurstück 509. Darauf befindet sich die denkmalgeschützte Toranlage der Villa Anna (D 171). Die Toranlage wurde zuletzt im Jahr 1996 saniert. Der Putz der Pfeiler ist mittlerweile brüchig und die Pfeiler weisen erhebliche Rissbildung auf. Der Umfang der Instandsetzungsarbeiten muss durch ein Fachunternehmen erfasst werden. Ab- hängig vom verfügbaren Budget und von der Vergabeform ist geplant, die Maßnahme schnellst- möglich durchzuführen. Über den weiteren Sachstand wird berichtet. An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - Frage 2: Am Denkmal Nr. 31 – Friedhof Roisdorf – wird durch Hinweisschilder darauf hingewiesen, dass eine Plakatierung am Denkmal nicht erwünscht ist. Beabsichtigt die Stadt ebenfalls einen gleich- lautenden Hinweis am Denkmal Nr. 171 – Toreinfahrt Villa Anna – aufzustellen? Wenn Diese Frage verneint wird, bitte um Begründung. Antwort: Das Aufstellen eines Hinweisschildes „Plakatieren verboten“ wird aus denkmalfachlicher Sicht für sinnvoll erachtet und umgesetzt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.08.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Wald- und Wiesenweg am Theisenkreuzweg Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.08.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Bezeichnung/Art hat der Verbindungsweg zwischen Theisenkreuzweg und dem Rütters- weg in Rösberg? Antwort: Bei dem grünen Weg zwischen Rüttersweg und Theisenkreuzweg handelt es sich um einen Feldweg, der der Erschließung und teilweise der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen dient. Frage 2: In wieweit ist dieser Weg zur Benutzung mit einem Kfz freigegeben? Welche Fahrzeuge dürfen den Weg benutzen? Antwort: Klar erkennbare ländliche Wege dienen ausschließlich dem land- und forstwirtschaftlichen Ver- kehr. Meist weist schon die Beschaffenheit der Strecke daraufhin, dass nur bestimmte Fahrzeuge den Weg nutzen dürfen. Das Befahren ist daher auch ohne Beschilderung nur dann zulässig, wenn es dazu dient, eine an diesem Weg liegende Fläche zu bewirtschaften bzw. forstwirtschaft- liche Tätigkeiten auszuüben. Frage 3: Welche Maßnahmen wurden in der Vergangenheit ergriffen, um die Benutzung dort so einzu- schränken, dass nur die berechtigten Fahrzeuge den Weg benutzen? Antwort: Am 26.06.2014 wurde nach Durchführung eines straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahrens auf dem fraglichen Weg vor der Einmündung in den Rüttersweg 3 Absperrpfosten aufgestellt. An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 4: Sind dem Bürgermeister Beschwerden von Anwohnern über die zulässige Benutzung des Ver- bindungsweges bekannt? Antwort: Seit Umsetzung der vorgenannten Maßnahme sind keine Beschwerden bekannt geworden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.08.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Wald- und Wiesenweg am Theisenkreuzweg Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.08.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Bezeichnung/Art hat der Verbindungsweg zwischen Theisenkreuzweg und dem Rütters- weg in Rösberg? Antwort: Bei dem grünen Weg zwischen Rüttersweg und Theisenkreuzweg handelt es sich um einen Feldweg, der der Erschließung und teilweise der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen dient. Frage 2: In wieweit ist dieser Weg zur Benutzung mit einem Kfz freigegeben? Welche Fahrzeuge dürfen den Weg benutzen? Antwort: Klar erkennbare ländliche Wege dienen ausschließlich dem land- und forstwirtschaftlichen Ver- kehr. Meist weist schon die Beschaffenheit der Strecke daraufhin, dass nur bestimmte Fahrzeuge den Weg nutzen dürfen. Das Befahren ist daher auch ohne Beschilderung nur dann zulässig, wenn es dazu dient, eine an diesem Weg liegende Fläche zu bewirtschaften bzw. forstwirtschaft- liche Tätigkeiten auszuüben. Frage 3: Welche Maßnahmen wurden in der Vergangenheit ergriffen, um die Benutzung dort so einzu- schränken, dass nur die berechtigten Fahrzeuge den Weg benutzen? Antwort: Am 26.06.2014 wurde nach Durchführung eines straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahrens auf dem fraglichen Weg vor der Einmündung in den Rüttersweg 3 Absperrpfosten aufgestellt. An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 4: Sind dem Bürgermeister Beschwerden von Anwohnern über die zulässige Benutzung des Ver- bindungsweges bekannt? Antwort: Seit Umsetzung der vorgenannten Maßnahme sind keine Beschwerden bekannt geworden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.08.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Rheindorfer Straße Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 18.08.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist dem Bürgermeister die Problematik mit einer größeren Wasserpfütze in der Rheindorfer Stra- ße in Höhe des Hauses 59 bekannt? Antwort: Ja seit 18.08.17 aufgrund eines Anliegerschreibens vom 14.08.2017 (Eingang 18.08.2017) Frage 2: In welchem Zustand ist die Rheindorfer Straße in diesem Abschnitt im Allgemeinen? Antwort: Der Straßenzustand in diesem Abschnitt entspricht dem Anlagenalter und dem Abnutzungsgrad. Dem entsprechend zeigen sich punktuelle Diskrepanzen in der Oberflächenbeschaffenheit und der Wasserführung auf. Frage 3: Welche Maßnahmen plant der Bürgermeister, um das Problem zu lösen? Antwort: Die Verwaltung beauftragt den Stadtbetrieb Bornheim die Oberflächenentwässerung in diesem Bereich im Rahmen der Straßenunterhaltung durch eine Asphaltprofilierung zu verbessern. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.08.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Rheindorfer Straße Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 18.08.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist dem Bürgermeister die Problematik mit einer größeren Wasserpfütze in der Rheindorfer Stra- ße in Höhe des Hauses 59 bekannt? Antwort: Ja seit 18.08.17 aufgrund eines Anliegerschreibens vom 14.08.2017 (Eingang 18.08.2017) Frage 2: In welchem Zustand ist die Rheindorfer Straße in diesem Abschnitt im Allgemeinen? Antwort: Der Straßenzustand in diesem Abschnitt entspricht dem Anlagenalter und dem Abnutzungsgrad. Dem entsprechend zeigen sich punktuelle Diskrepanzen in der Oberflächenbeschaffenheit und der Wasserführung auf. Frage 3: Welche Maßnahmen plant der Bürgermeister, um das Problem zu lösen? Antwort: Die Verwaltung beauftragt den Stadtbetrieb Bornheim die Oberflächenentwässerung in diesem Bereich im Rahmen der Straßenunterhaltung durch eine Asphaltprofilierung zu verbessern. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bebauungsplan Wb 07 – Vorlage 605/2016-7 Sehr geehrter Herr Müller, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 22.05.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wurde die Änderung beim Regierungspräsidenten beantragt, wenn ja wann? Antwort: §1 Abs. 8 des BauGB bestimmt, dass die Vorschriften des Gesetzbuches über die Auf- stellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung gelten. Insofern kann die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht beim Regierungspräsidenten be- antragt werden. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes, sei es, um Flächen in den FNP auf- zunehmen oder herauszunehmen, bedarf gemäß § 2 BauGB eines Verfahrens wie dem zur Auf- stellung eines Bebauungsplanes. In diesem Zusammenhang muss die Verwaltung einen ent- sprechenden Planentwurf mit Begründung und einem Umweltbericht erstellen und dem Aus- schuss für Stadtentwicklung und dem Rat zur Beschlussfassung vorlegen. Auch diejenigen Ver- fahrensschritte für die Änderung des FNP sind einzuhalten. Dazu müssen Ausschuss für Stadt- entwicklung und Rat mindestens drei Beschlüsse fassen. Der Beschluss des Rates vom 08.09.2016, die betreffende Wohnbaufläche aus dem Flächennut- zungsplan herauszunehmen, wird im Rahmen der vorhandenen Personalkapazitäten und der gesetzten Prioritäten umgesetzt. Im Hinblick auf die notwendige Entwicklung diverser neuer Wohnbauflächen hat die Maßnahme keine hohe Priorität. Frage 2: Wann ist die Änderung rechtskräftig? Antwort: Nach Abschluss des og. Verfahrens. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Heinz Müller

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 14.09.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 01.09.2017 betr. Errichtung einer Ampel zur Überquerung der L182 im Ortsteil Brenig Sehr geehrter Herr Hanft, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 01.09.2017 betr. Errichtung einer Ampel zur Überquerung der L 182 im Ortsteil Brenig beantworte ich wie folgt: Frage 1: Kann seitens der Verwaltung dargelegt werden, inwieweit diese Vorbereitungen zwischenzeitlich gediehen sind? Antwort: Ja! Nachdem die Ergebnisse der durch den Landesbetrieb Straßen NRW durchgeführten Ver- kehrsuntersuchung vorlagen, fand ein weiterer Ortstermin statt. In der Örtlichkeit wurde gemein- sam ein Standort für die geplante Fußgänger-Bedarfsampel abgestimmt. Frage 2: Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung weiterhin gegenüber dem Landesbetrieb unterstüt- zend tätig zu werden in punkto einer zeitnahen Durchführung dieser Maßnahme? Antwort: Die Verwaltung bereitet als Verkehrsbehörde derzeit die grundsätzliche Anordnung der o.a. Lichtsignalanlage vor und wird anschließend die entsprechende Signalplanung in Auftrag geben. Sobald eine anordnungsfähige Signalplanung vorliegt, ist diese gegenüber dem Landesbetrieb Straßen NRW anzuordnen. Insoweit ist die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen dem Landesbetrieb und der Stadt Bornheim eingespielt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Wilfried Hanft

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.09. 20.11.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Sachstand Straßenneubau Oberdorfer Weg Sehr geehrte Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 27.10.2017 betr. des vom StEA mehrheitlich beschlossenen Stra- ßenneubaus des Oberdorfer Weges beantworte ich wie folgt: Frage 1: Der voraussichtliche Anliegerbeitrag für den Oberdorfer Weg beträgt pro m² ? Antwort: Seit der Anliegerversammlung wurde an der Kostenermittlung nichts mehr geändert. So gelten derzeit noch die in der Anliegerversammlung gemachten Ausführungen. Der ermittelte Anlie- gerbeitrag bei einem Vollausbau des Oberdorfer Weges/Ehrental von Donnerstein bis Haus Witt- genstein beträgt ca. 25 € je qm Maßstabsfläche. Diese Angabe versteht sich unter dem Vorbehalt der Kostenschätzung und der sich ggfls. ändernden Kostenentwicklung sowie der derzeitigen Einschätzung des rechtlichen Rahmens. Frage 2: Wenn der neu ausgebaute Oberdorfer Weg nur über einen einseitigen Gehweg verfügen würde, um wie viel Euro würde sich dadurch dieser voraussichtliche Anliegerbeitrag ermäßigen? Antwort: Hierbei handelt es sich um eine hypothetische Fragestellung. An dieser Stelle erfolgt der Hinweis, dass der Stadtentwicklungsausschuss nach abschließender Beratung und Beteiligung den regel- konformen und richtlinienorientierten Ausbaubeschluss mit zwei Gehwegen gefasst hat. Eine Reduzierung des Regelprofils durch Wegfall eines Gehweges, somit eine teilweise Reduzierung der Ausbaufläche würde sich nicht proportional zu den Gesamtkosten auswirken und erfah- rungsgemäß nicht zu einer deutlichen Reduzierung der Straßenbaubeiträge führen. Ein einseiti- ger Gehweg bei einer Sammelstraße mit beidseitiger Anbauung steht zudem im Widerspruch zu den technischen Regelwerken (RASt06) und bildet weder einen richtlinienorientierten Ausbau noch Stand der Technik ab. An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - Frage 3: Nach § 55 Straßen- und Wegegesetz NRW sind bautechnische Regelungen über die Ausgestal- tung von Gemeindestraßen eingeführt worden. Ist dieses bautechnische Regelungswerk in der RASt 06 enthalten und verbindlich anzuwenden, sofern dadurch die Wirtschaftlichkeit, die Barrie- refreiheit, die Verkehrssicherheit, der Verkehrsablauf und die Straßenraumgestaltung angemes- sen erfüllt werden? Antwort: Die RASt06 formuliert die Regelanforderungen für Stadtstraßen. Als technische Richtlinie bildet sie damit die Handlungsvorschrift der Straßenbaubehörde als ein in Deutschland allgemein aner- kanntes Regelwerk, das Empfehlungen der Forschungsgemeinschaft für Straßen- und Verkehrs- wesen für sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus liefert. Das Straßen- und Wegegesetz NRW regelt die Anwendung allgemein nach den anerkannten Regeln der Technik. Das Straßen- und Wegegesetz NRW regelt zudem in §9, dass beim Bau und Unter- haltung der Straße die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umwelt- schutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr beson- ders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze wurden bei der Erstellung des Straßenraumentwurfs Oberdorfer Weg erfüllt. Frage 4: Der Fachausschuss hat sich für einen Neubau des Oberdorfer Weges von Haus Wittgenstein bis Donnerstein entschieden. Statt wie ursprünglich geplant von Berliner Straße bis Donnerstein. Um wie viel Euro hat sich dadurch der ermittelte Quadratmeterpreis der voraussichtlichen Anlie- gerbeitragskosten für die Anlieger des oberen Teilabschnittes -Berliner Straße bis Donnerstein- verringert? Antwort: Der ermittelte Quadratmeterpreis hat sich um ca. 4 € je qm Maßstabsfläche reduziert. Siehe auch Antwort zu Frage 1. Frage 5: Trifft es zu, dass im Flurbereinigungsverfahren „Roisdorfer Hang“ bei vielen Grundstücken schon die zukünftige Straßenverbreiterung des Ehrentals und des Oberdorfer Weges berücksichtigt und diese Flächen separat parzelliert wurde? Antwort: Ja, viele Grundstücke sind separat parzelliert. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.09. 20.11.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Sachstand Straßenneubau Oberdorfer Weg Sehr geehrte Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 27.10.2017 betr. des vom StEA mehrheitlich beschlossenen Stra- ßenneubaus des Oberdorfer Weges beantworte ich wie folgt: Frage 1: Der voraussichtliche Anliegerbeitrag für den Oberdorfer Weg beträgt pro m² ? Antwort: Seit der Anliegerversammlung wurde an der Kostenermittlung nichts mehr geändert. So gelten derzeit noch die in der Anliegerversammlung gemachten Ausführungen. Der ermittelte Anlie- gerbeitrag bei einem Vollausbau des Oberdorfer Weges/Ehrental von Donnerstein bis Haus Witt- genstein beträgt ca. 25 € je qm Maßstabsfläche. Diese Angabe versteht sich unter dem Vorbehalt der Kostenschätzung und der sich ggfls. ändernden Kostenentwicklung sowie der derzeitigen Einschätzung des rechtlichen Rahmens. Frage 2: Wenn der neu ausgebaute Oberdorfer Weg nur über einen einseitigen Gehweg verfügen würde, um wie viel Euro würde sich dadurch dieser voraussichtliche Anliegerbeitrag ermäßigen? Antwort: Hierbei handelt es sich um eine hypothetische Fragestellung. An dieser Stelle erfolgt der Hinweis, dass der Stadtentwicklungsausschuss nach abschließender Beratung und Beteiligung den regel- konformen und richtlinienorientierten Ausbaubeschluss mit zwei Gehwegen gefasst hat. Eine Reduzierung des Regelprofils durch Wegfall eines Gehweges, somit eine teilweise Reduzierung der Ausbaufläche würde sich nicht proportional zu den Gesamtkosten auswirken und erfah- rungsgemäß nicht zu einer deutlichen Reduzierung der Straßenbaubeiträge führen. Ein einseiti- ger Gehweg bei einer Sammelstraße mit beidseitiger Anbauung steht zudem im Widerspruch zu den technischen Regelwerken (RASt06) und bildet weder einen richtlinienorientierten Ausbau noch Stand der Technik ab. An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - Frage 3: Nach § 55 Straßen- und Wegegesetz NRW sind bautechnische Regelungen über die Ausgestal- tung von Gemeindestraßen eingeführt worden. Ist dieses bautechnische Regelungswerk in der RASt 06 enthalten und verbindlich anzuwenden, sofern dadurch die Wirtschaftlichkeit, die Barrie- refreiheit, die Verkehrssicherheit, der Verkehrsablauf und die Straßenraumgestaltung angemes- sen erfüllt werden? Antwort: Die RASt06 formuliert die Regelanforderungen für Stadtstraßen. Als technische Richtlinie bildet sie damit die Handlungsvorschrift der Straßenbaubehörde als ein in Deutschland allgemein aner- kanntes Regelwerk, das Empfehlungen der Forschungsgemeinschaft für Straßen- und Verkehrs- wesen für sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus liefert. Das Straßen- und Wegegesetz NRW regelt die Anwendung allgemein nach den anerkannten Regeln der Technik. Das Straßen- und Wegegesetz NRW regelt zudem in §9, dass beim Bau und Unter- haltung der Straße die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umwelt- schutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr beson- ders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze wurden bei der Erstellung des Straßenraumentwurfs Oberdorfer Weg erfüllt. Frage 4: Der Fachausschuss hat sich für einen Neubau des Oberdorfer Weges von Haus Wittgenstein bis Donnerstein entschieden. Statt wie ursprünglich geplant von Berliner Straße bis Donnerstein. Um wie viel Euro hat sich dadurch der ermittelte Quadratmeterpreis der voraussichtlichen Anlie- gerbeitragskosten für die Anlieger des oberen Teilabschnittes -Berliner Straße bis Donnerstein- verringert? Antwort: Der ermittelte Quadratmeterpreis hat sich um ca. 4 € je qm Maßstabsfläche reduziert. Siehe auch Antwort zu Frage 1. Frage 5: Trifft es zu, dass im Flurbereinigungsverfahren „Roisdorfer Hang“ bei vielen Grundstücken schon die zukünftige Straßenverbreiterung des Ehrentals und des Oberdorfer Weges berücksichtigt und diese Flächen separat parzelliert wurde? Antwort: Ja, viele Grundstücke sind separat parzelliert. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.09.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Friedhöfe in den Rheinorten Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 12.09.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Entspricht der derzeitige Zustand der der Friedhöfe in Hersel und Widdig, insbesondere der Wege, den Wünschen und Vorstellungen der Stadt? Antwort: Der Zustand des Wegenetzes auf den 14 Friedhöfen in Bornheim, im Hinblick auf den zunehmenden Bewuchs mit unerwünschten Pflanzen, ist im Verwaltungsrat des StadtBetriebs am 27.09.2017 ausführlich erörtert worden. Auf die entsprechenden Vorlagen wird ausdrücklich verwiesen. Die fortschreitende Verunkrautung der unbefestigten Wegeflächen ist primär das Ergebnis des seit 2014 in NRW geltenden Verbotes, Glyphosat auszubringen. Der Wirkstoff ist das einzige verfügbare Totalherbizid, das gegen alle Pflanzen wirkt und nahezu ohne Alternative. Die bisherigen -manuellen- Alternativen, wie bürsten, kratzen und rupfen, überfordern auf das gesamte Wegenetzes der Friedhöfe in Bornheim gesehen, die personellen Kapazitäten des SBB bei weitem. In den vergangenen Wochen wurden beim SBB alternative, maschinelle Verfahren getestet. Darunter ein Verfahren, bei dem heißes Wasser auf die Pflanzen aufgebracht wird und eines, bei dem Wegeflächen (FH Hersel) durch einen externen Anbieter mittels eines Rechens aufgerissen und so Pflanzen entfernt werden. Beide Verfahren haben Vor- und Nachteile. Der Vorstand des SBB wird nach Abschluss der Tests entscheiden, welches Verfahren für den SBB in Frage kommt und dies dem Verwaltungsrat in seiner Sitzung im November 2017 mitteilen. Der Vorstand hat zudem für die letzte Sitzung des Verwaltungsrates am 27.09.2017 eine Vorlage zum Thema „Prüfung des benötigten Aufwandes zur Friedhofspflege unter Einsatz externer Dienstleister“ erstellt. Die dargestellte Aussage auf der Homepage des SBB „Friedhöfe sind nicht nur Begräbnisplätze, sondern erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung und parkähnlichen Anlage auch die Funktion als allgemeine Grünfläche.“ entspricht der bundesweit einheitlichen Betrachtung von Friedhofsflächen in urbanen Räumen. Dieser Aussage stehen kommunal jedoch höchst unter- schiedliche finanzielle Zuschüsse aus den städtischen Finanzmitteln in die jeweiligen Friedhofs- haushalte gegenüber. Dieser sogenannte „grünpolitische Wert“ drückt sich in einer prozentualen An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Summe der Gesamtkosten der Einrichtung „Friedhof“ aus. In Bornheim wurde dieser Anteil durch Beschluss des Rates von vormals 16% (heute rd. 160.000 €/p.a.) auf einen Betrag von rd. 39.000 €/p.a. (heute 3,7%) gedeckelt. Frage 2: Wie oft wurden die Friedhofswege in Hersel und Widdig in den letzten sechs Monaten gepflegt und vom Wildwuchs befreit? Antwort: Die personellen Möglichkeiten des SBB lassen derzeit eine intensive Pflege aller Fried- hofswege in Bornheim, im Hinblick auf eine Entfernung von Aufwuchs, nicht zu. Die Wegeflächen werden im Rahmen der regelmäßigen Unterhaltungsarbeiten überwiegend abgemäht, wie es auch in benachbarten Kommunen, darunter auch die Städte Bonn und Köln, zunehmend der Fall ist. Friedhofswege, insbesondere Seitenwege aus ökologischen Gründen als „grüne Wege“ auszu- weisen, und den Aufwuchs lediglich abzumähen muss jedoch keine durch das Glyphosat-Verbot aus der Not geborene Vorgehensweise, sondern kann auch eine bewusste Entscheidung des Friedhofsbetreibers sein, die mit einem -freiwilligen-, vollständigen Verzicht auf Chemie (Herbizi- de) bei der Unterhaltungspflege einhergeht. Frage 3: An welchem Termin werden die Friedhofswege in Hersel und Widdig das nächste Mal vom Wildwuchs befreit? Antwort: Siehe auch vorherige Antwort. Die Wegeflächen auf dem Friedhof Hersel werden, wie bereits erwähnt, derzeit (KW37) im Rahmen eines Tests maschinell von unerwünschtem Auf- wuchs befreit. Frage 4: In welchem Intervall werden die Friedhöfe in Hersel und Widdig in den nächsten 24 Mo- naten gepflegt? Antwort: Die Friedhöfe in Bornheim werden derzeit in einem Intervall von 6-8 Wochen einem Pflegegang (primär Gehölze/Sträucher) und alle 2-3 Wochen einem Rasenschnitt unterzogen. Frage 5: Wie viele Anfragen und Beschwerden über den Zustand der Friedhöfe in Hersel und Widdig sind bei der Stadtverwaltung und den SBB von Seiten der Bürgerschaft, Ratsmitgliedern und Ortsvor-stehern in dieser Ratsperiode eingegangen? Antwort: Die Anfragen und Beschwerden über den Zustand der Friedhöfe in Bornheim haben insbesondere in 2017 zugenommen. Hier in erster Linie über die Ortsvorsteher. Eine zahlenmä- ßige Erfassung existiert jedoch nicht. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen