Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.02.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Windkonzentrationszone Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.02.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie verändern sich die aufsummierten Eignungsflächen für Windenergieanlagen zwischen Sech- tem, den Rheinorten und Bornheim, unter Ausschluss aller Gebiete, die innerhalb einer Schutz- zone um Funknavigationsanlagen des Köln-Bonner Flughafens mit einem Radius von 15 Km, liegen? Antwort: Die verbleibenden Eignungsflächen für Windenergie zwischen Sechtem, den Rheinorten und Bornheim würden sich mit der Annahme eines Flursicherungsbereiches VOR Köln-Bonn (15 km- Radius) auf 0,45% der Gesamtfläche des Stadtgebietes reduzieren. Nur die Flächen Nr. 1 bis 3 würden dann als Eignungsflächen verbleiben. Zusammen mit den Eignungsflächen auf dem „Villerücken“ stünden dagegen 6 % der Gesamtflä- che des Stadtgebietes zur Verfügung. Frage 2: Kann der Stadt eine Verhinderungsplanung vorgeworfen werden, wenn lediglich die Eignungsflä- chen in der Rheinebene ausgewiesen werden würden, obwohl bekannt ist, dass der in Frage 1 benannte 15-Km Anlagenschutzbereich eine Eignungsfläche deutlich reduzieren würde? Antwort: Der Flursicherungsbereich VOR Köln-Bonn wurde noch nicht von der Flugsicherung bestätigt. Die Stadt Bornheim beabsichtigt die Änderung des derzeit geltenden Flächennutzungsplans in Hinblick auf eine rechtssichere Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung von Wind- energie, nicht die Verhinderung dieser (s. Potenzialflächenanalyse, S. 1). Frage 3: Reduziert eine entsprechende Schutzzone für den Flughafen Nörvenich oder eine Anflugschnei- se für den Flughafen Köln-Bonn die Eignungsflächen auf dem Villerücken ebenfalls und wenn ja, in welchem Maße? Herrn Frank-Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Hersel - 2 - Antwort: Aufgrund der Tiefflugzone des Fliegerhorstes Nörvenich (Militärflugplatz) und damit verbundener Höhenbegrenzungen von Bauwerken auf 303 m ü NN. ergibt sich für den Bornheimer Villerücken mit seiner höchsten Erhebung von 150 m bis 160 m ü. NN. eine max. Bauhöhe von Windenergieanlagen von ca. 150 Metern (s. Potenzialflächenanalyse, S. 7). Frage 4: Welche Konsequenzen hätte eine festgestellte Verhinderungsplanung in Bezug auf Windkonzent- rationszonen für Bornheim und könnten diese im Nachhinein geheilt werden? Antwort: Die Frage kann nicht beantwortet werden, da nicht davon ausgegangen wird, dass die Stadt Bornheim eine Verhinderungsplanung beschließt (s. o.). Frage 5: Wie hoch sollte nach Einschätzung der Verwaltung der prozentuale Anteil von Eignungsflächen im Verhältnis zur Größe des gesamten Stadtgebietes sein, um rechtssicher substanziellen Raum für Windenergie anzubieten? Antwort: In der Fachliteratur werden 2% Flächenanteil als ausreichend diskutiert. Im Hinblick auf die hier- mit verbundene Bewertung zurückliegender Vorgänge kann noch nicht rechtssicher auf zukünfti- ge Anforderungen geschlossen werden. Im Rahmen des weiteren Verfahrens folgt eine Konkreti- sierung des Wertes. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.02.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Windkonzentrationszone Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.02.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie verändern sich die aufsummierten Eignungsflächen für Windenergieanlagen zwischen Sech- tem, den Rheinorten und Bornheim, unter Ausschluss aller Gebiete, die innerhalb einer Schutz- zone um Funknavigationsanlagen des Köln-Bonner Flughafens mit einem Radius von 15 Km, liegen? Antwort: Die verbleibenden Eignungsflächen für Windenergie zwischen Sechtem, den Rheinorten und Bornheim würden sich mit der Annahme eines Flursicherungsbereiches VOR Köln-Bonn (15 km- Radius) auf 0,45% der Gesamtfläche des Stadtgebietes reduzieren. Nur die Flächen Nr. 1 bis 3 würden dann als Eignungsflächen verbleiben. Zusammen mit den Eignungsflächen auf dem „Villerücken“ stünden dagegen 6 % der Gesamtflä- che des Stadtgebietes zur Verfügung. Frage 2: Kann der Stadt eine Verhinderungsplanung vorgeworfen werden, wenn lediglich die Eignungsflä- chen in der Rheinebene ausgewiesen werden würden, obwohl bekannt ist, dass der in Frage 1 benannte 15-Km Anlagenschutzbereich eine Eignungsfläche deutlich reduzieren würde? Antwort: Der Flursicherungsbereich VOR Köln-Bonn wurde noch nicht von der Flugsicherung bestätigt. Die Stadt Bornheim beabsichtigt die Änderung des derzeit geltenden Flächennutzungsplans in Hinblick auf eine rechtssichere Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung von Wind- energie, nicht die Verhinderung dieser (s. Potenzialflächenanalyse, S. 1). Frage 3: Reduziert eine entsprechende Schutzzone für den Flughafen Nörvenich oder eine Anflugschnei- se für den Flughafen Köln-Bonn die Eignungsflächen auf dem Villerücken ebenfalls und wenn ja, in welchem Maße? Herrn Frank-Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Hersel - 2 - Antwort: Aufgrund der Tiefflugzone des Fliegerhorstes Nörvenich (Militärflugplatz) und damit verbundener Höhenbegrenzungen von Bauwerken auf 303 m ü NN. ergibt sich für den Bornheimer Villerücken mit seiner höchsten Erhebung von 150 m bis 160 m ü. NN. eine max. Bauhöhe von Windenergieanlagen von ca. 150 Metern (s. Potenzialflächenanalyse, S. 7). Frage 4: Welche Konsequenzen hätte eine festgestellte Verhinderungsplanung in Bezug auf Windkonzent- rationszonen für Bornheim und könnten diese im Nachhinein geheilt werden? Antwort: Die Frage kann nicht beantwortet werden, da nicht davon ausgegangen wird, dass die Stadt Bornheim eine Verhinderungsplanung beschließt (s. o.). Frage 5: Wie hoch sollte nach Einschätzung der Verwaltung der prozentuale Anteil von Eignungsflächen im Verhältnis zur Größe des gesamten Stadtgebietes sein, um rechtssicher substanziellen Raum für Windenergie anzubieten? Antwort: In der Fachliteratur werden 2% Flächenanteil als ausreichend diskutiert. Im Hinblick auf die hier- mit verbundene Bewertung zurückliegender Vorgänge kann noch nicht rechtssicher auf zukünfti- ge Anforderungen geschlossen werden. Im Rahmen des weiteren Verfahrens folgt eine Konkreti- sierung des Wertes. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen