Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.04.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bebauung des Eckgrundstücks Hauptstr./Dominikanerstr. Sehr geehrter Herr Montenarh, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 15.04.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wieso darf die Grundstücksfläche Nr. 448 neben Haus Nr. 1 bis auf die Bürgersteig- kante an der Dominikanerstr. bebaut werden? Frage 2: Warum muss hier nicht die Bauflucht zu den Häusern Dominikanerstr. 1 sowie zur Hauptstr. Nr. 180 eingehalten werden? Antwort zu 1 und 2: In der näheren Umgebung gibt es sowohl in der Hauptstraße als auch in der Dominikanerstraße Gebäude, die bis an die Bürgersteigkante bebaut sind. Das geplante Vor- haben hält einen Abstand von etwas über einem Meter ein und fügt sich daher nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Frage 3: Sind die Parzellen 348 u. 284/81 im Besitz der Stadt? Antwort: Ja. Frage 4: Wurde vor Erteilung der Baugenehmigung hinreichend geprüft, ob durch das Bauvorha- ben die Verkehrssicherheit weiter gewährleistet ist? Antwort: Die Gebäude Hauptstraße 161 und 178 stehen unmittelbar an der Kreuzung Haupt- straße / Dominikanerstraße. Bedenken gegen den Neubau wg. der Verkehrssicherheit bestehen daher nicht. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herr Stefan Montenarh Von-Groote-Straße 3 53332 Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.04.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bebauung des Eckgrundstücks Hauptstr./Dominikanerstr. Sehr geehrter Herr Montenarh, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 15.04.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wieso darf die Grundstücksfläche Nr. 448 neben Haus Nr. 1 bis auf die Bürgersteig- kante an der Dominikanerstr. bebaut werden? Frage 2: Warum muss hier nicht die Bauflucht zu den Häusern Dominikanerstr. 1 sowie zur Hauptstr. Nr. 180 eingehalten werden? Antwort zu 1 und 2: In der näheren Umgebung gibt es sowohl in der Hauptstraße als auch in der Dominikanerstraße Gebäude, die bis an die Bürgersteigkante bebaut sind. Das geplante Vor- haben hält einen Abstand von etwas über einem Meter ein und fügt sich daher nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Frage 3: Sind die Parzellen 348 u. 284/81 im Besitz der Stadt? Antwort: Ja. Frage 4: Wurde vor Erteilung der Baugenehmigung hinreichend geprüft, ob durch das Bauvorha- ben die Verkehrssicherheit weiter gewährleistet ist? Antwort: Die Gebäude Hauptstraße 161 und 178 stehen unmittelbar an der Kreuzung Haupt- straße / Dominikanerstraße. Bedenken gegen den Neubau wg. der Verkehrssicherheit bestehen daher nicht. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herr Stefan Montenarh Von-Groote-Straße 3 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.05.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage zum Thema Feuerwehrgerätehaus Am Hellenkreuz Sehr geehrte Damen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 07.03.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum ist man von einer Zusammenlegung beider Wachen abgewichen? Antwort zu Frage 1: Bei der Entscheidung über die Frage der Zusammenlegung beider Einrichtungen – der hauptamt- lichen Rettungswache des Rhein-Sieg Kreises und des Feuerwehrgerätehauses der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim – hatte der Rhein-Sieg Kreis im Zuge des Grunderwerbs der frag- lichen Grundstücke entscheiden müssen. Der Rhein-Sieg Kreis war bereits mit den Verhandlun- gen über einen Grunderwerb beschäftigt als die Stadt Bornheim diese Grundstücksgeschäfte noch nicht betreiben konnte. Auf Nachfrage zur Frage der Entscheidung über diese Zusammen- legung berichtet der Rhein-Sieg kreis wie folgt: „Die Zusammenlegung war eine ursprüngliche „Idee“, die nicht weiterverfolgt wurde. Ausschlaggebend waren unterschiedliche Zeitschienen – insb. auch beim Kauf der Grundstücke. Darüber hinaus kann heute sicherlich auch gesagt wer- den, dass etwaige organisatorische und baurechtliche Synergien, die im Rahmen der „Idee“ an- genommen wurden, sich in der Praxis anders darstellten. Es gibt deutliche Unterschiede (Nut- zung, Arbeitsabläufe, personelle Besetzung etc.) zwischen einer Rettungswache und einer Wa- che einer Freiwilligen Feuerwehr.“ Der Argumentation zu den organisatorischen Abläufen kann sich die Stadt Bornheim durchaus anschließen. Darüber hinaus tauchten bereits in einer sehr frühen Phase der Planung der Ret- tungswache erhebliche Probleme beispielsweise bei einer gemeinsamen Nutzung von Zufahrten zum Grundstück auf. Frage 2: Ist der Standort für die Rettungswache RSK schon fix? Antwort zu Frage 2: Der Rhein-Sieg Kreis hat den Grunderwerb für den Standort der Rettungswache bereits seit lan- gem abgeschlossen und ist bereits in der Planungsphase des Gebäudes. Die Stadt Bornheim hat keine Möglichkeiten in unmittelbarer Anbindung an die Grundstücke des Rhein-Sieg Kreises ebenfalls Grundstücke zu mobilisieren, die für einen Standort des Feuerwehrgerätehauses ge- eignet sind. Frage 3: Ratsfraktion UWG / Forum Hans-Gerd Feldenkirchen Servatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Sollte das nicht der Fall sein, wäre es möglich, die Fläche für die Wache Bornheim im Umle- gungsverfahren mit der Fläche der Rettungswache RSK zu verbinden? Antwort zu Frage 3: Dies ist nicht möglich und vor allem aus fachplanerischer Sicht nicht sinnvoll. Frage 4: Wurden und werden in dieser Sache Gespräche mit dem RSK geführt und wie sieht es mit der frühzeitigen Einbindung der Führungskräfte der Feuerwehr im Hinblick auf die Planung aus? Antwort zu Frage 4: Nachdem der Rhein-Sieg Kreis seine Entscheidungen aufgrund der dort sehr schwierigen Situa- tion des Grunderwerbs treffen musste und bereits in seinem Planungsvorhaben viel weiter fort- geschritten ist als die Stadt Bornheim, wird nun die Frage einer Zusammenlegung nicht mehr miteinander erörtert. Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr ist beim Vorgehen zum Standort und zur fachlichen Pla- nung des Feuerwehrgerätehauses Am Hellenkreuz mit zentraler Ausbildungsstätte kontinuierlich eingebunden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.05.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage zum Thema Feuerwehrgerätehaus Am Hellenkreuz Sehr geehrte Damen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 07.03.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum ist man von einer Zusammenlegung beider Wachen abgewichen? Antwort zu Frage 1: Bei der Entscheidung über die Frage der Zusammenlegung beider Einrichtungen – der hauptamt- lichen Rettungswache des Rhein-Sieg Kreises und des Feuerwehrgerätehauses der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim – hatte der Rhein-Sieg Kreis im Zuge des Grunderwerbs der frag- lichen Grundstücke entscheiden müssen. Der Rhein-Sieg Kreis war bereits mit den Verhandlun- gen über einen Grunderwerb beschäftigt als die Stadt Bornheim diese Grundstücksgeschäfte noch nicht betreiben konnte. Auf Nachfrage zur Frage der Entscheidung über diese Zusammen- legung berichtet der Rhein-Sieg kreis wie folgt: „Die Zusammenlegung war eine ursprüngliche „Idee“, die nicht weiterverfolgt wurde. Ausschlaggebend waren unterschiedliche Zeitschienen – insb. auch beim Kauf der Grundstücke. Darüber hinaus kann heute sicherlich auch gesagt wer- den, dass etwaige organisatorische und baurechtliche Synergien, die im Rahmen der „Idee“ an- genommen wurden, sich in der Praxis anders darstellten. Es gibt deutliche Unterschiede (Nut- zung, Arbeitsabläufe, personelle Besetzung etc.) zwischen einer Rettungswache und einer Wa- che einer Freiwilligen Feuerwehr.“ Der Argumentation zu den organisatorischen Abläufen kann sich die Stadt Bornheim durchaus anschließen. Darüber hinaus tauchten bereits in einer sehr frühen Phase der Planung der Ret- tungswache erhebliche Probleme beispielsweise bei einer gemeinsamen Nutzung von Zufahrten zum Grundstück auf. Frage 2: Ist der Standort für die Rettungswache RSK schon fix? Antwort zu Frage 2: Der Rhein-Sieg Kreis hat den Grunderwerb für den Standort der Rettungswache bereits seit lan- gem abgeschlossen und ist bereits in der Planungsphase des Gebäudes. Die Stadt Bornheim hat keine Möglichkeiten in unmittelbarer Anbindung an die Grundstücke des Rhein-Sieg Kreises ebenfalls Grundstücke zu mobilisieren, die für einen Standort des Feuerwehrgerätehauses ge- eignet sind. Frage 3: Ratsfraktion UWG / Forum Hans-Gerd Feldenkirchen Servatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Sollte das nicht der Fall sein, wäre es möglich, die Fläche für die Wache Bornheim im Umle- gungsverfahren mit der Fläche der Rettungswache RSK zu verbinden? Antwort zu Frage 3: Dies ist nicht möglich und vor allem aus fachplanerischer Sicht nicht sinnvoll. Frage 4: Wurden und werden in dieser Sache Gespräche mit dem RSK geführt und wie sieht es mit der frühzeitigen Einbindung der Führungskräfte der Feuerwehr im Hinblick auf die Planung aus? Antwort zu Frage 4: Nachdem der Rhein-Sieg Kreis seine Entscheidungen aufgrund der dort sehr schwierigen Situa- tion des Grunderwerbs treffen musste und bereits in seinem Planungsvorhaben viel weiter fort- geschritten ist als die Stadt Bornheim, wird nun die Frage einer Zusammenlegung nicht mehr miteinander erörtert. Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr ist beim Vorgehen zum Standort und zur fachlichen Pla- nung des Feuerwehrgerätehauses Am Hellenkreuz mit zentraler Ausbildungsstätte kontinuierlich eingebunden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.05.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Baugrundstück Ecke Hauptstr./ Dominikanerstr. in Walberberg Sehr geehrter Herr Montenarh, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 05.05.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Hat die Verwaltung Kenntnis von weiteren Baulücken im Stadtgebiet, für die es aktuell keinen Bebauungsplan gibt und die demnach wie in Walberberg nach § 34 bebaut werden könnten, obwohl dadurch ein Straßenausbau gefährdet wäre? Antwort zu 1: Die Verwaltung kann nicht ausschließen, dass Baulücken, nach § 34 BauGB, in der Weise bebaut werden, dass ein späterer Ausbau der Straße erschwert wird. Im Rahmen ei- nes Baugenehmigungsverfahrens wird es in dem meisten Fällen nicht ausreichen, z.B. nur einen möglichen Straßenquerschnitt vorzulegen. Inwieweit z.B. eine vom den zuständigen Ratsgremien beschlossene Entwurfsplanung einer Straße eine Bindungswirkung entfaltet, bleibt einer rechtli- chen Prüfung vorbehalten. Frage 2: Welche Instrumente stehen der Verwaltung zur Verfügung, um gleichgelagerte Fälle zu verhindern? Antwort zu 2: Gleichgelagerte Fälle können nur verhindert werden, in dem flächendeckend für alle Straßen Bebauungspläne bekannt gemacht werden. Dies würde innerhalb der Verwaltung Ressourcen binden, die in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Frage 3: Was gedenkt die Verwaltung zu tun, um derartige Bebauungsmöglichkeiten in Zukunft ausschließen zu können? Antwort zu 3: Wenn die Verwaltung zu der Einschätzung kommt, dass durch ein beantragtes Bau- vorhaben ein späterer Straßenausbau erschwert werden könnte, versucht die Verwaltung eine Teilfläche des Projektgrundstücks zu erwerben. Dieser Erwerb ist ohne eine in einem Bebauungs- plan festgesetzte Straßenfläche nur auf dem Verhandlungsweg und mit der Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich. Das beschriebene Verfahren wird und wurde bereits von der Verwaltung praktiziert. Auch in dem konkreten Fall Hauptstr./ Dominikanerstr. in Walberberg, hat die Verwaltung Verhandlungsgespräche geführt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herr Stefan Montenarh Von-Groote-Straße 3 53332 Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.05.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Baugrundstück Ecke Hauptstr./ Dominikanerstr. in Walberberg Sehr geehrter Herr Montenarh, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 05.05.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Hat die Verwaltung Kenntnis von weiteren Baulücken im Stadtgebiet, für die es aktuell keinen Bebauungsplan gibt und die demnach wie in Walberberg nach § 34 bebaut werden könnten, obwohl dadurch ein Straßenausbau gefährdet wäre? Antwort zu 1: Die Verwaltung kann nicht ausschließen, dass Baulücken, nach § 34 BauGB, in der Weise bebaut werden, dass ein späterer Ausbau der Straße erschwert wird. Im Rahmen ei- nes Baugenehmigungsverfahrens wird es in dem meisten Fällen nicht ausreichen, z.B. nur einen möglichen Straßenquerschnitt vorzulegen. Inwieweit z.B. eine vom den zuständigen Ratsgremien beschlossene Entwurfsplanung einer Straße eine Bindungswirkung entfaltet, bleibt einer rechtli- chen Prüfung vorbehalten. Frage 2: Welche Instrumente stehen der Verwaltung zur Verfügung, um gleichgelagerte Fälle zu verhindern? Antwort zu 2: Gleichgelagerte Fälle können nur verhindert werden, in dem flächendeckend für alle Straßen Bebauungspläne bekannt gemacht werden. Dies würde innerhalb der Verwaltung Ressourcen binden, die in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Frage 3: Was gedenkt die Verwaltung zu tun, um derartige Bebauungsmöglichkeiten in Zukunft ausschließen zu können? Antwort zu 3: Wenn die Verwaltung zu der Einschätzung kommt, dass durch ein beantragtes Bau- vorhaben ein späterer Straßenausbau erschwert werden könnte, versucht die Verwaltung eine Teilfläche des Projektgrundstücks zu erwerben. Dieser Erwerb ist ohne eine in einem Bebauungs- plan festgesetzte Straßenfläche nur auf dem Verhandlungsweg und mit der Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich. Das beschriebene Verfahren wird und wurde bereits von der Verwaltung praktiziert. Auch in dem konkreten Fall Hauptstr./ Dominikanerstr. in Walberberg, hat die Verwaltung Verhandlungsgespräche geführt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herr Stefan Montenarh Von-Groote-Straße 3 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.06.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Medienentwicklungsplan Sehr geehrter Herr Reile, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 29.04.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Eine verstärkte Arbeit mit digitalen Geräten führt zwangsläufig dazu, dass mehr Kosten für di- verse Lizenzen (Unterricht + Verwaltung) benötigt werden. Sind kostenpflichtige Software/Anwen- dungen für Schulen förderfähig? Antwort 1: Softwareanwendungen sind in den derzeit zu Verfügung stehenden Fördermaßnahmen nicht för- derfähig. Derzeit werden die Lizenzgebühren vollumfänglich aus städtischen Haushaltsmitteln ge- zahlt. Frage 2: Welche digitalen Anwendungen (z. B. im Verwaltungsbereich oder Lizenzen für Unterrichtszwe- cke) stellt der Schulträger den Schulen zur Verfügung? Antwort 2: Die Softwareanwendungen sind individuell mit den Schulen abgestimmt. Bestandteil sind diverse Apps für mobile Endgeräte, Office 365 sowie verwaltungsspezifische Anwendungen wie z.B. EduPage (Stundenplaner), Schild (Schulverwaltungssoftware) oder WinBIAP (Bibliothekssoft- ware). Frage 3: Wie hoch ist das jährliche Softwarebudget für Schulen? Kann eine Kostenaufstellung von einzel- nen digitalen Anwendungen pro Schule dem Schulausschuss vorgelegt werden? Antwort 3: Aufgrund der Umstrukturierung des Schulsupports in den Zuständigkeitsbereich von Amt 13 – Schul- und Sportamt kann aktuell keine genaue Kostenaufstellung vorgelegt werden. Die Verwal- tung ermittelt derzeit noch die genauen Ansätze für die Haushaltsjahre 2023/24. Genaue Zahlen können erst im Haushaltsjahr 2023 genannt werden. Herrn Björn Reile Oberdorfer Weg 28 a 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: In wie weit ist es geplant, den tatsächlichen Nutzungsgrad von den zur Verfügung gestellten Ge- räten und Anwendungen (z.B. für die Verwaltung der schulischen Abläufe) festzustellen? (s. MEP, S. 91, 12.6 Keine Umsetzung ohne Fortbildung: „Das ist auch für den Schulträger von Re- levanz, da sichergestellt werden sollte, dass die der Stadt Bornheim zu leistenden Investitionen durch den Nutzungsgrad in den Schulen auch gerechtfertigt sind.“) Antwort 4: Der Nutzungsgrad einer Softwareanwendung kann auf den mobilen Endgeräten nur bedingt fest- gestellt werden (Abgleich der Bildschirmarbeitszeiten je App). Eine Aufstellung über das Mobile Device Management System (MDM) ist nicht möglich. Bei einer Neu- oder Ersatzbeschaffung von mobilen Endgeräte wird jedoch vorab mit der Schule erörtert, welche Kostenpflichtigen An- wendungen erforderlich sind und aufgespielt werden müssen. Gleiches gilt für die Ermittlung zum Nutzungsgrad von mobilen Endgeräten. Um die genauen Be- dienerzeiten eines Gerätes festzustellen, muss das Gerät vor Ort ausgelesen werden. Über das MDM System kann lediglich festgellt werden, wann das Gerät zuletzt Online gewesen ist. Frage 5: Welche externen, unterstützenden Beratungs- und Fortbildungsangebote durch den Schulträger für Schulen sind geplant (z.B. im Bereich digitaler Verwaltung, Erstellung von Medienkonzepten, etc.)? (s. MEP, S. 92, Flankierende Maßnahmen durch den Schulträger). Antwort 5: Für das Haushaltsjahr 2022 sind für das Lehrpersonal Intensivschulungen im Umgang mit den neu beschafften interaktiven Smartboardtafeln geplant. Das Schulungsangebot wird für einen Teil von Lehrkräften angeboten, die im Anschluss an ihrer Schule als Multiplikator agieren. In den künftigen Haushaltsjahren wurden entsprechende Ansätze gebildet, um nach Bedarf wei- tere Schulungen für Lehr- und Verwaltungskräfte anbieten zu können. Das Schulungsangebot für Lehrkräfte ergeht seitens der Verwaltung auf freiwilliger Basis, da dies in erster Linie eine Aufgabe der Landes NRW ist. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.06.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Medienentwicklungsplan Sehr geehrter Herr Reile, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 29.04.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Eine verstärkte Arbeit mit digitalen Geräten führt zwangsläufig dazu, dass mehr Kosten für di- verse Lizenzen (Unterricht + Verwaltung) benötigt werden. Sind kostenpflichtige Software/Anwen- dungen für Schulen förderfähig? Antwort 1: Softwareanwendungen sind in den derzeit zu Verfügung stehenden Fördermaßnahmen nicht för- derfähig. Derzeit werden die Lizenzgebühren vollumfänglich aus städtischen Haushaltsmitteln ge- zahlt. Frage 2: Welche digitalen Anwendungen (z. B. im Verwaltungsbereich oder Lizenzen für Unterrichtszwe- cke) stellt der Schulträger den Schulen zur Verfügung? Antwort 2: Die Softwareanwendungen sind individuell mit den Schulen abgestimmt. Bestandteil sind diverse Apps für mobile Endgeräte, Office 365 sowie verwaltungsspezifische Anwendungen wie z.B. EduPage (Stundenplaner), Schild (Schulverwaltungssoftware) oder WinBIAP (Bibliothekssoft- ware). Frage 3: Wie hoch ist das jährliche Softwarebudget für Schulen? Kann eine Kostenaufstellung von einzel- nen digitalen Anwendungen pro Schule dem Schulausschuss vorgelegt werden? Antwort 3: Aufgrund der Umstrukturierung des Schulsupports in den Zuständigkeitsbereich von Amt 13 – Schul- und Sportamt kann aktuell keine genaue Kostenaufstellung vorgelegt werden. Die Verwal- tung ermittelt derzeit noch die genauen Ansätze für die Haushaltsjahre 2023/24. Genaue Zahlen können erst im Haushaltsjahr 2023 genannt werden. Herrn Björn Reile Oberdorfer Weg 28 a 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: In wie weit ist es geplant, den tatsächlichen Nutzungsgrad von den zur Verfügung gestellten Ge- räten und Anwendungen (z.B. für die Verwaltung der schulischen Abläufe) festzustellen? (s. MEP, S. 91, 12.6 Keine Umsetzung ohne Fortbildung: „Das ist auch für den Schulträger von Re- levanz, da sichergestellt werden sollte, dass die der Stadt Bornheim zu leistenden Investitionen durch den Nutzungsgrad in den Schulen auch gerechtfertigt sind.“) Antwort 4: Der Nutzungsgrad einer Softwareanwendung kann auf den mobilen Endgeräten nur bedingt fest- gestellt werden (Abgleich der Bildschirmarbeitszeiten je App). Eine Aufstellung über das Mobile Device Management System (MDM) ist nicht möglich. Bei einer Neu- oder Ersatzbeschaffung von mobilen Endgeräte wird jedoch vorab mit der Schule erörtert, welche Kostenpflichtigen An- wendungen erforderlich sind und aufgespielt werden müssen. Gleiches gilt für die Ermittlung zum Nutzungsgrad von mobilen Endgeräten. Um die genauen Be- dienerzeiten eines Gerätes festzustellen, muss das Gerät vor Ort ausgelesen werden. Über das MDM System kann lediglich festgellt werden, wann das Gerät zuletzt Online gewesen ist. Frage 5: Welche externen, unterstützenden Beratungs- und Fortbildungsangebote durch den Schulträger für Schulen sind geplant (z.B. im Bereich digitaler Verwaltung, Erstellung von Medienkonzepten, etc.)? (s. MEP, S. 92, Flankierende Maßnahmen durch den Schulträger). Antwort 5: Für das Haushaltsjahr 2022 sind für das Lehrpersonal Intensivschulungen im Umgang mit den neu beschafften interaktiven Smartboardtafeln geplant. Das Schulungsangebot wird für einen Teil von Lehrkräften angeboten, die im Anschluss an ihrer Schule als Multiplikator agieren. In den künftigen Haushaltsjahren wurden entsprechende Ansätze gebildet, um nach Bedarf wei- tere Schulungen für Lehr- und Verwaltungskräfte anbieten zu können. Das Schulungsangebot für Lehrkräfte ergeht seitens der Verwaltung auf freiwilliger Basis, da dies in erster Linie eine Aufgabe der Landes NRW ist. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.05.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Kalkulation der Abwassergebühren in Bornheim“ Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.05.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Seit wann ist der Stadt Bornheim dieses Gerichtsurteil bekannt? Antwort 1: Das Urteil ist der Stadt Bornheim durch die Pressemitteilung des OVG am 17.05.2022 bekannt geworden. Die Begründung des Urteils ist noch nicht veröffentlicht worden. Frage 2: Sind die vom OVG-Münster beanstandeten Kalkulationsmängel ganz oder teilweise auch in Bornheim angewendet worden? Antwort 2: a) Bei der Kalkulation der Abwassergebühren ist eine Abschreibung in Bornheim immer auf der Basis der Herstellungskosten erfolgt. Daher ist es nicht zur dem vom OVG jetzt für un- zulässig erklärten gleichzeitigen Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anla- gevermögens gekommen b) Bei der Kalkulation der Abwassergebühren sind in Bornheim die kalkulatorischen Zinsen entgegen der bisherigen Rechtsprechung und auch entgegen der Empfehlung der GPA nicht mit den bisher möglichen 6,5 %, sondern nur mit rund 4,5 % eingeflossen. Bei dem nunmehr vom OVG für zulässig erachteten für einen zurückliegenden Zeitraum von je- weils 10 Jahren berechneten Durchschnittszins für festverzinsliche Wertpapiere inländi- scher Emittenten ist bezogen auf das dem Urteil zugrundeliegende Kalkulationsjahr 2017 ein Zins von 2,42 % für angemessen erachtet worden. Für 2021 ff. sind dann eventuell andere Zinssätze zu berechnen, das ergibt sich eventuell aus der detaillierten Urteilsbe- gründung Frage 3: Wenn ja, wann beabsichtigt die Stadt, diese Mängelkalkulation zu ändern und die Öf- fentlichkeit zu informieren? Antwort 3: Die Anpassung des kalkulatorischen Zinssatzes auf Basis der durch das Urteil geän- derten Rechtslage ist mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Bis Ende des Jahres wird dem Ver- waltungsrat eine entsprechende Änderung der Gebührensatzung einschließlich der Gebührenkal- kulation zur Beschlussfassung vorgelegt, anschließend erfolgt die Veröffentlichung der Satzung. Herrn Paul Breuer St.-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - Die Neukalkulation der Gebühren erfolgt durch ein externes Beratungsunternehmen. Dieses wurde bereits vor dem Gerichtsurteil beauftragt, um die durch das Hochwasser veranlassten zu- sätzlichen Baumaßnahmen sowie die enormen Baukostensteigerungen rechtssicher in die Kalku- lation einzuarbeiten. Das Beratungsunternehmen wird jetzt auch die geänderte Rechtsprechung berücksichtigen, seinen Zeitplan der Fertigstellung der Kalkulation bis Ende September trotzdem einhalten. Frage 4: Sofern auch in Bornheim unzulässig kalkuliert wurde, in welcher ungefähren Gesamt- höhe werden Rückzahlungen fällig? Antwort 4: Entsprechend der Antwort zu 3 erfolgen keine Rückzahlungen. Für die Neukalkula- tion der zukünftigen Gebühren kann erst nach Vorliegen der Kalkulation die Größenordnung der Auswirkung in Ihrer Gesamtheit mitgeteilt werden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.05.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Kalkulation der Abwassergebühren in Bornheim“ Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.05.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Seit wann ist der Stadt Bornheim dieses Gerichtsurteil bekannt? Antwort 1: Das Urteil ist der Stadt Bornheim durch die Pressemitteilung des OVG am 17.05.2022 bekannt geworden. Die Begründung des Urteils ist noch nicht veröffentlicht worden. Frage 2: Sind die vom OVG-Münster beanstandeten Kalkulationsmängel ganz oder teilweise auch in Bornheim angewendet worden? Antwort 2: a) Bei der Kalkulation der Abwassergebühren ist eine Abschreibung in Bornheim immer auf der Basis der Herstellungskosten erfolgt. Daher ist es nicht zur dem vom OVG jetzt für un- zulässig erklärten gleichzeitigen Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anla- gevermögens gekommen b) Bei der Kalkulation der Abwassergebühren sind in Bornheim die kalkulatorischen Zinsen entgegen der bisherigen Rechtsprechung und auch entgegen der Empfehlung der GPA nicht mit den bisher möglichen 6,5 %, sondern nur mit rund 4,5 % eingeflossen. Bei dem nunmehr vom OVG für zulässig erachteten für einen zurückliegenden Zeitraum von je- weils 10 Jahren berechneten Durchschnittszins für festverzinsliche Wertpapiere inländi- scher Emittenten ist bezogen auf das dem Urteil zugrundeliegende Kalkulationsjahr 2017 ein Zins von 2,42 % für angemessen erachtet worden. Für 2021 ff. sind dann eventuell andere Zinssätze zu berechnen, das ergibt sich eventuell aus der detaillierten Urteilsbe- gründung Frage 3: Wenn ja, wann beabsichtigt die Stadt, diese Mängelkalkulation zu ändern und die Öf- fentlichkeit zu informieren? Antwort 3: Die Anpassung des kalkulatorischen Zinssatzes auf Basis der durch das Urteil geän- derten Rechtslage ist mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Bis Ende des Jahres wird dem Ver- waltungsrat eine entsprechende Änderung der Gebührensatzung einschließlich der Gebührenkal- kulation zur Beschlussfassung vorgelegt, anschließend erfolgt die Veröffentlichung der Satzung. Herrn Paul Breuer St.-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - Die Neukalkulation der Gebühren erfolgt durch ein externes Beratungsunternehmen. Dieses wurde bereits vor dem Gerichtsurteil beauftragt, um die durch das Hochwasser veranlassten zu- sätzlichen Baumaßnahmen sowie die enormen Baukostensteigerungen rechtssicher in die Kalku- lation einzuarbeiten. Das Beratungsunternehmen wird jetzt auch die geänderte Rechtsprechung berücksichtigen, seinen Zeitplan der Fertigstellung der Kalkulation bis Ende September trotzdem einhalten. Frage 4: Sofern auch in Bornheim unzulässig kalkuliert wurde, in welcher ungefähren Gesamt- höhe werden Rückzahlungen fällig? Antwort 4: Entsprechend der Antwort zu 3 erfolgen keine Rückzahlungen. Für die Neukalkula- tion der zukünftigen Gebühren kann erst nach Vorliegen der Kalkulation die Größenordnung der Auswirkung in Ihrer Gesamtheit mitgeteilt werden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 14.06.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Dringlichkeitsentscheidungen“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 09.06.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Dringlichkeitsentscheidungen wurden dem Rat und den Ausschüssen in der laufenden Ratsperiode bis einschließlich 09.06.2022 zur Entscheidung vorgelegt? Antwort 1: Dringlichkeitsentscheidungen werden durch die Stadtverwaltung den Fraktionsvorsit- zenden zur Unterschrift vorgelegt. Im Anschluss wird die Entscheidung dann im nächsten jeweili- gen Ausschuss bzw. im Rat zur Genehmigung vorgelegt. In der Zeit vom 01.11.2020 bis zum einschließlich 09.06.2022 wurden den Fraktionsvorsitzenden 25 Dringlichkeitsentscheidungen zur Entscheidung übersandt. Frage 2: Wie hoch ist das aufsummierte Brutto-Auftragsvolumen aller von Rat und Ausschüssen beschlossenen Dringlichkeitsentscheidungen in dieser Ratsperiode? Antwort 2: Das aufsummierte Brutto-Auftragsvolumen der bisher unterzeichneten Dringlichkeits- entscheidungen beträgt 3.087.971,8 €. Alleine fünf Maßnahmen im Bereich Schulen und Kinder- tagesstätten (Außenanlagen, Projektsteuerung, Schulbücher und Computer) umfassen ein Volu- men von insgesamt 2.338.572,58 €. Frage 3: Wie hoch ist das Brutto-Auftragsvolumen aller der Dringlichkeitsentscheidungen – ab Versenden der Unterlagen an die Fraktionen –, für das die Fraktionen: 1. weniger als 72 Stunden und 2. weniger als 24 Stunden (z.Bsp. Tischvorlagen) Beratungszeit bis zur Beschlussfassung in Ausschuss oder Rat hatten? Antwort 3: Eine Beratungszeit im Ausschuss / Rat gibt es bei Dringlichkeitsentscheidungen nicht. Die Fraktionsvorsitzenden werden nach Übersendung der Unterlagen um Unterschrift bin- nen durchschnittlich eines maximal zwei Tagen gebeten. Frage 4: Wie viele (Anzahl inklusive Brutto-Auftragsvolumen) der unter Frage 1 genannten Dringlichkeitsentscheidungen betrafen den Themenkomplex Schule? Hier sind Bauvorhaben, Ausstattung und Personal insgesamt zu betrachten. Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - Antwort 4: Von den insgesamt 25 Dringlichkeitsentscheidungen betrafen 7 den Themenkomplex „Schule“. Frage 5: Wie verteilen sich (Anzahl und Brutto-Auftragsvolumen) der unter frage 1 genannten Dringlichkeitsentscheidungen auf die einzelnen Ausschüsse sowie den Rat? Antwort 5: Die Dringlichkeitsentscheidungen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Gremien: HFA Rat StEA SchulA JHA (insgesamt) Anzahl 5 13 1 3 1 (23) Summe 318.002,39 € 1.938.734,13 € 29.800,00€ 452.256,91 € 349.178,37 € (3.087.971,80 €) Zwei weitere Dringlichkeitsentscheidungen lagen den Fraktionsvorsitzenden am 09.06.2022 noch zur Entscheidung vor und sind daher bisher noch in keinem Gremium beraten worden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 14.06.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Dringlichkeitsentscheidungen“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 09.06.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Dringlichkeitsentscheidungen wurden dem Rat und den Ausschüssen in der laufenden Ratsperiode bis einschließlich 09.06.2022 zur Entscheidung vorgelegt? Antwort 1: Dringlichkeitsentscheidungen werden durch die Stadtverwaltung den Fraktionsvorsit- zenden zur Unterschrift vorgelegt. Im Anschluss wird die Entscheidung dann im nächsten jeweili- gen Ausschuss bzw. im Rat zur Genehmigung vorgelegt. In der Zeit vom 01.11.2020 bis zum einschließlich 09.06.2022 wurden den Fraktionsvorsitzenden 25 Dringlichkeitsentscheidungen zur Entscheidung übersandt. Frage 2: Wie hoch ist das aufsummierte Brutto-Auftragsvolumen aller von Rat und Ausschüssen beschlossenen Dringlichkeitsentscheidungen in dieser Ratsperiode? Antwort 2: Das aufsummierte Brutto-Auftragsvolumen der bisher unterzeichneten Dringlichkeits- entscheidungen beträgt 3.087.971,8 €. Alleine fünf Maßnahmen im Bereich Schulen und Kinder- tagesstätten (Außenanlagen, Projektsteuerung, Schulbücher und Computer) umfassen ein Volu- men von insgesamt 2.338.572,58 €. Frage 3: Wie hoch ist das Brutto-Auftragsvolumen aller der Dringlichkeitsentscheidungen – ab Versenden der Unterlagen an die Fraktionen –, für das die Fraktionen: 1. weniger als 72 Stunden und 2. weniger als 24 Stunden (z.Bsp. Tischvorlagen) Beratungszeit bis zur Beschlussfassung in Ausschuss oder Rat hatten? Antwort 3: Eine Beratungszeit im Ausschuss / Rat gibt es bei Dringlichkeitsentscheidungen nicht. Die Fraktionsvorsitzenden werden nach Übersendung der Unterlagen um Unterschrift bin- nen durchschnittlich eines maximal zwei Tagen gebeten. Frage 4: Wie viele (Anzahl inklusive Brutto-Auftragsvolumen) der unter Frage 1 genannten Dringlichkeitsentscheidungen betrafen den Themenkomplex Schule? Hier sind Bauvorhaben, Ausstattung und Personal insgesamt zu betrachten. Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - Antwort 4: Von den insgesamt 25 Dringlichkeitsentscheidungen betrafen 7 den Themenkomplex „Schule“. Frage 5: Wie verteilen sich (Anzahl und Brutto-Auftragsvolumen) der unter frage 1 genannten Dringlichkeitsentscheidungen auf die einzelnen Ausschüsse sowie den Rat? Antwort 5: Die Dringlichkeitsentscheidungen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Gremien: HFA Rat StEA SchulA JHA (insgesamt) Anzahl 5 13 1 3 1 (23) Summe 318.002,39 € 1.938.734,13 € 29.800,00€ 452.256,91 € 349.178,37 € (3.087.971,80 €) Zwei weitere Dringlichkeitsentscheidungen lagen den Fraktionsvorsitzenden am 09.06.2022 noch zur Entscheidung vor und sind daher bisher noch in keinem Gremium beraten worden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 14.06.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Baumbestand auf dem Kinderspielplatz Hemmerich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.06.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Bäume wurden auf dem Spielplatz Hemmerich in den vergangenen fünf Jahren gefällt? Antwort 1: Es waren 2 Bäume. Eine Tanne und ein Bergahorn. Frage 2: Aus welchem Grund haben die Baumfällungen stattgefunden? Antwort 2: Die Bäume wurden aufgrund von nicht mehr gegebener Verkehrssicherheit gefällt. Frage 3: Stimmt der Bürgermeister mit mir überein, dass Bäume nicht nur aus Klimaschutzgründen sinnvoll sind, sondern auf Spielplätzen auch ein sinnvoller Sonnenschutz sein können? Antwort 3: Ja, Bäume sind aufgrund der Schattenwirkung, der positiven Wirkung auf das Kleinklima, aus ge- stalterischen Gründen und wegen des Naturerlebnisses ein wichtiger Bestandteil von Spielplätzen. Frage 4: Wann werden die gefällten Bäume auf dem Spielplatz Hemmerich ersetzt? Antwort 4: Ersatzpflanzungen finden immer im Herbst / Winter statt. Dabei orientiert sich die Stadtverwaltung an den Fälllisten des vergangenen Jahres. Eine Ersatzpflanzung für die erst in diesem Jahr gefäll- ten Bäume findet daher erst im Herbst / Winter 2023 statt. Frage 5: Werden Bäume, die auf städtischen Grundstücken gefällt werden, grundsätzlich nach Fällung er- setzt oder findet ein solcher Ersatz regulär nicht statt? Herrn Christian Koch Markusstraße 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort 5: Grundsätzlich findet nach Fällungen eine Ersatzpflanzung im Rahmen der zur Verfügung stehen- den Haushaltsmittel statt. Bäume werden dann nicht ersetzt, wenn ausreichend andere Bäume an dem Standort vorhanden sind oder es sich um flächige Baumbestände handelt (Grünanlagen, Wald etc.). Bei Baumbeständen ist die Naturverjüngung in den meisten Fällen besser als eine Er- satzpflanzung. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 14.06.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Baumbestand auf dem Kinderspielplatz Hemmerich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.06.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Bäume wurden auf dem Spielplatz Hemmerich in den vergangenen fünf Jahren gefällt? Antwort 1: Es waren 2 Bäume. Eine Tanne und ein Bergahorn. Frage 2: Aus welchem Grund haben die Baumfällungen stattgefunden? Antwort 2: Die Bäume wurden aufgrund von nicht mehr gegebener Verkehrssicherheit gefällt. Frage 3: Stimmt der Bürgermeister mit mir überein, dass Bäume nicht nur aus Klimaschutzgründen sinnvoll sind, sondern auf Spielplätzen auch ein sinnvoller Sonnenschutz sein können? Antwort 3: Ja, Bäume sind aufgrund der Schattenwirkung, der positiven Wirkung auf das Kleinklima, aus ge- stalterischen Gründen und wegen des Naturerlebnisses ein wichtiger Bestandteil von Spielplätzen. Frage 4: Wann werden die gefällten Bäume auf dem Spielplatz Hemmerich ersetzt? Antwort 4: Ersatzpflanzungen finden immer im Herbst / Winter statt. Dabei orientiert sich die Stadtverwaltung an den Fälllisten des vergangenen Jahres. Eine Ersatzpflanzung für die erst in diesem Jahr gefäll- ten Bäume findet daher erst im Herbst / Winter 2023 statt. Frage 5: Werden Bäume, die auf städtischen Grundstücken gefällt werden, grundsätzlich nach Fällung er- setzt oder findet ein solcher Ersatz regulär nicht statt? Herrn Christian Koch Markusstraße 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort 5: Grundsätzlich findet nach Fällungen eine Ersatzpflanzung im Rahmen der zur Verfügung stehen- den Haushaltsmittel statt. Bäume werden dann nicht ersetzt, wenn ausreichend andere Bäume an dem Standort vorhanden sind oder es sich um flächige Baumbestände handelt (Grünanlagen, Wald etc.). Bei Baumbeständen ist die Naturverjüngung in den meisten Fällen besser als eine Er- satzpflanzung. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Begehbarkeit des Frankenwegs in Widdig Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.02.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Besteht die Möglichkeit einer schnellen Abhilfe in Form einer Randbefestigung in Anlehnung an die Vorgaben für einen Gehweg? Antwort 1: Der Frankenweg ist eine provisorische Erschließungsstraße deren erstmalige Herstellung (Stra- ßenneubau) noch aussteht. Im Vergleich zu einer nach aktuellen Regeln der Technik ausgebau- ten Straße stellt ein Provisorium das erschließungstechnische Minimum dar und fordert entspre- chende Kompromisse von den Nutzern. Höhere Standards, wie z.B. eine barrierefreie und rollatorentaugliche Straßenoberfläche, wären nur im Rahmen einer planmäßigen Straßenneubaumaßnahme leistbar. Die Mittelfristige Finanz- und Arbeitsplanung sieht aktuell keinen Straßenneubau des Franken- wegs vor, so dass der Frankenweg bis zum Neubau in einem verkehrssicheren Zustand erhalten wird. Gegen eine Sanierung der vorhandenen wassergebundenen Straßendecke in Eigenleistung be- stünden grundsätzlich keine Bedenken, sofern die Arbeiten in Abstimmung mit dem Tiefbau- und Straßenverkehrsamt durchgeführt werden. Bitte entschuldigen Sie die späte Beantwortung. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Rolf Schmitz Servatiusweg 19-23 53332 Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Begehbarkeit des Frankenwegs in Widdig Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.02.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Besteht die Möglichkeit einer schnellen Abhilfe in Form einer Randbefestigung in Anlehnung an die Vorgaben für einen Gehweg? Antwort 1: Der Frankenweg ist eine provisorische Erschließungsstraße deren erstmalige Herstellung (Stra- ßenneubau) noch aussteht. Im Vergleich zu einer nach aktuellen Regeln der Technik ausgebau- ten Straße stellt ein Provisorium das erschließungstechnische Minimum dar und fordert entspre- chende Kompromisse von den Nutzern. Höhere Standards, wie z.B. eine barrierefreie und rollatorentaugliche Straßenoberfläche, wären nur im Rahmen einer planmäßigen Straßenneubaumaßnahme leistbar. Die Mittelfristige Finanz- und Arbeitsplanung sieht aktuell keinen Straßenneubau des Franken- wegs vor, so dass der Frankenweg bis zum Neubau in einem verkehrssicheren Zustand erhalten wird. Gegen eine Sanierung der vorhandenen wassergebundenen Straßendecke in Eigenleistung be- stünden grundsätzlich keine Bedenken, sofern die Arbeiten in Abstimmung mit dem Tiefbau- und Straßenverkehrsamt durchgeführt werden. Bitte entschuldigen Sie die späte Beantwortung. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Rolf Schmitz Servatiusweg 19-23 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 07.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Geldautomaten auf Bornheimer Stadtgebiet Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 17.11.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Verwaltung bekannt, wie viele Geldautomaten auf Bornheimer Stadtgebiet noch in Wohngebäuden stehen bzw. wo ein erhöhtes Risiko von Personenschäden bei einer Spren- gung auftreten könnte? Antwort: Der Verwaltung liegen keine Informationen zu der genauen Anzahl von Geldautomaten vor, die sich in Gebäuden mit bewohnten Wohnungen in der darüber- und/oder darunterliegen- den Etage befinden. Daher hat die Verwaltung die beiden größten Banken bzw. Sparkassen, die Filialen und Geldautomaten im Stadtgebiet betreiben, angefragt. Von dort war keine kurzfristige Information zu erhalten, da diese Angaben nur bei deren Liegenschaftsverwaltungen vorliegen. Frage 2: Sind von den Geldautomatenbetreibern in Bornheim bereits Maßnahmen in Planung bzw. umgesetzt, die das Risiko einer Sprengung eindämmen (siehe Beispiele BMI- Gemeinsame Erklärung Runder Tisch „Geldautomatensprengungen“ vom 8.11.2022)? Antwort: Ein Betreiber von Geldautomaten hat der Verwaltung mitgeteilt, dass er bereits bei be- sonders gefährdeten Standorten von Geldautomaten aktiv geworden ist. So stehen beispielswei- se am Standort Sechtem die Wohnungen in der Etage über dem Geldautomaten leer. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass Präventivmaßnahmen ergriffen wurden, um eine Sprengung zu verhindern. Genauere Angaben zu den Maßnahmen wurden nicht mitgeteilt. Frage 3: Inwieweit kann und wird die Stadt auf die Geldautomatenbetreiber einwirken, insbeson- dere für Geldautomaten, bei denen ein erhöhtes Risiko des Personenschadens vorliegt, solche Maßnahmen rasch umzusetzen? Antwort: Die Stadtverwaltung steht im engen Kontakt mit den Betreibern der Geldautomaten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Sprengungen hat die Verwaltung noch mal auf die Dringlich- keit hingewiesen, die Sprengungen und die damit verbundenen Risiken für etwaige Hausbewoh- ner/innen zu vermeiden. Nach Auffassung der Verwaltung hat dieses Thema bei den Betreibern allerhöchste Priorität. Frage 4: Werden kurzfristig seitens des Ordnungsdienstes bzw. der Polizei in Bornheim zusätzli- che Maßnahmen durchgeführt, um die Gefahr von Automatensprengungen auf dem Stadtgebiet zu verringern? Frau Tina Görg-Mager Schwester-Ermelindis-Weg 11 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Die Kontrollrouten des Ordnungsaußendienstes umfassen selbstverständlich auch die Bankfilialen. Frage 5: Inwieweit kann die Verwaltung zukünftig auf den Standort von Geldautomaten einwir- ken, sowohl bei der Aufstellung neuer Geldautomaten als auch bei bereits bestehenden Geldau- tomaten? Kann vermieden werden, dass diese in Wohngebäuden oder anderen Standorten, wo ein erhöhtes Risiko von Personenschäden besteht, aufgestellt werden? Antwort: Die Verwaltung hat keine direkte rechtliche Grundlage, die Installation eines Geldauto- maten nicht zu genehmigen. Ein Geldautomat außerhalb eines Gebäudes (z.B. an der Außen- wand) ist unter genehmigungsfreie Warenautomaten zu fassen. Wenn es sich um eine bestehende Bankfiliale handelt, gehört ein Geldautomat zur Ausstattung und ist für sich nicht baugenehmigungspflichtig. Bei einer Nutzungsänderung hat die Bauaufsicht keine rechtliche Möglichkeit, eine Bankfiliale zu untersagen, weil sich Wohnungen in der Umgebung befinden. Daher wird die Verwaltung weiter- hin intensiv mit den Betreibern der Geldautomaten im Austausch bleiben, um gemeinsam Mög- lichkeiten zur Prävention von Sprengungen zu erörtern. Wie oben erwähnt hat nach Auffassung der Verwaltung dieses Thema bei den Betreibern per se schon allerhöchste Priorität. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen