Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.06.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Sehr geehrter Herr Mauel, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.05.2026 beantworte ich wie folgt: Grundsätzlich werden diejenigen Straßen nach dem kommunalen Abgabengesetz abgerechnet, die entweder bereits erstmalig hergestellt und nach dem Baugesetzbuch abgerechnet wurden oder nachweislich vor 1961 vorhanden waren. Daher kann keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, ob die Mehrheit der Straßen innerhalb des Stadtgebietes nach dem kommunalen Abga- bengesetz abgerechnet werden können. Bei der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge wurden nur die Beiträge für die Anlieger abge- schafft und durch eine Förderung ersetzt. Der städtische Anteil (zwischen 20 und 60 % der Kosten in Abhängigkeit der Straßenart und der Teilanlage) und auch die Anteile für städtische Grundstücke an den Straßenausbaubeiträgen muss die Stadt weiterhin selber tragen. Frage 1: Im Hinblick auf die Aufstellung des Haushalts 2027/2028 ist zu klären, ob und welche Straßensa- nierungen von der Verwaltung darin geplant sind, die nach dem Kommunalabgabengesetz abge- rechnet werden. Antwort 1: Wie bereits im Sachverhalt zur Vorlage 083/2026-9 „Arbeitsplanung Tiefbau“ beschrieben, beab- sichtigt die Verwaltung künftig, gezielte Straßenneubau- und Erneuerungsprojekte umzusetzen (BauGB und KAG). Die Verwaltung hat inzwischen für eine Auswahl von Straßen überprüft, welche Straßenabschnitte unter das Kommunalabgabengesetz (KAG) fallen und grundsätzlich förderfähig wären. Die Berücksichtigung in der Haushaltsplanung hängt von weiteren Faktoren wie z. B. der baulichen Umsetzbarkeit oder dem Erfordernis von Grunderwerb ab. Darüber hinaus wird verwaltungsintern die Abrechnungssicherheit der jeweiligen Maßnahmen ge- prüft. Nur Maßnahmen, bei denen eine rechtssichere Abrechnung nach dem KAG gewährleistet werden kann, werden in die Haushaltsplanung aufgenommen. Unter Berücksichtigung der Personalressourcen ist beabsichtigt, zunächst drei Straßenabschnitte in der Haushaltsplanung 2027 ff. darzustellen. Bis zum Veränderungsnachweis im Jahr 2026 könnte ein entsprechender Gremienbeschluss herbeigeführt werden, damit die Investitionsprojekte im Veränderungsnachweis Eingang in den Haushalt finden können. Frage 2: Herrn Sascha A. Mauel CDU-Fraktion - 2 - Die CDU-Fraktion bittet daher um Darstellung der möglichen Straßensanierungen, welche unter das KAG fallen und im Haushalt 2027/2028 aufgenommen werden können. Antwort 2: Vor dem Hintergrund der Einschränkungen in Antwort 1 sind im Stadtgebiet nur wenige Straßen vorhanden, die eine zügige Erneuerung ohne vorlaufende Grunderwerbsverhandlungen sowie si- chere Abrechnungsmöglichkeiten nach KAG bieten. Daher wird eine Erneuerung der Straßen Al- lerstraße (Haus-Nr. 31 bis Simon-Arzt-Str.) und Simon-Arzt-Straße vorgeschlagen; die Auswahl eines dritten Straßenabschnittes befindet sich derzeit noch in Prüfung. Vor einer baulichen Umset- zung wären zunächst Planungsschritte sowie Gremien- und Anliegerbeteiligung durchzuführen, bevor frühestens ab 2029 mit Bauarbeiten begonnen werden kann. Im Rahmen einer verwaltungsinternen Priorisierung wird die Allerstraße als vordringlichste Maß- nahme eingestuft. Zwar weisen beide Straßen einen unzureichenden Straßenoberbau auf, jedoch weist der aktuelle Fahrbahnzustand bei der Allerstraße das kritischste Schadensbild auf. Neben dem unzureichenden Oberbauzustand weist die Allerstraße weitere erhebliche Mängel auf. Die fehlende Querschnittsaufteilung bedingt das Fehlen einer regelkonformen Gehweganlage, was insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den Bonner Werkstätten und dem damit ver- bundenen erhöhten Schutzbedarf der Fußgänger als besonders dringlich zu bewerten ist. Zudem kommt hinzu, dass die Allerstraße als stark belastete Gewerbestraße mit Busverkehr einer deutlich höheren Verkehrsbeanspruchung ausgesetzt ist als eine typische Wohnstraße. Dies beschleunigt den Substanzverlust erheblich, sodass ohne zeitnahe Erneuerung mit einer raschen weiteren Ver- schlechterung des Zustands zu rechnen ist. Gleiches gilt in abgestufter Form für die Simon-Arzt- Straße, die ebenfalls durch Gewerbe- und Busverkehr belastet wird sowie über einen unzureichen- den Oberbau verfügt. Für das Haushaltsjahr 2027/28 sollen Planungskosten in Höhe von 20.000 € (2027) und 30.000 € (2028) berücksichtigt werden. Auf Grundlage des angenommenen Baubeginns im Jahr 2029 sollen im Haushaltsjahr 2029/30 Planungskosten in Höhe von weiteren 50.000 € sowie Baukosten in Höhe von 640.000 € angesetzt werden, wobei ertragsseitig von einer Förderungsquote von ca. 65 % (ca. 507.000 €) ausgegangen werden kann. Die Realisierung steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses der Planungsphase sowie der erforderlichen Gremien- und Anliegerbeteiligung. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.06.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Schülerdeutschlandticket Sehr geehrte Frau Peters, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26. Mai 2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie setzt die Verwaltung die in Vorlage 544/2024-13 dargestellte Bezuschussung für nicht frei- fahrtberechtigte Schülerinnen und Schüler aktuell konkret um und wie hoch ist derzeit der tat- sächliche Eigenanteil der betroffenen Familien? Antwort 1: Für die Schüler*innen, der weiterführenden Schulen der Stadt Bornheim, die nicht die für eine Freifahrberechtigung notwendigen Voraussetzungen erfüllen (Selbstzahler), wird auch weiterhin ein vergünstigtes „Deutschlandticket Jedermann“ angeboten. Als Schulträger bezuschusst die Stadt Bornheim diese Tickets (weiterhin) mit einem monatlich hierfür zu zahlenden Schulträger- anteil von 20 Euro je Ticket. Da die Kosten für das „Deutschlandticket Jedermann“ seit dem 01.01.2026 63,00 Euro/Monat betragen, ist von den Eltern hierfür nunmehr ein monatlicher Ei- genanteil in Höhe von 43,00 Euro zu leisten. Frage 2: 2. Falls derzeit keine vergünstigte Ticketlösung für Selbstzahler angeboten wird: Handelt es sich hierbei um eine bewusste Abweichung von der damaligen Beschlusslage, eine Änderung der Vertragsbedingungen mit der RVK oder um eine fehlerhafte Umsetzung durch die Verwaltung? Bitte die jeweilige Grundlage benennen Antwort 2: Im Primarbereich ist die Anzahl der nicht freifahrberechtigten Schüler*innen (Selbstzahler) durch die für die Grundschulen sehr großzügig getroffenen Bestandsschutzregelungen so gering, dass hier keine vergünstigte Ticketlösung angeboten werden. Im Einzelfall ist daher von den Eltern ein reguläres Deutschlandticket zum Preis von 63,00 Euro/ Monat zu erwerben. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Frau Anna Peters SPD-Fraktion

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 02.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Ihre Anfrage vom 20.03.2026“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.03.2026 beantworte ich wie folgt: Frage1 Wie viele Grundstückseigentümer halten, die für das Projekt „Ausbau Uedorfer Weg/ Bornheimer Straße“ ganz oder teilweise Flächen? Antwort 1 Wie in der nicht öffentlichen Vorlage 532/2025-7 aufgeführt müssen Flächen von ca. 70 Eigentü- mern erworben werden. Frage 2 Wie vielen der unter 1 genannten Eigentümern sind durch die Verwaltung Angebote für den An- kauf gemacht worden.? Antwort 2 Bisher wurde einem Eigentümer ein Ankaufangebot unterbreitet. Dieses Angebot erfolge im Rah- men der Anhörung im Rahmen eines Vorkaufsrechtsverfahrens. Mit dem Käufer konnte sich, ohne Ausübung des Vorkaufsrechts auf den Kauf einer Teilfläche von ca. 53 m² geeinigt werden. Frage 3 Wann genau (Datum) und auf welchem Weg (Brief / E-Mail) wurden die unter 2 genannten Ange- bote an die Eigentümer herangetragen? Antwort 3 Der Eigentümer und der Käufer wurden im Rahmen der Anhörung zum Vorkaufrechtsverfahren am 15.09.2025 per Brief angeschrieben. Mit dem Käufer konnte im Anschluss in mehreren per- sönlichen Gesprächen eine Einigung erzielt werden. Frage 4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung vom 11.01.2017 das Straßenbaupro- gramm 2017-2021 beschlossen. Darin wird der Ausbau des Uedorfer Weges und der Bornheimer Straße inkl. Entwässerung der Autobahnunterführung mit Priorität 1 genannte. Welche für den Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Ausbau des Uedorfer Wegs / der Bornheimer Straße benötigten Flächen wurden seit Januar 2017 durch die Stadt erworben? Antwort 4 Siehe Antwort 2 Frage 5 Wann beabsichtigt die Verwaltung, die noch nicht angesprochenen Eigentümer (Frage 1 & 2) bzgl. Angebotsunterbreitung zu kontaktieren und wann ist bei Annahme mit einem Ankauf zu rechnen.? Antwort 5 Die Eigentümer sind bisher nicht in Rahmen einer Anliegerversammlung über die geplante Maß- nahme informiert worden. Im Rahmen der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens soll im 3. Quartal eine Einwohnerver- sammlung stattfinden. Die Anlieger werden von der Verwaltung einzeln per Brief über den Termin Informiert werden. Erst nach Durchführung der Versammlung wird die Verwaltung mit Kaufange- boten auf die Eigentümer zugehen. Wenn das Angebot angenommen wird und es sich um ein Geschäft bis 25.000,- € handelt (Zu- ständigkeit des Bürgermeisters), wird die Verwaltung unmittelbar einen Notar mit der Beurkun- dung beauftragen. Bei einem Kauf über 25.000,- € muss zunächst ein Beschluss des Ausschus- ses für Städtebau eingeholt werden. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Information der Bürgerschaft über die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung an Windenergieanlagen nach EEG und BürgEnG“ Sehr geehrte Frau Dr. Böhme, sehr geehrte Frau Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im Zusammenhang mit den auf dem Bornheimer Stadtgebiet geplanten Windenergieanlagen be- steht in der Bornheimer Bürgerschaft ein großes Interesse daran, mehr über die Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung nach EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) und insbesondere nach BürgEnG (Bürgerenergiegesetz) zu erfahren. Beabsichtigt die Stadtverwaltung, hierzu zeitnah eine Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft durchzuführen? Antwort 1: Die REA hat in Verbindung mit der Alterric in der Konzentrationszone für Windenergie im Rhein- tal zwei Genehmigungen für jeweils sechs Windenergieanlagen (WEA) vorliegen. Das Gesamt- projekt ist in zwei Teilprojekte unterteilt, für die aufgrund ihrer Antragsdaten unterschiedliche ge- setzliche Grundlagen gelten: Teilprojekt 1 (Baubeginn Q1 2026): Dieses Teilprojekt unterliegt dem EEG. Das EEG sieht eine finanzielle Beteiligung der Stadt vor, gibt jedoch keine direkte Beteiligungsmöglichkeit für Bürge- rinnen und Bürger vor. Der städtische Haushalt wird mit einer jährlichen Zahlung von rund 120.000€ in einem Zeitraum von 20 Jahren profitieren. Teilprojekt 2 (Baubeginn noch nicht definiert): Dieses Projekt fällt unter das BürgEnG, welches nach dem EEG im Jahre 2023 in Kraft getreten ist. Neben der kommunalen Teilhabe verpflichtet das BürgEnG die Betreiber dazu, der Bürgerschaft Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten. Für die Bürgerschaft sind dabei Beteiligungsmöglichkeiten von Nachrangdarlehen in einem Volu- men von 1,4 Mrd. € oder ein Verkauf von Anteilen an eine Bürgerenergiegenossenschaft in Höhe von 700.000€ bzw. ein Beteiligungsvolumen in Höhe von 1,4 Mio. € ebenfalls als Nachrangdarle- hen vorgesehen. Weitere Details finden sich in Vorlage 055/2026-12 im Ratsinformationssystem. Da die Bürgerbeteiligung beim zweiten Teilprojekt gesetzlich vorgeschrieben ist, ist eine entspre- chende Informierung der Öffentlichkeit fest vorgesehen. Der zeitliche Rahmen der Umsetzung dieses Abschnitts ist jedoch noch nicht festgelegt, da die Windanlagenbetreiber noch keinen Zu- schlag im Rahmen der Ausschreibungen der Bundesnetzagentur für Windenergieanlagen an Land bekommen haben. Die erste Ausschreibungsrunde 2026 war stark überzeichnet. Der Frau Dr. Maria Böhme Frau Maria Koch - 2 - Windenergieanlagenbetreiber plant an den nächsten Ausschreiungsrunden weiter teilzunehmen. Erst nach Erteilung des Zuschlags wird der Bau des zweiten Teilprojekts zeitlich terminiert. Die Stadtverwaltung wird die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig informieren, sobald die Umset- zungsphase näherrückt und die Details sowie die Zeitplanung zur finanziellen Beteiligung der Bürgerschaft weiter definiert sind. Frage 2: Welche weiteren Formen der Information & Kommunikation zu den Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung sind seitens der Stadtverwaltung für die Bürgerschaft geplant? Antwort 2: Die Stadtverwaltung nutzt alle ihr zur Verfügung stehende Informationskanäle zur Informierung der Öffentlichkeit. Darunter fallen die gängigen Mittel der Presse, aber auch der Kanäle der sozi- alen Medien. Darüber hinaus sind Informationsveranstaltungen und direkte Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern Bornheims unverzichtbar und sollen durchgeführt werden. Frage 3: Ab wann sollen die verschiedenen Kommunikations- und Informationsformate starten? Antwort 3: Wie bereits unter Antwort 1 beschrieben, soll eine aktive Informierung der Bürgerinnen und Bür- ger rechtzeitig vorab des Baubeginns des Teilprojekts 2 stattfinden. Ein genauer Zeitpunkt hierzu kann noch nicht festgelegt werden. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Information der Bürgerschaft über die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung an Windenergieanlagen nach EEG und BürgEnG“ Sehr geehrte Frau Dr. Böhme, sehr geehrte Frau Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im Zusammenhang mit den auf dem Bornheimer Stadtgebiet geplanten Windenergieanlagen be- steht in der Bornheimer Bürgerschaft ein großes Interesse daran, mehr über die Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung nach EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) und insbesondere nach BürgEnG (Bürgerenergiegesetz) zu erfahren. Beabsichtigt die Stadtverwaltung, hierzu zeitnah eine Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft durchzuführen? Antwort 1: Die REA hat in Verbindung mit der Alterric in der Konzentrationszone für Windenergie im Rhein- tal zwei Genehmigungen für jeweils sechs Windenergieanlagen (WEA) vorliegen. Das Gesamt- projekt ist in zwei Teilprojekte unterteilt, für die aufgrund ihrer Antragsdaten unterschiedliche ge- setzliche Grundlagen gelten: Teilprojekt 1 (Baubeginn Q1 2026): Dieses Teilprojekt unterliegt dem EEG. Das EEG sieht eine finanzielle Beteiligung der Stadt vor, gibt jedoch keine direkte Beteiligungsmöglichkeit für Bürge- rinnen und Bürger vor. Der städtische Haushalt wird mit einer jährlichen Zahlung von rund 120.000€ in einem Zeitraum von 20 Jahren profitieren. Teilprojekt 2 (Baubeginn noch nicht definiert): Dieses Projekt fällt unter das BürgEnG, welches nach dem EEG im Jahre 2023 in Kraft getreten ist. Neben der kommunalen Teilhabe verpflichtet das BürgEnG die Betreiber dazu, der Bürgerschaft Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten. Für die Bürgerschaft sind dabei Beteiligungsmöglichkeiten von Nachrangdarlehen in einem Volu- men von 1,4 Mrd. € oder ein Verkauf von Anteilen an eine Bürgerenergiegenossenschaft in Höhe von 700.000€ bzw. ein Beteiligungsvolumen in Höhe von 1,4 Mio. € ebenfalls als Nachrangdarle- hen vorgesehen. Weitere Details finden sich in Vorlage 055/2026-12 im Ratsinformationssystem. Da die Bürgerbeteiligung beim zweiten Teilprojekt gesetzlich vorgeschrieben ist, ist eine entspre- chende Informierung der Öffentlichkeit fest vorgesehen. Der zeitliche Rahmen der Umsetzung dieses Abschnitts ist jedoch noch nicht festgelegt, da die Windanlagenbetreiber noch keinen Zu- schlag im Rahmen der Ausschreibungen der Bundesnetzagentur für Windenergieanlagen an Land bekommen haben. Die erste Ausschreibungsrunde 2026 war stark überzeichnet. Der Frau Dr. Maria Böhme Frau Maria Koch - 2 - Windenergieanlagenbetreiber plant an den nächsten Ausschreiungsrunden weiter teilzunehmen. Erst nach Erteilung des Zuschlags wird der Bau des zweiten Teilprojekts zeitlich terminiert. Die Stadtverwaltung wird die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig informieren, sobald die Umset- zungsphase näherrückt und die Details sowie die Zeitplanung zur finanziellen Beteiligung der Bürgerschaft weiter definiert sind. Frage 2: Welche weiteren Formen der Information & Kommunikation zu den Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung sind seitens der Stadtverwaltung für die Bürgerschaft geplant? Antwort 2: Die Stadtverwaltung nutzt alle ihr zur Verfügung stehende Informationskanäle zur Informierung der Öffentlichkeit. Darunter fallen die gängigen Mittel der Presse, aber auch der Kanäle der sozi- alen Medien. Darüber hinaus sind Informationsveranstaltungen und direkte Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern Bornheims unverzichtbar und sollen durchgeführt werden. Frage 3: Ab wann sollen die verschiedenen Kommunikations- und Informationsformate starten? Antwort 3: Wie bereits unter Antwort 1 beschrieben, soll eine aktive Informierung der Bürgerinnen und Bür- ger rechtzeitig vorab des Baubeginns des Teilprojekts 2 stattfinden. Ein genauer Zeitpunkt hierzu kann noch nicht festgelegt werden. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christan.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Nachwuchsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr an den Bornheimer Schulen“ Sehr geehrte Frau Böhme, Sehr geehrter Herr Vieritz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 10.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Löschgruppen der FFW Born- heim und den städtischen Schulen, insbesondere den Grundschulen? Antwort 1: Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen, insbesondere den Grundschulen, und den jeweiligen Löscheinheiten in den Ortslagen gestaltet sich schon seit vielen Jahren recht gut. Dies basierte jedoch in der Vergangenheit auf ortsspezifisch gewachsenen Strukturen und individuellen Umset- zungen mal mehr oder weniger regelmäßig. Im Nachgang an einen Info-Vortrag zur Brandschutzerziehung (BE) in der Schulleiterkonferenz und initiiert durch die FF Bornheim wurden 2023 im Rahmen eines Workshops alle Grundschulleitun- gen eingeladen um ein einheitliches Rahmenkonzept (Form, Inhalte und Abläufe) als Grundleis- tung zur Brandschutzerziehung (BE) an Grundschulen mit Unterstützung der Feuerwehr abzustim- men. Als Ergebnis (Protokoll) wurden Inhalte und Prozesse zur weiteren Zusammenarbeit definiert und mit allen Grundschulen kommuniziert. Diese Abläufe werden seitdem gelebt und umgesetzt. In Form von Pilotprojekten werden zudem vereinzelt neue bzw. erweiterte Formen der Unterstüt- zung durch die Feuerwehr erprobt. (z.B. Gestaltung von Unterrichtseinheiten in der Schule) Gleiches wurde parallel zu den Schulen auch mit Kita-Leitungen (städt., kirchl. und freie Träger) durchgeführt. Frage 2: Sind die Löschgruppen mit der Resonanz auf diese Zusammenarbeit zufrieden? Antwort 2: Da die in den Löscheinheiten (LE) schon vorhandenen BE-Strukturen soweit möglich integriert wurden, war die Akzeptanz in den LE gegeben. Die aktuell meist steigenden Mitgliederzahlen in den Jugend-/Kinderfeuerwehren sind hier möglicherweise ein Anzeichen, bzw. auch eine Antwort auf die Frage. Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Frau Maria Böhme Herr Joachim Vieritz - 2 - Frage 3: Ist der mit dieser Nachwuchs- und Informationsarbeit verbundene organisatorische, personelle und zeitliche Aufwand für die FF Bornheim leistbar? Antwort 3: Aufgrund der großen Anzahl von Einrichtungen und Schulen im Stadtgebiet und unter Beachtung der freiwilligen Mitgliederstruktur der Feuerwehr Bornheim muss der Aufwand in jeder Form als hoch bezeichnet werden. Einrichtungen in Bornheim: 35 Kindertageseinrichtungen 8 Grundschulen 6 Weiterführende Schulen Durch Gründung einer BE-Pool Organisationstruktur interessierter Feuerwehrleute als Ansprech- partner und Unterstützung bei der Koordination der Termine (Abläufe/Prozesse zur Terminierung von BE-Maßnahmen; z.B. zentr. EMail-Postfach) durch die Abtl. 3.2. Feuerschutz (Verwaltung) wird der Aufwand derzeit noch bewältigt. Jede zusätzliche Form oder neue Ideen zur BE (z.B. Feuerwehr AG an weiterführenden Schulen) würden sicher Grenzen aufzeigen. Frage 4: Kann die FF Bornheim sowohl im Ausschuss Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr als auch im Ausschuss für Schule und Sport über diese Zusammenarbeit berichten, damit alle Ausschussmitglieder den Bericht anhö- ren können? Antwort 4: Der Koordinator des Projektes Brandschutzerziehung an Schulen wird im Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr über das Projekt berichten. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Baumpflanzungen in der Diergardtstraße“ Sehr geehrte Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien und zu welchen Kosten wurden durch die beauftragte Fachfirma die Stel- len zur Pflanzung der Baumbeete identifiziert? Antwort 1: Bei der konkreten Auswahl einzelner Baumstandorte in einer Straße werden viele verschiedene Faktoren berücksichtigt. Dazu gehören Mindestabstände, beispielsweise zu Einfahrten, Straßen- laternen oder Gewerbe, der vorhandene unterirdische Raum für die Wurzeln und der oberirdische Raum für die Kronenentwicklung, die Auswirkung auf die Hitzebelastung und das Mikroklima vor Ort sowie die technische Umsetzbarkeit. Die Kosten für die Standortprüfungen, Vor-Ort-Termine und den Erstentwurf der Planungsskizze liegen bisher bei rund 5.300 €. Aufgrund von Anpassungen werden voraussichtlich weitere Kos- ten in Höhe von ca. 1.500 € entstehen. Die Planungskosten werden im Rahmen der KfW-Förde- rung 444 „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen” zu 80 % gefördert. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Stadtbaumkonzepts und der Umsetzung einer Pilotstraße. Frage 2: Gab es während der Planungsphase eine Ortsbegehung (wenn nicht, warum nicht)? Antwort 2: Während der Planungsphase gab es mehrere Ortsbegehungen, um die o.g. Kriterien zu überprü- fen, insbesondere auch die Verkehrs- und Parksituation und die konkrete Verortung der Baum- beete. Nach der ersten Infoveranstaltung im Oktober 2025, bei der der Erstentwurf vorgestellt wurde, fanden zusätzliche Ortstermine mit den Anwohnerinnen und Anwohnern statt. Frage 3: Wie und durch wen wurde im Zuge der Planung geprüft, ob die Bäume auf oder im Bereich von Versorgungsleitungen (Gas, Strom, Abwasser, Telekommunikation, …) gepflanzt werden? Herrn Dirk König - 2 - Antwort 3: Die Prüfung wurde durch das beauftragte Fachbüro durchgeführt. Es wurde dabei von den zu- ständigen Fachämtern unterstützt. Frage 4: Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, können einige Bäume nicht mehr so gepflanzt wer- den, wie es ursprünglich geplant war: Welche Auswirkungen hat dies auf den weiteren Projektab- lauf und die budgetierten Kosten? Antwort 4: In einem Verfahren mit Anwohnerbeteiligung ist es üblich, dass ein Erstentwurf potenziell ange- passt werden muss und entsprechende Überarbeitungen erfolgen. Die Kosten sind bereits in Ant- wort 1 aufgeführt. Aktuell geplant ist eine Informationsveranstaltung vor Ort am 7. Mai 2026, 18-19:30 Uhr und die Vorstellung und Beschlussfassung in den zuständigen Fachausschüssen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.06.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Kunststoffreste auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Sehr geehrte Frau Gesell, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 11.05.2026 wurde zuständigkeitshalber auch an das Amt für Um- welt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet. Die Beantwortung wie folgt: Frage 1: Liegen der Verwaltung Erkenntnisse oder Hinweise vor, dass auf landwirtschaftlichen Flächen im Stadtgebiet Kunststofffolien oder vergleichbare Materialien im Boden verbleiben oder eingearbei- tet werden? Antwort 1: Entsprechende Meldungen werden nicht bei der Stadt Bornheim bearbeitet, sondern vom Rhein- Sieg-Kreis. Dem Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises liegen keine aktuellen Erkenntnisse vor. Jedoch gab es in der Vergangenheit Mitteilungen hierzu. Frage 2: Handelt es sich bei den auf den Feldern beobachteten Folien (siehe Fotos auf Folgeseiten) um biologisch abbaubare Materialien oder um konventionelle Kunststoffe? Antwort 2: Dies kann auf Grundlage der Fotos nicht beurteilt werden. Es müsste eine Laboruntersuchung durchgeführt oder der/die Landwirt/in um Übermittlung des Produktdatenblattes gebeten werden. Frage 3: Welche Maßnahmen werden derzeit ergriffen, um eine Belastung von Böden durch landwirt- schaftliche Kunststoffreste zu verhindern? Antwort 3: Bei gesicherten Erkenntnissen leitet das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Krei- ses bei Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle ein Verwaltungsverfahren ein. Der/dem Land- wirt/in wird aufgetragen die Folienreste einzusammeln. Hierbei kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass die Folien(-reste) vollständig entfernt werden. Frau Andrea Gesell Fraktion Bündnis 90/die Grünen - 2 - Frage 4: Sieht die Verwaltung weitere Handlungsmöglichkeiten, die bestehende Plastikverschmutzung, die mit den beigefügten Fotos dokumentiert ist, rückgängig zu machen und weitere Verunreinigungen künftig zu verhindern (insbesondere im Hinblick auf Sensibilisierung, Kontrollen oder kommunale Regelungen?) Antwort 4: Die Gesamtproblematik ist bundesrechtlich (KrWG und BBodSchG) und europarechtlich (Zulas- sungsverfahren der Folien) verankert und nicht auf kommunaler Ebene. Entsprechende Funde können an das Umweltamt des Rhein-Sieg-Kreises gemeldet werden. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Umgang der Stadtverwaltung mit Hinweisen auf die Tierhaltung in einem Wohnhaus in Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann gingen bei der Stadt Bornheim erstmals Hinweise oder Beschwerden hinsichtlich der Tier- haltung in dem betreffenden Objekt ein und welchen wesentlichen Inhalt hatten diese? Antwort 1: Es gab nur die bekannte E-Mail am 12.09.2025. Danach hat die Stadt Bornheim keine weiteren schriftlichen Eingaben erhalten. Zudem hat sich der Beschwerdeführende telefonisch bei der Stadt Bornheim gemeldet und wurde dabei an das Kreisveterinäramt verwiesen. In der E-Mail ging es unter anderem um lautes Hundegebell. Im weiteren Verlauf der Nachricht wird erwähnt, dass sich in der Wohnung bis zu 20 Hunde aufhalten sollen. Da keine weiteren Beschwerden (auch nicht aus der Nachbarschaft) eingingen und die Vermieterin sich nicht mehr mit der Stadtverwaltung in Verbindung gesetzt hat, wurde vermutet, dass das Veterinäramt informiert sei und sich der Angelegenheit angenommen hat. Anmerkung: Der Fall an sich war kein Grund für ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Für Tier- schutz ist der Kreis zuständig. Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen hat die Stadtverwaltung beziehungsweise das Ordnungsamt nach Eingang der Hinweise ergriffen? Antwort 2: Verweis an das Kreisveterinäramt. Frage 3: Aus welchen Gründen wurde der Sachverhalt nicht von Amts wegen an das zuständige Veteri- näramt des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 3: Das Ordnungsamt ist davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführende an das Kreisvete- rinäramt gewendet hat. Eine Weiterleitung der Nachricht wurde daher als nicht erforderlich erachtet. Frage 4: Entspricht es der üblichen Verwaltungspraxis der Stadt Bornheim, Hinweisgeberinnen und Hin- weisgeber bei möglichen tierschutzrechtlichen Missständen lediglich an andere Behörden zu ver- weisen, anstatt selbst eine Mitteilung an die zuständige Fachbehörde vorzunehmen? Antwort 4: Eine Mitteilung an das Kreisveterinäramt schien durch den Beschwerdeführenden sichergestellt zu sein. Künftig wird das Ordnungsamt Eingaben dieser Art zusätzlich auch an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterleiten. Frage 5: Hat die Stadtverwaltung den Vorfall zum Anlass genommen, ihre internen Abläufe im Umgang mit Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen das Tierschutzrecht oder Fälle des sogenannten „Animal Hoarding“ zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen? Falls ja, mit welchem Ergeb- nis? Antwort 5: Verstöße gegen das Tierschutzrecht fallen in die Zuständigkeit des Kreises. Insofern wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Umgang der Stadtverwaltung mit Hinweisen auf die Tierhaltung in einem Wohnhaus in Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann gingen bei der Stadt Bornheim erstmals Hinweise oder Beschwerden hinsichtlich der Tier- haltung in dem betreffenden Objekt ein und welchen wesentlichen Inhalt hatten diese? Antwort 1: Es gab nur die bekannte E-Mail am 12.09.2025. Danach hat die Stadt Bornheim keine weiteren schriftlichen Eingaben erhalten. Zudem hat sich der Beschwerdeführende telefonisch bei der Stadt Bornheim gemeldet und wurde dabei an das Kreisveterinäramt verwiesen. In der E-Mail ging es unter anderem um lautes Hundegebell. Im weiteren Verlauf der Nachricht wird erwähnt, dass sich in der Wohnung bis zu 20 Hunde aufhalten sollen. Da keine weiteren Beschwerden (auch nicht aus der Nachbarschaft) eingingen und die Vermieterin sich nicht mehr mit der Stadtverwaltung in Verbindung gesetzt hat, wurde vermutet, dass das Veterinäramt informiert sei und sich der Angelegenheit angenommen hat. Anmerkung: Der Fall an sich war kein Grund für ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Für Tier- schutz ist der Kreis zuständig. Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen hat die Stadtverwaltung beziehungsweise das Ordnungsamt nach Eingang der Hinweise ergriffen? Antwort 2: Verweis an das Kreisveterinäramt. Frage 3: Aus welchen Gründen wurde der Sachverhalt nicht von Amts wegen an das zuständige Veteri- näramt des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 3: Das Ordnungsamt ist davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführende an das Kreisvete- rinäramt gewendet hat. Eine Weiterleitung der Nachricht wurde daher als nicht erforderlich erachtet. Frage 4: Entspricht es der üblichen Verwaltungspraxis der Stadt Bornheim, Hinweisgeberinnen und Hin- weisgeber bei möglichen tierschutzrechtlichen Missständen lediglich an andere Behörden zu ver- weisen, anstatt selbst eine Mitteilung an die zuständige Fachbehörde vorzunehmen? Antwort 4: Eine Mitteilung an das Kreisveterinäramt schien durch den Beschwerdeführenden sichergestellt zu sein. Künftig wird das Ordnungsamt Eingaben dieser Art zusätzlich auch an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterleiten. Frage 5: Hat die Stadtverwaltung den Vorfall zum Anlass genommen, ihre internen Abläufe im Umgang mit Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen das Tierschutzrecht oder Fälle des sogenannten „Animal Hoarding“ zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen? Falls ja, mit welchem Ergeb- nis? Antwort 5: Verstöße gegen das Tierschutzrecht fallen in die Zuständigkeit des Kreises. Insofern wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Bekanntmachung der Anbieter von Schwimmkursen“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage: Welche Schwimmschulen bzw. Schwimmkursanbieter verfügen ab September über Nutzungszeiten im HallenFreizeitBad zur Durchführung von Schwimmkursen? Antwort: Ab 01.09.2026 werden insgesamt fünf Anbieter Schwimmkurse im HFB anbieten. • Schwimmkröten UG • Schwimmschule Mantarochen • Schwimmschule SafteySwim GmbH • ASV Bornheim e.V. • Sporteinander Bornheim Der Verein Sporteinander hat sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, verfügt aber wei- terhin über Wasserzeiten im HFB. Mit Ausnahme des Vereins Sporteinander sind die Kontaktmöglichkeiten über die Internetseite des HFB abrufbar. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Herrn Dirk König Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag EKB 09:30-11:30 Uhr EKB 09:30-12:00 Uhr Springer 15:00-16:45 Uhr Bahn 14:15-15:00 Uhr EKB 08:00-11:00 Uhr Springer 15:15-16:15 Uhr Springer 15:00-17:45 Uhr Bahn 16:45-19:00 Uhr EKB 15:00-18:00 Uhr Bahn 16:15-18:15 Uhr Bahn 18:00-19:00 Uhr Springer 18:15-19:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 15:00-19:45 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Safety Swim Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag ASV Bornheim Bahn 15:00-18:00 Uhr 2 Bahnen 16:00-17:30 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Springer 16:30-18:00 Uhr Bahn 17:00-18:00 Uhr Mantarochen Schwimmkröten Sporteinander Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Bekanntmachung der Anbieter von Schwimmkursen“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage: Welche Schwimmschulen bzw. Schwimmkursanbieter verfügen ab September über Nutzungszeiten im HallenFreizeitBad zur Durchführung von Schwimmkursen? Antwort: Ab 01.09.2026 werden insgesamt fünf Anbieter Schwimmkurse im HFB anbieten. • Schwimmkröten UG • Schwimmschule Mantarochen • Schwimmschule SafteySwim GmbH • ASV Bornheim e.V. • Sporteinander Bornheim Der Verein Sporteinander hat sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, verfügt aber wei- terhin über Wasserzeiten im HFB. Mit Ausnahme des Vereins Sporteinander sind die Kontaktmöglichkeiten über die Internetseite des HFB abrufbar. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Herrn Dirk König Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag EKB 09:30-11:30 Uhr EKB 09:30-12:00 Uhr Springer 15:00-16:45 Uhr Bahn 14:15-15:00 Uhr EKB 08:00-11:00 Uhr Springer 15:15-16:15 Uhr Springer 15:00-17:45 Uhr Bahn 16:45-19:00 Uhr EKB 15:00-18:00 Uhr Bahn 16:15-18:15 Uhr Bahn 18:00-19:00 Uhr Springer 18:15-19:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 15:00-19:45 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Safety Swim Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag ASV Bornheim Bahn 15:00-18:00 Uhr 2 Bahnen 16:00-17:30 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Springer 16:30-18:00 Uhr Bahn 17:00-18:00 Uhr Mantarochen Schwimmkröten Sporteinander Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.08.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Tempo 30 Apostelpfad Sehr geehrte Frau Peters, sehr geehrter Herr Gruß, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 13.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welche Rechtsnorm bzw. auf welche Bestimmung aus welcher Förderrichtlinie hat sich die Bezirksregierung als Zuwendungsgeber bezogen, als sie im Zuwendungsbescheid zum integrierten Handlungskonzeptes die Geschwindigkeit Apostelpfades von 50 km/h zur Bedingung gemacht hat? Antwort 1: Bezogen wird sich auf die Richtlinien der kommunalen Straßeninfrastruktur (FöRi-kom-Stra, siehe Verlinkung unten). Dort heißt es: Förderfähig sind Bau, Ausbau und grundhafte Erneuerung maßgeblicher Bestandsteile des Straßenkörpers zur Qualitätsverbesserung von verkehrswichtigen Straßen in Kommunaler Baulast einschließlich der Straßenbegleitenden Rad- und Gehwege. Der Apostelpfad ist als „verkehrswichtig“ eingestuft, was für die Bezirksregierung Köln ein Förderkriterium darstellt. Das Integrierte Handlungskonzept der Stadt beinhaltet den Ausbau des Apostelpfads zu einer Hauptverkehrsstraße, um den Durchgangsverkehr aus dem Bornheimer Ortszentrum zu verdrängen und die Königstraße zu entlasten. Sollte der Apostelpfad nun „den überwiegenden Charakter einer durchgängigen Temporeduzierung auf 30 Stundenkilometer erhalten, so wäre dies förderschädlich, da dies nicht den derzeitigen Kriterien einer verkehrswichtigen Straße entspräche“, dies hat die Bezirksregierung der Stadt vor ein paar Jahren mitgeteilt. Kommunaler Straßenbau | Bezirksregierung Köln Frage 2: Wann läuft die Zweckbindungsfrist für die gewährte Zuwendung ab? Antwort 2: Im Zuwendungsbescheid wurde eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren festgesetzt. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises. Dieser wird voraussichtlich Anfang 2027 zusammen mit der KAG-Berechnung fertiggestellt werden. Anna Peters Harry Gruß https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/kommunales-planung-bauen-und-verkehr/verkehr-und-energieleitungen/foerderung-verkehr-1 - 2 - Frage 3: Wie schätzt die Verwaltung die Möglichkeiten ein, mit der Bezirksregierung – ohne Gefährdung der Zuwendung - über eine Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf dem Apostelpfad auf 30 km/h zu sprechen, auch unter Verweis auf die Vorbemerkungen (2)? Antwort 3: Tempo-30-Regelung bezogen auf längere Abschnitte Wie bereits in einer vergangenen Sitzung des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses dargestellt, kommt die Einrichtung einer durchgängigen Tempo-30-Regelung auf dem nach Beschlusslage als verkehrswichtig eingestuften Apostelpfad nicht in Betracht, weil sich dies förderschädlich auswirken würde. Die Bezirksregierung Köln hat im Jahre 2016 der Verwaltung dazu auf Anfrage folgende Stellungnahme zukommen lassen: „Sollte jedoch der zu fördernde Straßenzug den überwiegenden Charakter einer durchgängigen Temporeduzierung auf 30 km/h erhalten, so wäre dies förderschädlich, da dies nicht den derzeitigen Kriterien einer verkehrswichtigen (Förderkriterium) Straße entspräche“. Auf dieser Grundlage sieht die Verwaltung keine Möglichkeit zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Apostelpfad über einen längeren Abschnitt, ohne negative Auswirkungen auf die ausgezahlte Förderung bis hin zur vollständigen Rückzahlung der Fördermittel zu verursachen. Außerdem bestände für den Apostelpfad, sofern er im Rahmen eines Förderprogrammes realisiert wird, für die Dauer von 20 Jahren die Notwendigkeit, die Kriterien einer verkehrswichtigen Straße beizubehalten. Andernfalls könnte sich auch noch nachträglich eine Förderschädlichkeit ergeben. In bestimmten Situationen (z.B. Gefahrenstellen oder Engstellen) bei verkehrswichtigen Straßen, kann aus verkehrsrechtlichen Gründen eine punktuelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet werden. Dieses erfordert eine nachvollziehbare Begründung und könnte in Ausnahmefällen vom Fördergeber genehmigt werden. Dies ist der Fall bei den in der Vorbemerkung 1 erwähnten Teilabschnitten der Straßen Adenauerallee, Fußkreuzweg und Eichendorffstraße. Dort ist eine Absenkung der Geschwindigkeit in den Stellen mit S-Kurven erforderlich. Solche begründeten Ausnahmefälle lagen bei der Ausbauplanung Apostelpfad nicht vor. Daher sieht die Verwaltung auch keine Möglichkeit zur Anordnung einer punktuellen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Apostelpfad. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.08.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Tempo 30 Apostelpfad Sehr geehrte Frau Peters, sehr geehrter Herr Gruß, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 13.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welche Rechtsnorm bzw. auf welche Bestimmung aus welcher Förderrichtlinie hat sich die Bezirksregierung als Zuwendungsgeber bezogen, als sie im Zuwendungsbescheid zum integrierten Handlungskonzeptes die Geschwindigkeit Apostelpfades von 50 km/h zur Bedingung gemacht hat? Antwort 1: Bezogen wird sich auf die Richtlinien der kommunalen Straßeninfrastruktur (FöRi-kom-Stra, siehe Verlinkung unten). Dort heißt es: Förderfähig sind Bau, Ausbau und grundhafte Erneuerung maßgeblicher Bestandsteile des Straßenkörpers zur Qualitätsverbesserung von verkehrswichtigen Straßen in Kommunaler Baulast einschließlich der Straßenbegleitenden Rad- und Gehwege. Der Apostelpfad ist als „verkehrswichtig“ eingestuft, was für die Bezirksregierung Köln ein Förderkriterium darstellt. Das Integrierte Handlungskonzept der Stadt beinhaltet den Ausbau des Apostelpfads zu einer Hauptverkehrsstraße, um den Durchgangsverkehr aus dem Bornheimer Ortszentrum zu verdrängen und die Königstraße zu entlasten. Sollte der Apostelpfad nun „den überwiegenden Charakter einer durchgängigen Temporeduzierung auf 30 Stundenkilometer erhalten, so wäre dies förderschädlich, da dies nicht den derzeitigen Kriterien einer verkehrswichtigen Straße entspräche“, dies hat die Bezirksregierung der Stadt vor ein paar Jahren mitgeteilt. Kommunaler Straßenbau | Bezirksregierung Köln Frage 2: Wann läuft die Zweckbindungsfrist für die gewährte Zuwendung ab? Antwort 2: Im Zuwendungsbescheid wurde eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren festgesetzt. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises. Dieser wird voraussichtlich Anfang 2027 zusammen mit der KAG-Berechnung fertiggestellt werden. Anna Peters Harry Gruß https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/kommunales-planung-bauen-und-verkehr/verkehr-und-energieleitungen/foerderung-verkehr-1 - 2 - Frage 3: Wie schätzt die Verwaltung die Möglichkeiten ein, mit der Bezirksregierung – ohne Gefährdung der Zuwendung - über eine Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf dem Apostelpfad auf 30 km/h zu sprechen, auch unter Verweis auf die Vorbemerkungen (2)? Antwort 3: Tempo-30-Regelung bezogen auf längere Abschnitte Wie bereits in einer vergangenen Sitzung des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses dargestellt, kommt die Einrichtung einer durchgängigen Tempo-30-Regelung auf dem nach Beschlusslage als verkehrswichtig eingestuften Apostelpfad nicht in Betracht, weil sich dies förderschädlich auswirken würde. Die Bezirksregierung Köln hat im Jahre 2016 der Verwaltung dazu auf Anfrage folgende Stellungnahme zukommen lassen: „Sollte jedoch der zu fördernde Straßenzug den überwiegenden Charakter einer durchgängigen Temporeduzierung auf 30 km/h erhalten, so wäre dies förderschädlich, da dies nicht den derzeitigen Kriterien einer verkehrswichtigen (Förderkriterium) Straße entspräche“. Auf dieser Grundlage sieht die Verwaltung keine Möglichkeit zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Apostelpfad über einen längeren Abschnitt, ohne negative Auswirkungen auf die ausgezahlte Förderung bis hin zur vollständigen Rückzahlung der Fördermittel zu verursachen. Außerdem bestände für den Apostelpfad, sofern er im Rahmen eines Förderprogrammes realisiert wird, für die Dauer von 20 Jahren die Notwendigkeit, die Kriterien einer verkehrswichtigen Straße beizubehalten. Andernfalls könnte sich auch noch nachträglich eine Förderschädlichkeit ergeben. In bestimmten Situationen (z.B. Gefahrenstellen oder Engstellen) bei verkehrswichtigen Straßen, kann aus verkehrsrechtlichen Gründen eine punktuelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet werden. Dieses erfordert eine nachvollziehbare Begründung und könnte in Ausnahmefällen vom Fördergeber genehmigt werden. Dies ist der Fall bei den in der Vorbemerkung 1 erwähnten Teilabschnitten der Straßen Adenauerallee, Fußkreuzweg und Eichendorffstraße. Dort ist eine Absenkung der Geschwindigkeit in den Stellen mit S-Kurven erforderlich. Solche begründeten Ausnahmefälle lagen bei der Ausbauplanung Apostelpfad nicht vor. Daher sieht die Verwaltung auch keine Möglichkeit zur Anordnung einer punktuellen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Apostelpfad. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen