Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.11.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Dorfplatz Kardorf Sehr geehrter Herr Schmitz, zu Ihrer o.g. kleine Anfrage vom 25.07.2021 kann ich Ihnen aktuell folgende Sachstandsmittei- lung erteilen: Durch die Polizeiwache Bornheim ist die Verwaltung nun darauf aufmerksam gemacht geworden, dass es entgegen früheren Aussagen nun scheinbar doch Anzeichen für eine Nutzung des Dorf- platzes durch die besagte Klientel gibt. Leider verzögert sich die endgültige Beantwortung der Anfrage deshalb zwangsläufig noch. Innerhalb der Verwaltung wird aktuell die Möglichkeit erörtert, die Zufahrt zum Dorfplatz Kardorf mit mobilen Bodenschwellen zu versehen, die aufgrund ihrer Bauart nur mit sehr geringer Ge- schwindigkeit und keinesfalls mit Fahrzeugen, deren Fahrwerk deutlich tiefergelegt ist, befahren werden können. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Thomas Schmitz Schelmenpfad 28 53332 Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.11.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Dorfplatz Kardorf Sehr geehrter Herr Schmitz, zu Ihrer o.g. kleine Anfrage vom 25.07.2021 kann ich Ihnen aktuell folgende Sachstandsmittei- lung erteilen: Durch die Polizeiwache Bornheim ist die Verwaltung nun darauf aufmerksam gemacht geworden, dass es entgegen früheren Aussagen nun scheinbar doch Anzeichen für eine Nutzung des Dorf- platzes durch die besagte Klientel gibt. Leider verzögert sich die endgültige Beantwortung der Anfrage deshalb zwangsläufig noch. Innerhalb der Verwaltung wird aktuell die Möglichkeit erörtert, die Zufahrt zum Dorfplatz Kardorf mit mobilen Bodenschwellen zu versehen, die aufgrund ihrer Bauart nur mit sehr geringer Ge- schwindigkeit und keinesfalls mit Fahrzeugen, deren Fahrwerk deutlich tiefergelegt ist, befahren werden können. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Thomas Schmitz Schelmenpfad 28 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.03.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 22.11.2021 betr. Querungshilfe L300 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 22.11.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ereignet sich seit der Fertigstellung der Baugebiete an der Havelstraße Unfälle auf / an der L300 die im Zusammenhang mit Personen stehen, die versucht haben, die L300 zwischen Mertensgasse und Kleinstraße / Klosterrather Weg zu überqueren? Antwort 1: Nach aktuellen Kenntnisstand des Polizeipräsidiums Bonn haben sich an besagter Querungshilfe keine Unfälle mit Personenbeteiligung ereignet. Frage 2: Ist der Stadt bekannt, dass einige Anwohner der Havelstraße, Mertensgasse und des Klosterrather Wegs die aktuelle Situation zur Querung der L300, insbesondere für Schulkinder, als unzureichend und gefährlich einschätzen? Antwort 2: Diese Erkenntnis hat die Verwaltung, da sie aufgrund der Anregung nach § 24 GO vom 19.12.2021 (Vorlage-Nr. 758/2021-9) und der daraus resultierenden Beschlusslage in den Ratsgremien mit der Überprüfung der maßgeblichen Verkehrsverhältnisse im Rahmen eines straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahrens beauftragt ist. Frage 3: Unter welchen Auflagen bestünde die Möglichkeit der Errichtung einer Fußgänger- Bedarfsampel über die L300 im Bereich zwischen Mertensgasse und Klosterrather Weg?? Antwort 3: Diese Frage wird die Verwaltung im Rahmen des bei Frage 2 genannten straßenver- kehrsrechtlichen Anhörverfahrens ebenfalls prüfen. Frage 4: Bestünde die Möglichkeit, dass im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Bauge- biets He 09 eine vollständige Ampelanlage an der Einmündung Mertensgasse auf der L300 er- richtet wird und die entsprechenden Kosten hierfür auf das Baugebiet umgelegt werden Könn- ten? Antwort 4: Nein, das Baugebiet befindet sich im unmittelbaren Umfeld vom Bahnhof. Dieser bietet eine vollständige Lichtsignalanlage und somit besteht aus straßenverkehrsrechtli- cher Sicht kein Handlungsbedarf. Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - Frage 5: Besteht die Möglichkeit der Herrichtung eines Zebrastreifens inklusive Hinweisschilder an der Verkehrsinsel der L300 Höhe Havelstraße? Antwort 5: Nein, gemäß den geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind Fußgän- gerüberwege nur auf Straßen, die sich innerhalb der geschlossener Ortschaft befinden, anord- nungsfähig. Das Teilstück der Elbestraße (L300) zwischen Moselstraße und Stadtgrenze Bonn verläuft jedoch außerörtlich, da sich in diesem Streckenabschnitt keine zumindest einseitig ge- schlossene Bebauung befindet, die direkt von der L 300 erschlossen wird. Das bedeutet, dass für diesen Bereich auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufnahme in die geschlossene Ortschaft nicht vorliegen. Die Dauer der Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.03.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 22.11.2021 betr. Querungshilfe L300 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 22.11.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ereignet sich seit der Fertigstellung der Baugebiete an der Havelstraße Unfälle auf / an der L300 die im Zusammenhang mit Personen stehen, die versucht haben, die L300 zwischen Mertensgasse und Kleinstraße / Klosterrather Weg zu überqueren? Antwort 1: Nach aktuellen Kenntnisstand des Polizeipräsidiums Bonn haben sich an besagter Querungshilfe keine Unfälle mit Personenbeteiligung ereignet. Frage 2: Ist der Stadt bekannt, dass einige Anwohner der Havelstraße, Mertensgasse und des Klosterrather Wegs die aktuelle Situation zur Querung der L300, insbesondere für Schulkinder, als unzureichend und gefährlich einschätzen? Antwort 2: Diese Erkenntnis hat die Verwaltung, da sie aufgrund der Anregung nach § 24 GO vom 19.12.2021 (Vorlage-Nr. 758/2021-9) und der daraus resultierenden Beschlusslage in den Ratsgremien mit der Überprüfung der maßgeblichen Verkehrsverhältnisse im Rahmen eines straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahrens beauftragt ist. Frage 3: Unter welchen Auflagen bestünde die Möglichkeit der Errichtung einer Fußgänger- Bedarfsampel über die L300 im Bereich zwischen Mertensgasse und Klosterrather Weg?? Antwort 3: Diese Frage wird die Verwaltung im Rahmen des bei Frage 2 genannten straßenver- kehrsrechtlichen Anhörverfahrens ebenfalls prüfen. Frage 4: Bestünde die Möglichkeit, dass im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Bauge- biets He 09 eine vollständige Ampelanlage an der Einmündung Mertensgasse auf der L300 er- richtet wird und die entsprechenden Kosten hierfür auf das Baugebiet umgelegt werden Könn- ten? Antwort 4: Nein, das Baugebiet befindet sich im unmittelbaren Umfeld vom Bahnhof. Dieser bietet eine vollständige Lichtsignalanlage und somit besteht aus straßenverkehrsrechtli- cher Sicht kein Handlungsbedarf. Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - Frage 5: Besteht die Möglichkeit der Herrichtung eines Zebrastreifens inklusive Hinweisschilder an der Verkehrsinsel der L300 Höhe Havelstraße? Antwort 5: Nein, gemäß den geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind Fußgän- gerüberwege nur auf Straßen, die sich innerhalb der geschlossener Ortschaft befinden, anord- nungsfähig. Das Teilstück der Elbestraße (L300) zwischen Moselstraße und Stadtgrenze Bonn verläuft jedoch außerörtlich, da sich in diesem Streckenabschnitt keine zumindest einseitig ge- schlossene Bebauung befindet, die direkt von der L 300 erschlossen wird. Das bedeutet, dass für diesen Bereich auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufnahme in die geschlossene Ortschaft nicht vorliegen. Die Dauer der Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.03.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. rücksichtsvolle Nutzung des Leinpfades von Radfahrern und Fußgängern Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 15.12.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Entlang des Leinpfades wurden Hinweisschilder aufgestellt, die auf die gemeinsame und rück- sichtsvolle Nutzung von Radfahrern und Fußgängern des Wegs hinweisen. Haben sich im Ge- gensatz zu den vergangenen drei Jahren die Konflikte dadurch messbar reduziert? Antwort 1: Der Verwaltung sind seit der Aufstellung der Hinweisschilder „Gemeinsam mit Rücksicht“ im Jahre 2019 bisher keine Konflikte bekannt geworden. Frage 2: Sind der Stadtverwaltung Beschwerden von Fußgängern oder Radfahrern auf dem Leinpfad in den letzten drei Jahren bekannt? Falls Ja, wie viele und welche Gründe werden aufgeführt? Antwort 2: Nein, siehe Antwort 1. Frage 3: Sind der Stadtverwaltung Unfälle von Radfahrern oder Fußgängern auf dem Leinpfad in den letz- ten drei Jahren bekannt? Antwort 3: Nein, siehe Antwort 1. Frage 4: Welche Maßnahmen ergreift die Stadt, damit Fußgänger und Radfahrer den Weg in gegenseiti- ger Rücksichtnahme nutzen? Wie ist der aktuelle Stand im Verfahren zum Neubau der OGS in Sechtem und wann wird aus heutiger Sicht mit dem Bau begonnen? Antwort 4: Nach § 1 der Straßenverkehrsordnung NRW hat sich jeder Teilnehmer am Straßenverkehr so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unver- meidbar, belästigt oder behindert wird. Für die Überprüfung des fließenden Verkehrs ist im Übrigen Herrn Jörn Freynick Isarstraße 10 53332 Bornheim - 2 - die Polizei zuständig. Die Verwaltung wird im Rahmen der Ordnungspartnerschaft das Thema Lein- pfad ansprechen. Als positiv und praxistauglich hat sich die laufende Zusammenarbeit mit den zuständigen drei Orts- vorstehern, auf deren Anregung auch seinerzeit die Schilder „Gemeinsam mit Rücksicht“ aufge- stellt wurden, erwiesen. So können mögliche Konfliktpunkte frühzeitig erkannt und Lösungsansätze gefunden werden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.03.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. rücksichtsvolle Nutzung des Leinpfades von Radfahrern und Fußgängern Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 15.12.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Entlang des Leinpfades wurden Hinweisschilder aufgestellt, die auf die gemeinsame und rück- sichtsvolle Nutzung von Radfahrern und Fußgängern des Wegs hinweisen. Haben sich im Ge- gensatz zu den vergangenen drei Jahren die Konflikte dadurch messbar reduziert? Antwort 1: Der Verwaltung sind seit der Aufstellung der Hinweisschilder „Gemeinsam mit Rücksicht“ im Jahre 2019 bisher keine Konflikte bekannt geworden. Frage 2: Sind der Stadtverwaltung Beschwerden von Fußgängern oder Radfahrern auf dem Leinpfad in den letzten drei Jahren bekannt? Falls Ja, wie viele und welche Gründe werden aufgeführt? Antwort 2: Nein, siehe Antwort 1. Frage 3: Sind der Stadtverwaltung Unfälle von Radfahrern oder Fußgängern auf dem Leinpfad in den letz- ten drei Jahren bekannt? Antwort 3: Nein, siehe Antwort 1. Frage 4: Welche Maßnahmen ergreift die Stadt, damit Fußgänger und Radfahrer den Weg in gegenseiti- ger Rücksichtnahme nutzen? Wie ist der aktuelle Stand im Verfahren zum Neubau der OGS in Sechtem und wann wird aus heutiger Sicht mit dem Bau begonnen? Antwort 4: Nach § 1 der Straßenverkehrsordnung NRW hat sich jeder Teilnehmer am Straßenverkehr so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unver- meidbar, belästigt oder behindert wird. Für die Überprüfung des fließenden Verkehrs ist im Übrigen Herrn Jörn Freynick Isarstraße 10 53332 Bornheim - 2 - die Polizei zuständig. Die Verwaltung wird im Rahmen der Ordnungspartnerschaft das Thema Lein- pfad ansprechen. Als positiv und praxistauglich hat sich die laufende Zusammenarbeit mit den zuständigen drei Orts- vorstehern, auf deren Anregung auch seinerzeit die Schilder „Gemeinsam mit Rücksicht“ aufge- stellt wurden, erwiesen. So können mögliche Konfliktpunkte frühzeitig erkannt und Lösungsansätze gefunden werden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.03.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.12.2021 betr. Mittelweg Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 02.12.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Weshalb wurde die Ampelanlage Mittelweg / Roisdorfer Straße noch nicht in Betrieb genommen und ab wann ist dies beabsichtigt? Antwort 1: Die Lichtsignalanlage wurde am 07.02.2022 in Betrieb genommen. Frage 2: Weshalb ist der Mittelweg zwischen Roisdorfer Straße und Allerstraße, aus Richtung Roisdorf Straße kommend, derzeit nicht freigegeben? Antwort 2: Die Mainstraße wurde zwischenzeitlich freigegeben. Frage 3: Weshalb müssen Baustellenfahrzeuge für die Baustellen am Mittelweg, zwischen Rois- dorfer Straße und Allerstraße, den Umweg über Siemenacker und Allerstraße fahren. Antwort 3: Zwischenzeitlich wurde die Mainstraße freigegeben und Baustellenfahrzeuge können nun diesen Weg nutzen. Frage 4: Viele Bewohner der Behinderteneinrichtung in Hersel erreichen die Bonner Werkstätten fußläufig über die Allerstraße, Simon-Arzt-Straße und teilweise auch über den Siemenacker. Ebenfalls befindet sich ein Kindergarten in der Allerstraße. Wurden in den o.g. Straßen Maßnah- men getroffen, um vulnerablen Personengruppen, für die Zeit der Mittelwegsperrung, vor dem intensiven Baustellenverkehr zu schützen. Antwort 4: Ein Anhörverfahren nach VwV zu §45 StVO wurde eingeleitet. In Zuge dessen wurde die Geschwindigkeit im Bereich des Kindergartens auf Tempo 30 begrenzt. Frage 5: Wann wurde letztmalig die Fußwege entlang der Allerstraße, Siemenacker und Simon- Arzt-Straße auf Verkehrssicherheit überprüft? Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - Antwort 5: Mit Abschluss des Teilausbaus der Allerstraße im Jahre 2021 wurde eine Verkehrssi- cherheitsprüfung durchgeführt. Die Dauer der Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.03.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.12.2021 betr. Mittelweg Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 02.12.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Weshalb wurde die Ampelanlage Mittelweg / Roisdorfer Straße noch nicht in Betrieb genommen und ab wann ist dies beabsichtigt? Antwort 1: Die Lichtsignalanlage wurde am 07.02.2022 in Betrieb genommen. Frage 2: Weshalb ist der Mittelweg zwischen Roisdorfer Straße und Allerstraße, aus Richtung Roisdorf Straße kommend, derzeit nicht freigegeben? Antwort 2: Die Mainstraße wurde zwischenzeitlich freigegeben. Frage 3: Weshalb müssen Baustellenfahrzeuge für die Baustellen am Mittelweg, zwischen Rois- dorfer Straße und Allerstraße, den Umweg über Siemenacker und Allerstraße fahren. Antwort 3: Zwischenzeitlich wurde die Mainstraße freigegeben und Baustellenfahrzeuge können nun diesen Weg nutzen. Frage 4: Viele Bewohner der Behinderteneinrichtung in Hersel erreichen die Bonner Werkstätten fußläufig über die Allerstraße, Simon-Arzt-Straße und teilweise auch über den Siemenacker. Ebenfalls befindet sich ein Kindergarten in der Allerstraße. Wurden in den o.g. Straßen Maßnah- men getroffen, um vulnerablen Personengruppen, für die Zeit der Mittelwegsperrung, vor dem intensiven Baustellenverkehr zu schützen. Antwort 4: Ein Anhörverfahren nach VwV zu §45 StVO wurde eingeleitet. In Zuge dessen wurde die Geschwindigkeit im Bereich des Kindergartens auf Tempo 30 begrenzt. Frage 5: Wann wurde letztmalig die Fußwege entlang der Allerstraße, Siemenacker und Simon- Arzt-Straße auf Verkehrssicherheit überprüft? Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - Antwort 5: Mit Abschluss des Teilausbaus der Allerstraße im Jahre 2021 wurde eine Verkehrssi- cherheitsprüfung durchgeführt. Die Dauer der Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.11.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Verkehrsverhältnisse Burgstraße in Bornheim Sehr geehrte Frau Peters, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.12.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Eltern von GrundschülerInnen der Johann-Wallraf-Grundschule haben mir gegenüber berichtet, dass sich regelmäßig Gefahrensituationen für Kinder an der Zufahrt zum Parkplatz Burgstraße ergeben. Durch die Burgmauern kann der fließende Verkehr nur schwer eingesehen werden, ebenso Kinder, die mit Roller oder Rädchen auf dem Gehweg zügig unterwegs sind. Da es sich um einen typischen Schulweg handelt, sind hier zu bestimmten Zeiten viele Kinder unterwegs. Ist der Verwaltung dieses Problem bekannt? Antwort 1: Der Verwaltung liegen bisher keine gesicherten Erkenntnisse über eine Verkehrsgefährdung im Bereich der Ausfahrt vom Parkplatz Burgstraße vor. Frage 2: Sieht die Verwaltung hier eine (einfache) Lösung, um es AutofahrerInnen, die den Parkplatz Burgstraße verlassen, zu ermöglichen, sowohl Kinder als auch den fließenden Verkehr besser einzusehen? Wäre es möglich und aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, an dieser Stelle Spiegel an- zubringen? Antwort 2: Straßenverkehrsrechtlich ist die beschriebene Verkehrssituation in § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach hat sich derjenige, der aus einem Grundstück oder über einen Bordstein auf die Straße ausfährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus- geschlossen ist. Die Verwaltung wird Ihre Anfrage dennoch zum Anlass nehmen, die maßgeblichen Verkehrsver- hältnisse zu überprüfen, da es sich bei der Burgstraße um eine direkte Zuwegung zur Grund- schule Bornheim handelt und der Verkehrssicherheit der Fußgänger/innen als sogenannte schwächere Verkehrsteilnehmer somit hohe Bedeutung zukommt. Sofern diese Überprüfungen ein Handlungserfordernis ergeben, käme vorbehaltlich des Ergeb- nisse eines entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahrens die Anordnung der Ver- kehrszeichenkombination 101 StVO (Gefahrstelle) und 1010-53 StVO (Fußgänger) in Betracht. Frau Anna Peters Leo-Koppel-Straße 26 53332 Bornheim - 2 - Verkehrsspiegel sind keine nach der StVO anordnungsfähige Verkehrszeichen oder Verkehrsein- richtungen, weil sie nicht geeignet sind zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Sichtver- hältnisse beizutragen. Vielmehr geben sie durch ihre Beschaffenheit und Eigenart (seitenver- kehrte Wiedergabe, stark verkleinertes Situationsbild auf gewölbter Fläche) eher Anlass zur feh- lerhaften Beurteilung der Verkehrssituation und erhöhen somit die Möglichkeit der Verkehrsge- fährdung. Hinzu kommt, dass die Orientierung im Straßenverkehr anhand eines Verkehrsspiegels die ungeteilte Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer/innen erfordert, wodurch das übrige Verkehrs- geschehen tendenziell weniger beachtet wird. Bei Regen, Frost oder Dunkelheit wird die Funktion des Spiegels zusätzlich beeinträchtigt. Dies entspricht im Übrigen den bestehenden Abstimmungen mit dem Landrat des Rhein-Sieg- Kreises als Fachaufsichtsbehörde. Frage 3: Eine weitere Gefahrensituation ergibt sich beim Überqueren der Burgstraße zur Grundschule. Ist es korrekt, dass an dieser Stelle ein Zebrastreifen nicht möglich ist? Sieht die Verwaltung außer- dem andere mögliche Maßnahmen, die das Überqueren – gerade in der dunklen Jahreszeit und bei starkem Verkehr – für die GrundschülerInnen an dieser Stelle sicherer macht? Wenn ja, wel- che wären dies? Antwort 3: Für die Anordnung eines Fußgängerüberweges (sogenannter Zebrastreifen) müssen die Tatbe- standvoraussetzungen der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) vorliegen. Hierzu zählen neben erforderlichen Verkehrsstärken örtliche Anforderungen wie ausreichend dimensionierte Aufstellflächen und Beleuchtungsausstattungen, die in der Burg- straße mit einer entsprechenden baulichen Ertüchtigung erst geschaffen werden müssten. Allerdings hat die Verwaltung in der Vergangenheit im Umfeld der Grundschule zur Verbesserung der Sicherheit und Fahrbahnquerung für Fußgänger eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt. So wurde im Zusammenhang mit der der Einbeziehung in die Tempo-30-Zone in Höhe der Schule eine Fahrbahneinengung geschaffen, die als bauliche Querungshilfe dient. Zusätzlich wurden be- stehende Halteverbotsregelungen ausgedehnt und Fahrbahnmarkierungen (Piktogramme „30“ und „Achtung Kinder“) aufgebracht. In Zusammenarbeit mit der Verkehrswacht hat die Verwaltung die Schulleitung bzw. engagierte Eltern vor einigen Jahren auch bei der Realisierung eines „Elternlotsen-Dienstes“ unterstützt, bei dem sogenannte Verkehrshelfer/innen bei der Ordnung der Verkehrs- und Schülerströme behilf- lich sein können. Diese Funktion könnte nach vorheriger Einweisung etwaiger neuer Verkehrshel- fer durch die zuständigen Verkehrssicherheitsberater der Polizei erneut aufgenommen werden. Die späte Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.11.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Verkehrsverhältnisse Burgstraße in Bornheim Sehr geehrte Frau Peters, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.12.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Eltern von GrundschülerInnen der Johann-Wallraf-Grundschule haben mir gegenüber berichtet, dass sich regelmäßig Gefahrensituationen für Kinder an der Zufahrt zum Parkplatz Burgstraße ergeben. Durch die Burgmauern kann der fließende Verkehr nur schwer eingesehen werden, ebenso Kinder, die mit Roller oder Rädchen auf dem Gehweg zügig unterwegs sind. Da es sich um einen typischen Schulweg handelt, sind hier zu bestimmten Zeiten viele Kinder unterwegs. Ist der Verwaltung dieses Problem bekannt? Antwort 1: Der Verwaltung liegen bisher keine gesicherten Erkenntnisse über eine Verkehrsgefährdung im Bereich der Ausfahrt vom Parkplatz Burgstraße vor. Frage 2: Sieht die Verwaltung hier eine (einfache) Lösung, um es AutofahrerInnen, die den Parkplatz Burgstraße verlassen, zu ermöglichen, sowohl Kinder als auch den fließenden Verkehr besser einzusehen? Wäre es möglich und aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, an dieser Stelle Spiegel an- zubringen? Antwort 2: Straßenverkehrsrechtlich ist die beschriebene Verkehrssituation in § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach hat sich derjenige, der aus einem Grundstück oder über einen Bordstein auf die Straße ausfährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus- geschlossen ist. Die Verwaltung wird Ihre Anfrage dennoch zum Anlass nehmen, die maßgeblichen Verkehrsver- hältnisse zu überprüfen, da es sich bei der Burgstraße um eine direkte Zuwegung zur Grund- schule Bornheim handelt und der Verkehrssicherheit der Fußgänger/innen als sogenannte schwächere Verkehrsteilnehmer somit hohe Bedeutung zukommt. Sofern diese Überprüfungen ein Handlungserfordernis ergeben, käme vorbehaltlich des Ergeb- nisse eines entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahrens die Anordnung der Ver- kehrszeichenkombination 101 StVO (Gefahrstelle) und 1010-53 StVO (Fußgänger) in Betracht. Frau Anna Peters Leo-Koppel-Straße 26 53332 Bornheim - 2 - Verkehrsspiegel sind keine nach der StVO anordnungsfähige Verkehrszeichen oder Verkehrsein- richtungen, weil sie nicht geeignet sind zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Sichtver- hältnisse beizutragen. Vielmehr geben sie durch ihre Beschaffenheit und Eigenart (seitenver- kehrte Wiedergabe, stark verkleinertes Situationsbild auf gewölbter Fläche) eher Anlass zur feh- lerhaften Beurteilung der Verkehrssituation und erhöhen somit die Möglichkeit der Verkehrsge- fährdung. Hinzu kommt, dass die Orientierung im Straßenverkehr anhand eines Verkehrsspiegels die ungeteilte Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer/innen erfordert, wodurch das übrige Verkehrs- geschehen tendenziell weniger beachtet wird. Bei Regen, Frost oder Dunkelheit wird die Funktion des Spiegels zusätzlich beeinträchtigt. Dies entspricht im Übrigen den bestehenden Abstimmungen mit dem Landrat des Rhein-Sieg- Kreises als Fachaufsichtsbehörde. Frage 3: Eine weitere Gefahrensituation ergibt sich beim Überqueren der Burgstraße zur Grundschule. Ist es korrekt, dass an dieser Stelle ein Zebrastreifen nicht möglich ist? Sieht die Verwaltung außer- dem andere mögliche Maßnahmen, die das Überqueren – gerade in der dunklen Jahreszeit und bei starkem Verkehr – für die GrundschülerInnen an dieser Stelle sicherer macht? Wenn ja, wel- che wären dies? Antwort 3: Für die Anordnung eines Fußgängerüberweges (sogenannter Zebrastreifen) müssen die Tatbe- standvoraussetzungen der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) vorliegen. Hierzu zählen neben erforderlichen Verkehrsstärken örtliche Anforderungen wie ausreichend dimensionierte Aufstellflächen und Beleuchtungsausstattungen, die in der Burg- straße mit einer entsprechenden baulichen Ertüchtigung erst geschaffen werden müssten. Allerdings hat die Verwaltung in der Vergangenheit im Umfeld der Grundschule zur Verbesserung der Sicherheit und Fahrbahnquerung für Fußgänger eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt. So wurde im Zusammenhang mit der der Einbeziehung in die Tempo-30-Zone in Höhe der Schule eine Fahrbahneinengung geschaffen, die als bauliche Querungshilfe dient. Zusätzlich wurden be- stehende Halteverbotsregelungen ausgedehnt und Fahrbahnmarkierungen (Piktogramme „30“ und „Achtung Kinder“) aufgebracht. In Zusammenarbeit mit der Verkehrswacht hat die Verwaltung die Schulleitung bzw. engagierte Eltern vor einigen Jahren auch bei der Realisierung eines „Elternlotsen-Dienstes“ unterstützt, bei dem sogenannte Verkehrshelfer/innen bei der Ordnung der Verkehrs- und Schülerströme behilf- lich sein können. Diese Funktion könnte nach vorheriger Einweisung etwaiger neuer Verkehrshel- fer durch die zuständigen Verkehrssicherheitsberater der Polizei erneut aufgenommen werden. Die späte Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Korruptionsbekämpfungsgesetz“ Sehr geehrter Herr Rami, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 01.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz in NRW ist vorgesehen, dass die Verwaltung Neben- tätigkeiten von ausgeschiedenen Hauptverwaltungsbeamten für die Dauer von fünf Jahren jähr- lich dem Stadtrat mitteilt. Welche ehemaligen Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Bornheim un- terliegen derzeit den in § 8 des Korruptionsbekämpfungsgesetz aufgeführten Anzeigepflichten? Antwort 1: Die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW trifft den Hauptverwaltungs- beamten selbst, auch die Anzeigepflicht nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitrau- mes von fünf Jahren. Bis Ende Oktober 2025/Anfang November war auf der Homepage der Stadt Bornheim noch die Aufstellung der Gremientätigkeiten und Nebenämter des Herrn Becker vor- handen. Weder der Antikorruptionsbeauftragten noch dem Ratsbüro sind seitdem neue weitere (genehmi- gungspflichtige) Nebentätigkeiten von Herrn Becker vor Übernahme angezeigt worden. Es ist da- von auszugehen, dass dem ausgeschiedenen Bürgermeister die Pflicht zur Anzeige bekannt ist. Die Pflicht zur Anzeige dieser Tätigkeiten auch nach Eintritt in den Ruhestand trifft zurzeit nur Herrn Becker, da der Eintritt in den Ruhestand hins. seines Vorgängers bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt. Herr Becker wird vorsorglich noch einmal an diese Pflicht erinnert werden. Frage 2: Aus welchem Grund wurde den Ratsmitgliedern bis zum 31.03.2026 keine Aufstellung gemäß § 8 Absatz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW vorgelegt? Antwort 2: Die Aufstellung gem. § 53 LBG NRW für den neuen BM Christian Mandt ist nicht vorlegungs- pflichtig, da diese Pflicht nur gilt, sofern die Vergütungen die in der Verordnung über die Herrn Tilman Rami - 2 - Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande NRW bestimmte Höchstgrenze von 11.563,53 Euro überschreiten. Dies ist bei Herrn Mandt im Jahr 2025 nicht annähernd der Fall gewesen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Ralf Cugaly) Erster Beigeordneter Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Korruptionsbekämpfungsgesetz“ Sehr geehrter Herr Rami, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 01.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz in NRW ist vorgesehen, dass die Verwaltung Neben- tätigkeiten von ausgeschiedenen Hauptverwaltungsbeamten für die Dauer von fünf Jahren jähr- lich dem Stadtrat mitteilt. Welche ehemaligen Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Bornheim un- terliegen derzeit den in § 8 des Korruptionsbekämpfungsgesetz aufgeführten Anzeigepflichten? Antwort 1: Die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW trifft den Hauptverwaltungs- beamten selbst, auch die Anzeigepflicht nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitrau- mes von fünf Jahren. Bis Ende Oktober 2025/Anfang November war auf der Homepage der Stadt Bornheim noch die Aufstellung der Gremientätigkeiten und Nebenämter des Herrn Becker vor- handen. Weder der Antikorruptionsbeauftragten noch dem Ratsbüro sind seitdem neue weitere (genehmi- gungspflichtige) Nebentätigkeiten von Herrn Becker vor Übernahme angezeigt worden. Es ist da- von auszugehen, dass dem ausgeschiedenen Bürgermeister die Pflicht zur Anzeige bekannt ist. Die Pflicht zur Anzeige dieser Tätigkeiten auch nach Eintritt in den Ruhestand trifft zurzeit nur Herrn Becker, da der Eintritt in den Ruhestand hins. seines Vorgängers bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt. Herr Becker wird vorsorglich noch einmal an diese Pflicht erinnert werden. Frage 2: Aus welchem Grund wurde den Ratsmitgliedern bis zum 31.03.2026 keine Aufstellung gemäß § 8 Absatz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW vorgelegt? Antwort 2: Die Aufstellung gem. § 53 LBG NRW für den neuen BM Christian Mandt ist nicht vorlegungs- pflichtig, da diese Pflicht nur gilt, sofern die Vergütungen die in der Verordnung über die Herrn Tilman Rami - 2 - Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande NRW bestimmte Höchstgrenze von 11.563,53 Euro überschreiten. Dies ist bei Herrn Mandt im Jahr 2025 nicht annähernd der Fall gewesen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Ralf Cugaly) Erster Beigeordneter

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Genehmigung und Kontrolle von Nebentätigkeiten bei Angestellten der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.02.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamte und Tarifbeschäftigte sind für die Stadt Bornheim tätig und wie vielen dieser Mitarbeitern ist eine Nebentätigkeit durch die Stadt Bornheim gestattet worden? Bitte die Antwort sofern datenschutzrechtlich möglich nach Ämtern und Abteilungen aufschlüsseln. Antwort 1: Zum Stichtag 01.04.2026 ergibt sich folgender Personalbestand: Beamt*innen Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit Tarifbeschäftigte Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit 60 12 673 112 Die Quote der Beamtinnen und Beamten mit genehmigter Nebentätigkeit beträgt bei 12 von ins- gesamt 60 Personen 20,0 %. Bei den Tarifbeschäftigten üben 112 von insgesamt 673 Beschäftigten eine angezeigte Nebentä- tigkeit aus. Dies entspricht einem Anteil von rund 16,6 %. Bezogen auf das Gesamtpersonal von 733 Mitarbeitenden, von denen 124 einer Nebentätigkeit nachgehen, ergibt sich eine Gesamtquote von rund 16,9 %. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Ämtern oder Organisationsein- heiten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Aufgrund teilweise geringer Mitarbeitendenzahlen in einzelnen Bereichen könnte eine solche Dif- ferenzierung Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Zur Wahrung des Mitarbeitendenda- tenschutzes erfolgt daher ausschließlich eine aggregierte Darstellung auf Gesamtebene. Frage 2: Wie sieht der Genehmigungsprozess für die Aufnahme einer Nebentätigkeit aus und in welchem Umfang werden bei der Stadt Bornheim Nebentätigkeiten gestattet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 2: Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeitende im öffentlichen Dienst ist rechtlich diffe- renziert geregelt. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen Tarifbeschäftigten nach dem TVöD-VKA und Beamtinnen und Beamten nach dem Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Ziel der bestehenden Regelungen ist es, einerseits die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und andererseits sicherzustellen, dass dienstliche Interes- sen, insbesondere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die Neutralität der Verwaltung sowie arbeitszeitrechtliche Vorgaben, gewahrt bleiben. Tarifbeschäftigte nach TVöD-VKA Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD-VKA. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich zu- lässig und lediglich vor Aufnahme rechtzeitig vorher anzuzeigen. Eine Genehmigung durch die Dienststelle ist nicht erforderlich. Die Dienststelle ist jedoch berech- tigt, eine Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, sofern dienstliche Interes- sen beeinträchtigt werden. Die Anzeige erfolgt beim Personalamt schriftlich und umfasst insbesondere Angaben zu Art, Um- fang und Dauer der Nebentätigkeit. Im Rahmen der Anzeigenprüfung wird insbesondere bewertet, ob: • Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gewährleistet ist, • Die Leistungsfähigkeit der bzw. des Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt wird, • Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbssituationen zur dienstlichen Tätigkeit entstehen, • Dienstliche Ressourcen nicht in Anspruch genommen werden. Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen der § 48 ff. LBG NRW sowie der Nebentätig- keitsverordnung. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig und dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss alle rele- vanten Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit enthalten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass dienstliche Interessen beeinträch- tigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: • Die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten gefährdet ist, • Interessenkonflikte entstehen können, • Die Unparteilichkeit oder Neutralität beeinträchtigt wird, • Gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Genehmigungen können mit Auflagen versehen und bei nachträglicher Beeinträchtigung dienstli- cher Interessen widerrufen werden. Unabhängig vom Status der Mitarbeitenden erfolgt die Bearbeitung von Nebentätigkeiten nach einem strukturierten Verfahren: 1. Anzeige bzw. Antragstellung vor Aufnahme der Tätigkeit 2. Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung - 3 - 3. Prüfung auf Einschränkungen oder Untersagung, insbesondere hinsichtlich a. Arbeitszeitrecht b. Leistungsfähigkeit c. Interessenkonflikten 4. Entscheidung (Kenntnisnahme, Genehmigung, Auflagen oder Untersagung) 5. Dokumentation in der Personalakte 6. Aufnahme in Kontrollliste 7. Anlassbezogene Nachkontrolle während der Ausübung Frage 3: Wie wird bei Antragstellung sowie während der Ausübung der Tätigkeit geprüft, ob die Nebentä- tigkeit in Konflikt oder Konkurrenz zur Haupttätigkeit bei der Stadt Bornheim oder in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz steht? Antwort 3: Die Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten mit der Haupttätigkeit sowie den Vorgaben des Arbeits- zeitrechts wird durch ein verbindliches Prüfverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit sichergestellt. Dabei werden insbesondere mögliche Interessenkonflikte, Konkurrenzsituationen und die Einhal- tung gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen geprüft. Hierzu sind die Mitarbeitenden verpflichtet vollstän- dige und zutreffende Angaben zu machen, Änderungen (z.B. Ausweitung der Stunden, Wechsel des Auftraggebers) unverzüglich mitzuteilen. Dies stellt eine zentrale Grundlage für die rechtssi- chere Bewertung dar. Bei Auffälligkeiten oder Verstößen kann die Nebentätigkeit jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden. Frage 4: Wie wird beobachtet und geprüft, ob es nach Aufnahme der Nebentätigkeit eine verminderte Leistung des Mitarbeiters für die Stadt Bornheim gibt? Antwort 4: Eine systematische, anlassunabhängige Überwachung der Leistungsentwicklung im Zusammen- hang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten erfolgt nicht. Die Prüfung, ob eine Nebentätigkeit Auswirkungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit hat, er- folgt vielmehr anlassbezogen im Rahmen der allgemeinen Dienst- und Fachaufsicht der Füh- rungskräfte. Maßgeblich sind dabei insbesondere: • Wahrnehmung der unmittelbaren Führungskräfte im Arbeitsalltag, • Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen und dienstlichen Beurteilungen • Auffälligkeiten bei Arbeitszeiten, Fehlzeiten oder in der Aufgabenerledigung. Ergeben sich hierbei konkrete Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung, wird der Sachverhalt im Einzelfall überprüft. Sofern sich ein Zusammenhang mit der Nebentätigkeit bestätigt, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere die Ein- schränkung oder Untersagung der Nebentätigkeit bzw. der Widerruf einer erteilten Genehmigung. Frage 5: Wie viele Genehmigungen für Nebentätigkeiten wurden in den letzten 5 Jahren neu erteilt, nicht erteilt oder widerrufen? Bitte die Anzahl der erteilten Genehmigungen, nicht erteilten Genehmi- gungen und widerrufenen Genehmigungen nach Jahren aufgeschlüsselt darstellen. - 4 - Antwort 5: Für den Zeitraum 2021 bis 2025 wurden folgende Entscheidungen getroffen: Jahr Genehmigt (Be- amt*innen) Anzeigen ohne Einwand (TVöD) Untersagt/ ab- gelehnt Widerrufen 2021 1 5 0 0 2022 1 18 0 0 2023 0 5 0 0 2024 1 16 0 0 2025 1 3 0 0 Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Genehmigung und Kontrolle von Nebentätigkeiten bei Angestellten der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.02.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamte und Tarifbeschäftigte sind für die Stadt Bornheim tätig und wie vielen dieser Mitarbeitern ist eine Nebentätigkeit durch die Stadt Bornheim gestattet worden? Bitte die Antwort sofern datenschutzrechtlich möglich nach Ämtern und Abteilungen aufschlüsseln. Antwort 1: Zum Stichtag 01.04.2026 ergibt sich folgender Personalbestand: Beamt*innen Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit Tarifbeschäftigte Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit 60 12 673 112 Die Quote der Beamtinnen und Beamten mit genehmigter Nebentätigkeit beträgt bei 12 von ins- gesamt 60 Personen 20,0 %. Bei den Tarifbeschäftigten üben 112 von insgesamt 673 Beschäftigten eine angezeigte Nebentä- tigkeit aus. Dies entspricht einem Anteil von rund 16,6 %. Bezogen auf das Gesamtpersonal von 733 Mitarbeitenden, von denen 124 einer Nebentätigkeit nachgehen, ergibt sich eine Gesamtquote von rund 16,9 %. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Ämtern oder Organisationsein- heiten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Aufgrund teilweise geringer Mitarbeitendenzahlen in einzelnen Bereichen könnte eine solche Dif- ferenzierung Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Zur Wahrung des Mitarbeitendenda- tenschutzes erfolgt daher ausschließlich eine aggregierte Darstellung auf Gesamtebene. Frage 2: Wie sieht der Genehmigungsprozess für die Aufnahme einer Nebentätigkeit aus und in welchem Umfang werden bei der Stadt Bornheim Nebentätigkeiten gestattet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 2: Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeitende im öffentlichen Dienst ist rechtlich diffe- renziert geregelt. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen Tarifbeschäftigten nach dem TVöD-VKA und Beamtinnen und Beamten nach dem Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Ziel der bestehenden Regelungen ist es, einerseits die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und andererseits sicherzustellen, dass dienstliche Interes- sen, insbesondere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die Neutralität der Verwaltung sowie arbeitszeitrechtliche Vorgaben, gewahrt bleiben. Tarifbeschäftigte nach TVöD-VKA Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD-VKA. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich zu- lässig und lediglich vor Aufnahme rechtzeitig vorher anzuzeigen. Eine Genehmigung durch die Dienststelle ist nicht erforderlich. Die Dienststelle ist jedoch berech- tigt, eine Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, sofern dienstliche Interes- sen beeinträchtigt werden. Die Anzeige erfolgt beim Personalamt schriftlich und umfasst insbesondere Angaben zu Art, Um- fang und Dauer der Nebentätigkeit. Im Rahmen der Anzeigenprüfung wird insbesondere bewertet, ob: • Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gewährleistet ist, • Die Leistungsfähigkeit der bzw. des Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt wird, • Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbssituationen zur dienstlichen Tätigkeit entstehen, • Dienstliche Ressourcen nicht in Anspruch genommen werden. Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen der § 48 ff. LBG NRW sowie der Nebentätig- keitsverordnung. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig und dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss alle rele- vanten Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit enthalten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass dienstliche Interessen beeinträch- tigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: • Die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten gefährdet ist, • Interessenkonflikte entstehen können, • Die Unparteilichkeit oder Neutralität beeinträchtigt wird, • Gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Genehmigungen können mit Auflagen versehen und bei nachträglicher Beeinträchtigung dienstli- cher Interessen widerrufen werden. Unabhängig vom Status der Mitarbeitenden erfolgt die Bearbeitung von Nebentätigkeiten nach einem strukturierten Verfahren: 1. Anzeige bzw. Antragstellung vor Aufnahme der Tätigkeit 2. Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung - 3 - 3. Prüfung auf Einschränkungen oder Untersagung, insbesondere hinsichtlich a. Arbeitszeitrecht b. Leistungsfähigkeit c. Interessenkonflikten 4. Entscheidung (Kenntnisnahme, Genehmigung, Auflagen oder Untersagung) 5. Dokumentation in der Personalakte 6. Aufnahme in Kontrollliste 7. Anlassbezogene Nachkontrolle während der Ausübung Frage 3: Wie wird bei Antragstellung sowie während der Ausübung der Tätigkeit geprüft, ob die Nebentä- tigkeit in Konflikt oder Konkurrenz zur Haupttätigkeit bei der Stadt Bornheim oder in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz steht? Antwort 3: Die Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten mit der Haupttätigkeit sowie den Vorgaben des Arbeits- zeitrechts wird durch ein verbindliches Prüfverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit sichergestellt. Dabei werden insbesondere mögliche Interessenkonflikte, Konkurrenzsituationen und die Einhal- tung gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen geprüft. Hierzu sind die Mitarbeitenden verpflichtet vollstän- dige und zutreffende Angaben zu machen, Änderungen (z.B. Ausweitung der Stunden, Wechsel des Auftraggebers) unverzüglich mitzuteilen. Dies stellt eine zentrale Grundlage für die rechtssi- chere Bewertung dar. Bei Auffälligkeiten oder Verstößen kann die Nebentätigkeit jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden. Frage 4: Wie wird beobachtet und geprüft, ob es nach Aufnahme der Nebentätigkeit eine verminderte Leistung des Mitarbeiters für die Stadt Bornheim gibt? Antwort 4: Eine systematische, anlassunabhängige Überwachung der Leistungsentwicklung im Zusammen- hang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten erfolgt nicht. Die Prüfung, ob eine Nebentätigkeit Auswirkungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit hat, er- folgt vielmehr anlassbezogen im Rahmen der allgemeinen Dienst- und Fachaufsicht der Füh- rungskräfte. Maßgeblich sind dabei insbesondere: • Wahrnehmung der unmittelbaren Führungskräfte im Arbeitsalltag, • Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen und dienstlichen Beurteilungen • Auffälligkeiten bei Arbeitszeiten, Fehlzeiten oder in der Aufgabenerledigung. Ergeben sich hierbei konkrete Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung, wird der Sachverhalt im Einzelfall überprüft. Sofern sich ein Zusammenhang mit der Nebentätigkeit bestätigt, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere die Ein- schränkung oder Untersagung der Nebentätigkeit bzw. der Widerruf einer erteilten Genehmigung. Frage 5: Wie viele Genehmigungen für Nebentätigkeiten wurden in den letzten 5 Jahren neu erteilt, nicht erteilt oder widerrufen? Bitte die Anzahl der erteilten Genehmigungen, nicht erteilten Genehmi- gungen und widerrufenen Genehmigungen nach Jahren aufgeschlüsselt darstellen. - 4 - Antwort 5: Für den Zeitraum 2021 bis 2025 wurden folgende Entscheidungen getroffen: Jahr Genehmigt (Be- amt*innen) Anzeigen ohne Einwand (TVöD) Untersagt/ ab- gelehnt Widerrufen 2021 1 5 0 0 2022 1 18 0 0 2023 0 5 0 0 2024 1 16 0 0 2025 1 3 0 0 Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.06.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Sehr geehrter Herr Mauel, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.05.2026 beantworte ich wie folgt: Grundsätzlich werden diejenigen Straßen nach dem kommunalen Abgabengesetz abgerechnet, die entweder bereits erstmalig hergestellt und nach dem Baugesetzbuch abgerechnet wurden oder nachweislich vor 1961 vorhanden waren. Daher kann keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, ob die Mehrheit der Straßen innerhalb des Stadtgebietes nach dem kommunalen Abga- bengesetz abgerechnet werden können. Bei der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge wurden nur die Beiträge für die Anlieger abge- schafft und durch eine Förderung ersetzt. Der städtische Anteil (zwischen 20 und 60 % der Kosten in Abhängigkeit der Straßenart und der Teilanlage) und auch die Anteile für städtische Grundstücke an den Straßenausbaubeiträgen muss die Stadt weiterhin selber tragen. Frage 1: Im Hinblick auf die Aufstellung des Haushalts 2027/2028 ist zu klären, ob und welche Straßensa- nierungen von der Verwaltung darin geplant sind, die nach dem Kommunalabgabengesetz abge- rechnet werden. Antwort 1: Wie bereits im Sachverhalt zur Vorlage 083/2026-9 „Arbeitsplanung Tiefbau“ beschrieben, beab- sichtigt die Verwaltung künftig, gezielte Straßenneubau- und Erneuerungsprojekte umzusetzen (BauGB und KAG). Die Verwaltung hat inzwischen für eine Auswahl von Straßen überprüft, welche Straßenabschnitte unter das Kommunalabgabengesetz (KAG) fallen und grundsätzlich förderfähig wären. Die Berücksichtigung in der Haushaltsplanung hängt von weiteren Faktoren wie z. B. der baulichen Umsetzbarkeit oder dem Erfordernis von Grunderwerb ab. Darüber hinaus wird verwaltungsintern die Abrechnungssicherheit der jeweiligen Maßnahmen ge- prüft. Nur Maßnahmen, bei denen eine rechtssichere Abrechnung nach dem KAG gewährleistet werden kann, werden in die Haushaltsplanung aufgenommen. Unter Berücksichtigung der Personalressourcen ist beabsichtigt, zunächst drei Straßenabschnitte in der Haushaltsplanung 2027 ff. darzustellen. Bis zum Veränderungsnachweis im Jahr 2026 könnte ein entsprechender Gremienbeschluss herbeigeführt werden, damit die Investitionsprojekte im Veränderungsnachweis Eingang in den Haushalt finden können. Frage 2: Herrn Sascha A. Mauel CDU-Fraktion - 2 - Die CDU-Fraktion bittet daher um Darstellung der möglichen Straßensanierungen, welche unter das KAG fallen und im Haushalt 2027/2028 aufgenommen werden können. Antwort 2: Vor dem Hintergrund der Einschränkungen in Antwort 1 sind im Stadtgebiet nur wenige Straßen vorhanden, die eine zügige Erneuerung ohne vorlaufende Grunderwerbsverhandlungen sowie si- chere Abrechnungsmöglichkeiten nach KAG bieten. Daher wird eine Erneuerung der Straßen Al- lerstraße (Haus-Nr. 31 bis Simon-Arzt-Str.) und Simon-Arzt-Straße vorgeschlagen; die Auswahl eines dritten Straßenabschnittes befindet sich derzeit noch in Prüfung. Vor einer baulichen Umset- zung wären zunächst Planungsschritte sowie Gremien- und Anliegerbeteiligung durchzuführen, bevor frühestens ab 2029 mit Bauarbeiten begonnen werden kann. Im Rahmen einer verwaltungsinternen Priorisierung wird die Allerstraße als vordringlichste Maß- nahme eingestuft. Zwar weisen beide Straßen einen unzureichenden Straßenoberbau auf, jedoch weist der aktuelle Fahrbahnzustand bei der Allerstraße das kritischste Schadensbild auf. Neben dem unzureichenden Oberbauzustand weist die Allerstraße weitere erhebliche Mängel auf. Die fehlende Querschnittsaufteilung bedingt das Fehlen einer regelkonformen Gehweganlage, was insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den Bonner Werkstätten und dem damit ver- bundenen erhöhten Schutzbedarf der Fußgänger als besonders dringlich zu bewerten ist. Zudem kommt hinzu, dass die Allerstraße als stark belastete Gewerbestraße mit Busverkehr einer deutlich höheren Verkehrsbeanspruchung ausgesetzt ist als eine typische Wohnstraße. Dies beschleunigt den Substanzverlust erheblich, sodass ohne zeitnahe Erneuerung mit einer raschen weiteren Ver- schlechterung des Zustands zu rechnen ist. Gleiches gilt in abgestufter Form für die Simon-Arzt- Straße, die ebenfalls durch Gewerbe- und Busverkehr belastet wird sowie über einen unzureichen- den Oberbau verfügt. Für das Haushaltsjahr 2027/28 sollen Planungskosten in Höhe von 20.000 € (2027) und 30.000 € (2028) berücksichtigt werden. Auf Grundlage des angenommenen Baubeginns im Jahr 2029 sollen im Haushaltsjahr 2029/30 Planungskosten in Höhe von weiteren 50.000 € sowie Baukosten in Höhe von 640.000 € angesetzt werden, wobei ertragsseitig von einer Förderungsquote von ca. 65 % (ca. 507.000 €) ausgegangen werden kann. Die Realisierung steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses der Planungsphase sowie der erforderlichen Gremien- und Anliegerbeteiligung. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen