Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 27.09.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Steganlagen und Hausboote am Rheinufer in Hersel Sehr geehrte Herr Prinz, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 16.09.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Von wann sind die aktuellsten Verankerungspläne der Steganlagen/Bootsanleger in Hersel und Uedorf und wo liegen diese vor? Antwort: Die Steg- und Bootsanleger in Hersel und Uedorf liegen im Zuständigkeitsbereich des zuständi- gen Schifffahrtsamtes Köln, Das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln, An der Münze 8 in 50668 Köln; www.wsv.de. Das Schifffahrtsamt in Köln ist für den ordnungsgemäßen Betrieb und Sicherheit der Schifffahrt auf der Bundeswasserstraße Rhein zuständig und erteilt entsprechende Genehmigungen für Bootsanleger und –stege und ist ebenfalls für die Überwachung und Kontrollen zuständig. Kon- krete Intervalle für Überprüfungen sind nicht vorgeschrieben. Frage 2: Wurden in den letzten zehn Jahren zusätzliche Anker für einzelne Steganlagen an o.g. Ste- gen/Bootsanlegern beantragt und/oder genehmigt? Antwort: Dies wäre bei der zuständigen Behörde zu erfragen (s. 1). Frage 3: Wann und durch welches Amt/Behörde fand die letzte Brückenbegehung bei den Steganla- gen/Bootsanlegern in Hersel und Uedorf statt? Antwort: Siehe die Beantwortung zu den Fragen 1. und 2.. Der Verwaltung liegen keine Informationen für zuletzt durchgeführte Kontrollen durch das Schifffahrtsamt Köln einzelner Steganlagen auf dem Rhein in Bornheim vor. - 2 – An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz http://www.wsv.de/ - 2 - Frage 4: Hat die Zunahme an Hausbooten bzw. der Unterschied von (Sport-)Boot zu Haus-/Wohnboot Einfluss auf Strömungswiderstand und damit auf die Zuglast, die die Anker der Steganlagen hal- ten müssen? Antwort: Grundsätzlich müssen genehmigte Boots- und Steganlagen einen bestimmten Strömungswider- stand für die dort zulässigen Boote aufnehmen können. Im Rahmen von Kontrollen wird nach Aussage der zuständigen Behörde die zulässige Anleger- kapazität als auch die damit verbundene Einhaltung des Strömungswiderstandes von der Steg- anlage selbst inkl. der Anleger überwacht. Frage 5: Sind der Verwaltung Grenzwertüberschreitungen, Unregelmäßigkeiten bzw. sonstige Verstöße an den o.g. Steganlagen bekannt, die im Rahmen von Brückenbegehungen (vgl. Frage 3), Anträ- gen für zusätzliche Anker oder anhand von Plan- Ist-Vergleichen durch die Verwaltung selbst oder eine andere Behörde/Amt in den letzten zehn Jahren festgestellt wurden? Antwort: Es sind der Verwaltung keine Unregelmäßigkeiten und Überschreitungen oder sonstige Verstöße an den Steganlagen bekannt. Eine Mitteilung von Verstößen, die im Zuständigkeitsbereich des Schifffahrtsamtes festgestellt worden sind, ist nicht im Gesetz vorgeschrieben und werden in der Praxis auch nicht behördenübergreifend kommuniziert. Wie bereits in der Sitzung des Rates am 26.04.2018 (Vorlage 203/2018-3) dargelegt, wäre Vo- raussetzung für ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen Hausboote, dass diese dauerhaft orts- fest zu Wohnzwecken genutzt werden. Solange die Boote fahrtüchtig sind, ist ein solcher Nach- weis durch die Verwaltung kaum zu führen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 27.09.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Steganlagen und Hausboote am Rheinufer in Hersel Sehr geehrte Herr Prinz, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 16.09.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Von wann sind die aktuellsten Verankerungspläne der Steganlagen/Bootsanleger in Hersel und Uedorf und wo liegen diese vor? Antwort: Die Steg- und Bootsanleger in Hersel und Uedorf liegen im Zuständigkeitsbereich des zuständi- gen Schifffahrtsamtes Köln, Das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln, An der Münze 8 in 50668 Köln; www.wsv.de. Das Schifffahrtsamt in Köln ist für den ordnungsgemäßen Betrieb und Sicherheit der Schifffahrt auf der Bundeswasserstraße Rhein zuständig und erteilt entsprechende Genehmigungen für Bootsanleger und –stege und ist ebenfalls für die Überwachung und Kontrollen zuständig. Kon- krete Intervalle für Überprüfungen sind nicht vorgeschrieben. Frage 2: Wurden in den letzten zehn Jahren zusätzliche Anker für einzelne Steganlagen an o.g. Ste- gen/Bootsanlegern beantragt und/oder genehmigt? Antwort: Dies wäre bei der zuständigen Behörde zu erfragen (s. 1). Frage 3: Wann und durch welches Amt/Behörde fand die letzte Brückenbegehung bei den Steganla- gen/Bootsanlegern in Hersel und Uedorf statt? Antwort: Siehe die Beantwortung zu den Fragen 1. und 2.. Der Verwaltung liegen keine Informationen für zuletzt durchgeführte Kontrollen durch das Schifffahrtsamt Köln einzelner Steganlagen auf dem Rhein in Bornheim vor. - 2 – An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz http://www.wsv.de/ - 2 - Frage 4: Hat die Zunahme an Hausbooten bzw. der Unterschied von (Sport-)Boot zu Haus-/Wohnboot Einfluss auf Strömungswiderstand und damit auf die Zuglast, die die Anker der Steganlagen hal- ten müssen? Antwort: Grundsätzlich müssen genehmigte Boots- und Steganlagen einen bestimmten Strömungswider- stand für die dort zulässigen Boote aufnehmen können. Im Rahmen von Kontrollen wird nach Aussage der zuständigen Behörde die zulässige Anleger- kapazität als auch die damit verbundene Einhaltung des Strömungswiderstandes von der Steg- anlage selbst inkl. der Anleger überwacht. Frage 5: Sind der Verwaltung Grenzwertüberschreitungen, Unregelmäßigkeiten bzw. sonstige Verstöße an den o.g. Steganlagen bekannt, die im Rahmen von Brückenbegehungen (vgl. Frage 3), Anträ- gen für zusätzliche Anker oder anhand von Plan- Ist-Vergleichen durch die Verwaltung selbst oder eine andere Behörde/Amt in den letzten zehn Jahren festgestellt wurden? Antwort: Es sind der Verwaltung keine Unregelmäßigkeiten und Überschreitungen oder sonstige Verstöße an den Steganlagen bekannt. Eine Mitteilung von Verstößen, die im Zuständigkeitsbereich des Schifffahrtsamtes festgestellt worden sind, ist nicht im Gesetz vorgeschrieben und werden in der Praxis auch nicht behördenübergreifend kommuniziert. Wie bereits in der Sitzung des Rates am 26.04.2018 (Vorlage 203/2018-3) dargelegt, wäre Vo- raussetzung für ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen Hausboote, dass diese dauerhaft orts- fest zu Wohnzwecken genutzt werden. Solange die Boote fahrtüchtig sind, ist ein solcher Nach- weis durch die Verwaltung kaum zu führen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.12.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. zum Thema Zivilverteidigung und „kritische Infrastruktur“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.10.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Gibt es im Stadtgebiet Bornheim kritische Infrastruktur/KRITIS (KRITIS = Anlagen, Einrichtungen, Server, etc.) von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung deren Störung oder Zerstörung durch einen Black-Out, Cyberangriff, Katastro- phenfall oder Terroranschlag so erhebliche Auswirkungen hätte, dass diese KRITIS im Falle ei- nes Black-Out, bevorstehenden oder laufenden Cyberangriffs oder bei einer sonstigen Katastro- phenlage besonderen bzw. priorisierten Schutz, zum Beispiel durch die Bundeswehr, bedarf? Antwort zu Frage 1: Es gibt im Stadtgebiet Bornheim Anlagen, die zur kritischen Infrastruktur zählen. Inwieweit und wie bzw. durch wen diese Anlagen in einem Katastrophenfall geschützt werden sollen, fällt ge- mäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastro- phenschutz (BHKG) in die originäre Zuständigkeit des Kreises. Gemäß § 3 Absatz 1, 1. Halbsatz BHKG sind die Gemeinden „im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für In- neres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet (…)“. Frage 2: Wie ist im Falle eines längeren stadtweiten Black-Outs oder einer anhaltenden Katastrophenlage (z.B. durch ein Hochwasser oder einen anhaltenden Störfall in den Chemieanlagen in Wesseling) die Verbindung zum Kreisverbindungskommando der Bundeswehr beim Rhein-Sieg-Kreis si- chergestellt? Antwort zu Frage 2: Gemäß § 4 Abs. 2 bis 3 und 5 BHKG „treffen die Kreise die erforderlichen Maßnahmen zur Vor- bereitung der Bekämpfung von Großeinsatzlagen und Katastrophen. Sie leiten und koordinieren den Einsatz zur Gefahrenabwehr. Hierfür halten sie Einheiten sowie Einrichtungen vor. Die Krei- se haben Pläne für Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutzpläne) sowie Son- derschutzpläne für besonders gefährliche Objekte (§ 29 Absatz 1), Betriebsbereiche mit erweiter- ten Pflichten (§ 30) und bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen (§ 31) aufzustellen. Diese sind, soweit nicht anders geregelt, spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die kreisangehöri- Herrn Frank-Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - gen Gemeinden sind zu beteiligen. Die Kreise unterrichten sich gegenseitig, soweit eine Gefähr- dung benachbarter Gebietskörperschaften nicht sicher auszuschließen ist sowie in den Fällen, in denen im eigenen Zuständigkeitsbereich die Warnung und Information der Bevölkerung durchge- führt wurde.“ Insoweit fällt auch die Zuständigkeit für eine eventuell erforderliche Verbindung zum Kreisverbindungskommando der Bundeswehr in die Zuständigkeit des Rhein-Sieg Kreises. Der Kreis als Einsatzleitung in Großschadens- und Katastrophenlagen führt die Einsätze und stellt über die Einsatzleitung die Verbindung zu den kreisangehörigen Kommunen und deren Beteilig- ten im Einsatzfall her. Frage 3: Haben die Soldaten der Kreisverbindungskommandos beim Rhein-Sieg-Kreis und/oder des Be- zirksverbindungskommandos bei der Bezirksregierung Köln feste Ansprechpartner bei der Ver- waltung der Stadt Bornheim? Antwort zu Frage 3: Insoweit externe Behörden und Einrichtungen Kontakt zur Stadt Bornheim aufnehmen möchten bzw. müssen, entscheidet der jeweilige Inhalt, der der Kontaktaufnahmen zugrunde liegt, dar- über, wer innerhalb der Stadtverwaltung Bornheim für das Anliegen zuständig ist. In Einsatzlagen nach BHKG, in denen dem Rhein-Sieg Kreis die Einsatzleitung obliegt, kommuniziert dieser ge- mäß des dort ausgearbeiteten Einsatzplanes über die dort hinterlegten Kommunikationswege. Frage 4: Verfügt die Verwaltung der Stadt Bornheim über die Expertise von Reservisten, insbesondere Reserveoffizieren, die in den letzten fünf Jahren aus dem aktiven (Soldaten-)Dienst ausgeschie- den sind oder an einer Reserveübung teilgenommen haben? Antwort zu Frage 4: Nein. In diesem Zusammenhang ist auf die o.a. Zuständigkeitsverteilung gemäß BHKG hinzu- weisen. Frage 5: Ist der Stadt Bornheim bekannt, ob bei der Großübung „Defender-Europe-20“ im kommenden Jahr, der drittgrößten Truppenbewegung in West-Ost-Richtung seit dem Ende des zweiten Welt- kriegs, Truppen durch Bornheimer Stadtgebiet verlegen und ob die Ersatzübergangstelle (NATO- Rampe) in Widdig hierbei genutzt werden soll? Antwort zu Frage 5: Bislang ist durch die Bundeswehr keine Information an die Stadt Bornheim herangetragen wor- den. Die Bundeswehr entscheidet über die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme zum Behörden- leiter. Angelegenheiten des Katastrophenschutzes fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Kreises. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.08.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.08.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) sind in der Stadt Bornheim bis zum Zeit- punkt der Fragestellung aufgenommen worden? Bitte benennen Sie die Summe zum 31.12. der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie bis zum Zeitpunkt der Fragestellung in 2019. Antwort Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 43 21 4 2 3 Frage 2: Bitte benennen sie die Länder, und wie viele Personen aus diesen Ländern zu uns gekommen sind (Zeitpunkt der Fragestellung in 2019)? Antwort Afghanistan 36 Algerien 1 Eritreer 2 Gambia 1 Guinea 3 Irak 3 Marokko 3 Nigeria 1 Somalia 2 Syrien 20 Frage 3: In welchen Orten/Stadtteilen etc. und durch welche Organisationen werden diese Personen un- tergebracht, versorgt und betreut? Antwort In Bornheim-Sechtem existiert eine auf minderjährige Flüchtlinge spezialisierte Wohngruppe mit 9 Plätzen. Träger ist die GfO. Darüber hinaus werden unbegleitete minderjährige Ausländer in weiteren Jugendhilfeeinrichtun- gen, überwiegend im Rhein-Sieg-Kreis und in Bonn, untergebracht. Dabei handelt es sich um anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Herrn Paul Breuer St.-Georg-Straße 20 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Welche Kosten sind der Stadt Bornheim bei der Unterkunft, Versorgung und Betreuung von un- begleiteten Ausländern (UMA) in Summe entstanden? Bitte nennen Sie diese Brutto-Gesamt- kosten jeweils zum 31.12.2015, 2016, 2017 2018 sowie bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Fragestellung 2019. Antwort: Die Zielgruppe UMA wird im Haushalt nicht als separates Produkt geführt, so dass eine Auswer- tung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. Bei den entstandenen Jugendhilfekosten tritt die Stadt Bornheim zwar in Vorleistung, stellt diese nach § 89d SGB VIII im Rahmen der Kostenerstattung dem Landschaftsverband in Rechnung. Frage 5: Was ändert sich für den Personenkreis (UMA), wenn eine Volljährigkeit eingetreten ist und wie stellt man die Volljährigkeit fest, wenn keine Personalpapiere vorhanden sind? Antwort: Mit Volljährigkeit endet die Vormundschaft, nicht aber der Anspruch auf Leistungen der Kinder und Jugendhilfe. Nach § 41 SGB VIII soll jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwick- lung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. In aller Regel liegen die Voraussetzungen bei den UMA vor, so dass die stationäre Hilfe auf An- trag des Leistungsberechtigten fortgeführt wird. Der Leistungsanspruch endet spätestens mit Erreichen des 21. Lebensjahres. Die Altersfeststellung erfolgt im Rahmen des sogen. Erstscreeningverfahrens bei Erstaufnahme des Flüchtlings. Sofern keine Ausweispapiere vorliegen, erfolgt die Einschätzung und Feststel- lung des Alters mittels einer „qualifizierten Inaugenscheinnahme“. Diese umfasst neben der Be- wertung des äußeren Erscheinungsbildes auch die Würdigung und Bewertung des Gesamtein- druckes durch die im Erstgespräch erhaltenen Informationen zum Alter und Entwicklungsstand. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.08.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.08.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) sind in der Stadt Bornheim bis zum Zeit- punkt der Fragestellung aufgenommen worden? Bitte benennen Sie die Summe zum 31.12. der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie bis zum Zeitpunkt der Fragestellung in 2019. Antwort Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 43 21 4 2 3 Frage 2: Bitte benennen sie die Länder, und wie viele Personen aus diesen Ländern zu uns gekommen sind (Zeitpunkt der Fragestellung in 2019)? Antwort Afghanistan 36 Algerien 1 Eritreer 2 Gambia 1 Guinea 3 Irak 3 Marokko 3 Nigeria 1 Somalia 2 Syrien 20 Frage 3: In welchen Orten/Stadtteilen etc. und durch welche Organisationen werden diese Personen un- tergebracht, versorgt und betreut? Antwort In Bornheim-Sechtem existiert eine auf minderjährige Flüchtlinge spezialisierte Wohngruppe mit 9 Plätzen. Träger ist die GfO. Darüber hinaus werden unbegleitete minderjährige Ausländer in weiteren Jugendhilfeeinrichtun- gen, überwiegend im Rhein-Sieg-Kreis und in Bonn, untergebracht. Dabei handelt es sich um anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Herrn Paul Breuer St.-Georg-Straße 20 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Welche Kosten sind der Stadt Bornheim bei der Unterkunft, Versorgung und Betreuung von un- begleiteten Ausländern (UMA) in Summe entstanden? Bitte nennen Sie diese Brutto-Gesamt- kosten jeweils zum 31.12.2015, 2016, 2017 2018 sowie bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Fragestellung 2019. Antwort: Die Zielgruppe UMA wird im Haushalt nicht als separates Produkt geführt, so dass eine Auswer- tung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. Bei den entstandenen Jugendhilfekosten tritt die Stadt Bornheim zwar in Vorleistung, stellt diese nach § 89d SGB VIII im Rahmen der Kostenerstattung dem Landschaftsverband in Rechnung. Frage 5: Was ändert sich für den Personenkreis (UMA), wenn eine Volljährigkeit eingetreten ist und wie stellt man die Volljährigkeit fest, wenn keine Personalpapiere vorhanden sind? Antwort: Mit Volljährigkeit endet die Vormundschaft, nicht aber der Anspruch auf Leistungen der Kinder und Jugendhilfe. Nach § 41 SGB VIII soll jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwick- lung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. In aller Regel liegen die Voraussetzungen bei den UMA vor, so dass die stationäre Hilfe auf An- trag des Leistungsberechtigten fortgeführt wird. Der Leistungsanspruch endet spätestens mit Erreichen des 21. Lebensjahres. Die Altersfeststellung erfolgt im Rahmen des sogen. Erstscreeningverfahrens bei Erstaufnahme des Flüchtlings. Sofern keine Ausweispapiere vorliegen, erfolgt die Einschätzung und Feststel- lung des Alters mittels einer „qualifizierten Inaugenscheinnahme“. Diese umfasst neben der Be- wertung des äußeren Erscheinungsbildes auch die Würdigung und Bewertung des Gesamtein- druckes durch die im Erstgespräch erhaltenen Informationen zum Alter und Entwicklungsstand. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Betr.: Mietkosten für Flüchtlingsunterkünfte in Bornheim Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.08.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele privat angemietete Wohnungen hat die Stadt Bornheim seit 2015 in Summe zur Unter- bringung von Flüchtlingen angemietet? Bitte geben Sie die Summe der angemieteten Wohnun- gen jeweils zum 31.12. auf die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 und zum Zeitpunkt der Beant- wortung der Fragestellung an. Antwort: 2015 2016 2017 2018 2019 Summe der angemieteten Wohnungen im jeweiligen Jahr 16 19 17 12 5 Frage 2: Wie viele Flüchtlinge sind jeweils zum 31.12. des Jahres in privat angemieteten Wohnungen un- tergebracht worden? Bitte geben Sie die Anzahl zum 31.12.der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und bis zur Beantwortung der Frage in 2019 an. Antwort: 2015 2016 2017 2018 2019 Anzahl der in angemieteten Wohnungen un- tergebrachten Flüchtlinge 195 188 114 71 30 Frage 3: Welche Summe an Mietkosten incl. aller Nebenkosten sind für privat gemietete Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen entstanden? Bitte geben Sie diese Bruttokosten in Summe jeweils zum 31.12 für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und bis zur Beantwortung der Frage in 2019 an. Antwort: Aufgrund der umfangreichen Recherche kann die Verwaltung die gewünschten Informationen nur für das zurückliegende Jahr bis zum aktuellen Zeitpunkt zur Verfügung stellen. Die Zusammen- stellung der darüber hinausgehender Daten würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand er- fordern. 21.08.2019 Herrn Paul Breuer St.-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - 2018 2019 Miet- und Mietnebenkosten 409.885,35 € 159.442,35 € Frage 4: Wie viele Flüchtlinge sind zum Zeitpunkt der Fragestellung in Bornheim untergebracht? Bitte schlüsseln Sie diese Zahl nach anerkannten, geduldeten, noch im Verfahren befindlichen und ausreisepflichtigen Flüchtlingen, die noch nicht abgeschoben werden konnten, auf. Frage 5: Wie verteilt sich diese Anzahl nach Frage 4 auf Containerunterbringung, die Unterbringung in privat angemieteten Wohnungen und städtischen Wohnungen? Antwort zu 4 und 5: Asylbe- werber im laufenden Verfahren Gedulde- te Perso- nen Personen mit Grenzüber- schritts- bescheinigung Aner- kannte Flüchtlin- ge Flüchtlinge mit sub- sidiärem Schutz Gesamt Container 41 37 0 32 9 119 Angemietete Wohnung 5 11 4 5 5 30 Städtisches Eigentum 31 17 1 22 4 75 Gesamt 77 65 5 59 18 224 Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Betr.: Mietkosten für Flüchtlingsunterkünfte in Bornheim Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.08.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele privat angemietete Wohnungen hat die Stadt Bornheim seit 2015 in Summe zur Unter- bringung von Flüchtlingen angemietet? Bitte geben Sie die Summe der angemieteten Wohnun- gen jeweils zum 31.12. auf die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 und zum Zeitpunkt der Beant- wortung der Fragestellung an. Antwort: 2015 2016 2017 2018 2019 Summe der angemieteten Wohnungen im jeweiligen Jahr 16 19 17 12 5 Frage 2: Wie viele Flüchtlinge sind jeweils zum 31.12. des Jahres in privat angemieteten Wohnungen un- tergebracht worden? Bitte geben Sie die Anzahl zum 31.12.der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und bis zur Beantwortung der Frage in 2019 an. Antwort: 2015 2016 2017 2018 2019 Anzahl der in angemieteten Wohnungen un- tergebrachten Flüchtlinge 195 188 114 71 30 Frage 3: Welche Summe an Mietkosten incl. aller Nebenkosten sind für privat gemietete Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen entstanden? Bitte geben Sie diese Bruttokosten in Summe jeweils zum 31.12 für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und bis zur Beantwortung der Frage in 2019 an. Antwort: Aufgrund der umfangreichen Recherche kann die Verwaltung die gewünschten Informationen nur für das zurückliegende Jahr bis zum aktuellen Zeitpunkt zur Verfügung stellen. Die Zusammen- stellung der darüber hinausgehender Daten würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand er- fordern. 21.08.2019 Herrn Paul Breuer St.-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - 2018 2019 Miet- und Mietnebenkosten 409.885,35 € 159.442,35 € Frage 4: Wie viele Flüchtlinge sind zum Zeitpunkt der Fragestellung in Bornheim untergebracht? Bitte schlüsseln Sie diese Zahl nach anerkannten, geduldeten, noch im Verfahren befindlichen und ausreisepflichtigen Flüchtlingen, die noch nicht abgeschoben werden konnten, auf. Frage 5: Wie verteilt sich diese Anzahl nach Frage 4 auf Containerunterbringung, die Unterbringung in privat angemieteten Wohnungen und städtischen Wohnungen? Antwort zu 4 und 5: Asylbe- werber im laufenden Verfahren Gedulde- te Perso- nen Personen mit Grenzüber- schritts- bescheinigung Aner- kannte Flüchtlin- ge Flüchtlinge mit sub- sidiärem Schutz Gesamt Container 41 37 0 32 9 119 Angemietete Wohnung 5 11 4 5 5 30 Städtisches Eigentum 31 17 1 22 4 75 Gesamt 77 65 5 59 18 224 Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Unfälle auf dem Zweigrabenweg Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 07.12.2019 beantworte ich wie folgt: Frage: 1.) Sieht der Bürgermeister Möglichkeiten, die Markierung der Fahrbahnränder und der Fahr- bahnmitte insbesondere in den Kurvenbereichen des Zweigrabenwegs außerhalb der Orts- lage von Hemmerich zu verbessern? 2.) Besteht die Möglichkeit zum Anbringen von Leitplanken in diesen Bereichen? Welche Aus- wirkungen auf die Verkehrssicherheit hätten Leitplanken und welchen finanziellen Aufwand würden sie verursachen? 3.) Welche weiteren Maßnahmen zur Verringerung der Unfallzahl in diesem Bereich sind denk- bar und welche Maßnahmen erachtet der Bürgermeister für sinnvoll? Antwort: Die Berichte der Polizei zur Unfallsituation auf dem Zweigrabenweg wurden angefordert, liegen der Verwaltung allerdings noch nicht vor. Die Verwaltung erhofft sich hierdurch Informationen über die Unfallursachen zu bekommen. Anhand der angeforderten Unterlagen lassen sich vermutlich Entscheidungen zur Erforderlichkeit von Maßnahmen und die Abwägung, welche straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen auf dem Zweigrabenweg zielführend sein können, treffen. Die Verwaltung wird den Ratsgremien die Ergebnisse dieser Überprüfung zu gegebener Zeit mit- teilen. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Herrn Christian Koch Maaßenstraße 16 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.01.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. fehlender Buchstaben an der Gefallenengedenkstelle auf dem Friedhof Hersel Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom beantworte ich wie folgt: Frage: Handelt es sich bei den fehlenden Buchstaben an der Gefallenengedenkstelle um Vandalismus oder um Instandsetzungsarbeiten, und seit wann ist der Stadt der Sachverhalt bekannt? Antwort: Der Sachverhalt ist dem StadtBetrieb Bornheim (SBB) seit einigen Monaten bekannt. Die Buch- staben wurden von Unbekannten entfernt. Zunächst wurde versucht, entsprechende Ersatzbuch- staben zu beschaffen bzw. anfertigen zu lassen. Mitarbeiter des SBB haben die Buchstaben je- doch dann bei Unterhaltungsarbeiten in einer benachbarten Grünanlage gefunden. Die Buchsta- ben, die zunächst noch gerichtet werden mussten, werden im Januar 2020 durch einen beauf- tragten Steinmetz erneut angebracht. Frage: Sind der Stadt mutwillige Beschädigungen an im Stadtgebiet befindlichen Soldatengräbern, Krie- gerdenkmälern oder Ehrenmälern für gefallene Soldaten bekannt, und falls ja, gibt es Rück- schlüsse auf politisch motivierten Vandalismus? Antwort: Dem StadtBetrieb sind keine weiteren mutwilligen Beschädigungen an Kriegerdenkmälern oder Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft auf den Friedhöfen im Stadtgebiet bekannt. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Herrn Frank-Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen