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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 02.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Extremwetterfolgen für den Rheinhang Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der amtlichen Warnung der NINA-App vom 14.07.2021 steht: „Aufgrund der aktuellen Wetterlage und der Standsicherheitssituation des Rhein-Hochufers muss der Rheinuferweg zur Gefahrenabwehr gesperrt werden. Die Sperrung betrifft die Ortschaften Widdig, Uedorf und Her- sel. Gesperrt wird der Rheinuferweg zwischen dem Zerrespfad bis einschließlich der Hausnum- mer 269 auf der Rheinstraße.“ Gibt es bereits Indizien, dass das Extremwetterereignis die Stand- sicherheitssituation beeinträchtigt bzw. zu Absackungen geführt hat? Antwort 1: Eine vollumfängliche Beantwortung der Frage 1 ist ohne weitergehende gutachterli- che Untersuchungen über einen längeren Zeitraum hier nicht möglich. Es kann jedoch mitteilt werden, dass die durch Regenwasser verursachten Gefahrstellen am Rheinhang umgehend ab- gesperrt wurden. Die Absperrung wird regelmäßig kontrolliert. Eine Begutachtung hat stattgefun- den und die Empfehlungen des Gutachters zu einer länger andauernden Sperrung wurden be- rücksichtigt. Demnach kann auch unmittelbar nach dem Regenereignis von einem labilen Gleich- gewicht des Hangs ausgegangen werden. Die durch das Unwetter am 14./15.07.2021 verursach- ten oberflächlichen Schäden zeigen, dass die Böschung durchaus in Bewegung ist. Grundsätz- lich besteht bei derartigen Regen- und/oder Hochwasserereignissen die Gefahr von lokalen Ab- rutschungen. Deshalb wurden aus Sicherheitsgründen akute Gefahrenbereiche gesperrt. Zur Schadensabwehr und Vermeidung andauernder Sperrungen hat der Gutachter Akutmaßnahmen empfohlen, die teilweise schon umgesetzt bzw. noch in der Umsetzung sind (z. B. regelmäßige Kontrollen, Vermessungen, Erhöhung der Messpunktdichte, provisorische und schadlose Ober- flächenentwässerung und bauliche Einzelmaßnahmen, Verschließen von Rissbildungen, Verhal- tensregeln). Es wird empfohlen, gesperrte und beschädigte Hangbereiche nicht zu betreten und keine eigen- händigen Eingriffe im Hang vorzunehmen. Anlieger, auf deren privaten Hanggrundstücken wei- tergehende Akutmaßnahmen notwendig werden, werden von der Stadtverwaltung kontaktiert, um die Arbeiten abzustimmen. Frage 2: Wann ist mit belegbaren Aussagen zu Folgeschäden des Extremwetterereignisses und dem sich nun anschließenden Hochwassers bzgl. Rheinhang zu rechnen? Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - Antwort 2: Für eine abschließende Beurteilung der Folgen des Unwetters vom 14./15.07.2021 müsste der Rheinuferhang über einen längeren Zeitraum beobachtet, Veränderungen dokumen- tiert gutachterlich analysiert werden. Eine zeitliche Perspektive zum Abschluss der Begutachtun- gen ist derzeit noch nicht möglich und wird sich noch über Wochen bzw. Monate erstrecken. Frage 3: Können Bundes- oder Landesmittel akquiriert werden sofern das Extremwetterereignis und dessen Folgen die Standsicherheit nachhaltig negativ beeinflusst haben? Antwort 3: Mit dem Ziel der schnellen ersten Hilfe zur Überwindung der Schäden aus der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 wird eine kommunale Soforthilfe, zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden bei der ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur, Räumung und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 durch das Land Nord- rhein-Westfalen gewährt. Die Soforthilfe dient Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Abmilde- rung von finanziellen Belastungen durch kurzfristige Instandsetzung von zerstörten Infrastruktu- ren und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunika- tion, Verkehr, Gesundheit/Pflege und Bildung und sonstiger wichtiger Einrichtungen. Auch wer- den u.a. Mittel für sonstige kommunale Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gefah- renabwehr und Schadensbeseitigung durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 zur Verfügung gestellt. Eine weitere Förderung besteht mit der Aufnahme von zinsgünstige Darlehen der NRW.Bank, für Wasserbauliche Maßnahmen, dem Hochwasserschutz und dem naturnahen Gewässerausbau im neuen Förderprogramm „NRW.Bank. Liquiditätshilfe Unwetter“. Auch hat die Förderbank das be- stehende Förderprogramm „NRW.Bank. Kommunal Invest“ in Abstimmung mit dem Land Nord- rhein-Westfalen, um den Programmpunkt „Beseitigung Hochwasserschäden“ erweitert. In beiden Programmen können betroffenen Kommunen, wenn nötig Darlehen mit verschiedenen Laufzeiten und gesenkten Zinsen aufnehmen. Frage 4: Gibt es Häuser, die bei einer Verschärfung der Situation am Rheinhang, unter Umstän- den zu evakuieren sind? Antwort 4: Es sind keine Gebäude bekannt, die bei einer Verschärfung der Situation am Rhein- hang evakuiert werden müssen. Frage 5: Wer entscheidet wann bzw. bei Vorliegen welcher Indikation über eine Evakuierung ein- zelner Häuser oder Straßenzüge? Antwort 5: Über eine Evakuierung einzelner Häuser oder Straßenzüge entscheidet bei offensicht- licher Gefährdung der Standsicherheit das zuständige Fachamt der Verwaltung in Zusammenar- beit mit dem Katastrophenschutz. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 02.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Extremwetterfolgen für den Rheinhang Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der amtlichen Warnung der NINA-App vom 14.07.2021 steht: „Aufgrund der aktuellen Wetterlage und der Standsicherheitssituation des Rhein-Hochufers muss der Rheinuferweg zur Gefahrenabwehr gesperrt werden. Die Sperrung betrifft die Ortschaften Widdig, Uedorf und Her- sel. Gesperrt wird der Rheinuferweg zwischen dem Zerrespfad bis einschließlich der Hausnum- mer 269 auf der Rheinstraße.“ Gibt es bereits Indizien, dass das Extremwetterereignis die Stand- sicherheitssituation beeinträchtigt bzw. zu Absackungen geführt hat? Antwort 1: Eine vollumfängliche Beantwortung der Frage 1 ist ohne weitergehende gutachterli- che Untersuchungen über einen längeren Zeitraum hier nicht möglich. Es kann jedoch mitteilt werden, dass die durch Regenwasser verursachten Gefahrstellen am Rheinhang umgehend ab- gesperrt wurden. Die Absperrung wird regelmäßig kontrolliert. Eine Begutachtung hat stattgefun- den und die Empfehlungen des Gutachters zu einer länger andauernden Sperrung wurden be- rücksichtigt. Demnach kann auch unmittelbar nach dem Regenereignis von einem labilen Gleich- gewicht des Hangs ausgegangen werden. Die durch das Unwetter am 14./15.07.2021 verursach- ten oberflächlichen Schäden zeigen, dass die Böschung durchaus in Bewegung ist. Grundsätz- lich besteht bei derartigen Regen- und/oder Hochwasserereignissen die Gefahr von lokalen Ab- rutschungen. Deshalb wurden aus Sicherheitsgründen akute Gefahrenbereiche gesperrt. Zur Schadensabwehr und Vermeidung andauernder Sperrungen hat der Gutachter Akutmaßnahmen empfohlen, die teilweise schon umgesetzt bzw. noch in der Umsetzung sind (z. B. regelmäßige Kontrollen, Vermessungen, Erhöhung der Messpunktdichte, provisorische und schadlose Ober- flächenentwässerung und bauliche Einzelmaßnahmen, Verschließen von Rissbildungen, Verhal- tensregeln). Es wird empfohlen, gesperrte und beschädigte Hangbereiche nicht zu betreten und keine eigen- händigen Eingriffe im Hang vorzunehmen. Anlieger, auf deren privaten Hanggrundstücken wei- tergehende Akutmaßnahmen notwendig werden, werden von der Stadtverwaltung kontaktiert, um die Arbeiten abzustimmen. Frage 2: Wann ist mit belegbaren Aussagen zu Folgeschäden des Extremwetterereignisses und dem sich nun anschließenden Hochwassers bzgl. Rheinhang zu rechnen? Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - Antwort 2: Für eine abschließende Beurteilung der Folgen des Unwetters vom 14./15.07.2021 müsste der Rheinuferhang über einen längeren Zeitraum beobachtet, Veränderungen dokumen- tiert gutachterlich analysiert werden. Eine zeitliche Perspektive zum Abschluss der Begutachtun- gen ist derzeit noch nicht möglich und wird sich noch über Wochen bzw. Monate erstrecken. Frage 3: Können Bundes- oder Landesmittel akquiriert werden sofern das Extremwetterereignis und dessen Folgen die Standsicherheit nachhaltig negativ beeinflusst haben? Antwort 3: Mit dem Ziel der schnellen ersten Hilfe zur Überwindung der Schäden aus der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 wird eine kommunale Soforthilfe, zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden bei der ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur, Räumung und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 durch das Land Nord- rhein-Westfalen gewährt. Die Soforthilfe dient Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Abmilde- rung von finanziellen Belastungen durch kurzfristige Instandsetzung von zerstörten Infrastruktu- ren und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunika- tion, Verkehr, Gesundheit/Pflege und Bildung und sonstiger wichtiger Einrichtungen. Auch wer- den u.a. Mittel für sonstige kommunale Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gefah- renabwehr und Schadensbeseitigung durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 zur Verfügung gestellt. Eine weitere Förderung besteht mit der Aufnahme von zinsgünstige Darlehen der NRW.Bank, für Wasserbauliche Maßnahmen, dem Hochwasserschutz und dem naturnahen Gewässerausbau im neuen Förderprogramm „NRW.Bank. Liquiditätshilfe Unwetter“. Auch hat die Förderbank das be- stehende Förderprogramm „NRW.Bank. Kommunal Invest“ in Abstimmung mit dem Land Nord- rhein-Westfalen, um den Programmpunkt „Beseitigung Hochwasserschäden“ erweitert. In beiden Programmen können betroffenen Kommunen, wenn nötig Darlehen mit verschiedenen Laufzeiten und gesenkten Zinsen aufnehmen. Frage 4: Gibt es Häuser, die bei einer Verschärfung der Situation am Rheinhang, unter Umstän- den zu evakuieren sind? Antwort 4: Es sind keine Gebäude bekannt, die bei einer Verschärfung der Situation am Rhein- hang evakuiert werden müssen. Frage 5: Wer entscheidet wann bzw. bei Vorliegen welcher Indikation über eine Evakuierung ein- zelner Häuser oder Straßenzüge? Antwort 5: Über eine Evakuierung einzelner Häuser oder Straßenzüge entscheidet bei offensicht- licher Gefährdung der Standsicherheit das zuständige Fachamt der Verwaltung in Zusammenar- beit mit dem Katastrophenschutz. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Vermüllung der Rad-/Fußgängerunterführung K33 an der Bahnlinie 18 Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die o.g. Unterführung wird in den vergangenen Monaten regelmäßig vermüllt bzw. mit dem Fahr- rad nicht passierbar vorgefunden. Inwieweit ist der Verwaltung dieser Sachverhalt bekannt? Antwort 1: Der Wirtschaftsweg, der unter der Brücke der Kreisstraße 33 verläuft, ist als Platz für illegale Ab- fallablagerungen bekannt. Dass illegale Abfallablagerungen auch die Nutzung eines Weges zumindest einschränken, ist lei- der oft der Fall und auch an dieser Stelle zuletzt feststellbar gewesen. Frage 2: Wenn ja, wie viele Einsätze des Stadtordnungsdienstes bzw. des Stadtbetriebes wurden seit 01/2020 an dieser Stelle verzeichnet? Frage 3: Wenn nein, kann diese Örtlichkeit in den Bestreifungsplan des Stadtordnungsdienstes aufgenom- men werden, um regelmäßige Kontrollen, insbesondere an den Wochenenden, sicherzustellen? Antwort 2 und 3: An der besagten Örtlichkeit wurden mehrfach illegal abgeladene Abfälle vorgefunden, die in der Regel durch den Stadtbetrieb Bornheim nach Beauftragung durch die Verwaltung entsorgt wur- den. Seit 01/2020 wurden in diesem Zusammenhang 6 Entsorgungsaufträge erteilt. Kontrollen erfolgen nicht nur nach einer eingegangenen Anzeige. Der Ordnungsaußendienst führt bereits seit seiner Einführung Kontrollen, an den der Verwaltung bekannten üblichen Abladeplät- zen eigenständig durch. Diese üblichen Plätze verteilen sich auf das gesamte Stadtgebiet Born- heim mit seinen 14 Ortschaften. Ohne andere Aufgaben erheblich zu vernachlässigen, können diese Kontrollen weiterhin nur stichprobenartig realisiert werden. Herrn Thomas Schmitz Schelmenpfad 28 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Welche weiteren Maßnahmen können ergriffen werden um insbesondere im Hinblick auf die zu planenden nördliche Radpendlerroute Verbesserungen zu erreichen, gibt es bspw. Kontakt mit den Bahnverkehrsgesellschaften um die Zugführer zu sensibilisieren? Antwort 4: Neben den Ermittlungen nach dem möglichen Verursacher und der Einleitung ordnungsbehördli- cher Verfahren (auch Ordnungswidrigkeitenverfahren) ist die Information der Bevölkerung über ordnungsgemäße Entsorgungsmöglichkeiten eine weitere sinnvolle Maßnahme um letztlich „wilde Müllablagerungen“ zu verhindern. Im Rhein-Sieg-Kreis und auch in Bornheim gibt es umfangreiche Möglichkeiten Abfälle zu entsor- gen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit beim Stadtbetrieb Bornheim Grünabfälle und Elektroschrott bis zu einem gewissen Maß kostenlos abzugeben. Des Weiteren bietet die RSAG als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger diverse Möglichkeiten an, Abfälle aller Art zu entsor- gen –so auch über das Schadstoffmobil, welches regelmäßig in den Ortschaften der Stadt Son- derabfälle kostenlos entgegennimmt. Neben den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt Bornheim gibt es auch hinreichende Mög- lichkeiten sich eigenständig zu informieren. Zum einen über den jährlichen Abfallkalender der RSAG und zum anderen auch über die Internetseiten der Stadt Bornheim und der RSAG sowie telefonisch. Verursacher von illegalen Abfallablagerungen legen ihre Abfälle meist vorsätzlich entgegen aller Vorschriften und Entsorgungsangebote ab. Dies wird leider immer ein Szenario sein, welches insbesondere auf abgelegenen Wegen oder auch Fahrradrouten eintritt, trotz aller Maßnahmen. Daher sollten in jedem Fall illegale Abfallablagerungen dem Ordnungsamt gemeldet werden. Für Abfallablagerungen, die die Gleisanlagen der Linie 18 betreffen, ist die HGK (Häfen und Gü- terverkehr Köln AG) die zuständige Stelle. Diese ist mit dem Thema durchaus vertraut und hat bereits in der Vergangenheit Ablagerungen, die auf anderen Flächen liegen -insbesondere in un- mittelbarer Nähe zum Verlauf der Gleisanlagen- dem Ordnungsamt entsprechend gemeldet. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Vermüllung der Rad-/Fußgängerunterführung K33 an der Bahnlinie 18 Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die o.g. Unterführung wird in den vergangenen Monaten regelmäßig vermüllt bzw. mit dem Fahr- rad nicht passierbar vorgefunden. Inwieweit ist der Verwaltung dieser Sachverhalt bekannt? Antwort 1: Der Wirtschaftsweg, der unter der Brücke der Kreisstraße 33 verläuft, ist als Platz für illegale Ab- fallablagerungen bekannt. Dass illegale Abfallablagerungen auch die Nutzung eines Weges zumindest einschränken, ist lei- der oft der Fall und auch an dieser Stelle zuletzt feststellbar gewesen. Frage 2: Wenn ja, wie viele Einsätze des Stadtordnungsdienstes bzw. des Stadtbetriebes wurden seit 01/2020 an dieser Stelle verzeichnet? Frage 3: Wenn nein, kann diese Örtlichkeit in den Bestreifungsplan des Stadtordnungsdienstes aufgenom- men werden, um regelmäßige Kontrollen, insbesondere an den Wochenenden, sicherzustellen? Antwort 2 und 3: An der besagten Örtlichkeit wurden mehrfach illegal abgeladene Abfälle vorgefunden, die in der Regel durch den Stadtbetrieb Bornheim nach Beauftragung durch die Verwaltung entsorgt wur- den. Seit 01/2020 wurden in diesem Zusammenhang 6 Entsorgungsaufträge erteilt. Kontrollen erfolgen nicht nur nach einer eingegangenen Anzeige. Der Ordnungsaußendienst führt bereits seit seiner Einführung Kontrollen, an den der Verwaltung bekannten üblichen Abladeplät- zen eigenständig durch. Diese üblichen Plätze verteilen sich auf das gesamte Stadtgebiet Born- heim mit seinen 14 Ortschaften. Ohne andere Aufgaben erheblich zu vernachlässigen, können diese Kontrollen weiterhin nur stichprobenartig realisiert werden. Herrn Thomas Schmitz Schelmenpfad 28 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Welche weiteren Maßnahmen können ergriffen werden um insbesondere im Hinblick auf die zu planenden nördliche Radpendlerroute Verbesserungen zu erreichen, gibt es bspw. Kontakt mit den Bahnverkehrsgesellschaften um die Zugführer zu sensibilisieren? Antwort 4: Neben den Ermittlungen nach dem möglichen Verursacher und der Einleitung ordnungsbehördli- cher Verfahren (auch Ordnungswidrigkeitenverfahren) ist die Information der Bevölkerung über ordnungsgemäße Entsorgungsmöglichkeiten eine weitere sinnvolle Maßnahme um letztlich „wilde Müllablagerungen“ zu verhindern. Im Rhein-Sieg-Kreis und auch in Bornheim gibt es umfangreiche Möglichkeiten Abfälle zu entsor- gen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit beim Stadtbetrieb Bornheim Grünabfälle und Elektroschrott bis zu einem gewissen Maß kostenlos abzugeben. Des Weiteren bietet die RSAG als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger diverse Möglichkeiten an, Abfälle aller Art zu entsor- gen –so auch über das Schadstoffmobil, welches regelmäßig in den Ortschaften der Stadt Son- derabfälle kostenlos entgegennimmt. Neben den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt Bornheim gibt es auch hinreichende Mög- lichkeiten sich eigenständig zu informieren. Zum einen über den jährlichen Abfallkalender der RSAG und zum anderen auch über die Internetseiten der Stadt Bornheim und der RSAG sowie telefonisch. Verursacher von illegalen Abfallablagerungen legen ihre Abfälle meist vorsätzlich entgegen aller Vorschriften und Entsorgungsangebote ab. Dies wird leider immer ein Szenario sein, welches insbesondere auf abgelegenen Wegen oder auch Fahrradrouten eintritt, trotz aller Maßnahmen. Daher sollten in jedem Fall illegale Abfallablagerungen dem Ordnungsamt gemeldet werden. Für Abfallablagerungen, die die Gleisanlagen der Linie 18 betreffen, ist die HGK (Häfen und Gü- terverkehr Köln AG) die zuständige Stelle. Diese ist mit dem Thema durchaus vertraut und hat bereits in der Vergangenheit Ablagerungen, die auf anderen Flächen liegen -insbesondere in un- mittelbarer Nähe zum Verlauf der Gleisanlagen- dem Ordnungsamt entsprechend gemeldet. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Zaun am Auenweg in Hersel“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.08.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind der Stadt Bornheim sämtliche Eigentümer der am Auenweg jüngst eingezäunten Parzellen bekannt, inklusive jener Parzellen, deren Eigentümer/Erben der Stadt Bornheim im Umweltaus- schuss im Mai 2017 noch nicht bekannt gewesen sind? Antwort 1: In diesem Bereich gibt es sieben kleine Parzellen, deren Eigentümer trotz umfangreicher Recher- chen nach wie vor nicht bekannt und möglicherweise verstorben sind. Auch in dem einen Fall, in dem Sie einen Urenkel der Eigentümerin gefunden hatten, hat sich an den Eigentumsverhältnis- sen bis heute nichts geändert. Frage 2: Wann, durch wen und auf welchem Wege wurden die Eigentümer der Parzellen über das Vorha- ben informiert? Antwort 2: Die insgesamt acht Eigentümer, die ihre Grundstücke trotz mehrfacher Anfragen nicht verkaufen wollten, wurden im Mai 2017 von Amt 12 schriftlich informiert, dass die Stadt die meisten Grund- stücke erworben hat, um hier als Kompensationsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft eine mit kleineren Baumgruppen bestandene Auenwiese zu entwickeln, und dass dafür eine re- gelmäßige Mahd und evtl. gelegentliche Beweidung vorgesehen sei. Zur flächendeckenden Um- setzung im gesamten Auenbereich wurde angeboten, die eingestreuten privaten Grundstücke für die Eigentümer kostenlos mit zu pflegen. Für den Fall, dass sie damit nicht einverstanden seien, wurden sie gebeten, die Grenzen vor Ort zu markieren, so dass die Grundstücke von Mahd oder Beweidung ausgenommen werden könnten. Frage 3: Haben sämtliche Eigentümer zu dem Vorhaben gegenüber der Stadt Bornheim ihr Einverständ- nis erklärt? Herrn Frank Rüdiger Prinz Gartenstr. 141 53332 Bornheim-Hersel - 2 - Antwort 3: Eine Eigentümerin hatte im Vorfeld im Gespräch ihr Einverständnis erklärt. Im Zuge der Baumaß- nahme hat sie sich nun gemeldet, weil sie mit der Einzäunung ohne erneute vorherige Rückfrage doch nicht einverstanden war. Eine einvernehmliche Lösung wird angestrebt und befindet sich derzeit in der Abstimmung. Die weiteren in der Vergangenheit angeschriebenen Eigentümer ha- ben weder geantwortet noch Grundstücke markiert, so dass sie damit ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht haben. Gegen die bisher mehrfach erfolgte Mahd hat niemand Einwände er- hoben. Frage 4: Weshalb ist es der Stadt Bornheim erlaubt, dieses Areal im Landschaftsschutzgebiet einzufrie- den, und einzelnen Eigentümern im selben Gebiet ist dies bereits untersagt worden? Antwort 4: Allein in dem nun eingezäunten Bereich liegen über 100 Parzellen, die kleinste davon gerade 13 m² und viele unter 100 m² groß. Eine Ausnahmegenehmigung für einen Eigentümer hätte ei- nen Präzedenzfall für alle anderen Grundstücke dargestellt und ggf. zu einer Vielzahl von Einzäu- nungen geführt. Mit der großräumigen Einzäunung der gesamten Fläche hat sich die Untere Na- turschutzbehörde einverstanden erklärt, weil sie die Entwicklung zur Stromtalwiese befürwortet und die Einzäunung zwecks Beweidung für die Verwirklichung des Entwicklungsziels für zielfüh- rend hält. Frage 5: Weshalb wurde der Ortsvorsteher im Vorfeld nicht über dieses Vorhaben unterrichtet? Antwort 5: Die Maßnahme wurde in der Sitzung des UKLWN am 27. Mai 2021 vorgestellt und war somit auch allen Herseler Vertretern bekannt. Eine Pressemitteilung folgte wegen Abstimmungserfor- dernissen leider erst etwas verspätet am 9. August (Der Zaunbau begann Samstag, 07.08.2021). Die Information des Ortsvorstehers erfolgte wegen eines Kommunikationsfehlers in der Verwal- tung in diesem Fall im Vorfeld leider nicht. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Zaun am Auenweg in Hersel“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.08.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind der Stadt Bornheim sämtliche Eigentümer der am Auenweg jüngst eingezäunten Parzellen bekannt, inklusive jener Parzellen, deren Eigentümer/Erben der Stadt Bornheim im Umweltaus- schuss im Mai 2017 noch nicht bekannt gewesen sind? Antwort 1: In diesem Bereich gibt es sieben kleine Parzellen, deren Eigentümer trotz umfangreicher Recher- chen nach wie vor nicht bekannt und möglicherweise verstorben sind. Auch in dem einen Fall, in dem Sie einen Urenkel der Eigentümerin gefunden hatten, hat sich an den Eigentumsverhältnis- sen bis heute nichts geändert. Frage 2: Wann, durch wen und auf welchem Wege wurden die Eigentümer der Parzellen über das Vorha- ben informiert? Antwort 2: Die insgesamt acht Eigentümer, die ihre Grundstücke trotz mehrfacher Anfragen nicht verkaufen wollten, wurden im Mai 2017 von Amt 12 schriftlich informiert, dass die Stadt die meisten Grund- stücke erworben hat, um hier als Kompensationsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft eine mit kleineren Baumgruppen bestandene Auenwiese zu entwickeln, und dass dafür eine re- gelmäßige Mahd und evtl. gelegentliche Beweidung vorgesehen sei. Zur flächendeckenden Um- setzung im gesamten Auenbereich wurde angeboten, die eingestreuten privaten Grundstücke für die Eigentümer kostenlos mit zu pflegen. Für den Fall, dass sie damit nicht einverstanden seien, wurden sie gebeten, die Grenzen vor Ort zu markieren, so dass die Grundstücke von Mahd oder Beweidung ausgenommen werden könnten. Frage 3: Haben sämtliche Eigentümer zu dem Vorhaben gegenüber der Stadt Bornheim ihr Einverständ- nis erklärt? Herrn Frank Rüdiger Prinz Gartenstr. 141 53332 Bornheim-Hersel - 2 - Antwort 3: Eine Eigentümerin hatte im Vorfeld im Gespräch ihr Einverständnis erklärt. Im Zuge der Baumaß- nahme hat sie sich nun gemeldet, weil sie mit der Einzäunung ohne erneute vorherige Rückfrage doch nicht einverstanden war. Eine einvernehmliche Lösung wird angestrebt und befindet sich derzeit in der Abstimmung. Die weiteren in der Vergangenheit angeschriebenen Eigentümer ha- ben weder geantwortet noch Grundstücke markiert, so dass sie damit ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht haben. Gegen die bisher mehrfach erfolgte Mahd hat niemand Einwände er- hoben. Frage 4: Weshalb ist es der Stadt Bornheim erlaubt, dieses Areal im Landschaftsschutzgebiet einzufrie- den, und einzelnen Eigentümern im selben Gebiet ist dies bereits untersagt worden? Antwort 4: Allein in dem nun eingezäunten Bereich liegen über 100 Parzellen, die kleinste davon gerade 13 m² und viele unter 100 m² groß. Eine Ausnahmegenehmigung für einen Eigentümer hätte ei- nen Präzedenzfall für alle anderen Grundstücke dargestellt und ggf. zu einer Vielzahl von Einzäu- nungen geführt. Mit der großräumigen Einzäunung der gesamten Fläche hat sich die Untere Na- turschutzbehörde einverstanden erklärt, weil sie die Entwicklung zur Stromtalwiese befürwortet und die Einzäunung zwecks Beweidung für die Verwirklichung des Entwicklungsziels für zielfüh- rend hält. Frage 5: Weshalb wurde der Ortsvorsteher im Vorfeld nicht über dieses Vorhaben unterrichtet? Antwort 5: Die Maßnahme wurde in der Sitzung des UKLWN am 27. Mai 2021 vorgestellt und war somit auch allen Herseler Vertretern bekannt. Eine Pressemitteilung folgte wegen Abstimmungserfor- dernissen leider erst etwas verspätet am 9. August (Der Zaunbau begann Samstag, 07.08.2021). Die Information des Ortsvorstehers erfolgte wegen eines Kommunikationsfehlers in der Verwal- tung in diesem Fall im Vorfeld leider nicht. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage zum Thema Umweltkatastrophe am 14. und 15.Juli 2021 im Stadtgebiet Bornheim Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann war vor dem 14. und 15.07.2021 die letzte Katastrophenübung in Verbindung mit der Stadtverwaltung Bornheim und liegen hierüber einsehbare Protokolle vor? Antwort 1: Der Rhein-Sieg Kreis als zuständige Behörde für den Katastrophenschutz im gesam- ten Kreisgebiet führt in unregelmäßigen Abständen Übungen und Schulungen mit den am Katstrophenschutz beteiligten Einheiten durch. Darüber hinaus wurden Mitarbeitende der Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) in den kreisangehörigen Kommunen gemeinsam im AKNZ des Bundesamtes für den Bevölkerungsschutz (BBK) geschult. Eine separate Übung der Katstrophenschutzbehörde Rhein-Sieg Kreis mit den Verwaltungsmitarbeitenden der Stadt Born- heim hat es in den zurückliegenden fünf Jahren nicht gegeben. Frage 2: Gibt es einen Katastrophenstab (Verwaltungsstab) der Stadtverwaltung Bornheim, wenn ja welche Personen und Gremien sind beteiligt? Antwort 2: Die Stadt Bornheim hat für außergewöhnliche Ereignisse, darunter fällt auch der Ka- tastrophenschutz, einen Stab für außergewöhnliche Ereignisse. Neben Mitgliedern des Verwal- tungsvorstandes unter der Leitung des Bürgermeisters werden die für die jeweilige Lage erforder- lichen Führungskräfte der Stadtverwaltung und des SBB in den Stab berufen. Ebenso können externe Mitglieder in den Stab bestellt werden soweit dies erforderlich ist. (bspw. Polizei, Hilfsdienste, Verbindungspersonal Bundeswehr, sowie spezielle Fachleute und Vertreter von Unternehmen) Frage 3: Wie und von wem, der Stadtverwaltung wurden amtliche Warnungen vor der Über- schwemmungskatastrophe am 14. und 15.07.2021 (z.B. Wetterdienst, Europäischen Hochwas- ser-Warnsystems Efas) entgegengenommen und weitergeleitet? Antwort 3: Über die Warnapp NINA erfolgten bereits seit dem 11.07.2021 amtliche Warnungen vor Starkregen mit teilweise erheblichen Regenmengen. Am 14.07.2021 erfolgte um 19:24 Uhr per E-Mail die Aufforderung des SAE an die Leitstelle Rhein-Sieg, eine Warnmeldung zum Stadt- gebiet Bornheim über die Warn-App NINA abzusetzen, nachdem die Leitstelle bzw. der Krisen- stab des Rhein-Sieg Kreises auf telefonischem Weg seit 17:30 Uhr nicht erreichbar war. Die Herrn Paul Breuer Sankt-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - NINA-App erfolgte dann unverzüglich. Die amtliche Warnung der Stadt Bornheim lautete: „Amtli- che Warnung vor Gefahren durch langanhaltende und ergiebige Regenfälle im Stadtgebiet Born- heim. Vor dem Befahren von Straßen in Hanglagen und Senken sowie insbesondere Unterfüh- rungen wird gewarnt aufgrund der dort herrschenden Überflutungen. Ebenso wird vor den Aus- wirkungen des Übertretens der Bäche im Stadtgebiets gewarnt. Aufgrund der aktuellen Wetterlage und der Standsicherheitssituation des Rhein-Hochufers muss der Rheinuferweg zur Gefahrenabwehr gesperrt werden. Die Sperrung betrifft die Ortschaften Widdig, Uedorf und Hersel. Gesperrt wird der Rheinuferweg zwischen dem Zerrespfad bis ein- schließlich der Hausnummer 269 auf der Rheinstraße. Mit einer Aufhebung der Sperrung ist vor Montag, 19. Juli 2021, nicht zu rechnen.“ Weiterhin wurde in der Warnmeldung vor dem Betreten von Kellerräumen sowie der Gefahr von Stromschlägen gewarnt. (Allgemeiner Warntext bei Starkregen- bzw. Hochwasserereignissen) Frage 4: Trafen sich in Bornheim Verwaltungsmitarbeiter (Verwaltungsstab) während des Zeit- raumes der Wetterkatastrophe, um Strukturen der Gefahrenabwehr für die Stadt Bornheim zu erörtern und durchzuführen? Antwort 4: Bereits seit 12:19 Uhr am 14.07.2021 trafen die ersten Alarmierungen der Feuerwehr Bornheim wegen Wasserschäden ein. Zwischen 12:19 Uhr und 15:30 Uhr trafen sechs Einsatz- meldungen im Zusammenhang mit den Regenfällen ein. Um 15:02 Uhr alarmierte die Leitstelle des Rhein-Sieg Kreises die Besetzung der Abschnittsführungsstelle Bornheim. Dies führte zur umgehenden Abstimmung der Leitung des Ordnungsamtes mit dem Ersten Beigeordneten sowie der Entscheidung, dass der Stab für außergewöhnliche Ereignisse einberufen wird. Der Stab trat in einer lageangepassten Zusammensetzung um 15:30 Uhr im Feuerwehrgerä- tehaus Bornheim zusammen. Beteiligt waren der Erste Beigeordnete, Amt 3 mit den Abteilungen 3.2 und 3.3, Amt 9, SBB, der Bereitschaftsdienst der Stadt Bornheim sowie ein Vertreter der Feu- erwehr Bornheim. Frage 5: Wie ist die Kommunikationslinie zwischen der Stadtverwaltung Bornheim und dem übergeordneten Rhein-Sieg-Kreis ausgestaltet? Gibt es hier Hotlines, die auch außerhalb der Dienstzeiten funktionieren? Antwort 5: Der Rhein-Sieg Kreis hat allen kreisangehörigen Kommunen seinen Taschenalarm- plan für die Abwehr von Großschadensereignissen im Rhein-Sieg Kreis, Stand 01.06.2021, zur Verfügung gestellt. Erstkontaktstelle für Großschadensereignisse (Katstrophen) ist die Leitstelle Rhein-Sieg. Über diese sind alle Anforderungen abzuwickeln. Die Leitstelle ist durchgehend 24 Stunden täglich be- setzt. Für den Fall der Nichterreichbarkeit aus technischen oder Überlastungsgründen, sind alternative Ansprechpartner je nach Gefahrenlage benannt. Diese sollen über die angegebenen Kommuni- kationswege (Telefon) erreichbar sein. Einen Bereitschaftsdienst der Kreisverwaltung vergleich- bar mit dem Bereitschaftsdienst der Stadt Bornheim (Beamter vom Dienst) hält die Kreisverwal- tung nicht vor. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage zum Thema Umweltkatastrophe am 14. und 15.Juli 2021 im Stadtgebiet Bornheim Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann war vor dem 14. und 15.07.2021 die letzte Katastrophenübung in Verbindung mit der Stadtverwaltung Bornheim und liegen hierüber einsehbare Protokolle vor? Antwort 1: Der Rhein-Sieg Kreis als zuständige Behörde für den Katastrophenschutz im gesam- ten Kreisgebiet führt in unregelmäßigen Abständen Übungen und Schulungen mit den am Katstrophenschutz beteiligten Einheiten durch. Darüber hinaus wurden Mitarbeitende der Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) in den kreisangehörigen Kommunen gemeinsam im AKNZ des Bundesamtes für den Bevölkerungsschutz (BBK) geschult. Eine separate Übung der Katstrophenschutzbehörde Rhein-Sieg Kreis mit den Verwaltungsmitarbeitenden der Stadt Born- heim hat es in den zurückliegenden fünf Jahren nicht gegeben. Frage 2: Gibt es einen Katastrophenstab (Verwaltungsstab) der Stadtverwaltung Bornheim, wenn ja welche Personen und Gremien sind beteiligt? Antwort 2: Die Stadt Bornheim hat für außergewöhnliche Ereignisse, darunter fällt auch der Ka- tastrophenschutz, einen Stab für außergewöhnliche Ereignisse. Neben Mitgliedern des Verwal- tungsvorstandes unter der Leitung des Bürgermeisters werden die für die jeweilige Lage erforder- lichen Führungskräfte der Stadtverwaltung und des SBB in den Stab berufen. Ebenso können externe Mitglieder in den Stab bestellt werden soweit dies erforderlich ist. (bspw. Polizei, Hilfsdienste, Verbindungspersonal Bundeswehr, sowie spezielle Fachleute und Vertreter von Unternehmen) Frage 3: Wie und von wem, der Stadtverwaltung wurden amtliche Warnungen vor der Über- schwemmungskatastrophe am 14. und 15.07.2021 (z.B. Wetterdienst, Europäischen Hochwas- ser-Warnsystems Efas) entgegengenommen und weitergeleitet? Antwort 3: Über die Warnapp NINA erfolgten bereits seit dem 11.07.2021 amtliche Warnungen vor Starkregen mit teilweise erheblichen Regenmengen. Am 14.07.2021 erfolgte um 19:24 Uhr per E-Mail die Aufforderung des SAE an die Leitstelle Rhein-Sieg, eine Warnmeldung zum Stadt- gebiet Bornheim über die Warn-App NINA abzusetzen, nachdem die Leitstelle bzw. der Krisen- stab des Rhein-Sieg Kreises auf telefonischem Weg seit 17:30 Uhr nicht erreichbar war. Die Herrn Paul Breuer Sankt-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - NINA-App erfolgte dann unverzüglich. Die amtliche Warnung der Stadt Bornheim lautete: „Amtli- che Warnung vor Gefahren durch langanhaltende und ergiebige Regenfälle im Stadtgebiet Born- heim. Vor dem Befahren von Straßen in Hanglagen und Senken sowie insbesondere Unterfüh- rungen wird gewarnt aufgrund der dort herrschenden Überflutungen. Ebenso wird vor den Aus- wirkungen des Übertretens der Bäche im Stadtgebiets gewarnt. Aufgrund der aktuellen Wetterlage und der Standsicherheitssituation des Rhein-Hochufers muss der Rheinuferweg zur Gefahrenabwehr gesperrt werden. Die Sperrung betrifft die Ortschaften Widdig, Uedorf und Hersel. Gesperrt wird der Rheinuferweg zwischen dem Zerrespfad bis ein- schließlich der Hausnummer 269 auf der Rheinstraße. Mit einer Aufhebung der Sperrung ist vor Montag, 19. Juli 2021, nicht zu rechnen.“ Weiterhin wurde in der Warnmeldung vor dem Betreten von Kellerräumen sowie der Gefahr von Stromschlägen gewarnt. (Allgemeiner Warntext bei Starkregen- bzw. Hochwasserereignissen) Frage 4: Trafen sich in Bornheim Verwaltungsmitarbeiter (Verwaltungsstab) während des Zeit- raumes der Wetterkatastrophe, um Strukturen der Gefahrenabwehr für die Stadt Bornheim zu erörtern und durchzuführen? Antwort 4: Bereits seit 12:19 Uhr am 14.07.2021 trafen die ersten Alarmierungen der Feuerwehr Bornheim wegen Wasserschäden ein. Zwischen 12:19 Uhr und 15:30 Uhr trafen sechs Einsatz- meldungen im Zusammenhang mit den Regenfällen ein. Um 15:02 Uhr alarmierte die Leitstelle des Rhein-Sieg Kreises die Besetzung der Abschnittsführungsstelle Bornheim. Dies führte zur umgehenden Abstimmung der Leitung des Ordnungsamtes mit dem Ersten Beigeordneten sowie der Entscheidung, dass der Stab für außergewöhnliche Ereignisse einberufen wird. Der Stab trat in einer lageangepassten Zusammensetzung um 15:30 Uhr im Feuerwehrgerä- tehaus Bornheim zusammen. Beteiligt waren der Erste Beigeordnete, Amt 3 mit den Abteilungen 3.2 und 3.3, Amt 9, SBB, der Bereitschaftsdienst der Stadt Bornheim sowie ein Vertreter der Feu- erwehr Bornheim. Frage 5: Wie ist die Kommunikationslinie zwischen der Stadtverwaltung Bornheim und dem übergeordneten Rhein-Sieg-Kreis ausgestaltet? Gibt es hier Hotlines, die auch außerhalb der Dienstzeiten funktionieren? Antwort 5: Der Rhein-Sieg Kreis hat allen kreisangehörigen Kommunen seinen Taschenalarm- plan für die Abwehr von Großschadensereignissen im Rhein-Sieg Kreis, Stand 01.06.2021, zur Verfügung gestellt. Erstkontaktstelle für Großschadensereignisse (Katstrophen) ist die Leitstelle Rhein-Sieg. Über diese sind alle Anforderungen abzuwickeln. Die Leitstelle ist durchgehend 24 Stunden täglich be- setzt. Für den Fall der Nichterreichbarkeit aus technischen oder Überlastungsgründen, sind alternative Ansprechpartner je nach Gefahrenlage benannt. Diese sollen über die angegebenen Kommuni- kationswege (Telefon) erreichbar sein. Einen Bereitschaftsdienst der Kreisverwaltung vergleich- bar mit dem Bereitschaftsdienst der Stadt Bornheim (Beamter vom Dienst) hält die Kreisverwal- tung nicht vor. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bauvorhaben im Umfeld des Hauses Wittgenstein (Schulungs- und Verwal- tungsgebäude) Sehr geehrter Herr Rothe, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2021 beantworte ich wie folgt und bitte zugleich die verspätete Beantwortung aufgrund personeller Engpässe zu entschuldigen: Frage 1: Wurde hierzu eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt? Antwort: Für das Vorhaben wurde ein positiver Bauvorbescheid erteilt. Frage 2: Gibt es für den Bereich einen Bebauungsplan? Hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebau- ungsplans ein? Antwort: Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans 111. Befreiungen wurden hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze sowie der geringfügigen Überschreitung der Ge- schossflächenzahl erteilt. Frage 3: Falls von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit wurde: Wie wird begründet, dass die Grundzüge der Planung eingehalten werden? Antwort: Der Bebauungsplan sieht für dieses Grundstück bereits eine entsprechende Bebauung vor. Die Grundzüge der Planung werden daher eingehalten. Frage 4: Hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband eine Stellungnahme abge- geben? Welchen Inhalt hat diese? Herrn Berthold Rothe Bolliggasse 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Zur jetzt positiv beschiedenen Bauvoranfrage hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland das Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes hergestellt. Frage 5: Nach § 9 unserer Zuständigkeitsordnung soll der Fachausschuss über Befreiungen mit erhebli- cher städtebaulicher Bedeutung vor der Genehmigung informiert werden. Das Vorhaben befindet sich im Umfeld von Denkmälern, wobei zumindest das Haus Wittgenstein mit dem Park städte- baulich bedeutsam ist. Warum wurde der Ausschuss nicht informiert? Soll das ggfls. nachgeholt werden? Antwort: s. Antwort zu Frage 3. Eine Befreiung von erheblicher städtebaulicher Bedeutung wurde nicht er- teilt. Die Frage des Umgebungsschutzes der Denkmäler ist nicht Bestandteil einer Befreiung, sondern Bestandteil der Abwägung im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bauvorhaben im Umfeld des Hauses Wittgenstein (Schulungs- und Verwal- tungsgebäude) Sehr geehrter Herr Rothe, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2021 beantworte ich wie folgt und bitte zugleich die verspätete Beantwortung aufgrund personeller Engpässe zu entschuldigen: Frage 1: Wurde hierzu eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt? Antwort: Für das Vorhaben wurde ein positiver Bauvorbescheid erteilt. Frage 2: Gibt es für den Bereich einen Bebauungsplan? Hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebau- ungsplans ein? Antwort: Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans 111. Befreiungen wurden hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze sowie der geringfügigen Überschreitung der Ge- schossflächenzahl erteilt. Frage 3: Falls von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit wurde: Wie wird begründet, dass die Grundzüge der Planung eingehalten werden? Antwort: Der Bebauungsplan sieht für dieses Grundstück bereits eine entsprechende Bebauung vor. Die Grundzüge der Planung werden daher eingehalten. Frage 4: Hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband eine Stellungnahme abge- geben? Welchen Inhalt hat diese? Herrn Berthold Rothe Bolliggasse 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Zur jetzt positiv beschiedenen Bauvoranfrage hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland das Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes hergestellt. Frage 5: Nach § 9 unserer Zuständigkeitsordnung soll der Fachausschuss über Befreiungen mit erhebli- cher städtebaulicher Bedeutung vor der Genehmigung informiert werden. Das Vorhaben befindet sich im Umfeld von Denkmälern, wobei zumindest das Haus Wittgenstein mit dem Park städte- baulich bedeutsam ist. Warum wurde der Ausschuss nicht informiert? Soll das ggfls. nachgeholt werden? Antwort: s. Antwort zu Frage 3. Eine Befreiung von erheblicher städtebaulicher Bedeutung wurde nicht er- teilt. Die Frage des Umgebungsschutzes der Denkmäler ist nicht Bestandteil einer Befreiung, sondern Bestandteil der Abwägung im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.11.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Wildvogelhilfe Rheinland Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.10.2021 beantworte ich wie folgt und verweise ergänzend auf die Vorlage 572/2021-6: Frage 1: Das Vorhaben scheint im Rahmen des Ermessens als sonstiges Vorhaben im Außenbereich ge- nehmigungsfähig zu sein. Welche unausräumbaren Bedenken trägt die Verwaltung vor, die gegen das Vorhaben an dieser Stelle sprechen könnten? Antwort: Das Vorhaben ist nicht als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zulässig, weil öffentliche Be- lange beeinträchtigt sind. Frage 2: Wie wertet die Stadtverwaltung die gemeinwohlfördernde Wirkung des Projektes auf die Umwelt- bildung, den Tierschutz und den Artenschutz im baurechtlichen Kontext? Antwort: Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Damit erübrigt sich eine weitere Wertung. Frage 3: Das in Rede stehende Bestandsgebäude sollte im Rahmen der inzwischen verworfenen Golfplatz- planung im Bebauungsplanentwurf (He 30) als Clubhaus genutzt werden. Eine Folgenutzung für das Gebäude stand demnach nicht grundsätzlich in Zweifel. Inwiefern hat sich die Sachlage hin- sichtlich möglicher Betroffenheit öffentlicher Belange durch eine Nachnutzung an dieser Stelle aus Sicht der Verwaltung ggf. geändert? Antwort: Der Planung lag ein Aufstellungsbeschluss für eine (großräumige) Bauleitplanung zugrunde. Frage 4: Der bestehende Flächennutzungsplan stellt für die verworfene Golfplatzplanung das Gelände noch als „Sportplatz“ und „Parkanlage“ dar. Wann ist mit einer Anpassung des Flächennutzungsplanes an die neue Ausrichtung als Fläche für den Arten- und Naturschutz zu rechnen und kann dabei Herrn Bernd Marx Parkstraße 36 53332 Bornheim - 2 - auch die bauliche Folgenutzung des Bürogebäudes und seines Umfeldes als Sonderbaufläche für die Wildvogelhilfe Rheinland berücksichtigt werden? Antwort: Die Änderung des Flächennutzungsplans ist in der jüngst beschlossenen Prioritätenliste nicht vorgesehen. Darüber hinaus gehende personelle Kapazitäten sind nicht vorhanden. Frage 5: Sofern eine unüberwindbare Beeinträchtigung öffentlicher Belange seitens der Verwaltung erklärt wird, würde die Stadtverwaltung dann einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Vorha- ben unterstützen und kurzfristig ein Aufstellungsverfahren als Verwaltungsvorlage im Stadtentwick- lungsausschuss einbringen? Antwort: s. Antwort zu Frage 4. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Neubau der OGS in Sechtem Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 02.12.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand im Verfahren zum Neubau der OGS in Sechtem und wann wird aus heutiger Sicht mit dem Bau begonnen? Antwort: Zurzeit wird das VgV Verfahren zur Vergabe an das Architekturbüro vorbereitet. Für dieses Ver- fahren ist ein Zeitraum von 4-5 Monaten einzukalkulieren. Nach positivem Ergebnis könnte Mitte 2022 mit der Planung begonnen werden, so dass mit einem Ausführungsbeginn in 2023/2024 zu rechnen wäre. Frage 2: Sind durch die Verzögerungen bei der Planung der OGS in Sechtem der Stadt Bornheim finanzi- elle Einbußen durch den Wegfall der Förderung entstanden? Antwort: Für die erstellte Machbarkeitsstudie wurden Fördergelder in Höhe von 9.862,12 € in Anspruch genommen. Frage 3: Wenn ja, in welcher Höhe? Antwort: S. Beantwortung Frage 2. Frage 4: Wie sind die Chancen für die Stadt kurzfristig Fördergelder für die Baumaßnahme in Anspruch zu nehmen und wie hoch sind diese? Antwort: Es werden derzeit immer wieder Förderungen für unterschiedliche Maßnahmen angeboten. Ob passende Fördermaßnahmen zum richtigen Zeitpunkt der Baumaßnahme aufgelegt werden, Herrn Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim - 2 - kann erst im Rahmen der Planungsphase geprüft werden. Die Bundesförderung für effiziente Ge- bäude ist durch ihre lange Laufzeit eine derzeit schon absehbare Möglichkeit der Förderung. Hier werden maximal 2.000,- €/m² Nettogrundfläche gefördert. Frage 5: In der Vorlage 381/2020-5 vom 16. Juni 2020 führt die Verwaltung aus, "dass der Pavillon in ei- nem baulich so schlechten Zustand ist, dass eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint und ein Ersatzbau erforderlich wird." Gibt es Risiken, dass der OGS zeitweise das Gebäude nicht zur Verfügung steht? Antwort: Das Schulgebäude der Wendelinus-Grundschule in Sechtem verfügt im Bestandsgebäude über hinreichend Kompensationsflächen zur Aufrechterhaltung des OGS Betriebs während der Bautä- tigkeiten eines neuen OGS Gebäudes. Die Verwaltung steht hier in einem engen Austausch mit der Schulleitung und der OGS Träger- schaft, dem Verein Wendelinus-Schülergarten e.V. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Neubau der OGS in Sechtem Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 02.12.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand im Verfahren zum Neubau der OGS in Sechtem und wann wird aus heutiger Sicht mit dem Bau begonnen? Antwort: Zurzeit wird das VgV Verfahren zur Vergabe an das Architekturbüro vorbereitet. Für dieses Ver- fahren ist ein Zeitraum von 4-5 Monaten einzukalkulieren. Nach positivem Ergebnis könnte Mitte 2022 mit der Planung begonnen werden, so dass mit einem Ausführungsbeginn in 2023/2024 zu rechnen wäre. Frage 2: Sind durch die Verzögerungen bei der Planung der OGS in Sechtem der Stadt Bornheim finanzi- elle Einbußen durch den Wegfall der Förderung entstanden? Antwort: Für die erstellte Machbarkeitsstudie wurden Fördergelder in Höhe von 9.862,12 € in Anspruch genommen. Frage 3: Wenn ja, in welcher Höhe? Antwort: S. Beantwortung Frage 2. Frage 4: Wie sind die Chancen für die Stadt kurzfristig Fördergelder für die Baumaßnahme in Anspruch zu nehmen und wie hoch sind diese? Antwort: Es werden derzeit immer wieder Förderungen für unterschiedliche Maßnahmen angeboten. Ob passende Fördermaßnahmen zum richtigen Zeitpunkt der Baumaßnahme aufgelegt werden, Herrn Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim - 2 - kann erst im Rahmen der Planungsphase geprüft werden. Die Bundesförderung für effiziente Ge- bäude ist durch ihre lange Laufzeit eine derzeit schon absehbare Möglichkeit der Förderung. Hier werden maximal 2.000,- €/m² Nettogrundfläche gefördert. Frage 5: In der Vorlage 381/2020-5 vom 16. Juni 2020 führt die Verwaltung aus, "dass der Pavillon in ei- nem baulich so schlechten Zustand ist, dass eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint und ein Ersatzbau erforderlich wird." Gibt es Risiken, dass der OGS zeitweise das Gebäude nicht zur Verfügung steht? Antwort: Das Schulgebäude der Wendelinus-Grundschule in Sechtem verfügt im Bestandsgebäude über hinreichend Kompensationsflächen zur Aufrechterhaltung des OGS Betriebs während der Bautä- tigkeiten eines neuen OGS Gebäudes. Die Verwaltung steht hier in einem engen Austausch mit der Schulleitung und der OGS Träger- schaft, dem Verein Wendelinus-Schülergarten e.V. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 04.06.2025 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 04.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird in der Stadt Bornheim von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, arbeitsfähige, nicht erwerbs- tätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu verpflichten? Antwort 1: Seitens der Stadt Bornheim wird aktuell nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylbe- werber:innen zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu ver- pflichten. Frage 2: Im Saale-Orla-Kreis werden die unter Frage 1 genannten Asylbewerber beispielsweise in der kommunalen Grünpflege, zur Unterstützung von Vereinen und Organisationen, beim Winterdienst oder bei der Reinigung von Unterkünften für Asylbewerber eingesetzt – in der Regel für vier Stunden täglich. Falls die Stadt Bornheim bislang von dieser, als integrationsfördernd geltenden, Maßnahme ab- gesehen hat, wird um eine Darstellung der Gründe gebeten, da ein gesonderter politischer Be- schluss für eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist. Antwort 2: Im Rahmen der Flüchtlingswelle 2015/2016 wurden Asylbewerber:innen gemeinnützige Tätigkei- ten im Stadtbetrieb angeboten. Damals erfolgte die Identifizierung der Personen sowie die An- bahnung, Vermittlung und Begleitung während der Maßnahme durch das Sozialamt, auch mit Unterstützung eines hohen bürgerschaftlichen Engagements. Grundlegend war dieser Prozess mit einem hohen bürokratischen und organisatorischen Aufwand verbunden. So musste bei- spielsweise eine individuelle Kostenabrechnung zur Ermittlung der Aufwandsentschädigung er- stellt werden, die gemeinnützige Arbeit musste unter Beachtung der Zumutbarkeit zugeteilt wer- den und rechtssichere Sanktionen bei unbegründeter Ablehnung in Einzelfällen geprüft werden. Im Stadtbetrieb war eine Mehrbelastung durch Einarbeitung, Anleitung und Betreuung der Ar- beitskräfte zu verzeichnen, zudem war flankierend durch den Gesamtprozess auch hier ein grö- Herrn Rüdiger Prinz - 2 - ßerer administrativer Aufwand zu verzeichnen. Langfristig konnte dieser Aufwand aufgrund von knappen Personalressourcen nicht geleistet werden. Es ist und bleibt eine Herausforderung, die Vorbereitungen für die Aufnahme geeigneter Tätigkei- ten und Einsatzstellen im kommunalen Bereich bereit zu stellen. Die gemeinnützige Arbeitsgele- genheit muss allen in §5 AsylbLG genannten Personen angeboten werden. Es handelt sich hier- bei um einen heterogenen Personenkreis, für den die Auswahl, die Abrechnung und die Sanktio- nierung mit einem erheblichen personellen Aufwand verbunden ist, der derzeit nicht von der Ver- waltung geleistet werden kann. Die Verwaltung erhofft sich durch die Implementierung des vom Land NRW geförderten Kommunalen Integrationsmanagements (KIM), welches fortan lokal in den Kommunen mit verankert sein soll, die Integration von neuzugewanderten Personen durch ein zielgerichtetes Case Management zu begleiten und zu verbessern, auch für den Bereich der Arbeitsaufnahme. Im Rahmen des vom Rhein-Sieg-Kreis gesteuerten Gesamtprozesses wird das Thema Arbeitsmarktintegration aktuell, und im Speziellen die Einbindung von Asylbewerber:innen in gemeinnützige Arbeit, aufgegriffen und hinsichtlich der Potentiale und Herausforderungen erör- tert. Die Stadt Bornheim beteiligt sich an diesem Prozess. Frage 3: Sofern in Bornheim von der genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde oder wird: Wie häufig wurde die gemeinnützige Tätigkeit verweigert, sodass eine Kürzung der Leistungen nach §5 AsylbLG möglich gewesen wäre oder sogar umgesetzt wurde? Antwort 3: Da die Schaffung von Arbeitsintegration für Asylbewerber:innen in der Stadt knapp 10 Jahre zu- rück liegt, könnten die Daten über etwaige Sanktionen in Einzelfällen für eine vollständige Aus- wertung nur mit ausgiebiger Recherche und Datenanalyse unter Beteiligung der Regio IT zur Verfügung gestellt werden, was in Anbetracht der kurzfristigen Beantwortung nicht leistbar war und grundlegend einen hohen Zeitaufwand impliziert. Frage 4: Wie viele arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, leben mit Stichtag 01.06.2025 in Bornheim? Antwort 4: Zum Stichtag 01. Juni 2025 leben in Bornheim insgesamt 192 Asylbewerber:innen, die mind. das 15. Lebensjahr vollendet haben. Von diesen sind 47 Personen aktuell erwerbstätig. Über weitergehenden Schulbesuch und die Erwerbsfähigkeit gemäß §8 SGB II kann in Kürze der Zeit keine dezidierte Auskunft erteilt werden, da die Daten der Einzelfälle hier analysiert werden müssten, was einen gewissen Vorlauf für die Leistungssachbearbeiter:innen AsylbLG bedarf. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 04.06.2025 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 04.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird in der Stadt Bornheim von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, arbeitsfähige, nicht erwerbs- tätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu verpflichten? Antwort 1: Seitens der Stadt Bornheim wird aktuell nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylbe- werber:innen zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu ver- pflichten. Frage 2: Im Saale-Orla-Kreis werden die unter Frage 1 genannten Asylbewerber beispielsweise in der kommunalen Grünpflege, zur Unterstützung von Vereinen und Organisationen, beim Winterdienst oder bei der Reinigung von Unterkünften für Asylbewerber eingesetzt – in der Regel für vier Stunden täglich. Falls die Stadt Bornheim bislang von dieser, als integrationsfördernd geltenden, Maßnahme ab- gesehen hat, wird um eine Darstellung der Gründe gebeten, da ein gesonderter politischer Be- schluss für eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist. Antwort 2: Im Rahmen der Flüchtlingswelle 2015/2016 wurden Asylbewerber:innen gemeinnützige Tätigkei- ten im Stadtbetrieb angeboten. Damals erfolgte die Identifizierung der Personen sowie die An- bahnung, Vermittlung und Begleitung während der Maßnahme durch das Sozialamt, auch mit Unterstützung eines hohen bürgerschaftlichen Engagements. Grundlegend war dieser Prozess mit einem hohen bürokratischen und organisatorischen Aufwand verbunden. So musste bei- spielsweise eine individuelle Kostenabrechnung zur Ermittlung der Aufwandsentschädigung er- stellt werden, die gemeinnützige Arbeit musste unter Beachtung der Zumutbarkeit zugeteilt wer- den und rechtssichere Sanktionen bei unbegründeter Ablehnung in Einzelfällen geprüft werden. Im Stadtbetrieb war eine Mehrbelastung durch Einarbeitung, Anleitung und Betreuung der Ar- beitskräfte zu verzeichnen, zudem war flankierend durch den Gesamtprozess auch hier ein grö- Herrn Rüdiger Prinz - 2 - ßerer administrativer Aufwand zu verzeichnen. Langfristig konnte dieser Aufwand aufgrund von knappen Personalressourcen nicht geleistet werden. Es ist und bleibt eine Herausforderung, die Vorbereitungen für die Aufnahme geeigneter Tätigkei- ten und Einsatzstellen im kommunalen Bereich bereit zu stellen. Die gemeinnützige Arbeitsgele- genheit muss allen in §5 AsylbLG genannten Personen angeboten werden. Es handelt sich hier- bei um einen heterogenen Personenkreis, für den die Auswahl, die Abrechnung und die Sanktio- nierung mit einem erheblichen personellen Aufwand verbunden ist, der derzeit nicht von der Ver- waltung geleistet werden kann. Die Verwaltung erhofft sich durch die Implementierung des vom Land NRW geförderten Kommunalen Integrationsmanagements (KIM), welches fortan lokal in den Kommunen mit verankert sein soll, die Integration von neuzugewanderten Personen durch ein zielgerichtetes Case Management zu begleiten und zu verbessern, auch für den Bereich der Arbeitsaufnahme. Im Rahmen des vom Rhein-Sieg-Kreis gesteuerten Gesamtprozesses wird das Thema Arbeitsmarktintegration aktuell, und im Speziellen die Einbindung von Asylbewerber:innen in gemeinnützige Arbeit, aufgegriffen und hinsichtlich der Potentiale und Herausforderungen erör- tert. Die Stadt Bornheim beteiligt sich an diesem Prozess. Frage 3: Sofern in Bornheim von der genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde oder wird: Wie häufig wurde die gemeinnützige Tätigkeit verweigert, sodass eine Kürzung der Leistungen nach §5 AsylbLG möglich gewesen wäre oder sogar umgesetzt wurde? Antwort 3: Da die Schaffung von Arbeitsintegration für Asylbewerber:innen in der Stadt knapp 10 Jahre zu- rück liegt, könnten die Daten über etwaige Sanktionen in Einzelfällen für eine vollständige Aus- wertung nur mit ausgiebiger Recherche und Datenanalyse unter Beteiligung der Regio IT zur Verfügung gestellt werden, was in Anbetracht der kurzfristigen Beantwortung nicht leistbar war und grundlegend einen hohen Zeitaufwand impliziert. Frage 4: Wie viele arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, leben mit Stichtag 01.06.2025 in Bornheim? Antwort 4: Zum Stichtag 01. Juni 2025 leben in Bornheim insgesamt 192 Asylbewerber:innen, die mind. das 15. Lebensjahr vollendet haben. Von diesen sind 47 Personen aktuell erwerbstätig. Über weitergehenden Schulbesuch und die Erwerbsfähigkeit gemäß §8 SGB II kann in Kürze der Zeit keine dezidierte Auskunft erteilt werden, da die Daten der Einzelfälle hier analysiert werden müssten, was einen gewissen Vorlauf für die Leistungssachbearbeiter:innen AsylbLG bedarf. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen