Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bauvorhaben im Umfeld des Hauses Wittgenstein (Schulungs- und Verwal- tungsgebäude) Sehr geehrter Herr Rothe, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2021 beantworte ich wie folgt und bitte zugleich die verspätete Beantwortung aufgrund personeller Engpässe zu entschuldigen: Frage 1: Wurde hierzu eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt? Antwort: Für das Vorhaben wurde ein positiver Bauvorbescheid erteilt. Frage 2: Gibt es für den Bereich einen Bebauungsplan? Hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebau- ungsplans ein? Antwort: Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans 111. Befreiungen wurden hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze sowie der geringfügigen Überschreitung der Ge- schossflächenzahl erteilt. Frage 3: Falls von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit wurde: Wie wird begründet, dass die Grundzüge der Planung eingehalten werden? Antwort: Der Bebauungsplan sieht für dieses Grundstück bereits eine entsprechende Bebauung vor. Die Grundzüge der Planung werden daher eingehalten. Frage 4: Hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband eine Stellungnahme abge- geben? Welchen Inhalt hat diese? Herrn Berthold Rothe Bolliggasse 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Zur jetzt positiv beschiedenen Bauvoranfrage hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland das Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes hergestellt. Frage 5: Nach § 9 unserer Zuständigkeitsordnung soll der Fachausschuss über Befreiungen mit erhebli- cher städtebaulicher Bedeutung vor der Genehmigung informiert werden. Das Vorhaben befindet sich im Umfeld von Denkmälern, wobei zumindest das Haus Wittgenstein mit dem Park städte- baulich bedeutsam ist. Warum wurde der Ausschuss nicht informiert? Soll das ggfls. nachgeholt werden? Antwort: s. Antwort zu Frage 3. Eine Befreiung von erheblicher städtebaulicher Bedeutung wurde nicht er- teilt. Die Frage des Umgebungsschutzes der Denkmäler ist nicht Bestandteil einer Befreiung, sondern Bestandteil der Abwägung im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bauvorhaben im Umfeld des Hauses Wittgenstein (Schulungs- und Verwal- tungsgebäude) Sehr geehrter Herr Rothe, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2021 beantworte ich wie folgt und bitte zugleich die verspätete Beantwortung aufgrund personeller Engpässe zu entschuldigen: Frage 1: Wurde hierzu eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt? Antwort: Für das Vorhaben wurde ein positiver Bauvorbescheid erteilt. Frage 2: Gibt es für den Bereich einen Bebauungsplan? Hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebau- ungsplans ein? Antwort: Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans 111. Befreiungen wurden hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze sowie der geringfügigen Überschreitung der Ge- schossflächenzahl erteilt. Frage 3: Falls von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit wurde: Wie wird begründet, dass die Grundzüge der Planung eingehalten werden? Antwort: Der Bebauungsplan sieht für dieses Grundstück bereits eine entsprechende Bebauung vor. Die Grundzüge der Planung werden daher eingehalten. Frage 4: Hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband eine Stellungnahme abge- geben? Welchen Inhalt hat diese? Herrn Berthold Rothe Bolliggasse 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Zur jetzt positiv beschiedenen Bauvoranfrage hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland das Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes hergestellt. Frage 5: Nach § 9 unserer Zuständigkeitsordnung soll der Fachausschuss über Befreiungen mit erhebli- cher städtebaulicher Bedeutung vor der Genehmigung informiert werden. Das Vorhaben befindet sich im Umfeld von Denkmälern, wobei zumindest das Haus Wittgenstein mit dem Park städte- baulich bedeutsam ist. Warum wurde der Ausschuss nicht informiert? Soll das ggfls. nachgeholt werden? Antwort: s. Antwort zu Frage 3. Eine Befreiung von erheblicher städtebaulicher Bedeutung wurde nicht er- teilt. Die Frage des Umgebungsschutzes der Denkmäler ist nicht Bestandteil einer Befreiung, sondern Bestandteil der Abwägung im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.11.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Wildvogelhilfe Rheinland Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.10.2021 beantworte ich wie folgt und verweise ergänzend auf die Vorlage 572/2021-6: Frage 1: Das Vorhaben scheint im Rahmen des Ermessens als sonstiges Vorhaben im Außenbereich ge- nehmigungsfähig zu sein. Welche unausräumbaren Bedenken trägt die Verwaltung vor, die gegen das Vorhaben an dieser Stelle sprechen könnten? Antwort: Das Vorhaben ist nicht als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zulässig, weil öffentliche Be- lange beeinträchtigt sind. Frage 2: Wie wertet die Stadtverwaltung die gemeinwohlfördernde Wirkung des Projektes auf die Umwelt- bildung, den Tierschutz und den Artenschutz im baurechtlichen Kontext? Antwort: Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Damit erübrigt sich eine weitere Wertung. Frage 3: Das in Rede stehende Bestandsgebäude sollte im Rahmen der inzwischen verworfenen Golfplatz- planung im Bebauungsplanentwurf (He 30) als Clubhaus genutzt werden. Eine Folgenutzung für das Gebäude stand demnach nicht grundsätzlich in Zweifel. Inwiefern hat sich die Sachlage hin- sichtlich möglicher Betroffenheit öffentlicher Belange durch eine Nachnutzung an dieser Stelle aus Sicht der Verwaltung ggf. geändert? Antwort: Der Planung lag ein Aufstellungsbeschluss für eine (großräumige) Bauleitplanung zugrunde. Frage 4: Der bestehende Flächennutzungsplan stellt für die verworfene Golfplatzplanung das Gelände noch als „Sportplatz“ und „Parkanlage“ dar. Wann ist mit einer Anpassung des Flächennutzungsplanes an die neue Ausrichtung als Fläche für den Arten- und Naturschutz zu rechnen und kann dabei Herrn Bernd Marx Parkstraße 36 53332 Bornheim - 2 - auch die bauliche Folgenutzung des Bürogebäudes und seines Umfeldes als Sonderbaufläche für die Wildvogelhilfe Rheinland berücksichtigt werden? Antwort: Die Änderung des Flächennutzungsplans ist in der jüngst beschlossenen Prioritätenliste nicht vorgesehen. Darüber hinaus gehende personelle Kapazitäten sind nicht vorhanden. Frage 5: Sofern eine unüberwindbare Beeinträchtigung öffentlicher Belange seitens der Verwaltung erklärt wird, würde die Stadtverwaltung dann einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Vorha- ben unterstützen und kurzfristig ein Aufstellungsverfahren als Verwaltungsvorlage im Stadtentwick- lungsausschuss einbringen? Antwort: s. Antwort zu Frage 4. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Neubau der OGS in Sechtem Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 02.12.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand im Verfahren zum Neubau der OGS in Sechtem und wann wird aus heutiger Sicht mit dem Bau begonnen? Antwort: Zurzeit wird das VgV Verfahren zur Vergabe an das Architekturbüro vorbereitet. Für dieses Ver- fahren ist ein Zeitraum von 4-5 Monaten einzukalkulieren. Nach positivem Ergebnis könnte Mitte 2022 mit der Planung begonnen werden, so dass mit einem Ausführungsbeginn in 2023/2024 zu rechnen wäre. Frage 2: Sind durch die Verzögerungen bei der Planung der OGS in Sechtem der Stadt Bornheim finanzi- elle Einbußen durch den Wegfall der Förderung entstanden? Antwort: Für die erstellte Machbarkeitsstudie wurden Fördergelder in Höhe von 9.862,12 € in Anspruch genommen. Frage 3: Wenn ja, in welcher Höhe? Antwort: S. Beantwortung Frage 2. Frage 4: Wie sind die Chancen für die Stadt kurzfristig Fördergelder für die Baumaßnahme in Anspruch zu nehmen und wie hoch sind diese? Antwort: Es werden derzeit immer wieder Förderungen für unterschiedliche Maßnahmen angeboten. Ob passende Fördermaßnahmen zum richtigen Zeitpunkt der Baumaßnahme aufgelegt werden, Herrn Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim - 2 - kann erst im Rahmen der Planungsphase geprüft werden. Die Bundesförderung für effiziente Ge- bäude ist durch ihre lange Laufzeit eine derzeit schon absehbare Möglichkeit der Förderung. Hier werden maximal 2.000,- €/m² Nettogrundfläche gefördert. Frage 5: In der Vorlage 381/2020-5 vom 16. Juni 2020 führt die Verwaltung aus, "dass der Pavillon in ei- nem baulich so schlechten Zustand ist, dass eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint und ein Ersatzbau erforderlich wird." Gibt es Risiken, dass der OGS zeitweise das Gebäude nicht zur Verfügung steht? Antwort: Das Schulgebäude der Wendelinus-Grundschule in Sechtem verfügt im Bestandsgebäude über hinreichend Kompensationsflächen zur Aufrechterhaltung des OGS Betriebs während der Bautä- tigkeiten eines neuen OGS Gebäudes. Die Verwaltung steht hier in einem engen Austausch mit der Schulleitung und der OGS Träger- schaft, dem Verein Wendelinus-Schülergarten e.V. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Neubau der OGS in Sechtem Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 02.12.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand im Verfahren zum Neubau der OGS in Sechtem und wann wird aus heutiger Sicht mit dem Bau begonnen? Antwort: Zurzeit wird das VgV Verfahren zur Vergabe an das Architekturbüro vorbereitet. Für dieses Ver- fahren ist ein Zeitraum von 4-5 Monaten einzukalkulieren. Nach positivem Ergebnis könnte Mitte 2022 mit der Planung begonnen werden, so dass mit einem Ausführungsbeginn in 2023/2024 zu rechnen wäre. Frage 2: Sind durch die Verzögerungen bei der Planung der OGS in Sechtem der Stadt Bornheim finanzi- elle Einbußen durch den Wegfall der Förderung entstanden? Antwort: Für die erstellte Machbarkeitsstudie wurden Fördergelder in Höhe von 9.862,12 € in Anspruch genommen. Frage 3: Wenn ja, in welcher Höhe? Antwort: S. Beantwortung Frage 2. Frage 4: Wie sind die Chancen für die Stadt kurzfristig Fördergelder für die Baumaßnahme in Anspruch zu nehmen und wie hoch sind diese? Antwort: Es werden derzeit immer wieder Förderungen für unterschiedliche Maßnahmen angeboten. Ob passende Fördermaßnahmen zum richtigen Zeitpunkt der Baumaßnahme aufgelegt werden, Herrn Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim - 2 - kann erst im Rahmen der Planungsphase geprüft werden. Die Bundesförderung für effiziente Ge- bäude ist durch ihre lange Laufzeit eine derzeit schon absehbare Möglichkeit der Förderung. Hier werden maximal 2.000,- €/m² Nettogrundfläche gefördert. Frage 5: In der Vorlage 381/2020-5 vom 16. Juni 2020 führt die Verwaltung aus, "dass der Pavillon in ei- nem baulich so schlechten Zustand ist, dass eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint und ein Ersatzbau erforderlich wird." Gibt es Risiken, dass der OGS zeitweise das Gebäude nicht zur Verfügung steht? Antwort: Das Schulgebäude der Wendelinus-Grundschule in Sechtem verfügt im Bestandsgebäude über hinreichend Kompensationsflächen zur Aufrechterhaltung des OGS Betriebs während der Bautä- tigkeiten eines neuen OGS Gebäudes. Die Verwaltung steht hier in einem engen Austausch mit der Schulleitung und der OGS Träger- schaft, dem Verein Wendelinus-Schülergarten e.V. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 04.06.2025 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 04.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird in der Stadt Bornheim von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, arbeitsfähige, nicht erwerbs- tätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu verpflichten? Antwort 1: Seitens der Stadt Bornheim wird aktuell nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylbe- werber:innen zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu ver- pflichten. Frage 2: Im Saale-Orla-Kreis werden die unter Frage 1 genannten Asylbewerber beispielsweise in der kommunalen Grünpflege, zur Unterstützung von Vereinen und Organisationen, beim Winterdienst oder bei der Reinigung von Unterkünften für Asylbewerber eingesetzt – in der Regel für vier Stunden täglich. Falls die Stadt Bornheim bislang von dieser, als integrationsfördernd geltenden, Maßnahme ab- gesehen hat, wird um eine Darstellung der Gründe gebeten, da ein gesonderter politischer Be- schluss für eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist. Antwort 2: Im Rahmen der Flüchtlingswelle 2015/2016 wurden Asylbewerber:innen gemeinnützige Tätigkei- ten im Stadtbetrieb angeboten. Damals erfolgte die Identifizierung der Personen sowie die An- bahnung, Vermittlung und Begleitung während der Maßnahme durch das Sozialamt, auch mit Unterstützung eines hohen bürgerschaftlichen Engagements. Grundlegend war dieser Prozess mit einem hohen bürokratischen und organisatorischen Aufwand verbunden. So musste bei- spielsweise eine individuelle Kostenabrechnung zur Ermittlung der Aufwandsentschädigung er- stellt werden, die gemeinnützige Arbeit musste unter Beachtung der Zumutbarkeit zugeteilt wer- den und rechtssichere Sanktionen bei unbegründeter Ablehnung in Einzelfällen geprüft werden. Im Stadtbetrieb war eine Mehrbelastung durch Einarbeitung, Anleitung und Betreuung der Ar- beitskräfte zu verzeichnen, zudem war flankierend durch den Gesamtprozess auch hier ein grö- Herrn Rüdiger Prinz - 2 - ßerer administrativer Aufwand zu verzeichnen. Langfristig konnte dieser Aufwand aufgrund von knappen Personalressourcen nicht geleistet werden. Es ist und bleibt eine Herausforderung, die Vorbereitungen für die Aufnahme geeigneter Tätigkei- ten und Einsatzstellen im kommunalen Bereich bereit zu stellen. Die gemeinnützige Arbeitsgele- genheit muss allen in §5 AsylbLG genannten Personen angeboten werden. Es handelt sich hier- bei um einen heterogenen Personenkreis, für den die Auswahl, die Abrechnung und die Sanktio- nierung mit einem erheblichen personellen Aufwand verbunden ist, der derzeit nicht von der Ver- waltung geleistet werden kann. Die Verwaltung erhofft sich durch die Implementierung des vom Land NRW geförderten Kommunalen Integrationsmanagements (KIM), welches fortan lokal in den Kommunen mit verankert sein soll, die Integration von neuzugewanderten Personen durch ein zielgerichtetes Case Management zu begleiten und zu verbessern, auch für den Bereich der Arbeitsaufnahme. Im Rahmen des vom Rhein-Sieg-Kreis gesteuerten Gesamtprozesses wird das Thema Arbeitsmarktintegration aktuell, und im Speziellen die Einbindung von Asylbewerber:innen in gemeinnützige Arbeit, aufgegriffen und hinsichtlich der Potentiale und Herausforderungen erör- tert. Die Stadt Bornheim beteiligt sich an diesem Prozess. Frage 3: Sofern in Bornheim von der genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde oder wird: Wie häufig wurde die gemeinnützige Tätigkeit verweigert, sodass eine Kürzung der Leistungen nach §5 AsylbLG möglich gewesen wäre oder sogar umgesetzt wurde? Antwort 3: Da die Schaffung von Arbeitsintegration für Asylbewerber:innen in der Stadt knapp 10 Jahre zu- rück liegt, könnten die Daten über etwaige Sanktionen in Einzelfällen für eine vollständige Aus- wertung nur mit ausgiebiger Recherche und Datenanalyse unter Beteiligung der Regio IT zur Verfügung gestellt werden, was in Anbetracht der kurzfristigen Beantwortung nicht leistbar war und grundlegend einen hohen Zeitaufwand impliziert. Frage 4: Wie viele arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, leben mit Stichtag 01.06.2025 in Bornheim? Antwort 4: Zum Stichtag 01. Juni 2025 leben in Bornheim insgesamt 192 Asylbewerber:innen, die mind. das 15. Lebensjahr vollendet haben. Von diesen sind 47 Personen aktuell erwerbstätig. Über weitergehenden Schulbesuch und die Erwerbsfähigkeit gemäß §8 SGB II kann in Kürze der Zeit keine dezidierte Auskunft erteilt werden, da die Daten der Einzelfälle hier analysiert werden müssten, was einen gewissen Vorlauf für die Leistungssachbearbeiter:innen AsylbLG bedarf. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 04.06.2025 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 04.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird in der Stadt Bornheim von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, arbeitsfähige, nicht erwerbs- tätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu verpflichten? Antwort 1: Seitens der Stadt Bornheim wird aktuell nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylbe- werber:innen zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu ver- pflichten. Frage 2: Im Saale-Orla-Kreis werden die unter Frage 1 genannten Asylbewerber beispielsweise in der kommunalen Grünpflege, zur Unterstützung von Vereinen und Organisationen, beim Winterdienst oder bei der Reinigung von Unterkünften für Asylbewerber eingesetzt – in der Regel für vier Stunden täglich. Falls die Stadt Bornheim bislang von dieser, als integrationsfördernd geltenden, Maßnahme ab- gesehen hat, wird um eine Darstellung der Gründe gebeten, da ein gesonderter politischer Be- schluss für eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist. Antwort 2: Im Rahmen der Flüchtlingswelle 2015/2016 wurden Asylbewerber:innen gemeinnützige Tätigkei- ten im Stadtbetrieb angeboten. Damals erfolgte die Identifizierung der Personen sowie die An- bahnung, Vermittlung und Begleitung während der Maßnahme durch das Sozialamt, auch mit Unterstützung eines hohen bürgerschaftlichen Engagements. Grundlegend war dieser Prozess mit einem hohen bürokratischen und organisatorischen Aufwand verbunden. So musste bei- spielsweise eine individuelle Kostenabrechnung zur Ermittlung der Aufwandsentschädigung er- stellt werden, die gemeinnützige Arbeit musste unter Beachtung der Zumutbarkeit zugeteilt wer- den und rechtssichere Sanktionen bei unbegründeter Ablehnung in Einzelfällen geprüft werden. Im Stadtbetrieb war eine Mehrbelastung durch Einarbeitung, Anleitung und Betreuung der Ar- beitskräfte zu verzeichnen, zudem war flankierend durch den Gesamtprozess auch hier ein grö- Herrn Rüdiger Prinz - 2 - ßerer administrativer Aufwand zu verzeichnen. Langfristig konnte dieser Aufwand aufgrund von knappen Personalressourcen nicht geleistet werden. Es ist und bleibt eine Herausforderung, die Vorbereitungen für die Aufnahme geeigneter Tätigkei- ten und Einsatzstellen im kommunalen Bereich bereit zu stellen. Die gemeinnützige Arbeitsgele- genheit muss allen in §5 AsylbLG genannten Personen angeboten werden. Es handelt sich hier- bei um einen heterogenen Personenkreis, für den die Auswahl, die Abrechnung und die Sanktio- nierung mit einem erheblichen personellen Aufwand verbunden ist, der derzeit nicht von der Ver- waltung geleistet werden kann. Die Verwaltung erhofft sich durch die Implementierung des vom Land NRW geförderten Kommunalen Integrationsmanagements (KIM), welches fortan lokal in den Kommunen mit verankert sein soll, die Integration von neuzugewanderten Personen durch ein zielgerichtetes Case Management zu begleiten und zu verbessern, auch für den Bereich der Arbeitsaufnahme. Im Rahmen des vom Rhein-Sieg-Kreis gesteuerten Gesamtprozesses wird das Thema Arbeitsmarktintegration aktuell, und im Speziellen die Einbindung von Asylbewerber:innen in gemeinnützige Arbeit, aufgegriffen und hinsichtlich der Potentiale und Herausforderungen erör- tert. Die Stadt Bornheim beteiligt sich an diesem Prozess. Frage 3: Sofern in Bornheim von der genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde oder wird: Wie häufig wurde die gemeinnützige Tätigkeit verweigert, sodass eine Kürzung der Leistungen nach §5 AsylbLG möglich gewesen wäre oder sogar umgesetzt wurde? Antwort 3: Da die Schaffung von Arbeitsintegration für Asylbewerber:innen in der Stadt knapp 10 Jahre zu- rück liegt, könnten die Daten über etwaige Sanktionen in Einzelfällen für eine vollständige Aus- wertung nur mit ausgiebiger Recherche und Datenanalyse unter Beteiligung der Regio IT zur Verfügung gestellt werden, was in Anbetracht der kurzfristigen Beantwortung nicht leistbar war und grundlegend einen hohen Zeitaufwand impliziert. Frage 4: Wie viele arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, leben mit Stichtag 01.06.2025 in Bornheim? Antwort 4: Zum Stichtag 01. Juni 2025 leben in Bornheim insgesamt 192 Asylbewerber:innen, die mind. das 15. Lebensjahr vollendet haben. Von diesen sind 47 Personen aktuell erwerbstätig. Über weitergehenden Schulbesuch und die Erwerbsfähigkeit gemäß §8 SGB II kann in Kürze der Zeit keine dezidierte Auskunft erteilt werden, da die Daten der Einzelfälle hier analysiert werden müssten, was einen gewissen Vorlauf für die Leistungssachbearbeiter:innen AsylbLG bedarf. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Großkirmes 2025 in der Ortschaft Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Planungen im Zusammenhang mit der Großkirmes 2025 in der Ortschaft Bornheim sind dem Bürgermeister bekannt? Antwort 1: Aktuell steht kein Veranstalter für die Großkirmes Bornheim 2025 zur Verfügung. Frage 2: In wieweit unterstützt der Bürgermeister die Planungen der Großkirmes 2025? Wie ist der ge- naue Zeitplan? Antwort 2: Die Stadtverwaltung hat alle Bornheimer Vereine angeschrieben und angefragt, ob die Planung und Durchführung der Großkirmes übernommen werden kann. Es hat sich kein Verein dazu be- reit erklärt. Frage 3: Welche Erkenntnisse konnte der Bürgermeister nach der letzten Großkirmes im Jahr 2024 gewin- nen? Antwort 3: Laut der Firma LuPe-Events war die Großkirmes 2024 schlecht besucht. Frage 4: Wie oft und zu welchen Daten haben Gespräche im Jahr 2025 mit der Event-Firma, dem Gewer- beverein, dem Ortsvorsteher und dem Bürgermeister zur Großkirmes 2025 stattgefunden? Antwort 4: Es kam zu mehreren Gesprächen mit allen Beteiligten für den Erhalt der Großkirmes 2025. Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 5: Wie und mit welchen Mitteln wird der Bürgermeister sein Engagement erhöhen um eine erfolgrei- che Großkirmes 2025 durchzuführen? Antwort 5: Die Durchführung von Kirmessen in den Bornheimer Ortschaften hängt wesentlich vom Engage- ment der Vereine ab, die hierbei finanziell unterstützt werden. Der Bürgermeister stellt begleitend Personalressourcen in verschiedenen Ämtern zur Unterstützung zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Großkirmes 2025 in der Ortschaft Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Planungen im Zusammenhang mit der Großkirmes 2025 in der Ortschaft Bornheim sind dem Bürgermeister bekannt? Antwort 1: Aktuell steht kein Veranstalter für die Großkirmes Bornheim 2025 zur Verfügung. Frage 2: In wieweit unterstützt der Bürgermeister die Planungen der Großkirmes 2025? Wie ist der ge- naue Zeitplan? Antwort 2: Die Stadtverwaltung hat alle Bornheimer Vereine angeschrieben und angefragt, ob die Planung und Durchführung der Großkirmes übernommen werden kann. Es hat sich kein Verein dazu be- reit erklärt. Frage 3: Welche Erkenntnisse konnte der Bürgermeister nach der letzten Großkirmes im Jahr 2024 gewin- nen? Antwort 3: Laut der Firma LuPe-Events war die Großkirmes 2024 schlecht besucht. Frage 4: Wie oft und zu welchen Daten haben Gespräche im Jahr 2025 mit der Event-Firma, dem Gewer- beverein, dem Ortsvorsteher und dem Bürgermeister zur Großkirmes 2025 stattgefunden? Antwort 4: Es kam zu mehreren Gesprächen mit allen Beteiligten für den Erhalt der Großkirmes 2025. Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 5: Wie und mit welchen Mitteln wird der Bürgermeister sein Engagement erhöhen um eine erfolgrei- che Großkirmes 2025 durchzuführen? Antwort 5: Die Durchführung von Kirmessen in den Bornheimer Ortschaften hängt wesentlich vom Engage- ment der Vereine ab, die hierbei finanziell unterstützt werden. Der Bürgermeister stellt begleitend Personalressourcen in verschiedenen Ämtern zur Unterstützung zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.05.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Nutzung Containeranlage Schulhof Hemmerich“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.04.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Bis wann ist die Nutzung der Containeranlage auf dem Schulhof Hemmerich als Kindertages- stätte geplant? Antwort 1: Die Nutzung der Containeranlage als Kindertageseinrichtung ist bis zum 31.07.2025 geplant. Für das neue und am 01.08.2025 beginnende Kindergartenjahr 2025/2026 wurden keine Plätze mehr für die Containeranlage nach dem Kinderbildungsgesetz an den LVR gemeldet. Frage 2: Ist eine Folgenutzung für die Containeranlage an gleicher oder anderer Stelle geplant? Antwort 2: Derzeit wird geprüft, ob die Containeranlage interimsweise als Vertretungsstützpunkt für die Ta- gespflege genutzt werden kann. Der Standort ist nicht ideal. Alle anderen möglichen Standorte, wie Allerstraße Hersel und Containeranlage Rathausstraße sind derzeit aber noch in Nutzung zur Flüchtlingsunterbringung und Kita. Frage 3: Ist nach Abbau der Containeranlage eine Wiederherstellung des Ursprungszustands (Grünfläche) geplant? Antwort 3: Es gibt noch keine Überlegungen zu einem möglichen Rückbau der Anlage. Frage 4: Bis wann soll der derzeit ungenutzte Duschcontainer auf dem Schulhof Hemmerich verbleiben? Antwort 4: Der Stadtbetrieb ist mit der Entfernung des Containers beauftragt. Herrn Christian Koch - 2 - Frage 5: Ist eine Folgenutzung für den Duschcontainer an gleicher oder anderer Stelle geplant? Antwort 5: Aktuell gibt es keine Überlegungen zu einer weiteren Nutzung dieses Containers. Dieser wird nun in Reserve gehalten. Von Seiten des Sozialamtes besteht aktuell kein Bedarf an einer Folgenutzung des Duschcontai- ners. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.05.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Nutzung Containeranlage Schulhof Hemmerich“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.04.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Bis wann ist die Nutzung der Containeranlage auf dem Schulhof Hemmerich als Kindertages- stätte geplant? Antwort 1: Die Nutzung der Containeranlage als Kindertageseinrichtung ist bis zum 31.07.2025 geplant. Für das neue und am 01.08.2025 beginnende Kindergartenjahr 2025/2026 wurden keine Plätze mehr für die Containeranlage nach dem Kinderbildungsgesetz an den LVR gemeldet. Frage 2: Ist eine Folgenutzung für die Containeranlage an gleicher oder anderer Stelle geplant? Antwort 2: Derzeit wird geprüft, ob die Containeranlage interimsweise als Vertretungsstützpunkt für die Ta- gespflege genutzt werden kann. Der Standort ist nicht ideal. Alle anderen möglichen Standorte, wie Allerstraße Hersel und Containeranlage Rathausstraße sind derzeit aber noch in Nutzung zur Flüchtlingsunterbringung und Kita. Frage 3: Ist nach Abbau der Containeranlage eine Wiederherstellung des Ursprungszustands (Grünfläche) geplant? Antwort 3: Es gibt noch keine Überlegungen zu einem möglichen Rückbau der Anlage. Frage 4: Bis wann soll der derzeit ungenutzte Duschcontainer auf dem Schulhof Hemmerich verbleiben? Antwort 4: Der Stadtbetrieb ist mit der Entfernung des Containers beauftragt. Herrn Christian Koch - 2 - Frage 5: Ist eine Folgenutzung für den Duschcontainer an gleicher oder anderer Stelle geplant? Antwort 5: Aktuell gibt es keine Überlegungen zu einer weiteren Nutzung dieses Containers. Dieser wird nun in Reserve gehalten. Von Seiten des Sozialamtes besteht aktuell kein Bedarf an einer Folgenutzung des Duschcontai- ners. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 12.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Verwendung des Patchmatic-Systems zur Straßenreparatur“ Sehr geehrter Herr Kabon, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Nebenprodukte der Straßenreparatur, wie etwa ver- bleibende Splitter von Bitumenemulsionen, Splitt und anderer Unrat, nach erfolgtem Reparatur- versuch von der Straßenoberfläche zu entfernen? Antwort 1: Im Regelfall bleiben kaum bis keine Nebenprodukte auf der Straße zurück. Wenn doch etwas üb- rigbleibt, wird dies von einer Fremdfirma entsorgt. Die Beauftragung zur Straßenreinigung erfolgt regelmäßig mit der Planung der Patchmatikeinsätze, kann jedoch organisatorisch oftmals nicht zeitnah durch das Fremdunternehmen erfolgen. Daher plant der SBB mittelfristig auch die Anschaf- fung einer eigenen Kehrmaschine. Frage 2: Wie viele Einsätze wurden in den Jahren seit der Einsteuerung des Systems in den Bestand des Stadtbetriebs Bornheim bis inkl. 2025 mit dem Patchmatic-System je Jahr durchgeführt? Ist es möglich zwischen Einsätzen für Schadstellen über 10m² Fläche sowie unter 10m² Fläche zu diffe- renzieren? Antwort 2: Seit der Einführung des Systems wurden rd. 80 Einsätze pro Jahr durchgeführt. Von den Einsätzen waren fünf Schadstellen bis zu 10m², gemäß der bestehenden Vereinbarung mit der Stadt Bornheim. Frage 3: Wie viele Einsätze wurden in den Jahren seit der Einsteuerung des Systems in den Bestand des Stadtbetriebs Bornheim bis inkl. 2025 im Rahmen der Schadenstellenausbesserung mit Kaltas- phalt sowie im Rahmen von Abfräsen, Anschneiden und Aufbrechen der Asphaltflächen im Hoch- oder Tiefenbau durchgeführt? Ist es möglich zwischen Einsätzen für Schadstellen über 10m² Flä- che sowie unter 10m² Fläche zu differenzieren? Herrn Matthias Kabon - 2 - Antwort 3: Eine detaillierte Dokumentation über die Einsätze zur Schadstellenausbesserung mit Kaltasphalt existiert nicht. In den Jahren 2020 – 2025 wurden 108.800 kg Kaltasphalt bestellt und verarbeitet. Im Schnitt benötigt man etwa 5-10 kg Kaltasphalt zur Füllung eines Lochs. D.h. mit dem bestell- ten Material wurden ca. 10.880 Schadstellen ausgebessert. Dies entspricht ca. 167 Schadstellen im Monat. Abfräsen, Anschneiden oder Aufbrechen von Asphalt wird ausschließlich von Fremdfir- men durchgeführt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen