Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 07.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Geldautomaten auf Bornheimer Stadtgebiet Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 17.11.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Verwaltung bekannt, wie viele Geldautomaten auf Bornheimer Stadtgebiet noch in Wohngebäuden stehen bzw. wo ein erhöhtes Risiko von Personenschäden bei einer Spren- gung auftreten könnte? Antwort: Der Verwaltung liegen keine Informationen zu der genauen Anzahl von Geldautomaten vor, die sich in Gebäuden mit bewohnten Wohnungen in der darüber- und/oder darunterliegen- den Etage befinden. Daher hat die Verwaltung die beiden größten Banken bzw. Sparkassen, die Filialen und Geldautomaten im Stadtgebiet betreiben, angefragt. Von dort war keine kurzfristige Information zu erhalten, da diese Angaben nur bei deren Liegenschaftsverwaltungen vorliegen. Frage 2: Sind von den Geldautomatenbetreibern in Bornheim bereits Maßnahmen in Planung bzw. umgesetzt, die das Risiko einer Sprengung eindämmen (siehe Beispiele BMI- Gemeinsame Erklärung Runder Tisch „Geldautomatensprengungen“ vom 8.11.2022)? Antwort: Ein Betreiber von Geldautomaten hat der Verwaltung mitgeteilt, dass er bereits bei be- sonders gefährdeten Standorten von Geldautomaten aktiv geworden ist. So stehen beispielswei- se am Standort Sechtem die Wohnungen in der Etage über dem Geldautomaten leer. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass Präventivmaßnahmen ergriffen wurden, um eine Sprengung zu verhindern. Genauere Angaben zu den Maßnahmen wurden nicht mitgeteilt. Frage 3: Inwieweit kann und wird die Stadt auf die Geldautomatenbetreiber einwirken, insbeson- dere für Geldautomaten, bei denen ein erhöhtes Risiko des Personenschadens vorliegt, solche Maßnahmen rasch umzusetzen? Antwort: Die Stadtverwaltung steht im engen Kontakt mit den Betreibern der Geldautomaten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Sprengungen hat die Verwaltung noch mal auf die Dringlich- keit hingewiesen, die Sprengungen und die damit verbundenen Risiken für etwaige Hausbewoh- ner/innen zu vermeiden. Nach Auffassung der Verwaltung hat dieses Thema bei den Betreibern allerhöchste Priorität. Frage 4: Werden kurzfristig seitens des Ordnungsdienstes bzw. der Polizei in Bornheim zusätzli- che Maßnahmen durchgeführt, um die Gefahr von Automatensprengungen auf dem Stadtgebiet zu verringern? Frau Tina Görg-Mager Schwester-Ermelindis-Weg 11 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Die Kontrollrouten des Ordnungsaußendienstes umfassen selbstverständlich auch die Bankfilialen. Frage 5: Inwieweit kann die Verwaltung zukünftig auf den Standort von Geldautomaten einwir- ken, sowohl bei der Aufstellung neuer Geldautomaten als auch bei bereits bestehenden Geldau- tomaten? Kann vermieden werden, dass diese in Wohngebäuden oder anderen Standorten, wo ein erhöhtes Risiko von Personenschäden besteht, aufgestellt werden? Antwort: Die Verwaltung hat keine direkte rechtliche Grundlage, die Installation eines Geldauto- maten nicht zu genehmigen. Ein Geldautomat außerhalb eines Gebäudes (z.B. an der Außen- wand) ist unter genehmigungsfreie Warenautomaten zu fassen. Wenn es sich um eine bestehende Bankfiliale handelt, gehört ein Geldautomat zur Ausstattung und ist für sich nicht baugenehmigungspflichtig. Bei einer Nutzungsänderung hat die Bauaufsicht keine rechtliche Möglichkeit, eine Bankfiliale zu untersagen, weil sich Wohnungen in der Umgebung befinden. Daher wird die Verwaltung weiter- hin intensiv mit den Betreibern der Geldautomaten im Austausch bleiben, um gemeinsam Mög- lichkeiten zur Prävention von Sprengungen zu erörtern. Wie oben erwähnt hat nach Auffassung der Verwaltung dieses Thema bei den Betreibern per se schon allerhöchste Priorität. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Gewerbesteuerzerlegung nach Betriebsstätten gemäß § 12 AO Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 17.12.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wurden für die nachfolgenden Baumaßnahmen durch die beteiligten Firmen Gewerbesteuerzerlegungen durchgeführt: a. Kanalsanierung Lindenstraße/ Jennerstraße b. Erweiterung Europaschule c. Straßenausbau Apostelpfad d. Glasfaserausbau Stadtgebiet e. Hochtransportleitung Wasser Antwort 1: Ja. Für alle genannten Maßnahmen liegen Zerlegungen vor. Bei den Zerlegungsbescheiden des Finanzamtes gibt es keine Aufschlüsselung auf einzelne Maßnahmen. Zerlegungsmaßstab ist in der Regel das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeits- löhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftig- ten Arbeitnehmer gezahlt worden sind (§ 29 GewStG). Dies setzt die Mitteilung des Gewerbebetriebes in der Zerlegungserklärung gegenüber dem Fi- nanzamt voraus. Die Überprüfung der o.a. Maßnahmen auf eine erfolgte Mitteilung hat gezeigt, dass Zerlegungserklärungen der Firmen erfolgt sind. Frage 2: Wenn ja, welche Summen wurden aus den einzelnen Vorhaben generiert? Antwort 2: Aus den Ausführungen zu 1. ist ein Rückschluss auf konkret für einzelne Maßnahmen erzielte Zerlegungen nicht darstellbar. Für die Ermittlung der Gesamtsumme wurde, mangels Konkretisierung in der Anfrage, der Veran- lagungszeitraum 2020-2022 zu Grunde gelegt. UWG/FORUM-Fraktion Herr Hans-Gerd Feldenkirchen Servatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Gesamtsumme: 270.638,25 €. Hinzu kommen ortsansässige Firmen mit einem Gesamtbetrag von 52.793,64 € Frage 3: Wurde dies durch die Initiative der beteiligten Baufirmen vollzogen oder auf Initiative der Stadt Bornheim? Antwort 3: Nach § 14a GewStG hat der Steuerschuldner eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermess- betrages und in den Fällen des § 28 eine Zerlegungserklärung (an das Finanzamt) zu übermit- teln. Frage 4: Wenn nein: Warum wurde seitens der Stadt Bornheim keine Initiative ergriffen? Antwort 4: Gem. der Beantwortung zu Fragen 1-3 sind entsprechende Zerlegungen vorgenommen worden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 26.09.2022 Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.09.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage will sich die Stadt von den Aufsichtspflichten befreien lassen, bzw. diese an die Investoren übergeben? Antwort 1: Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist der jeweilige Straßen- baulastträger für die Unterhaltung der Straßen zuständig. Die Begrifflichkeit einer Aufsichtspflicht wird hier nicht verwandt. Grundsätzlich ist jeder Auftragnehmer, der Arbeiten an öffentlichen Straßen durchführt, zur Herstellung verkehrssicherer Anlagen, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, verpflichtet. Neben dem eigenen Qualitätsmanagement der Firmen sind fer- ner eine Fotodokumentation in Verbindung mit einer Erklärung der Verkehrssicherheit zu erzeu- gen. Frage 2: Welche Risiken bestehen dadurch für die Stadt? Antwort 2: Bei der Herstellung von Straßen oder Arbeiten an Straßen bestehen Risiken in versteckten Män- geln und qualitativ unzureichender Ausführung. Frage 3: Sind alle Möglichkeiten der externen Vergabe ausgeschöpft? Antwort 3: Bestehen Zweifel an den ausgeführten Arbeiten hinsichtlich ihrer Qualität, können zügig Bege- hungen, auch durch Dritte, erfolgen. Frage 4: Ist ausgeschlossen, dass Amtspflichtverletzungen aus dieser Vorgehensweise resultieren? Antwort 4: Die Verkehrssicherheit obliegt dem Straßenbaulastträger. Die Stadt als Straßenbaulastträger für die kommunalen Straßen hat hierfür geeignete Regelungen getroffen. Herrn Dirk König UWG/Forum Fraktion Sevatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 26.09.2022 Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.09.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage will sich die Stadt von den Aufsichtspflichten befreien lassen, bzw. diese an die Investoren übergeben? Antwort 1: Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist der jeweilige Straßen- baulastträger für die Unterhaltung der Straßen zuständig. Die Begrifflichkeit einer Aufsichtspflicht wird hier nicht verwandt. Grundsätzlich ist jeder Auftragnehmer, der Arbeiten an öffentlichen Straßen durchführt, zur Herstellung verkehrssicherer Anlagen, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, verpflichtet. Neben dem eigenen Qualitätsmanagement der Firmen sind fer- ner eine Fotodokumentation in Verbindung mit einer Erklärung der Verkehrssicherheit zu erzeu- gen. Frage 2: Welche Risiken bestehen dadurch für die Stadt? Antwort 2: Bei der Herstellung von Straßen oder Arbeiten an Straßen bestehen Risiken in versteckten Män- geln und qualitativ unzureichender Ausführung. Frage 3: Sind alle Möglichkeiten der externen Vergabe ausgeschöpft? Antwort 3: Bestehen Zweifel an den ausgeführten Arbeiten hinsichtlich ihrer Qualität, können zügig Bege- hungen, auch durch Dritte, erfolgen. Frage 4: Ist ausgeschlossen, dass Amtspflichtverletzungen aus dieser Vorgehensweise resultieren? Antwort 4: Die Verkehrssicherheit obliegt dem Straßenbaulastträger. Die Stadt als Straßenbaulastträger für die kommunalen Straßen hat hierfür geeignete Regelungen getroffen. Herrn Dirk König UWG/Forum Fraktion Sevatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 26.09.2022 Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.09.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage will sich die Stadt von den Aufsichtspflichten befreien lassen, bzw. diese an die Investoren übergeben? Antwort 1: Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist der jeweilige Straßen- baulastträger für die Unterhaltung der Straßen zuständig. Die Begrifflichkeit einer Aufsichtspflicht wird hier nicht verwandt. Grundsätzlich ist jeder Auftragnehmer, der Arbeiten an öffentlichen Straßen durchführt, zur Herstellung verkehrssicherer Anlagen, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, verpflichtet. Neben dem eigenen Qualitätsmanagement der Firmen sind fer- ner eine Fotodokumentation in Verbindung mit einer Erklärung der Verkehrssicherheit zu erzeu- gen. Frage 2: Welche Risiken bestehen dadurch für die Stadt? Antwort 2: Bei der Herstellung von Straßen oder Arbeiten an Straßen bestehen Risiken in versteckten Män- geln und qualitativ unzureichender Ausführung. Frage 3: Sind alle Möglichkeiten der externen Vergabe ausgeschöpft? Antwort 3: Bestehen Zweifel an den ausgeführten Arbeiten hinsichtlich ihrer Qualität, können zügig Bege- hungen, auch durch Dritte, erfolgen. Frage 4: Ist ausgeschlossen, dass Amtspflichtverletzungen aus dieser Vorgehensweise resultieren? Antwort 4: Die Verkehrssicherheit obliegt dem Straßenbaulastträger. Die Stadt als Straßenbaulastträger für die kommunalen Straßen hat hierfür geeignete Regelungen getroffen. Herrn Dirk König UWG/Forum Fraktion Sevatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 07.07.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Zweckentfremdung von Wohnraum Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.06.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist dem Bürgermeister Wohnraum im Stadtgebiet bekannt, der durch Leerstand, Umnutzung zu Gewerbezwecken oder Abriss zweckentfremdet wird? Antwort 1: Durch die Kontrolle öffentlich geförderter Wohnungen nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG) wurden in den letzten Jahren keine Zweckentfremdungen fest- gestellt. Eine Wohnungsaufsicht im Sinne des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2021 (WohnStG), Nachfolge des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG NRW), wird bisher nicht durchgeführt. . Frage 2: Wie viele Fälle von zweckentfremdetem Wohnraum werden der Stadt Bornheim durchschnittlich pro Jahr gemeldet oder durch eigene Verwaltungstätigkeit ermittelt? Antwort 2: Im öffentlich geförderten Wohnungsbau wurden in den letzten Jahren durch die Wohnungskon- trolle keine Fälle festgestellt. Frage 3: Welche Möglichkeiten hat die Stadt Bornheim, wenn Sie durch eigene Ermittlungen oder Anzeige feststellt, dass Wohnraum zweckentfremdet wird? Antwort 3: Es können Geldleistungen nach § 26 WFNG festgesetzt werden. Frage 4: Erachtet der Bürgermeister den Erlass einer Satzung gem. §10 Wohnungsaufsichtsgesetz NRW als für Bornheim geeignetes Instrument, um gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum vorzugehen? Herrn Christian Koch Markusstr. 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort 4: Der Erlass einer Zweckentfremdungssatzung (§12 WohnStG) ist zurzeit nicht vorgesehen. Frage 5: Welche personellen Möglichkeiten hätte die Stadtverwaltung Bornheim, um eine solche Satzung wirksam in die Tat umzusetzen? Antwort 5: Zurzeit sind keine personellen Kapazitäten vorhanden. Bei Installation der Aufgabe Wohnungs- aufsicht, müssten diese geschaffen werden. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.08.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Wahlberechtigung Seniorenbeirat“ Sehr geehrter Herr Dr. Tourné, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.07.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im Einladungsschreiben für die Wahl des Seniorenbeirats ist vermerkt, dass wahlberech- tigt nur die Bürgerinnen und Bürger sind, die über 60 Jahre alt sind und die Berechtigung zur Kommunalwahl haben. Welche rechtlichen Regelungen bedingen diese o.a. Bestim- mung? Antwort 1: Grundlage für die Wahlberechtigung für den Seniorenbeirat ist die Satzung für den Seniorenbei- rat der Stadt Bornheim, die im Dezember 2009 vom Rat der Stadt Bornheim beschlossen wurde. In § 4 (2) heißt es: „Zur Teilnahme an der Wahl in den örtlichen Seniorenkonferenzen sind alle Senioren und Seniorinnen berechtigt, die am Tag der Versammlung das 60. Lebensjahr vollen- det, ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Ortschaft und die Berechtigung zur Kommunalwahl haben.“ Seinerzeit wurden parallel drei neue Ausschüsse gegründet: der Seniorenbeirat, der Integrati- onsausschuss und das Kinder- und Jugendparlament. Diese drei Gremien sollten einem großen Teil der Bevölkerung die Möglichkeit geben, sich an der kommunalen politischen Willensbildung zu beteiligen. Es wurde einerseits der Seniorenbeirat konstituiert, dessen wesentliche Aufgabe die Beratung des Rats und der Ausschüsse, sowie der Verwaltung in Fragen der Seniorenarbeit ist. Der Beirat macht verantwortliche Stellen auf spezifische Probleme der Seniorin und Seniorinnen aufmerk- sam und verfolgt die Bearbeitung. Ebenfalls wird mitgewirkt bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten. Die gewählten Vertreter sind Ansprechpartner der Bornheimer Senioren und Seniorinnen und noch vieles mehr. Der fast parallel gegründete Integrationsausschuss wird von Ausländern und von Deutschen ge- wählt, wenn die Staatsangehörigkeit frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben ist. Die Aufgaben des Beirats sind sehr vielfältig und in einem ausführlichen Konzept zusammenge- stellt. Das Gremium, in dem sich alle Mitglieder regelmäßig auf Augenhöhe austauschen, disku- tiert über Fragen der Chancengerechtigkeit, der gleichberechtigten Teilhabe, der Migration und Integration und vieles mehr. Ebenfalls kann der Ausschuss an Entscheidungsprozessen der Kommune mitwirken. Herrn Dr. päd. Peter Tourné M.A. Rösberg Taunusstr. 20 53332 Bornheim - 2 - Als drittes Gremium wurde das Kinder- und Jugendparlament initiiert. Es bestand aus 21 Mitglie- dern, die zwischen 12 und 20 Jahre alt sind. Das Parlament soll zur politischen Aufklärung und Erziehung beizutragen, Kinder und Jugendliche an politischen Planungs- und Entscheidungspro- zessen beteiligen und Wünsche und Anregungen aufnehmen und umsetzen. Für drei unterschiedliche Bevölkerungsgruppen wurden drei Ausschüsse gebildet um die politi- sche Arbeit in den Ratsausschüssen der Stadt zu bereichern und damit die Wissens- und Erfah- rungsressourcen der jeweiligen Bevölkerungsgruppen für die Stadt nutzbar zu machen. So dürfte für jede Bürgerin und jeden Bürger die Möglichkeit bestehen sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Frage 2: Wie kann erreicht werden, dass auch die Bürgerinnen und Bürger, die keine Berechtigung zur Kommunalwahl haben, an der Wahl des Seniorenbeirats teilnehmen können? Antwort 2: Leider ist nach der aktuellen Satzung für die diesjährige Wahl zum Seniorenbeirat nur wahlbe- rechtigt, wer die Berechtigung zur Kommunalwahl hat. Grundsätzlich kann jedoch der Rat über eine mögliche Satzungsänderung entscheiden. Jedoch ist der Seniorenbeirat immer offen für Anregungen aus der Bevölkerung, für Empfehlun- gen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren und für Tipps für die Beratung und Hilfe älterer Personen zu optimieren. Sehr gerne können Sie Frau Haller, Amt Für Soziales, Wohnen und Inklusion ansprechen oder anschreiben (Kontaktdaten siehe oben) oder die derzeitige Vorsitzende Frau Knütter (Tel.: 02227/68 52) kontaktieren. Der Seniorenbeirat freut sich immer über Interesse. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.08.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Wahlberechtigung Seniorenbeirat“ Sehr geehrter Herr Dr. Tourné, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.07.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im Einladungsschreiben für die Wahl des Seniorenbeirats ist vermerkt, dass wahlberech- tigt nur die Bürgerinnen und Bürger sind, die über 60 Jahre alt sind und die Berechtigung zur Kommunalwahl haben. Welche rechtlichen Regelungen bedingen diese o.a. Bestim- mung? Antwort 1: Grundlage für die Wahlberechtigung für den Seniorenbeirat ist die Satzung für den Seniorenbei- rat der Stadt Bornheim, die im Dezember 2009 vom Rat der Stadt Bornheim beschlossen wurde. In § 4 (2) heißt es: „Zur Teilnahme an der Wahl in den örtlichen Seniorenkonferenzen sind alle Senioren und Seniorinnen berechtigt, die am Tag der Versammlung das 60. Lebensjahr vollen- det, ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Ortschaft und die Berechtigung zur Kommunalwahl haben.“ Seinerzeit wurden parallel drei neue Ausschüsse gegründet: der Seniorenbeirat, der Integrati- onsausschuss und das Kinder- und Jugendparlament. Diese drei Gremien sollten einem großen Teil der Bevölkerung die Möglichkeit geben, sich an der kommunalen politischen Willensbildung zu beteiligen. Es wurde einerseits der Seniorenbeirat konstituiert, dessen wesentliche Aufgabe die Beratung des Rats und der Ausschüsse, sowie der Verwaltung in Fragen der Seniorenarbeit ist. Der Beirat macht verantwortliche Stellen auf spezifische Probleme der Seniorin und Seniorinnen aufmerk- sam und verfolgt die Bearbeitung. Ebenfalls wird mitgewirkt bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten. Die gewählten Vertreter sind Ansprechpartner der Bornheimer Senioren und Seniorinnen und noch vieles mehr. Der fast parallel gegründete Integrationsausschuss wird von Ausländern und von Deutschen ge- wählt, wenn die Staatsangehörigkeit frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben ist. Die Aufgaben des Beirats sind sehr vielfältig und in einem ausführlichen Konzept zusammenge- stellt. Das Gremium, in dem sich alle Mitglieder regelmäßig auf Augenhöhe austauschen, disku- tiert über Fragen der Chancengerechtigkeit, der gleichberechtigten Teilhabe, der Migration und Integration und vieles mehr. Ebenfalls kann der Ausschuss an Entscheidungsprozessen der Kommune mitwirken. Herrn Dr. päd. Peter Tourné M.A. Rösberg Taunusstr. 20 53332 Bornheim - 2 - Als drittes Gremium wurde das Kinder- und Jugendparlament initiiert. Es bestand aus 21 Mitglie- dern, die zwischen 12 und 20 Jahre alt sind. Das Parlament soll zur politischen Aufklärung und Erziehung beizutragen, Kinder und Jugendliche an politischen Planungs- und Entscheidungspro- zessen beteiligen und Wünsche und Anregungen aufnehmen und umsetzen. Für drei unterschiedliche Bevölkerungsgruppen wurden drei Ausschüsse gebildet um die politi- sche Arbeit in den Ratsausschüssen der Stadt zu bereichern und damit die Wissens- und Erfah- rungsressourcen der jeweiligen Bevölkerungsgruppen für die Stadt nutzbar zu machen. So dürfte für jede Bürgerin und jeden Bürger die Möglichkeit bestehen sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Frage 2: Wie kann erreicht werden, dass auch die Bürgerinnen und Bürger, die keine Berechtigung zur Kommunalwahl haben, an der Wahl des Seniorenbeirats teilnehmen können? Antwort 2: Leider ist nach der aktuellen Satzung für die diesjährige Wahl zum Seniorenbeirat nur wahlbe- rechtigt, wer die Berechtigung zur Kommunalwahl hat. Grundsätzlich kann jedoch der Rat über eine mögliche Satzungsänderung entscheiden. Jedoch ist der Seniorenbeirat immer offen für Anregungen aus der Bevölkerung, für Empfehlun- gen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren und für Tipps für die Beratung und Hilfe älterer Personen zu optimieren. Sehr gerne können Sie Frau Haller, Amt Für Soziales, Wohnen und Inklusion ansprechen oder anschreiben (Kontaktdaten siehe oben) oder die derzeitige Vorsitzende Frau Knütter (Tel.: 02227/68 52) kontaktieren. Der Seniorenbeirat freut sich immer über Interesse. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.09.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Sponsoring an Schulen“ Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 15.08.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie steht der Schulträger zum Thema „Sponsoring an Schulen“? Antwort 1: Grundsätzlich befürwortet die Verwaltung Schul-Sponsoring, wenn dies dem Bil- dungs- und Erziehungsauftrag sowie der Schulentwicklung dient. Frage 2: Ist dem Schulträger bekannt, an welchen Schulen derzeit Sponsoring betrieben wird? Antwort 2: Bis jetzt ist noch keine Schule in Trägerschaft der Stadt Bornheim an die Verwaltung bezgl. Sponsoring herangetreten. Da ein Sponsoring-Vertrag vom Schulträger abgeschlossen werden muss (s. a. Antwort 4), ist davon auszugehen, dass an keiner städtischen Schule ein sol- cher Vertrag vorliegt. Frage 3: Vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Haushaltssituation: Wäre es eine Möglich- keit, dass der Schulträger die Schulen aktiv dazu ermuntert, sich um Sponsoren zu bemühen? Das aktive Suchen nach Sponsoren könnte eventuell ein kleiner Beitrag sein, den Haushalt zu entlasten. Antwort 3: Jede Schule muss zunächst für sich entscheiden, ob für sie Sponsoring in Frage kommt. Schulsponsoring-Projekte sollten einen eigenen schulpädagogischen Wert besitzen und Schulentwicklungsimpulse setzen. Es ist kein Ersatz für eine nicht ausreichende Grundversor- gung der Schule. Der Schulträger ist gemäß § 79 SchulG NRW verpflichtet, alle für einen ord- nungsgemäßen Unterricht erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen und kommt dieser Verpflichtung selbstverständlich nach. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass Sponsoring steuerrechtliche Auswirkungen (Umsatzsteuerflicht) mit sich bringen kann. Frage 4: Wäre der Schulträger dann auch bereit, die Schulleitungen/Kollegien bei der Antragstel- lung von Projektgeldern/Fördergeldern zu unterstützen? Antwort 4: Falls eine Schule beabsichtigt, ein Sponsoring-Projekt zu initiieren, ist der Schulträger immer involviert. Da die Schulen keine juristischen Personen sind, muss der Schulträger den Sponsoring-Vertrag abschließen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Res- Frau Tina Görg-Mager Schwester-Ermelindis-Weg 1 53332 Bornheim - 2 - sourcen beim Schulamt könnte eine Unterstützung der Schulen beim Sponsoring in Einzelfällen erfolgen. Frage 5: Wenn die Fragen drei und vier mit „nein“ beantwortet werden sollten: welche Gründe liegen hierfür vor? Antwort 5: entfällt Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.09.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Sponsoring an Schulen“ Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 15.08.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie steht der Schulträger zum Thema „Sponsoring an Schulen“? Antwort 1: Grundsätzlich befürwortet die Verwaltung Schul-Sponsoring, wenn dies dem Bil- dungs- und Erziehungsauftrag sowie der Schulentwicklung dient. Frage 2: Ist dem Schulträger bekannt, an welchen Schulen derzeit Sponsoring betrieben wird? Antwort 2: Bis jetzt ist noch keine Schule in Trägerschaft der Stadt Bornheim an die Verwaltung bezgl. Sponsoring herangetreten. Da ein Sponsoring-Vertrag vom Schulträger abgeschlossen werden muss (s. a. Antwort 4), ist davon auszugehen, dass an keiner städtischen Schule ein sol- cher Vertrag vorliegt. Frage 3: Vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Haushaltssituation: Wäre es eine Möglich- keit, dass der Schulträger die Schulen aktiv dazu ermuntert, sich um Sponsoren zu bemühen? Das aktive Suchen nach Sponsoren könnte eventuell ein kleiner Beitrag sein, den Haushalt zu entlasten. Antwort 3: Jede Schule muss zunächst für sich entscheiden, ob für sie Sponsoring in Frage kommt. Schulsponsoring-Projekte sollten einen eigenen schulpädagogischen Wert besitzen und Schulentwicklungsimpulse setzen. Es ist kein Ersatz für eine nicht ausreichende Grundversor- gung der Schule. Der Schulträger ist gemäß § 79 SchulG NRW verpflichtet, alle für einen ord- nungsgemäßen Unterricht erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen und kommt dieser Verpflichtung selbstverständlich nach. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass Sponsoring steuerrechtliche Auswirkungen (Umsatzsteuerflicht) mit sich bringen kann. Frage 4: Wäre der Schulträger dann auch bereit, die Schulleitungen/Kollegien bei der Antragstel- lung von Projektgeldern/Fördergeldern zu unterstützen? Antwort 4: Falls eine Schule beabsichtigt, ein Sponsoring-Projekt zu initiieren, ist der Schulträger immer involviert. Da die Schulen keine juristischen Personen sind, muss der Schulträger den Sponsoring-Vertrag abschließen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Res- Frau Tina Görg-Mager Schwester-Ermelindis-Weg 1 53332 Bornheim - 2 - sourcen beim Schulamt könnte eine Unterstützung der Schulen beim Sponsoring in Einzelfällen erfolgen. Frage 5: Wenn die Fragen drei und vier mit „nein“ beantwortet werden sollten: welche Gründe liegen hierfür vor? Antwort 5: entfällt Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.03.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 22.11.2021 betr. Querungshilfe L300 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 22.11.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ereignet sich seit der Fertigstellung der Baugebiete an der Havelstraße Unfälle auf / an der L300 die im Zusammenhang mit Personen stehen, die versucht haben, die L300 zwischen Mertensgasse und Kleinstraße / Klosterrather Weg zu überqueren? Antwort 1: Nach aktuellen Kenntnisstand des Polizeipräsidiums Bonn haben sich an besagter Querungshilfe keine Unfälle mit Personenbeteiligung ereignet. Frage 2: Ist der Stadt bekannt, dass einige Anwohner der Havelstraße, Mertensgasse und des Klosterrather Wegs die aktuelle Situation zur Querung der L300, insbesondere für Schulkinder, als unzureichend und gefährlich einschätzen? Antwort 2: Diese Erkenntnis hat die Verwaltung, da sie aufgrund der Anregung nach § 24 GO vom 19.12.2021 (Vorlage-Nr. 758/2021-9) und der daraus resultierenden Beschlusslage in den Ratsgremien mit der Überprüfung der maßgeblichen Verkehrsverhältnisse im Rahmen eines straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahrens beauftragt ist. Frage 3: Unter welchen Auflagen bestünde die Möglichkeit der Errichtung einer Fußgänger- Bedarfsampel über die L300 im Bereich zwischen Mertensgasse und Klosterrather Weg?? Antwort 3: Diese Frage wird die Verwaltung im Rahmen des bei Frage 2 genannten straßenver- kehrsrechtlichen Anhörverfahrens ebenfalls prüfen. Frage 4: Bestünde die Möglichkeit, dass im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Bauge- biets He 09 eine vollständige Ampelanlage an der Einmündung Mertensgasse auf der L300 er- richtet wird und die entsprechenden Kosten hierfür auf das Baugebiet umgelegt werden Könn- ten? Antwort 4: Nein, das Baugebiet befindet sich im unmittelbaren Umfeld vom Bahnhof. Dieser bietet eine vollständige Lichtsignalanlage und somit besteht aus straßenverkehrsrechtli- cher Sicht kein Handlungsbedarf. Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - Frage 5: Besteht die Möglichkeit der Herrichtung eines Zebrastreifens inklusive Hinweisschilder an der Verkehrsinsel der L300 Höhe Havelstraße? Antwort 5: Nein, gemäß den geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind Fußgän- gerüberwege nur auf Straßen, die sich innerhalb der geschlossener Ortschaft befinden, anord- nungsfähig. Das Teilstück der Elbestraße (L300) zwischen Moselstraße und Stadtgrenze Bonn verläuft jedoch außerörtlich, da sich in diesem Streckenabschnitt keine zumindest einseitig ge- schlossene Bebauung befindet, die direkt von der L 300 erschlossen wird. Das bedeutet, dass für diesen Bereich auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufnahme in die geschlossene Ortschaft nicht vorliegen. Die Dauer der Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.03.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 22.11.2021 betr. Querungshilfe L300 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 22.11.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ereignet sich seit der Fertigstellung der Baugebiete an der Havelstraße Unfälle auf / an der L300 die im Zusammenhang mit Personen stehen, die versucht haben, die L300 zwischen Mertensgasse und Kleinstraße / Klosterrather Weg zu überqueren? Antwort 1: Nach aktuellen Kenntnisstand des Polizeipräsidiums Bonn haben sich an besagter Querungshilfe keine Unfälle mit Personenbeteiligung ereignet. Frage 2: Ist der Stadt bekannt, dass einige Anwohner der Havelstraße, Mertensgasse und des Klosterrather Wegs die aktuelle Situation zur Querung der L300, insbesondere für Schulkinder, als unzureichend und gefährlich einschätzen? Antwort 2: Diese Erkenntnis hat die Verwaltung, da sie aufgrund der Anregung nach § 24 GO vom 19.12.2021 (Vorlage-Nr. 758/2021-9) und der daraus resultierenden Beschlusslage in den Ratsgremien mit der Überprüfung der maßgeblichen Verkehrsverhältnisse im Rahmen eines straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahrens beauftragt ist. Frage 3: Unter welchen Auflagen bestünde die Möglichkeit der Errichtung einer Fußgänger- Bedarfsampel über die L300 im Bereich zwischen Mertensgasse und Klosterrather Weg?? Antwort 3: Diese Frage wird die Verwaltung im Rahmen des bei Frage 2 genannten straßenver- kehrsrechtlichen Anhörverfahrens ebenfalls prüfen. Frage 4: Bestünde die Möglichkeit, dass im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Bauge- biets He 09 eine vollständige Ampelanlage an der Einmündung Mertensgasse auf der L300 er- richtet wird und die entsprechenden Kosten hierfür auf das Baugebiet umgelegt werden Könn- ten? Antwort 4: Nein, das Baugebiet befindet sich im unmittelbaren Umfeld vom Bahnhof. Dieser bietet eine vollständige Lichtsignalanlage und somit besteht aus straßenverkehrsrechtli- cher Sicht kein Handlungsbedarf. Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - Frage 5: Besteht die Möglichkeit der Herrichtung eines Zebrastreifens inklusive Hinweisschilder an der Verkehrsinsel der L300 Höhe Havelstraße? Antwort 5: Nein, gemäß den geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind Fußgän- gerüberwege nur auf Straßen, die sich innerhalb der geschlossener Ortschaft befinden, anord- nungsfähig. Das Teilstück der Elbestraße (L300) zwischen Moselstraße und Stadtgrenze Bonn verläuft jedoch außerörtlich, da sich in diesem Streckenabschnitt keine zumindest einseitig ge- schlossene Bebauung befindet, die direkt von der L 300 erschlossen wird. Das bedeutet, dass für diesen Bereich auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufnahme in die geschlossene Ortschaft nicht vorliegen. Die Dauer der Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen