Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Geschwindigkeitsbegrenzungen auf dem Zweigrabenweg (außerorts) zwischen dem Ortsausgang Hemmerich und der Kreuzung Metternicher Straße“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 30.05.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In welchen Abschnitten des Zweigrabenwegs ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 100 km/h reduziert? Antwort 1: Geschwindigkeitsbeschränkungen unterhalb von 100 km/h bestehen aktuell auf der ge- samten Strecke des Zweigrabenweges. Frage 2: Seit wann, durch wen und unter Beteiligung welcher Behörden ist die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit in den oben genannten Bereichen angeordnet worden? Antwort 2: Nachdem im Jahre 2020 auf dem Zweigrabenweg drei meldepflichtige Unfälle zu be- klagen waren, die sich allesamt bei Nässe im Bereich der auf 70 km/h reduzierten Rechtskurve er- eigneten, erfolgte die Ausweisung des Zweigrabenweges zur Unfallhäufungsstelle. Unfallhäufungs- stellen unterliegen der Unfallkommission beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, wobei der örtlichen Verkehrsbehörde die Federführung bei der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen obliegt. Die angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wurden im Rahmen eines Ortstermins der Unfallkommission am 04.08.2020 beraten und beschlossen. Frage 3: Wie lautet die Begründung für diese Anordnungen? Antwort 3: Die Anordnungen beruhen auf der unter Frage 2 dargestellten Unfalllage, den Kurven- verläufen und des Zustandes des Straßenbelages, die eine verkehrssichere Befahrung des Zweigrabenweges nur mit den getroffenen Geschwindigkeitsbeschränkungen zulassen. Frage 4: Wenn eine der Anordnungen nur aufgrund einer temporären Einschränkung, zum Bei- spiel Straßenschäden, getroffen wurde: Wann werden die Schäden behoben und die Anordnung wieder rückgängig gemacht? Antwort 4: Den getroffenen Anordnungen liegen die örtlichen Gegebenheiten zugrunde. Sofern sich diese verändern, erfolgt eine entsprechende Überprüfung. Da eine umfängliche Sanierung des Zweigrabenweges im laufenden Doppelhaushalt nicht abgebildet ist, kann keine Aussage zur Herrn Christian Koch Markusstr. 2 53332 Bornheim - 2 - den Möglichkeiten der Rücknahme bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen getroffen wer- den. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Geschwindigkeitsbegrenzungen auf dem Zweigrabenweg (außerorts) zwischen dem Ortsausgang Hemmerich und der Kreuzung Metternicher Straße“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 30.05.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In welchen Abschnitten des Zweigrabenwegs ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 100 km/h reduziert? Antwort 1: Geschwindigkeitsbeschränkungen unterhalb von 100 km/h bestehen aktuell auf der ge- samten Strecke des Zweigrabenweges. Frage 2: Seit wann, durch wen und unter Beteiligung welcher Behörden ist die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit in den oben genannten Bereichen angeordnet worden? Antwort 2: Nachdem im Jahre 2020 auf dem Zweigrabenweg drei meldepflichtige Unfälle zu be- klagen waren, die sich allesamt bei Nässe im Bereich der auf 70 km/h reduzierten Rechtskurve er- eigneten, erfolgte die Ausweisung des Zweigrabenweges zur Unfallhäufungsstelle. Unfallhäufungs- stellen unterliegen der Unfallkommission beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, wobei der örtlichen Verkehrsbehörde die Federführung bei der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen obliegt. Die angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wurden im Rahmen eines Ortstermins der Unfallkommission am 04.08.2020 beraten und beschlossen. Frage 3: Wie lautet die Begründung für diese Anordnungen? Antwort 3: Die Anordnungen beruhen auf der unter Frage 2 dargestellten Unfalllage, den Kurven- verläufen und des Zustandes des Straßenbelages, die eine verkehrssichere Befahrung des Zweigrabenweges nur mit den getroffenen Geschwindigkeitsbeschränkungen zulassen. Frage 4: Wenn eine der Anordnungen nur aufgrund einer temporären Einschränkung, zum Bei- spiel Straßenschäden, getroffen wurde: Wann werden die Schäden behoben und die Anordnung wieder rückgängig gemacht? Antwort 4: Den getroffenen Anordnungen liegen die örtlichen Gegebenheiten zugrunde. Sofern sich diese verändern, erfolgt eine entsprechende Überprüfung. Da eine umfängliche Sanierung des Zweigrabenweges im laufenden Doppelhaushalt nicht abgebildet ist, kann keine Aussage zur Herrn Christian Koch Markusstr. 2 53332 Bornheim - 2 - den Möglichkeiten der Rücknahme bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen getroffen wer- den. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Frau 04.08.2021 Kleine Anfrage gemäß § 19 Abs 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betreffend Bolzplatz in Sechtem in der Berner Straße Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 09.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage: Was ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Folgenutzung dieses Grundstücks? Wird der Bolzplatz wieder zurückgebaut? Was ist mit der Verwendung der dort noch vorhandenen Spielgeräte/Bänke geplant? Antwort: Der Spielplatz wird in seiner kompletten Größe zu einem Spielplatz zum Motto „Feuerwehr“ umgestaltet. Leider konnte mit der Umgestaltung bisher noch nicht begonnen werden, da der Haushalt noch nicht freigegeben ist. Die Spielgeräte, die sich auf dem Spielplatz befinden, sind alle noch in einem verkehrssi- cheren Zustand. Diese werden entweder auf dem Spielplatz im Rahmen der Umgestaltung noch integriert oder werden auf anderen Spielplätzen Verwendung finden. Frage: Kann das Grundstück den Sechtemerinnen und Sechtemern wieder zur Verfügung gestellt werden und könnte die Brachfläche kurzfristig/mittelfristig oder auch längerfristig für ein „Urban Gardening“-Projekt genutzt werden? Antwort: Aufgrund der Tatsache, dass die gesamte Fläche als Spielplatz genutzt werden wird, kann sie nicht für andere Zwecke genutzt werden. Frage: Falls eine solche Nutzung möglich ist, könnte die große Fläche des ehemaligen Bolz- platzes in einen Gemeinschaftsgarten (evtl. für die umliegenden Anwohner des Mehrgenera- tionenhauses im Münstergarten), in kleine Parzellen (für Familien mit Kindern) oder in Flä- chen für Hochbeete (für die Sechtemer KiTas/Grundschule) aufgeteilt werden? Antwort: Nein (siehe oben). Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Frau Tina Görg-Mager Schwester-Ermelindis-Weg1 53332 Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Frau 04.08.2021 Kleine Anfrage gemäß § 19 Abs 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betreffend Bolzplatz in Sechtem in der Berner Straße Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 09.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage: Was ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Folgenutzung dieses Grundstücks? Wird der Bolzplatz wieder zurückgebaut? Was ist mit der Verwendung der dort noch vorhandenen Spielgeräte/Bänke geplant? Antwort: Der Spielplatz wird in seiner kompletten Größe zu einem Spielplatz zum Motto „Feuerwehr“ umgestaltet. Leider konnte mit der Umgestaltung bisher noch nicht begonnen werden, da der Haushalt noch nicht freigegeben ist. Die Spielgeräte, die sich auf dem Spielplatz befinden, sind alle noch in einem verkehrssi- cheren Zustand. Diese werden entweder auf dem Spielplatz im Rahmen der Umgestaltung noch integriert oder werden auf anderen Spielplätzen Verwendung finden. Frage: Kann das Grundstück den Sechtemerinnen und Sechtemern wieder zur Verfügung gestellt werden und könnte die Brachfläche kurzfristig/mittelfristig oder auch längerfristig für ein „Urban Gardening“-Projekt genutzt werden? Antwort: Aufgrund der Tatsache, dass die gesamte Fläche als Spielplatz genutzt werden wird, kann sie nicht für andere Zwecke genutzt werden. Frage: Falls eine solche Nutzung möglich ist, könnte die große Fläche des ehemaligen Bolz- platzes in einen Gemeinschaftsgarten (evtl. für die umliegenden Anwohner des Mehrgenera- tionenhauses im Münstergarten), in kleine Parzellen (für Familien mit Kindern) oder in Flä- chen für Hochbeete (für die Sechtemer KiTas/Grundschule) aufgeteilt werden? Antwort: Nein (siehe oben). Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Frau Tina Görg-Mager Schwester-Ermelindis-Weg1 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 27.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Arbeitsplätze für Menschen mit geistigen und körperlichen Benachteiligungen“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 23.08.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen mit geistigen oder körperlichen Benachteiligungen stehen in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Stadt Bornheim oder den im Konzern dazugehörigen Unterneh- men wie beispielsweise dem Stadtbetrieb Bornheim? Bitte schlüsseln Sie nach Betrieb auf. Antwort 1: Die Stadtverwaltung beschäftigt 56 Mitarbeitende mit einem Grad der Schwerbehin- derung und ihnen gleichgestellte Kollegen/Kolleginnen. Der Stadtbetrieb Bornheim beschäftigt 10 schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die gesetzlichen Vorgaben/Quote werden seit Jahren hier übererfüllt. Frage 2: Welche Maßnahmen hat der Bürgermeister und die Verwaltung in den letzten 5 Jahren für einen inklusiven Arbeitsmarkt umgesetzt, damit Teilhabe auch der Menschen mit körperlichen oder geistigen Benachteiligungen ermöglicht wird? Antwort 2: Die Verwaltung hat für ihre Beschäftigten und Bewerber folgendes umgesetzt: Grundsätzlich und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben stehen alle Bewerbungsverfahren Schwerbehinderten offen. Im Stellenplan der Stadt Bornheim sind zwei Stellen „Wiedereingliede- rung vom Arbeitsmarkt“ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Inklusionsbedarf/alternativ zur Eingliederung aus Langzeitarbeitslosigkeit ausgewiesen. In 2020 konnte ein Mitarbeiter mit Kör- perbehinderung nach einer Arbeitserprobung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Darüber hinaus macht die Verwaltung sehr gute Erfahrung mit einem betriebsintegrierten Arbeits- platz, der für eine Kollegin aus den Bonner Werkstätten Lebenshilfe gG eingerichtet ist. Die Verwaltung hält Kontakt und pflegt einen Austausch mit dem Integrationsfachdienst Bonn/Rhein-Sieg. Dort ist bekannt, dass es hier eine weitere Stelle gibt, die die Verwaltung gerne besetzten möchte. Generell für die Stärkung eines inklusiven Arbeitsmarktes hat die Verwaltung am 7. Mai 2019 eine mehrstündige Informations- und Diskussionsveranstaltung zum Thema „Arbeitsmarkt Born- heim inklusiv?!“ im Ratssaal durchgeführt. Partner hierbei waren die IHK Bonn/Rhein-Sieg, die Agentur für Arbeit Bonn, die TERTIA Berufsförderung GmbH, JOBSTERteam sowie beratend die Initiative „Inklusiver Arbeitsmarkt Alfter“. Gemeinsam wurden umfassend die Möglichkeiten, aber auch die Herausforderungen auf dem Weg in einen inklusiven Arbeitsmarkt vorgestellt und disku- Herrn Jörn Freynick Isarstraße 10 53332 Bornheim - 2 - tiert und Raum für eine stärkere Vernetzung gegeben. Geladen war die Bornheimer Unterneh- merschaft. Die erfolgreiche Veranstaltung zeigte auf, dass es ein breites Netzwerk und gute Un- terstützungsmöglichkeiten gibt, dass aber der Zugang zu den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern häufig nur anlassbezogen erfolgreich verläuft und sonst eher schwierig ist. Es wurde daraus ge- schlossen, dass das Thema stärker auch über die Kanäle der Wirtschaftsförderung und vor allem regional diskutiert werden muss. Die Anstrengungen hierzu mussten infolge der Corona Pande- mie zunächst eingestellt werden, da die existentiellen Sorgen vieler Unternehmen keinen Raum ließen, das Thema in dieser Krise voranzubringen. Für 2022 ist ein Wiederaufgreifen der Thema- tik geplant. Frage 3: Welche Maßnahmen plant der Bürgermeister in den nächsten 2 Jahren um Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermögli- chen und eine Vorbildfunktion gegenüber anderen am Arbeitsmarkt interessierten Akteuren aus- zuüben? Antwort 3: Die Verwaltung plant neben den oben erwähnten Maßnahmen bereits seit 2020 Schülerpraktika explizit für Jugendliche mit Inklusionsbedarf anzubieten. Die mit Covid-19 einher- gehenden Einschränkungen im Dienstbetrieb haben es aber bisher verhindert, dieses Vorhaben umzusetzen. Frage 4: Welche Ziele hat der Bürgermeister im Sinne einer vielfältigen Personalpolitik auch mit Hinblick auf die Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit körperlichen oder geistigen Be- einträchtigungen, sowohl für die Stadt Bornheim als Arbeitgeber, als auch für die Unternehmen gesetzt? Wie werden diese Ziele gemessen? Bitte nennen Sie diese mit Zeitangaben. Antwort 4: Die Verwaltung fühlt sich als größter Arbeitgeber im Stadtgebiet selbstverständlich verpflichtet, weiterhin und zukunftsorientiert Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Beein- trächtigungen zu beschäftigen. Das ist ein Maßstab einer guten Personalentwicklung. Das kann nur mit dem Bewusstsein einhergehen, dass insbesondere die Beschäftigung von Men- schen mit geistiger Behinderung die Bereitstellung von angepassten evtl. überdurchschnittlichen Ressourcen erforderlich machen wird. Die Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim steht in engen Kontakt zu den Bornheimer Unter- nehmen und führt regelmäßig Unternehmensbesuche durch. Bei diesen Gelegenheiten informiert die Wirtschaftsförderung auch regelmäßig über die Initiative „bonn-rhein-sieg-fairbindet“. „bonn- rhein-sieg-fairbindet“ ist ein gemeinsames Netzwerk aus Gebietskörperschaften und regionalen Unternehmen, die sich aktiv für das Thema „Inklusion am Arbeits-markt“ in Bonn und dem Rhein- Sieg-Kreis einsetzen. Das Netzwerk hat das Ziel, einen inklusiven Arbeits- und Ausbildungsmarkt in der Region zu schaffen und zu etablieren. Dafür werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten informiert. In der Stadt Bornheim sind mehrere Unternehmen Mitglied im Netzwerk. Daher unterstützt die Wirtschaftsförderung diese Initiative. Nach hiesiger Ansicht kann eine Verwaltung den privatwirtschaftlichen Unternehmen keine Ziele zu Inklusion vorgeben, sondern lediglich dafür werben und Fördermöglichkeiten aufweisen. Frage 5: Inwieweit wird die Stadt Bornheim das damalige Konzept "Zukunftswerkstatt" wiederauf- leben lassen, um dem Inklusionsgedanken umfassend Rechnung zu tragen? Antwort 5: Die Verwaltung wird im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Inklusion und Demographie am 03.11.2021 ein neues Konzept für die Weiterentwicklung der Themenfelder der Inklusion vorstellen und hierbei auch Planungen für Werkstattgespräche bekannt geben Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 27.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Arbeitsplätze für Menschen mit geistigen und körperlichen Benachteiligungen“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 23.08.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen mit geistigen oder körperlichen Benachteiligungen stehen in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Stadt Bornheim oder den im Konzern dazugehörigen Unterneh- men wie beispielsweise dem Stadtbetrieb Bornheim? Bitte schlüsseln Sie nach Betrieb auf. Antwort 1: Die Stadtverwaltung beschäftigt 56 Mitarbeitende mit einem Grad der Schwerbehin- derung und ihnen gleichgestellte Kollegen/Kolleginnen. Der Stadtbetrieb Bornheim beschäftigt 10 schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die gesetzlichen Vorgaben/Quote werden seit Jahren hier übererfüllt. Frage 2: Welche Maßnahmen hat der Bürgermeister und die Verwaltung in den letzten 5 Jahren für einen inklusiven Arbeitsmarkt umgesetzt, damit Teilhabe auch der Menschen mit körperlichen oder geistigen Benachteiligungen ermöglicht wird? Antwort 2: Die Verwaltung hat für ihre Beschäftigten und Bewerber folgendes umgesetzt: Grundsätzlich und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben stehen alle Bewerbungsverfahren Schwerbehinderten offen. Im Stellenplan der Stadt Bornheim sind zwei Stellen „Wiedereingliede- rung vom Arbeitsmarkt“ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Inklusionsbedarf/alternativ zur Eingliederung aus Langzeitarbeitslosigkeit ausgewiesen. In 2020 konnte ein Mitarbeiter mit Kör- perbehinderung nach einer Arbeitserprobung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Darüber hinaus macht die Verwaltung sehr gute Erfahrung mit einem betriebsintegrierten Arbeits- platz, der für eine Kollegin aus den Bonner Werkstätten Lebenshilfe gG eingerichtet ist. Die Verwaltung hält Kontakt und pflegt einen Austausch mit dem Integrationsfachdienst Bonn/Rhein-Sieg. Dort ist bekannt, dass es hier eine weitere Stelle gibt, die die Verwaltung gerne besetzten möchte. Generell für die Stärkung eines inklusiven Arbeitsmarktes hat die Verwaltung am 7. Mai 2019 eine mehrstündige Informations- und Diskussionsveranstaltung zum Thema „Arbeitsmarkt Born- heim inklusiv?!“ im Ratssaal durchgeführt. Partner hierbei waren die IHK Bonn/Rhein-Sieg, die Agentur für Arbeit Bonn, die TERTIA Berufsförderung GmbH, JOBSTERteam sowie beratend die Initiative „Inklusiver Arbeitsmarkt Alfter“. Gemeinsam wurden umfassend die Möglichkeiten, aber auch die Herausforderungen auf dem Weg in einen inklusiven Arbeitsmarkt vorgestellt und disku- Herrn Jörn Freynick Isarstraße 10 53332 Bornheim - 2 - tiert und Raum für eine stärkere Vernetzung gegeben. Geladen war die Bornheimer Unterneh- merschaft. Die erfolgreiche Veranstaltung zeigte auf, dass es ein breites Netzwerk und gute Un- terstützungsmöglichkeiten gibt, dass aber der Zugang zu den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern häufig nur anlassbezogen erfolgreich verläuft und sonst eher schwierig ist. Es wurde daraus ge- schlossen, dass das Thema stärker auch über die Kanäle der Wirtschaftsförderung und vor allem regional diskutiert werden muss. Die Anstrengungen hierzu mussten infolge der Corona Pande- mie zunächst eingestellt werden, da die existentiellen Sorgen vieler Unternehmen keinen Raum ließen, das Thema in dieser Krise voranzubringen. Für 2022 ist ein Wiederaufgreifen der Thema- tik geplant. Frage 3: Welche Maßnahmen plant der Bürgermeister in den nächsten 2 Jahren um Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermögli- chen und eine Vorbildfunktion gegenüber anderen am Arbeitsmarkt interessierten Akteuren aus- zuüben? Antwort 3: Die Verwaltung plant neben den oben erwähnten Maßnahmen bereits seit 2020 Schülerpraktika explizit für Jugendliche mit Inklusionsbedarf anzubieten. Die mit Covid-19 einher- gehenden Einschränkungen im Dienstbetrieb haben es aber bisher verhindert, dieses Vorhaben umzusetzen. Frage 4: Welche Ziele hat der Bürgermeister im Sinne einer vielfältigen Personalpolitik auch mit Hinblick auf die Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit körperlichen oder geistigen Be- einträchtigungen, sowohl für die Stadt Bornheim als Arbeitgeber, als auch für die Unternehmen gesetzt? Wie werden diese Ziele gemessen? Bitte nennen Sie diese mit Zeitangaben. Antwort 4: Die Verwaltung fühlt sich als größter Arbeitgeber im Stadtgebiet selbstverständlich verpflichtet, weiterhin und zukunftsorientiert Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Beein- trächtigungen zu beschäftigen. Das ist ein Maßstab einer guten Personalentwicklung. Das kann nur mit dem Bewusstsein einhergehen, dass insbesondere die Beschäftigung von Men- schen mit geistiger Behinderung die Bereitstellung von angepassten evtl. überdurchschnittlichen Ressourcen erforderlich machen wird. Die Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim steht in engen Kontakt zu den Bornheimer Unter- nehmen und führt regelmäßig Unternehmensbesuche durch. Bei diesen Gelegenheiten informiert die Wirtschaftsförderung auch regelmäßig über die Initiative „bonn-rhein-sieg-fairbindet“. „bonn- rhein-sieg-fairbindet“ ist ein gemeinsames Netzwerk aus Gebietskörperschaften und regionalen Unternehmen, die sich aktiv für das Thema „Inklusion am Arbeits-markt“ in Bonn und dem Rhein- Sieg-Kreis einsetzen. Das Netzwerk hat das Ziel, einen inklusiven Arbeits- und Ausbildungsmarkt in der Region zu schaffen und zu etablieren. Dafür werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten informiert. In der Stadt Bornheim sind mehrere Unternehmen Mitglied im Netzwerk. Daher unterstützt die Wirtschaftsförderung diese Initiative. Nach hiesiger Ansicht kann eine Verwaltung den privatwirtschaftlichen Unternehmen keine Ziele zu Inklusion vorgeben, sondern lediglich dafür werben und Fördermöglichkeiten aufweisen. Frage 5: Inwieweit wird die Stadt Bornheim das damalige Konzept "Zukunftswerkstatt" wiederauf- leben lassen, um dem Inklusionsgedanken umfassend Rechnung zu tragen? Antwort 5: Die Verwaltung wird im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Inklusion und Demographie am 03.11.2021 ein neues Konzept für die Weiterentwicklung der Themenfelder der Inklusion vorstellen und hierbei auch Planungen für Werkstattgespräche bekannt geben Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Öffentliche Bekanntmachung des Amtsblattes im „Schaufenster“ – unzu- reichende Verteilung“ Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist die Verwaltung nicht verpflichtet, das Amtsblatt zu veröffentlichen und welche alter- nativen Möglichkeiten gibt es zur Bekanntgabe im „Schaufenster“? Antwort 1: Die Verwaltung hat sich mit anderen Kommunen intensiv über Alternativen ausge- tauscht. Schnell wurde klar, dass es keine Alternative gibt, die in einem besseren Kosten-Nutzen- Verhältnis steht. Beispielsweise veröffentlicht die Stadt Rheinbach ihre Bekanntmachungen im Internet und einmal monatlich in einer gedruckten, Anzeigen finanzierten Broschüre, die im Rat- haus und in Geschäften ausliegt, also gar nicht zugestellt wird. Die Gemeinde Swisttal veröffent- licht ihre Bekanntmachungen in der Ortszeitung „Wir in Swisttal“. Der Verlag gibt auch die Orts- zeitung „Wir Bornheimer“ heraus. Die Verteilung erfolgt ebenfalls über die Rheinische Direktwer- bung. Ein Wechsel würde also an der Verteilsituation nichts ändern. Außerdem erscheint diese Ortszeitung nur alle zwei Wochen. Eine weitere Alternative ist die Umstellung der Zustellung auf die Post. Dafür sind aber die Kosten zu hoch. Für Bornheim würden sich die Kosten schätzungs- weise auf rund 70.000 Euro jährlich belaufen. Die Verteilung des Schaufensters erfolgt bisher über den Vertrieb, die Rheinische Direktwerbung, und ist für die Stadt Bornheim kostenlos. Der einzelne Bezug ist durch die Auslage im Rathaus sichergestellt. Die Formen der Bekanntmachung sind durch die Bekanntmachungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt. Auszug: § 4 BekanntmVO – Formen der Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen 1.im Amtsblatt der Gemeinde, 2. in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, min- destens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, 3. durch Aushang an der Bekanntma- chungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von min- destens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist, oder 4. durch Bereitstellung im Internet, soweit gesetzlich nicht Herrn Hans Gerd Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim - 2 - etwas anderes bestimmt ist. Das Amtsblatt der Gemeinde kann mit Amtsblättern anderer Ge- meinden gemeinsam herausgegeben werden. Kreisangehörige Gemeinden können stattdessen das Amtsblatt des Kreises wählen. In der Hauptsatzung der Stadt Bornheim sind in § 14 folgende Regelungen festgelegt: Form der Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bornheim, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrie- ben sind, werden in der Wochenzeitschrift Schaufenster (Wochenblatt für Bornheim und Alfter) vollzogen. Nachrichtlich werden die Bekanntmachungen zusätzlich im Internet unter www.born- heim.de bereitgestellt. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim. Für den Fall, dass auch die Nutzung des Aushangkastens nicht mög- lich ist, erfolgt die Ersatzbekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Tür des Rathauses. Auch die Bekanntmachungen nach Abs. 2 werden zusätzlich nachrichtlich im Internet unter www.bornheim.de bereitgestellt. Frage 2: Wie ist die Laufzeit des Vertrages mit der Redaktion des „Schaufenster“? Antwort 2: Der Vertrag verlängert sich zum 31. Dezember automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember des Kalenderjahres von ei- nem der Vertragspartner durch Einschreibebrief gekündigt wird. Frage 3: Wie hoch sind die jährlichen Kosten für die Bekanntmachung des Amtsblatts im „Schaufenster“? Antwort 3: Für die Bekanntmachungen im Amtsblatt entstehen der Stadt keine Kosten. Frage 4: Kann die Verwaltung bei Nichtverteilung eine Kürzung des Betrages vornehmen sozusagen als Entschädigung für die nicht erbrachte Leistung? Antwort 4: siehe Antwort zu Frage 3. Frage 5: Die unzureichende Verteilung in vielen Orten der Stadt Bornheim ist der Verteilerfirma seit langem bekannt. Hat die Verwaltung die Verteilerfirma inzwischen zur Stellungnahme, insbe- sondere für die Lösung des Problems, aufgefordert? Antwort 5: Die Verwaltung gibt alle Eingaben an den für die Verteilung zuständigen Vertrieb (Rheinische Direkt-Werbung Köln) weiter. Dieser geht den Eingaben nach. Grundsätzlich erfol- gen stichprobenartige Kontrollen in den Ortschaften – sowohl durch Kontrolleure der Rheinischen Direktwerbung als auch durch telefonische Abfragen des Callcenters. Da sich die Eingaben in letzter Zeit gehäuft haben, steht die Verwaltung mit der Abteilung Quali- tätsmanagement der Rheinischen Direkt-Werbung Köln zurzeit im Austausch. Das Amtsblatt der Stadt Bornheim kann auch auf der Webseite der Stadt Bornheim eingesehen werden: www.bornheim.de/amtsblatt. Gedruckte Ausgaben liegen im Rathaus (Bürgerhalle) aus. Ein Aushang erfolgt im Schaukasten in der Bürgerhalle. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister http://www.bornheim.de/ http://www.bornheim.de/ http://www.bornheim.de/ http://www.bornheim.de/amtsblatt Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Öffentliche Bekanntmachung des Amtsblattes im „Schaufenster“ – unzu- reichende Verteilung“ Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist die Verwaltung nicht verpflichtet, das Amtsblatt zu veröffentlichen und welche alter- nativen Möglichkeiten gibt es zur Bekanntgabe im „Schaufenster“? Antwort 1: Die Verwaltung hat sich mit anderen Kommunen intensiv über Alternativen ausge- tauscht. Schnell wurde klar, dass es keine Alternative gibt, die in einem besseren Kosten-Nutzen- Verhältnis steht. Beispielsweise veröffentlicht die Stadt Rheinbach ihre Bekanntmachungen im Internet und einmal monatlich in einer gedruckten, Anzeigen finanzierten Broschüre, die im Rat- haus und in Geschäften ausliegt, also gar nicht zugestellt wird. Die Gemeinde Swisttal veröffent- licht ihre Bekanntmachungen in der Ortszeitung „Wir in Swisttal“. Der Verlag gibt auch die Orts- zeitung „Wir Bornheimer“ heraus. Die Verteilung erfolgt ebenfalls über die Rheinische Direktwer- bung. Ein Wechsel würde also an der Verteilsituation nichts ändern. Außerdem erscheint diese Ortszeitung nur alle zwei Wochen. Eine weitere Alternative ist die Umstellung der Zustellung auf die Post. Dafür sind aber die Kosten zu hoch. Für Bornheim würden sich die Kosten schätzungs- weise auf rund 70.000 Euro jährlich belaufen. Die Verteilung des Schaufensters erfolgt bisher über den Vertrieb, die Rheinische Direktwerbung, und ist für die Stadt Bornheim kostenlos. Der einzelne Bezug ist durch die Auslage im Rathaus sichergestellt. Die Formen der Bekanntmachung sind durch die Bekanntmachungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt. Auszug: § 4 BekanntmVO – Formen der Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen 1.im Amtsblatt der Gemeinde, 2. in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, min- destens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, 3. durch Aushang an der Bekanntma- chungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von min- destens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist, oder 4. durch Bereitstellung im Internet, soweit gesetzlich nicht Herrn Hans Gerd Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim - 2 - etwas anderes bestimmt ist. Das Amtsblatt der Gemeinde kann mit Amtsblättern anderer Ge- meinden gemeinsam herausgegeben werden. Kreisangehörige Gemeinden können stattdessen das Amtsblatt des Kreises wählen. In der Hauptsatzung der Stadt Bornheim sind in § 14 folgende Regelungen festgelegt: Form der Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bornheim, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrie- ben sind, werden in der Wochenzeitschrift Schaufenster (Wochenblatt für Bornheim und Alfter) vollzogen. Nachrichtlich werden die Bekanntmachungen zusätzlich im Internet unter www.born- heim.de bereitgestellt. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim. Für den Fall, dass auch die Nutzung des Aushangkastens nicht mög- lich ist, erfolgt die Ersatzbekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Tür des Rathauses. Auch die Bekanntmachungen nach Abs. 2 werden zusätzlich nachrichtlich im Internet unter www.bornheim.de bereitgestellt. Frage 2: Wie ist die Laufzeit des Vertrages mit der Redaktion des „Schaufenster“? Antwort 2: Der Vertrag verlängert sich zum 31. Dezember automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember des Kalenderjahres von ei- nem der Vertragspartner durch Einschreibebrief gekündigt wird. Frage 3: Wie hoch sind die jährlichen Kosten für die Bekanntmachung des Amtsblatts im „Schaufenster“? Antwort 3: Für die Bekanntmachungen im Amtsblatt entstehen der Stadt keine Kosten. Frage 4: Kann die Verwaltung bei Nichtverteilung eine Kürzung des Betrages vornehmen sozusagen als Entschädigung für die nicht erbrachte Leistung? Antwort 4: siehe Antwort zu Frage 3. Frage 5: Die unzureichende Verteilung in vielen Orten der Stadt Bornheim ist der Verteilerfirma seit langem bekannt. Hat die Verwaltung die Verteilerfirma inzwischen zur Stellungnahme, insbe- sondere für die Lösung des Problems, aufgefordert? Antwort 5: Die Verwaltung gibt alle Eingaben an den für die Verteilung zuständigen Vertrieb (Rheinische Direkt-Werbung Köln) weiter. Dieser geht den Eingaben nach. Grundsätzlich erfol- gen stichprobenartige Kontrollen in den Ortschaften – sowohl durch Kontrolleure der Rheinischen Direktwerbung als auch durch telefonische Abfragen des Callcenters. Da sich die Eingaben in letzter Zeit gehäuft haben, steht die Verwaltung mit der Abteilung Quali- tätsmanagement der Rheinischen Direkt-Werbung Köln zurzeit im Austausch. Das Amtsblatt der Stadt Bornheim kann auch auf der Webseite der Stadt Bornheim eingesehen werden: www.bornheim.de/amtsblatt. Gedruckte Ausgaben liegen im Rathaus (Bürgerhalle) aus. Ein Aushang erfolgt im Schaukasten in der Bürgerhalle. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister http://www.bornheim.de/ http://www.bornheim.de/ http://www.bornheim.de/ http://www.bornheim.de/amtsblatt

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Zustellung des Amtsblatts“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind dem Bürgermeister Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung der Wochenzeitung "Schaufens- ter", in der das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint, bekannt? Antwort 1: Ja. Alle Eingaben wurden dem für die Verteilung zuständigen Vertrieb (Rheinische Direkt-Wer- bung Köln) mitgeteilt. Der Vertrieb wurde aufgefordert, den Eingaben nachzugehen und eine Ver- teilung an möglichst alle Haushalte sicherzustellen. Frage 2: Wenn ja: Seit wann und in welchen Stadtteilen gibt es diese Unregelmäßigkeiten? Antwort 2: In den letzten Monaten gab es einige Hinweise; in den Jahren zuvor gelegentliche. Die Hinweise kamen i. d. R. aus Bornheim, Hemmerich, Kardorf, Merten, Roisdorf und Walberberg – vereinzelt aus Widdig. Die Hinweise betreffen i. d. R. einzelne Straßenzüge. Frage 3: Wenn ja: Welche Maßnahmen unternimmt der zuständige Vertragspartner der Stadt Bornheim, um eine flächendeckende und regelmäßige Verteilung sicherzustellen? Antwort 3: Der Vertrieb hat Kontrolleure im Einsatz, die im Stadtgebiet unterwegs sind und stichprobenartig kontrollieren. Darüber hinaus führt das Callcenter telefonische Kontrollen durch. Alle Hinweise werden aufgenommen und an die Kontrolleure weitergegeben. Außerdem erfolgt ein Hinweis an die zuständige Zustellerin bzw. den zuständigen Zusteller, bei der nächsten Verteilung auf die korrekte Zustellung zu achten. Frage 4: Welche vertraglichen Möglichkeiten hat die Stadt Bornheim, um ihren Vertragspartner zu einer flächendeckenden und regelmäßigen Verteilung zu bewegen? Herrn Christian Koch Markusstraße 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort 4: Die Verwaltung kann den Vertrieb auffordern, seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, die Verteilung möglichst an alle Haushalte sicherzustellen. Da sich die Eingaben in letzter Zeit gehäuft haben, steht die Verwaltung mit der Abteilung Quali- tätsmanagement der Rheinischen Direkt-Werbung Köln zurzeit im Austausch. Frage 5: Welche Alternativen bestehen, um eine gedruckte Ausgabe des Amtsblatts interessierten Bür- gern zur Verfügung zu stellen? Antwort 5: Die Verwaltung hat sich mit anderen Kommunen intensiv über Alternativen ausgetauscht. Schnell wurde klar, dass es keine Alternative gibt, die in einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. Beispielsweise veröffentlicht die Stadt Rheinbach ihre Bekanntmachungen im Internet und einmal monatlich in einer gedruckten, Anzeigen finanzierten Broschüre, die im Rathaus und in Geschäf- ten ausliegt, also gar nicht zugestellt wird. Die Gemeinde Swisttal veröffentlicht ihre Bekanntma- chungen in der Ortszeitung „Wir in Swisttal“. Der Verlag gibt auch die Ortszeitung „Wir Bornhei- mer“ heraus. Die Verteilung erfolgt ebenfalls über die Rheinische Direktwerbung. Ein Wechsel würde also an der Verteilsituation nichts ändern. Außerdem erscheint diese Ortszeitung nur alle zwei Wochen. Eine weitere Alternative ist die Umstellung der Zustellung auf die Post. Dafür sind aber die Kosten zu hoch. Für Bornheim würden sich die Kosten schätzungsweise auf rund 70.000 Euro jährlich belaufen. Die Verteilung des Schaufensters erfolgt bisher über den Vertrieb, die Rheinische Direktwerbung, und ist für die Stadt Bornheim kostenlos. Der einzelne Bezug ist durch die Auslage im Rathaus sichergestellt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Zustellung des Amtsblatts“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind dem Bürgermeister Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung der Wochenzeitung "Schaufens- ter", in der das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint, bekannt? Antwort 1: Ja. Alle Eingaben wurden dem für die Verteilung zuständigen Vertrieb (Rheinische Direkt-Wer- bung Köln) mitgeteilt. Der Vertrieb wurde aufgefordert, den Eingaben nachzugehen und eine Ver- teilung an möglichst alle Haushalte sicherzustellen. Frage 2: Wenn ja: Seit wann und in welchen Stadtteilen gibt es diese Unregelmäßigkeiten? Antwort 2: In den letzten Monaten gab es einige Hinweise; in den Jahren zuvor gelegentliche. Die Hinweise kamen i. d. R. aus Bornheim, Hemmerich, Kardorf, Merten, Roisdorf und Walberberg – vereinzelt aus Widdig. Die Hinweise betreffen i. d. R. einzelne Straßenzüge. Frage 3: Wenn ja: Welche Maßnahmen unternimmt der zuständige Vertragspartner der Stadt Bornheim, um eine flächendeckende und regelmäßige Verteilung sicherzustellen? Antwort 3: Der Vertrieb hat Kontrolleure im Einsatz, die im Stadtgebiet unterwegs sind und stichprobenartig kontrollieren. Darüber hinaus führt das Callcenter telefonische Kontrollen durch. Alle Hinweise werden aufgenommen und an die Kontrolleure weitergegeben. Außerdem erfolgt ein Hinweis an die zuständige Zustellerin bzw. den zuständigen Zusteller, bei der nächsten Verteilung auf die korrekte Zustellung zu achten. Frage 4: Welche vertraglichen Möglichkeiten hat die Stadt Bornheim, um ihren Vertragspartner zu einer flächendeckenden und regelmäßigen Verteilung zu bewegen? Herrn Christian Koch Markusstraße 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort 4: Die Verwaltung kann den Vertrieb auffordern, seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, die Verteilung möglichst an alle Haushalte sicherzustellen. Da sich die Eingaben in letzter Zeit gehäuft haben, steht die Verwaltung mit der Abteilung Quali- tätsmanagement der Rheinischen Direkt-Werbung Köln zurzeit im Austausch. Frage 5: Welche Alternativen bestehen, um eine gedruckte Ausgabe des Amtsblatts interessierten Bür- gern zur Verfügung zu stellen? Antwort 5: Die Verwaltung hat sich mit anderen Kommunen intensiv über Alternativen ausgetauscht. Schnell wurde klar, dass es keine Alternative gibt, die in einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. Beispielsweise veröffentlicht die Stadt Rheinbach ihre Bekanntmachungen im Internet und einmal monatlich in einer gedruckten, Anzeigen finanzierten Broschüre, die im Rathaus und in Geschäf- ten ausliegt, also gar nicht zugestellt wird. Die Gemeinde Swisttal veröffentlicht ihre Bekanntma- chungen in der Ortszeitung „Wir in Swisttal“. Der Verlag gibt auch die Ortszeitung „Wir Bornhei- mer“ heraus. Die Verteilung erfolgt ebenfalls über die Rheinische Direktwerbung. Ein Wechsel würde also an der Verteilsituation nichts ändern. Außerdem erscheint diese Ortszeitung nur alle zwei Wochen. Eine weitere Alternative ist die Umstellung der Zustellung auf die Post. Dafür sind aber die Kosten zu hoch. Für Bornheim würden sich die Kosten schätzungsweise auf rund 70.000 Euro jährlich belaufen. Die Verteilung des Schaufensters erfolgt bisher über den Vertrieb, die Rheinische Direktwerbung, und ist für die Stadt Bornheim kostenlos. Der einzelne Bezug ist durch die Auslage im Rathaus sichergestellt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 02.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Extremwetterfolgen für den Rheinhang Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der amtlichen Warnung der NINA-App vom 14.07.2021 steht: „Aufgrund der aktuellen Wetterlage und der Standsicherheitssituation des Rhein-Hochufers muss der Rheinuferweg zur Gefahrenabwehr gesperrt werden. Die Sperrung betrifft die Ortschaften Widdig, Uedorf und Her- sel. Gesperrt wird der Rheinuferweg zwischen dem Zerrespfad bis einschließlich der Hausnum- mer 269 auf der Rheinstraße.“ Gibt es bereits Indizien, dass das Extremwetterereignis die Stand- sicherheitssituation beeinträchtigt bzw. zu Absackungen geführt hat? Antwort 1: Eine vollumfängliche Beantwortung der Frage 1 ist ohne weitergehende gutachterli- che Untersuchungen über einen längeren Zeitraum hier nicht möglich. Es kann jedoch mitteilt werden, dass die durch Regenwasser verursachten Gefahrstellen am Rheinhang umgehend ab- gesperrt wurden. Die Absperrung wird regelmäßig kontrolliert. Eine Begutachtung hat stattgefun- den und die Empfehlungen des Gutachters zu einer länger andauernden Sperrung wurden be- rücksichtigt. Demnach kann auch unmittelbar nach dem Regenereignis von einem labilen Gleich- gewicht des Hangs ausgegangen werden. Die durch das Unwetter am 14./15.07.2021 verursach- ten oberflächlichen Schäden zeigen, dass die Böschung durchaus in Bewegung ist. Grundsätz- lich besteht bei derartigen Regen- und/oder Hochwasserereignissen die Gefahr von lokalen Ab- rutschungen. Deshalb wurden aus Sicherheitsgründen akute Gefahrenbereiche gesperrt. Zur Schadensabwehr und Vermeidung andauernder Sperrungen hat der Gutachter Akutmaßnahmen empfohlen, die teilweise schon umgesetzt bzw. noch in der Umsetzung sind (z. B. regelmäßige Kontrollen, Vermessungen, Erhöhung der Messpunktdichte, provisorische und schadlose Ober- flächenentwässerung und bauliche Einzelmaßnahmen, Verschließen von Rissbildungen, Verhal- tensregeln). Es wird empfohlen, gesperrte und beschädigte Hangbereiche nicht zu betreten und keine eigen- händigen Eingriffe im Hang vorzunehmen. Anlieger, auf deren privaten Hanggrundstücken wei- tergehende Akutmaßnahmen notwendig werden, werden von der Stadtverwaltung kontaktiert, um die Arbeiten abzustimmen. Frage 2: Wann ist mit belegbaren Aussagen zu Folgeschäden des Extremwetterereignisses und dem sich nun anschließenden Hochwassers bzgl. Rheinhang zu rechnen? Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - Antwort 2: Für eine abschließende Beurteilung der Folgen des Unwetters vom 14./15.07.2021 müsste der Rheinuferhang über einen längeren Zeitraum beobachtet, Veränderungen dokumen- tiert gutachterlich analysiert werden. Eine zeitliche Perspektive zum Abschluss der Begutachtun- gen ist derzeit noch nicht möglich und wird sich noch über Wochen bzw. Monate erstrecken. Frage 3: Können Bundes- oder Landesmittel akquiriert werden sofern das Extremwetterereignis und dessen Folgen die Standsicherheit nachhaltig negativ beeinflusst haben? Antwort 3: Mit dem Ziel der schnellen ersten Hilfe zur Überwindung der Schäden aus der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 wird eine kommunale Soforthilfe, zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden bei der ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur, Räumung und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 durch das Land Nord- rhein-Westfalen gewährt. Die Soforthilfe dient Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Abmilde- rung von finanziellen Belastungen durch kurzfristige Instandsetzung von zerstörten Infrastruktu- ren und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunika- tion, Verkehr, Gesundheit/Pflege und Bildung und sonstiger wichtiger Einrichtungen. Auch wer- den u.a. Mittel für sonstige kommunale Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gefah- renabwehr und Schadensbeseitigung durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 zur Verfügung gestellt. Eine weitere Förderung besteht mit der Aufnahme von zinsgünstige Darlehen der NRW.Bank, für Wasserbauliche Maßnahmen, dem Hochwasserschutz und dem naturnahen Gewässerausbau im neuen Förderprogramm „NRW.Bank. Liquiditätshilfe Unwetter“. Auch hat die Förderbank das be- stehende Förderprogramm „NRW.Bank. Kommunal Invest“ in Abstimmung mit dem Land Nord- rhein-Westfalen, um den Programmpunkt „Beseitigung Hochwasserschäden“ erweitert. In beiden Programmen können betroffenen Kommunen, wenn nötig Darlehen mit verschiedenen Laufzeiten und gesenkten Zinsen aufnehmen. Frage 4: Gibt es Häuser, die bei einer Verschärfung der Situation am Rheinhang, unter Umstän- den zu evakuieren sind? Antwort 4: Es sind keine Gebäude bekannt, die bei einer Verschärfung der Situation am Rhein- hang evakuiert werden müssen. Frage 5: Wer entscheidet wann bzw. bei Vorliegen welcher Indikation über eine Evakuierung ein- zelner Häuser oder Straßenzüge? Antwort 5: Über eine Evakuierung einzelner Häuser oder Straßenzüge entscheidet bei offensicht- licher Gefährdung der Standsicherheit das zuständige Fachamt der Verwaltung in Zusammenar- beit mit dem Katastrophenschutz. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 02.09.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Extremwetterfolgen für den Rheinhang Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der amtlichen Warnung der NINA-App vom 14.07.2021 steht: „Aufgrund der aktuellen Wetterlage und der Standsicherheitssituation des Rhein-Hochufers muss der Rheinuferweg zur Gefahrenabwehr gesperrt werden. Die Sperrung betrifft die Ortschaften Widdig, Uedorf und Her- sel. Gesperrt wird der Rheinuferweg zwischen dem Zerrespfad bis einschließlich der Hausnum- mer 269 auf der Rheinstraße.“ Gibt es bereits Indizien, dass das Extremwetterereignis die Stand- sicherheitssituation beeinträchtigt bzw. zu Absackungen geführt hat? Antwort 1: Eine vollumfängliche Beantwortung der Frage 1 ist ohne weitergehende gutachterli- che Untersuchungen über einen längeren Zeitraum hier nicht möglich. Es kann jedoch mitteilt werden, dass die durch Regenwasser verursachten Gefahrstellen am Rheinhang umgehend ab- gesperrt wurden. Die Absperrung wird regelmäßig kontrolliert. Eine Begutachtung hat stattgefun- den und die Empfehlungen des Gutachters zu einer länger andauernden Sperrung wurden be- rücksichtigt. Demnach kann auch unmittelbar nach dem Regenereignis von einem labilen Gleich- gewicht des Hangs ausgegangen werden. Die durch das Unwetter am 14./15.07.2021 verursach- ten oberflächlichen Schäden zeigen, dass die Böschung durchaus in Bewegung ist. Grundsätz- lich besteht bei derartigen Regen- und/oder Hochwasserereignissen die Gefahr von lokalen Ab- rutschungen. Deshalb wurden aus Sicherheitsgründen akute Gefahrenbereiche gesperrt. Zur Schadensabwehr und Vermeidung andauernder Sperrungen hat der Gutachter Akutmaßnahmen empfohlen, die teilweise schon umgesetzt bzw. noch in der Umsetzung sind (z. B. regelmäßige Kontrollen, Vermessungen, Erhöhung der Messpunktdichte, provisorische und schadlose Ober- flächenentwässerung und bauliche Einzelmaßnahmen, Verschließen von Rissbildungen, Verhal- tensregeln). Es wird empfohlen, gesperrte und beschädigte Hangbereiche nicht zu betreten und keine eigen- händigen Eingriffe im Hang vorzunehmen. Anlieger, auf deren privaten Hanggrundstücken wei- tergehende Akutmaßnahmen notwendig werden, werden von der Stadtverwaltung kontaktiert, um die Arbeiten abzustimmen. Frage 2: Wann ist mit belegbaren Aussagen zu Folgeschäden des Extremwetterereignisses und dem sich nun anschließenden Hochwassers bzgl. Rheinhang zu rechnen? Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - Antwort 2: Für eine abschließende Beurteilung der Folgen des Unwetters vom 14./15.07.2021 müsste der Rheinuferhang über einen längeren Zeitraum beobachtet, Veränderungen dokumen- tiert gutachterlich analysiert werden. Eine zeitliche Perspektive zum Abschluss der Begutachtun- gen ist derzeit noch nicht möglich und wird sich noch über Wochen bzw. Monate erstrecken. Frage 3: Können Bundes- oder Landesmittel akquiriert werden sofern das Extremwetterereignis und dessen Folgen die Standsicherheit nachhaltig negativ beeinflusst haben? Antwort 3: Mit dem Ziel der schnellen ersten Hilfe zur Überwindung der Schäden aus der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 wird eine kommunale Soforthilfe, zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden bei der ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur, Räumung und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 durch das Land Nord- rhein-Westfalen gewährt. Die Soforthilfe dient Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Abmilde- rung von finanziellen Belastungen durch kurzfristige Instandsetzung von zerstörten Infrastruktu- ren und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunika- tion, Verkehr, Gesundheit/Pflege und Bildung und sonstiger wichtiger Einrichtungen. Auch wer- den u.a. Mittel für sonstige kommunale Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gefah- renabwehr und Schadensbeseitigung durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 zur Verfügung gestellt. Eine weitere Förderung besteht mit der Aufnahme von zinsgünstige Darlehen der NRW.Bank, für Wasserbauliche Maßnahmen, dem Hochwasserschutz und dem naturnahen Gewässerausbau im neuen Förderprogramm „NRW.Bank. Liquiditätshilfe Unwetter“. Auch hat die Förderbank das be- stehende Förderprogramm „NRW.Bank. Kommunal Invest“ in Abstimmung mit dem Land Nord- rhein-Westfalen, um den Programmpunkt „Beseitigung Hochwasserschäden“ erweitert. In beiden Programmen können betroffenen Kommunen, wenn nötig Darlehen mit verschiedenen Laufzeiten und gesenkten Zinsen aufnehmen. Frage 4: Gibt es Häuser, die bei einer Verschärfung der Situation am Rheinhang, unter Umstän- den zu evakuieren sind? Antwort 4: Es sind keine Gebäude bekannt, die bei einer Verschärfung der Situation am Rhein- hang evakuiert werden müssen. Frage 5: Wer entscheidet wann bzw. bei Vorliegen welcher Indikation über eine Evakuierung ein- zelner Häuser oder Straßenzüge? Antwort 5: Über eine Evakuierung einzelner Häuser oder Straßenzüge entscheidet bei offensicht- licher Gefährdung der Standsicherheit das zuständige Fachamt der Verwaltung in Zusammenar- beit mit dem Katastrophenschutz. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Vermüllung der Rad-/Fußgängerunterführung K33 an der Bahnlinie 18 Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die o.g. Unterführung wird in den vergangenen Monaten regelmäßig vermüllt bzw. mit dem Fahr- rad nicht passierbar vorgefunden. Inwieweit ist der Verwaltung dieser Sachverhalt bekannt? Antwort 1: Der Wirtschaftsweg, der unter der Brücke der Kreisstraße 33 verläuft, ist als Platz für illegale Ab- fallablagerungen bekannt. Dass illegale Abfallablagerungen auch die Nutzung eines Weges zumindest einschränken, ist lei- der oft der Fall und auch an dieser Stelle zuletzt feststellbar gewesen. Frage 2: Wenn ja, wie viele Einsätze des Stadtordnungsdienstes bzw. des Stadtbetriebes wurden seit 01/2020 an dieser Stelle verzeichnet? Frage 3: Wenn nein, kann diese Örtlichkeit in den Bestreifungsplan des Stadtordnungsdienstes aufgenom- men werden, um regelmäßige Kontrollen, insbesondere an den Wochenenden, sicherzustellen? Antwort 2 und 3: An der besagten Örtlichkeit wurden mehrfach illegal abgeladene Abfälle vorgefunden, die in der Regel durch den Stadtbetrieb Bornheim nach Beauftragung durch die Verwaltung entsorgt wur- den. Seit 01/2020 wurden in diesem Zusammenhang 6 Entsorgungsaufträge erteilt. Kontrollen erfolgen nicht nur nach einer eingegangenen Anzeige. Der Ordnungsaußendienst führt bereits seit seiner Einführung Kontrollen, an den der Verwaltung bekannten üblichen Abladeplät- zen eigenständig durch. Diese üblichen Plätze verteilen sich auf das gesamte Stadtgebiet Born- heim mit seinen 14 Ortschaften. Ohne andere Aufgaben erheblich zu vernachlässigen, können diese Kontrollen weiterhin nur stichprobenartig realisiert werden. Herrn Thomas Schmitz Schelmenpfad 28 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Welche weiteren Maßnahmen können ergriffen werden um insbesondere im Hinblick auf die zu planenden nördliche Radpendlerroute Verbesserungen zu erreichen, gibt es bspw. Kontakt mit den Bahnverkehrsgesellschaften um die Zugführer zu sensibilisieren? Antwort 4: Neben den Ermittlungen nach dem möglichen Verursacher und der Einleitung ordnungsbehördli- cher Verfahren (auch Ordnungswidrigkeitenverfahren) ist die Information der Bevölkerung über ordnungsgemäße Entsorgungsmöglichkeiten eine weitere sinnvolle Maßnahme um letztlich „wilde Müllablagerungen“ zu verhindern. Im Rhein-Sieg-Kreis und auch in Bornheim gibt es umfangreiche Möglichkeiten Abfälle zu entsor- gen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit beim Stadtbetrieb Bornheim Grünabfälle und Elektroschrott bis zu einem gewissen Maß kostenlos abzugeben. Des Weiteren bietet die RSAG als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger diverse Möglichkeiten an, Abfälle aller Art zu entsor- gen –so auch über das Schadstoffmobil, welches regelmäßig in den Ortschaften der Stadt Son- derabfälle kostenlos entgegennimmt. Neben den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt Bornheim gibt es auch hinreichende Mög- lichkeiten sich eigenständig zu informieren. Zum einen über den jährlichen Abfallkalender der RSAG und zum anderen auch über die Internetseiten der Stadt Bornheim und der RSAG sowie telefonisch. Verursacher von illegalen Abfallablagerungen legen ihre Abfälle meist vorsätzlich entgegen aller Vorschriften und Entsorgungsangebote ab. Dies wird leider immer ein Szenario sein, welches insbesondere auf abgelegenen Wegen oder auch Fahrradrouten eintritt, trotz aller Maßnahmen. Daher sollten in jedem Fall illegale Abfallablagerungen dem Ordnungsamt gemeldet werden. Für Abfallablagerungen, die die Gleisanlagen der Linie 18 betreffen, ist die HGK (Häfen und Gü- terverkehr Köln AG) die zuständige Stelle. Diese ist mit dem Thema durchaus vertraut und hat bereits in der Vergangenheit Ablagerungen, die auf anderen Flächen liegen -insbesondere in un- mittelbarer Nähe zum Verlauf der Gleisanlagen- dem Ordnungsamt entsprechend gemeldet. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Vermüllung der Rad-/Fußgängerunterführung K33 an der Bahnlinie 18 Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.07.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die o.g. Unterführung wird in den vergangenen Monaten regelmäßig vermüllt bzw. mit dem Fahr- rad nicht passierbar vorgefunden. Inwieweit ist der Verwaltung dieser Sachverhalt bekannt? Antwort 1: Der Wirtschaftsweg, der unter der Brücke der Kreisstraße 33 verläuft, ist als Platz für illegale Ab- fallablagerungen bekannt. Dass illegale Abfallablagerungen auch die Nutzung eines Weges zumindest einschränken, ist lei- der oft der Fall und auch an dieser Stelle zuletzt feststellbar gewesen. Frage 2: Wenn ja, wie viele Einsätze des Stadtordnungsdienstes bzw. des Stadtbetriebes wurden seit 01/2020 an dieser Stelle verzeichnet? Frage 3: Wenn nein, kann diese Örtlichkeit in den Bestreifungsplan des Stadtordnungsdienstes aufgenom- men werden, um regelmäßige Kontrollen, insbesondere an den Wochenenden, sicherzustellen? Antwort 2 und 3: An der besagten Örtlichkeit wurden mehrfach illegal abgeladene Abfälle vorgefunden, die in der Regel durch den Stadtbetrieb Bornheim nach Beauftragung durch die Verwaltung entsorgt wur- den. Seit 01/2020 wurden in diesem Zusammenhang 6 Entsorgungsaufträge erteilt. Kontrollen erfolgen nicht nur nach einer eingegangenen Anzeige. Der Ordnungsaußendienst führt bereits seit seiner Einführung Kontrollen, an den der Verwaltung bekannten üblichen Abladeplät- zen eigenständig durch. Diese üblichen Plätze verteilen sich auf das gesamte Stadtgebiet Born- heim mit seinen 14 Ortschaften. Ohne andere Aufgaben erheblich zu vernachlässigen, können diese Kontrollen weiterhin nur stichprobenartig realisiert werden. Herrn Thomas Schmitz Schelmenpfad 28 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Welche weiteren Maßnahmen können ergriffen werden um insbesondere im Hinblick auf die zu planenden nördliche Radpendlerroute Verbesserungen zu erreichen, gibt es bspw. Kontakt mit den Bahnverkehrsgesellschaften um die Zugführer zu sensibilisieren? Antwort 4: Neben den Ermittlungen nach dem möglichen Verursacher und der Einleitung ordnungsbehördli- cher Verfahren (auch Ordnungswidrigkeitenverfahren) ist die Information der Bevölkerung über ordnungsgemäße Entsorgungsmöglichkeiten eine weitere sinnvolle Maßnahme um letztlich „wilde Müllablagerungen“ zu verhindern. Im Rhein-Sieg-Kreis und auch in Bornheim gibt es umfangreiche Möglichkeiten Abfälle zu entsor- gen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit beim Stadtbetrieb Bornheim Grünabfälle und Elektroschrott bis zu einem gewissen Maß kostenlos abzugeben. Des Weiteren bietet die RSAG als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger diverse Möglichkeiten an, Abfälle aller Art zu entsor- gen –so auch über das Schadstoffmobil, welches regelmäßig in den Ortschaften der Stadt Son- derabfälle kostenlos entgegennimmt. Neben den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt Bornheim gibt es auch hinreichende Mög- lichkeiten sich eigenständig zu informieren. Zum einen über den jährlichen Abfallkalender der RSAG und zum anderen auch über die Internetseiten der Stadt Bornheim und der RSAG sowie telefonisch. Verursacher von illegalen Abfallablagerungen legen ihre Abfälle meist vorsätzlich entgegen aller Vorschriften und Entsorgungsangebote ab. Dies wird leider immer ein Szenario sein, welches insbesondere auf abgelegenen Wegen oder auch Fahrradrouten eintritt, trotz aller Maßnahmen. Daher sollten in jedem Fall illegale Abfallablagerungen dem Ordnungsamt gemeldet werden. Für Abfallablagerungen, die die Gleisanlagen der Linie 18 betreffen, ist die HGK (Häfen und Gü- terverkehr Köln AG) die zuständige Stelle. Diese ist mit dem Thema durchaus vertraut und hat bereits in der Vergangenheit Ablagerungen, die auf anderen Flächen liegen -insbesondere in un- mittelbarer Nähe zum Verlauf der Gleisanlagen- dem Ordnungsamt entsprechend gemeldet. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Zaun am Auenweg in Hersel“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.08.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind der Stadt Bornheim sämtliche Eigentümer der am Auenweg jüngst eingezäunten Parzellen bekannt, inklusive jener Parzellen, deren Eigentümer/Erben der Stadt Bornheim im Umweltaus- schuss im Mai 2017 noch nicht bekannt gewesen sind? Antwort 1: In diesem Bereich gibt es sieben kleine Parzellen, deren Eigentümer trotz umfangreicher Recher- chen nach wie vor nicht bekannt und möglicherweise verstorben sind. Auch in dem einen Fall, in dem Sie einen Urenkel der Eigentümerin gefunden hatten, hat sich an den Eigentumsverhältnis- sen bis heute nichts geändert. Frage 2: Wann, durch wen und auf welchem Wege wurden die Eigentümer der Parzellen über das Vorha- ben informiert? Antwort 2: Die insgesamt acht Eigentümer, die ihre Grundstücke trotz mehrfacher Anfragen nicht verkaufen wollten, wurden im Mai 2017 von Amt 12 schriftlich informiert, dass die Stadt die meisten Grund- stücke erworben hat, um hier als Kompensationsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft eine mit kleineren Baumgruppen bestandene Auenwiese zu entwickeln, und dass dafür eine re- gelmäßige Mahd und evtl. gelegentliche Beweidung vorgesehen sei. Zur flächendeckenden Um- setzung im gesamten Auenbereich wurde angeboten, die eingestreuten privaten Grundstücke für die Eigentümer kostenlos mit zu pflegen. Für den Fall, dass sie damit nicht einverstanden seien, wurden sie gebeten, die Grenzen vor Ort zu markieren, so dass die Grundstücke von Mahd oder Beweidung ausgenommen werden könnten. Frage 3: Haben sämtliche Eigentümer zu dem Vorhaben gegenüber der Stadt Bornheim ihr Einverständ- nis erklärt? Herrn Frank Rüdiger Prinz Gartenstr. 141 53332 Bornheim-Hersel - 2 - Antwort 3: Eine Eigentümerin hatte im Vorfeld im Gespräch ihr Einverständnis erklärt. Im Zuge der Baumaß- nahme hat sie sich nun gemeldet, weil sie mit der Einzäunung ohne erneute vorherige Rückfrage doch nicht einverstanden war. Eine einvernehmliche Lösung wird angestrebt und befindet sich derzeit in der Abstimmung. Die weiteren in der Vergangenheit angeschriebenen Eigentümer ha- ben weder geantwortet noch Grundstücke markiert, so dass sie damit ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht haben. Gegen die bisher mehrfach erfolgte Mahd hat niemand Einwände er- hoben. Frage 4: Weshalb ist es der Stadt Bornheim erlaubt, dieses Areal im Landschaftsschutzgebiet einzufrie- den, und einzelnen Eigentümern im selben Gebiet ist dies bereits untersagt worden? Antwort 4: Allein in dem nun eingezäunten Bereich liegen über 100 Parzellen, die kleinste davon gerade 13 m² und viele unter 100 m² groß. Eine Ausnahmegenehmigung für einen Eigentümer hätte ei- nen Präzedenzfall für alle anderen Grundstücke dargestellt und ggf. zu einer Vielzahl von Einzäu- nungen geführt. Mit der großräumigen Einzäunung der gesamten Fläche hat sich die Untere Na- turschutzbehörde einverstanden erklärt, weil sie die Entwicklung zur Stromtalwiese befürwortet und die Einzäunung zwecks Beweidung für die Verwirklichung des Entwicklungsziels für zielfüh- rend hält. Frage 5: Weshalb wurde der Ortsvorsteher im Vorfeld nicht über dieses Vorhaben unterrichtet? Antwort 5: Die Maßnahme wurde in der Sitzung des UKLWN am 27. Mai 2021 vorgestellt und war somit auch allen Herseler Vertretern bekannt. Eine Pressemitteilung folgte wegen Abstimmungserfor- dernissen leider erst etwas verspätet am 9. August (Der Zaunbau begann Samstag, 07.08.2021). Die Information des Ortsvorstehers erfolgte wegen eines Kommunikationsfehlers in der Verwal- tung in diesem Fall im Vorfeld leider nicht. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Zaun am Auenweg in Hersel“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.08.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind der Stadt Bornheim sämtliche Eigentümer der am Auenweg jüngst eingezäunten Parzellen bekannt, inklusive jener Parzellen, deren Eigentümer/Erben der Stadt Bornheim im Umweltaus- schuss im Mai 2017 noch nicht bekannt gewesen sind? Antwort 1: In diesem Bereich gibt es sieben kleine Parzellen, deren Eigentümer trotz umfangreicher Recher- chen nach wie vor nicht bekannt und möglicherweise verstorben sind. Auch in dem einen Fall, in dem Sie einen Urenkel der Eigentümerin gefunden hatten, hat sich an den Eigentumsverhältnis- sen bis heute nichts geändert. Frage 2: Wann, durch wen und auf welchem Wege wurden die Eigentümer der Parzellen über das Vorha- ben informiert? Antwort 2: Die insgesamt acht Eigentümer, die ihre Grundstücke trotz mehrfacher Anfragen nicht verkaufen wollten, wurden im Mai 2017 von Amt 12 schriftlich informiert, dass die Stadt die meisten Grund- stücke erworben hat, um hier als Kompensationsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft eine mit kleineren Baumgruppen bestandene Auenwiese zu entwickeln, und dass dafür eine re- gelmäßige Mahd und evtl. gelegentliche Beweidung vorgesehen sei. Zur flächendeckenden Um- setzung im gesamten Auenbereich wurde angeboten, die eingestreuten privaten Grundstücke für die Eigentümer kostenlos mit zu pflegen. Für den Fall, dass sie damit nicht einverstanden seien, wurden sie gebeten, die Grenzen vor Ort zu markieren, so dass die Grundstücke von Mahd oder Beweidung ausgenommen werden könnten. Frage 3: Haben sämtliche Eigentümer zu dem Vorhaben gegenüber der Stadt Bornheim ihr Einverständ- nis erklärt? Herrn Frank Rüdiger Prinz Gartenstr. 141 53332 Bornheim-Hersel - 2 - Antwort 3: Eine Eigentümerin hatte im Vorfeld im Gespräch ihr Einverständnis erklärt. Im Zuge der Baumaß- nahme hat sie sich nun gemeldet, weil sie mit der Einzäunung ohne erneute vorherige Rückfrage doch nicht einverstanden war. Eine einvernehmliche Lösung wird angestrebt und befindet sich derzeit in der Abstimmung. Die weiteren in der Vergangenheit angeschriebenen Eigentümer ha- ben weder geantwortet noch Grundstücke markiert, so dass sie damit ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht haben. Gegen die bisher mehrfach erfolgte Mahd hat niemand Einwände er- hoben. Frage 4: Weshalb ist es der Stadt Bornheim erlaubt, dieses Areal im Landschaftsschutzgebiet einzufrie- den, und einzelnen Eigentümern im selben Gebiet ist dies bereits untersagt worden? Antwort 4: Allein in dem nun eingezäunten Bereich liegen über 100 Parzellen, die kleinste davon gerade 13 m² und viele unter 100 m² groß. Eine Ausnahmegenehmigung für einen Eigentümer hätte ei- nen Präzedenzfall für alle anderen Grundstücke dargestellt und ggf. zu einer Vielzahl von Einzäu- nungen geführt. Mit der großräumigen Einzäunung der gesamten Fläche hat sich die Untere Na- turschutzbehörde einverstanden erklärt, weil sie die Entwicklung zur Stromtalwiese befürwortet und die Einzäunung zwecks Beweidung für die Verwirklichung des Entwicklungsziels für zielfüh- rend hält. Frage 5: Weshalb wurde der Ortsvorsteher im Vorfeld nicht über dieses Vorhaben unterrichtet? Antwort 5: Die Maßnahme wurde in der Sitzung des UKLWN am 27. Mai 2021 vorgestellt und war somit auch allen Herseler Vertretern bekannt. Eine Pressemitteilung folgte wegen Abstimmungserfor- dernissen leider erst etwas verspätet am 9. August (Der Zaunbau begann Samstag, 07.08.2021). Die Information des Ortsvorstehers erfolgte wegen eines Kommunikationsfehlers in der Verwal- tung in diesem Fall im Vorfeld leider nicht. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage zum Thema Umweltkatastrophe am 14. und 15.Juli 2021 im Stadtgebiet Bornheim Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann war vor dem 14. und 15.07.2021 die letzte Katastrophenübung in Verbindung mit der Stadtverwaltung Bornheim und liegen hierüber einsehbare Protokolle vor? Antwort 1: Der Rhein-Sieg Kreis als zuständige Behörde für den Katastrophenschutz im gesam- ten Kreisgebiet führt in unregelmäßigen Abständen Übungen und Schulungen mit den am Katstrophenschutz beteiligten Einheiten durch. Darüber hinaus wurden Mitarbeitende der Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) in den kreisangehörigen Kommunen gemeinsam im AKNZ des Bundesamtes für den Bevölkerungsschutz (BBK) geschult. Eine separate Übung der Katstrophenschutzbehörde Rhein-Sieg Kreis mit den Verwaltungsmitarbeitenden der Stadt Born- heim hat es in den zurückliegenden fünf Jahren nicht gegeben. Frage 2: Gibt es einen Katastrophenstab (Verwaltungsstab) der Stadtverwaltung Bornheim, wenn ja welche Personen und Gremien sind beteiligt? Antwort 2: Die Stadt Bornheim hat für außergewöhnliche Ereignisse, darunter fällt auch der Ka- tastrophenschutz, einen Stab für außergewöhnliche Ereignisse. Neben Mitgliedern des Verwal- tungsvorstandes unter der Leitung des Bürgermeisters werden die für die jeweilige Lage erforder- lichen Führungskräfte der Stadtverwaltung und des SBB in den Stab berufen. Ebenso können externe Mitglieder in den Stab bestellt werden soweit dies erforderlich ist. (bspw. Polizei, Hilfsdienste, Verbindungspersonal Bundeswehr, sowie spezielle Fachleute und Vertreter von Unternehmen) Frage 3: Wie und von wem, der Stadtverwaltung wurden amtliche Warnungen vor der Über- schwemmungskatastrophe am 14. und 15.07.2021 (z.B. Wetterdienst, Europäischen Hochwas- ser-Warnsystems Efas) entgegengenommen und weitergeleitet? Antwort 3: Über die Warnapp NINA erfolgten bereits seit dem 11.07.2021 amtliche Warnungen vor Starkregen mit teilweise erheblichen Regenmengen. Am 14.07.2021 erfolgte um 19:24 Uhr per E-Mail die Aufforderung des SAE an die Leitstelle Rhein-Sieg, eine Warnmeldung zum Stadt- gebiet Bornheim über die Warn-App NINA abzusetzen, nachdem die Leitstelle bzw. der Krisen- stab des Rhein-Sieg Kreises auf telefonischem Weg seit 17:30 Uhr nicht erreichbar war. Die Herrn Paul Breuer Sankt-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - NINA-App erfolgte dann unverzüglich. Die amtliche Warnung der Stadt Bornheim lautete: „Amtli- che Warnung vor Gefahren durch langanhaltende und ergiebige Regenfälle im Stadtgebiet Born- heim. Vor dem Befahren von Straßen in Hanglagen und Senken sowie insbesondere Unterfüh- rungen wird gewarnt aufgrund der dort herrschenden Überflutungen. Ebenso wird vor den Aus- wirkungen des Übertretens der Bäche im Stadtgebiets gewarnt. Aufgrund der aktuellen Wetterlage und der Standsicherheitssituation des Rhein-Hochufers muss der Rheinuferweg zur Gefahrenabwehr gesperrt werden. Die Sperrung betrifft die Ortschaften Widdig, Uedorf und Hersel. Gesperrt wird der Rheinuferweg zwischen dem Zerrespfad bis ein- schließlich der Hausnummer 269 auf der Rheinstraße. Mit einer Aufhebung der Sperrung ist vor Montag, 19. Juli 2021, nicht zu rechnen.“ Weiterhin wurde in der Warnmeldung vor dem Betreten von Kellerräumen sowie der Gefahr von Stromschlägen gewarnt. (Allgemeiner Warntext bei Starkregen- bzw. Hochwasserereignissen) Frage 4: Trafen sich in Bornheim Verwaltungsmitarbeiter (Verwaltungsstab) während des Zeit- raumes der Wetterkatastrophe, um Strukturen der Gefahrenabwehr für die Stadt Bornheim zu erörtern und durchzuführen? Antwort 4: Bereits seit 12:19 Uhr am 14.07.2021 trafen die ersten Alarmierungen der Feuerwehr Bornheim wegen Wasserschäden ein. Zwischen 12:19 Uhr und 15:30 Uhr trafen sechs Einsatz- meldungen im Zusammenhang mit den Regenfällen ein. Um 15:02 Uhr alarmierte die Leitstelle des Rhein-Sieg Kreises die Besetzung der Abschnittsführungsstelle Bornheim. Dies führte zur umgehenden Abstimmung der Leitung des Ordnungsamtes mit dem Ersten Beigeordneten sowie der Entscheidung, dass der Stab für außergewöhnliche Ereignisse einberufen wird. Der Stab trat in einer lageangepassten Zusammensetzung um 15:30 Uhr im Feuerwehrgerä- tehaus Bornheim zusammen. Beteiligt waren der Erste Beigeordnete, Amt 3 mit den Abteilungen 3.2 und 3.3, Amt 9, SBB, der Bereitschaftsdienst der Stadt Bornheim sowie ein Vertreter der Feu- erwehr Bornheim. Frage 5: Wie ist die Kommunikationslinie zwischen der Stadtverwaltung Bornheim und dem übergeordneten Rhein-Sieg-Kreis ausgestaltet? Gibt es hier Hotlines, die auch außerhalb der Dienstzeiten funktionieren? Antwort 5: Der Rhein-Sieg Kreis hat allen kreisangehörigen Kommunen seinen Taschenalarm- plan für die Abwehr von Großschadensereignissen im Rhein-Sieg Kreis, Stand 01.06.2021, zur Verfügung gestellt. Erstkontaktstelle für Großschadensereignisse (Katstrophen) ist die Leitstelle Rhein-Sieg. Über diese sind alle Anforderungen abzuwickeln. Die Leitstelle ist durchgehend 24 Stunden täglich be- setzt. Für den Fall der Nichterreichbarkeit aus technischen oder Überlastungsgründen, sind alternative Ansprechpartner je nach Gefahrenlage benannt. Diese sollen über die angegebenen Kommuni- kationswege (Telefon) erreichbar sein. Einen Bereitschaftsdienst der Kreisverwaltung vergleich- bar mit dem Bereitschaftsdienst der Stadt Bornheim (Beamter vom Dienst) hält die Kreisverwal- tung nicht vor. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage zum Thema Umweltkatastrophe am 14. und 15.Juli 2021 im Stadtgebiet Bornheim Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann war vor dem 14. und 15.07.2021 die letzte Katastrophenübung in Verbindung mit der Stadtverwaltung Bornheim und liegen hierüber einsehbare Protokolle vor? Antwort 1: Der Rhein-Sieg Kreis als zuständige Behörde für den Katastrophenschutz im gesam- ten Kreisgebiet führt in unregelmäßigen Abständen Übungen und Schulungen mit den am Katstrophenschutz beteiligten Einheiten durch. Darüber hinaus wurden Mitarbeitende der Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) in den kreisangehörigen Kommunen gemeinsam im AKNZ des Bundesamtes für den Bevölkerungsschutz (BBK) geschult. Eine separate Übung der Katstrophenschutzbehörde Rhein-Sieg Kreis mit den Verwaltungsmitarbeitenden der Stadt Born- heim hat es in den zurückliegenden fünf Jahren nicht gegeben. Frage 2: Gibt es einen Katastrophenstab (Verwaltungsstab) der Stadtverwaltung Bornheim, wenn ja welche Personen und Gremien sind beteiligt? Antwort 2: Die Stadt Bornheim hat für außergewöhnliche Ereignisse, darunter fällt auch der Ka- tastrophenschutz, einen Stab für außergewöhnliche Ereignisse. Neben Mitgliedern des Verwal- tungsvorstandes unter der Leitung des Bürgermeisters werden die für die jeweilige Lage erforder- lichen Führungskräfte der Stadtverwaltung und des SBB in den Stab berufen. Ebenso können externe Mitglieder in den Stab bestellt werden soweit dies erforderlich ist. (bspw. Polizei, Hilfsdienste, Verbindungspersonal Bundeswehr, sowie spezielle Fachleute und Vertreter von Unternehmen) Frage 3: Wie und von wem, der Stadtverwaltung wurden amtliche Warnungen vor der Über- schwemmungskatastrophe am 14. und 15.07.2021 (z.B. Wetterdienst, Europäischen Hochwas- ser-Warnsystems Efas) entgegengenommen und weitergeleitet? Antwort 3: Über die Warnapp NINA erfolgten bereits seit dem 11.07.2021 amtliche Warnungen vor Starkregen mit teilweise erheblichen Regenmengen. Am 14.07.2021 erfolgte um 19:24 Uhr per E-Mail die Aufforderung des SAE an die Leitstelle Rhein-Sieg, eine Warnmeldung zum Stadt- gebiet Bornheim über die Warn-App NINA abzusetzen, nachdem die Leitstelle bzw. der Krisen- stab des Rhein-Sieg Kreises auf telefonischem Weg seit 17:30 Uhr nicht erreichbar war. Die Herrn Paul Breuer Sankt-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - NINA-App erfolgte dann unverzüglich. Die amtliche Warnung der Stadt Bornheim lautete: „Amtli- che Warnung vor Gefahren durch langanhaltende und ergiebige Regenfälle im Stadtgebiet Born- heim. Vor dem Befahren von Straßen in Hanglagen und Senken sowie insbesondere Unterfüh- rungen wird gewarnt aufgrund der dort herrschenden Überflutungen. Ebenso wird vor den Aus- wirkungen des Übertretens der Bäche im Stadtgebiets gewarnt. Aufgrund der aktuellen Wetterlage und der Standsicherheitssituation des Rhein-Hochufers muss der Rheinuferweg zur Gefahrenabwehr gesperrt werden. Die Sperrung betrifft die Ortschaften Widdig, Uedorf und Hersel. Gesperrt wird der Rheinuferweg zwischen dem Zerrespfad bis ein- schließlich der Hausnummer 269 auf der Rheinstraße. Mit einer Aufhebung der Sperrung ist vor Montag, 19. Juli 2021, nicht zu rechnen.“ Weiterhin wurde in der Warnmeldung vor dem Betreten von Kellerräumen sowie der Gefahr von Stromschlägen gewarnt. (Allgemeiner Warntext bei Starkregen- bzw. Hochwasserereignissen) Frage 4: Trafen sich in Bornheim Verwaltungsmitarbeiter (Verwaltungsstab) während des Zeit- raumes der Wetterkatastrophe, um Strukturen der Gefahrenabwehr für die Stadt Bornheim zu erörtern und durchzuführen? Antwort 4: Bereits seit 12:19 Uhr am 14.07.2021 trafen die ersten Alarmierungen der Feuerwehr Bornheim wegen Wasserschäden ein. Zwischen 12:19 Uhr und 15:30 Uhr trafen sechs Einsatz- meldungen im Zusammenhang mit den Regenfällen ein. Um 15:02 Uhr alarmierte die Leitstelle des Rhein-Sieg Kreises die Besetzung der Abschnittsführungsstelle Bornheim. Dies führte zur umgehenden Abstimmung der Leitung des Ordnungsamtes mit dem Ersten Beigeordneten sowie der Entscheidung, dass der Stab für außergewöhnliche Ereignisse einberufen wird. Der Stab trat in einer lageangepassten Zusammensetzung um 15:30 Uhr im Feuerwehrgerä- tehaus Bornheim zusammen. Beteiligt waren der Erste Beigeordnete, Amt 3 mit den Abteilungen 3.2 und 3.3, Amt 9, SBB, der Bereitschaftsdienst der Stadt Bornheim sowie ein Vertreter der Feu- erwehr Bornheim. Frage 5: Wie ist die Kommunikationslinie zwischen der Stadtverwaltung Bornheim und dem übergeordneten Rhein-Sieg-Kreis ausgestaltet? Gibt es hier Hotlines, die auch außerhalb der Dienstzeiten funktionieren? Antwort 5: Der Rhein-Sieg Kreis hat allen kreisangehörigen Kommunen seinen Taschenalarm- plan für die Abwehr von Großschadensereignissen im Rhein-Sieg Kreis, Stand 01.06.2021, zur Verfügung gestellt. Erstkontaktstelle für Großschadensereignisse (Katstrophen) ist die Leitstelle Rhein-Sieg. Über diese sind alle Anforderungen abzuwickeln. Die Leitstelle ist durchgehend 24 Stunden täglich be- setzt. Für den Fall der Nichterreichbarkeit aus technischen oder Überlastungsgründen, sind alternative Ansprechpartner je nach Gefahrenlage benannt. Diese sollen über die angegebenen Kommuni- kationswege (Telefon) erreichbar sein. Einen Bereitschaftsdienst der Kreisverwaltung vergleich- bar mit dem Bereitschaftsdienst der Stadt Bornheim (Beamter vom Dienst) hält die Kreisverwal- tung nicht vor. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bauvorhaben im Umfeld des Hauses Wittgenstein (Schulungs- und Verwal- tungsgebäude) Sehr geehrter Herr Rothe, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2021 beantworte ich wie folgt und bitte zugleich die verspätete Beantwortung aufgrund personeller Engpässe zu entschuldigen: Frage 1: Wurde hierzu eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt? Antwort: Für das Vorhaben wurde ein positiver Bauvorbescheid erteilt. Frage 2: Gibt es für den Bereich einen Bebauungsplan? Hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebau- ungsplans ein? Antwort: Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans 111. Befreiungen wurden hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze sowie der geringfügigen Überschreitung der Ge- schossflächenzahl erteilt. Frage 3: Falls von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit wurde: Wie wird begründet, dass die Grundzüge der Planung eingehalten werden? Antwort: Der Bebauungsplan sieht für dieses Grundstück bereits eine entsprechende Bebauung vor. Die Grundzüge der Planung werden daher eingehalten. Frage 4: Hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband eine Stellungnahme abge- geben? Welchen Inhalt hat diese? Herrn Berthold Rothe Bolliggasse 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Zur jetzt positiv beschiedenen Bauvoranfrage hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland das Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes hergestellt. Frage 5: Nach § 9 unserer Zuständigkeitsordnung soll der Fachausschuss über Befreiungen mit erhebli- cher städtebaulicher Bedeutung vor der Genehmigung informiert werden. Das Vorhaben befindet sich im Umfeld von Denkmälern, wobei zumindest das Haus Wittgenstein mit dem Park städte- baulich bedeutsam ist. Warum wurde der Ausschuss nicht informiert? Soll das ggfls. nachgeholt werden? Antwort: s. Antwort zu Frage 3. Eine Befreiung von erheblicher städtebaulicher Bedeutung wurde nicht er- teilt. Die Frage des Umgebungsschutzes der Denkmäler ist nicht Bestandteil einer Befreiung, sondern Bestandteil der Abwägung im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bauvorhaben im Umfeld des Hauses Wittgenstein (Schulungs- und Verwal- tungsgebäude) Sehr geehrter Herr Rothe, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2021 beantworte ich wie folgt und bitte zugleich die verspätete Beantwortung aufgrund personeller Engpässe zu entschuldigen: Frage 1: Wurde hierzu eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt? Antwort: Für das Vorhaben wurde ein positiver Bauvorbescheid erteilt. Frage 2: Gibt es für den Bereich einen Bebauungsplan? Hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebau- ungsplans ein? Antwort: Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans 111. Befreiungen wurden hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze sowie der geringfügigen Überschreitung der Ge- schossflächenzahl erteilt. Frage 3: Falls von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit wurde: Wie wird begründet, dass die Grundzüge der Planung eingehalten werden? Antwort: Der Bebauungsplan sieht für dieses Grundstück bereits eine entsprechende Bebauung vor. Die Grundzüge der Planung werden daher eingehalten. Frage 4: Hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband eine Stellungnahme abge- geben? Welchen Inhalt hat diese? Herrn Berthold Rothe Bolliggasse 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Zur jetzt positiv beschiedenen Bauvoranfrage hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland das Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes hergestellt. Frage 5: Nach § 9 unserer Zuständigkeitsordnung soll der Fachausschuss über Befreiungen mit erhebli- cher städtebaulicher Bedeutung vor der Genehmigung informiert werden. Das Vorhaben befindet sich im Umfeld von Denkmälern, wobei zumindest das Haus Wittgenstein mit dem Park städte- baulich bedeutsam ist. Warum wurde der Ausschuss nicht informiert? Soll das ggfls. nachgeholt werden? Antwort: s. Antwort zu Frage 3. Eine Befreiung von erheblicher städtebaulicher Bedeutung wurde nicht er- teilt. Die Frage des Umgebungsschutzes der Denkmäler ist nicht Bestandteil einer Befreiung, sondern Bestandteil der Abwägung im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen