Kleine Anfragen

155 Ergebnisse

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Anzahl der z. Zt. festgesetzen Elternbeiträge Stufe Beitrag Anzahl Kinder 0 0,00 € x 184 1 24,00 € x 54 KK 2 (25%) 6,00 € x 15 KK 3 0,00 € x 1 2 41,00 € x 53 KK 2 (25%) 10,25 € x 16 KK 3 0,00 € x 3 3 78,00 € x 36 KK 2 (25%) 19,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 4 110,00 € x 23 KK 2 (25%) 27,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 5 150,00 € x 142 KK 2 (25%) 37,50 € x 77 KK 3 0,00 € x 10 642 Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 27.04.2015 betr. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim beantworte ich wie folgt: Zu 1.: Gemäß der genannten Satzung der Stadt Bornheim werden für die „Benutzung“ der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich von Eltern der diese Schule besuchenden Kinder Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 150 Euro gezahlt. Diese müssen bei einem Jahresbruttoeinkommen der Eltern von über 55.000 Euro gezahlt werden. Frage: 1) Wie hoch ist in Bornheim die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stand der Tabelle 28.04.2015 KK2 = Kinderkennzeichen 2, Geschwister- ermäßigung (hier wird der Betrag auf 25% reduziert) KK3 = Kinderkennzeichen 3, zahlt keinen Beitrag An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann - 2 - Frage: 2) Bei wie vielen Zahlern liegt das zugrunde gelegte Jahresbruttoeinkommen über 65.000, 75.000 und 85.000 EURO? Antwort: Diese Zahl kann nicht genau ermittelt werden. Von den insgesamt 229 Höchstbeitragszahlern haben ca. 140 Personen ihr Einkommen nur mit einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen und mitgeteilt, dass Ihr Einkommen über 55.000 EURO liegt. Zu 2.: Gemäß der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtun- gen für Kinder und Kindertagespflege werden auch hier die jeweiligen Jahreseinkommen der Berechnung der Beitragshöhe zugrunde gelegt. Hier gehen die einzelnen Einkommensstufen jedoch bis 85.000 Euro. Frage: 1) Wie hoch ist die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stastik Elternbeträge KIGA Erstkind Geschwister Einkommen Gesamt 214 29 bis 15.500 € 243 159 15 bis 25.000 € 174 130 23 bis 35.000 € 153 134 26 bis 45.000 € 160 126 21 bis 55.000 € 147 116 19 bis 65.000 € 135 105 21 bis 75.000 € 126 74 13 bis 85.000 € 87 254 62 ab 85.000 € 316 1541 Frage: 2) Würden sich bei der Anwendung der in dieser Satzung aufgeführten Einkommensstufen auf die Beitragszahlungen für die OGS, höhere Einnahmen ergeben? Wenn Nein, dann möge die entsprechende Berechnung vorgelegt werden. Antwort: Nach bisherigen Einschätzungen werden keine höheren Einnahmen erzielt, da sich durch die Verteilung von 170 EURO auf 8 Einkommensstufen die Höchstbeitragszahler reduzieren werden und dadurch Einnahmen wegbrechen. Hier wird auf die Vorlage für den kommenden ASS am 16.06.2015 verwiesen. Frage: 3) Sind bei Anwendung dieser Einkommensstufen die Verwaltungskosten höher als bei der Anwendung der Einkommensstufen entsprechend der Satzung für die Benutzung der OGS ? Wenn Ja, um welchen Betrag handelt es sich? Antwort: Kann nicht beantwortet werden. - 3 - Zu 3.: Im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 wird unter Punkt 8.2 der Elternbeitrag zu den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich auf den monatlichen Betrag von 150 Euro begrenzt. Dieser soll zwischenzeitlich, siehe Vorlage 122/2015-4, auf 170 Euro erhöht worden sein. Gleichzeitig ist bei weiteren die offene Ganztagsschule besuchenden Kindern (Geschwisterkinder) eine Ermäßigung dieser Beiträge möglich. Frage: 1) Ist die Erhöhung der Beitragshöchstgrenze auf 170 Euro zwischenzeitlich schon rechts- wirksam veröffentlich worden? Wenn ja, wann? Antwort: Ja. (Siehe Schreiben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 15.01.2015) Frage: 2) Wurde seitens der Stadtverwaltung rechtliche Überlegungen angestellt, dass die Beitragsermäßigung bei Geschwisterkindern gem. § 3 Nr. 2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" im Primarbereich der Stadt Bornheim so umgestellt wird, dass diese Regelung einkommensabhängig ausgestaltet werden wird? Wenn ja, mit welchem Ergebnis. Antwort: Nein. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Anzahl der z. Zt. festgesetzen Elternbeiträge Stufe Beitrag Anzahl Kinder 0 0,00 € x 184 1 24,00 € x 54 KK 2 (25%) 6,00 € x 15 KK 3 0,00 € x 1 2 41,00 € x 53 KK 2 (25%) 10,25 € x 16 KK 3 0,00 € x 3 3 78,00 € x 36 KK 2 (25%) 19,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 4 110,00 € x 23 KK 2 (25%) 27,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 5 150,00 € x 142 KK 2 (25%) 37,50 € x 77 KK 3 0,00 € x 10 642 Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 27.04.2015 betr. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim beantworte ich wie folgt: Zu 1.: Gemäß der genannten Satzung der Stadt Bornheim werden für die „Benutzung“ der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich von Eltern der diese Schule besuchenden Kinder Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 150 Euro gezahlt. Diese müssen bei einem Jahresbruttoeinkommen der Eltern von über 55.000 Euro gezahlt werden. Frage: 1) Wie hoch ist in Bornheim die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stand der Tabelle 28.04.2015 KK2 = Kinderkennzeichen 2, Geschwister- ermäßigung (hier wird der Betrag auf 25% reduziert) KK3 = Kinderkennzeichen 3, zahlt keinen Beitrag An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann - 2 - Frage: 2) Bei wie vielen Zahlern liegt das zugrunde gelegte Jahresbruttoeinkommen über 65.000, 75.000 und 85.000 EURO? Antwort: Diese Zahl kann nicht genau ermittelt werden. Von den insgesamt 229 Höchstbeitragszahlern haben ca. 140 Personen ihr Einkommen nur mit einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen und mitgeteilt, dass Ihr Einkommen über 55.000 EURO liegt. Zu 2.: Gemäß der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtun- gen für Kinder und Kindertagespflege werden auch hier die jeweiligen Jahreseinkommen der Berechnung der Beitragshöhe zugrunde gelegt. Hier gehen die einzelnen Einkommensstufen jedoch bis 85.000 Euro. Frage: 1) Wie hoch ist die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stastik Elternbeträge KIGA Erstkind Geschwister Einkommen Gesamt 214 29 bis 15.500 € 243 159 15 bis 25.000 € 174 130 23 bis 35.000 € 153 134 26 bis 45.000 € 160 126 21 bis 55.000 € 147 116 19 bis 65.000 € 135 105 21 bis 75.000 € 126 74 13 bis 85.000 € 87 254 62 ab 85.000 € 316 1541 Frage: 2) Würden sich bei der Anwendung der in dieser Satzung aufgeführten Einkommensstufen auf die Beitragszahlungen für die OGS, höhere Einnahmen ergeben? Wenn Nein, dann möge die entsprechende Berechnung vorgelegt werden. Antwort: Nach bisherigen Einschätzungen werden keine höheren Einnahmen erzielt, da sich durch die Verteilung von 170 EURO auf 8 Einkommensstufen die Höchstbeitragszahler reduzieren werden und dadurch Einnahmen wegbrechen. Hier wird auf die Vorlage für den kommenden ASS am 16.06.2015 verwiesen. Frage: 3) Sind bei Anwendung dieser Einkommensstufen die Verwaltungskosten höher als bei der Anwendung der Einkommensstufen entsprechend der Satzung für die Benutzung der OGS ? Wenn Ja, um welchen Betrag handelt es sich? Antwort: Kann nicht beantwortet werden. - 3 - Zu 3.: Im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 wird unter Punkt 8.2 der Elternbeitrag zu den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich auf den monatlichen Betrag von 150 Euro begrenzt. Dieser soll zwischenzeitlich, siehe Vorlage 122/2015-4, auf 170 Euro erhöht worden sein. Gleichzeitig ist bei weiteren die offene Ganztagsschule besuchenden Kindern (Geschwisterkinder) eine Ermäßigung dieser Beiträge möglich. Frage: 1) Ist die Erhöhung der Beitragshöchstgrenze auf 170 Euro zwischenzeitlich schon rechts- wirksam veröffentlich worden? Wenn ja, wann? Antwort: Ja. (Siehe Schreiben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 15.01.2015) Frage: 2) Wurde seitens der Stadtverwaltung rechtliche Überlegungen angestellt, dass die Beitragsermäßigung bei Geschwisterkindern gem. § 3 Nr. 2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" im Primarbereich der Stadt Bornheim so umgestellt wird, dass diese Regelung einkommensabhängig ausgestaltet werden wird? Wenn ja, mit welchem Ergebnis. Antwort: Nein. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 267 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Born- heimer Str.“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str.“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche neuen wissenschaftlichen bzw. gutachterlichen Erkenntnisse zur Standsicherheit der Rheinböschung liegen der Verwaltung vor, die dazu führten ein beidseitiges absolutes Haltever- bot am Rheinuferweg zwischen Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str. zu verhängen? Antwort: Grundlage für die Anordnung der Halteverbote sind keine neuen wissenschaftlichen oder gut- achterlichen Erkenntnisse sondern die Ergebnisse von Verkehrsbeobachtungen nach Anordnung der nach zur Gefahrenabwehr notwendigen Verkehrslenkungsmaßnahmen aufgrund des Geo- technischen Untersuchungsberichts vom 30.07.2013. Nachdem im fraglichen Teilstück des Rheinuferweges entsprechend der Empfehlungen des Gut- achtens der Bereich von 3 m zur Hangkante mit Halteverbot versehen worden war, um diesen von jeglichen Verkehrslasten freizustellen, wurden regelmäßig Fahrzeuge auf der gegenüberlie- genden Straßenseite geparkt. Dies hatte zur Folge, dass nunmehr sogar der Fahrverkehr über den zu schützenden 3 m-Bereich abgewickelt wurde. Da dies zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verschärfung der Gefährdungslage führte, blieb nur die faktische Möglichkeit, jegliches Parken auf der Straße zu verbieten. Frage 2: Sind Rutschungsbewegungen / Hangabbrüche der Rheinböschung in diesem Bereich des Rheinuferweges physikalisch (durch die Messpunkte) oder visuell (durch die Kontrolleure) in den letzten 12 Monaten dokumentiert worden? Antwort: Der Verwaltung liegen keine konkreten Erkenntnisse aus den letzten 12 Monaten vor, aus denen Rutschungsbewegungen abzuleiten wären. Hier wurden keine Hangabbrüche festge- stellt. An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx - 2 - Frage 3: Wenn ja, welche und durch wen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2. In diesem Bereich werden regelmäßige Sichtkontrollen durchgeführt. Frage 4: Ist die Stadtverwaltung berechtigt, im Privateigentum befindliche Straßenabschnitte mit einem absoluten Halteverbot zu belegen, bzw. sogar komplett auch für den Fußgängerverkehr zu sper- ren, falls ja nach welcher Rechtsnorm? Antwort: Nach juristischer Prüfung sind Flächen, sofern sie vom Erscheinungsbild Straßenraum gleichen, defakto als öffentliche Verkehrsflächen anzusehen. Demnach haben Eigentümer derartiger Flä- chen nach herrschender Rechtfassung keine Möglichkeit den Allgemeingebrauch auszuschlie- ßen. Im Gegenzug besteht für die Eigentümer jedoch ein Anspruch, dass der zuständige Straßenbau- lastträger die Fläche in sein Eigentum übernimmt und auch die Verkehrssicherungspflicht wahr- nimmt. Diese Rechtslage berechtigt die Stadt Bornheim im vorliegenden Fall die zur Gefahrenabwehr notwendigen Anordnungen zu treffen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Born- heimer Str.“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str.“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche neuen wissenschaftlichen bzw. gutachterlichen Erkenntnisse zur Standsicherheit der Rheinböschung liegen der Verwaltung vor, die dazu führten ein beidseitiges absolutes Haltever- bot am Rheinuferweg zwischen Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str. zu verhängen? Antwort: Grundlage für die Anordnung der Halteverbote sind keine neuen wissenschaftlichen oder gut- achterlichen Erkenntnisse sondern die Ergebnisse von Verkehrsbeobachtungen nach Anordnung der nach zur Gefahrenabwehr notwendigen Verkehrslenkungsmaßnahmen aufgrund des Geo- technischen Untersuchungsberichts vom 30.07.2013. Nachdem im fraglichen Teilstück des Rheinuferweges entsprechend der Empfehlungen des Gut- achtens der Bereich von 3 m zur Hangkante mit Halteverbot versehen worden war, um diesen von jeglichen Verkehrslasten freizustellen, wurden regelmäßig Fahrzeuge auf der gegenüberlie- genden Straßenseite geparkt. Dies hatte zur Folge, dass nunmehr sogar der Fahrverkehr über den zu schützenden 3 m-Bereich abgewickelt wurde. Da dies zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verschärfung der Gefährdungslage führte, blieb nur die faktische Möglichkeit, jegliches Parken auf der Straße zu verbieten. Frage 2: Sind Rutschungsbewegungen / Hangabbrüche der Rheinböschung in diesem Bereich des Rheinuferweges physikalisch (durch die Messpunkte) oder visuell (durch die Kontrolleure) in den letzten 12 Monaten dokumentiert worden? Antwort: Der Verwaltung liegen keine konkreten Erkenntnisse aus den letzten 12 Monaten vor, aus denen Rutschungsbewegungen abzuleiten wären. Hier wurden keine Hangabbrüche festge- stellt. An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx - 2 - Frage 3: Wenn ja, welche und durch wen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2. In diesem Bereich werden regelmäßige Sichtkontrollen durchgeführt. Frage 4: Ist die Stadtverwaltung berechtigt, im Privateigentum befindliche Straßenabschnitte mit einem absoluten Halteverbot zu belegen, bzw. sogar komplett auch für den Fußgängerverkehr zu sper- ren, falls ja nach welcher Rechtsnorm? Antwort: Nach juristischer Prüfung sind Flächen, sofern sie vom Erscheinungsbild Straßenraum gleichen, defakto als öffentliche Verkehrsflächen anzusehen. Demnach haben Eigentümer derartiger Flä- chen nach herrschender Rechtfassung keine Möglichkeit den Allgemeingebrauch auszuschlie- ßen. Im Gegenzug besteht für die Eigentümer jedoch ein Anspruch, dass der zuständige Straßenbau- lastträger die Fläche in sein Eigentum übernimmt und auch die Verkehrssicherungspflicht wahr- nimmt. Diese Rechtslage berechtigt die Stadt Bornheim im vorliegenden Fall die zur Gefahrenabwehr notwendigen Anordnungen zu treffen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 116 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 06.05.2015 betr. Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP Sehr geehrter Herr Weiler, Ihre kleine Anfrage vom 06.05.2015 betr. „Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP“ be- antworte ich wie folgt: Frage: Ist die Migration von Windows XP zu Windows 7 inzwischen komplett erfolgt? Wie hoch ist die Zahl der nach wie vor mit dem Betriebssystem Windows XP arbeitenden Computerarbeitsplätze in der Verwaltung? Antwort: Die Migration zu Windows 7 ist in der Verwaltung zum größten Teil erfolgt. In der Stadtbücherei werden noch sechs Systeme mit Windows XP betrieben, weil die eingesetzte Bibliothekssoftware erst jetzt mit Windows 7 getestet werden konnte. Diese Systeme sind vom Internet entkoppelt. Frage: Gibt es weitere Software in der Verwaltung wie bspw. Office 2003, welche abgekündigt wurde und deshalb bereits jetzt keine Sicherheitsupdates mehr vom Hersteller bekommt oder gibt es noch andere Betriebssysteme/Programme wie bspw. Windows Server 2003, welche in absehbarer Zukunft keine Sicherheitsupdates mehr bekommen werden? Antwort: In der Verwaltung werden noch einzelne Server mit Windows 2003 R2 betrieben. An die Ratsfraktion der Aktiven Bürger Bornheim - 2 - Frage: Wie sieht an dieser Stelle der Migrationsplan zu anderen Lösungen aus und in welchem Zeitraum soll die Umstellung erfolgen? Antwort: Die Windows-XP-Systeme werden auf Windows 7 migriert. Die Windows-2003-R2-Server werden je nach Anforderung der darauf betriebenen Software durch Server, die unter den aktuellen Be- triebssystem-Versionen Windows 2008 R2 bzw. Windows 2012 R2 betrieben werden, ersetzt. Die Migration wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2015 abgeschlossen sein. Frage: Ist die in der o.g. Verwaltungsantwort avisierte "Entkopplung der Internetnutzung, um die Systeme so vom Haupteinfallstor für Malware zu isolieren" für Rechner mit dem Betriebssystem Windows XP durchgeführt? Wenn nein: um wie viele Systeme handelt es sich noch? In welchen Bereichen werden diese eingesetzt und wie werden diese Systeme darüber hinaus abgesichert? Antwort: Ja. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 06.05.2015 betr. Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP Sehr geehrter Herr Weiler, Ihre kleine Anfrage vom 06.05.2015 betr. „Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP“ be- antworte ich wie folgt: Frage: Ist die Migration von Windows XP zu Windows 7 inzwischen komplett erfolgt? Wie hoch ist die Zahl der nach wie vor mit dem Betriebssystem Windows XP arbeitenden Computerarbeitsplätze in der Verwaltung? Antwort: Die Migration zu Windows 7 ist in der Verwaltung zum größten Teil erfolgt. In der Stadtbücherei werden noch sechs Systeme mit Windows XP betrieben, weil die eingesetzte Bibliothekssoftware erst jetzt mit Windows 7 getestet werden konnte. Diese Systeme sind vom Internet entkoppelt. Frage: Gibt es weitere Software in der Verwaltung wie bspw. Office 2003, welche abgekündigt wurde und deshalb bereits jetzt keine Sicherheitsupdates mehr vom Hersteller bekommt oder gibt es noch andere Betriebssysteme/Programme wie bspw. Windows Server 2003, welche in absehbarer Zukunft keine Sicherheitsupdates mehr bekommen werden? Antwort: In der Verwaltung werden noch einzelne Server mit Windows 2003 R2 betrieben. An die Ratsfraktion der Aktiven Bürger Bornheim - 2 - Frage: Wie sieht an dieser Stelle der Migrationsplan zu anderen Lösungen aus und in welchem Zeitraum soll die Umstellung erfolgen? Antwort: Die Windows-XP-Systeme werden auf Windows 7 migriert. Die Windows-2003-R2-Server werden je nach Anforderung der darauf betriebenen Software durch Server, die unter den aktuellen Be- triebssystem-Versionen Windows 2008 R2 bzw. Windows 2012 R2 betrieben werden, ersetzt. Die Migration wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2015 abgeschlossen sein. Frage: Ist die in der o.g. Verwaltungsantwort avisierte "Entkopplung der Internetnutzung, um die Systeme so vom Haupteinfallstor für Malware zu isolieren" für Rechner mit dem Betriebssystem Windows XP durchgeführt? Wenn nein: um wie viele Systeme handelt es sich noch? In welchen Bereichen werden diese eingesetzt und wie werden diese Systeme darüber hinaus abgesichert? Antwort: Ja. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 117 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 07.07.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.06.2015 betr. mögliche Nutzung der städtischen Grünfläche Dechant-Blum- Straße als Parkplatz. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 02.06.2015 betr. mögliche Nutzung der städtischen Grünfläche Dechant- Blum-Straße als Parkplatz beantworte ich wie folgt: Frage: Wäre eine Umnutzung der städtischen Grünfläche an der Dechant-Blum-Straße zum öf- fentlichen Parkplatz nach einer Änderung des Bebauungsplans Hm 01 grundsätzlich möglich? Welche Kosten würden der Stadt Bornheim ungefähr für das Anlegen eines Parkplatzes einmalig und laufend entstehen. Antwort: Theoretisch wäre eine Umwandlung möglich. Für eine solche Umwandlung gibt es aber keinen öffentlichen Bedarf. Zudem hätte eine solche freiwillige Herstellung einer Parkplatzfläche erhebliche Präzidenzwir- kung. Eine größere Anzahl dringlicher Maßnahmen im Verkehrsbereich würden ebenfalls einer Umwandlung entgegenstehen. Die Verwaltung prüft eine Umwandlung des städtischen Grundstücks in Wohnbaufläche. Daher sind keine Kosten für die Anlage eines öffentlichen Parkplatzes ermittelt worden. Zudem wären die Kosten abhängig von der Anzahl der zu errichtenden Stellplätze. Generell muss für Stellplätze mit 120 € / m² Herstellungskosten gerechnet werden, zzgl. Kosten für die sonstige Herrichtung. Das Grundstück ist insgesamt 650 m² groß. Neben den reinen Herstellungskosten für eine öffentliche Stellplatzfläche wären auch die entgan- genen Einnahmen für den Verkauf eines zukünftigen Baugrundstücks in Betracht zu ziehen. Bei einem Bodenrichtwert von beispielsweise 200 € / m² würden dem städtischen Haushalt, bei der Größe des Grundstücks von ca. 650 m², Einnahmen in einem Umfang von 130.000,- € entgehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 44 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 02.03.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.02.2015 betr. 1 € Mittagessen Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 18.02.2015 betr. 1 € Mittagessen beantworte ich wie folgt: Frage 1: Anzahl der Bezieher von Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler nach dem sog. Bildungs- und Teilhabepaket Antwort: Für 49 Kinder wurden Anträge auf Zuschüsse zur Mittagsverpflegung gestellt. Diese Anträge wurden alle bewilligt. Hierbei handelt es sich um Kinder, die aufgrund der Gewährung von Wohngeld bzw. Kinderzuschlag Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Die Anzahl der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II kann lt. Mitteilung des Jobcenter nicht ermittelt werden. Frage 2: In der Sitzung des Ausschusses Schule Soziales und Demographischer Wandel wurde seitens der Stadtverwaltung auf Anfrage erläutert, dass es ein Konto (jet ze müffele) gäbe, aus dem pro Kind und Essen 0,50 Euro als Zuschuss gezahlt werden können. a. Mit welcher Summe wurde das Konto im Jahr 2015 ausgestattet? b. Handelt es sich um ein offizielles Konto der Stadt oder handelt es sich hierbei um Spendengelder? c. Gibt das Konto eine Komplettübernahme des Zuschusses in Höhe von 1,00 Euro her? Antwort: Zu a: Es handelt sich hier um ein Konto der Stadt Bornheim, auf das ausschließlich Spendengelder eingezahlt werden. Der Kontostand ist schwankend und beträgt zur Zeit 16.688,17 Euro (Stand 26.02.2015). Die Spendeneinzahlungen werden jeweils mit einer Spendenbescheinigung durch die Stadtkasse bestätigt. An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann - 2 - Zu b: Siehe Antwort zu Frage a) Zu c: Das warme Mittagessen in Kindergärten und an den Offenen Ganztagsschulen (OGS) kostet durchschnittlich 600 Euro pro Kind im Jahr. Manche Eltern von Kindern im Stadtgebiet von Born- heim können diesen Eigenanteil für ihre Kinder nicht bezahlen, darunter auch die Flüchtlingsfami- lien, die in unserer Stadt Asyl erhalten. Aus diesem Grund können Personen, die einen Anspruch auf Wohngeld oder Kindergeldzuschlag haben, Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepa- ket beantragen. Diese Regelung trifft auch auf SGB XII Empfänger zu. Nach Abzug dieser Leis- tungen verbleibt ein Eigenanteil je Mittagessen von 1,00 Euro. Harz IV Empfänger erhalten die gleichen Leistungen vom Job-Center. Durch das von der Stadt Bornheim eingerichtete Spenden- konto „Jet ze müffele“ werden 0,50€ zu dem restlichen Fehlbetrag von 1,00€ beigetragen, so dass ein Eigenanteil von 0,50€ je Mittagessen verbleibt. Eine vollständige Erstattung des Es- sensgeldes ist nur als Ausnahme möglich. Der Rest-Eigenanteil wird bewusst erhoben, um die Bedeutung des Mittagessens nicht zu entwerten. Im Zusammenwirken mit der Katholischen Jugendagentur, die an 6 Grundschulen die OGS durchführt, wird zur Antragstellung angeregt und unterstützt. Gleiches trifft für die beiden Schulsozialarbeiter zu. Über „jet ze müffele“ wird auf der Internetseite der Stadt informiert: http://www.bornheim.de/bildung-soziales/jet-ze-mueffele.html. Außerdem stehen für Kindergärten und Schulen Aushänge zur Verfügung. Frage 3: Frage der Finanzierung und Ausstattung des Bornheim-Ausweises Antwort: Bei dem Bornheim-Ausweis handelte es sich ursprünglich um einen Berechtigungsausweis zur Inanspruchnahme von städt. Leistungen durch einen anspruchsberechtigten Personenkreis. In der Zwischenzeit wurden die Richtlinien um einige zusätzliche Anbieter erweitert, die Rabatte auf ihre Leistungen gewähren. Der Bornheim-Ausweis ist nicht mit Finanzmitteln ausgestattet. Frage 4: Summe bei einer Komplettübernahme des Zuschusses zur Mittagsverpflegung Antwort: Der monatliche Zuschuss würde ca. 10.500 EUR betragen. Eine Finanzierung über den Born- heim-Ausweis ist nicht möglich, da hier keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und es sich um eine freiwillige Ausgabe handelt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister http://www.bornheim.de/bildung-soziales/jet-ze-mueffele.html

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 49 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 13.04.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 31.03.2015 betr. Bebauungsplans Ro 17…….. Sehr geehrter Herr Strauff, Ihre kleine Anfrage vom 31.03.2015 betr. Bebauungsplans Ro 17 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Hat die Verwaltung ihren wohl maßgeblich auf der Expertise von Rechtsanwalt Dr. Vietmeier be- ruhenden Standpunkt, dass das aktuelle Baukonzept des Investors mit dem Bebauungsplan des Ro 17 vereinbar sei und eine Baugenehmigung auch ohne Änderung des Ro 17 rechtlich beden- kenfrei erteilt werden könne, inzwischen nochmals überprüft ? Antwort: Es wird zunächst eine mögliche Stellungnahme der Kanzlei Baumeister abgewartet. Frage 2: Wenn ja, was ist das Ergebnis der nochmaligen rechtlichen Prüfung? Antwort: Kein abschließendes Ergebnis. Frage 3: Sollte die Verwaltung ihren bisherigen Standpunkt beibehalten, wie begründet sie dies angesichts der in der Stellungnahme der CDU-Fraktion aufgezeigten, detailliert dargelegten rechtlichen Be- denken? Antwort: Kein abschließendes Ergebnis. An das Ratsmitglied Herrn Bernhard Strauff - 2 - Frage 4: Hat die Verwaltung ihr eigenes Rechtsdezernat in die nochmalige rechtliche Überprüfung einge- bunden? Zu welchem Ergebnis ist das Rechtsdezernat gekommen und wie begründet es sein Ergebnis? Antwort: Ja, kein abschließendes Ergebnis. Frage 5: Hat die Verwaltung die Stellungnahme / Erwiderung der CDU-Fraktion vom 18.03.2015 Herrn Rechtsanwalt Dr. Vietmeier zugeleitet und um Überprüfung seiner Expertise vom 18.12.2014 vor dem Hintergrund der Stellungnahme der CDU-Fraktion gebeten? Antwort: Die Verwaltung hat die Stellungnahme der CDU-Fraktion der Kanzlei Baumeister zugeleitet und ein Angebot über die Kosten zur Bearbeitung einer ergänzenden Stellungnahme durch die Kanz- lei angefragt. Frage 6: Wenn ja, was und wie hat Rechtsanwalt Dr. Vietmeier geantwortet? Antwort: Die Verwaltung hat die Stellungnahme der CDU-Fraktion der Kanzlei Baumeister zugeleitet und ein Angebot über die Kosten zur Bearbeitung einer ergänzenden Stellungnahme durch die Kanz- lei angefragt. Frage 7: Wenn nein, wird die Verwaltung Herrn Rechtsanwalt Dr. Vietmeier unter Bezugnahme auf die Erwiderung der CDU-Fraktion vom 18.03.2015 noch um eine ergänzende Stellungnahme bitten? Antwort: Die Verwaltung hat die Stellungnahme der CDU-Fraktion der Kanzlei Baumeister zugeleitet und ein Angebot über die Kosten zur Bearbeitung einer ergänzenden Stellungnahme durch die Kanz- lei angefragt. Frage 8: Teilt die Verwaltung die in der Stellungnahme der CDU-Fraktion vom 18.03.2015 dargelegte Ein- schätzung, dass die vom Investor erstrebte Baugenehmigung für sein Vorhaben rechtlich beden- kenfrei am ehesten erreichbar ist, wenn der Investor auch die Schumacher Straße im Planbe- reich zu Eigentum erwirbt und zu seiner früheren Planung zurückkehrt? - 3 - Antwort: Eine Prüfung der Baugenehmigung kann derzeit nur auf Grundlage des Ro 17 und des aktuellen städtebaulichen Vertrages erfolgen. Frage 9: Hat die Verwaltung mit dem Investor seit der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 18.03.2015 Kontakt aufgenommen? Wenn ja, mit welchem Inhalt und welchem Ergebnis? Antwort: Die Verwaltung hat keinen Kontakt zum Investor aufgenommen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 49 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.01.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.01.2015 betr. Sicherung des Schulweges in Hemmerich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 18.01.2015 betr. Sicherung des Schulweges in Hemmerich beantworte ich wie folgt: Frage: Kinder aus dem Baugebiet Hm01 (Dechant-Blum-Straße, Effelsbergstraße) nutzen den Zweigra- benweg und die Jennerstraße um den Schulbus in Hemmerich zu erreichen. Um den schmalen Bürgersteig vor der Jennerstraße 69 zu vermeiden, laufen die Kinder in der Regel auf der gegen- überliegenden Seite der Straße. Auf diesem Weg müssen sie jedoch die stark befahrene Rös- berger Straße überqueren. Könnte diese Querung zur Schulwegsicherung mit einem Zebrastrei- fen abgesichert werden? Antwort: Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung eines Fußgängerüberweges (Verkehrszeichen 350 StVO) ist an das Vorliegen einer Reihe von verkehrlichen (z.B. Verkehrsstärken, Anzahl queren- der Personen etc.) und örtlichen (Sichtverhältnisse, Aufstellflächen für Fußgänger, usw.) Vor- aussetzungen gebunden, die im Rahmen eines straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahrens nach Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO unter Beteiligung des Vertreters der Polizei zu überprü- fen wären. Zudem wären nach den Erfahrungswerten für die Realisierung eines Fußgängerüber- weges entsprechend der örtlichen Gegebenheiten Haushaltsmittel zwischen 6.000 – 10.000 € einzusetzen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 44 KB

Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen