Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.02.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 13.01.2015 betr. Rückgabe von Fraktionsmittel Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 13.01.2015 betr. Rückgabe von Fraktionsmittel beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist es zur Rückgabe nicht verbrauchter Fraktionsmittel notwendig, einen PR-Termin im Büro des Bürgermeisters zu vereinbaren oder würde der Bürgermeister diese Überweisung als Geschäft der laufenden Verwaltung auch ohne Pressetermin annehmen? Antwort: Der Bürgermeister freut sich über die Rückgabe der nicht verbrauchten Haushaltsmit- tel. Wenn eine Fraktion zur Rückgabe dieser Mittel die Presse einlädt, ist dies aus der Sicht des Bürgermeisters legitim, insbesondere wenn dies in Bornheim zum ersten Mal seit Jahren ge- schieht. Frage 2: Ist es zutreffend, dass die Fraktionsmittel eine Pflichtaufgabe darstellen und somit nicht verbrauchte Mittel dem allgemeinen Haushalt bzw. der Senkung des Defizits zugutekommen? Antwort: Gem. § 56 Abs. 3 GO gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haus- haltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäfts- führung. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmit- telbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Nach der bisherigen Verwaltungsvorschrift zu § 30 Go a.F. reicht eine Versicherung des Fraktionsvorsitzenden aus, dass die Haushaltsmittel und Sach- leistungen bestimmungsgemäß verwendet wurden. Die nicht verwendeten Fraktionszuwendungen kommen dem allgemeinen Haushalt zugute und werden im Jahresabschluss ausgewiesen. Frage 3: Ist es zutreffend, dass diese Mittel somit nicht zweckgebunden zur Finanzierung einer freiwilligen Ausgabe "nach Wunsch" zurückgegeben werden können oder kann zum Beispiel die Feuerwehr nicht verbrauchte Mittel zurückgeben und verfügen, dass damit beispielsweise die Stadtbücherei zu unterstützen ist? An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Antwort: Die SPD-Fraktion hatte den Wunsch geäußert, die zurückgegebenen Fraktionsmittel nach Möglichkeit und im Rahmen der rechtlichen Vorschriften dem angesprochenen Verwen- dungszweck zugute kommen zu lassen. Der Bürgermeister hatte eine entsprechende Prüfung zugesagt. Leider ist dies nach einer haushaltsrechtliche Prüfung nicht möglich. Die Mittel gehen in den all- gemeinen Haushalt zurück und sind nicht zweckgebunden. Frage 4: Stimmt der Bürgermeister meiner Auffassung zu, dass die Verknüpfung nicht verbrauchter Frak- tionsmittel mit dem Zuschuss für die Musikschule zwar eine nette PR-Idee, aber haushaltsrecht- lich überhaupt nicht haltbar ist? Antwort: Die zwischenzeitlich abgeschlossene haushaltsrechtliche Prüfung kommt zu folgendem Ergebnis: Innerhalb des Haushaltsjahres können nicht in Anspruch genommene Aufwands- bzw. Auszah- lungsermächtigungen bei über- bzw. außerplanmäßigen Bedarfen beispielsweise in anderen Produktgruppen nach Maßgabe der Vorschriften der GO NRW sowie der Gemeindehaushalts- verordnung (GemHVO) grundsätzlich als Deckung herangezogen werden. Sofern solche über- bzw. außerplanmäßigen Bedarfe nicht gegeben sind, gelten die nicht in An- spruch genommenen Haushaltsmittel als eingespart (Grundsatz der Jährlichkeit). Eine Ermächtigungsübertragung ist nach Maßgabe des § 22 GemHVO möglich. Damit werden die Mittel für den Ursprungszweck im Folgejahr zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Eine unmittelbare Verknüpfung zwischen den genannten Haushaltspositionen besteht nicht. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 14.06.2015 betr. Stadteigene Grundstücke und Wohnimmobilien in Merten Sehr geehrter Herr Müller, Ihre kleine Anfrage vom 14.06.2015 betr. stadteigene Grundstücke in der Gemarkung Merten beantworte ich wie folgt: Frage: Im Zusammenhang mit der Planung einer Flüchtlingsunterkunft in der Talstraße bitte ich um eine Aufstellung aller im Stadteigentum befindlichen Grundstücke und Wohnimmobilien in der Gemar- kung Merten. Antwort: Die Stadt ist Eigentümerin einer Vielzahl von Parzellen an Straßen und Plätzen, sowie im Bereich von öffentlichen Gebäuden und Sportanlagen in Merten. Einige der stadteigenen Grundstücke liegen im Außenbereich und sind für eine Bebauung nicht geeignet. Alle anderen, im städtischen Besitz befindliche Grundstücke sind bereits in der Prioritätenliste enthalten, welche der Vorlage 352/2015-6 anhängt; auf die an dieser Stelle verwiesen wird. Insofern kann von einer gesonder- ten Aufstellung derzeit abgesehen werden. In Merten sind keine städtischen Liegenschaften im Sinne von Wohnimmobilien vorhanden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Heinz Müller

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 03.08.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 22.07.2015 betr. Denkmal Burg Hemmerich Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre kleine Anfrage vom 22.07.2015 betr. Denkmal Burg Hemmerich beantworte ich wie folgt: Frage: Das historische, ehemalige Gasthaus „Zur Eiche“ in Hemmerich soll einem Neubau weichen. Da das ehemalige Gasthaus gegenüber dem Denkmal „Burg Hemmerich“ liegt, wird hier ein seit Jahrzehnten ortsprägendes Gesamtbild verändert. Kann dort, ohne Beurteilung der engeren Um- gebung des Baudenkmals (§ 9 DSchG), jeder beliebige Haustyp (z.B. mehrere Wohneinheiten, Geschosswohnungsbau) gegenüber der Burg Hemmerich nach § 34 BauGB errichtet werden? Antwort: Einer Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW bedarf, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmä- lern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Derzeit liegt kein konkreter Bauantrag für das Grundstück des ehemaligen Gasthauses „Zur Eiche“ vor. Im Rahmen einer Bauvoranfrage wurde lediglich die straßenbegleitende Erweiterung des bestehenden Hauptgebäudes als zulässig beurteilt. Eine dem Bestand angepasste Erweiterung würde das Erscheinungsbild des gegenüberliegenden Baudenkmals wohl nicht beeinträchtigen. Dies kann aber erst nach Vorlage einer konkreten Pla- nung beurteilt werden. Frage: Wurde das LVR Amt für Denkmalpflege bei der Beurteilung der anstehenden Baugenehmigung gemäß § 21 DSchG von der Unteren Denkmalbehörde mit einbezogen, bzw. wird das LVR bei einem Bauantrag einbezogen? Antwort: Gemäß § 21 DSchG NRW treffen die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidun- gen im Benehmen mit dem Landschaftsverband. Bei Vorlage eines Bauantrages würde das LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland am Verfahren beteiligt. An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - Frage: Beabsichtigt der Bürgermeister, vor Erteilung der Baugenehmigung, dieses Bauvorhaben dem Fachausschuss für Stadtentwicklung vorzustellen? Antwort: Nach § 9 Abs. 2 Nr 4 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim entscheidet der Ausschuss für Stadtentwicklung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, wenn diese Vorha- ben von erheblicher städteplanerischer Bedeutung sind. Da noch kein konkretes Vorhaben be- kannt ist, kann auch die städtebauliche Relevanz noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Frage: Wenn für den unbebauten Hangbereich, entlang der Hemberger Staße, gemäß Flächennut- zungsplan ein Bauantrag gestellt würde, beabsichtigt der Bürgermeister diesen dann erst über einen Bebauungsplan oder direkt nach § 34 BauGB baurechtlich zu genehmigen? Antwort: Grundsätzlich kommen beide Möglichkeiten in Betracht. Da noch kein konkretes Vorhaben be- kannt ist, kann auch hier die städtebauliche Relevanz noch nicht eingeschätzt werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 28.04.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 25.04.2015 betr. - Angezeigte Erderschütterungen Jennerstr. 24-30 Sehr geehrter Herr Heßling, Ihre kleine Anfrage vom 25.04.2015 betr. - Angezeigte Erderschütterungen Jennerstr. 24-30 be- antworte ich wie folgt: Zu Ihrer Erläuterung teile ich mit, dass seitens der Verwaltung nicht erkennbar ist, warum sich die Durchführung der Maßnahme verzögern solle. Die Ausschreibung der Maßnahme wurde nach Genehmigung der Wirtschaftspläne Wasser/Abwasser durchgeführt. Das Ausschreibungsverfah- ren erfordert entsprechend der Vorgaben der VOB ausreichende Zeiträume zur Angebotsbear- beitung. Der Auftragserteilung muss von den jeweiligen Ausschüssen Verwaltungs- rat/Betriebsausschuss zugestimmt werden. Dementsprechend ist ein Baubeginn weiterhin frühes- tens Ende Juni/Anfang Juli möglich. Frage: Ist es sinnvoll diese Untersuchung vor dem Kanalbaubeginn (ca. 29 KW) durchzuführen, um die eigentliche Ursache vorab mit in die Bauplanung aufzunehmen? Antwort: Vor jeder Kanalbaumaßnahme größeren Umfangs wird ein Zustandsbeweissicherungsverfahren mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt, um vorhandene Schäden zu dokumentieren. Sofern im Zuge der Maßnahme Schäden entstehen, sind diese ebenfalls mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mittels einer Scha- densaufnahme zu dokumentieren. Frage: Ist diese angekündigte Prüfung der Stadtverwaltung während der Bauphase ausreichend? Antwort: Ja. An das Ratsmitglied Herrn Günther Heßling - 2 - Frage: Wird evtl. durch eine Vorabprüfung eine anschließende Prüfung ausgeschlossen sein, die weitere Kosten verursachen könnte. Antwort: Nein, wenn das Schadensbild strittig ist, kann es erforderlich werden ein weiteres Gutachten zu erstellen. Frage: Ist eine Messung während der Bauphase überhaupt möglich, da in dieser Zeit kein geregelter Verkehr besteht? Antwort: Das Beweissicherungsverfahren dient der Erfassung der Schäden, die evtl. durch die Kanalbau- maßnahme verursacht werden und steht in keinem Zusammenhang mit der Verkehrsbelastung. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 20.05.2015 betr. Nachfragedruck nach Baugrundstücken für Wohngebäude Sehr geehrter Herr Quadt-Herte, Ihre kleine Anfrage vom 20.05.2015 betr. Nachfragedruck nach Baugrundstücken für Wohnge- bäude beantworte ich wie folgt: Frage: An welcher Stelle in der Verwaltung laufen die Nachfragen nach Baugrundstücken für Wohngebäude auf? Antwort: Nachfragen gehen an verschiedenen Stellen in der Verwaltung ein. Sie werden zwischen dem Fachbereich Städtebau, Abteilung Liegenschaften, der Stabstelle Bodenmanagement oder der Wirtschaftsförderung koordiniert. Frage: Wer fragt an (Investoren, Bürger)? Antwort: Die Interessenten sind vielfältig, dies sind Bürgerinnen und Bürger aus Bornheim und anderen Städten und Gemeinden ebenso wie Investoren. Frage: Wie werden diese Nachfragen in der Verwaltung dokumentiert? Antwort: Nicht alle Anfragen werden umfassend dokumentiert, häufig handelt es sich auch um telefonische und persönliche Kontakte, schriftliche Anfragen werden dokumentiert. Frage: Wie viele Nachfragen gab es im Jahr 2014 und in den ersten vier Monaten des Jahres 2015? Antwort: Telefonische und mündliche Anfragen werden in der Regel nicht dokumentiert. In 2014 gab es 18 schriftliche Nachfragen, in 2015 bis jetzt 7 schriftliche Nachfragen nach Baugrundstü- cken bzw. zu entwickelnden Wohnbauflächen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Manfred Quadt-Herte

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 12.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 10.05.2015 betr. Bebauungsplan Ro 17 Sehr geehrter Herr Strauff, Ihre kleine Anfrage vom 10.05.2015 betr. Bebauungsplan Ro 17 beantworte ich wie folgt: Frage 1 : Hat die Verwaltung ihren wohl maßgeblich auf der Expertise von Rechtsanwalt Dr. Vietmeier be- ruhenden Standpunkt, dass das aktuelle Baukonzept des Investors mit dem Bebauungsplan des Ro 17 vereinbar sei und eine Baugenehmigung auch ohne Änderung des Ro 17 rechtlich beden- kenfrei erteilt werden könne, inzwischen nochmals überpüft ? Antwort: Ja, seit dem 06.05.2015 liegt ein Ergebnis vor Frage 2: Wenn ja, was ist das Ergebnis der nochmaligen rechtlichen Prüfung? Antwort 2: Rechtsanwalt Dr. Vietmeier bleibt weiterhin bei der Einschätzung, dass die geänderte Objektpla- nung auf Grundlage des rechtkräftigen Bebauungsplans Ro 17 genehmigt werden kann. Die pla- nungsrechtlichen Festsetzungen sind hierfür nicht zu ändern. Der Städtebauliche Vertrag trägt lediglich der Änderung der Erschließung Rechnung. Frage 3: Sollte die Verwaltung ihren bisherigen Standpunkt beibehalten, wie begründet sie dies angesichts der in der Stellungnahme der CDU-Fraktion aufgezeigten, detailliert dargelegten rechtlichen Be- denken? Antwort 3: Mit der Einschätzung von Herrn Dr. Vietmeier vom 06.05.2015, die von der Verwaltung geteilt wird. An das Ratsmitglied Herrn Bernhard Strauff - 2 - Frage 4: Hat die Verwaltung ihr eigenes Rechtsdezernat in die nochmalige rechtliche Überprüfung einge- bunden? Zu welchem Ergebnis ist das Rechtsdezernat gekommen und wie begründet es sein Ergebnis? Antwort 4: Die Verwaltung trägt die Einschätzung des Fachanwalts für Verwaltungsrecht Dr. Vietmeier vom 06.05.2015. Frage 5: Hat die Verwaltung die Stellungnahme / Erwiderung der CDU-Fraktion vom 18.03.2015 Herrn Rechtsanwalt Dr. Vietmeier zugeleitet und um Überprüfung seiner Expertise vom 18.12.2014 vor dem Hintergrund der Stellungnahme der CDU-Fraktion gebeten? Antwort 5: Ja. Frage 6: Wenn ja, was und wie hat Rechtsanwalt Dr. Vietmeier geantwortet? Antwort 6: Herr Dr. Vietmeier bleibt weiterhin bei der Einschätzung, dass die geänderte Objektplanung auf Grundlage des rechtkräftigen Bebauungsplans Ro 17 genehmigt werden kann. Sie verstößt nicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die planungsrechtlichen Festsetzungen sind hierfür nicht zu ändern. Der Städtebauliche Vertrag trägt lediglich der Änderung der Erschließung Rech- nung. Maßgeblich für die Beurteilung eines Bauvorhabens sind die planungsrechtlichen Festsetzungen, nicht die Begründung des Bebauungsplans Ro 17. Es handelt sich beim Bebauungsplan Ro 17 nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB. Der Bebauungsplan setzt kein bestimmtes Vorhaben fest. Die aktuelle Objektplanung ist als geschlossene Bauweise zu bewerten, da die Baukörper jeweils in Länge und Breite deutlich größer als 50 m sind. Sie steht somit den Festsetzungen des Be- bauungsplan Ro 17 nicht entgegen, ebenfalls nicht die Erschließung über den Widdiger Weg. Befreiungen sind für die meisten Fragen nicht einmal erforderlich. Es wurde lediglich der Weg aufgezeigt, dass eine Ausnutzung des Baurechts auch ohne Verkauf der Schumacherstraße möglich ist. Frage 7: Wenn nein, wird die Verwaltung Herrn Rechtsanwalt Dr. Vietmeier unter Bezugnahme auf die Erwiderung der CDU-Fraktion vom 18.03.2015 noch um eine ergänzende Stellungnahme bitten? Antwort 7: Siehe Antwort Nr. 6 Frage 8: Teilt die Verwaltung die in der Stellungnahme der CDU-Fraktion vom 18.03.2015 dargelegte Ein- schätzung, dass die vom Investor erstrebte Baugenehmigung für sein Vorhaben rechtlich beden- kenfrei am ehesten erreichbar ist, wenn der Investor auch die Schumacher Straße im Planbe- reich zu Eigentum erwirbt und zu seiner früheren Planung zurückkehrt? Antwort 8: Eine Prüfung der Baugenehmigung kann derzeit nur auf Grundlage des Ro 17 und des aktuellen städtebaulichen Vertrages erfolgen. - 3 - Frage 9: Hat die Verwaltung mit dem Investor seit der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 18.03.2015 Kontakt aufgenommen? Wenn ja, mit welchem Inhalt und welchem Ergebnis? Antwort 9: Der Investor hatte zum Bauantrag am 26.05.15 einen Beratungstermin. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 13.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 08.05.2015 betr. Erstattung von Elternbeiträgen aufgrund Streikmaßnahmen in städtischen Kindertageseinrichtungen Sehr geehrte Frau Kretschmer, Ihre kleine Anfrage vom 08.05.2015 betr. Erstattung von Elternbeiträgen aufgrund Streikmaß- nahmen in städtischen Kindertageseinrichtungen beantworte ich wie folgt: Frage: Entstehen der Stadt Bornheim aufgrund der Streikmaßnahmen in städtischen Kindergärten Rückzahlungsansprüche von Elternbeiträgen sofern diese keinen Notfallersatzplatz bekommen können? Eltern entstehen u.U. Kosten für eine alternative Unterbringung und eine zugesicherte Leistung i.S. des Betreuungsvertrages wird von der Stadt Bornheim nicht erbracht. Antwort: Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen werden auf der Grundlage des § 90 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB VIII und des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KiBiz NRW in Verbindung mit der Elternbeitragssatzung erhoben. Bei diesen Elternbeiträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren, die auch bei Schließungszeiten der Kindertagesein- richtung, z. B. infolge Streiks, anfallen. Elternbeiträge werden nicht als direkte Bezahlung einer Betreuungsleistung erhoben. Es handelt sich vielmehr um einen anteiligen Zuschuss zu den Jahresbetriebskosten für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Der überwiegende Teil der Betriebskosten wird von den Trägern der öf- fentlichen Jugendhilfe sowie durch das Land getragen. Die Erhebung von Elternbeiträgen erfolgt insofern auch im Falle streikbedingter Schließungszeiten. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich bereits mit der Frage der Erstat- tung von Elternbeiträgen von Kommunen beschäftigt. Das Ministerium hat mit Erlass vom 17. Juli 2009 darauf hingewiesen, dass eine Erstattung geleisteter Elternbeiträge bei Nothaushaltskom- munen oder Kommunen die überschuldet sind oder denen die Überschuldung im Finanzpla- nungszeitraum droht, nicht geduldet werden kann. Für die auf der Grundlage von Gebührensat- zungen gem. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. § 23 KiBiz erhobenen Elternbeiträge gibt es kei- An das Ratsmitglied Frau Gabriele Kretschmer - 2 - ne rechtliche Pflicht zur Rückerstattung der geleisteten Elternbeiträge. Eine solche Erstattung ist als freiwillige Leistung zu bewerten. Eine nachträgliche Satzungsänderung ist bei Nothaushalts- , überschuldeten oder von Überschuldung bedrohten Kommunen nicht zulässig. Da sich die Stadt Bornheim im Haushaltssicherungskonzept befindet, wäre die Rückerstattung der gezahlten El- ternbeiträge unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig. Entgelte für die Mittagsverpflegung sind nicht betroffen. Diese werden nur für tatsächliche Inan- spruchnahmen erhoben. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 27.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 20. Mai 2015 betr. Verwendung der Mittel aus der Sportpauschale Sehr geehrter Herr Müller, Ihre kleine Anfrage vom 20.05.2015 betr. Verwendung der Mittel aus der Sportpauschale beantworte ich wie folgt: Frage: Welche Vereine können finanzielle Mittel aus der Sportpauschale beantragen? Antwort: Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mittel der Sportpauschale auch an Drit- te, z. B. Vereine, weiterleiten, soweit diese Maßnahmen mit investivem Charakter (Neu-, Um und Erweiterungsbau, Erwerb, Neuanlage, Wiederaufbau, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten) durchführen und die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt wird. Antragsteller können also alle Sportvereine im Stadtgebiet sein, die Eigentümer oder Erbpachtbe- rechtigte einer Sportstätte sind oder als Pächter einer Sportstätte Investitionen wie oben be- schrieben tätigen. Mit den Mitteln der Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten, Mieten und Leasingraten für Sportstätten und die Anschaffung von Ausstattung und Sportgeräten finanziert werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An Herrn Josef Müller

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.07.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 26.06.2015 betr. Erläuterungstafeln bei Straßenschildern. Sehr geehrter Herr Wirtz, Ihre kleine Anfrage vom 26.06.2015 betr. Erläuterungstafeln bei Straßenschildern beantworte ich wie folgt: Frage: Im Laufe des Jahres 2014 sind in Walberberg diverse Straßenschilder ausgetauscht worden. Viele der betroffenen Schilder (z.B. Annograben, Walburgisstr., Zisterzienserweg, Dominika- nerstr., Margaretenstr., Hanrathstr. …) waren mit Erläuterungsschildern versehen, die an den neuen Straßenschildern nun nicht mehr angebracht sind. Auf mündliche Anfrage im Ausschuss wurde zugesagt, dass die Hinweise wieder angebracht würden. Wann ist damit zu rechnen? Antwort: Vor der Erneuerung von Straßenschildern wird die jeweilige Beschaffenheit dokumentiert, damit der Austausch in gleicher Art und Güte erfolgen kann. Dort, wo besondere Erläuterungsschilder vorhanden sind, werden diese ebenfalls ausgetauscht. Dies ist auch beim Austausch von Stra- ßenschildern in Walberberg grundsätzlich so geschehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Hans-Dieter Wirtz

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen