Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.10.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 16.10.2017 betr. Finanzierung WLAN-Hotspots Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.10.2017 betr. Finanzierung WLAN-Hotspots beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist dem Bürgermeister das EU-Förderprogramm WiFi4EU bekannt, mit dem öffentliche WLAN-Hotspots gefördert werden sollen? Antwort: Der Verwaltung ist das Förderprogramm bekannt. Frage 2: Gibt es innerhalb der Stadtverwaltung Überlegungen, an dem Förderprogramm teilzunehmen? Antwort: Die Verwaltung prüft bei allen Förderprogrammen, die ihr bekannt sind, eine Beteiligung. Für das Förderprogramm Wifi4EU liegen zum jetzigen Zeitpunkt erst wenige Informationen zu Beantragung und Förderbedingungen vor. Es ist schon bekannt, dass durch das Förderprogramm die Kosten für Aufrüstung und Installation (Internet-Zugangspunkte) übernommen werden. Die Einrichtung zahlt die Netzanbindung (Internetabonnement) und die Instandhaltung der Anlagen. Daher muss geprüft werden, wie hoch die Kosten ausfallen und aus welchen Mitteln diese Kosten und der erforderliche Personalaufwand geleistet werden können. Weiterhin verpflichtet sich der Förderempfänger, den Hotspot mindestens drei Jahre zu betreiben. Für die Zeit danach muss die Deckung der anfallenden Aufwendungen ebenfalls sichergestellt werden. Sobald weitere Informationen zu dem Förderprogramm veröffentlich werden, kann eine genauere Prüfung erfolgen. An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 3: An welchen Orten wäre ein kostenloser WLAN-Hotspot sinnvoll? Antwort: Die Einrichtung eines WLAN-Hotspots sollte an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen aufhalten, erfolgen. Im Rathaus der Stadt Bornheim und in der Bücherei hat die Verwaltung schon freies WLAN eingerichtet. Daher wäre die Installation von weiteren WLAN- Hotspots an folgenden Orten denkbar: Peter-Fryns-Platz, Königstraße, Bornheimer Jugendtreff. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.10.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 16.10.2017 betr. Finanzierung WLAN-Hotspots Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.10.2017 betr. Finanzierung WLAN-Hotspots beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist dem Bürgermeister das EU-Förderprogramm WiFi4EU bekannt, mit dem öffentliche WLAN-Hotspots gefördert werden sollen? Antwort: Der Verwaltung ist das Förderprogramm bekannt. Frage 2: Gibt es innerhalb der Stadtverwaltung Überlegungen, an dem Förderprogramm teilzunehmen? Antwort: Die Verwaltung prüft bei allen Förderprogrammen, die ihr bekannt sind, eine Beteiligung. Für das Förderprogramm Wifi4EU liegen zum jetzigen Zeitpunkt erst wenige Informationen zu Beantragung und Förderbedingungen vor. Es ist schon bekannt, dass durch das Förderprogramm die Kosten für Aufrüstung und Installation (Internet-Zugangspunkte) übernommen werden. Die Einrichtung zahlt die Netzanbindung (Internetabonnement) und die Instandhaltung der Anlagen. Daher muss geprüft werden, wie hoch die Kosten ausfallen und aus welchen Mitteln diese Kosten und der erforderliche Personalaufwand geleistet werden können. Weiterhin verpflichtet sich der Förderempfänger, den Hotspot mindestens drei Jahre zu betreiben. Für die Zeit danach muss die Deckung der anfallenden Aufwendungen ebenfalls sichergestellt werden. Sobald weitere Informationen zu dem Förderprogramm veröffentlich werden, kann eine genauere Prüfung erfolgen. An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 3: An welchen Orten wäre ein kostenloser WLAN-Hotspot sinnvoll? Antwort: Die Einrichtung eines WLAN-Hotspots sollte an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen aufhalten, erfolgen. Im Rathaus der Stadt Bornheim und in der Bücherei hat die Verwaltung schon freies WLAN eingerichtet. Daher wäre die Installation von weiteren WLAN- Hotspots an folgenden Orten denkbar: Peter-Fryns-Platz, Königstraße, Bornheimer Jugendtreff. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.11.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 14.11.2017 betr. Straßenausbau Schelmenpfad Ka03 Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 14.11.2017. betr. Straßenausbau Schelmenpfad Ka03 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist dem Bürgermeister die Beschwerde der Familie Mandt betreffend Straßenausbau Schelmen- pfad Ka03 bekannt und gibt es bereits eine Reaktion des Bürgermeisters? Antwort: Ja, den ausführlichen Dialog finden Sie in der Anlage. Frage 2: Wie stellt der Bürgermeister bei Straßenausbauten sicher, dass auch die Interessen der Be- standsanlieger gewahrt bleiben und keine Stolperfallen bzw. unsauberen Anschlüsse zwischen Neubau und Bestand entstehen? Antwort: Durch eine vermessungstechnische Aufnahme von Geländehöhen und Zwangspunkten und de- ren Abwägung in Tiefbauplanung können Konflikte zwischen Bestand und Neubau weitgehend vermieden werden. Aufgrund der Vielzahl von Zwangspunkten und Anforderungen an die Er- schließungsbauwerke lassen sich in der Regel nicht alle Konflikte planerisch vermeiden. In Kon- fliktfällen werden auf der Baustelle technische Lösungsvorschläge erarbeitet und mit den Be- troffenen erörtert. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Frage 3: Wie beurteilt der Bürgermeister die Frage der Verkehrssicherungspflicht und der Stolpergefahr durch die erhöhten Randsteine? Antwort: Die Haftungsfrage ist ganz klar geregelt. Innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes trägt die Stadt Bornheim die Verkehrssicherungspflicht und damit auch die Haftung. Sofern ein Privat- grundstück betroffen ist, haftet der jeweilige Eigentümer. Die Bordanlage der Straße „Schelmenpfad“ im Bereich des Grundstücks St.-Josefs-Weg 26 stellt keine Stolper- bzw. Unfallgefahr dar. Frage 4: Was können die Anlieger im konkreten Fall tun, um die aktuell unbefriedigenden Situation zu be- heben? Antwort: Das bis Mitte November 2017 befristete Anpassungs-Angebot des Erschließungsträgers haben die Anlieger am 08.11.2017 endgültig abgelehnt. Die Baustelle wurde inzwischen fertiggestellt und geräumt, so dass das freundliche Angebot des Erschließungsträgers nun nicht mehr besteht. Die Anlieger haben die Möglichkeit, auf Ihrem Grundstück eine Anpassung in Eigenregie und auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Frage 5: Wer trägt die Kosten für gegebenenfalls notwendige Umbaumaßnahmen? Antwort: Die Kosten tragen die Anlieger. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch, C._Antw_Anlage geschwärzt (2) Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_01 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_02 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_03 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_04 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_05 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_06 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_07 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_08 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_09 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_10

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.09.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 07.09.2017 betr. Suti-Center Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 07.09.2017 betr. Suti-Center beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie Sie auf dem beigefügten Anlagefoto gut erkennen können, ist der ehemalige Grünaufwuchs zwischen Rathausstraße und Bonner Straße komplett entfernt worden. Dies führte in den Abendstunden zu Blendvorgängen für Pkw-Fahrer auf beiden Straßen. Nun sind Barken als provisorische Maßnahme aufgestellt worden. Ist von der Stadt Bornheim trotzdem geplant hier wieder eine Begrünung vorzunehmen? Antwort: In dem angesprochenen Beet ist der weitgehend zerstörte Aufwuchs entfernt und es sind neue Bäume gepflanzt worden. Es ist vorgesehen, noch in diesem Jahr die Bepflanzung der Fläche mit Stauden und Zwiebeln vorzunehmen. In dem Zuge soll auch das Problem der Blendwirkung von Fahrzeugen zwischen Bonner Straße und Rathausstraße durch Aufstellen geeigneter Elemente gelöst werden Frage 2: Wenn ja wann, wenn nein warum nicht? Antwort: Siehe Antwort zu 1. Frage 3: Die Post wird im SUTI Center keinen weiteren Shop eröffnen. Für private Betreiber lohnt sich das angeblich nicht. Daher frage ich nach, ob der Bürgermeister nicht von Amts wegen sich bei der Deutschen Post dafür einsetzen kann, dass kurzfristig eine Paketstation und ein Briefkasten im SUTI Center von der DHL neu aufgestellt wird? Die Paketstation am ehemaligen EMKA Markt wurde aufgelöst, der Briefkasten dort hat auch seine Bedeutung verloren. Im ganzen Unterdorf von Roisdorf kann man nur noch nachmittags für ein paar Stunden seine Post/Päckchen im Postshop abgeben. Für die zweitgrößte Ortschaft der Stadt mit den vielen Gewerbebetrieben ein unhaltbarer Zustand. Antwort: Die Verwaltung steht im regelmäßigen Austausch mit der Deutschen Post. Dabei ist ein zentrales Thema die flächendeckende Versorgung in der Stadt Bornheim mit Postfilialen. In Roisdorf hat die Deutsche Post bei Beginn des Umbaus des Suti-Centers eine Filiale an der Bonner Straße, Roisdorf installiert, um die Versorgung in diesem Bereich weiterhin zu gewährleisten. Die Verwaltung hat frühzeitig den Kontakt zwischen dem Investor des Suti- Centers und der Deutschen Post hergestellt mit dem Ziel, wieder eine Postfiliale im Einkaufszentrum einzurichten. Nach Auskunft der Deutschen Post wurde dafür bisher kein An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - geeigneter Betreiber im Einkaufszentrum gefunden. Die Verwaltung hat jedoch weiterhin Kontakt mit der Deutschen Post, um die weiteren Möglichkeiten zur Einrichtung einer Postfiliale oder eines Briefkastens und Packstation am Einkaufszentrum zu erörtern. Es handelt sich dabei aber um Entscheidungen der beteiligten Unternehmen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.12.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Miete (Gebühren) für Schulaulen Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.11.2017 beantworte ich wie folgt: Fragen: Nach meiner Informationen ist die Aula der Schule in Merten für 60 € anzumieten. Frage 1: Ist diese Gebühr im Hinblick auf die Verfügbarkeit und den Einsatz des Hausmeisters, Strom- und Wasserverbrauch noch kostendeckend? Frage 2: Bleibt diese Gebühr für alle Anmietungen, unabhängig von der Art der Veranstaltung, stets gleich? Frage 3: Wie hoch sind die Gebühren für die Anmietung von ähnlichen Räumlichkeiten an anderen Schu- len? Antworten: Grundsätzliches: Das Nutzungsentgelt für die Aulen in den Schulen richtet sich nach den „Richtlinien über die Be- nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Bornheim für außerschulische Veranstal- tungen“. Die Richtlinien wurden durch den Schulausschuss in der Sitzung am 02.12.2003 be- schossen. Darin heißt es: 1.1. Die Stadt Bornheim stellt die unter Nr. 3 aufgeführten Räume und die Schulhöfe ihrer Schulen außerhalb der Unterrichtszeit unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für außerschulische Veranstaltungen zur Verfügung, und zwar für kulturelle oder nichtkommer- zielle Veranstaltungen sowie für Versammlungen, Schulungs- und Übungsabende. 1.2. Für andere Veranstaltungen werden die Einrichtungen der Schulen grundsätzlich nicht überlassen. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister/die Bürgermeis- terin. (…) 2.3. Schulräume und Schulhöfe stehen an Feiertagen und während der Schulferien in der Re- gel nicht zur Verfügung, Schulräume darüber hinaus auch nicht am Samstag und Sonntag. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. An das Ratsmitglied Herrn Hans-Gerd Feldenkirchen - 2 - Zu Frage 1: Die Gebühr ist nicht kostendeckend. Derzeit werden allerdings die Benutzungsrichtlinien für alle städtischen Gebäude (auch für Ju- gend- und Gemeinschaftsräume und den Ratssaal etc.) überprüft und nach Bedarf angepasst. Zu Frage 2: Die Gebühr ist für alle Arten von kulturellen und nicht-kommerziellen Veranstaltungen gleich. Zu Frage 3: Die Anmietung von Aulen für alle Schulen in Bornheim ist gleich. Das Entgelt bemisst sich wie folgt (hier Auszug aus den Richtlinien): - 3 - Bemerkung: Aufgrund des eingeschränkten Nutzungszwecks und der -zeiten werden die Schul- aulen sehr selten für außerschulische Veranstaltungen genutzt: in den Jahren 2007 bis 2017 gab es nur 5 Anmietungen von Schulaulen und 8 Anmietungen des Forums im Gymnasium. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.09. 19.10.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Straßenzustand Mertensgasse / Domhofstraße in Hersel Sehr geehrte Herr Großmann, Ihre og. kleine Anfrage vom 15.09.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann hat die Stadt Bornheim in der laufenden Ratsperiode Ausbesserungen im Kreu- zungsbereich Mertensgasse / Domhofstraße vorgenommen? Frage 2: Welche Leistungen umfassten diese Ausbesserungsarbeiten? Antwort zu beiden Fragen: Zuletzt wurde die Zuwegung im Juli 2016 im Rahmen der Straßenunterhaltung mit einer neuen Schottertragschicht befestigt und profiliert. Frage 3: Ist geplant, den Zustand an dieser Stelle zu verbessern? Antwort: Ja. Der Stadtbetrieb wurde von der Verwaltung beauftragt im Rahmen der Straßenun- terhaltung die erforderlichen Arbeiten zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit auszuführen. Frage 4: Wann werden welche Arbeiten dort vorgenommen? Antwort: Die Arbeiten sind in der Einsatzplanung für Oktober 2017 vorgesehen. Frage 5: Welche Hinderungsgründe gibt es, die einem Ausbau oder der Verbesserung des dorti- gen Zustandes entgegenstehen würden? Antwort: Die Domhofstraße zwischen Mertensgasse und Wendeanlage ist als Projekt 5.000080 Bestandteil des Bauprogramms für Straßen und Verkehrsanlagen 2017-2021. Für die Flächen- verfügbarkeit auf der Grundlage der 2011 erstellten Straßenraumplanung ist jedoch für einen Ausbau noch Grunderwerb erforderlich. Der Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften hat die Verwaltung mit Beschluss vom 20.07.2011 zu Vorlage 284/2011-9 beauftragt, zur Regelung des Grunderwerbs im Bereich der Domhofstraße zwischen Mertensgasse und Wendeanlage einen Straßenbebauungsplan für die- sen Bereich der Domhofstraße einschließlich der Mertensgasse aufzustellen. An das Ratsmitglied Herrn Stefan Großmann - 2 - Der Rat hat in seiner Sitzung am 18.05.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes He 36 in der Ortschaft Hersel beschlossen (Vorlage 304/2017-7). Deshalb verweise ich auf die Sachverhalts- beschreibung der Vorlage. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.12.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Einrichtung von weiteren Kindertagesstätten Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.11.2017 beantworte ich wie folgt: Frage: Wie hoch sind die Kosten der Stadt pro Kind je nach Größe der Kita, 1-gruppig, 2-gruppig und mehr Antwort: In den als Anlage beig. Berechnungen werden die Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen auf Basis des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) dargestellt. Diese umfassen die jährlichen Kind- pauschalen sowie im Rahmen von Mietverhältnissen mögliche Refinanzierungen von Mietkosten des Landes. Die Landesregierung beabsichtigt, eine Reform des KiBiz (ca. 2019) vorzunehmen. Bei der Darstellung wurden Kitas von 1-6 Gruppen sowie exemplarisch Gruppenformen gewählt, die den Durchlauf der Betreuung von U3- und Ü3-Kindern gewährleisten. Veränderungen der Berechnungen können sich hinsichtlich der individuellen Gruppenkonstellation der Kita / geänder- te Gruppenformen, der wöchentlichen Belegungszeiten sowie der Trägerschaft ergeben. Hierzu sind sowohl in der Anlage A die Kosten für den Kita-Betrieb in freier Trägerschaft sowie in Anlage B eine vgl. Berechnung für Kosten den Betrieb in städtischer Trägerschaft dargestellt. Ergänzender Hinweis zum Betrieb kleinerer Kindertageseinrichtungen: Im Rahmen der Gewährleistung der Aufsichtspflicht ist im Personalbestand bei eingruppigen Kitas (i.d.R. 3 Fachkräfte) sicherzustellen, dass mind. 2 Kräfte anwesend sind. Bei Personalaus- fall ist der Einrichtungsbetrieb daher ungleich schwieriger sicherzustellen, als bei entsprechend größeren Einrichtungen. Die entsprechenden Overhead-Kosten einschl. Leitungsfreistellung sind bei kleinen, insbes. eingruppigen Einrichtungen, ungleich höher. Aus pädagogischer Sicht ist eine ausgewogene Durchmischung der Belegung sowohl hinsichtlich Kinder in vgl. Alter als auch nach Geschlecht in mehrgruppigen Einrichtungen leichter realisier- bar. Auch die Anwendung entsprechender Konzepte (z.B. teiloffene/gruppenübergreifende Ar- beit) ist in den größeren Einrichtungen aufgrund mehr zur Verfügung stehender Räume (‚Funkti- onsräume‘) möglich. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Hans Gerd Feldenkirchen Stadt Bornheim 4.2-Kindertageseinrichtungen Berechnung Betriebskosten Kindertageseinrichtungen - Teil A -sonstige freie Trägerschaft Anzahl Gruppen 1 Gruppe Gruppenform/en I II III I II III 2 x I II III 2 x I 2 x II III 2 x I 2 x II 2 x III Alter der Kinder 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 10 20 20 10 20 40 10 20 40 20 20 40 20 40 Kindpauschale je Kind 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 179.149,00 € 159.468,40 € 173.548,20 € 179.149,00 € 159.468,40 € 347.096,40 € 179.149,00 € 159.468,40 € 347.096,40 € 358.298,00 € 159.468,40 € 347.096,40 € 358.298,00 € 318.936,80 € 173.548,20 € 338.617,40 € 512.165,60 € 685.713,80 € 864.862,80 € 1.024.331,20 € -hiervon Anteile: -Landesanteil 36% 62.477,35 € 121.902,26 € 184.379,62 € 246.856,97 € 311.350,61 € 368.759,23 € -Elternbeiträge 19% 32.974,16 € 64.337,31 € 97.311,46 € 130.285,62 € 164.323,93 € 194.622,93 € -Trägeranteil 9% 15.619,34 € 30.475,57 € 46.094,90 € 61.714,24 € 77.837,65 € 92.189,81 € -Jugendamtsanteil 36% 62.477,35 € 121.902,26 € 184.379,62 € 246.856,97 € 311.350,61 € 368.759,23 € Kosten-Anteile Stadt Bornheim: 78.096,69 € 152.377,83 € 230.474,52 € 308.571,21 € 389.188,26 € 460.949,04 € je Kind 3.904,83 € 5.079,26 € 4.609,49 € 4.408,16 € 4.864,85 € 4.609,49 € Mietpauschalen 8,34 € /m² 18.514,80 € 34.527,60 € 53.042,40 € 71.557,20 € 90.072,00 € 106.084,80 € abzüglich Erhaltungspauschale 2.925,96 €/ Gruppe 2.923,93 €- 5.847,86 €- 8.771,79 €- 11.695,72 €- 14.619,65 €- 17.543,58 €- anerkannte Mietkosten 15.590,87 € 28.679,74 € 44.270,61 € 59.861,48 € 75.452,35 € 88.541,22 € einmalige Zuschüsse eingruppig 15.000,00 € Verfügungspauschale (Hauswirtschaftskräfte) Pauschal- betrag 1.000,00 € 4.000,00 € 6.000,00 € 8.000,00 € 9.000,00 € 10.000,00 € Summe Betriebskosten 205.139,07 € 371.297,14 € 562.436,21 € 753.575,28 € 949.315,15 € 1.122.872,42 € Kosten je Kind (KiBiz gesamt) 10.256,95 € 12.376,57 € 11.248,72 € 10.765,36 € 11.866,44 € 11.228,72 € Berechnungsparameter: -Kindpauschalen gem. KiBiz 2017/18, Betreuungsumfang 45 Wochenstunden -keine befristeten zusätzlichen Zuschüsse zu Kindpauschalen, u3-Pauschalen, etc. -keine zus. Pauschalen für Kinder mit Behinderungen (Plätze im Rahmen Inklusion) -Mietkosten für angemietete Objekte, z.Zt. 8,34 €/m² 160 m² / Gruppe zzgl. 25 m² bei Gruppenform I und II (U3) nicht bei Eigentum 2 Gruppen 3 Gruppen 4 Gruppen 100 Anzahl der Kinder Kindpauschalen gesamt 6 Gruppen5 Gruppen 30 50 70 80 20 Stadt Bornheim 4.2-Kindertageseinrichtungen Berechnung Betriebskosten Kindertageseinrichtungen - Teil B -städtische Trägerschaft Anzahl Gruppen 1 Gruppe Gruppenform/en I II III I II III 2 x I II III 2 x I 2 x II III 2 x I 2 x II 2 x III Alter der Kinder 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 10 20 20 10 20 40 10 20 40 20 20 40 20 40 Kindpauschale je Kind 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 179.149,00 € 159.468,40 € 173.548,20 € 179.149,00 € 159.468,40 € 347.096,40 € 179.149,00 € 159.468,40 € 347.096,40 € 358.298,00 € 159.468,40 € 347.096,40 € 358.298,00 € 318.936,80 € 173.548,20 € 338.617,40 € 512.165,60 € 685.713,80 € 864.862,80 € 1.024.331,20 € -hiervon Anteile: -Landesanteil 30% 52.064,46 € 101.585,22 € 153.649,68 € 205.714,14 € 259.458,84 € 307.299,36 € -Elternbeiträge 19% 32.974,16 € 64.337,31 € 97.311,46 € 130.285,62 € 164.323,93 € 194.622,93 € -Trägeranteil 21% 36.445,12 € 71.109,65 € 107.554,78 € 143.999,90 € 181.621,19 € 215.109,55 € -Jugendamtsanteil 30% 52.064,46 € 101.585,22 € 153.649,68 € 205.714,14 € 259.458,84 € 307.299,36 € Kosten-Anteile Stadt Bornheim: 88.509,58 € 172.694,87 € 261.204,46 € 349.714,04 € 441.080,03 € 522.408,91 € je Kind 4.425,48 € 5.756,50 € 5.224,09 € 4.995,91 € 5.513,50 € 5.224,09 € Mietpauschalen 8,34 € /m² 18.514,80 € 34.527,60 € 53.042,40 € 71.557,20 € 90.072,00 € 106.084,80 € abzüglich Erhaltungspauschale 2.925,96 €/ Gruppe 2.923,93 €- 5.847,86 €- 8.771,79 €- 11.695,72 €- 14.619,65 €- 17.543,58 €- anerkannte Mietkosten 15.590,87 € 28.679,74 € 44.270,61 € 59.861,48 € 75.452,35 € 88.541,22 € einmalige Zuschüsse eingruppig 15.000,00 € Verfügungspauschale (Hauswirtschaftskräfte) Pauschal- betrag 1.000,00 € 4.000,00 € 6.000,00 € 8.000,00 € 9.000,00 € 10.000,00 € Summe Betriebskosten 205.139,07 € 371.297,14 € 562.436,21 € 753.575,28 € 949.315,15 € 1.122.872,42 € Kosten je Kind (KiBiz gesamt) 10.256,95 € 12.376,57 € 11.248,72 € 10.765,36 € 11.866,44 € 11.228,72 € Berechnungsparameter: -Kindpauschalen gem. KiBiz, Betreuungsumfang 45 Wochenstunden -keine befristeten zusätzlichen Zuschüsse zu Kindpauschalen, u3-Pauschalen, etc. -keine zus. Pauschalen für Kinder mit Behinderungen (Plätze im Rahmen Inklusion) 2 Gruppen 3 Gruppen 4 Gruppen 5 Gruppen 6 Gruppen 100 Kindpauschalen gesamt nicht bei Eigentum -Mietkosten für angemietete Objekte, z.Zt. 8,34 €/m² 160 m² / Gruppe zzgl. 25 m² bei Gruppenform I und II (U3) Anzahl der Kinder 30 50 70 80 20 KW 47 Kita-Kosten nach Kita-Größe_Feldenkirchen Hans-Gerd_Antw_ Kita-Kosten nach Kita-Größe_Feldenkirchen Hans-Gerd_Antw._Anlage

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Grundlage und mit welchen sachlichen Gründen ist die Bewertung der Stelle nach Entgeltgruppe 5 TVöD erfolgt? Antwort 1: Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass zu den Beschäftigten im Einsatz- dienst im feuerwehrtechnischen Dienst u.a. nicht die Mitarbeiter gehören, die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betraut sind. Somit ist die Stelle nach den allgemeinen Tätigkeits- merkmalen des BAT zu bewerten, da die Stelle nicht dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuord- nen ist. Dies erfordert eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelba- ren Brandbekämpfung sind nicht nur die Mitarbeiter beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonsti- ger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbe- kämpfung ermöglichen oder unterstützen (BAG, SR 2 x BAT 11.9.1959-1 AZR 56/59). Diese Aus- legung folgt auch die Protokollnotiz zu S. 1 der Nr. SR 2 x zum alten BAT. Die Anforderungen des Arbeitsbereiches sind als schwierige Tätigkeiten i. S. der Verg.-Gr. VIII Fallgr. 1a BAT zu bezeichnen, weil laufende und gleichartige Arbeitsvorgänge zu bearbeiten sind. Diese verlangen aber auch gründliche Fachkenntnisse i. S. der Verg.-Gr. VII Fallgr. 1 a BAT, weil nur so die lebensnotwendigen Geräte richtig und ordnungsgemäß gewartet werden können. Alle Funktionalitäten mit ihren Auswirkungen und Anforderungen ergeben auch eine Vielseitigkeit im Sinne der tariflichen Definition. Selbstständige Leistung im Sinne der tariflichen Definition der Verg.-Gr. VIb Fallgruppe 1a BAT sind für die Arbeitsvorgänge jedoch nicht anzuerkennen, da hierfür bei der Aufgabenwahrneh- mung zu mindestens 20% ein entsprechender Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum vorliegen muss. Der Aufgabenbereich der Stelle ist aber gerade dadurch geprägt, dass entsprechende Wartungsarbeiten durchzuführen sind und die genannten Spiel- räume mit Blick auf die Sicherheitsrelevanz gerade nicht bestehen. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Im Ergebnis ergibt nach sich eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1a BAT. Die tarifrechtlich gebotene Umwandlung ergibt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD. Frage 2: Wie sind vergleichbare Stellen mit ähnlichen Voraussetzungen und Aufgabenspektrum in ande- ren Kommunen tariflich eingruppiert? Antwort 2: Eine aktuell durchgeführte Abfrage hat ergeben, dass in Eitorf, Frechen, Königswinter und Wachtberg die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 erfolgt. In Bad Honnef, Meckenheim und Rheinbach erfolgt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6. Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine empirische Stellenbewertung stets nachrangig ge- genüber analytischen Verfahren ist. Aufgrund der bestehenden Eingruppierungsvorschriften im Bereich des BAT/TVöD ist eine einzelfallbezogene Bewertung angezeigt. Somit können Umfra- geergebnisse keine verlässlichen Hinweise für die tarifgerechte Eingruppierung geben. Frage 3: Welcher Stundenanteil der Stelle entfällt auf die fachfremde Aufgabe der Teilnahme an Jugend- schutz- und Veranstaltungskontrollen? Antwort 3: Es handelt sich derzeit um einen Stundenumfang von ca. 10 Stunden pro Jahr. Also bei 1570 Jahresarbeitsstunden weniger als 1 Prozent pro Jahr. Frage 4: Muss auch der bisherige Gerätewart die in 3.) genannte Aufgabe leisten und welcher Stundenan- teil entfällt bei ihm auf diese Tätigkeiten? Antwort 4: Grundsätzlich wird jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter des Bürger- und Ordnungsamtes für Jugendschutzkontrollen an den Karnevalstagen und ähnliche Einsätze sowie im Rahmen von Einsätzen nach dem Notfallplan herangezogen. Der Stundenanteil wird gleich hoch sein. Frage 5: Reduzieren sich durch die in 3.) genannten Tätigkeiten die zur Verfügung stehenden Stunden für die Kontrolle der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr? Antwort 5: Da es sich bei den geleisteten Einsatzstunden sowohl um Tätigkeiten während der Dienstzeit, als auch um Überstunden handelt, reduzieren diese Einsatzzeiten automatisch die Zeiten, in denen der Gerätewart Aufgaben im Kernbereich seiner Stelle erledigt. Dies gilt ebenso für die Teilnah- me an Feuerwehreinsätzen, -übungen und Fortbildungen. Dies ist auch so der Stundenaufstel- lung zur Vorlage 012/2016-3 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Grundlage und mit welchen sachlichen Gründen ist die Bewertung der Stelle nach Entgeltgruppe 5 TVöD erfolgt? Antwort 1: Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass zu den Beschäftigten im Einsatz- dienst im feuerwehrtechnischen Dienst u.a. nicht die Mitarbeiter gehören, die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betraut sind. Somit ist die Stelle nach den allgemeinen Tätigkeits- merkmalen des BAT zu bewerten, da die Stelle nicht dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuord- nen ist. Dies erfordert eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelba- ren Brandbekämpfung sind nicht nur die Mitarbeiter beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonsti- ger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbe- kämpfung ermöglichen oder unterstützen (BAG, SR 2 x BAT 11.9.1959-1 AZR 56/59). Diese Aus- legung folgt auch die Protokollnotiz zu S. 1 der Nr. SR 2 x zum alten BAT. Die Anforderungen des Arbeitsbereiches sind als schwierige Tätigkeiten i. S. der Verg.-Gr. VIII Fallgr. 1a BAT zu bezeichnen, weil laufende und gleichartige Arbeitsvorgänge zu bearbeiten sind. Diese verlangen aber auch gründliche Fachkenntnisse i. S. der Verg.-Gr. VII Fallgr. 1 a BAT, weil nur so die lebensnotwendigen Geräte richtig und ordnungsgemäß gewartet werden können. Alle Funktionalitäten mit ihren Auswirkungen und Anforderungen ergeben auch eine Vielseitigkeit im Sinne der tariflichen Definition. Selbstständige Leistung im Sinne der tariflichen Definition der Verg.-Gr. VIb Fallgruppe 1a BAT sind für die Arbeitsvorgänge jedoch nicht anzuerkennen, da hierfür bei der Aufgabenwahrneh- mung zu mindestens 20% ein entsprechender Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum vorliegen muss. Der Aufgabenbereich der Stelle ist aber gerade dadurch geprägt, dass entsprechende Wartungsarbeiten durchzuführen sind und die genannten Spiel- räume mit Blick auf die Sicherheitsrelevanz gerade nicht bestehen. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Im Ergebnis ergibt nach sich eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1a BAT. Die tarifrechtlich gebotene Umwandlung ergibt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD. Frage 2: Wie sind vergleichbare Stellen mit ähnlichen Voraussetzungen und Aufgabenspektrum in ande- ren Kommunen tariflich eingruppiert? Antwort 2: Eine aktuell durchgeführte Abfrage hat ergeben, dass in Eitorf, Frechen, Königswinter und Wachtberg die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 erfolgt. In Bad Honnef, Meckenheim und Rheinbach erfolgt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6. Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine empirische Stellenbewertung stets nachrangig ge- genüber analytischen Verfahren ist. Aufgrund der bestehenden Eingruppierungsvorschriften im Bereich des BAT/TVöD ist eine einzelfallbezogene Bewertung angezeigt. Somit können Umfra- geergebnisse keine verlässlichen Hinweise für die tarifgerechte Eingruppierung geben. Frage 3: Welcher Stundenanteil der Stelle entfällt auf die fachfremde Aufgabe der Teilnahme an Jugend- schutz- und Veranstaltungskontrollen? Antwort 3: Es handelt sich derzeit um einen Stundenumfang von ca. 10 Stunden pro Jahr. Also bei 1570 Jahresarbeitsstunden weniger als 1 Prozent pro Jahr. Frage 4: Muss auch der bisherige Gerätewart die in 3.) genannte Aufgabe leisten und welcher Stundenan- teil entfällt bei ihm auf diese Tätigkeiten? Antwort 4: Grundsätzlich wird jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter des Bürger- und Ordnungsamtes für Jugendschutzkontrollen an den Karnevalstagen und ähnliche Einsätze sowie im Rahmen von Einsätzen nach dem Notfallplan herangezogen. Der Stundenanteil wird gleich hoch sein. Frage 5: Reduzieren sich durch die in 3.) genannten Tätigkeiten die zur Verfügung stehenden Stunden für die Kontrolle der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr? Antwort 5: Da es sich bei den geleisteten Einsatzstunden sowohl um Tätigkeiten während der Dienstzeit, als auch um Überstunden handelt, reduzieren diese Einsatzzeiten automatisch die Zeiten, in denen der Gerätewart Aufgaben im Kernbereich seiner Stelle erledigt. Dies gilt ebenso für die Teilnah- me an Feuerwehreinsätzen, -übungen und Fortbildungen. Dies ist auch so der Stundenaufstel- lung zur Vorlage 012/2016-3 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.12.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Reitanlage am Brombeerweg Sehr geehrter Herr Strauff, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 29.11.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wurde seitens der Stadt als Bauaufsichtsbehörde eine Bauzustandsbesichtigung zur Fertigung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung der Anlage durchgeführt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Antwort: Mit Datum vom 04.07.2017 wurde eine Rohbauabnahme durchgeführt, bei der keine Mängel festgestellt worden sind. Eine Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung wurde noch nicht angezeigt und auch nicht durchgeführt. Der Bauherr hat jedoch kürzlich einen Antrag auf vorzeitige Inbenutzungnahme gemäß § 82 Abs. 8 BauO NRW gestellt über den allerdings noch nicht entschieden worden ist. Eine diesbezügliche Prüfung wird jedoch kurzfristig vorgenommen. Die Bauaufsichtsbehörde soll die vorzeitige Inbenutzungnahme gestatten, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung Bedenken nicht bestehen. Die Gestattung kann auch mit Auflagen versehen werden. Frage 2: In welcher Art und Weise ist die Versorgung mit ausreichender Menge an Trink- Brauch- und Löschwasser sichergestellt, und zwar auch dann, wenn wegen einer länger anhaltenden Tro- ckenperiode kein oder nur wenig Regen gefallen ist? Welcher Art Anlagen wurden insoweit er- richtet? Entsprechen diese den einschlägigen Vorschriften? Sind insbesondere die Auflagen des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Wasserbehörde eingehalten? Antwort: Im Rahmen der Baugenehmigung hat der Bauherr einen Vertrag über die Herstellung eines Wasseranschlusses mit dem Stadtbetrieb Bornheim geschlossen, so dass entsprechend § 4 BauO NRW die Wasserversorgung bis zur Inbenutzungnahme des Gebäudes gesichert sein soll- te. Weiterhin ist ein Löschwasservorrat auf dem Grundstück von 24.000 Liter gefordert worden, der die Einsatzbedingung der Feuerwehr erfüllen muss. Zurzeit liegt ein Bauantrag auf Änderung der Wasserversorgung vor, in dem eine entsprechende Zisterne mit einer Trinkwasserherstellungsanlage die Trinkwasserversorgung sichern soll. Im Zuge der Behördenbeteiligung gab es noch Erläuterungsbedarf. Das Verfahren ist auch aufgrund An das Ratsmitglied Herrn Bernhard Strauff - 2 - von Personalengpässen ins Stocken geraten, wird nun insbesondere im Hinblick darauf, dass die Anlage in Teilen in Nutzung genommen wurde, forciert. Grundlegende Bedenken bestehen je- doch nicht. Frage 3: Entspricht die Dunglege den einschlägigen Vorschriften und wurde eine Überdachung oder eine andere gleichwertige bauliche Absicherung in der Baugenehmigung festgeschrieben, um das Abschwemmen von Gülle ins Erdreich zu verhindern? Antwort: Im Bauantragsverfahren ist eine ausreichend bemessene Dunglege mit Überdach Bestandteil gewesen. Im zurzeit vorliegenden Nachtragsbauantrag soll die Dunglege ohne Dach mit entsprechendem Gefälle und Volumen für Niederschlag- und Sickersäfte geändert werden. Der Antrag ist in der Prüfung und noch nicht entschieden. Frage 4: Aus dem Internet ist ersichtlich, dass in der Reitanlage u.a. Reiterferien angeboten werden. Ist dies durch die Baugenehmigung, die für „einen landwirtschaftlichen Betrieb“ erteilt wurde, abge- deckt? Antwort: Mit dem Bauantrag wurde eine Reithalle mit Liegeflächen und Auslaufflächen, sowie ein Lon- gierzirkel, Dunglege und erforderlichen Stellplätze genehmigt. Die Nutzer bzw. Reiter der dort zulässigen Pferde sind nicht durch eine Baugenehmigung zu re- geln. Erst wenn die Nutzung oder Kapazität der Gesamtanlage geändert wird, sind entsprechen- de Änderungen erforderlich und ggf. ein Einschreiten der Bauaufsicht möglich. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 05.02.2016 betr. Mitfahren Bornheim Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 05.02.2016 betr. Mitfahren Bornheim beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Personal- und Sachkosten sind für die Einrichtung des Angebots "Mitfahren.Bornheim" entstanden? Antwort 1: Für die Einrichtung und Anschaffung des Angebotes „Mitfahren.Bornheim“ entstehen jährliche Kosten bei Laufzeitdauer von 3 Jahren von 4.433,94 € pro Jahr. Für die Installation/ Einrichtung des Programmes ist folgender Aufwand entstanden: 1-stündige Schulung zweier Mitarbeiter/innen aus dem Bürgerbüro 30 Stunden Einsatz Mitarbeiter EDV-Abteilung Frage 2: Welche Personal- und Sachkosten entstehen für den laufenden Betrieb des Angebots "Mitfah- ren.Bornheim"? Antwort 2: Im laufenden Betrieb entstehen keine Personal- oder Sachkosten. Es hat bisher keine Bürger- oder Nutzeranfragen im Gesamtzeitraum gegeben. Das liegt unter anderem daran, dass das Programm selbsterklärend ist. Frage 3: Wie viele monatliche Besucher hat die Internetseite www.bornheim.de zum aktuellsten verfügba- ren Zeitpunkt und auf welcher Grundlage sind die Besucherzahlen gemessen? Antwort 3: Abfragezeitraum 14.07.2015-10.02.2016 Startseite Stadt Bornheim: 46.751 eindeutige Seitenansichten. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch http://www.bornheim.de/ - 2 - Die Auswertung erfolgte über die Web-Analyseplattform und beschränkt sich auf die eindeutigen Seitenansichten. Diese geben die Anzahl der Seiten je Besuch wieder, wobei mehrfache Aufrufe derselben Seite während eines Besuchs immer nur einmal gezählt werden. Frage 4: Wie viele monatliche Besucher hat die Unterseite des Angebots "Mitfahren.Bornheim" zum glei- chen Zeitpunkt wie unter 3.) erfragt? Antwort 4: Abfragezeitraum 14.07.2015-10.02.2016 Unterseite „Mitfahren.Bornheim“: 402 eindeutige Seitenansichten. Frage 5: Wie viele aktive Nutzer haben das Angebot "Mitfahren.Bornheim" in den letzten 12 Monaten wahrgenommen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Antwort 5: Neuanmeldungen seit Laufzeitbeginn ab 14.07.2015 Juli 2015: 13 Neuanmeldungen August 2015: 1 Neuanmeldungen September 2015: 5 Neuanmeldungen Oktober 2015: 15 Neuanmeldungen November 2015: 6 Neuanmeldungen Dezember 2015: 1 Neuanmeldungen Januar 2016: 1 Neuanmeldungen Februar 2016 bis 10.02.2016: 2 Neuanmeldungen Hinweis: Eine Auswertung des aktiven Nutzerverhaltens ist technisch nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 05.02.2016 betr. Mitfahren Bornheim Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 05.02.2016 betr. Mitfahren Bornheim beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Personal- und Sachkosten sind für die Einrichtung des Angebots "Mitfahren.Bornheim" entstanden? Antwort 1: Für die Einrichtung und Anschaffung des Angebotes „Mitfahren.Bornheim“ entstehen jährliche Kosten bei Laufzeitdauer von 3 Jahren von 4.433,94 € pro Jahr. Für die Installation/ Einrichtung des Programmes ist folgender Aufwand entstanden: 1-stündige Schulung zweier Mitarbeiter/innen aus dem Bürgerbüro 30 Stunden Einsatz Mitarbeiter EDV-Abteilung Frage 2: Welche Personal- und Sachkosten entstehen für den laufenden Betrieb des Angebots "Mitfah- ren.Bornheim"? Antwort 2: Im laufenden Betrieb entstehen keine Personal- oder Sachkosten. Es hat bisher keine Bürger- oder Nutzeranfragen im Gesamtzeitraum gegeben. Das liegt unter anderem daran, dass das Programm selbsterklärend ist. Frage 3: Wie viele monatliche Besucher hat die Internetseite www.bornheim.de zum aktuellsten verfügba- ren Zeitpunkt und auf welcher Grundlage sind die Besucherzahlen gemessen? Antwort 3: Abfragezeitraum 14.07.2015-10.02.2016 Startseite Stadt Bornheim: 46.751 eindeutige Seitenansichten. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch http://www.bornheim.de/ - 2 - Die Auswertung erfolgte über die Web-Analyseplattform und beschränkt sich auf die eindeutigen Seitenansichten. Diese geben die Anzahl der Seiten je Besuch wieder, wobei mehrfache Aufrufe derselben Seite während eines Besuchs immer nur einmal gezählt werden. Frage 4: Wie viele monatliche Besucher hat die Unterseite des Angebots "Mitfahren.Bornheim" zum glei- chen Zeitpunkt wie unter 3.) erfragt? Antwort 4: Abfragezeitraum 14.07.2015-10.02.2016 Unterseite „Mitfahren.Bornheim“: 402 eindeutige Seitenansichten. Frage 5: Wie viele aktive Nutzer haben das Angebot "Mitfahren.Bornheim" in den letzten 12 Monaten wahrgenommen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Antwort 5: Neuanmeldungen seit Laufzeitbeginn ab 14.07.2015 Juli 2015: 13 Neuanmeldungen August 2015: 1 Neuanmeldungen September 2015: 5 Neuanmeldungen Oktober 2015: 15 Neuanmeldungen November 2015: 6 Neuanmeldungen Dezember 2015: 1 Neuanmeldungen Januar 2016: 1 Neuanmeldungen Februar 2016 bis 10.02.2016: 2 Neuanmeldungen Hinweis: Eine Auswertung des aktiven Nutzerverhaltens ist technisch nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen