Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.12.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. zum Thema Zivilverteidigung und „kritische Infrastruktur“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.10.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Gibt es im Stadtgebiet Bornheim kritische Infrastruktur/KRITIS (KRITIS = Anlagen, Einrichtungen, Server, etc.) von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung deren Störung oder Zerstörung durch einen Black-Out, Cyberangriff, Katastro- phenfall oder Terroranschlag so erhebliche Auswirkungen hätte, dass diese KRITIS im Falle ei- nes Black-Out, bevorstehenden oder laufenden Cyberangriffs oder bei einer sonstigen Katastro- phenlage besonderen bzw. priorisierten Schutz, zum Beispiel durch die Bundeswehr, bedarf? Antwort zu Frage 1: Es gibt im Stadtgebiet Bornheim Anlagen, die zur kritischen Infrastruktur zählen. Inwieweit und wie bzw. durch wen diese Anlagen in einem Katastrophenfall geschützt werden sollen, fällt ge- mäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastro- phenschutz (BHKG) in die originäre Zuständigkeit des Kreises. Gemäß § 3 Absatz 1, 1. Halbsatz BHKG sind die Gemeinden „im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für In- neres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet (…)“. Frage 2: Wie ist im Falle eines längeren stadtweiten Black-Outs oder einer anhaltenden Katastrophenlage (z.B. durch ein Hochwasser oder einen anhaltenden Störfall in den Chemieanlagen in Wesseling) die Verbindung zum Kreisverbindungskommando der Bundeswehr beim Rhein-Sieg-Kreis si- chergestellt? Antwort zu Frage 2: Gemäß § 4 Abs. 2 bis 3 und 5 BHKG „treffen die Kreise die erforderlichen Maßnahmen zur Vor- bereitung der Bekämpfung von Großeinsatzlagen und Katastrophen. Sie leiten und koordinieren den Einsatz zur Gefahrenabwehr. Hierfür halten sie Einheiten sowie Einrichtungen vor. Die Krei- se haben Pläne für Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutzpläne) sowie Son- derschutzpläne für besonders gefährliche Objekte (§ 29 Absatz 1), Betriebsbereiche mit erweiter- ten Pflichten (§ 30) und bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen (§ 31) aufzustellen. Diese sind, soweit nicht anders geregelt, spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die kreisangehöri- Herrn Frank-Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim - 2 - gen Gemeinden sind zu beteiligen. Die Kreise unterrichten sich gegenseitig, soweit eine Gefähr- dung benachbarter Gebietskörperschaften nicht sicher auszuschließen ist sowie in den Fällen, in denen im eigenen Zuständigkeitsbereich die Warnung und Information der Bevölkerung durchge- führt wurde.“ Insoweit fällt auch die Zuständigkeit für eine eventuell erforderliche Verbindung zum Kreisverbindungskommando der Bundeswehr in die Zuständigkeit des Rhein-Sieg Kreises. Der Kreis als Einsatzleitung in Großschadens- und Katastrophenlagen führt die Einsätze und stellt über die Einsatzleitung die Verbindung zu den kreisangehörigen Kommunen und deren Beteilig- ten im Einsatzfall her. Frage 3: Haben die Soldaten der Kreisverbindungskommandos beim Rhein-Sieg-Kreis und/oder des Be- zirksverbindungskommandos bei der Bezirksregierung Köln feste Ansprechpartner bei der Ver- waltung der Stadt Bornheim? Antwort zu Frage 3: Insoweit externe Behörden und Einrichtungen Kontakt zur Stadt Bornheim aufnehmen möchten bzw. müssen, entscheidet der jeweilige Inhalt, der der Kontaktaufnahmen zugrunde liegt, dar- über, wer innerhalb der Stadtverwaltung Bornheim für das Anliegen zuständig ist. In Einsatzlagen nach BHKG, in denen dem Rhein-Sieg Kreis die Einsatzleitung obliegt, kommuniziert dieser ge- mäß des dort ausgearbeiteten Einsatzplanes über die dort hinterlegten Kommunikationswege. Frage 4: Verfügt die Verwaltung der Stadt Bornheim über die Expertise von Reservisten, insbesondere Reserveoffizieren, die in den letzten fünf Jahren aus dem aktiven (Soldaten-)Dienst ausgeschie- den sind oder an einer Reserveübung teilgenommen haben? Antwort zu Frage 4: Nein. In diesem Zusammenhang ist auf die o.a. Zuständigkeitsverteilung gemäß BHKG hinzu- weisen. Frage 5: Ist der Stadt Bornheim bekannt, ob bei der Großübung „Defender-Europe-20“ im kommenden Jahr, der drittgrößten Truppenbewegung in West-Ost-Richtung seit dem Ende des zweiten Welt- kriegs, Truppen durch Bornheimer Stadtgebiet verlegen und ob die Ersatzübergangstelle (NATO- Rampe) in Widdig hierbei genutzt werden soll? Antwort zu Frage 5: Bislang ist durch die Bundeswehr keine Information an die Stadt Bornheim herangetragen wor- den. Die Bundeswehr entscheidet über die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme zum Behörden- leiter. Angelegenheiten des Katastrophenschutzes fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Kreises. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.08.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.08.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) sind in der Stadt Bornheim bis zum Zeit- punkt der Fragestellung aufgenommen worden? Bitte benennen Sie die Summe zum 31.12. der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie bis zum Zeitpunkt der Fragestellung in 2019. Antwort Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 43 21 4 2 3 Frage 2: Bitte benennen sie die Länder, und wie viele Personen aus diesen Ländern zu uns gekommen sind (Zeitpunkt der Fragestellung in 2019)? Antwort Afghanistan 36 Algerien 1 Eritreer 2 Gambia 1 Guinea 3 Irak 3 Marokko 3 Nigeria 1 Somalia 2 Syrien 20 Frage 3: In welchen Orten/Stadtteilen etc. und durch welche Organisationen werden diese Personen un- tergebracht, versorgt und betreut? Antwort In Bornheim-Sechtem existiert eine auf minderjährige Flüchtlinge spezialisierte Wohngruppe mit 9 Plätzen. Träger ist die GfO. Darüber hinaus werden unbegleitete minderjährige Ausländer in weiteren Jugendhilfeeinrichtun- gen, überwiegend im Rhein-Sieg-Kreis und in Bonn, untergebracht. Dabei handelt es sich um anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Herrn Paul Breuer St.-Georg-Straße 20 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Welche Kosten sind der Stadt Bornheim bei der Unterkunft, Versorgung und Betreuung von un- begleiteten Ausländern (UMA) in Summe entstanden? Bitte nennen Sie diese Brutto-Gesamt- kosten jeweils zum 31.12.2015, 2016, 2017 2018 sowie bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Fragestellung 2019. Antwort: Die Zielgruppe UMA wird im Haushalt nicht als separates Produkt geführt, so dass eine Auswer- tung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. Bei den entstandenen Jugendhilfekosten tritt die Stadt Bornheim zwar in Vorleistung, stellt diese nach § 89d SGB VIII im Rahmen der Kostenerstattung dem Landschaftsverband in Rechnung. Frage 5: Was ändert sich für den Personenkreis (UMA), wenn eine Volljährigkeit eingetreten ist und wie stellt man die Volljährigkeit fest, wenn keine Personalpapiere vorhanden sind? Antwort: Mit Volljährigkeit endet die Vormundschaft, nicht aber der Anspruch auf Leistungen der Kinder und Jugendhilfe. Nach § 41 SGB VIII soll jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwick- lung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. In aller Regel liegen die Voraussetzungen bei den UMA vor, so dass die stationäre Hilfe auf An- trag des Leistungsberechtigten fortgeführt wird. Der Leistungsanspruch endet spätestens mit Erreichen des 21. Lebensjahres. Die Altersfeststellung erfolgt im Rahmen des sogen. Erstscreeningverfahrens bei Erstaufnahme des Flüchtlings. Sofern keine Ausweispapiere vorliegen, erfolgt die Einschätzung und Feststel- lung des Alters mittels einer „qualifizierten Inaugenscheinnahme“. Diese umfasst neben der Be- wertung des äußeren Erscheinungsbildes auch die Würdigung und Bewertung des Gesamtein- druckes durch die im Erstgespräch erhaltenen Informationen zum Alter und Entwicklungsstand. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.08.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.08.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) sind in der Stadt Bornheim bis zum Zeit- punkt der Fragestellung aufgenommen worden? Bitte benennen Sie die Summe zum 31.12. der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie bis zum Zeitpunkt der Fragestellung in 2019. Antwort Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 43 21 4 2 3 Frage 2: Bitte benennen sie die Länder, und wie viele Personen aus diesen Ländern zu uns gekommen sind (Zeitpunkt der Fragestellung in 2019)? Antwort Afghanistan 36 Algerien 1 Eritreer 2 Gambia 1 Guinea 3 Irak 3 Marokko 3 Nigeria 1 Somalia 2 Syrien 20 Frage 3: In welchen Orten/Stadtteilen etc. und durch welche Organisationen werden diese Personen un- tergebracht, versorgt und betreut? Antwort In Bornheim-Sechtem existiert eine auf minderjährige Flüchtlinge spezialisierte Wohngruppe mit 9 Plätzen. Träger ist die GfO. Darüber hinaus werden unbegleitete minderjährige Ausländer in weiteren Jugendhilfeeinrichtun- gen, überwiegend im Rhein-Sieg-Kreis und in Bonn, untergebracht. Dabei handelt es sich um anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Herrn Paul Breuer St.-Georg-Straße 20 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Welche Kosten sind der Stadt Bornheim bei der Unterkunft, Versorgung und Betreuung von un- begleiteten Ausländern (UMA) in Summe entstanden? Bitte nennen Sie diese Brutto-Gesamt- kosten jeweils zum 31.12.2015, 2016, 2017 2018 sowie bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Fragestellung 2019. Antwort: Die Zielgruppe UMA wird im Haushalt nicht als separates Produkt geführt, so dass eine Auswer- tung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. Bei den entstandenen Jugendhilfekosten tritt die Stadt Bornheim zwar in Vorleistung, stellt diese nach § 89d SGB VIII im Rahmen der Kostenerstattung dem Landschaftsverband in Rechnung. Frage 5: Was ändert sich für den Personenkreis (UMA), wenn eine Volljährigkeit eingetreten ist und wie stellt man die Volljährigkeit fest, wenn keine Personalpapiere vorhanden sind? Antwort: Mit Volljährigkeit endet die Vormundschaft, nicht aber der Anspruch auf Leistungen der Kinder und Jugendhilfe. Nach § 41 SGB VIII soll jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwick- lung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. In aller Regel liegen die Voraussetzungen bei den UMA vor, so dass die stationäre Hilfe auf An- trag des Leistungsberechtigten fortgeführt wird. Der Leistungsanspruch endet spätestens mit Erreichen des 21. Lebensjahres. Die Altersfeststellung erfolgt im Rahmen des sogen. Erstscreeningverfahrens bei Erstaufnahme des Flüchtlings. Sofern keine Ausweispapiere vorliegen, erfolgt die Einschätzung und Feststel- lung des Alters mittels einer „qualifizierten Inaugenscheinnahme“. Diese umfasst neben der Be- wertung des äußeren Erscheinungsbildes auch die Würdigung und Bewertung des Gesamtein- druckes durch die im Erstgespräch erhaltenen Informationen zum Alter und Entwicklungsstand. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Betr.: Mietkosten für Flüchtlingsunterkünfte in Bornheim Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.08.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele privat angemietete Wohnungen hat die Stadt Bornheim seit 2015 in Summe zur Unter- bringung von Flüchtlingen angemietet? Bitte geben Sie die Summe der angemieteten Wohnun- gen jeweils zum 31.12. auf die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 und zum Zeitpunkt der Beant- wortung der Fragestellung an. Antwort: 2015 2016 2017 2018 2019 Summe der angemieteten Wohnungen im jeweiligen Jahr 16 19 17 12 5 Frage 2: Wie viele Flüchtlinge sind jeweils zum 31.12. des Jahres in privat angemieteten Wohnungen un- tergebracht worden? Bitte geben Sie die Anzahl zum 31.12.der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und bis zur Beantwortung der Frage in 2019 an. Antwort: 2015 2016 2017 2018 2019 Anzahl der in angemieteten Wohnungen un- tergebrachten Flüchtlinge 195 188 114 71 30 Frage 3: Welche Summe an Mietkosten incl. aller Nebenkosten sind für privat gemietete Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen entstanden? Bitte geben Sie diese Bruttokosten in Summe jeweils zum 31.12 für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und bis zur Beantwortung der Frage in 2019 an. Antwort: Aufgrund der umfangreichen Recherche kann die Verwaltung die gewünschten Informationen nur für das zurückliegende Jahr bis zum aktuellen Zeitpunkt zur Verfügung stellen. Die Zusammen- stellung der darüber hinausgehender Daten würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand er- fordern. 21.08.2019 Herrn Paul Breuer St.-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - 2018 2019 Miet- und Mietnebenkosten 409.885,35 € 159.442,35 € Frage 4: Wie viele Flüchtlinge sind zum Zeitpunkt der Fragestellung in Bornheim untergebracht? Bitte schlüsseln Sie diese Zahl nach anerkannten, geduldeten, noch im Verfahren befindlichen und ausreisepflichtigen Flüchtlingen, die noch nicht abgeschoben werden konnten, auf. Frage 5: Wie verteilt sich diese Anzahl nach Frage 4 auf Containerunterbringung, die Unterbringung in privat angemieteten Wohnungen und städtischen Wohnungen? Antwort zu 4 und 5: Asylbe- werber im laufenden Verfahren Gedulde- te Perso- nen Personen mit Grenzüber- schritts- bescheinigung Aner- kannte Flüchtlin- ge Flüchtlinge mit sub- sidiärem Schutz Gesamt Container 41 37 0 32 9 119 Angemietete Wohnung 5 11 4 5 5 30 Städtisches Eigentum 31 17 1 22 4 75 Gesamt 77 65 5 59 18 224 Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Betr.: Mietkosten für Flüchtlingsunterkünfte in Bornheim Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.08.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele privat angemietete Wohnungen hat die Stadt Bornheim seit 2015 in Summe zur Unter- bringung von Flüchtlingen angemietet? Bitte geben Sie die Summe der angemieteten Wohnun- gen jeweils zum 31.12. auf die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 und zum Zeitpunkt der Beant- wortung der Fragestellung an. Antwort: 2015 2016 2017 2018 2019 Summe der angemieteten Wohnungen im jeweiligen Jahr 16 19 17 12 5 Frage 2: Wie viele Flüchtlinge sind jeweils zum 31.12. des Jahres in privat angemieteten Wohnungen un- tergebracht worden? Bitte geben Sie die Anzahl zum 31.12.der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und bis zur Beantwortung der Frage in 2019 an. Antwort: 2015 2016 2017 2018 2019 Anzahl der in angemieteten Wohnungen un- tergebrachten Flüchtlinge 195 188 114 71 30 Frage 3: Welche Summe an Mietkosten incl. aller Nebenkosten sind für privat gemietete Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen entstanden? Bitte geben Sie diese Bruttokosten in Summe jeweils zum 31.12 für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und bis zur Beantwortung der Frage in 2019 an. Antwort: Aufgrund der umfangreichen Recherche kann die Verwaltung die gewünschten Informationen nur für das zurückliegende Jahr bis zum aktuellen Zeitpunkt zur Verfügung stellen. Die Zusammen- stellung der darüber hinausgehender Daten würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand er- fordern. 21.08.2019 Herrn Paul Breuer St.-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - 2018 2019 Miet- und Mietnebenkosten 409.885,35 € 159.442,35 € Frage 4: Wie viele Flüchtlinge sind zum Zeitpunkt der Fragestellung in Bornheim untergebracht? Bitte schlüsseln Sie diese Zahl nach anerkannten, geduldeten, noch im Verfahren befindlichen und ausreisepflichtigen Flüchtlingen, die noch nicht abgeschoben werden konnten, auf. Frage 5: Wie verteilt sich diese Anzahl nach Frage 4 auf Containerunterbringung, die Unterbringung in privat angemieteten Wohnungen und städtischen Wohnungen? Antwort zu 4 und 5: Asylbe- werber im laufenden Verfahren Gedulde- te Perso- nen Personen mit Grenzüber- schritts- bescheinigung Aner- kannte Flüchtlin- ge Flüchtlinge mit sub- sidiärem Schutz Gesamt Container 41 37 0 32 9 119 Angemietete Wohnung 5 11 4 5 5 30 Städtisches Eigentum 31 17 1 22 4 75 Gesamt 77 65 5 59 18 224 Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Unfälle auf dem Zweigrabenweg Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 07.12.2019 beantworte ich wie folgt: Frage: 1.) Sieht der Bürgermeister Möglichkeiten, die Markierung der Fahrbahnränder und der Fahr- bahnmitte insbesondere in den Kurvenbereichen des Zweigrabenwegs außerhalb der Orts- lage von Hemmerich zu verbessern? 2.) Besteht die Möglichkeit zum Anbringen von Leitplanken in diesen Bereichen? Welche Aus- wirkungen auf die Verkehrssicherheit hätten Leitplanken und welchen finanziellen Aufwand würden sie verursachen? 3.) Welche weiteren Maßnahmen zur Verringerung der Unfallzahl in diesem Bereich sind denk- bar und welche Maßnahmen erachtet der Bürgermeister für sinnvoll? Antwort: Die Berichte der Polizei zur Unfallsituation auf dem Zweigrabenweg wurden angefordert, liegen der Verwaltung allerdings noch nicht vor. Die Verwaltung erhofft sich hierdurch Informationen über die Unfallursachen zu bekommen. Anhand der angeforderten Unterlagen lassen sich vermutlich Entscheidungen zur Erforderlichkeit von Maßnahmen und die Abwägung, welche straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen auf dem Zweigrabenweg zielführend sein können, treffen. Die Verwaltung wird den Ratsgremien die Ergebnisse dieser Überprüfung zu gegebener Zeit mit- teilen. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Herrn Christian Koch Maaßenstraße 16 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.01.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. fehlender Buchstaben an der Gefallenengedenkstelle auf dem Friedhof Hersel Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom beantworte ich wie folgt: Frage: Handelt es sich bei den fehlenden Buchstaben an der Gefallenengedenkstelle um Vandalismus oder um Instandsetzungsarbeiten, und seit wann ist der Stadt der Sachverhalt bekannt? Antwort: Der Sachverhalt ist dem StadtBetrieb Bornheim (SBB) seit einigen Monaten bekannt. Die Buch- staben wurden von Unbekannten entfernt. Zunächst wurde versucht, entsprechende Ersatzbuch- staben zu beschaffen bzw. anfertigen zu lassen. Mitarbeiter des SBB haben die Buchstaben je- doch dann bei Unterhaltungsarbeiten in einer benachbarten Grünanlage gefunden. Die Buchsta- ben, die zunächst noch gerichtet werden mussten, werden im Januar 2020 durch einen beauf- tragten Steinmetz erneut angebracht. Frage: Sind der Stadt mutwillige Beschädigungen an im Stadtgebiet befindlichen Soldatengräbern, Krie- gerdenkmälern oder Ehrenmälern für gefallene Soldaten bekannt, und falls ja, gibt es Rück- schlüsse auf politisch motivierten Vandalismus? Antwort: Dem StadtBetrieb sind keine weiteren mutwilligen Beschädigungen an Kriegerdenkmälern oder Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft auf den Friedhöfen im Stadtgebiet bekannt. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Herrn Frank-Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Grundlage und mit welchen sachlichen Gründen ist die Bewertung der Stelle nach Entgeltgruppe 5 TVöD erfolgt? Antwort 1: Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass zu den Beschäftigten im Einsatz- dienst im feuerwehrtechnischen Dienst u.a. nicht die Mitarbeiter gehören, die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betraut sind. Somit ist die Stelle nach den allgemeinen Tätigkeits- merkmalen des BAT zu bewerten, da die Stelle nicht dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuord- nen ist. Dies erfordert eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelba- ren Brandbekämpfung sind nicht nur die Mitarbeiter beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonsti- ger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbe- kämpfung ermöglichen oder unterstützen (BAG, SR 2 x BAT 11.9.1959-1 AZR 56/59). Diese Aus- legung folgt auch die Protokollnotiz zu S. 1 der Nr. SR 2 x zum alten BAT. Die Anforderungen des Arbeitsbereiches sind als schwierige Tätigkeiten i. S. der Verg.-Gr. VIII Fallgr. 1a BAT zu bezeichnen, weil laufende und gleichartige Arbeitsvorgänge zu bearbeiten sind. Diese verlangen aber auch gründliche Fachkenntnisse i. S. der Verg.-Gr. VII Fallgr. 1 a BAT, weil nur so die lebensnotwendigen Geräte richtig und ordnungsgemäß gewartet werden können. Alle Funktionalitäten mit ihren Auswirkungen und Anforderungen ergeben auch eine Vielseitigkeit im Sinne der tariflichen Definition. Selbstständige Leistung im Sinne der tariflichen Definition der Verg.-Gr. VIb Fallgruppe 1a BAT sind für die Arbeitsvorgänge jedoch nicht anzuerkennen, da hierfür bei der Aufgabenwahrneh- mung zu mindestens 20% ein entsprechender Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum vorliegen muss. Der Aufgabenbereich der Stelle ist aber gerade dadurch geprägt, dass entsprechende Wartungsarbeiten durchzuführen sind und die genannten Spiel- räume mit Blick auf die Sicherheitsrelevanz gerade nicht bestehen. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Im Ergebnis ergibt nach sich eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1a BAT. Die tarifrechtlich gebotene Umwandlung ergibt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD. Frage 2: Wie sind vergleichbare Stellen mit ähnlichen Voraussetzungen und Aufgabenspektrum in ande- ren Kommunen tariflich eingruppiert? Antwort 2: Eine aktuell durchgeführte Abfrage hat ergeben, dass in Eitorf, Frechen, Königswinter und Wachtberg die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 erfolgt. In Bad Honnef, Meckenheim und Rheinbach erfolgt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6. Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine empirische Stellenbewertung stets nachrangig ge- genüber analytischen Verfahren ist. Aufgrund der bestehenden Eingruppierungsvorschriften im Bereich des BAT/TVöD ist eine einzelfallbezogene Bewertung angezeigt. Somit können Umfra- geergebnisse keine verlässlichen Hinweise für die tarifgerechte Eingruppierung geben. Frage 3: Welcher Stundenanteil der Stelle entfällt auf die fachfremde Aufgabe der Teilnahme an Jugend- schutz- und Veranstaltungskontrollen? Antwort 3: Es handelt sich derzeit um einen Stundenumfang von ca. 10 Stunden pro Jahr. Also bei 1570 Jahresarbeitsstunden weniger als 1 Prozent pro Jahr. Frage 4: Muss auch der bisherige Gerätewart die in 3.) genannte Aufgabe leisten und welcher Stundenan- teil entfällt bei ihm auf diese Tätigkeiten? Antwort 4: Grundsätzlich wird jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter des Bürger- und Ordnungsamtes für Jugendschutzkontrollen an den Karnevalstagen und ähnliche Einsätze sowie im Rahmen von Einsätzen nach dem Notfallplan herangezogen. Der Stundenanteil wird gleich hoch sein. Frage 5: Reduzieren sich durch die in 3.) genannten Tätigkeiten die zur Verfügung stehenden Stunden für die Kontrolle der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr? Antwort 5: Da es sich bei den geleisteten Einsatzstunden sowohl um Tätigkeiten während der Dienstzeit, als auch um Überstunden handelt, reduzieren diese Einsatzzeiten automatisch die Zeiten, in denen der Gerätewart Aufgaben im Kernbereich seiner Stelle erledigt. Dies gilt ebenso für die Teilnah- me an Feuerwehreinsätzen, -übungen und Fortbildungen. Dies ist auch so der Stundenaufstel- lung zur Vorlage 012/2016-3 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Grundlage und mit welchen sachlichen Gründen ist die Bewertung der Stelle nach Entgeltgruppe 5 TVöD erfolgt? Antwort 1: Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass zu den Beschäftigten im Einsatz- dienst im feuerwehrtechnischen Dienst u.a. nicht die Mitarbeiter gehören, die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betraut sind. Somit ist die Stelle nach den allgemeinen Tätigkeits- merkmalen des BAT zu bewerten, da die Stelle nicht dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuord- nen ist. Dies erfordert eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelba- ren Brandbekämpfung sind nicht nur die Mitarbeiter beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonsti- ger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbe- kämpfung ermöglichen oder unterstützen (BAG, SR 2 x BAT 11.9.1959-1 AZR 56/59). Diese Aus- legung folgt auch die Protokollnotiz zu S. 1 der Nr. SR 2 x zum alten BAT. Die Anforderungen des Arbeitsbereiches sind als schwierige Tätigkeiten i. S. der Verg.-Gr. VIII Fallgr. 1a BAT zu bezeichnen, weil laufende und gleichartige Arbeitsvorgänge zu bearbeiten sind. Diese verlangen aber auch gründliche Fachkenntnisse i. S. der Verg.-Gr. VII Fallgr. 1 a BAT, weil nur so die lebensnotwendigen Geräte richtig und ordnungsgemäß gewartet werden können. Alle Funktionalitäten mit ihren Auswirkungen und Anforderungen ergeben auch eine Vielseitigkeit im Sinne der tariflichen Definition. Selbstständige Leistung im Sinne der tariflichen Definition der Verg.-Gr. VIb Fallgruppe 1a BAT sind für die Arbeitsvorgänge jedoch nicht anzuerkennen, da hierfür bei der Aufgabenwahrneh- mung zu mindestens 20% ein entsprechender Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum vorliegen muss. Der Aufgabenbereich der Stelle ist aber gerade dadurch geprägt, dass entsprechende Wartungsarbeiten durchzuführen sind und die genannten Spiel- räume mit Blick auf die Sicherheitsrelevanz gerade nicht bestehen. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Im Ergebnis ergibt nach sich eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1a BAT. Die tarifrechtlich gebotene Umwandlung ergibt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD. Frage 2: Wie sind vergleichbare Stellen mit ähnlichen Voraussetzungen und Aufgabenspektrum in ande- ren Kommunen tariflich eingruppiert? Antwort 2: Eine aktuell durchgeführte Abfrage hat ergeben, dass in Eitorf, Frechen, Königswinter und Wachtberg die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 erfolgt. In Bad Honnef, Meckenheim und Rheinbach erfolgt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6. Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine empirische Stellenbewertung stets nachrangig ge- genüber analytischen Verfahren ist. Aufgrund der bestehenden Eingruppierungsvorschriften im Bereich des BAT/TVöD ist eine einzelfallbezogene Bewertung angezeigt. Somit können Umfra- geergebnisse keine verlässlichen Hinweise für die tarifgerechte Eingruppierung geben. Frage 3: Welcher Stundenanteil der Stelle entfällt auf die fachfremde Aufgabe der Teilnahme an Jugend- schutz- und Veranstaltungskontrollen? Antwort 3: Es handelt sich derzeit um einen Stundenumfang von ca. 10 Stunden pro Jahr. Also bei 1570 Jahresarbeitsstunden weniger als 1 Prozent pro Jahr. Frage 4: Muss auch der bisherige Gerätewart die in 3.) genannte Aufgabe leisten und welcher Stundenan- teil entfällt bei ihm auf diese Tätigkeiten? Antwort 4: Grundsätzlich wird jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter des Bürger- und Ordnungsamtes für Jugendschutzkontrollen an den Karnevalstagen und ähnliche Einsätze sowie im Rahmen von Einsätzen nach dem Notfallplan herangezogen. Der Stundenanteil wird gleich hoch sein. Frage 5: Reduzieren sich durch die in 3.) genannten Tätigkeiten die zur Verfügung stehenden Stunden für die Kontrolle der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr? Antwort 5: Da es sich bei den geleisteten Einsatzstunden sowohl um Tätigkeiten während der Dienstzeit, als auch um Überstunden handelt, reduzieren diese Einsatzzeiten automatisch die Zeiten, in denen der Gerätewart Aufgaben im Kernbereich seiner Stelle erledigt. Dies gilt ebenso für die Teilnah- me an Feuerwehreinsätzen, -übungen und Fortbildungen. Dies ist auch so der Stundenaufstel- lung zur Vorlage 012/2016-3 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen