Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Gewerbesteuerzerlegung nach Betriebsstätten gemäß § 12 AO Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 27.03.2021 beantworte ich wie folgt: Vorbemerkung: Es gibt eine Vielzahl von Gewerbesteuerzerlegungen aufgrund von Betriebsstätten in Bornheim. Problematisch sind diejenigen Unternehmen, die dem zuständigen Finanzamt eine Betriebsstätte im Stadtgebiet nicht anzeigen, obwohl diese nach § 12 Nr. 8 Abgabenordnung vorliegt: Bei Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern. Die Unternehmen haben (auch nach erneuter Auskunft des Finanzamtes St. Augustin vom 15.02.21) keine Verpflichtung, die Zerlegung anzuzeigen. Mit Hilfe des Rechtsamtes wergen folgende Fragestellungen geklärt: 1. Grundlage der Auskunftspflicht von Unternehmen der Kommune gegenüber (dem Grunde nach, insbesondere Mitwirkungspflichten nach §§ 90, 93 AO) 2. Umfang einer möglichen Auskunftspflicht (Inhalt und Umfang – z.B. Bauzeit und beteiligte Fir- men/Subunternehmen) 3. Sanktionsmöglichkeiten bei Nicht-Erteilen von Auskünften 4. Zusammenwirken mit dem Finanzamt: Einholen der Auskünfte selbst bei Firmen oder Information an Finanzamt und weiteres Ver- fahren von dort. Herrn Hans Gerd Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim - 2 - Frage 1: Wie viele Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheide wurden seitens der Stadt Bornheim nach Über- mittlung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt in den Jahren 2019 und 2020 für in Bornheim ansässige und auswärts tätige Unternehmen bearbeitet? Antwort 1: Zerlegungsfälle insgesamt: 2019 = 214 Fälle 2020 = 261 Fälle Davon für in Bornheim ansässige und auswärts tätige Unternehmen: 2019 = 80 Fälle mit einem Gewerbesteueraufkommen von 788.441,35 Euro 2020 = 102 Fälle mit einem Gewerbesteueraufkommen von 1.182.714,12 Euro. Hinzu kommen Zerlegungsfälle mit einem Messbescheid von 0 Euro, die nicht im System als Fall gezählt werden und diejenigen Zerlegungsfälle, die (u.a. wegen der Corona bedingten Belastungen der Unternehmen) auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Frage 2: Wie viele Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheide wurden seitens der Stadt Bornheim nach Über- mittlung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt in den Jahren 2019 und 2020 für in Bornheim tätige und auswärts ansässige Unternehmen bearbeitet? Antwort 2: Für in Bornheim tätige und auswärts ansässige Unternehmen: 2019 = 134 Fälle mit einem Gewerbesteueraufkommen von 1.764.874,98 Euro 2020 = 159 Fälle mit einem Gewerbesteueraufkommen von 1.147.493,90 Euro. Frage 3: Wie hoch waren die Summen in den Jahren 2019 und 2020, die durch in Bornheim ansässige und auswärts tätige Unternehmen aus der Stadt abgeflossen sind? Antwort 3: Hierzu liegen keine Informationen vor, da die entsprechenden Messbescheide direkt an die Kommunen gesandt werden. Frage 4: Wie hoch waren die Summen in den Jahren 2019 und 2020, die durch in Bornheim tätige und auswärts ansässige Unternehmen der Stadt zugute gekommen sind? Antwort 4: 2019 = 2.553.316,33 Euro 2020 = 2.330.208,02 Euro. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Gewerbesteuerzerlegung nach Betriebsstätten gemäß § 12 AO Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 27.03.2021 beantworte ich wie folgt: Vorbemerkung: Es gibt eine Vielzahl von Gewerbesteuerzerlegungen aufgrund von Betriebsstätten in Bornheim. Problematisch sind diejenigen Unternehmen, die dem zuständigen Finanzamt eine Betriebsstätte im Stadtgebiet nicht anzeigen, obwohl diese nach § 12 Nr. 8 Abgabenordnung vorliegt: Bei Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern. Die Unternehmen haben (auch nach erneuter Auskunft des Finanzamtes St. Augustin vom 15.02.21) keine Verpflichtung, die Zerlegung anzuzeigen. Mit Hilfe des Rechtsamtes wergen folgende Fragestellungen geklärt: 1. Grundlage der Auskunftspflicht von Unternehmen der Kommune gegenüber (dem Grunde nach, insbesondere Mitwirkungspflichten nach §§ 90, 93 AO) 2. Umfang einer möglichen Auskunftspflicht (Inhalt und Umfang – z.B. Bauzeit und beteiligte Fir- men/Subunternehmen) 3. Sanktionsmöglichkeiten bei Nicht-Erteilen von Auskünften 4. Zusammenwirken mit dem Finanzamt: Einholen der Auskünfte selbst bei Firmen oder Information an Finanzamt und weiteres Ver- fahren von dort. Herrn Hans Gerd Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim - 2 - Frage 1: Wie viele Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheide wurden seitens der Stadt Bornheim nach Über- mittlung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt in den Jahren 2019 und 2020 für in Bornheim ansässige und auswärts tätige Unternehmen bearbeitet? Antwort 1: Zerlegungsfälle insgesamt: 2019 = 214 Fälle 2020 = 261 Fälle Davon für in Bornheim ansässige und auswärts tätige Unternehmen: 2019 = 80 Fälle mit einem Gewerbesteueraufkommen von 788.441,35 Euro 2020 = 102 Fälle mit einem Gewerbesteueraufkommen von 1.182.714,12 Euro. Hinzu kommen Zerlegungsfälle mit einem Messbescheid von 0 Euro, die nicht im System als Fall gezählt werden und diejenigen Zerlegungsfälle, die (u.a. wegen der Corona bedingten Belastungen der Unternehmen) auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Frage 2: Wie viele Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheide wurden seitens der Stadt Bornheim nach Über- mittlung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt in den Jahren 2019 und 2020 für in Bornheim tätige und auswärts ansässige Unternehmen bearbeitet? Antwort 2: Für in Bornheim tätige und auswärts ansässige Unternehmen: 2019 = 134 Fälle mit einem Gewerbesteueraufkommen von 1.764.874,98 Euro 2020 = 159 Fälle mit einem Gewerbesteueraufkommen von 1.147.493,90 Euro. Frage 3: Wie hoch waren die Summen in den Jahren 2019 und 2020, die durch in Bornheim ansässige und auswärts tätige Unternehmen aus der Stadt abgeflossen sind? Antwort 3: Hierzu liegen keine Informationen vor, da die entsprechenden Messbescheide direkt an die Kommunen gesandt werden. Frage 4: Wie hoch waren die Summen in den Jahren 2019 und 2020, die durch in Bornheim tätige und auswärts ansässige Unternehmen der Stadt zugute gekommen sind? Antwort 4: 2019 = 2.553.316,33 Euro 2020 = 2.330.208,02 Euro. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen