Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Hallenbenutzungsgebührenordnung der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Vieritz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Gebühren werden aktuell für die Hallenbenutzung erhoben? Antwort 1: Die Nutzungsgebühr wird entsprechend der Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim erhoben. Die Tarifordnung unterscheidet zwischen unentgeltli- cher (z. B. Kita, Schule, Feuerwehr, Kinder- und Jugendgruppen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt wurden) und entgeltlicher Benutzung der Sportstätten. In der Regel zahlen die Vereine, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt wurden für den Übungs- und Trainingsbetrieb der Erwachsenengruppen 3,00 €/Stunde. Altersge- mischte Gruppen zahlen ab 20.00 Uhr ein Entgelt von 3,00 €/Stunde. Alle weiteren Entgelte sind in der Tarifordnung aufgeführt. Frage 2: Kann die Hallenbenutzungsgebührenordnung öffentlich bzw. transparent gemacht werden, bei- spielsweise durch Verlinkung auf der Webseite der Stadt? Antwort 2: Eine Tarifordnung ist bereits auf der Homepage veröffentlicht: https://www.bornheim.de/rathaus- service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim Frage 3: Sind die Hallen-Kapazitäten ausreichend für die aktuelle Nachfrage? Antwort 3: Die aktuellen Nachfragen übersteigen derzeit die Hallen-Kapazitäten. Dies liegt aktuell auch da- ran, dass die Doppelturnhalle der Johann-Wallraf-Grundschule in Bornheim für die Unterbringung geflüchteter Menschen gesperrt ist. Gerade im Jugendbereich ist die Nachfrage nach freien Hal- lenzeiten der Vereine sehr hoch. Die Verwaltung versucht, im Rahmen der Möglichkeiten, die Be- darfe zu decken und z. B. temporäre Lösungen zu finden und Hallenzeiten zu tauschen. Herrn Ratsmitglied Joachim Vieritz https://www.bornheim.de/rathaus-service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim https://www.bornheim.de/rathaus-service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim - 2 - Frage 4: Wie gestalten sich die Nutzungsgebühren für alle anderen Sportstätten in Bornheim, wie z. B. das Stadion Antwort 4: Die Nutzungsgebühren hier werden auch entsprechend der Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim erhoben. Alle anderen Sportplätze in Bornheim (bis auf Brenig, Hemmerich, Rösberg, Hersel und Stadion Bornheim) wurden den Vereinen durch Erbbaurechtsvertrag übertragen und von den jeweiligen Fußballvereinen genutzt. Frage 5: Inwieweit decken die Gebühren die Aufwendungen der Stadt für die Sportstätten? Antwort 5: Die Einnahmen durch die Hallennutzungsgebühr sind nicht kostendeckend. Ziel der Verwaltung ist es, die Vereine zu stärken und zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Hallenbenutzungsgebührenordnung der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Vieritz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Gebühren werden aktuell für die Hallenbenutzung erhoben? Antwort 1: Die Nutzungsgebühr wird entsprechend der Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim erhoben. Die Tarifordnung unterscheidet zwischen unentgeltli- cher (z. B. Kita, Schule, Feuerwehr, Kinder- und Jugendgruppen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt wurden) und entgeltlicher Benutzung der Sportstätten. In der Regel zahlen die Vereine, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt wurden für den Übungs- und Trainingsbetrieb der Erwachsenengruppen 3,00 €/Stunde. Altersge- mischte Gruppen zahlen ab 20.00 Uhr ein Entgelt von 3,00 €/Stunde. Alle weiteren Entgelte sind in der Tarifordnung aufgeführt. Frage 2: Kann die Hallenbenutzungsgebührenordnung öffentlich bzw. transparent gemacht werden, bei- spielsweise durch Verlinkung auf der Webseite der Stadt? Antwort 2: Eine Tarifordnung ist bereits auf der Homepage veröffentlicht: https://www.bornheim.de/rathaus- service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim Frage 3: Sind die Hallen-Kapazitäten ausreichend für die aktuelle Nachfrage? Antwort 3: Die aktuellen Nachfragen übersteigen derzeit die Hallen-Kapazitäten. Dies liegt aktuell auch da- ran, dass die Doppelturnhalle der Johann-Wallraf-Grundschule in Bornheim für die Unterbringung geflüchteter Menschen gesperrt ist. Gerade im Jugendbereich ist die Nachfrage nach freien Hal- lenzeiten der Vereine sehr hoch. Die Verwaltung versucht, im Rahmen der Möglichkeiten, die Be- darfe zu decken und z. B. temporäre Lösungen zu finden und Hallenzeiten zu tauschen. Herrn Ratsmitglied Joachim Vieritz https://www.bornheim.de/rathaus-service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim https://www.bornheim.de/rathaus-service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim - 2 - Frage 4: Wie gestalten sich die Nutzungsgebühren für alle anderen Sportstätten in Bornheim, wie z. B. das Stadion Antwort 4: Die Nutzungsgebühren hier werden auch entsprechend der Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim erhoben. Alle anderen Sportplätze in Bornheim (bis auf Brenig, Hemmerich, Rösberg, Hersel und Stadion Bornheim) wurden den Vereinen durch Erbbaurechtsvertrag übertragen und von den jeweiligen Fußballvereinen genutzt. Frage 5: Inwieweit decken die Gebühren die Aufwendungen der Stadt für die Sportstätten? Antwort 5: Die Einnahmen durch die Hallennutzungsgebühr sind nicht kostendeckend. Ziel der Verwaltung ist es, die Vereine zu stärken und zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Kenntnisnahme-Beschluss Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.02.2023 beantworte ich wie folgt: Frage: Wo findet sich die Rechtsgrundlage, dass über eine Verwaltungsvorlage die eine „Kennt- nisnahme“ beschreibt, abgestimmt werden muss? Antwort: Der generelle Unterschied zwischen Mitteilungs- und Beschlussvorlagen ist der, dass es sich bei einer Mitteilungsvorlage um eine Mitteilung seitens der Verwaltung oder eines An- tragsstellers an die Politik handelt, die keiner weiteren Entscheidung bedarf. Bei einer Beschlussvorlage hingegen muss die Politik einen Beschluss fassen, um weiteres Ver- waltungshandeln in die Wege zu leiten. Eine spezielle Rechtsgrundlage für einen Kenntnisnahmebeschluss gibt es nicht. Wenn ein Gre- mium für eine Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit eindeutig zuständig ist, ist auf jeden Fall eine normale Beschlussvorlage angezeigt. Eine Vorlage mit Kenntnisnahmebeschluss kann man hingegen dann wählen, wenn man z.B. von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ausgeht aber die Beteiligung der Politik sicherstellen möchte. Die abgegebenen Dafür-Stimmen ergehen dann im Sinne einer „zustimmenden Kenntnisnahme“. Die Politik würde sich somit widersprüchlich verhalten, wenn sie für die Kenntnisnahme stimmt, aber das skizzierte Verwaltungshandeln dann im Nachhinein für unzutreffend, unangemessen oder nicht zielführend hält. Zudem macht es der Beschluss für die Politik möglich, eine Ergänzung zu beantragen. Würde eine reine Mittelung der Verwaltung ergehen, hätte die Politik keine Möglichkeit einen Beschluss- entwurf zu fassen. Eine reine Kenntnisnahme Vorlage – also eine Mitteilung, über die gar nicht abgestimmt wird – kann immer dann gewählt werden, wenn es wirklich nur um die Weitergabe von Fakten geht, bzgl. derer es voraussichtlich keinen Diskussionsbedarf oder gar Entscheidungsbedarf gibt, z.B. auch Mitteilungen über Gesetzesänderungen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Ratsmitglied Rolf Schmitz Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Kenntnisnahme-Beschluss Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.02.2023 beantworte ich wie folgt: Frage: Wo findet sich die Rechtsgrundlage, dass über eine Verwaltungsvorlage die eine „Kennt- nisnahme“ beschreibt, abgestimmt werden muss? Antwort: Der generelle Unterschied zwischen Mitteilungs- und Beschlussvorlagen ist der, dass es sich bei einer Mitteilungsvorlage um eine Mitteilung seitens der Verwaltung oder eines An- tragsstellers an die Politik handelt, die keiner weiteren Entscheidung bedarf. Bei einer Beschlussvorlage hingegen muss die Politik einen Beschluss fassen, um weiteres Ver- waltungshandeln in die Wege zu leiten. Eine spezielle Rechtsgrundlage für einen Kenntnisnahmebeschluss gibt es nicht. Wenn ein Gre- mium für eine Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit eindeutig zuständig ist, ist auf jeden Fall eine normale Beschlussvorlage angezeigt. Eine Vorlage mit Kenntnisnahmebeschluss kann man hingegen dann wählen, wenn man z.B. von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ausgeht aber die Beteiligung der Politik sicherstellen möchte. Die abgegebenen Dafür-Stimmen ergehen dann im Sinne einer „zustimmenden Kenntnisnahme“. Die Politik würde sich somit widersprüchlich verhalten, wenn sie für die Kenntnisnahme stimmt, aber das skizzierte Verwaltungshandeln dann im Nachhinein für unzutreffend, unangemessen oder nicht zielführend hält. Zudem macht es der Beschluss für die Politik möglich, eine Ergänzung zu beantragen. Würde eine reine Mittelung der Verwaltung ergehen, hätte die Politik keine Möglichkeit einen Beschluss- entwurf zu fassen. Eine reine Kenntnisnahme Vorlage – also eine Mitteilung, über die gar nicht abgestimmt wird – kann immer dann gewählt werden, wenn es wirklich nur um die Weitergabe von Fakten geht, bzgl. derer es voraussichtlich keinen Diskussionsbedarf oder gar Entscheidungsbedarf gibt, z.B. auch Mitteilungen über Gesetzesänderungen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Ratsmitglied Rolf Schmitz

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. abgebautes Spielgerät Spielplatz Hemmerich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Seit mehreren Wochen ist ein großes Spielgerät auf dem Spielplatz Hemmerich abgebaut. Wa- rum wurde das Gerät abgebaut? Antwort 1: Das Gerät machte lautstarke Geräusche beim Bespielen. Daraufhin wurde der obere Teil des Spielgerätes abgenommen, um nach einem Fehler zu suchen. Hier erwies sich ein Lagerscha- den, der irreparabel ist. Die Kosten für das Ersatzteil waren zu hoch, sodass wir hier einen wirt- schaftlichen Totalschaden haben. Frage 2: Wann und wie wird es wieder aufgestellt oder ersetzt? Antwort 2: Es wurde bereits ein Ersatz für dieses Spielgerät besorgt. Vom Spielwert her ist es ein ähnliches Gerät wie das bisherige. Das Spielgerät wurde schon geliefert und wird zeitnah vom Stadtbetrieb aufgestellt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Ratsmitglied Christian Koch Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. abgebautes Spielgerät Spielplatz Hemmerich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Seit mehreren Wochen ist ein großes Spielgerät auf dem Spielplatz Hemmerich abgebaut. Wa- rum wurde das Gerät abgebaut? Antwort 1: Das Gerät machte lautstarke Geräusche beim Bespielen. Daraufhin wurde der obere Teil des Spielgerätes abgenommen, um nach einem Fehler zu suchen. Hier erwies sich ein Lagerscha- den, der irreparabel ist. Die Kosten für das Ersatzteil waren zu hoch, sodass wir hier einen wirt- schaftlichen Totalschaden haben. Frage 2: Wann und wie wird es wieder aufgestellt oder ersetzt? Antwort 2: Es wurde bereits ein Ersatz für dieses Spielgerät besorgt. Vom Spielwert her ist es ein ähnliches Gerät wie das bisherige. Das Spielgerät wurde schon geliefert und wird zeitnah vom Stadtbetrieb aufgestellt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Ratsmitglied Christian Koch

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.07.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 29.06.2023 betr. Umsetzung der Beschlüsse aus dem Mobilitäts- und Ver- kehrsausschuss vom 11.01.2023 Sehr geehrter Herr König, Ihre kleine Anfrage vom 29.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand zum Rückbau der Sperrpfosten? Frage 2: Wie ist der aktuelle Stand zur Einrichtung der Halteverbotszone? Frage 3: Wann hat das straßenverkehrsrechtsrechtliche Anhörverfahren stattgefunden/findet statt? Antwort zu 1 bis 3: Weder das straßenverkehrsrechtliche Anhörverfahren für die Einrichtung einer Halteverbotszone noch über den Rückbau der Sperrpfosten hat bisher stattgefunden. Auf Grund des nach wie vor herrschenden Personalmangels bei der Straßenverkehrsbehörde kann derzeit auch noch kein konkreter Termin für das notwendige Verfahren genannt werden. Unabhängig davon wird der Bereich der Talstraße im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs weiterhin regelmäßig kontrolliert und etwaige Verstöße entsprechend geahndet. Laut Auskunft der Überwachungskräfte konnten nach den bisherigen Erkenntnissen dort jedoch keine vermehrten Parkverstöße festgestellt werden. Frage 4: War oder wird die Feuerwehr zu dieser Anhörung eingeladen? Antwort zu 4: Beim straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren gem. § 45 der Straßenverkehrs- ordnung handelt es sich um einen Behördentermin. Teilnehmer sind jeweils Vertreter von Polizei, des Straßenbaulastträgers und der Straßenverkehrsbehörde sowie des betroffenen Ortsvorste- hers. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter Herrn Ratsmitglied Dirk König Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.07.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 29.06.2023 betr. Umsetzung der Beschlüsse aus dem Mobilitäts- und Ver- kehrsausschuss vom 11.01.2023 Sehr geehrter Herr König, Ihre kleine Anfrage vom 29.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand zum Rückbau der Sperrpfosten? Frage 2: Wie ist der aktuelle Stand zur Einrichtung der Halteverbotszone? Frage 3: Wann hat das straßenverkehrsrechtsrechtliche Anhörverfahren stattgefunden/findet statt? Antwort zu 1 bis 3: Weder das straßenverkehrsrechtliche Anhörverfahren für die Einrichtung einer Halteverbotszone noch über den Rückbau der Sperrpfosten hat bisher stattgefunden. Auf Grund des nach wie vor herrschenden Personalmangels bei der Straßenverkehrsbehörde kann derzeit auch noch kein konkreter Termin für das notwendige Verfahren genannt werden. Unabhängig davon wird der Bereich der Talstraße im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs weiterhin regelmäßig kontrolliert und etwaige Verstöße entsprechend geahndet. Laut Auskunft der Überwachungskräfte konnten nach den bisherigen Erkenntnissen dort jedoch keine vermehrten Parkverstöße festgestellt werden. Frage 4: War oder wird die Feuerwehr zu dieser Anhörung eingeladen? Antwort zu 4: Beim straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren gem. § 45 der Straßenverkehrs- ordnung handelt es sich um einen Behördentermin. Teilnehmer sind jeweils Vertreter von Polizei, des Straßenbaulastträgers und der Straßenverkehrsbehörde sowie des betroffenen Ortsvorste- hers. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter Herrn Ratsmitglied Dirk König

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.04.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Wassertemperatur im HFB Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 17.04.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Wassertemperaturen und welche Raumtemperatur waren vor der Energiekrise im ver- gangenen Jahr im Hallenfreizeitbades üblich? Antwort 1: Vor der Energiekrise schwankten die Wassertemperaturen zwischen 29-30 Grad Celcius. Die Raumtemperaturen lagen 2-3 Grad Celsius über der Wassertemperatur. Frage 2: Inwieweit wurden diese Temperaturen im Zuge der Energieknappheit gesenkt? Antwort 2: Die Temperaturen wurden während der Energiekrise auf 26 Grad Celcius abgesenkt. Frage 3: Gab es Beschwerden oder andere Auswirkungen, die auf die Temperatursenkungen zurückzu- führen sind (z.B. Rückgang der Besucherzahlen)? Antwort 3: Es wurden tatsächlich zahlreiche mündliche, sowie schriftliche Beschwerden wegen dieser abge- senkten Temperaturen verzeichnet. Es gab auch einen Besucherrückgang; ob dieser aber allein wegen den Temperaturen zurückzuführen ist, ist nicht empirisch zu beweisen. . Frage 4: Mittlerweile hat sich die Energiemangellage deutlich entspannt. Zu welchem Zeitpunkt plant die Verwaltung die ursprünglichen Temperaturen wieder zu erreichen? Antwort 4: Die Temperaturen wurden wieder auf den alten Stand (Punkt 1.) zum 01.03.2023 zurückgeführt. Mit freundlichen Grüßen Herrn Jörn Freynick - 2 - (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.04.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Wassertemperatur im HFB Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 17.04.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Wassertemperaturen und welche Raumtemperatur waren vor der Energiekrise im ver- gangenen Jahr im Hallenfreizeitbades üblich? Antwort 1: Vor der Energiekrise schwankten die Wassertemperaturen zwischen 29-30 Grad Celcius. Die Raumtemperaturen lagen 2-3 Grad Celsius über der Wassertemperatur. Frage 2: Inwieweit wurden diese Temperaturen im Zuge der Energieknappheit gesenkt? Antwort 2: Die Temperaturen wurden während der Energiekrise auf 26 Grad Celcius abgesenkt. Frage 3: Gab es Beschwerden oder andere Auswirkungen, die auf die Temperatursenkungen zurückzu- führen sind (z.B. Rückgang der Besucherzahlen)? Antwort 3: Es wurden tatsächlich zahlreiche mündliche, sowie schriftliche Beschwerden wegen dieser abge- senkten Temperaturen verzeichnet. Es gab auch einen Besucherrückgang; ob dieser aber allein wegen den Temperaturen zurückzuführen ist, ist nicht empirisch zu beweisen. . Frage 4: Mittlerweile hat sich die Energiemangellage deutlich entspannt. Zu welchem Zeitpunkt plant die Verwaltung die ursprünglichen Temperaturen wieder zu erreichen? Antwort 4: Die Temperaturen wurden wieder auf den alten Stand (Punkt 1.) zum 01.03.2023 zurückgeführt. Mit freundlichen Grüßen Herrn Jörn Freynick - 2 - (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 31.07.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Förderaufruf für das Bundesprogramm Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ Sehr geehrte Frau Kretschmer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 29.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Stadt der Förderaufruf bekannt? Antwort 1: Das Interessensbekundungsverfahren zum Projektaufruf des Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) ist bekannt. Die Förderrichtlinie hat im Projektaufruf für 2023 wieder den Gegenstand der Förderung kommu- naler Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur. Ein Schwerpunkt soll auf Schwimmhallen und Sportstätten liegen. Auch sollen die zu fördernden Einrichtungen eine besondere Wirkung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort haben und für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Frage 2: Bestehen hier Möglichkeiten, Fördergelder für die Stadt Bornheim zu beantragen um Sanie- rungsstaus der kommunalen Vereinsheime, Sportstätten (z.B. dem Bornheimer Stadion) und dem Schwimmbad finanziell abzufedern? Antwort 2: Das Förderverfahren ist in zwei Phasen untergliedert: In der ersten Phase (Interessenbekun- dungsverfahren) ist bis spätestens 15. September 2023 dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) eine Projektskizze einzureichen. Beizufügen ist ein Ratsbeschluss, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2023 gebilligt wird. Antragsberechtigt und Förderempfänger sind Kommunen, in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Die Fördermittel können an Letztempfänger weitergeleitet werden. Gefördert werden umfassende bauliche Sanierungen und Modernisierungen der fördergegenständlichen Einrichtungen, die in besonderer Weise zum Klimaschutz beitragen („klimafreundlicher Gebäudebetrieb“) und nur geringe Ressourcenverbräuche erfordern („klima- und ressourcenschonendes Bauen“). Die Förderrichtlinie umfasst grundsätzlich nur Gebäude. Frau Gabriele Kretschmer Mörnerstraße 33 53332 Bornheim - 2 - Damit entfällt die Förderung von ungedeckten Sportstätten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Freibäder einschließlich ihrer baulichen Nebenanlagen. Ein Förderantrag im Rahmen der Sanierung des Stadions kann somit nicht gestellt werden, da die geplanten Maßnahmen nicht dem Förderzweck entsprechen. Förderfähig hingegen wären Sanierungsmaßnahmen an Vereinsheimen. Die Vereine wurden in diesem Zusammenhang vom Bornheimer Stadtsportverband auf das Förderprogramm hingewie- sen und um zeitnahe Rückmeldung gebeten, ob entsprechende Maßnahmen geplant sind. Grundsätzlich wäre die Beteiligung am Förderaufruf für das Bornheimer Hallenfreizeitbad unter der Berücksichtigung der Förderbedingungen u.a. die Einbindung anerkannter Energieeffizienz- Expertinnen/Experten, die Barrierefreiheit sowie die Einhaltung der EU- Beihilferichtlinie, möglich. Eine Einzelfallprüfung, ob das jeweilige Schwimmbad einen in erster Linie lokalen oder regiona- len Einzugsbereich aufweist wie Vorhandensein von Lehrschwimmbecken oder ob das Schwimmbad aufgrund besonderer Umstände (z. B. ein besonderes Angebot an Rutschen o. ä. oder Wellness- und Saunabereichen) Besucher aus einem größeren Umkreis, insbesondere aus dem EU-Ausland anzieht, wird vorgenommen. Je nach Ergebnis kann das Projekt von der Förde- rung und auch einer Darlehensaufnahme ausgeschlossen werden. Der derzeitige Höchstbetrag der Förderung liegt bei 6 Millionen Euro. Die Prüfung der Richtlinie zum Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ muss erfolgen. Frage 3: Ist der Förderaufruf und die Beantragung durch die Mitarbeiter der Verwaltung zum Abgabeda- tum 15. September 2023 zu bewerkstelligen? Antwort 3: Hier Sanierung von Vereinsheimen: Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, ob die personellen Ressourcen der Verwaltung ausrei- chen, da die Rückmeldungen der Vereine noch nicht vorliegen. Ersatzbau des Hallenfreizeitbades: Es wird ein Zuwendungsantrag auf Förderung im Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Ein- richtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ gestellt. Bis zum 15.09.2023 wird in der 1. Phase die Interessenbekundung mit dem Einreichen von Projektskizzen erfolgen. Nach der Pro- jektauswahl bis Ende 2023 durch den Fördergeber erfolgt die 2. Phase mit einem weiteren Aus- wahlverfahren. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 31.07.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Förderaufruf für das Bundesprogramm Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ Sehr geehrte Frau Kretschmer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 29.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Stadt der Förderaufruf bekannt? Antwort 1: Das Interessensbekundungsverfahren zum Projektaufruf des Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) ist bekannt. Die Förderrichtlinie hat im Projektaufruf für 2023 wieder den Gegenstand der Förderung kommu- naler Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur. Ein Schwerpunkt soll auf Schwimmhallen und Sportstätten liegen. Auch sollen die zu fördernden Einrichtungen eine besondere Wirkung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort haben und für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Frage 2: Bestehen hier Möglichkeiten, Fördergelder für die Stadt Bornheim zu beantragen um Sanie- rungsstaus der kommunalen Vereinsheime, Sportstätten (z.B. dem Bornheimer Stadion) und dem Schwimmbad finanziell abzufedern? Antwort 2: Das Förderverfahren ist in zwei Phasen untergliedert: In der ersten Phase (Interessenbekun- dungsverfahren) ist bis spätestens 15. September 2023 dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) eine Projektskizze einzureichen. Beizufügen ist ein Ratsbeschluss, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2023 gebilligt wird. Antragsberechtigt und Förderempfänger sind Kommunen, in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Die Fördermittel können an Letztempfänger weitergeleitet werden. Gefördert werden umfassende bauliche Sanierungen und Modernisierungen der fördergegenständlichen Einrichtungen, die in besonderer Weise zum Klimaschutz beitragen („klimafreundlicher Gebäudebetrieb“) und nur geringe Ressourcenverbräuche erfordern („klima- und ressourcenschonendes Bauen“). Die Förderrichtlinie umfasst grundsätzlich nur Gebäude. Frau Gabriele Kretschmer Mörnerstraße 33 53332 Bornheim - 2 - Damit entfällt die Förderung von ungedeckten Sportstätten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Freibäder einschließlich ihrer baulichen Nebenanlagen. Ein Förderantrag im Rahmen der Sanierung des Stadions kann somit nicht gestellt werden, da die geplanten Maßnahmen nicht dem Förderzweck entsprechen. Förderfähig hingegen wären Sanierungsmaßnahmen an Vereinsheimen. Die Vereine wurden in diesem Zusammenhang vom Bornheimer Stadtsportverband auf das Förderprogramm hingewie- sen und um zeitnahe Rückmeldung gebeten, ob entsprechende Maßnahmen geplant sind. Grundsätzlich wäre die Beteiligung am Förderaufruf für das Bornheimer Hallenfreizeitbad unter der Berücksichtigung der Förderbedingungen u.a. die Einbindung anerkannter Energieeffizienz- Expertinnen/Experten, die Barrierefreiheit sowie die Einhaltung der EU- Beihilferichtlinie, möglich. Eine Einzelfallprüfung, ob das jeweilige Schwimmbad einen in erster Linie lokalen oder regiona- len Einzugsbereich aufweist wie Vorhandensein von Lehrschwimmbecken oder ob das Schwimmbad aufgrund besonderer Umstände (z. B. ein besonderes Angebot an Rutschen o. ä. oder Wellness- und Saunabereichen) Besucher aus einem größeren Umkreis, insbesondere aus dem EU-Ausland anzieht, wird vorgenommen. Je nach Ergebnis kann das Projekt von der Förde- rung und auch einer Darlehensaufnahme ausgeschlossen werden. Der derzeitige Höchstbetrag der Förderung liegt bei 6 Millionen Euro. Die Prüfung der Richtlinie zum Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ muss erfolgen. Frage 3: Ist der Förderaufruf und die Beantragung durch die Mitarbeiter der Verwaltung zum Abgabeda- tum 15. September 2023 zu bewerkstelligen? Antwort 3: Hier Sanierung von Vereinsheimen: Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, ob die personellen Ressourcen der Verwaltung ausrei- chen, da die Rückmeldungen der Vereine noch nicht vorliegen. Ersatzbau des Hallenfreizeitbades: Es wird ein Zuwendungsantrag auf Förderung im Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Ein- richtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ gestellt. Bis zum 15.09.2023 wird in der 1. Phase die Interessenbekundung mit dem Einreichen von Projektskizzen erfolgen. Nach der Pro- jektauswahl bis Ende 2023 durch den Fördergeber erfolgt die 2. Phase mit einem weiteren Aus- wahlverfahren. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.07.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Verbundschule Sehr geehrte Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.07.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Trotz nachgewiesenem dringendem Handlungsbedarf aufgrund der großen Schülerzahl kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Realisierung der neuen Mensa und dem Turnhallen- neubau, warum? Antwort: Insgesamt stehen etwa 40 Bauprojekte an, von denen aktuell 19 durch 7 Mitarbeiter beplant, bzw. ausgeführt werden. Die Priorisierung der Projekte ist bei fast allen gleich hoch. Die Kapazi- tät der Mitarbeiterinnen reicht nicht aus für eine Gleichzeitigkeit aller Projekte der obersten Priori- tät, unter denen auch die Erweiterung der Verbundschule ist. Frage 2: Was wird die Verwaltung tun, um die Realisierung zu beschleunigen? Antwort: Solange kein Personeller Zuwachs erfolgt, ist eine Beschleunigung nicht möglich. Frage 3: Wann kann die Verbundschule bzw. die ortsansässigen Vereine, die in der Turnhalle Sport trei- ben mit dem Beginn der Baumaßnahmen rechnen? Antwort: Derzeit haben wir noch keinen konkreten Projektstart. Grundsätzlich müssen wir bei derart kom- plexen Vorhaben von 2 Jahren Planung und 2 Jahren Umsetzung ausgehen. Frage 4: Wann werden die Arbeiten zur Schulhoferweiterung fortgesetzt, um den Schulkindern mehr Platz in den Pausen zum Spielen zu geben? Antwort: An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx - 2 - Im Haushalt 2023 sind hierfür investive Mittel in Höhe von 150.000 € eingestellt. Sobald der Haushalt rechtskräftig ist, sollen weitere Arbeiten auf der Erweiterungsfläche ausgeschrieben werden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.07.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Verbundschule Sehr geehrte Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.07.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Trotz nachgewiesenem dringendem Handlungsbedarf aufgrund der großen Schülerzahl kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Realisierung der neuen Mensa und dem Turnhallen- neubau, warum? Antwort: Insgesamt stehen etwa 40 Bauprojekte an, von denen aktuell 19 durch 7 Mitarbeiter beplant, bzw. ausgeführt werden. Die Priorisierung der Projekte ist bei fast allen gleich hoch. Die Kapazi- tät der Mitarbeiterinnen reicht nicht aus für eine Gleichzeitigkeit aller Projekte der obersten Priori- tät, unter denen auch die Erweiterung der Verbundschule ist. Frage 2: Was wird die Verwaltung tun, um die Realisierung zu beschleunigen? Antwort: Solange kein Personeller Zuwachs erfolgt, ist eine Beschleunigung nicht möglich. Frage 3: Wann kann die Verbundschule bzw. die ortsansässigen Vereine, die in der Turnhalle Sport trei- ben mit dem Beginn der Baumaßnahmen rechnen? Antwort: Derzeit haben wir noch keinen konkreten Projektstart. Grundsätzlich müssen wir bei derart kom- plexen Vorhaben von 2 Jahren Planung und 2 Jahren Umsetzung ausgehen. Frage 4: Wann werden die Arbeiten zur Schulhoferweiterung fortgesetzt, um den Schulkindern mehr Platz in den Pausen zum Spielen zu geben? Antwort: An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx - 2 - Im Haushalt 2023 sind hierfür investive Mittel in Höhe von 150.000 € eingestellt. Sobald der Haushalt rechtskräftig ist, sollen weitere Arbeiten auf der Erweiterungsfläche ausgeschrieben werden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen