Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.04.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 07.04.2016 betr. Geruchsbelästigung durch die Kanalisation in den Rheinorten Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre kleine Anfrage vom 07.04.2016 betr. Geruchsbelästigung durch die Kanalisation in den Rheinorten beantworte ich in Abstimmung mit dem Stadtbetrieb Bornheim (AöR) wie folgt: Frage 1: Sind Ihnen aus den Orten Hersel, Uedorf und Widdig Beschwerden bekannt, in denen Anwohner über Geruchsbelästigung aus der Kanalisation klagen? Antwort 1: Aus dem Ortsteil Hersel sind im Bereich der Richard-Piel-Straße Ecke Heisterbacher Straße und Richard-Piel-Straße Einmündung Rheinstraße Geruchsbelästigungen bekannt. Dazu wurde be- reits zur Verwaltungsratssitzung am 02.12.2014 aufgrund eines Antrages von den VRM Marx und Wirtz eine ausführliche Stellungnahme mit der Vorlage 636/2014 vorgelegt. Darin wurde u.a. auf die generelle Problematik zu dem Thema „Schlechte Gerüche aus dem Kanal“ hingewiesen. Eine großflächige Beschwerdenflut bzgl. Geruchsbelästigungen in den Ortsteilen Hersel, Uedorf und Widdig ist nicht bekannt. Frage 2: Falls ja, was unternimmt die Verwaltung, um eine mögliche Geruchsbelästigung durch die Kana- lisation zu beseitigen? Antwort 2 In der Vorlage 636/2014 wurde die Vorgehensweise bereits erläutert. Die geringe Anzahl der Beschwerden erforderte seitdem keine weiteren Vorgehensmaßnahmen. An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 3 In welcher Art und Weise wird das Abwassernetz im Stadtgebiet überprüft / gereinigt und wann wurde es zuletzt in den genannten Orten geprüft? Antwort 3 Das Abwassernetz im Bornheimer Stadtgebiet wird gesetzeskonform mit dem Landeswasserge- setz (LWG) NRW entsprechend der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw –, die den Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung der Einrichtungen regelt, überprüft. Über die Überwachung sind Überwa- chungsberichte zu führen und einmal jährlich zum 30.04. des Jahres der Bezirksregierung zur Kontrolle vorzulegen. Die Reinigung des Abwassernetzes wird nach Spülplan einmal jährlich und bei Bedarf öfters vorgenommen. Die letzte Reinigung in den Rheinorten wurde im letzten Jahres- drittel 2015 vorgenommen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.04.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 07.04.2016 betr. Geruchsbelästigung durch die Kanalisation in den Rheinorten Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre kleine Anfrage vom 07.04.2016 betr. Geruchsbelästigung durch die Kanalisation in den Rheinorten beantworte ich in Abstimmung mit dem Stadtbetrieb Bornheim (AöR) wie folgt: Frage 1: Sind Ihnen aus den Orten Hersel, Uedorf und Widdig Beschwerden bekannt, in denen Anwohner über Geruchsbelästigung aus der Kanalisation klagen? Antwort 1: Aus dem Ortsteil Hersel sind im Bereich der Richard-Piel-Straße Ecke Heisterbacher Straße und Richard-Piel-Straße Einmündung Rheinstraße Geruchsbelästigungen bekannt. Dazu wurde be- reits zur Verwaltungsratssitzung am 02.12.2014 aufgrund eines Antrages von den VRM Marx und Wirtz eine ausführliche Stellungnahme mit der Vorlage 636/2014 vorgelegt. Darin wurde u.a. auf die generelle Problematik zu dem Thema „Schlechte Gerüche aus dem Kanal“ hingewiesen. Eine großflächige Beschwerdenflut bzgl. Geruchsbelästigungen in den Ortsteilen Hersel, Uedorf und Widdig ist nicht bekannt. Frage 2: Falls ja, was unternimmt die Verwaltung, um eine mögliche Geruchsbelästigung durch die Kana- lisation zu beseitigen? Antwort 2 In der Vorlage 636/2014 wurde die Vorgehensweise bereits erläutert. Die geringe Anzahl der Beschwerden erforderte seitdem keine weiteren Vorgehensmaßnahmen. An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 3 In welcher Art und Weise wird das Abwassernetz im Stadtgebiet überprüft / gereinigt und wann wurde es zuletzt in den genannten Orten geprüft? Antwort 3 Das Abwassernetz im Bornheimer Stadtgebiet wird gesetzeskonform mit dem Landeswasserge- setz (LWG) NRW entsprechend der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw –, die den Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung der Einrichtungen regelt, überprüft. Über die Überwachung sind Überwa- chungsberichte zu führen und einmal jährlich zum 30.04. des Jahres der Bezirksregierung zur Kontrolle vorzulegen. Die Reinigung des Abwassernetzes wird nach Spülplan einmal jährlich und bei Bedarf öfters vorgenommen. Die letzte Reinigung in den Rheinorten wurde im letzten Jahres- drittel 2015 vorgenommen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 23.02.2016 betr. Unterbringung von Flüchtlingen Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre kleine Anfrage vom 23.02.2016 betr. Unterbringung von Flüchtlingen beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die Unterkunft Eupener Str. 7 ist in der Liste nicht aufgeführt. Warum? Wie viele Personen sind dort untergebracht? Antwort 1: Bei dem Haus Eupener Str. 7 handelt es sich um keine städt. Unterkunft. Die Wohnungen in die- sem Haus sind privat vermietet. Frage 2: Bei der Unterkunft Merten, Bachstraße, fehlt die Anzahl der dort untergebrachten Personen. Wohnt dort niemand. Wenn Nein, wie ist die Anzahl der Bewohner? Antwort 2: In dieser Unterkunft sind noch keine Personen untergebracht. Frage 3: Ist diese Liste (Stand 11.02.2016) vollständig oder fehlen noch weitere Unterkünfte? Antwort 3: Die Liste ist vollständig. In der Liste sind die aktuellen Übergangsheime und die von der Stadt angemieteten Häuser und Wohnungen enthalten. An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Frage 4: Als Ratsmitglied habe ich vom Vorhandensein dieser Liste über dritte erfahren. Warum wird diese Liste nicht allen Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt? Antwort 4: Die Liste wurde an die Ortsvorsteher anl. einer Besprechung verteilt. Frage 5: Mit liegt eine schriftliche Anfrage der Stadt vor, in dem ich gefragt werde, ob ich ein Grundstück in Widdig in der Nähe der Linie 16 für die Errichtung einer zweiten Unterkunft für Flüchtlinge zur Verfügung stellen könne. Ich kann diese Frage nur beantworten, wenn man mir konkrete Infos zur Verfügung stellt. Was beabsichtigt die Stadt denn zu bauen und wie viele Personen sollen denn dort untergebracht werden? Antwort 5: Das Grundstück wurde zusammen mit anderen Grundstücken im gesamten Stadtgebiet in die Prüfung mit einbezogen. Konkrete Planungen liegen zurzeit nicht vor. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 23.02.2016 betr. Unterbringung von Flüchtlingen Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre kleine Anfrage vom 23.02.2016 betr. Unterbringung von Flüchtlingen beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die Unterkunft Eupener Str. 7 ist in der Liste nicht aufgeführt. Warum? Wie viele Personen sind dort untergebracht? Antwort 1: Bei dem Haus Eupener Str. 7 handelt es sich um keine städt. Unterkunft. Die Wohnungen in die- sem Haus sind privat vermietet. Frage 2: Bei der Unterkunft Merten, Bachstraße, fehlt die Anzahl der dort untergebrachten Personen. Wohnt dort niemand. Wenn Nein, wie ist die Anzahl der Bewohner? Antwort 2: In dieser Unterkunft sind noch keine Personen untergebracht. Frage 3: Ist diese Liste (Stand 11.02.2016) vollständig oder fehlen noch weitere Unterkünfte? Antwort 3: Die Liste ist vollständig. In der Liste sind die aktuellen Übergangsheime und die von der Stadt angemieteten Häuser und Wohnungen enthalten. An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Frage 4: Als Ratsmitglied habe ich vom Vorhandensein dieser Liste über dritte erfahren. Warum wird diese Liste nicht allen Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt? Antwort 4: Die Liste wurde an die Ortsvorsteher anl. einer Besprechung verteilt. Frage 5: Mit liegt eine schriftliche Anfrage der Stadt vor, in dem ich gefragt werde, ob ich ein Grundstück in Widdig in der Nähe der Linie 16 für die Errichtung einer zweiten Unterkunft für Flüchtlinge zur Verfügung stellen könne. Ich kann diese Frage nur beantworten, wenn man mir konkrete Infos zur Verfügung stellt. Was beabsichtigt die Stadt denn zu bauen und wie viele Personen sollen denn dort untergebracht werden? Antwort 5: Das Grundstück wurde zusammen mit anderen Grundstücken im gesamten Stadtgebiet in die Prüfung mit einbezogen. Konkrete Planungen liegen zurzeit nicht vor. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 03.05.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 17.04.2016 betr. Brandsicherheitswache Maifest Hemmerich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 17.04.2016 betr. Brandsicherheitswache Maifest Hemmerich beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist es zutreffend, dass der Junggesellenverein Hemmerich die Brandsicherheitswache anlässlich des Maifests 2016 wie in den letzten Jahren mit eigenen Kräften bestreiten wollte? Antwort 1: Ja, der Junggesellenverein Hemmerich benannte 4 Mitglieder des Junggesellenvereines Hemmerich, die auch Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim, Löschgruppe Hemmerich, sind. Frage 2: War das vom Junggesellenverein angebotene Personal für die Brandsicherheitswache ausrei- chend qualifiziert und in der nötigen Personalstärke vorhanden? Antwort 2: Die genannten Personen verfügten über die zu einem Brandsicherheitswachdienst erforderliche Qualifikation. Frage 3: Warum wurde trotz des Angebots des Junggesellenvereins eine Brandsicherheitswache durch die Feuerwehr der Stadt Bornheim, Löschgruppe Hemmerich, angeordnet? Antwort 3: Es handelte sich hierbei um ein Versehen. Die Anordnung an die Löschgruppe wurde zwischen- zeitlich zurückgenommen. Nach Einschätzung der Verwaltung ist jedoch zu beachten, dass der Versicherungsschutz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim in Ausübung eines Brandsicherheitswachdienst durch die Unfallkasse NRW und den Bürgermeister nur dann gewährleistet ist, wenn es sich um die Ausübung des Dienstes der Tätigkeit durch die Freiwillige Feuerwehr handelt. Im Falle der Gestellung der Brandsicherheitswache durch den Veranstalter An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - muss dieser zusätzlich die von ihm eingesetzten Personen versichern. Auch muss dieser in eige- ner Verantwortung seine sonstigen Verpflichtungen gegenüber den beauftragten Personen si- cherstellen. Eine Erkennbarkeit des Brandsicherheitswachdienstes für alle Besucher muss ge- währleistet sowie eine Belastung durch andere Tätigkeiten ausgeschlossen werden. Insoweit ist die Verwaltung irrtümlich davon ausgegangen, dass die Löschgruppenmitglieder in ihrer Funktion als Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr diese Brandsicherheitswache leisten woll- ten. Hier hätte dann die Möglichkeit bestanden auf eine Aufwandsentschädigung durch die Stadt zu verzichten. Frage 4: Welche Kosten für Aufwandsentschädigungen entstehen der Stadt Bornheim voraussichtlich durch die Anordnung der Brandsicherheitswache? Antwort 4: Keine, da die Anordnung zurückgenommen wurde. Die Höhe der Aufwandsentschädigung hätte für die beantragten Zeiten des Junggesellenvereins Hemmerich vom 13.05.-15.05.16 für 3 FM (SB) insgesamt 969,00 € betragen. Frage 5: Sind ähnliche Fälle (Wechsel von Veranstalter-BSW zu öffentlicher BSW) bei anderen Veranstal- tungen im Stadtgebiet bekannt? Antwort 5: Ja. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.04.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 12.04. 2016 betr. Kleine Anfrage betr. Tiefbauarbeiten Jennerstraße / Linden- straße Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 12.04.2016 betr. Kleine Anfrage betr. Tiefbauarbeiten Jennerstraße / Lindenstraße beantworte ich wie folgt: Frage: Liegen die Arbeit derzeit im vor Baubeginn kommunizierten Zeitplan und ab wann ist nach derzei- tiger Planung mit einer Aufhebung der Sperrung zu rechnen? Antwort: Im Zuge der Ausschreibungsphase der Maßnahme wurde eine Ausführungszeit vom 06.07.2015 bis 09.09.2016 geplant. Zum jetzigen Zeitpunkt befindet sich die Baumaßnahme ca. 5 Wochen hinter dem Leistungsstand gem. Bauzeitenplan. Als Gründe hierfür sind hauptsächlich der unvor- hersehbare erforderliche Bodenaustausch und die Entsorgung belasteten Bodenmaterials sowie die zusätzliche Leerrohrverlegung für Lichtwellenleiterkabel zu nennen. Durch die zusätzlichen Leistungen entsteht rechnerisch eine Verschiebung des Bauendes von etwa 5 Monaten. Durch Verstärkung des Baustellenpersonals wird in Absprache mit der Firma Otto derzeit eine Verzöge- rung von ca. 3 Monaten angenommen. Die Firma Otto versucht jedoch, die Verzögerung durch verstärkten Einsatz noch weiter zu minimieren. Aufgrund der unvorhersehbaren baulichen Problematiken, ist zurzeit mit einem Bauende etwa Ende November auszugehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.04.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 12.04. 2016 betr. Kleine Anfrage betr. Tiefbauarbeiten Jennerstraße / Linden- straße Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 12.04.2016 betr. Kleine Anfrage betr. Tiefbauarbeiten Jennerstraße / Lindenstraße beantworte ich wie folgt: Frage: Liegen die Arbeit derzeit im vor Baubeginn kommunizierten Zeitplan und ab wann ist nach derzei- tiger Planung mit einer Aufhebung der Sperrung zu rechnen? Antwort: Im Zuge der Ausschreibungsphase der Maßnahme wurde eine Ausführungszeit vom 06.07.2015 bis 09.09.2016 geplant. Zum jetzigen Zeitpunkt befindet sich die Baumaßnahme ca. 5 Wochen hinter dem Leistungsstand gem. Bauzeitenplan. Als Gründe hierfür sind hauptsächlich der unvor- hersehbare erforderliche Bodenaustausch und die Entsorgung belasteten Bodenmaterials sowie die zusätzliche Leerrohrverlegung für Lichtwellenleiterkabel zu nennen. Durch die zusätzlichen Leistungen entsteht rechnerisch eine Verschiebung des Bauendes von etwa 5 Monaten. Durch Verstärkung des Baustellenpersonals wird in Absprache mit der Firma Otto derzeit eine Verzöge- rung von ca. 3 Monaten angenommen. Die Firma Otto versucht jedoch, die Verzögerung durch verstärkten Einsatz noch weiter zu minimieren. Aufgrund der unvorhersehbaren baulichen Problematiken, ist zurzeit mit einem Bauende etwa Ende November auszugehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 20.04.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 17.04.2016 betr. Aufstellung von Abfallbehältern im Hemmerich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 17.04.2016 betr. Aufstellung von Abfallbehältern im Hemmerich beant- worte ich wie folgt: Frage 1: Ist die Beratung von Vorlage 685/2015-12 in der nächsten Sitzung des Umweltausschusses am 17. Mai vorgesehen? Antwort 1: Ja Frage 2: Wie schnell können die Abfallbehälter aufgestellt werden, wenn der Umweltausschuss am 17. Mai gemäß Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bürgerangelegenheiten entscheiden soll- te? Antwort 2: So schnell wie möglich. Die Lieferzeit für Straßenpapierkörbe beträgt ca. sechs Wochen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 20.04.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 17.04.2016 betr. Aufstellung von Abfallbehältern im Hemmerich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 17.04.2016 betr. Aufstellung von Abfallbehältern im Hemmerich beant- worte ich wie folgt: Frage 1: Ist die Beratung von Vorlage 685/2015-12 in der nächsten Sitzung des Umweltausschusses am 17. Mai vorgesehen? Antwort 1: Ja Frage 2: Wie schnell können die Abfallbehälter aufgestellt werden, wenn der Umweltausschuss am 17. Mai gemäß Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bürgerangelegenheiten entscheiden soll- te? Antwort 2: So schnell wie möglich. Die Lieferzeit für Straßenpapierkörbe beträgt ca. sechs Wochen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.04.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 14.04.2016 betr. Kosten amtlicher Bekanntmachungen Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 14.04.2016 betr. Kosten amtlicher Bekanntmachungen beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Kosten entstehen der Stadt im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Amtlichen Bekanntmachungen? Antwort 1: Der Stadt Bornheim entstehen keine Kosten für die Veröffentlichungen im Rahmen der amtlichen Bekanntmachungen. Die Vorbereitung der amtlichen Bekanntmachungen verursacht den perso- nellen Aufwand in der Verwaltung, der nicht im Detail erfasst wird. Frage 2: Wie ist die Kostenentwicklung in den letzten fünf Jahren? Antwort 2: Es sind keine Kosten entstanden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.04.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 14.04.2016 betr. Kosten amtlicher Bekanntmachungen Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 14.04.2016 betr. Kosten amtlicher Bekanntmachungen beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Kosten entstehen der Stadt im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Amtlichen Bekanntmachungen? Antwort 1: Der Stadt Bornheim entstehen keine Kosten für die Veröffentlichungen im Rahmen der amtlichen Bekanntmachungen. Die Vorbereitung der amtlichen Bekanntmachungen verursacht den perso- nellen Aufwand in der Verwaltung, der nicht im Detail erfasst wird. Frage 2: Wie ist die Kostenentwicklung in den letzten fünf Jahren? Antwort 2: Es sind keine Kosten entstanden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 10.06.2016 betr. Anlasten von Straßenbaukosten Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre kleine Anfrage vom 10.06.2016 betr. Anlasten von Straßenbaukosten beantworte ich wie folgt: Frage: Was ist eine „nicht eigenständige“ Straße? Auf welcher rechtlichen Basis wird in NRW eine Straße als „nicht eigenständig“ eingestuft? Auf welcher rechtlichen Basis dürfen die Kosten für eine Straßenerneuerung in Rechnung gestellt werden, obwohl eine Erneuerung nach heutigem Stand der Planung nicht geplant und eine Ver- besserung nicht vorgenommen werden wird. Antwort: Im Zusammenhang mit der Erhebung der Straßenbaubeiträge geht es im vorliegenden Fall um die Frage, ob der „Lindenberg“ eine selbständige Anlage ist oder lediglich ein An- hängsel/unselbständiger Bestandteil des Oberdorfer Weges. Bei dieser Betrachtung ist nicht auf die gesamte Straße abzustellen sondern nur auf den vom Oberdorfer Weg abzweigenden Teil der Straße, der den angrenzenden Grundstücken die Erschließung für eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung vermittelt und deshalb als „Anbaustraße“ zu bewerten ist. Rechtsgrundlage für die Beurteilung der o.g. Frage sind ausschließlich die Regelungen des Stra- ßenbaubeitragsrechts nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster. Das Straßenreinigungsgesetz NRW ist dagegen nicht einschlägig. „Maßgebend für die Beurteilung der Frage der Selbständigkeit eines Stichweges ist der Gesamt- eindruck, der sich einem unbefangenen Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen darbie- tet: Länge und Breite des Abzweigs, Beschaffenheit seines Ausbaus, Zahl der von ihm erschlos- senen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anla- ge“ (Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, RN 54, OVG NRW, Urteile vom 29.06.1992 – 2 A 2580/91 – und vom 25.07.2006 – 15 A 2316/04 – sowie Beschlüsse vom 12.05.1995 – 15 B 550/95 – , vom 06.11.1996 – 15 B 369/96 – , vom 30.06.2003 – 15 B 460/03 – und vom 27.02.2009 – 15 B 210/09 –). An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Im eng verwandten Rechtsgebiet des Erschließungsbeitragsrechts nach den §§ 127 ff. Bauge- setzbuch „ähnelt eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte im Sinne von nicht abknickende Stich- straße einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifi- zieren ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 12, RN 15, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 09.11.1984 – 8 C 77.83 – und OVG Münster, Urteil vom 31.08.1998 – 3 A 1222/92 – ). Im vorliegenden Fall hat der Lindenberg dort, wo er vom Oberdorfer Weg abzweigt und als An- baustraße zu bewerten ist, nur eine Länge von rd. 35 m und erschließt lediglich zwei Grundstü- cke (sowie zwei weitere Grundstücke, die zusätzlich bereits durch den Oberdorfer Weg erschlos- sen sind). Er ähnelt damit eher einer Grundstückszufahrt als einer selbständigen Erschließungs- anlage und ist deshalb als unselbständiger Bestandteil des Oberdorfer Weges zu bewerten. Auch die Tatsache, dass am Lindenberg selbst keine Ausbaumaßnahmen stattfinden steht der Annahme, dass auch die dort angrenzenden Grundstücke der Beitragspflicht zum Oberdorfer Weg unterliegen, nicht entgegen. Denn beim Teilausbau einer Anlage „wirkt sich z.B. eine Ver- besserung auch auf die Grundstücke aus, die an einer nicht ausgebauten Teilstrecke liegen. Denn bei der Beurteilung der Verbesserung kommt es auf eine Betrachtung der gesamten Anla- ge an und nicht darauf, ob die Anlage gerade im Bereich des einzelnen Grundstücks verbessert worden ist“ (Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RN115, OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2012 – 15 A 912/12 –). Die Tatsache, dass die Straße einen eigenen (anderen) Namen führt, ist für die Beurteilung der o.g. Frage nicht relevant. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 12.05.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 11. Mai 2016 betr. der Vorfahrtsregelung Schelmenpfad/Lindenstraße Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 11.05.2016 bezüglich der in Bornheim-Kardorf geltenden Vorfahrts- regelung beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist die Vorfahrtsregelung für Verkehrsteilnehmer auf der Lindenstraße gegenüber Verkehrs- teilnehmern auf dem Schelmenpfad? Antwort: Im Rahmen des 30-Zonen-Konzepts gilt im Kreuzungsbereich Lindenstraße / Schelmenpfad / Buchenstraße entsprechend § 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Vorfahrtsregelung "Rechts-vor-Links". Frage 2: Welche Maßnahmen sind denkbar, um diese Vorfahrtsregelung zu verdeutlichen? Antwort: Nach den VwV zu den §§ 39 bis 43 StVO sind Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Re- gelung wiedergeben, nicht anzuordnen. Es ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Ver- kehrszeichen wie möglich anzuordnen, folglich ist keine Maßnahme zur Verdeutlichung der Vor- fahrtsregelung zu treffen. Zudem wurden im Zeitraum 2010 bis Oktober 2015 nur zwei Verkehrsunfälle im Kreuzungsbe- reich Lindenstraße / Schelmenpfad / Buchenstraße in der Unfalldatenbank der Polizei ausgewer- tet, so dass der besagte Bereich nicht als Gefahrenstelle einzustufen ist. Es ist davon auszuge- hen, dass alle Ortskundigen die Verkehrssituation kennen und sich entsprechend verhalten. Aus der Sicht des Bürgermeisters wäre insgesamt eine stärkere Verdeutlichung von „Rechts-vor Links-Regelungen“ durch entsprechende Markierungen auf der Fahrbahn (sog. Haifischzähne), wie dies in einzelnen Bereichen durch Bürgeraktivitäten geschehen ist und wie dies in anderen Kommunen vollzogen wurde, durchaus hilfreich. Derzeit stehen aber für eine solche umfassende Maßnahme keine Mittel im Haushalt zur Verfügung. In diesem Zusammenhang sollte auch durch Piktogramme auf die in diesen Wohnbereichen geltende Geschwindigkeit (Tempo 30) hingewie- sen werden. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Frage 3: Welche Maßnahmen hat der Bürgermeister bereits ergriffen, um die Vorfahrtsregelung zu ver- deutlichen und welche erachtet er noch als sinnvoll? Antwort: Die Verkehrssituation im besagten Kreuzungsbereich wurde bereits mehrfach überprüft, eine Notwendigkeit für eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme hat sich dabei nicht ergeben. Hinsichtlich der sinnvollen, aber nicht anordnungsfähigen Maßnahmen wird auf den letzten Teil der Antwort zur Frage 2 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 13.05.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 11.05.2016 betr. „Verteilung des Schaufensters (Amtsblatt) in Hemmerich“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 11.05.2016 betr. „Verteilung des Schaufensters (Amtsblatt) in Hem- merich“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Kann der Bürgermeister gemeinsam mit dem Verlag des Schaufensters sicherstellen, dass das Amtsblatt flächendeckend im Stadtteil Hemmerich verteilt wird? Antwort 2: Für die Zustellung der Mittwochsausgabe des Schaufensters mit den amtlichen Bekanntmachun- gen der Stadt Bornheim ist die Rheinische Direkt-Werbung, Köln (RDW) als Verteilerunterneh- men zuständig. Um eine bestmögliche Zustellung zu gewährleisten, führt Die RDW Routinekon- trollen durch. Darüber hinaus geben Kontrollhaushalte regelmäßig Rückmeldung, ob sie das Wo- chenblatt erhalten. Wenn Bürgerinnen oder Bürger feststellen, dass sie das Schaufenster einmal nicht erhalten haben, sollte zeitnah eine Information an die RDW unter der Telefonnummer 02203-1883-35 erfolgen. Dabei ist es wichtig, dass Ort, Straße und Hausnummer genannt wer- den. Denn nur so kann der entsprechende Zusteller ausfindig gemacht werden. Hemmerich ist beispielsweise in drei Zustellbezirke unterteilt. Die RDW geht jedem Leserhinweis nach. Hinweise über nicht erfolgte Zustellungen, die bei der Stadtverwaltung eingehen, werden unverzüglich der RDW mitgeteilt. Hinweis: Neben der Printausgabe ist das Amtsblatt der Stadt Bornheim auch im Internet einseh- bar – sowohl auf den Seiten der Stadt Bornheim unter www.bornheim.de unter der Rubrik „Rat- haus“, „Amtsblatt“ als auch beim Verlag unter www.schaufenster-bonn.de. Auf der Startseite ge- langt man per Klick auf den Button „Unsere Zeitungen und Magazine als ePaper“, der sich rechts oben befindet, zu den aktuellen Ausgaben. Das Amtsblatt der Stadt Bornheim ist Teil der Ausga- be Vorgebirge. Zudem erfolgt ein Aushang des aktuellen Amtsblatts in der Bürgerhalle des Born- heimer Rathauses. Die Vitrine dafür befindet sich vom Haupteingang aus auf der rechten Seite, rechts neben der Treppe, die zum Ratssaal und den Besprechungsräumen führt. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Frage 2: Wie wird im gesamten Stadtgebiet kontrolliert, ob die Verteilung regelmäßig und zuverlässig er- folgt? Antwort 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen