Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.06.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Kunststoffreste auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Sehr geehrte Frau Gesell, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 11.05.2026 wurde zuständigkeitshalber auch an das Amt für Um- welt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet. Die Beantwortung wie folgt: Frage 1: Liegen der Verwaltung Erkenntnisse oder Hinweise vor, dass auf landwirtschaftlichen Flächen im Stadtgebiet Kunststofffolien oder vergleichbare Materialien im Boden verbleiben oder eingearbei- tet werden? Antwort 1: Entsprechende Meldungen werden nicht bei der Stadt Bornheim bearbeitet, sondern vom Rhein- Sieg-Kreis. Dem Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises liegen keine aktuellen Erkenntnisse vor. Jedoch gab es in der Vergangenheit Mitteilungen hierzu. Frage 2: Handelt es sich bei den auf den Feldern beobachteten Folien (siehe Fotos auf Folgeseiten) um biologisch abbaubare Materialien oder um konventionelle Kunststoffe? Antwort 2: Dies kann auf Grundlage der Fotos nicht beurteilt werden. Es müsste eine Laboruntersuchung durchgeführt oder der/die Landwirt/in um Übermittlung des Produktdatenblattes gebeten werden. Frage 3: Welche Maßnahmen werden derzeit ergriffen, um eine Belastung von Böden durch landwirt- schaftliche Kunststoffreste zu verhindern? Antwort 3: Bei gesicherten Erkenntnissen leitet das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Krei- ses bei Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle ein Verwaltungsverfahren ein. Der/dem Land- wirt/in wird aufgetragen die Folienreste einzusammeln. Hierbei kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass die Folien(-reste) vollständig entfernt werden. Frau Andrea Gesell Fraktion Bündnis 90/die Grünen - 2 - Frage 4: Sieht die Verwaltung weitere Handlungsmöglichkeiten, die bestehende Plastikverschmutzung, die mit den beigefügten Fotos dokumentiert ist, rückgängig zu machen und weitere Verunreinigungen künftig zu verhindern (insbesondere im Hinblick auf Sensibilisierung, Kontrollen oder kommunale Regelungen?) Antwort 4: Die Gesamtproblematik ist bundesrechtlich (KrWG und BBodSchG) und europarechtlich (Zulas- sungsverfahren der Folien) verankert und nicht auf kommunaler Ebene. Entsprechende Funde können an das Umweltamt des Rhein-Sieg-Kreises gemeldet werden. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Umgang der Stadtverwaltung mit Hinweisen auf die Tierhaltung in einem Wohnhaus in Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann gingen bei der Stadt Bornheim erstmals Hinweise oder Beschwerden hinsichtlich der Tier- haltung in dem betreffenden Objekt ein und welchen wesentlichen Inhalt hatten diese? Antwort 1: Es gab nur die bekannte E-Mail am 12.09.2025. Danach hat die Stadt Bornheim keine weiteren schriftlichen Eingaben erhalten. Zudem hat sich der Beschwerdeführende telefonisch bei der Stadt Bornheim gemeldet und wurde dabei an das Kreisveterinäramt verwiesen. In der E-Mail ging es unter anderem um lautes Hundegebell. Im weiteren Verlauf der Nachricht wird erwähnt, dass sich in der Wohnung bis zu 20 Hunde aufhalten sollen. Da keine weiteren Beschwerden (auch nicht aus der Nachbarschaft) eingingen und die Vermieterin sich nicht mehr mit der Stadtverwaltung in Verbindung gesetzt hat, wurde vermutet, dass das Veterinäramt informiert sei und sich der Angelegenheit angenommen hat. Anmerkung: Der Fall an sich war kein Grund für ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Für Tier- schutz ist der Kreis zuständig. Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen hat die Stadtverwaltung beziehungsweise das Ordnungsamt nach Eingang der Hinweise ergriffen? Antwort 2: Verweis an das Kreisveterinäramt. Frage 3: Aus welchen Gründen wurde der Sachverhalt nicht von Amts wegen an das zuständige Veteri- näramt des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 3: Das Ordnungsamt ist davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführende an das Kreisvete- rinäramt gewendet hat. Eine Weiterleitung der Nachricht wurde daher als nicht erforderlich erachtet. Frage 4: Entspricht es der üblichen Verwaltungspraxis der Stadt Bornheim, Hinweisgeberinnen und Hin- weisgeber bei möglichen tierschutzrechtlichen Missständen lediglich an andere Behörden zu ver- weisen, anstatt selbst eine Mitteilung an die zuständige Fachbehörde vorzunehmen? Antwort 4: Eine Mitteilung an das Kreisveterinäramt schien durch den Beschwerdeführenden sichergestellt zu sein. Künftig wird das Ordnungsamt Eingaben dieser Art zusätzlich auch an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterleiten. Frage 5: Hat die Stadtverwaltung den Vorfall zum Anlass genommen, ihre internen Abläufe im Umgang mit Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen das Tierschutzrecht oder Fälle des sogenannten „Animal Hoarding“ zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen? Falls ja, mit welchem Ergeb- nis? Antwort 5: Verstöße gegen das Tierschutzrecht fallen in die Zuständigkeit des Kreises. Insofern wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Umgang der Stadtverwaltung mit Hinweisen auf die Tierhaltung in einem Wohnhaus in Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann gingen bei der Stadt Bornheim erstmals Hinweise oder Beschwerden hinsichtlich der Tier- haltung in dem betreffenden Objekt ein und welchen wesentlichen Inhalt hatten diese? Antwort 1: Es gab nur die bekannte E-Mail am 12.09.2025. Danach hat die Stadt Bornheim keine weiteren schriftlichen Eingaben erhalten. Zudem hat sich der Beschwerdeführende telefonisch bei der Stadt Bornheim gemeldet und wurde dabei an das Kreisveterinäramt verwiesen. In der E-Mail ging es unter anderem um lautes Hundegebell. Im weiteren Verlauf der Nachricht wird erwähnt, dass sich in der Wohnung bis zu 20 Hunde aufhalten sollen. Da keine weiteren Beschwerden (auch nicht aus der Nachbarschaft) eingingen und die Vermieterin sich nicht mehr mit der Stadtverwaltung in Verbindung gesetzt hat, wurde vermutet, dass das Veterinäramt informiert sei und sich der Angelegenheit angenommen hat. Anmerkung: Der Fall an sich war kein Grund für ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Für Tier- schutz ist der Kreis zuständig. Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen hat die Stadtverwaltung beziehungsweise das Ordnungsamt nach Eingang der Hinweise ergriffen? Antwort 2: Verweis an das Kreisveterinäramt. Frage 3: Aus welchen Gründen wurde der Sachverhalt nicht von Amts wegen an das zuständige Veteri- näramt des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 3: Das Ordnungsamt ist davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführende an das Kreisvete- rinäramt gewendet hat. Eine Weiterleitung der Nachricht wurde daher als nicht erforderlich erachtet. Frage 4: Entspricht es der üblichen Verwaltungspraxis der Stadt Bornheim, Hinweisgeberinnen und Hin- weisgeber bei möglichen tierschutzrechtlichen Missständen lediglich an andere Behörden zu ver- weisen, anstatt selbst eine Mitteilung an die zuständige Fachbehörde vorzunehmen? Antwort 4: Eine Mitteilung an das Kreisveterinäramt schien durch den Beschwerdeführenden sichergestellt zu sein. Künftig wird das Ordnungsamt Eingaben dieser Art zusätzlich auch an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterleiten. Frage 5: Hat die Stadtverwaltung den Vorfall zum Anlass genommen, ihre internen Abläufe im Umgang mit Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen das Tierschutzrecht oder Fälle des sogenannten „Animal Hoarding“ zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen? Falls ja, mit welchem Ergeb- nis? Antwort 5: Verstöße gegen das Tierschutzrecht fallen in die Zuständigkeit des Kreises. Insofern wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Bekanntmachung der Anbieter von Schwimmkursen“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage: Welche Schwimmschulen bzw. Schwimmkursanbieter verfügen ab September über Nutzungszeiten im HallenFreizeitBad zur Durchführung von Schwimmkursen? Antwort: Ab 01.09.2026 werden insgesamt fünf Anbieter Schwimmkurse im HFB anbieten. • Schwimmkröten UG • Schwimmschule Mantarochen • Schwimmschule SafteySwim GmbH • ASV Bornheim e.V. • Sporteinander Bornheim Der Verein Sporteinander hat sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, verfügt aber wei- terhin über Wasserzeiten im HFB. Mit Ausnahme des Vereins Sporteinander sind die Kontaktmöglichkeiten über die Internetseite des HFB abrufbar. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Herrn Dirk König Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag EKB 09:30-11:30 Uhr EKB 09:30-12:00 Uhr Springer 15:00-16:45 Uhr Bahn 14:15-15:00 Uhr EKB 08:00-11:00 Uhr Springer 15:15-16:15 Uhr Springer 15:00-17:45 Uhr Bahn 16:45-19:00 Uhr EKB 15:00-18:00 Uhr Bahn 16:15-18:15 Uhr Bahn 18:00-19:00 Uhr Springer 18:15-19:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 15:00-19:45 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Safety Swim Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag ASV Bornheim Bahn 15:00-18:00 Uhr 2 Bahnen 16:00-17:30 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Springer 16:30-18:00 Uhr Bahn 17:00-18:00 Uhr Mantarochen Schwimmkröten Sporteinander Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Bekanntmachung der Anbieter von Schwimmkursen“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage: Welche Schwimmschulen bzw. Schwimmkursanbieter verfügen ab September über Nutzungszeiten im HallenFreizeitBad zur Durchführung von Schwimmkursen? Antwort: Ab 01.09.2026 werden insgesamt fünf Anbieter Schwimmkurse im HFB anbieten. • Schwimmkröten UG • Schwimmschule Mantarochen • Schwimmschule SafteySwim GmbH • ASV Bornheim e.V. • Sporteinander Bornheim Der Verein Sporteinander hat sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, verfügt aber wei- terhin über Wasserzeiten im HFB. Mit Ausnahme des Vereins Sporteinander sind die Kontaktmöglichkeiten über die Internetseite des HFB abrufbar. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Herrn Dirk König Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag EKB 09:30-11:30 Uhr EKB 09:30-12:00 Uhr Springer 15:00-16:45 Uhr Bahn 14:15-15:00 Uhr EKB 08:00-11:00 Uhr Springer 15:15-16:15 Uhr Springer 15:00-17:45 Uhr Bahn 16:45-19:00 Uhr EKB 15:00-18:00 Uhr Bahn 16:15-18:15 Uhr Bahn 18:00-19:00 Uhr Springer 18:15-19:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 15:00-19:45 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Safety Swim Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag ASV Bornheim Bahn 15:00-18:00 Uhr 2 Bahnen 16:00-17:30 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Springer 16:30-18:00 Uhr Bahn 17:00-18:00 Uhr Mantarochen Schwimmkröten Sporteinander Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.08.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Tempo 30 Apostelpfad Sehr geehrte Frau Peters, sehr geehrter Herr Gruß, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 13.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welche Rechtsnorm bzw. auf welche Bestimmung aus welcher Förderrichtlinie hat sich die Bezirksregierung als Zuwendungsgeber bezogen, als sie im Zuwendungsbescheid zum integrierten Handlungskonzeptes die Geschwindigkeit Apostelpfades von 50 km/h zur Bedingung gemacht hat? Antwort 1: Bezogen wird sich auf die Richtlinien der kommunalen Straßeninfrastruktur (FöRi-kom-Stra, siehe Verlinkung unten). Dort heißt es: Förderfähig sind Bau, Ausbau und grundhafte Erneuerung maßgeblicher Bestandsteile des Straßenkörpers zur Qualitätsverbesserung von verkehrswichtigen Straßen in Kommunaler Baulast einschließlich der Straßenbegleitenden Rad- und Gehwege. Der Apostelpfad ist als „verkehrswichtig“ eingestuft, was für die Bezirksregierung Köln ein Förderkriterium darstellt. Das Integrierte Handlungskonzept der Stadt beinhaltet den Ausbau des Apostelpfads zu einer Hauptverkehrsstraße, um den Durchgangsverkehr aus dem Bornheimer Ortszentrum zu verdrängen und die Königstraße zu entlasten. Sollte der Apostelpfad nun „den überwiegenden Charakter einer durchgängigen Temporeduzierung auf 30 Stundenkilometer erhalten, so wäre dies förderschädlich, da dies nicht den derzeitigen Kriterien einer verkehrswichtigen Straße entspräche“, dies hat die Bezirksregierung der Stadt vor ein paar Jahren mitgeteilt. Kommunaler Straßenbau | Bezirksregierung Köln Frage 2: Wann läuft die Zweckbindungsfrist für die gewährte Zuwendung ab? Antwort 2: Im Zuwendungsbescheid wurde eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren festgesetzt. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises. Dieser wird voraussichtlich Anfang 2027 zusammen mit der KAG-Berechnung fertiggestellt werden. Anna Peters Harry Gruß https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/kommunales-planung-bauen-und-verkehr/verkehr-und-energieleitungen/foerderung-verkehr-1 - 2 - Frage 3: Wie schätzt die Verwaltung die Möglichkeiten ein, mit der Bezirksregierung – ohne Gefährdung der Zuwendung - über eine Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf dem Apostelpfad auf 30 km/h zu sprechen, auch unter Verweis auf die Vorbemerkungen (2)? Antwort 3: Tempo-30-Regelung bezogen auf längere Abschnitte Wie bereits in einer vergangenen Sitzung des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses dargestellt, kommt die Einrichtung einer durchgängigen Tempo-30-Regelung auf dem nach Beschlusslage als verkehrswichtig eingestuften Apostelpfad nicht in Betracht, weil sich dies förderschädlich auswirken würde. Die Bezirksregierung Köln hat im Jahre 2016 der Verwaltung dazu auf Anfrage folgende Stellungnahme zukommen lassen: „Sollte jedoch der zu fördernde Straßenzug den überwiegenden Charakter einer durchgängigen Temporeduzierung auf 30 km/h erhalten, so wäre dies förderschädlich, da dies nicht den derzeitigen Kriterien einer verkehrswichtigen (Förderkriterium) Straße entspräche“. Auf dieser Grundlage sieht die Verwaltung keine Möglichkeit zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Apostelpfad über einen längeren Abschnitt, ohne negative Auswirkungen auf die ausgezahlte Förderung bis hin zur vollständigen Rückzahlung der Fördermittel zu verursachen. Außerdem bestände für den Apostelpfad, sofern er im Rahmen eines Förderprogrammes realisiert wird, für die Dauer von 20 Jahren die Notwendigkeit, die Kriterien einer verkehrswichtigen Straße beizubehalten. Andernfalls könnte sich auch noch nachträglich eine Förderschädlichkeit ergeben. In bestimmten Situationen (z.B. Gefahrenstellen oder Engstellen) bei verkehrswichtigen Straßen, kann aus verkehrsrechtlichen Gründen eine punktuelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet werden. Dieses erfordert eine nachvollziehbare Begründung und könnte in Ausnahmefällen vom Fördergeber genehmigt werden. Dies ist der Fall bei den in der Vorbemerkung 1 erwähnten Teilabschnitten der Straßen Adenauerallee, Fußkreuzweg und Eichendorffstraße. Dort ist eine Absenkung der Geschwindigkeit in den Stellen mit S-Kurven erforderlich. Solche begründeten Ausnahmefälle lagen bei der Ausbauplanung Apostelpfad nicht vor. Daher sieht die Verwaltung auch keine Möglichkeit zur Anordnung einer punktuellen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Apostelpfad. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.08.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Tempo 30 Apostelpfad Sehr geehrte Frau Peters, sehr geehrter Herr Gruß, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 13.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welche Rechtsnorm bzw. auf welche Bestimmung aus welcher Förderrichtlinie hat sich die Bezirksregierung als Zuwendungsgeber bezogen, als sie im Zuwendungsbescheid zum integrierten Handlungskonzeptes die Geschwindigkeit Apostelpfades von 50 km/h zur Bedingung gemacht hat? Antwort 1: Bezogen wird sich auf die Richtlinien der kommunalen Straßeninfrastruktur (FöRi-kom-Stra, siehe Verlinkung unten). Dort heißt es: Förderfähig sind Bau, Ausbau und grundhafte Erneuerung maßgeblicher Bestandsteile des Straßenkörpers zur Qualitätsverbesserung von verkehrswichtigen Straßen in Kommunaler Baulast einschließlich der Straßenbegleitenden Rad- und Gehwege. Der Apostelpfad ist als „verkehrswichtig“ eingestuft, was für die Bezirksregierung Köln ein Förderkriterium darstellt. Das Integrierte Handlungskonzept der Stadt beinhaltet den Ausbau des Apostelpfads zu einer Hauptverkehrsstraße, um den Durchgangsverkehr aus dem Bornheimer Ortszentrum zu verdrängen und die Königstraße zu entlasten. Sollte der Apostelpfad nun „den überwiegenden Charakter einer durchgängigen Temporeduzierung auf 30 Stundenkilometer erhalten, so wäre dies förderschädlich, da dies nicht den derzeitigen Kriterien einer verkehrswichtigen Straße entspräche“, dies hat die Bezirksregierung der Stadt vor ein paar Jahren mitgeteilt. Kommunaler Straßenbau | Bezirksregierung Köln Frage 2: Wann läuft die Zweckbindungsfrist für die gewährte Zuwendung ab? Antwort 2: Im Zuwendungsbescheid wurde eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren festgesetzt. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises. Dieser wird voraussichtlich Anfang 2027 zusammen mit der KAG-Berechnung fertiggestellt werden. Anna Peters Harry Gruß https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/kommunales-planung-bauen-und-verkehr/verkehr-und-energieleitungen/foerderung-verkehr-1 - 2 - Frage 3: Wie schätzt die Verwaltung die Möglichkeiten ein, mit der Bezirksregierung – ohne Gefährdung der Zuwendung - über eine Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf dem Apostelpfad auf 30 km/h zu sprechen, auch unter Verweis auf die Vorbemerkungen (2)? Antwort 3: Tempo-30-Regelung bezogen auf längere Abschnitte Wie bereits in einer vergangenen Sitzung des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses dargestellt, kommt die Einrichtung einer durchgängigen Tempo-30-Regelung auf dem nach Beschlusslage als verkehrswichtig eingestuften Apostelpfad nicht in Betracht, weil sich dies förderschädlich auswirken würde. Die Bezirksregierung Köln hat im Jahre 2016 der Verwaltung dazu auf Anfrage folgende Stellungnahme zukommen lassen: „Sollte jedoch der zu fördernde Straßenzug den überwiegenden Charakter einer durchgängigen Temporeduzierung auf 30 km/h erhalten, so wäre dies förderschädlich, da dies nicht den derzeitigen Kriterien einer verkehrswichtigen (Förderkriterium) Straße entspräche“. Auf dieser Grundlage sieht die Verwaltung keine Möglichkeit zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Apostelpfad über einen längeren Abschnitt, ohne negative Auswirkungen auf die ausgezahlte Förderung bis hin zur vollständigen Rückzahlung der Fördermittel zu verursachen. Außerdem bestände für den Apostelpfad, sofern er im Rahmen eines Förderprogrammes realisiert wird, für die Dauer von 20 Jahren die Notwendigkeit, die Kriterien einer verkehrswichtigen Straße beizubehalten. Andernfalls könnte sich auch noch nachträglich eine Förderschädlichkeit ergeben. In bestimmten Situationen (z.B. Gefahrenstellen oder Engstellen) bei verkehrswichtigen Straßen, kann aus verkehrsrechtlichen Gründen eine punktuelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet werden. Dieses erfordert eine nachvollziehbare Begründung und könnte in Ausnahmefällen vom Fördergeber genehmigt werden. Dies ist der Fall bei den in der Vorbemerkung 1 erwähnten Teilabschnitten der Straßen Adenauerallee, Fußkreuzweg und Eichendorffstraße. Dort ist eine Absenkung der Geschwindigkeit in den Stellen mit S-Kurven erforderlich. Solche begründeten Ausnahmefälle lagen bei der Ausbauplanung Apostelpfad nicht vor. Daher sieht die Verwaltung auch keine Möglichkeit zur Anordnung einer punktuellen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Apostelpfad. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.08.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Tiefbauarbeiten Bonn-Brühler-Straße“ Sehr geehrter Herr Fantini, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen liegen den Tiefbauarbeiten zugrunde und welche Stellen waren operativ an den Tiefbauarbeiten beteiligt? Hat der Stadtbetrieb Bornheim bei den Arbeiten mitgewirkt? Antwort 1: Auftraggeber der Maßnahme war das Wasserwerk der Stadt Bornheim, betriebsgeführt durch den Stadtbetrieb Bornheim. Gegenstand der Maßnahme waren die Abtrennung/Außerbetrieb- nahme der Transportwasserleitung Bornheim-Walberberg sowie die Erneuerung des Trinkwas- serhausanschluss Obsthof Schmitz-Hübsch in Bornheim Merten. Die Verkehrsführung sowie die Aufstellung von Verkehrszeichen erfolgte, im Auftrag des Tiefbauunternehmens, durch den Tech- nischen Dienstleister Fa. Schröer Bornheim, entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung. Frage 2: Auf Hinwirken der FDP-Fraktion wurde durch die Stadtverwaltung zugesichert, dass nach Patchmatic-Arbeiten, bei denen die Baustelle im Anschluss nicht unverzüglich gereinigt werden kann, unverzüglich ein Verkehrszeichen mit Hinweis auf Rutschgefahr vorübergehend aufgestellt wird. Warum wurde dies - auch wenn es sich nicht um einen Patchmatic-Einsatz handelte - bei dieser Baustelle nicht ebenfalls umgesetzt? Antwort 2: Im vorliegenden Fall waren Hinweisschilder, welche auf eine Rutschgefahr hinweisen sollten, nicht Gegenstand der verkehrsrechtlichen Anordnung. Ohne Anordnung/Genehmigung dürfen Schilder nicht von Fremdunternehmern aufgestellt werden. Im Rahmen von Patchmatic-Einsätzen durch den SBB werden diese Hinweisschilder, gemäß dem gefassten Beschluss des MoVA, aufgestellt. Eine zusätzliche verkehrsrechtliche Anordnung ist nach Rücksprache mit Amt 9 nicht erforderlich. Herrn Hans-Peter Fantini - 2 - Frage 3: Kann der beschriebene Verkehrsbereich unverzüglich gereinigt oder alternativ unverzüglich ein temporäres Verkehrszeichen aufgestellt werden, das auf die Rutschgefahr hinweist? Antwort 3: Der Verkehrsbereich wurde am 06.08.2026 gereinigt. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.08.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Tiefbauarbeiten Bonn-Brühler-Straße“ Sehr geehrter Herr Fantini, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen liegen den Tiefbauarbeiten zugrunde und welche Stellen waren operativ an den Tiefbauarbeiten beteiligt? Hat der Stadtbetrieb Bornheim bei den Arbeiten mitgewirkt? Antwort 1: Auftraggeber der Maßnahme war das Wasserwerk der Stadt Bornheim, betriebsgeführt durch den Stadtbetrieb Bornheim. Gegenstand der Maßnahme waren die Abtrennung/Außerbetrieb- nahme der Transportwasserleitung Bornheim-Walberberg sowie die Erneuerung des Trinkwas- serhausanschluss Obsthof Schmitz-Hübsch in Bornheim Merten. Die Verkehrsführung sowie die Aufstellung von Verkehrszeichen erfolgte, im Auftrag des Tiefbauunternehmens, durch den Tech- nischen Dienstleister Fa. Schröer Bornheim, entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung. Frage 2: Auf Hinwirken der FDP-Fraktion wurde durch die Stadtverwaltung zugesichert, dass nach Patchmatic-Arbeiten, bei denen die Baustelle im Anschluss nicht unverzüglich gereinigt werden kann, unverzüglich ein Verkehrszeichen mit Hinweis auf Rutschgefahr vorübergehend aufgestellt wird. Warum wurde dies - auch wenn es sich nicht um einen Patchmatic-Einsatz handelte - bei dieser Baustelle nicht ebenfalls umgesetzt? Antwort 2: Im vorliegenden Fall waren Hinweisschilder, welche auf eine Rutschgefahr hinweisen sollten, nicht Gegenstand der verkehrsrechtlichen Anordnung. Ohne Anordnung/Genehmigung dürfen Schilder nicht von Fremdunternehmern aufgestellt werden. Im Rahmen von Patchmatic-Einsätzen durch den SBB werden diese Hinweisschilder, gemäß dem gefassten Beschluss des MoVA, aufgestellt. Eine zusätzliche verkehrsrechtliche Anordnung ist nach Rücksprache mit Amt 9 nicht erforderlich. Herrn Hans-Peter Fantini - 2 - Frage 3: Kann der beschriebene Verkehrsbereich unverzüglich gereinigt oder alternativ unverzüglich ein temporäres Verkehrszeichen aufgestellt werden, das auf die Rutschgefahr hinweist? Antwort 3: Der Verkehrsbereich wurde am 06.08.2026 gereinigt. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 04.06.2025 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 04.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird in der Stadt Bornheim von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, arbeitsfähige, nicht erwerbs- tätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu verpflichten? Antwort 1: Seitens der Stadt Bornheim wird aktuell nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylbe- werber:innen zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu ver- pflichten. Frage 2: Im Saale-Orla-Kreis werden die unter Frage 1 genannten Asylbewerber beispielsweise in der kommunalen Grünpflege, zur Unterstützung von Vereinen und Organisationen, beim Winterdienst oder bei der Reinigung von Unterkünften für Asylbewerber eingesetzt – in der Regel für vier Stunden täglich. Falls die Stadt Bornheim bislang von dieser, als integrationsfördernd geltenden, Maßnahme ab- gesehen hat, wird um eine Darstellung der Gründe gebeten, da ein gesonderter politischer Be- schluss für eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist. Antwort 2: Im Rahmen der Flüchtlingswelle 2015/2016 wurden Asylbewerber:innen gemeinnützige Tätigkei- ten im Stadtbetrieb angeboten. Damals erfolgte die Identifizierung der Personen sowie die An- bahnung, Vermittlung und Begleitung während der Maßnahme durch das Sozialamt, auch mit Unterstützung eines hohen bürgerschaftlichen Engagements. Grundlegend war dieser Prozess mit einem hohen bürokratischen und organisatorischen Aufwand verbunden. So musste bei- spielsweise eine individuelle Kostenabrechnung zur Ermittlung der Aufwandsentschädigung er- stellt werden, die gemeinnützige Arbeit musste unter Beachtung der Zumutbarkeit zugeteilt wer- den und rechtssichere Sanktionen bei unbegründeter Ablehnung in Einzelfällen geprüft werden. Im Stadtbetrieb war eine Mehrbelastung durch Einarbeitung, Anleitung und Betreuung der Ar- beitskräfte zu verzeichnen, zudem war flankierend durch den Gesamtprozess auch hier ein grö- Herrn Rüdiger Prinz - 2 - ßerer administrativer Aufwand zu verzeichnen. Langfristig konnte dieser Aufwand aufgrund von knappen Personalressourcen nicht geleistet werden. Es ist und bleibt eine Herausforderung, die Vorbereitungen für die Aufnahme geeigneter Tätigkei- ten und Einsatzstellen im kommunalen Bereich bereit zu stellen. Die gemeinnützige Arbeitsgele- genheit muss allen in §5 AsylbLG genannten Personen angeboten werden. Es handelt sich hier- bei um einen heterogenen Personenkreis, für den die Auswahl, die Abrechnung und die Sanktio- nierung mit einem erheblichen personellen Aufwand verbunden ist, der derzeit nicht von der Ver- waltung geleistet werden kann. Die Verwaltung erhofft sich durch die Implementierung des vom Land NRW geförderten Kommunalen Integrationsmanagements (KIM), welches fortan lokal in den Kommunen mit verankert sein soll, die Integration von neuzugewanderten Personen durch ein zielgerichtetes Case Management zu begleiten und zu verbessern, auch für den Bereich der Arbeitsaufnahme. Im Rahmen des vom Rhein-Sieg-Kreis gesteuerten Gesamtprozesses wird das Thema Arbeitsmarktintegration aktuell, und im Speziellen die Einbindung von Asylbewerber:innen in gemeinnützige Arbeit, aufgegriffen und hinsichtlich der Potentiale und Herausforderungen erör- tert. Die Stadt Bornheim beteiligt sich an diesem Prozess. Frage 3: Sofern in Bornheim von der genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde oder wird: Wie häufig wurde die gemeinnützige Tätigkeit verweigert, sodass eine Kürzung der Leistungen nach §5 AsylbLG möglich gewesen wäre oder sogar umgesetzt wurde? Antwort 3: Da die Schaffung von Arbeitsintegration für Asylbewerber:innen in der Stadt knapp 10 Jahre zu- rück liegt, könnten die Daten über etwaige Sanktionen in Einzelfällen für eine vollständige Aus- wertung nur mit ausgiebiger Recherche und Datenanalyse unter Beteiligung der Regio IT zur Verfügung gestellt werden, was in Anbetracht der kurzfristigen Beantwortung nicht leistbar war und grundlegend einen hohen Zeitaufwand impliziert. Frage 4: Wie viele arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, leben mit Stichtag 01.06.2025 in Bornheim? Antwort 4: Zum Stichtag 01. Juni 2025 leben in Bornheim insgesamt 192 Asylbewerber:innen, die mind. das 15. Lebensjahr vollendet haben. Von diesen sind 47 Personen aktuell erwerbstätig. Über weitergehenden Schulbesuch und die Erwerbsfähigkeit gemäß §8 SGB II kann in Kürze der Zeit keine dezidierte Auskunft erteilt werden, da die Daten der Einzelfälle hier analysiert werden müssten, was einen gewissen Vorlauf für die Leistungssachbearbeiter:innen AsylbLG bedarf. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 04.06.2025 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 04.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird in der Stadt Bornheim von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, arbeitsfähige, nicht erwerbs- tätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu verpflichten? Antwort 1: Seitens der Stadt Bornheim wird aktuell nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylbe- werber:innen zur gemeinnützigen Arbeit im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zu ver- pflichten. Frage 2: Im Saale-Orla-Kreis werden die unter Frage 1 genannten Asylbewerber beispielsweise in der kommunalen Grünpflege, zur Unterstützung von Vereinen und Organisationen, beim Winterdienst oder bei der Reinigung von Unterkünften für Asylbewerber eingesetzt – in der Regel für vier Stunden täglich. Falls die Stadt Bornheim bislang von dieser, als integrationsfördernd geltenden, Maßnahme ab- gesehen hat, wird um eine Darstellung der Gründe gebeten, da ein gesonderter politischer Be- schluss für eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist. Antwort 2: Im Rahmen der Flüchtlingswelle 2015/2016 wurden Asylbewerber:innen gemeinnützige Tätigkei- ten im Stadtbetrieb angeboten. Damals erfolgte die Identifizierung der Personen sowie die An- bahnung, Vermittlung und Begleitung während der Maßnahme durch das Sozialamt, auch mit Unterstützung eines hohen bürgerschaftlichen Engagements. Grundlegend war dieser Prozess mit einem hohen bürokratischen und organisatorischen Aufwand verbunden. So musste bei- spielsweise eine individuelle Kostenabrechnung zur Ermittlung der Aufwandsentschädigung er- stellt werden, die gemeinnützige Arbeit musste unter Beachtung der Zumutbarkeit zugeteilt wer- den und rechtssichere Sanktionen bei unbegründeter Ablehnung in Einzelfällen geprüft werden. Im Stadtbetrieb war eine Mehrbelastung durch Einarbeitung, Anleitung und Betreuung der Ar- beitskräfte zu verzeichnen, zudem war flankierend durch den Gesamtprozess auch hier ein grö- Herrn Rüdiger Prinz - 2 - ßerer administrativer Aufwand zu verzeichnen. Langfristig konnte dieser Aufwand aufgrund von knappen Personalressourcen nicht geleistet werden. Es ist und bleibt eine Herausforderung, die Vorbereitungen für die Aufnahme geeigneter Tätigkei- ten und Einsatzstellen im kommunalen Bereich bereit zu stellen. Die gemeinnützige Arbeitsgele- genheit muss allen in §5 AsylbLG genannten Personen angeboten werden. Es handelt sich hier- bei um einen heterogenen Personenkreis, für den die Auswahl, die Abrechnung und die Sanktio- nierung mit einem erheblichen personellen Aufwand verbunden ist, der derzeit nicht von der Ver- waltung geleistet werden kann. Die Verwaltung erhofft sich durch die Implementierung des vom Land NRW geförderten Kommunalen Integrationsmanagements (KIM), welches fortan lokal in den Kommunen mit verankert sein soll, die Integration von neuzugewanderten Personen durch ein zielgerichtetes Case Management zu begleiten und zu verbessern, auch für den Bereich der Arbeitsaufnahme. Im Rahmen des vom Rhein-Sieg-Kreis gesteuerten Gesamtprozesses wird das Thema Arbeitsmarktintegration aktuell, und im Speziellen die Einbindung von Asylbewerber:innen in gemeinnützige Arbeit, aufgegriffen und hinsichtlich der Potentiale und Herausforderungen erör- tert. Die Stadt Bornheim beteiligt sich an diesem Prozess. Frage 3: Sofern in Bornheim von der genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde oder wird: Wie häufig wurde die gemeinnützige Tätigkeit verweigert, sodass eine Kürzung der Leistungen nach §5 AsylbLG möglich gewesen wäre oder sogar umgesetzt wurde? Antwort 3: Da die Schaffung von Arbeitsintegration für Asylbewerber:innen in der Stadt knapp 10 Jahre zu- rück liegt, könnten die Daten über etwaige Sanktionen in Einzelfällen für eine vollständige Aus- wertung nur mit ausgiebiger Recherche und Datenanalyse unter Beteiligung der Regio IT zur Verfügung gestellt werden, was in Anbetracht der kurzfristigen Beantwortung nicht leistbar war und grundlegend einen hohen Zeitaufwand impliziert. Frage 4: Wie viele arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, leben mit Stichtag 01.06.2025 in Bornheim? Antwort 4: Zum Stichtag 01. Juni 2025 leben in Bornheim insgesamt 192 Asylbewerber:innen, die mind. das 15. Lebensjahr vollendet haben. Von diesen sind 47 Personen aktuell erwerbstätig. Über weitergehenden Schulbesuch und die Erwerbsfähigkeit gemäß §8 SGB II kann in Kürze der Zeit keine dezidierte Auskunft erteilt werden, da die Daten der Einzelfälle hier analysiert werden müssten, was einen gewissen Vorlauf für die Leistungssachbearbeiter:innen AsylbLG bedarf. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Großkirmes 2025 in der Ortschaft Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Planungen im Zusammenhang mit der Großkirmes 2025 in der Ortschaft Bornheim sind dem Bürgermeister bekannt? Antwort 1: Aktuell steht kein Veranstalter für die Großkirmes Bornheim 2025 zur Verfügung. Frage 2: In wieweit unterstützt der Bürgermeister die Planungen der Großkirmes 2025? Wie ist der ge- naue Zeitplan? Antwort 2: Die Stadtverwaltung hat alle Bornheimer Vereine angeschrieben und angefragt, ob die Planung und Durchführung der Großkirmes übernommen werden kann. Es hat sich kein Verein dazu be- reit erklärt. Frage 3: Welche Erkenntnisse konnte der Bürgermeister nach der letzten Großkirmes im Jahr 2024 gewin- nen? Antwort 3: Laut der Firma LuPe-Events war die Großkirmes 2024 schlecht besucht. Frage 4: Wie oft und zu welchen Daten haben Gespräche im Jahr 2025 mit der Event-Firma, dem Gewer- beverein, dem Ortsvorsteher und dem Bürgermeister zur Großkirmes 2025 stattgefunden? Antwort 4: Es kam zu mehreren Gesprächen mit allen Beteiligten für den Erhalt der Großkirmes 2025. Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 5: Wie und mit welchen Mitteln wird der Bürgermeister sein Engagement erhöhen um eine erfolgrei- che Großkirmes 2025 durchzuführen? Antwort 5: Die Durchführung von Kirmessen in den Bornheimer Ortschaften hängt wesentlich vom Engage- ment der Vereine ab, die hierbei finanziell unterstützt werden. Der Bürgermeister stellt begleitend Personalressourcen in verschiedenen Ämtern zur Unterstützung zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Großkirmes 2025 in der Ortschaft Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Planungen im Zusammenhang mit der Großkirmes 2025 in der Ortschaft Bornheim sind dem Bürgermeister bekannt? Antwort 1: Aktuell steht kein Veranstalter für die Großkirmes Bornheim 2025 zur Verfügung. Frage 2: In wieweit unterstützt der Bürgermeister die Planungen der Großkirmes 2025? Wie ist der ge- naue Zeitplan? Antwort 2: Die Stadtverwaltung hat alle Bornheimer Vereine angeschrieben und angefragt, ob die Planung und Durchführung der Großkirmes übernommen werden kann. Es hat sich kein Verein dazu be- reit erklärt. Frage 3: Welche Erkenntnisse konnte der Bürgermeister nach der letzten Großkirmes im Jahr 2024 gewin- nen? Antwort 3: Laut der Firma LuPe-Events war die Großkirmes 2024 schlecht besucht. Frage 4: Wie oft und zu welchen Daten haben Gespräche im Jahr 2025 mit der Event-Firma, dem Gewer- beverein, dem Ortsvorsteher und dem Bürgermeister zur Großkirmes 2025 stattgefunden? Antwort 4: Es kam zu mehreren Gesprächen mit allen Beteiligten für den Erhalt der Großkirmes 2025. Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 5: Wie und mit welchen Mitteln wird der Bürgermeister sein Engagement erhöhen um eine erfolgrei- che Großkirmes 2025 durchzuführen? Antwort 5: Die Durchführung von Kirmessen in den Bornheimer Ortschaften hängt wesentlich vom Engage- ment der Vereine ab, die hierbei finanziell unterstützt werden. Der Bürgermeister stellt begleitend Personalressourcen in verschiedenen Ämtern zur Unterstützung zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.05.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Nutzung Containeranlage Schulhof Hemmerich“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.04.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Bis wann ist die Nutzung der Containeranlage auf dem Schulhof Hemmerich als Kindertages- stätte geplant? Antwort 1: Die Nutzung der Containeranlage als Kindertageseinrichtung ist bis zum 31.07.2025 geplant. Für das neue und am 01.08.2025 beginnende Kindergartenjahr 2025/2026 wurden keine Plätze mehr für die Containeranlage nach dem Kinderbildungsgesetz an den LVR gemeldet. Frage 2: Ist eine Folgenutzung für die Containeranlage an gleicher oder anderer Stelle geplant? Antwort 2: Derzeit wird geprüft, ob die Containeranlage interimsweise als Vertretungsstützpunkt für die Ta- gespflege genutzt werden kann. Der Standort ist nicht ideal. Alle anderen möglichen Standorte, wie Allerstraße Hersel und Containeranlage Rathausstraße sind derzeit aber noch in Nutzung zur Flüchtlingsunterbringung und Kita. Frage 3: Ist nach Abbau der Containeranlage eine Wiederherstellung des Ursprungszustands (Grünfläche) geplant? Antwort 3: Es gibt noch keine Überlegungen zu einem möglichen Rückbau der Anlage. Frage 4: Bis wann soll der derzeit ungenutzte Duschcontainer auf dem Schulhof Hemmerich verbleiben? Antwort 4: Der Stadtbetrieb ist mit der Entfernung des Containers beauftragt. Herrn Christian Koch - 2 - Frage 5: Ist eine Folgenutzung für den Duschcontainer an gleicher oder anderer Stelle geplant? Antwort 5: Aktuell gibt es keine Überlegungen zu einer weiteren Nutzung dieses Containers. Dieser wird nun in Reserve gehalten. Von Seiten des Sozialamtes besteht aktuell kein Bedarf an einer Folgenutzung des Duschcontai- ners. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.05.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Nutzung Containeranlage Schulhof Hemmerich“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.04.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Bis wann ist die Nutzung der Containeranlage auf dem Schulhof Hemmerich als Kindertages- stätte geplant? Antwort 1: Die Nutzung der Containeranlage als Kindertageseinrichtung ist bis zum 31.07.2025 geplant. Für das neue und am 01.08.2025 beginnende Kindergartenjahr 2025/2026 wurden keine Plätze mehr für die Containeranlage nach dem Kinderbildungsgesetz an den LVR gemeldet. Frage 2: Ist eine Folgenutzung für die Containeranlage an gleicher oder anderer Stelle geplant? Antwort 2: Derzeit wird geprüft, ob die Containeranlage interimsweise als Vertretungsstützpunkt für die Ta- gespflege genutzt werden kann. Der Standort ist nicht ideal. Alle anderen möglichen Standorte, wie Allerstraße Hersel und Containeranlage Rathausstraße sind derzeit aber noch in Nutzung zur Flüchtlingsunterbringung und Kita. Frage 3: Ist nach Abbau der Containeranlage eine Wiederherstellung des Ursprungszustands (Grünfläche) geplant? Antwort 3: Es gibt noch keine Überlegungen zu einem möglichen Rückbau der Anlage. Frage 4: Bis wann soll der derzeit ungenutzte Duschcontainer auf dem Schulhof Hemmerich verbleiben? Antwort 4: Der Stadtbetrieb ist mit der Entfernung des Containers beauftragt. Herrn Christian Koch - 2 - Frage 5: Ist eine Folgenutzung für den Duschcontainer an gleicher oder anderer Stelle geplant? Antwort 5: Aktuell gibt es keine Überlegungen zu einer weiteren Nutzung dieses Containers. Dieser wird nun in Reserve gehalten. Von Seiten des Sozialamtes besteht aktuell kein Bedarf an einer Folgenutzung des Duschcontai- ners. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 12.06.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Verwendung des Patchmatic-Systems zur Straßenreparatur“ Sehr geehrter Herr Kabon, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.06.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Nebenprodukte der Straßenreparatur, wie etwa ver- bleibende Splitter von Bitumenemulsionen, Splitt und anderer Unrat, nach erfolgtem Reparatur- versuch von der Straßenoberfläche zu entfernen? Antwort 1: Im Regelfall bleiben kaum bis keine Nebenprodukte auf der Straße zurück. Wenn doch etwas üb- rigbleibt, wird dies von einer Fremdfirma entsorgt. Die Beauftragung zur Straßenreinigung erfolgt regelmäßig mit der Planung der Patchmatikeinsätze, kann jedoch organisatorisch oftmals nicht zeitnah durch das Fremdunternehmen erfolgen. Daher plant der SBB mittelfristig auch die Anschaf- fung einer eigenen Kehrmaschine. Frage 2: Wie viele Einsätze wurden in den Jahren seit der Einsteuerung des Systems in den Bestand des Stadtbetriebs Bornheim bis inkl. 2025 mit dem Patchmatic-System je Jahr durchgeführt? Ist es möglich zwischen Einsätzen für Schadstellen über 10m² Fläche sowie unter 10m² Fläche zu diffe- renzieren? Antwort 2: Seit der Einführung des Systems wurden rd. 80 Einsätze pro Jahr durchgeführt. Von den Einsätzen waren fünf Schadstellen bis zu 10m², gemäß der bestehenden Vereinbarung mit der Stadt Bornheim. Frage 3: Wie viele Einsätze wurden in den Jahren seit der Einsteuerung des Systems in den Bestand des Stadtbetriebs Bornheim bis inkl. 2025 im Rahmen der Schadenstellenausbesserung mit Kaltas- phalt sowie im Rahmen von Abfräsen, Anschneiden und Aufbrechen der Asphaltflächen im Hoch- oder Tiefenbau durchgeführt? Ist es möglich zwischen Einsätzen für Schadstellen über 10m² Flä- che sowie unter 10m² Fläche zu differenzieren? Herrn Matthias Kabon - 2 - Antwort 3: Eine detaillierte Dokumentation über die Einsätze zur Schadstellenausbesserung mit Kaltasphalt existiert nicht. In den Jahren 2020 – 2025 wurden 108.800 kg Kaltasphalt bestellt und verarbeitet. Im Schnitt benötigt man etwa 5-10 kg Kaltasphalt zur Füllung eines Lochs. D.h. mit dem bestell- ten Material wurden ca. 10.880 Schadstellen ausgebessert. Dies entspricht ca. 167 Schadstellen im Monat. Abfräsen, Anschneiden oder Aufbrechen von Asphalt wird ausschließlich von Fremdfir- men durchgeführt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen