Kleine Anfragen

126 Ergebnisse

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.06.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Kunststoffreste auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Sehr geehrte Frau Gesell, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 11.05.2026 wurde zuständigkeitshalber auch an das Amt für Um- welt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet. Die Beantwortung wie folgt: Frage 1: Liegen der Verwaltung Erkenntnisse oder Hinweise vor, dass auf landwirtschaftlichen Flächen im Stadtgebiet Kunststofffolien oder vergleichbare Materialien im Boden verbleiben oder eingearbei- tet werden? Antwort 1: Entsprechende Meldungen werden nicht bei der Stadt Bornheim bearbeitet, sondern vom Rhein- Sieg-Kreis. Dem Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises liegen keine aktuellen Erkenntnisse vor. Jedoch gab es in der Vergangenheit Mitteilungen hierzu. Frage 2: Handelt es sich bei den auf den Feldern beobachteten Folien (siehe Fotos auf Folgeseiten) um biologisch abbaubare Materialien oder um konventionelle Kunststoffe? Antwort 2: Dies kann auf Grundlage der Fotos nicht beurteilt werden. Es müsste eine Laboruntersuchung durchgeführt oder der/die Landwirt/in um Übermittlung des Produktdatenblattes gebeten werden. Frage 3: Welche Maßnahmen werden derzeit ergriffen, um eine Belastung von Böden durch landwirt- schaftliche Kunststoffreste zu verhindern? Antwort 3: Bei gesicherten Erkenntnissen leitet das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Krei- ses bei Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle ein Verwaltungsverfahren ein. Der/dem Land- wirt/in wird aufgetragen die Folienreste einzusammeln. Hierbei kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass die Folien(-reste) vollständig entfernt werden. Frau Andrea Gesell Fraktion Bündnis 90/die Grünen - 2 - Frage 4: Sieht die Verwaltung weitere Handlungsmöglichkeiten, die bestehende Plastikverschmutzung, die mit den beigefügten Fotos dokumentiert ist, rückgängig zu machen und weitere Verunreinigungen künftig zu verhindern (insbesondere im Hinblick auf Sensibilisierung, Kontrollen oder kommunale Regelungen?) Antwort 4: Die Gesamtproblematik ist bundesrechtlich (KrWG und BBodSchG) und europarechtlich (Zulas- sungsverfahren der Folien) verankert und nicht auf kommunaler Ebene. Entsprechende Funde können an das Umweltamt des Rhein-Sieg-Kreises gemeldet werden. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 62 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Umgang der Stadtverwaltung mit Hinweisen auf die Tierhaltung in einem Wohnhaus in Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann gingen bei der Stadt Bornheim erstmals Hinweise oder Beschwerden hinsichtlich der Tier- haltung in dem betreffenden Objekt ein und welchen wesentlichen Inhalt hatten diese? Antwort 1: Es gab nur die bekannte E-Mail am 12.09.2025. Danach hat die Stadt Bornheim keine weiteren schriftlichen Eingaben erhalten. Zudem hat sich der Beschwerdeführende telefonisch bei der Stadt Bornheim gemeldet und wurde dabei an das Kreisveterinäramt verwiesen. In der E-Mail ging es unter anderem um lautes Hundegebell. Im weiteren Verlauf der Nachricht wird erwähnt, dass sich in der Wohnung bis zu 20 Hunde aufhalten sollen. Da keine weiteren Beschwerden (auch nicht aus der Nachbarschaft) eingingen und die Vermieterin sich nicht mehr mit der Stadtverwaltung in Verbindung gesetzt hat, wurde vermutet, dass das Veterinäramt informiert sei und sich der Angelegenheit angenommen hat. Anmerkung: Der Fall an sich war kein Grund für ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Für Tier- schutz ist der Kreis zuständig. Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen hat die Stadtverwaltung beziehungsweise das Ordnungsamt nach Eingang der Hinweise ergriffen? Antwort 2: Verweis an das Kreisveterinäramt. Frage 3: Aus welchen Gründen wurde der Sachverhalt nicht von Amts wegen an das zuständige Veteri- näramt des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 3: Das Ordnungsamt ist davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführende an das Kreisvete- rinäramt gewendet hat. Eine Weiterleitung der Nachricht wurde daher als nicht erforderlich erachtet. Frage 4: Entspricht es der üblichen Verwaltungspraxis der Stadt Bornheim, Hinweisgeberinnen und Hin- weisgeber bei möglichen tierschutzrechtlichen Missständen lediglich an andere Behörden zu ver- weisen, anstatt selbst eine Mitteilung an die zuständige Fachbehörde vorzunehmen? Antwort 4: Eine Mitteilung an das Kreisveterinäramt schien durch den Beschwerdeführenden sichergestellt zu sein. Künftig wird das Ordnungsamt Eingaben dieser Art zusätzlich auch an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterleiten. Frage 5: Hat die Stadtverwaltung den Vorfall zum Anlass genommen, ihre internen Abläufe im Umgang mit Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen das Tierschutzrecht oder Fälle des sogenannten „Animal Hoarding“ zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen? Falls ja, mit welchem Ergeb- nis? Antwort 5: Verstöße gegen das Tierschutzrecht fallen in die Zuständigkeit des Kreises. Insofern wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Umgang der Stadtverwaltung mit Hinweisen auf die Tierhaltung in einem Wohnhaus in Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann gingen bei der Stadt Bornheim erstmals Hinweise oder Beschwerden hinsichtlich der Tier- haltung in dem betreffenden Objekt ein und welchen wesentlichen Inhalt hatten diese? Antwort 1: Es gab nur die bekannte E-Mail am 12.09.2025. Danach hat die Stadt Bornheim keine weiteren schriftlichen Eingaben erhalten. Zudem hat sich der Beschwerdeführende telefonisch bei der Stadt Bornheim gemeldet und wurde dabei an das Kreisveterinäramt verwiesen. In der E-Mail ging es unter anderem um lautes Hundegebell. Im weiteren Verlauf der Nachricht wird erwähnt, dass sich in der Wohnung bis zu 20 Hunde aufhalten sollen. Da keine weiteren Beschwerden (auch nicht aus der Nachbarschaft) eingingen und die Vermieterin sich nicht mehr mit der Stadtverwaltung in Verbindung gesetzt hat, wurde vermutet, dass das Veterinäramt informiert sei und sich der Angelegenheit angenommen hat. Anmerkung: Der Fall an sich war kein Grund für ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Für Tier- schutz ist der Kreis zuständig. Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen hat die Stadtverwaltung beziehungsweise das Ordnungsamt nach Eingang der Hinweise ergriffen? Antwort 2: Verweis an das Kreisveterinäramt. Frage 3: Aus welchen Gründen wurde der Sachverhalt nicht von Amts wegen an das zuständige Veteri- näramt des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 3: Das Ordnungsamt ist davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführende an das Kreisvete- rinäramt gewendet hat. Eine Weiterleitung der Nachricht wurde daher als nicht erforderlich erachtet. Frage 4: Entspricht es der üblichen Verwaltungspraxis der Stadt Bornheim, Hinweisgeberinnen und Hin- weisgeber bei möglichen tierschutzrechtlichen Missständen lediglich an andere Behörden zu ver- weisen, anstatt selbst eine Mitteilung an die zuständige Fachbehörde vorzunehmen? Antwort 4: Eine Mitteilung an das Kreisveterinäramt schien durch den Beschwerdeführenden sichergestellt zu sein. Künftig wird das Ordnungsamt Eingaben dieser Art zusätzlich auch an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterleiten. Frage 5: Hat die Stadtverwaltung den Vorfall zum Anlass genommen, ihre internen Abläufe im Umgang mit Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen das Tierschutzrecht oder Fälle des sogenannten „Animal Hoarding“ zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen? Falls ja, mit welchem Ergeb- nis? Antwort 5: Verstöße gegen das Tierschutzrecht fallen in die Zuständigkeit des Kreises. Insofern wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 108 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Bekanntmachung der Anbieter von Schwimmkursen“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage: Welche Schwimmschulen bzw. Schwimmkursanbieter verfügen ab September über Nutzungszeiten im HallenFreizeitBad zur Durchführung von Schwimmkursen? Antwort: Ab 01.09.2026 werden insgesamt fünf Anbieter Schwimmkurse im HFB anbieten. • Schwimmkröten UG • Schwimmschule Mantarochen • Schwimmschule SafteySwim GmbH • ASV Bornheim e.V. • Sporteinander Bornheim Der Verein Sporteinander hat sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, verfügt aber wei- terhin über Wasserzeiten im HFB. Mit Ausnahme des Vereins Sporteinander sind die Kontaktmöglichkeiten über die Internetseite des HFB abrufbar. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Herrn Dirk König Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag EKB 09:30-11:30 Uhr EKB 09:30-12:00 Uhr Springer 15:00-16:45 Uhr Bahn 14:15-15:00 Uhr EKB 08:00-11:00 Uhr Springer 15:15-16:15 Uhr Springer 15:00-17:45 Uhr Bahn 16:45-19:00 Uhr EKB 15:00-18:00 Uhr Bahn 16:15-18:15 Uhr Bahn 18:00-19:00 Uhr Springer 18:15-19:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 15:00-19:45 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Safety Swim Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag ASV Bornheim Bahn 15:00-18:00 Uhr 2 Bahnen 16:00-17:30 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Springer 16:30-18:00 Uhr Bahn 17:00-18:00 Uhr Mantarochen Schwimmkröten Sporteinander Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Bekanntmachung der Anbieter von Schwimmkursen“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage: Welche Schwimmschulen bzw. Schwimmkursanbieter verfügen ab September über Nutzungszeiten im HallenFreizeitBad zur Durchführung von Schwimmkursen? Antwort: Ab 01.09.2026 werden insgesamt fünf Anbieter Schwimmkurse im HFB anbieten. • Schwimmkröten UG • Schwimmschule Mantarochen • Schwimmschule SafteySwim GmbH • ASV Bornheim e.V. • Sporteinander Bornheim Der Verein Sporteinander hat sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, verfügt aber wei- terhin über Wasserzeiten im HFB. Mit Ausnahme des Vereins Sporteinander sind die Kontaktmöglichkeiten über die Internetseite des HFB abrufbar. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Herrn Dirk König Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag EKB 09:30-11:30 Uhr EKB 09:30-12:00 Uhr Springer 15:00-16:45 Uhr Bahn 14:15-15:00 Uhr EKB 08:00-11:00 Uhr Springer 15:15-16:15 Uhr Springer 15:00-17:45 Uhr Bahn 16:45-19:00 Uhr EKB 15:00-18:00 Uhr Bahn 16:15-18:15 Uhr Bahn 18:00-19:00 Uhr Springer 18:15-19:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 15:00-19:45 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Safety Swim Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag ASV Bornheim Bahn 15:00-18:00 Uhr 2 Bahnen 16:00-17:30 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Springer 16:30-18:00 Uhr Bahn 17:00-18:00 Uhr Mantarochen Schwimmkröten Sporteinander Bornheim

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 110 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.08.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Tempo 30 Apostelpfad Sehr geehrte Frau Peters, sehr geehrter Herr Gruß, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 13.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welche Rechtsnorm bzw. auf welche Bestimmung aus welcher Förderrichtlinie hat sich die Bezirksregierung als Zuwendungsgeber bezogen, als sie im Zuwendungsbescheid zum integrierten Handlungskonzeptes die Geschwindigkeit Apostelpfades von 50 km/h zur Bedingung gemacht hat? Antwort 1: Bezogen wird sich auf die Richtlinien der kommunalen Straßeninfrastruktur (FöRi-kom-Stra, siehe Verlinkung unten). Dort heißt es: Förderfähig sind Bau, Ausbau und grundhafte Erneuerung maßgeblicher Bestandsteile des Straßenkörpers zur Qualitätsverbesserung von verkehrswichtigen Straßen in Kommunaler Baulast einschließlich der Straßenbegleitenden Rad- und Gehwege. Der Apostelpfad ist als „verkehrswichtig“ eingestuft, was für die Bezirksregierung Köln ein Förderkriterium darstellt. Das Integrierte Handlungskonzept der Stadt beinhaltet den Ausbau des Apostelpfads zu einer Hauptverkehrsstraße, um den Durchgangsverkehr aus dem Bornheimer Ortszentrum zu verdrängen und die Königstraße zu entlasten. Sollte der Apostelpfad nun „den überwiegenden Charakter einer durchgängigen Temporeduzierung auf 30 Stundenkilometer erhalten, so wäre dies förderschädlich, da dies nicht den derzeitigen Kriterien einer verkehrswichtigen Straße entspräche“, dies hat die Bezirksregierung der Stadt vor ein paar Jahren mitgeteilt. Kommunaler Straßenbau | Bezirksregierung Köln Frage 2: Wann läuft die Zweckbindungsfrist für die gewährte Zuwendung ab? Antwort 2: Im Zuwendungsbescheid wurde eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren festgesetzt. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises. Dieser wird voraussichtlich Anfang 2027 zusammen mit der KAG-Berechnung fertiggestellt werden. Anna Peters Harry Gruß https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/kommunales-planung-bauen-und-verkehr/verkehr-und-energieleitungen/foerderung-verkehr-1 - 2 - Frage 3: Wie schätzt die Verwaltung die Möglichkeiten ein, mit der Bezirksregierung – ohne Gefährdung der Zuwendung - über eine Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf dem Apostelpfad auf 30 km/h zu sprechen, auch unter Verweis auf die Vorbemerkungen (2)? Antwort 3: Tempo-30-Regelung bezogen auf längere Abschnitte Wie bereits in einer vergangenen Sitzung des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses dargestellt, kommt die Einrichtung einer durchgängigen Tempo-30-Regelung auf dem nach Beschlusslage als verkehrswichtig eingestuften Apostelpfad nicht in Betracht, weil sich dies förderschädlich auswirken würde. Die Bezirksregierung Köln hat im Jahre 2016 der Verwaltung dazu auf Anfrage folgende Stellungnahme zukommen lassen: „Sollte jedoch der zu fördernde Straßenzug den überwiegenden Charakter einer durchgängigen Temporeduzierung auf 30 km/h erhalten, so wäre dies förderschädlich, da dies nicht den derzeitigen Kriterien einer verkehrswichtigen (Förderkriterium) Straße entspräche“. Auf dieser Grundlage sieht die Verwaltung keine Möglichkeit zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Apostelpfad über einen längeren Abschnitt, ohne negative Auswirkungen auf die ausgezahlte Förderung bis hin zur vollständigen Rückzahlung der Fördermittel zu verursachen. Außerdem bestände für den Apostelpfad, sofern er im Rahmen eines Förderprogrammes realisiert wird, für die Dauer von 20 Jahren die Notwendigkeit, die Kriterien einer verkehrswichtigen Straße beizubehalten. Andernfalls könnte sich auch noch nachträglich eine Förderschädlichkeit ergeben. In bestimmten Situationen (z.B. Gefahrenstellen oder Engstellen) bei verkehrswichtigen Straßen, kann aus verkehrsrechtlichen Gründen eine punktuelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet werden. Dieses erfordert eine nachvollziehbare Begründung und könnte in Ausnahmefällen vom Fördergeber genehmigt werden. Dies ist der Fall bei den in der Vorbemerkung 1 erwähnten Teilabschnitten der Straßen Adenauerallee, Fußkreuzweg und Eichendorffstraße. Dort ist eine Absenkung der Geschwindigkeit in den Stellen mit S-Kurven erforderlich. Solche begründeten Ausnahmefälle lagen bei der Ausbauplanung Apostelpfad nicht vor. Daher sieht die Verwaltung auch keine Möglichkeit zur Anordnung einer punktuellen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Apostelpfad. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.08.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Tempo 30 Apostelpfad Sehr geehrte Frau Peters, sehr geehrter Herr Gruß, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 13.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welche Rechtsnorm bzw. auf welche Bestimmung aus welcher Förderrichtlinie hat sich die Bezirksregierung als Zuwendungsgeber bezogen, als sie im Zuwendungsbescheid zum integrierten Handlungskonzeptes die Geschwindigkeit Apostelpfades von 50 km/h zur Bedingung gemacht hat? Antwort 1: Bezogen wird sich auf die Richtlinien der kommunalen Straßeninfrastruktur (FöRi-kom-Stra, siehe Verlinkung unten). Dort heißt es: Förderfähig sind Bau, Ausbau und grundhafte Erneuerung maßgeblicher Bestandsteile des Straßenkörpers zur Qualitätsverbesserung von verkehrswichtigen Straßen in Kommunaler Baulast einschließlich der Straßenbegleitenden Rad- und Gehwege. Der Apostelpfad ist als „verkehrswichtig“ eingestuft, was für die Bezirksregierung Köln ein Förderkriterium darstellt. Das Integrierte Handlungskonzept der Stadt beinhaltet den Ausbau des Apostelpfads zu einer Hauptverkehrsstraße, um den Durchgangsverkehr aus dem Bornheimer Ortszentrum zu verdrängen und die Königstraße zu entlasten. Sollte der Apostelpfad nun „den überwiegenden Charakter einer durchgängigen Temporeduzierung auf 30 Stundenkilometer erhalten, so wäre dies förderschädlich, da dies nicht den derzeitigen Kriterien einer verkehrswichtigen Straße entspräche“, dies hat die Bezirksregierung der Stadt vor ein paar Jahren mitgeteilt. Kommunaler Straßenbau | Bezirksregierung Köln Frage 2: Wann läuft die Zweckbindungsfrist für die gewährte Zuwendung ab? Antwort 2: Im Zuwendungsbescheid wurde eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren festgesetzt. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises. Dieser wird voraussichtlich Anfang 2027 zusammen mit der KAG-Berechnung fertiggestellt werden. Anna Peters Harry Gruß https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/kommunales-planung-bauen-und-verkehr/verkehr-und-energieleitungen/foerderung-verkehr-1 - 2 - Frage 3: Wie schätzt die Verwaltung die Möglichkeiten ein, mit der Bezirksregierung – ohne Gefährdung der Zuwendung - über eine Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf dem Apostelpfad auf 30 km/h zu sprechen, auch unter Verweis auf die Vorbemerkungen (2)? Antwort 3: Tempo-30-Regelung bezogen auf längere Abschnitte Wie bereits in einer vergangenen Sitzung des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses dargestellt, kommt die Einrichtung einer durchgängigen Tempo-30-Regelung auf dem nach Beschlusslage als verkehrswichtig eingestuften Apostelpfad nicht in Betracht, weil sich dies förderschädlich auswirken würde. Die Bezirksregierung Köln hat im Jahre 2016 der Verwaltung dazu auf Anfrage folgende Stellungnahme zukommen lassen: „Sollte jedoch der zu fördernde Straßenzug den überwiegenden Charakter einer durchgängigen Temporeduzierung auf 30 km/h erhalten, so wäre dies förderschädlich, da dies nicht den derzeitigen Kriterien einer verkehrswichtigen (Förderkriterium) Straße entspräche“. Auf dieser Grundlage sieht die Verwaltung keine Möglichkeit zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Apostelpfad über einen längeren Abschnitt, ohne negative Auswirkungen auf die ausgezahlte Förderung bis hin zur vollständigen Rückzahlung der Fördermittel zu verursachen. Außerdem bestände für den Apostelpfad, sofern er im Rahmen eines Förderprogrammes realisiert wird, für die Dauer von 20 Jahren die Notwendigkeit, die Kriterien einer verkehrswichtigen Straße beizubehalten. Andernfalls könnte sich auch noch nachträglich eine Förderschädlichkeit ergeben. In bestimmten Situationen (z.B. Gefahrenstellen oder Engstellen) bei verkehrswichtigen Straßen, kann aus verkehrsrechtlichen Gründen eine punktuelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet werden. Dieses erfordert eine nachvollziehbare Begründung und könnte in Ausnahmefällen vom Fördergeber genehmigt werden. Dies ist der Fall bei den in der Vorbemerkung 1 erwähnten Teilabschnitten der Straßen Adenauerallee, Fußkreuzweg und Eichendorffstraße. Dort ist eine Absenkung der Geschwindigkeit in den Stellen mit S-Kurven erforderlich. Solche begründeten Ausnahmefälle lagen bei der Ausbauplanung Apostelpfad nicht vor. Daher sieht die Verwaltung auch keine Möglichkeit zur Anordnung einer punktuellen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Apostelpfad. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 197 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.08.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Tiefbauarbeiten Bonn-Brühler-Straße“ Sehr geehrter Herr Fantini, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen liegen den Tiefbauarbeiten zugrunde und welche Stellen waren operativ an den Tiefbauarbeiten beteiligt? Hat der Stadtbetrieb Bornheim bei den Arbeiten mitgewirkt? Antwort 1: Auftraggeber der Maßnahme war das Wasserwerk der Stadt Bornheim, betriebsgeführt durch den Stadtbetrieb Bornheim. Gegenstand der Maßnahme waren die Abtrennung/Außerbetrieb- nahme der Transportwasserleitung Bornheim-Walberberg sowie die Erneuerung des Trinkwas- serhausanschluss Obsthof Schmitz-Hübsch in Bornheim Merten. Die Verkehrsführung sowie die Aufstellung von Verkehrszeichen erfolgte, im Auftrag des Tiefbauunternehmens, durch den Tech- nischen Dienstleister Fa. Schröer Bornheim, entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung. Frage 2: Auf Hinwirken der FDP-Fraktion wurde durch die Stadtverwaltung zugesichert, dass nach Patchmatic-Arbeiten, bei denen die Baustelle im Anschluss nicht unverzüglich gereinigt werden kann, unverzüglich ein Verkehrszeichen mit Hinweis auf Rutschgefahr vorübergehend aufgestellt wird. Warum wurde dies - auch wenn es sich nicht um einen Patchmatic-Einsatz handelte - bei dieser Baustelle nicht ebenfalls umgesetzt? Antwort 2: Im vorliegenden Fall waren Hinweisschilder, welche auf eine Rutschgefahr hinweisen sollten, nicht Gegenstand der verkehrsrechtlichen Anordnung. Ohne Anordnung/Genehmigung dürfen Schilder nicht von Fremdunternehmern aufgestellt werden. Im Rahmen von Patchmatic-Einsätzen durch den SBB werden diese Hinweisschilder, gemäß dem gefassten Beschluss des MoVA, aufgestellt. Eine zusätzliche verkehrsrechtliche Anordnung ist nach Rücksprache mit Amt 9 nicht erforderlich. Herrn Hans-Peter Fantini - 2 - Frage 3: Kann der beschriebene Verkehrsbereich unverzüglich gereinigt oder alternativ unverzüglich ein temporäres Verkehrszeichen aufgestellt werden, das auf die Rutschgefahr hinweist? Antwort 3: Der Verkehrsbereich wurde am 06.08.2026 gereinigt. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.08.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Tiefbauarbeiten Bonn-Brühler-Straße“ Sehr geehrter Herr Fantini, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen liegen den Tiefbauarbeiten zugrunde und welche Stellen waren operativ an den Tiefbauarbeiten beteiligt? Hat der Stadtbetrieb Bornheim bei den Arbeiten mitgewirkt? Antwort 1: Auftraggeber der Maßnahme war das Wasserwerk der Stadt Bornheim, betriebsgeführt durch den Stadtbetrieb Bornheim. Gegenstand der Maßnahme waren die Abtrennung/Außerbetrieb- nahme der Transportwasserleitung Bornheim-Walberberg sowie die Erneuerung des Trinkwas- serhausanschluss Obsthof Schmitz-Hübsch in Bornheim Merten. Die Verkehrsführung sowie die Aufstellung von Verkehrszeichen erfolgte, im Auftrag des Tiefbauunternehmens, durch den Tech- nischen Dienstleister Fa. Schröer Bornheim, entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung. Frage 2: Auf Hinwirken der FDP-Fraktion wurde durch die Stadtverwaltung zugesichert, dass nach Patchmatic-Arbeiten, bei denen die Baustelle im Anschluss nicht unverzüglich gereinigt werden kann, unverzüglich ein Verkehrszeichen mit Hinweis auf Rutschgefahr vorübergehend aufgestellt wird. Warum wurde dies - auch wenn es sich nicht um einen Patchmatic-Einsatz handelte - bei dieser Baustelle nicht ebenfalls umgesetzt? Antwort 2: Im vorliegenden Fall waren Hinweisschilder, welche auf eine Rutschgefahr hinweisen sollten, nicht Gegenstand der verkehrsrechtlichen Anordnung. Ohne Anordnung/Genehmigung dürfen Schilder nicht von Fremdunternehmern aufgestellt werden. Im Rahmen von Patchmatic-Einsätzen durch den SBB werden diese Hinweisschilder, gemäß dem gefassten Beschluss des MoVA, aufgestellt. Eine zusätzliche verkehrsrechtliche Anordnung ist nach Rücksprache mit Amt 9 nicht erforderlich. Herrn Hans-Peter Fantini - 2 - Frage 3: Kann der beschriebene Verkehrsbereich unverzüglich gereinigt oder alternativ unverzüglich ein temporäres Verkehrszeichen aufgestellt werden, das auf die Rutschgefahr hinweist? Antwort 3: Der Verkehrsbereich wurde am 06.08.2026 gereinigt. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 106 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.12.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 13.11.2015 betr. Anzahl der erforderlichen Stellplätze bei Pflegeheimen Sehr geehrter Herr Müller, Ihre kleine Anfrage vom 13.11.2015 betr. Anzahl der erforderlichen Stellplätze bei Pflegeheimen beantworte ich wie folgt: Allgemeines: Zunächst möchte ich mich entschuldigen, dass die Beantwortung Ihrer kleinen Anfrage von 02.10.2015 länger gedauert hat, als erwartet. Frage: Wie wurden die beim Bo 23 geforderten 40 Stellplätze auf die einzelnen Gruppen (Mitarbeiter, Be- sucher, Frisör, Arzt, Bestatter) aufgeschlüsselt? Antwort: Nach der ehemaligen Verwaltungsvorschrift zur BauO NW (Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) wäre für Altenwohnheime je 10-17 Plätze lediglich 1 Stellplatz zu schaffen, davon 75% für Besu- cher und 25% für Mitarbeiter etc. Da seitens des Gesetzgebers zu dieser nicht mehr gültigen Verwaltungsvorschrift keine Nachfolge- regelung gefunden wurde, erarbeitete die Stadt Bornheim zur Ermittlung der Zahl der erforderli- chen Stellplätze in den vergangenen Jahren einen eigenen Berechnungsschlüssel. Dieser führte für das ursprüngliche Vorhaben des Beethovenstifts (Freibadwiese) zu folgenden Zahlen: Zuordnung erforderliche STP 80 Pflegeplätze 1 : 10 8 34 Beschäftigte 1 : 2 17 Kurzzeitparken (Krankenwagen, Bestatter, Arzt, etc.) 3 Gesamt 28 An das Ratsmitglied Herrn Marc Müller - 2 - Es wird darauf hingewiesen, dass das Baugesetzbuch den Kommunen grundsätzlich keine Mög- lichkeit einräumt, die Zahl der Stellplätze in Bebauungsplänen festzusetzen. Insofern sind Forde- rungen nach einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen nur im Rahmen von Bauanträgen bzw. städtebaulichen Verträgen zu regeln. Im Verfahren des Bebauungsplanes Bo 23 wurde seinerzeit eine erforderliche Anzahl von 28 Stell- plätzen ermittelt. Da zu diesem Zeitpunkt das Beethovenstift Bauabsichten auf der Freibadwiese hatte und es im Bereich der bestehenden Anlage des Beethovenstifts am Siefenfeldchen regelmä- ßig zu Konflikten aufgrund fehlender Stellplätze für die Mitarbeiter kam, wurden seitens der Stadt- verwaltung jedoch mindestens 40 Stellplätze gefordert, um zusätzliche Stellplätze für das Personal des Siefenfeldchens zur Verfügung zu stellen. Die Errichtung der geforderten Stellplätze sollte über den Städtebaulichen Vertrag gesichert werden. Nachdem das Beethovenstift von seinem Vorhaben zurücktrat, wurde entsprechend auch kein Vertrag geschlossen. Da in der kleinen Anfrage vom 02.10.2015 allgemein nach der Aufschlüsselung der Stellplätze im Bo 23 gefragt wurde, erfolgte die Beantwortung gemäß der aktuellen Sachlage im Zusammenhang mit dem Projekt des Bonifatiuswerkes. Die erforderlichen Stellplätze für das nun geplante Senio- renzentrum mit angegliedertem Frühförderzentrum werden im Rahmen des Bauantrages gesichert. Hier bestünde (gemäß Anlage) die Notwendigkeit, 40 Stellplätze nachzuweisen. Es werden jedoch 10 zusätzliche Stellplätze errichtet, so dass die Zahl der Stellplätze insgesamt bei 50 liegen wird. Zuordnung erforderliche STP Pflegeheim 80 Pflegeplätze 1 : 10 8 30 Personen stärkste Schicht 1 : 2 15 Betreutes Wohnen / Seniorenwohnen 34 WE 1 : 3 11 Frühförderzentrum 23 Zimmer / WE 1 : 4 6 300m² Arzt-/ Therapie-/ Behandlungszimmer 1 Stp/ 20-30 m² 10 Zwischensumme 44 Abzgl. ÖPNV-Bonus -10% -4 Gesamt 40 Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 51 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.11.2015 betr. Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 18.11.2015 betr. Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem beantworte ich wie folgt: Frage: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage sind Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem nicht zulässig? Antwort: Betriebswohnungen sind aufgrund der Festsetzungen der Bebauungspläne Se 10 und Se 19 unzulässig. Um die Tätigkeit der Firmen nicht zu beeinträchtigen hat der Rat der Stadt Bornheim die Unzulässigkeit von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem beschlossen. Frage: Würde der Bürgermeister die Errichtung von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem für sinnvoll erachten? Antwort: Die Verwaltung erachtet die Errichtung von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem nicht für sinnvoll. Der Ausschluss von Wohnnutzungen im Gewerbegebiet Sechtem soll die dort bereits vorhandenen und zukünftigen Gewerbebetriebe vor Schutzansprüchen, die durch Wohnnutzun- gen hervorgerufen werden, schützen. Frage: Wie sind die diesbezüglichen Regelungen in anderen Gewerbegebieten der Stadt Bornheim? Antwort: In allen beplanten Gewerbegebieten der Stadt Bornheim sind Betriebswohnungen durch Festset- zungen der Bebauungspläne ausgeschlossen. In den unbeplanten Gewerbegebieten gelten die Regelungen des § 8 Absatz 3 Baunutzungsverordnung, wonach Betriebswohnungen ausnahms- An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - weise zugelassen werden können. Dies ist z.B. im Gewerbegebiet Sechtem im Bereich der Kel- denicher Straße der Fall. Frage: Welche Maßnahmen könnte der Rat ergreifen, um Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sech- tem zu ermöglichen? Antwort: Der Rat könnte die Festsetzungen der Bebauungspläne ändern, wovon jedoch ausdrücklich ab- geraten wird. Frage: Gibt es nach Kenntnis des Bürgermeisters Unternehmen im Gewerbegebiet Sechtem, die gerne eine Betriebswohnung einrichten würden? Antwort: Der Verwaltung sind drei Unternehmen bekannt, welche nach der Zulässigkeit von Betriebswoh- nungen angefragt haben und die Einrichtung einer Betriebswohnung wünschten. In zwei von die- sen Fällen waren Nutzungsuntersagungen für illegale Wohnnutzungen verfügt worden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.11.2015 betr. Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 18.11.2015 betr. Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem beantworte ich wie folgt: Frage: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage sind Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem nicht zulässig? Antwort: Betriebswohnungen sind aufgrund der Festsetzungen der Bebauungspläne Se 10 und Se 19 unzulässig. Um die Tätigkeit der Firmen nicht zu beeinträchtigen hat der Rat der Stadt Bornheim die Unzulässigkeit von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem beschlossen. Frage: Würde der Bürgermeister die Errichtung von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem für sinnvoll erachten? Antwort: Die Verwaltung erachtet die Errichtung von Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sechtem nicht für sinnvoll. Der Ausschluss von Wohnnutzungen im Gewerbegebiet Sechtem soll die dort bereits vorhandenen und zukünftigen Gewerbebetriebe vor Schutzansprüchen, die durch Wohnnutzun- gen hervorgerufen werden, schützen. Frage: Wie sind die diesbezüglichen Regelungen in anderen Gewerbegebieten der Stadt Bornheim? Antwort: In allen beplanten Gewerbegebieten der Stadt Bornheim sind Betriebswohnungen durch Festset- zungen der Bebauungspläne ausgeschlossen. In den unbeplanten Gewerbegebieten gelten die Regelungen des § 8 Absatz 3 Baunutzungsverordnung, wonach Betriebswohnungen ausnahms- An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - weise zugelassen werden können. Dies ist z.B. im Gewerbegebiet Sechtem im Bereich der Kel- denicher Straße der Fall. Frage: Welche Maßnahmen könnte der Rat ergreifen, um Betriebswohnungen im Gewerbegebiet Sech- tem zu ermöglichen? Antwort: Der Rat könnte die Festsetzungen der Bebauungspläne ändern, wovon jedoch ausdrücklich ab- geraten wird. Frage: Gibt es nach Kenntnis des Bürgermeisters Unternehmen im Gewerbegebiet Sechtem, die gerne eine Betriebswohnung einrichten würden? Antwort: Der Verwaltung sind drei Unternehmen bekannt, welche nach der Zulässigkeit von Betriebswoh- nungen angefragt haben und die Einrichtung einer Betriebswohnung wünschten. In zwei von die- sen Fällen waren Nutzungsuntersagungen für illegale Wohnnutzungen verfügt worden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 55 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.11.2015 betr. Gründerzentrum und Gründerförderung. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 18.11.2015 betr. Gründerzentrum und Gründerförderung beantworte ich wie folgt: Frage: Wie und mit welchem Ergebnis hat der Bürgermeister folgenden Beschluss des Haupt- und Fi- nanzausschusses vom 15. Januar 2015 umgesetzt? Beschluss: Der Bürgermeister wird beauftragt darzustellen, wie ein Gründerzentrum im Sinne der FDP und Gründer- und Innovationsförderung im Sinne der Fraktion B90/Die Grünen auch ohne Einbeziehung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft ermöglicht werden kann. Antwort: Um Gründern und kleinen Firmen Büroraum zu schaffen und Synergieeffekte in einem gemein- samen Zentrum zu ermöglichen, unterstützt die Wirtschaftsförderung aktuell einen Investor, der in Bornheim ein Gründerzentrum plant. Denn aufgrund der finanziellen Situation der Stadt ist der Ankauf oder die Errichtung und anschließende Vermietung von eigenem Büroraum nicht möglich. Darüber hinaus unterstützt die Wirtschaftsförderung die Gründer in der Stadt Bornheim auf viel- fältige Weise: Anhand der gewerblichen Immobilienbörse vermittelt sie geeignete Räumlichkeiten an Existenzgründer und betreut sie bei der Ansiedlung sowie bei der Genehmigung des Vorha- bens in enger Abstimmung mit der Bauaufsicht. Außerdem erstellt die Wirtschaftsförderung das „Gutachten einer fachkundigen Stelle“ als Voraussetzung für die Zuweisung des Gründungszu- schusses durch die Arbeitsagentur. Weiterhin berät die Wirtschaftsförderung die Gründer zu För- dermöglichkeiten, vermittelt ihnen Zugang zu örtlichen und kreisweiten Netzwerken und leitet sie zur weiteren Beratung an eines der zentralen Starter-Center im Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Bonn weiter. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 45 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.04.2015 betr. Postverteiler des Briefes Partnerschaftsverein Bornheim- Zawiercie vom 26.03.2015 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 18.04.2015 betr. Partnerschaftsverein Bornheim-Zawiercie beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welchen Personenkreis erstreckte sich der Postverteiler des Briefes vom Partner- schaftsverein Städtepartnerschaft Bornheim-Zawiercie vom 26. März 2015 mit Poststem- pel/Absender „Stadt Bornheim Postfach 1140 – 53308 Bornheim“? Antwort: Der Brief vom 26.03.2015 wurde verschickt a) an alle Ratsmitglieder und Ortsvorsteher der Stadt Bornheim; b) an hiesige öffentliche Einrichtungen, etwa Kindertagesstätten, Schulen, Feuerwehren, Stadtbücherei, BJT; c) an die im Stadtgebiet bekannten Vereine; d) an die ev. u. kath. Pfarrgemeinden im Stadtgebiet; e) an bekanntermaßen innerhalb der Stadt Bornheim kultu- rell engagierte Bürgerinnen und Bürger; f) in geringem Maße an verschiedene Einrichtung aus den unmittelbaren Nachbarkommunen. Frage 2: Welche Vereine, außer dem Partnerschaftsverein Städtepartnerschaft Bornheim- Zawiercie, dürfen oder durften in dieser und der letzten Wahlperiode Briefe über die Stadt ver- senden? Antwort: Die Verwaltung ermöglicht immer wieder Vereinen (auch Schulen und Kindertagesein- richtungen), Ihre Informationen oder Einladung an die Rats- und Ausschussmitglieder mit der Ratspost zuzustellen. Eine besondere Unterstützung hat zudem das Kulturforum erhalten. Hier ist in der Vergangenheit auch der Versand über die Stadt erfolgt und mit dem Zuschuss der Stadt verrechnet worden. Frage 3: Wie häufig und in welchem Umfang wird das Porto für Briefe gemeinnütziger Vereine von der Stadt Bornheim übernommen? Antwort: Kann nicht beantwortet werden. Frage 4: Aus welchem Haushaltstitel stammen die Mittel dafür? An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Antwort: Bezogen auf den Partnerschaftsverein: Im Haushaltsplan steht ein eigener Haushaltsti- tel für die Förderung der Städtepartnerschaften zur Verfügung. Aus meiner Sicht ist die Förderung der bestehenden Städte-Partnerschaften eine ganz besonde- re Aufgabe der Stadt. Dazu sind in der Vergangenheit auch viele andere Vereine aber auch Chö- re, Band, Jugendgruppen aktiv unterstützt worden. Ich würde mir sehr wünschen, dass auch alle Rats- und Ausschussmitglieder den partnerschaftlichen Austausch mit unseren Partnerstädten Bornem, Mittweida und Zawiercie aktiv fördern und den Partnerschaftsverein unterstützen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.04.2015 betr. Postverteiler des Briefes Partnerschaftsverein Bornheim- Zawiercie vom 26.03.2015 Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre kleine Anfrage vom 18.04.2015 betr. Partnerschaftsverein Bornheim-Zawiercie beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welchen Personenkreis erstreckte sich der Postverteiler des Briefes vom Partner- schaftsverein Städtepartnerschaft Bornheim-Zawiercie vom 26. März 2015 mit Poststem- pel/Absender „Stadt Bornheim Postfach 1140 – 53308 Bornheim“? Antwort: Der Brief vom 26.03.2015 wurde verschickt a) an alle Ratsmitglieder und Ortsvorsteher der Stadt Bornheim; b) an hiesige öffentliche Einrichtungen, etwa Kindertagesstätten, Schulen, Feuerwehren, Stadtbücherei, BJT; c) an die im Stadtgebiet bekannten Vereine; d) an die ev. u. kath. Pfarrgemeinden im Stadtgebiet; e) an bekanntermaßen innerhalb der Stadt Bornheim kultu- rell engagierte Bürgerinnen und Bürger; f) in geringem Maße an verschiedene Einrichtung aus den unmittelbaren Nachbarkommunen. Frage 2: Welche Vereine, außer dem Partnerschaftsverein Städtepartnerschaft Bornheim- Zawiercie, dürfen oder durften in dieser und der letzten Wahlperiode Briefe über die Stadt ver- senden? Antwort: Die Verwaltung ermöglicht immer wieder Vereinen (auch Schulen und Kindertagesein- richtungen), Ihre Informationen oder Einladung an die Rats- und Ausschussmitglieder mit der Ratspost zuzustellen. Eine besondere Unterstützung hat zudem das Kulturforum erhalten. Hier ist in der Vergangenheit auch der Versand über die Stadt erfolgt und mit dem Zuschuss der Stadt verrechnet worden. Frage 3: Wie häufig und in welchem Umfang wird das Porto für Briefe gemeinnütziger Vereine von der Stadt Bornheim übernommen? Antwort: Kann nicht beantwortet werden. Frage 4: Aus welchem Haushaltstitel stammen die Mittel dafür? An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Antwort: Bezogen auf den Partnerschaftsverein: Im Haushaltsplan steht ein eigener Haushaltsti- tel für die Förderung der Städtepartnerschaften zur Verfügung. Aus meiner Sicht ist die Förderung der bestehenden Städte-Partnerschaften eine ganz besonde- re Aufgabe der Stadt. Dazu sind in der Vergangenheit auch viele andere Vereine aber auch Chö- re, Band, Jugendgruppen aktiv unterstützt worden. Ich würde mir sehr wünschen, dass auch alle Rats- und Ausschussmitglieder den partnerschaftlichen Austausch mit unseren Partnerstädten Bornem, Mittweida und Zawiercie aktiv fördern und den Partnerschaftsverein unterstützen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 115 KB

Dateien

Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.02.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Kommunale Streckenpriorisierung“ Sehr geehrte Frau Gesell, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.01.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Aus welchem Jahr stammen die aktuell gültigen Prioritätenlisten a) für die Streckenkontrolle, b) für den Winterdienst und c) für die Streckenreinigung? Antwort 1: Die aktuell gültige Prioritätenliste für die Streckenkontrolle stammt aus dem Jahr 2021. Für den Winterdienst und die Streckenreinigung stammen die Listen aus dem Jahr 2016. Frage 2: In welchen wesentlichen Punkten unterscheiden sich die Prioritätenlisten für Streckenkontrolle, Winterdienst und Streckenreinigung inhaltlich voneinander? Antwort 2: Die Priorisierung der Straßenkontrollen orientiert sich an der Verkehrsbedeutung und dem Zustand der Verkehrsanlagen. Die Winterdienstpriorität richtet sich nach der Verkehrsbedeutung und der topografischen Lage der Verkehrsanlagen. Die Prioritätenliste der Streckenkontrolle ist in sechs unterschiedliche Kategorieklassen eingeteilt. Die Kontrolle und Dokumentation erfolgt hierfür in unterschiedlichen Zeitintervallen: 1 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 1 - alle 2 Wochen (Fußgängerzonen mit sehr hoher Verkehrsbedeutung) 2 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 2 – monatlich (Straßen im Innenstadtbe- reich mit sehr hoher Verkehrsbedeutung) 3 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 3 - alle 6 Monate (alle übrigen Straßen im guten Zustand) Frau Andrea Gesell - 2 - 4 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 4 im Abstand von 3 Monaten (alle übri- gen Straßen in keinem guten Zustand) 5 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 5 im Abstand von 3 bis 6 Monaten (Feld, Wald und Wirtschaftswege, Parkplätze, P+R, Ingenieurbauwerke) 6 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 6 täglich (Straßen, Wege, Plätze, Inge- nieurbauwerke mit schlechtem Bauzustand, besonderer Verkehrsbedeutung mit hohem Kontrollbedarf aufgrund eines besonderen Gefährdungsgrades) Die Prioritätenliste für den Winterdienst und die Streckenreinigung ist in der Straßenreinigungssat- zung der Stadt Bornheim zusammengefasst. Sie umfasst die Sommerreinigung und die Winterwar- tung. Die Sommerreinigung ist dabei in drei unterschiedliche Reinigungsklassen aufgeteilt (S1, S2, S3) und die Winterwartung in zwei (W1, W2). Bezeich- nung Reinigungs- Reinigungs- Reinigungs- Verpflichtete Reinigungs- art Häufigkeit verpflichtung klasse (Sommer- reinigung) Reinigung und Winter- Sommer- 14-täglich zum wartung Gehweg Anlieger S1 reinigung 1. und 3. Wochen- ende des Kalen- der- Reinigung Fahrbahn Anlieger monats Reinigung und Winter- Sommer- 14-täglich zum wartung Gehweg Anlieger S2 reinigung 1. und 3. Wochen- ende des Kalen- der- Reinigung Fahrbahn Stadt Born- heim monats Reinigung und Winter- Sommerrei- 14-täglich zum wartung Gehweg Anlieger S3 nigung/Win- 1. und 3. Wochen- terwartung ende des Kalen- der- Reinigung und Win- Anlieger monats terwartung Fahrbahn Reinigung und Winter- Winter- wartung Gehweg Anlieger W1 wartung Winterwartung Fahr- bahn Stadt Born- heim Winterdienstpriorität 1 Reinigung und Winter- Winter- wartung Gehweg Anlieger W2 wartung Winterwartung Fahr- bahn Stadt Born- heim Winterdienstpriorität 2 - 3 - Frage 3: Welche Rad- und Fußwege sind derzeit in den Prioritätenlisten berücksichtigt, welchen Prioritäts- stufen sind sie jeweils zugeordnet und existieren hierfür eigenständige Streckenlisten (insbeson- dere für den Winterdienst)? Antwort 3: In der Straßenreinigungssatzung sind die Radwegabschnitte als Bestandteil der jeweiligen Straße erfasst. Eine Priorisierung von Radwegen gibt es derzeit nicht. Zur Förderung des Radverkehrs prüft die Verwaltung derzeit die Möglichkeiten, einen Winterdienst auf Radwegen im Stadtgebiet zu realisieren. Prüfbestandteil sind alle gemeinsamen Geh- und Radwege im Stadtgebiet sowie ergänzende Wege wie z.B. die Bachbegleitwege in Bornheim und Roisdorf. Die Reinigung (Sommerreinigung bzw. Winterwartung) der Gehwege ist bei allen öffentlichen Stra- ßen innerhalb der geschlossenen Ortslage in der Regel den Eigentümern der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen. Frage 4: Auf welcher konkreten Datengrundlage beruht die Einstufung der „Frequentierung“ von Straßen, Wegen und Plätzen, und erfolgt dabei eine Differenzierung nach Verkehrsarten (Kfz, Rad, Fuß)? Antwort 4: Die jeweiligen Straßen sind grundsätzlich unterteilt in Hauptsammelstraßen, Hauptverkehrsstra- ßen, Sammelstraßen, Anliegerstraßen und Wald,- Wirtschaftswege. Die Straßen, die für den Ver- kehr besonders wichtig sind, haben im Winterdienstverzeichnis die Priorität 1 (W1). Sie werden zuerst geräumt und gestreut, bis sie verkehrssicher sind. Danach werden die Straßen mit der Pri- orität 2 (W2) geräumt und gestreut. Frage 5: Wie, durch wen und in welchem zeitlichen Rhythmus werden die Prioritätenlisten für Strecken- kontrolle, Winterdienst und Streckenreinigung fortgeschrieben oder angepasst, insbesondere im Hinblick auf neue Straßen, Wege oder veränderte Nutzungen (z. B. neue Radwege, Schulwege, Wohngebiete)? Antwort 5: Die Prioritätenlisten werden durch die Stadtverwaltung bedarfsweise kontrolliert und angepasst. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.02.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Kommunale Streckenpriorisierung“ Sehr geehrte Frau Gesell, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.01.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Aus welchem Jahr stammen die aktuell gültigen Prioritätenlisten a) für die Streckenkontrolle, b) für den Winterdienst und c) für die Streckenreinigung? Antwort 1: Die aktuell gültige Prioritätenliste für die Streckenkontrolle stammt aus dem Jahr 2021. Für den Winterdienst und die Streckenreinigung stammen die Listen aus dem Jahr 2016. Frage 2: In welchen wesentlichen Punkten unterscheiden sich die Prioritätenlisten für Streckenkontrolle, Winterdienst und Streckenreinigung inhaltlich voneinander? Antwort 2: Die Priorisierung der Straßenkontrollen orientiert sich an der Verkehrsbedeutung und dem Zustand der Verkehrsanlagen. Die Winterdienstpriorität richtet sich nach der Verkehrsbedeutung und der topografischen Lage der Verkehrsanlagen. Die Prioritätenliste der Streckenkontrolle ist in sechs unterschiedliche Kategorieklassen eingeteilt. Die Kontrolle und Dokumentation erfolgt hierfür in unterschiedlichen Zeitintervallen: 1 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 1 - alle 2 Wochen (Fußgängerzonen mit sehr hoher Verkehrsbedeutung) 2 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 2 – monatlich (Straßen im Innenstadtbe- reich mit sehr hoher Verkehrsbedeutung) 3 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 3 - alle 6 Monate (alle übrigen Straßen im guten Zustand) Frau Andrea Gesell - 2 - 4 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 4 im Abstand von 3 Monaten (alle übri- gen Straßen in keinem guten Zustand) 5 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 5 im Abstand von 3 bis 6 Monaten (Feld, Wald und Wirtschaftswege, Parkplätze, P+R, Ingenieurbauwerke) 6 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 6 täglich (Straßen, Wege, Plätze, Inge- nieurbauwerke mit schlechtem Bauzustand, besonderer Verkehrsbedeutung mit hohem Kontrollbedarf aufgrund eines besonderen Gefährdungsgrades) Die Prioritätenliste für den Winterdienst und die Streckenreinigung ist in der Straßenreinigungssat- zung der Stadt Bornheim zusammengefasst. Sie umfasst die Sommerreinigung und die Winterwar- tung. Die Sommerreinigung ist dabei in drei unterschiedliche Reinigungsklassen aufgeteilt (S1, S2, S3) und die Winterwartung in zwei (W1, W2). Bezeich- nung Reinigungs- Reinigungs- Reinigungs- Verpflichtete Reinigungs- art Häufigkeit verpflichtung klasse (Sommer- reinigung) Reinigung und Winter- Sommer- 14-täglich zum wartung Gehweg Anlieger S1 reinigung 1. und 3. Wochen- ende des Kalen- der- Reinigung Fahrbahn Anlieger monats Reinigung und Winter- Sommer- 14-täglich zum wartung Gehweg Anlieger S2 reinigung 1. und 3. Wochen- ende des Kalen- der- Reinigung Fahrbahn Stadt Born- heim monats Reinigung und Winter- Sommerrei- 14-täglich zum wartung Gehweg Anlieger S3 nigung/Win- 1. und 3. Wochen- terwartung ende des Kalen- der- Reinigung und Win- Anlieger monats terwartung Fahrbahn Reinigung und Winter- Winter- wartung Gehweg Anlieger W1 wartung Winterwartung Fahr- bahn Stadt Born- heim Winterdienstpriorität 1 Reinigung und Winter- Winter- wartung Gehweg Anlieger W2 wartung Winterwartung Fahr- bahn Stadt Born- heim Winterdienstpriorität 2 - 3 - Frage 3: Welche Rad- und Fußwege sind derzeit in den Prioritätenlisten berücksichtigt, welchen Prioritäts- stufen sind sie jeweils zugeordnet und existieren hierfür eigenständige Streckenlisten (insbeson- dere für den Winterdienst)? Antwort 3: In der Straßenreinigungssatzung sind die Radwegabschnitte als Bestandteil der jeweiligen Straße erfasst. Eine Priorisierung von Radwegen gibt es derzeit nicht. Zur Förderung des Radverkehrs prüft die Verwaltung derzeit die Möglichkeiten, einen Winterdienst auf Radwegen im Stadtgebiet zu realisieren. Prüfbestandteil sind alle gemeinsamen Geh- und Radwege im Stadtgebiet sowie ergänzende Wege wie z.B. die Bachbegleitwege in Bornheim und Roisdorf. Die Reinigung (Sommerreinigung bzw. Winterwartung) der Gehwege ist bei allen öffentlichen Stra- ßen innerhalb der geschlossenen Ortslage in der Regel den Eigentümern der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen. Frage 4: Auf welcher konkreten Datengrundlage beruht die Einstufung der „Frequentierung“ von Straßen, Wegen und Plätzen, und erfolgt dabei eine Differenzierung nach Verkehrsarten (Kfz, Rad, Fuß)? Antwort 4: Die jeweiligen Straßen sind grundsätzlich unterteilt in Hauptsammelstraßen, Hauptverkehrsstra- ßen, Sammelstraßen, Anliegerstraßen und Wald,- Wirtschaftswege. Die Straßen, die für den Ver- kehr besonders wichtig sind, haben im Winterdienstverzeichnis die Priorität 1 (W1). Sie werden zuerst geräumt und gestreut, bis sie verkehrssicher sind. Danach werden die Straßen mit der Pri- orität 2 (W2) geräumt und gestreut. Frage 5: Wie, durch wen und in welchem zeitlichen Rhythmus werden die Prioritätenlisten für Strecken- kontrolle, Winterdienst und Streckenreinigung fortgeschrieben oder angepasst, insbesondere im Hinblick auf neue Straßen, Wege oder veränderte Nutzungen (z. B. neue Radwege, Schulwege, Wohngebiete)? Antwort 5: Die Prioritätenlisten werden durch die Stadtverwaltung bedarfsweise kontrolliert und angepasst. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 138 KB

Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen