Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Korruptionsbekämpfungsgesetz“ Sehr geehrter Herr Rami, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 01.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz in NRW ist vorgesehen, dass die Verwaltung Neben- tätigkeiten von ausgeschiedenen Hauptverwaltungsbeamten für die Dauer von fünf Jahren jähr- lich dem Stadtrat mitteilt. Welche ehemaligen Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Bornheim un- terliegen derzeit den in § 8 des Korruptionsbekämpfungsgesetz aufgeführten Anzeigepflichten? Antwort 1: Die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW trifft den Hauptverwaltungs- beamten selbst, auch die Anzeigepflicht nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitrau- mes von fünf Jahren. Bis Ende Oktober 2025/Anfang November war auf der Homepage der Stadt Bornheim noch die Aufstellung der Gremientätigkeiten und Nebenämter des Herrn Becker vor- handen. Weder der Antikorruptionsbeauftragten noch dem Ratsbüro sind seitdem neue weitere (genehmi- gungspflichtige) Nebentätigkeiten von Herrn Becker vor Übernahme angezeigt worden. Es ist da- von auszugehen, dass dem ausgeschiedenen Bürgermeister die Pflicht zur Anzeige bekannt ist. Die Pflicht zur Anzeige dieser Tätigkeiten auch nach Eintritt in den Ruhestand trifft zurzeit nur Herrn Becker, da der Eintritt in den Ruhestand hins. seines Vorgängers bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt. Herr Becker wird vorsorglich noch einmal an diese Pflicht erinnert werden. Frage 2: Aus welchem Grund wurde den Ratsmitgliedern bis zum 31.03.2026 keine Aufstellung gemäß § 8 Absatz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW vorgelegt? Antwort 2: Die Aufstellung gem. § 53 LBG NRW für den neuen BM Christian Mandt ist nicht vorlegungs- pflichtig, da diese Pflicht nur gilt, sofern die Vergütungen die in der Verordnung über die Herrn Tilman Rami - 2 - Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande NRW bestimmte Höchstgrenze von 11.563,53 Euro überschreiten. Dies ist bei Herrn Mandt im Jahr 2025 nicht annähernd der Fall gewesen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Ralf Cugaly) Erster Beigeordneter Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Korruptionsbekämpfungsgesetz“ Sehr geehrter Herr Rami, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 01.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz in NRW ist vorgesehen, dass die Verwaltung Neben- tätigkeiten von ausgeschiedenen Hauptverwaltungsbeamten für die Dauer von fünf Jahren jähr- lich dem Stadtrat mitteilt. Welche ehemaligen Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Bornheim un- terliegen derzeit den in § 8 des Korruptionsbekämpfungsgesetz aufgeführten Anzeigepflichten? Antwort 1: Die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW trifft den Hauptverwaltungs- beamten selbst, auch die Anzeigepflicht nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitrau- mes von fünf Jahren. Bis Ende Oktober 2025/Anfang November war auf der Homepage der Stadt Bornheim noch die Aufstellung der Gremientätigkeiten und Nebenämter des Herrn Becker vor- handen. Weder der Antikorruptionsbeauftragten noch dem Ratsbüro sind seitdem neue weitere (genehmi- gungspflichtige) Nebentätigkeiten von Herrn Becker vor Übernahme angezeigt worden. Es ist da- von auszugehen, dass dem ausgeschiedenen Bürgermeister die Pflicht zur Anzeige bekannt ist. Die Pflicht zur Anzeige dieser Tätigkeiten auch nach Eintritt in den Ruhestand trifft zurzeit nur Herrn Becker, da der Eintritt in den Ruhestand hins. seines Vorgängers bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt. Herr Becker wird vorsorglich noch einmal an diese Pflicht erinnert werden. Frage 2: Aus welchem Grund wurde den Ratsmitgliedern bis zum 31.03.2026 keine Aufstellung gemäß § 8 Absatz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW vorgelegt? Antwort 2: Die Aufstellung gem. § 53 LBG NRW für den neuen BM Christian Mandt ist nicht vorlegungs- pflichtig, da diese Pflicht nur gilt, sofern die Vergütungen die in der Verordnung über die Herrn Tilman Rami - 2 - Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande NRW bestimmte Höchstgrenze von 11.563,53 Euro überschreiten. Dies ist bei Herrn Mandt im Jahr 2025 nicht annähernd der Fall gewesen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Ralf Cugaly) Erster Beigeordneter

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Genehmigung und Kontrolle von Nebentätigkeiten bei Angestellten der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.02.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamte und Tarifbeschäftigte sind für die Stadt Bornheim tätig und wie vielen dieser Mitarbeitern ist eine Nebentätigkeit durch die Stadt Bornheim gestattet worden? Bitte die Antwort sofern datenschutzrechtlich möglich nach Ämtern und Abteilungen aufschlüsseln. Antwort 1: Zum Stichtag 01.04.2026 ergibt sich folgender Personalbestand: Beamt*innen Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit Tarifbeschäftigte Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit 60 12 673 112 Die Quote der Beamtinnen und Beamten mit genehmigter Nebentätigkeit beträgt bei 12 von ins- gesamt 60 Personen 20,0 %. Bei den Tarifbeschäftigten üben 112 von insgesamt 673 Beschäftigten eine angezeigte Nebentä- tigkeit aus. Dies entspricht einem Anteil von rund 16,6 %. Bezogen auf das Gesamtpersonal von 733 Mitarbeitenden, von denen 124 einer Nebentätigkeit nachgehen, ergibt sich eine Gesamtquote von rund 16,9 %. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Ämtern oder Organisationsein- heiten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Aufgrund teilweise geringer Mitarbeitendenzahlen in einzelnen Bereichen könnte eine solche Dif- ferenzierung Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Zur Wahrung des Mitarbeitendenda- tenschutzes erfolgt daher ausschließlich eine aggregierte Darstellung auf Gesamtebene. Frage 2: Wie sieht der Genehmigungsprozess für die Aufnahme einer Nebentätigkeit aus und in welchem Umfang werden bei der Stadt Bornheim Nebentätigkeiten gestattet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 2: Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeitende im öffentlichen Dienst ist rechtlich diffe- renziert geregelt. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen Tarifbeschäftigten nach dem TVöD-VKA und Beamtinnen und Beamten nach dem Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Ziel der bestehenden Regelungen ist es, einerseits die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und andererseits sicherzustellen, dass dienstliche Interes- sen, insbesondere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die Neutralität der Verwaltung sowie arbeitszeitrechtliche Vorgaben, gewahrt bleiben. Tarifbeschäftigte nach TVöD-VKA Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD-VKA. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich zu- lässig und lediglich vor Aufnahme rechtzeitig vorher anzuzeigen. Eine Genehmigung durch die Dienststelle ist nicht erforderlich. Die Dienststelle ist jedoch berech- tigt, eine Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, sofern dienstliche Interes- sen beeinträchtigt werden. Die Anzeige erfolgt beim Personalamt schriftlich und umfasst insbesondere Angaben zu Art, Um- fang und Dauer der Nebentätigkeit. Im Rahmen der Anzeigenprüfung wird insbesondere bewertet, ob: • Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gewährleistet ist, • Die Leistungsfähigkeit der bzw. des Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt wird, • Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbssituationen zur dienstlichen Tätigkeit entstehen, • Dienstliche Ressourcen nicht in Anspruch genommen werden. Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen der § 48 ff. LBG NRW sowie der Nebentätig- keitsverordnung. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig und dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss alle rele- vanten Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit enthalten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass dienstliche Interessen beeinträch- tigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: • Die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten gefährdet ist, • Interessenkonflikte entstehen können, • Die Unparteilichkeit oder Neutralität beeinträchtigt wird, • Gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Genehmigungen können mit Auflagen versehen und bei nachträglicher Beeinträchtigung dienstli- cher Interessen widerrufen werden. Unabhängig vom Status der Mitarbeitenden erfolgt die Bearbeitung von Nebentätigkeiten nach einem strukturierten Verfahren: 1. Anzeige bzw. Antragstellung vor Aufnahme der Tätigkeit 2. Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung - 3 - 3. Prüfung auf Einschränkungen oder Untersagung, insbesondere hinsichtlich a. Arbeitszeitrecht b. Leistungsfähigkeit c. Interessenkonflikten 4. Entscheidung (Kenntnisnahme, Genehmigung, Auflagen oder Untersagung) 5. Dokumentation in der Personalakte 6. Aufnahme in Kontrollliste 7. Anlassbezogene Nachkontrolle während der Ausübung Frage 3: Wie wird bei Antragstellung sowie während der Ausübung der Tätigkeit geprüft, ob die Nebentä- tigkeit in Konflikt oder Konkurrenz zur Haupttätigkeit bei der Stadt Bornheim oder in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz steht? Antwort 3: Die Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten mit der Haupttätigkeit sowie den Vorgaben des Arbeits- zeitrechts wird durch ein verbindliches Prüfverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit sichergestellt. Dabei werden insbesondere mögliche Interessenkonflikte, Konkurrenzsituationen und die Einhal- tung gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen geprüft. Hierzu sind die Mitarbeitenden verpflichtet vollstän- dige und zutreffende Angaben zu machen, Änderungen (z.B. Ausweitung der Stunden, Wechsel des Auftraggebers) unverzüglich mitzuteilen. Dies stellt eine zentrale Grundlage für die rechtssi- chere Bewertung dar. Bei Auffälligkeiten oder Verstößen kann die Nebentätigkeit jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden. Frage 4: Wie wird beobachtet und geprüft, ob es nach Aufnahme der Nebentätigkeit eine verminderte Leistung des Mitarbeiters für die Stadt Bornheim gibt? Antwort 4: Eine systematische, anlassunabhängige Überwachung der Leistungsentwicklung im Zusammen- hang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten erfolgt nicht. Die Prüfung, ob eine Nebentätigkeit Auswirkungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit hat, er- folgt vielmehr anlassbezogen im Rahmen der allgemeinen Dienst- und Fachaufsicht der Füh- rungskräfte. Maßgeblich sind dabei insbesondere: • Wahrnehmung der unmittelbaren Führungskräfte im Arbeitsalltag, • Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen und dienstlichen Beurteilungen • Auffälligkeiten bei Arbeitszeiten, Fehlzeiten oder in der Aufgabenerledigung. Ergeben sich hierbei konkrete Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung, wird der Sachverhalt im Einzelfall überprüft. Sofern sich ein Zusammenhang mit der Nebentätigkeit bestätigt, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere die Ein- schränkung oder Untersagung der Nebentätigkeit bzw. der Widerruf einer erteilten Genehmigung. Frage 5: Wie viele Genehmigungen für Nebentätigkeiten wurden in den letzten 5 Jahren neu erteilt, nicht erteilt oder widerrufen? Bitte die Anzahl der erteilten Genehmigungen, nicht erteilten Genehmi- gungen und widerrufenen Genehmigungen nach Jahren aufgeschlüsselt darstellen. - 4 - Antwort 5: Für den Zeitraum 2021 bis 2025 wurden folgende Entscheidungen getroffen: Jahr Genehmigt (Be- amt*innen) Anzeigen ohne Einwand (TVöD) Untersagt/ ab- gelehnt Widerrufen 2021 1 5 0 0 2022 1 18 0 0 2023 0 5 0 0 2024 1 16 0 0 2025 1 3 0 0 Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Genehmigung und Kontrolle von Nebentätigkeiten bei Angestellten der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.02.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamte und Tarifbeschäftigte sind für die Stadt Bornheim tätig und wie vielen dieser Mitarbeitern ist eine Nebentätigkeit durch die Stadt Bornheim gestattet worden? Bitte die Antwort sofern datenschutzrechtlich möglich nach Ämtern und Abteilungen aufschlüsseln. Antwort 1: Zum Stichtag 01.04.2026 ergibt sich folgender Personalbestand: Beamt*innen Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit Tarifbeschäftigte Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit 60 12 673 112 Die Quote der Beamtinnen und Beamten mit genehmigter Nebentätigkeit beträgt bei 12 von ins- gesamt 60 Personen 20,0 %. Bei den Tarifbeschäftigten üben 112 von insgesamt 673 Beschäftigten eine angezeigte Nebentä- tigkeit aus. Dies entspricht einem Anteil von rund 16,6 %. Bezogen auf das Gesamtpersonal von 733 Mitarbeitenden, von denen 124 einer Nebentätigkeit nachgehen, ergibt sich eine Gesamtquote von rund 16,9 %. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Ämtern oder Organisationsein- heiten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Aufgrund teilweise geringer Mitarbeitendenzahlen in einzelnen Bereichen könnte eine solche Dif- ferenzierung Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Zur Wahrung des Mitarbeitendenda- tenschutzes erfolgt daher ausschließlich eine aggregierte Darstellung auf Gesamtebene. Frage 2: Wie sieht der Genehmigungsprozess für die Aufnahme einer Nebentätigkeit aus und in welchem Umfang werden bei der Stadt Bornheim Nebentätigkeiten gestattet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 2: Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeitende im öffentlichen Dienst ist rechtlich diffe- renziert geregelt. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen Tarifbeschäftigten nach dem TVöD-VKA und Beamtinnen und Beamten nach dem Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Ziel der bestehenden Regelungen ist es, einerseits die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und andererseits sicherzustellen, dass dienstliche Interes- sen, insbesondere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die Neutralität der Verwaltung sowie arbeitszeitrechtliche Vorgaben, gewahrt bleiben. Tarifbeschäftigte nach TVöD-VKA Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD-VKA. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich zu- lässig und lediglich vor Aufnahme rechtzeitig vorher anzuzeigen. Eine Genehmigung durch die Dienststelle ist nicht erforderlich. Die Dienststelle ist jedoch berech- tigt, eine Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, sofern dienstliche Interes- sen beeinträchtigt werden. Die Anzeige erfolgt beim Personalamt schriftlich und umfasst insbesondere Angaben zu Art, Um- fang und Dauer der Nebentätigkeit. Im Rahmen der Anzeigenprüfung wird insbesondere bewertet, ob: • Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gewährleistet ist, • Die Leistungsfähigkeit der bzw. des Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt wird, • Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbssituationen zur dienstlichen Tätigkeit entstehen, • Dienstliche Ressourcen nicht in Anspruch genommen werden. Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen der § 48 ff. LBG NRW sowie der Nebentätig- keitsverordnung. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig und dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss alle rele- vanten Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit enthalten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass dienstliche Interessen beeinträch- tigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: • Die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten gefährdet ist, • Interessenkonflikte entstehen können, • Die Unparteilichkeit oder Neutralität beeinträchtigt wird, • Gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Genehmigungen können mit Auflagen versehen und bei nachträglicher Beeinträchtigung dienstli- cher Interessen widerrufen werden. Unabhängig vom Status der Mitarbeitenden erfolgt die Bearbeitung von Nebentätigkeiten nach einem strukturierten Verfahren: 1. Anzeige bzw. Antragstellung vor Aufnahme der Tätigkeit 2. Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung - 3 - 3. Prüfung auf Einschränkungen oder Untersagung, insbesondere hinsichtlich a. Arbeitszeitrecht b. Leistungsfähigkeit c. Interessenkonflikten 4. Entscheidung (Kenntnisnahme, Genehmigung, Auflagen oder Untersagung) 5. Dokumentation in der Personalakte 6. Aufnahme in Kontrollliste 7. Anlassbezogene Nachkontrolle während der Ausübung Frage 3: Wie wird bei Antragstellung sowie während der Ausübung der Tätigkeit geprüft, ob die Nebentä- tigkeit in Konflikt oder Konkurrenz zur Haupttätigkeit bei der Stadt Bornheim oder in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz steht? Antwort 3: Die Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten mit der Haupttätigkeit sowie den Vorgaben des Arbeits- zeitrechts wird durch ein verbindliches Prüfverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit sichergestellt. Dabei werden insbesondere mögliche Interessenkonflikte, Konkurrenzsituationen und die Einhal- tung gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen geprüft. Hierzu sind die Mitarbeitenden verpflichtet vollstän- dige und zutreffende Angaben zu machen, Änderungen (z.B. Ausweitung der Stunden, Wechsel des Auftraggebers) unverzüglich mitzuteilen. Dies stellt eine zentrale Grundlage für die rechtssi- chere Bewertung dar. Bei Auffälligkeiten oder Verstößen kann die Nebentätigkeit jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden. Frage 4: Wie wird beobachtet und geprüft, ob es nach Aufnahme der Nebentätigkeit eine verminderte Leistung des Mitarbeiters für die Stadt Bornheim gibt? Antwort 4: Eine systematische, anlassunabhängige Überwachung der Leistungsentwicklung im Zusammen- hang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten erfolgt nicht. Die Prüfung, ob eine Nebentätigkeit Auswirkungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit hat, er- folgt vielmehr anlassbezogen im Rahmen der allgemeinen Dienst- und Fachaufsicht der Füh- rungskräfte. Maßgeblich sind dabei insbesondere: • Wahrnehmung der unmittelbaren Führungskräfte im Arbeitsalltag, • Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen und dienstlichen Beurteilungen • Auffälligkeiten bei Arbeitszeiten, Fehlzeiten oder in der Aufgabenerledigung. Ergeben sich hierbei konkrete Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung, wird der Sachverhalt im Einzelfall überprüft. Sofern sich ein Zusammenhang mit der Nebentätigkeit bestätigt, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere die Ein- schränkung oder Untersagung der Nebentätigkeit bzw. der Widerruf einer erteilten Genehmigung. Frage 5: Wie viele Genehmigungen für Nebentätigkeiten wurden in den letzten 5 Jahren neu erteilt, nicht erteilt oder widerrufen? Bitte die Anzahl der erteilten Genehmigungen, nicht erteilten Genehmi- gungen und widerrufenen Genehmigungen nach Jahren aufgeschlüsselt darstellen. - 4 - Antwort 5: Für den Zeitraum 2021 bis 2025 wurden folgende Entscheidungen getroffen: Jahr Genehmigt (Be- amt*innen) Anzeigen ohne Einwand (TVöD) Untersagt/ ab- gelehnt Widerrufen 2021 1 5 0 0 2022 1 18 0 0 2023 0 5 0 0 2024 1 16 0 0 2025 1 3 0 0 Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.06.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Sehr geehrter Herr Mauel, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.05.2026 beantworte ich wie folgt: Grundsätzlich werden diejenigen Straßen nach dem kommunalen Abgabengesetz abgerechnet, die entweder bereits erstmalig hergestellt und nach dem Baugesetzbuch abgerechnet wurden oder nachweislich vor 1961 vorhanden waren. Daher kann keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, ob die Mehrheit der Straßen innerhalb des Stadtgebietes nach dem kommunalen Abga- bengesetz abgerechnet werden können. Bei der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge wurden nur die Beiträge für die Anlieger abge- schafft und durch eine Förderung ersetzt. Der städtische Anteil (zwischen 20 und 60 % der Kosten in Abhängigkeit der Straßenart und der Teilanlage) und auch die Anteile für städtische Grundstücke an den Straßenausbaubeiträgen muss die Stadt weiterhin selber tragen. Frage 1: Im Hinblick auf die Aufstellung des Haushalts 2027/2028 ist zu klären, ob und welche Straßensa- nierungen von der Verwaltung darin geplant sind, die nach dem Kommunalabgabengesetz abge- rechnet werden. Antwort 1: Wie bereits im Sachverhalt zur Vorlage 083/2026-9 „Arbeitsplanung Tiefbau“ beschrieben, beab- sichtigt die Verwaltung künftig, gezielte Straßenneubau- und Erneuerungsprojekte umzusetzen (BauGB und KAG). Die Verwaltung hat inzwischen für eine Auswahl von Straßen überprüft, welche Straßenabschnitte unter das Kommunalabgabengesetz (KAG) fallen und grundsätzlich förderfähig wären. Die Berücksichtigung in der Haushaltsplanung hängt von weiteren Faktoren wie z. B. der baulichen Umsetzbarkeit oder dem Erfordernis von Grunderwerb ab. Darüber hinaus wird verwaltungsintern die Abrechnungssicherheit der jeweiligen Maßnahmen ge- prüft. Nur Maßnahmen, bei denen eine rechtssichere Abrechnung nach dem KAG gewährleistet werden kann, werden in die Haushaltsplanung aufgenommen. Unter Berücksichtigung der Personalressourcen ist beabsichtigt, zunächst drei Straßenabschnitte in der Haushaltsplanung 2027 ff. darzustellen. Bis zum Veränderungsnachweis im Jahr 2026 könnte ein entsprechender Gremienbeschluss herbeigeführt werden, damit die Investitionsprojekte im Veränderungsnachweis Eingang in den Haushalt finden können. Frage 2: Herrn Sascha A. Mauel CDU-Fraktion - 2 - Die CDU-Fraktion bittet daher um Darstellung der möglichen Straßensanierungen, welche unter das KAG fallen und im Haushalt 2027/2028 aufgenommen werden können. Antwort 2: Vor dem Hintergrund der Einschränkungen in Antwort 1 sind im Stadtgebiet nur wenige Straßen vorhanden, die eine zügige Erneuerung ohne vorlaufende Grunderwerbsverhandlungen sowie si- chere Abrechnungsmöglichkeiten nach KAG bieten. Daher wird eine Erneuerung der Straßen Al- lerstraße (Haus-Nr. 31 bis Simon-Arzt-Str.) und Simon-Arzt-Straße vorgeschlagen; die Auswahl eines dritten Straßenabschnittes befindet sich derzeit noch in Prüfung. Vor einer baulichen Umset- zung wären zunächst Planungsschritte sowie Gremien- und Anliegerbeteiligung durchzuführen, bevor frühestens ab 2029 mit Bauarbeiten begonnen werden kann. Im Rahmen einer verwaltungsinternen Priorisierung wird die Allerstraße als vordringlichste Maß- nahme eingestuft. Zwar weisen beide Straßen einen unzureichenden Straßenoberbau auf, jedoch weist der aktuelle Fahrbahnzustand bei der Allerstraße das kritischste Schadensbild auf. Neben dem unzureichenden Oberbauzustand weist die Allerstraße weitere erhebliche Mängel auf. Die fehlende Querschnittsaufteilung bedingt das Fehlen einer regelkonformen Gehweganlage, was insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den Bonner Werkstätten und dem damit ver- bundenen erhöhten Schutzbedarf der Fußgänger als besonders dringlich zu bewerten ist. Zudem kommt hinzu, dass die Allerstraße als stark belastete Gewerbestraße mit Busverkehr einer deutlich höheren Verkehrsbeanspruchung ausgesetzt ist als eine typische Wohnstraße. Dies beschleunigt den Substanzverlust erheblich, sodass ohne zeitnahe Erneuerung mit einer raschen weiteren Ver- schlechterung des Zustands zu rechnen ist. Gleiches gilt in abgestufter Form für die Simon-Arzt- Straße, die ebenfalls durch Gewerbe- und Busverkehr belastet wird sowie über einen unzureichen- den Oberbau verfügt. Für das Haushaltsjahr 2027/28 sollen Planungskosten in Höhe von 20.000 € (2027) und 30.000 € (2028) berücksichtigt werden. Auf Grundlage des angenommenen Baubeginns im Jahr 2029 sollen im Haushaltsjahr 2029/30 Planungskosten in Höhe von weiteren 50.000 € sowie Baukosten in Höhe von 640.000 € angesetzt werden, wobei ertragsseitig von einer Förderungsquote von ca. 65 % (ca. 507.000 €) ausgegangen werden kann. Die Realisierung steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses der Planungsphase sowie der erforderlichen Gremien- und Anliegerbeteiligung. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.06.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Schülerdeutschlandticket Sehr geehrte Frau Peters, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26. Mai 2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie setzt die Verwaltung die in Vorlage 544/2024-13 dargestellte Bezuschussung für nicht frei- fahrtberechtigte Schülerinnen und Schüler aktuell konkret um und wie hoch ist derzeit der tat- sächliche Eigenanteil der betroffenen Familien? Antwort 1: Für die Schüler*innen, der weiterführenden Schulen der Stadt Bornheim, die nicht die für eine Freifahrberechtigung notwendigen Voraussetzungen erfüllen (Selbstzahler), wird auch weiterhin ein vergünstigtes „Deutschlandticket Jedermann“ angeboten. Als Schulträger bezuschusst die Stadt Bornheim diese Tickets (weiterhin) mit einem monatlich hierfür zu zahlenden Schulträger- anteil von 20 Euro je Ticket. Da die Kosten für das „Deutschlandticket Jedermann“ seit dem 01.01.2026 63,00 Euro/Monat betragen, ist von den Eltern hierfür nunmehr ein monatlicher Ei- genanteil in Höhe von 43,00 Euro zu leisten. Frage 2: 2. Falls derzeit keine vergünstigte Ticketlösung für Selbstzahler angeboten wird: Handelt es sich hierbei um eine bewusste Abweichung von der damaligen Beschlusslage, eine Änderung der Vertragsbedingungen mit der RVK oder um eine fehlerhafte Umsetzung durch die Verwaltung? Bitte die jeweilige Grundlage benennen Antwort 2: Im Primarbereich ist die Anzahl der nicht freifahrberechtigten Schüler*innen (Selbstzahler) durch die für die Grundschulen sehr großzügig getroffenen Bestandsschutzregelungen so gering, dass hier keine vergünstigte Ticketlösung angeboten werden. Im Einzelfall ist daher von den Eltern ein reguläres Deutschlandticket zum Preis von 63,00 Euro/ Monat zu erwerben. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Frau Anna Peters SPD-Fraktion

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 02.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Ihre Anfrage vom 20.03.2026“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.03.2026 beantworte ich wie folgt: Frage1 Wie viele Grundstückseigentümer halten, die für das Projekt „Ausbau Uedorfer Weg/ Bornheimer Straße“ ganz oder teilweise Flächen? Antwort 1 Wie in der nicht öffentlichen Vorlage 532/2025-7 aufgeführt müssen Flächen von ca. 70 Eigentü- mern erworben werden. Frage 2 Wie vielen der unter 1 genannten Eigentümern sind durch die Verwaltung Angebote für den An- kauf gemacht worden.? Antwort 2 Bisher wurde einem Eigentümer ein Ankaufangebot unterbreitet. Dieses Angebot erfolge im Rah- men der Anhörung im Rahmen eines Vorkaufsrechtsverfahrens. Mit dem Käufer konnte sich, ohne Ausübung des Vorkaufsrechts auf den Kauf einer Teilfläche von ca. 53 m² geeinigt werden. Frage 3 Wann genau (Datum) und auf welchem Weg (Brief / E-Mail) wurden die unter 2 genannten Ange- bote an die Eigentümer herangetragen? Antwort 3 Der Eigentümer und der Käufer wurden im Rahmen der Anhörung zum Vorkaufrechtsverfahren am 15.09.2025 per Brief angeschrieben. Mit dem Käufer konnte im Anschluss in mehreren per- sönlichen Gesprächen eine Einigung erzielt werden. Frage 4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung vom 11.01.2017 das Straßenbaupro- gramm 2017-2021 beschlossen. Darin wird der Ausbau des Uedorfer Weges und der Bornheimer Straße inkl. Entwässerung der Autobahnunterführung mit Priorität 1 genannte. Welche für den Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Ausbau des Uedorfer Wegs / der Bornheimer Straße benötigten Flächen wurden seit Januar 2017 durch die Stadt erworben? Antwort 4 Siehe Antwort 2 Frage 5 Wann beabsichtigt die Verwaltung, die noch nicht angesprochenen Eigentümer (Frage 1 & 2) bzgl. Angebotsunterbreitung zu kontaktieren und wann ist bei Annahme mit einem Ankauf zu rechnen.? Antwort 5 Die Eigentümer sind bisher nicht in Rahmen einer Anliegerversammlung über die geplante Maß- nahme informiert worden. Im Rahmen der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens soll im 3. Quartal eine Einwohnerver- sammlung stattfinden. Die Anlieger werden von der Verwaltung einzeln per Brief über den Termin Informiert werden. Erst nach Durchführung der Versammlung wird die Verwaltung mit Kaufange- boten auf die Eigentümer zugehen. Wenn das Angebot angenommen wird und es sich um ein Geschäft bis 25.000,- € handelt (Zu- ständigkeit des Bürgermeisters), wird die Verwaltung unmittelbar einen Notar mit der Beurkun- dung beauftragen. Bei einem Kauf über 25.000,- € muss zunächst ein Beschluss des Ausschus- ses für Städtebau eingeholt werden. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Information der Bürgerschaft über die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung an Windenergieanlagen nach EEG und BürgEnG“ Sehr geehrte Frau Dr. Böhme, sehr geehrte Frau Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im Zusammenhang mit den auf dem Bornheimer Stadtgebiet geplanten Windenergieanlagen be- steht in der Bornheimer Bürgerschaft ein großes Interesse daran, mehr über die Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung nach EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) und insbesondere nach BürgEnG (Bürgerenergiegesetz) zu erfahren. Beabsichtigt die Stadtverwaltung, hierzu zeitnah eine Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft durchzuführen? Antwort 1: Die REA hat in Verbindung mit der Alterric in der Konzentrationszone für Windenergie im Rhein- tal zwei Genehmigungen für jeweils sechs Windenergieanlagen (WEA) vorliegen. Das Gesamt- projekt ist in zwei Teilprojekte unterteilt, für die aufgrund ihrer Antragsdaten unterschiedliche ge- setzliche Grundlagen gelten: Teilprojekt 1 (Baubeginn Q1 2026): Dieses Teilprojekt unterliegt dem EEG. Das EEG sieht eine finanzielle Beteiligung der Stadt vor, gibt jedoch keine direkte Beteiligungsmöglichkeit für Bürge- rinnen und Bürger vor. Der städtische Haushalt wird mit einer jährlichen Zahlung von rund 120.000€ in einem Zeitraum von 20 Jahren profitieren. Teilprojekt 2 (Baubeginn noch nicht definiert): Dieses Projekt fällt unter das BürgEnG, welches nach dem EEG im Jahre 2023 in Kraft getreten ist. Neben der kommunalen Teilhabe verpflichtet das BürgEnG die Betreiber dazu, der Bürgerschaft Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten. Für die Bürgerschaft sind dabei Beteiligungsmöglichkeiten von Nachrangdarlehen in einem Volu- men von 1,4 Mrd. € oder ein Verkauf von Anteilen an eine Bürgerenergiegenossenschaft in Höhe von 700.000€ bzw. ein Beteiligungsvolumen in Höhe von 1,4 Mio. € ebenfalls als Nachrangdarle- hen vorgesehen. Weitere Details finden sich in Vorlage 055/2026-12 im Ratsinformationssystem. Da die Bürgerbeteiligung beim zweiten Teilprojekt gesetzlich vorgeschrieben ist, ist eine entspre- chende Informierung der Öffentlichkeit fest vorgesehen. Der zeitliche Rahmen der Umsetzung dieses Abschnitts ist jedoch noch nicht festgelegt, da die Windanlagenbetreiber noch keinen Zu- schlag im Rahmen der Ausschreibungen der Bundesnetzagentur für Windenergieanlagen an Land bekommen haben. Die erste Ausschreibungsrunde 2026 war stark überzeichnet. Der Frau Dr. Maria Böhme Frau Maria Koch - 2 - Windenergieanlagenbetreiber plant an den nächsten Ausschreiungsrunden weiter teilzunehmen. Erst nach Erteilung des Zuschlags wird der Bau des zweiten Teilprojekts zeitlich terminiert. Die Stadtverwaltung wird die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig informieren, sobald die Umset- zungsphase näherrückt und die Details sowie die Zeitplanung zur finanziellen Beteiligung der Bürgerschaft weiter definiert sind. Frage 2: Welche weiteren Formen der Information & Kommunikation zu den Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung sind seitens der Stadtverwaltung für die Bürgerschaft geplant? Antwort 2: Die Stadtverwaltung nutzt alle ihr zur Verfügung stehende Informationskanäle zur Informierung der Öffentlichkeit. Darunter fallen die gängigen Mittel der Presse, aber auch der Kanäle der sozi- alen Medien. Darüber hinaus sind Informationsveranstaltungen und direkte Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern Bornheims unverzichtbar und sollen durchgeführt werden. Frage 3: Ab wann sollen die verschiedenen Kommunikations- und Informationsformate starten? Antwort 3: Wie bereits unter Antwort 1 beschrieben, soll eine aktive Informierung der Bürgerinnen und Bür- ger rechtzeitig vorab des Baubeginns des Teilprojekts 2 stattfinden. Ein genauer Zeitpunkt hierzu kann noch nicht festgelegt werden. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Information der Bürgerschaft über die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung an Windenergieanlagen nach EEG und BürgEnG“ Sehr geehrte Frau Dr. Böhme, sehr geehrte Frau Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im Zusammenhang mit den auf dem Bornheimer Stadtgebiet geplanten Windenergieanlagen be- steht in der Bornheimer Bürgerschaft ein großes Interesse daran, mehr über die Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung nach EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) und insbesondere nach BürgEnG (Bürgerenergiegesetz) zu erfahren. Beabsichtigt die Stadtverwaltung, hierzu zeitnah eine Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft durchzuführen? Antwort 1: Die REA hat in Verbindung mit der Alterric in der Konzentrationszone für Windenergie im Rhein- tal zwei Genehmigungen für jeweils sechs Windenergieanlagen (WEA) vorliegen. Das Gesamt- projekt ist in zwei Teilprojekte unterteilt, für die aufgrund ihrer Antragsdaten unterschiedliche ge- setzliche Grundlagen gelten: Teilprojekt 1 (Baubeginn Q1 2026): Dieses Teilprojekt unterliegt dem EEG. Das EEG sieht eine finanzielle Beteiligung der Stadt vor, gibt jedoch keine direkte Beteiligungsmöglichkeit für Bürge- rinnen und Bürger vor. Der städtische Haushalt wird mit einer jährlichen Zahlung von rund 120.000€ in einem Zeitraum von 20 Jahren profitieren. Teilprojekt 2 (Baubeginn noch nicht definiert): Dieses Projekt fällt unter das BürgEnG, welches nach dem EEG im Jahre 2023 in Kraft getreten ist. Neben der kommunalen Teilhabe verpflichtet das BürgEnG die Betreiber dazu, der Bürgerschaft Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten. Für die Bürgerschaft sind dabei Beteiligungsmöglichkeiten von Nachrangdarlehen in einem Volu- men von 1,4 Mrd. € oder ein Verkauf von Anteilen an eine Bürgerenergiegenossenschaft in Höhe von 700.000€ bzw. ein Beteiligungsvolumen in Höhe von 1,4 Mio. € ebenfalls als Nachrangdarle- hen vorgesehen. Weitere Details finden sich in Vorlage 055/2026-12 im Ratsinformationssystem. Da die Bürgerbeteiligung beim zweiten Teilprojekt gesetzlich vorgeschrieben ist, ist eine entspre- chende Informierung der Öffentlichkeit fest vorgesehen. Der zeitliche Rahmen der Umsetzung dieses Abschnitts ist jedoch noch nicht festgelegt, da die Windanlagenbetreiber noch keinen Zu- schlag im Rahmen der Ausschreibungen der Bundesnetzagentur für Windenergieanlagen an Land bekommen haben. Die erste Ausschreibungsrunde 2026 war stark überzeichnet. Der Frau Dr. Maria Böhme Frau Maria Koch - 2 - Windenergieanlagenbetreiber plant an den nächsten Ausschreiungsrunden weiter teilzunehmen. Erst nach Erteilung des Zuschlags wird der Bau des zweiten Teilprojekts zeitlich terminiert. Die Stadtverwaltung wird die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig informieren, sobald die Umset- zungsphase näherrückt und die Details sowie die Zeitplanung zur finanziellen Beteiligung der Bürgerschaft weiter definiert sind. Frage 2: Welche weiteren Formen der Information & Kommunikation zu den Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung sind seitens der Stadtverwaltung für die Bürgerschaft geplant? Antwort 2: Die Stadtverwaltung nutzt alle ihr zur Verfügung stehende Informationskanäle zur Informierung der Öffentlichkeit. Darunter fallen die gängigen Mittel der Presse, aber auch der Kanäle der sozi- alen Medien. Darüber hinaus sind Informationsveranstaltungen und direkte Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern Bornheims unverzichtbar und sollen durchgeführt werden. Frage 3: Ab wann sollen die verschiedenen Kommunikations- und Informationsformate starten? Antwort 3: Wie bereits unter Antwort 1 beschrieben, soll eine aktive Informierung der Bürgerinnen und Bür- ger rechtzeitig vorab des Baubeginns des Teilprojekts 2 stattfinden. Ein genauer Zeitpunkt hierzu kann noch nicht festgelegt werden. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christan.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Nachwuchsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr an den Bornheimer Schulen“ Sehr geehrte Frau Böhme, Sehr geehrter Herr Vieritz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 10.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Löschgruppen der FFW Born- heim und den städtischen Schulen, insbesondere den Grundschulen? Antwort 1: Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen, insbesondere den Grundschulen, und den jeweiligen Löscheinheiten in den Ortslagen gestaltet sich schon seit vielen Jahren recht gut. Dies basierte jedoch in der Vergangenheit auf ortsspezifisch gewachsenen Strukturen und individuellen Umset- zungen mal mehr oder weniger regelmäßig. Im Nachgang an einen Info-Vortrag zur Brandschutzerziehung (BE) in der Schulleiterkonferenz und initiiert durch die FF Bornheim wurden 2023 im Rahmen eines Workshops alle Grundschulleitun- gen eingeladen um ein einheitliches Rahmenkonzept (Form, Inhalte und Abläufe) als Grundleis- tung zur Brandschutzerziehung (BE) an Grundschulen mit Unterstützung der Feuerwehr abzustim- men. Als Ergebnis (Protokoll) wurden Inhalte und Prozesse zur weiteren Zusammenarbeit definiert und mit allen Grundschulen kommuniziert. Diese Abläufe werden seitdem gelebt und umgesetzt. In Form von Pilotprojekten werden zudem vereinzelt neue bzw. erweiterte Formen der Unterstüt- zung durch die Feuerwehr erprobt. (z.B. Gestaltung von Unterrichtseinheiten in der Schule) Gleiches wurde parallel zu den Schulen auch mit Kita-Leitungen (städt., kirchl. und freie Träger) durchgeführt. Frage 2: Sind die Löschgruppen mit der Resonanz auf diese Zusammenarbeit zufrieden? Antwort 2: Da die in den Löscheinheiten (LE) schon vorhandenen BE-Strukturen soweit möglich integriert wurden, war die Akzeptanz in den LE gegeben. Die aktuell meist steigenden Mitgliederzahlen in den Jugend-/Kinderfeuerwehren sind hier möglicherweise ein Anzeichen, bzw. auch eine Antwort auf die Frage. Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Frau Maria Böhme Herr Joachim Vieritz - 2 - Frage 3: Ist der mit dieser Nachwuchs- und Informationsarbeit verbundene organisatorische, personelle und zeitliche Aufwand für die FF Bornheim leistbar? Antwort 3: Aufgrund der großen Anzahl von Einrichtungen und Schulen im Stadtgebiet und unter Beachtung der freiwilligen Mitgliederstruktur der Feuerwehr Bornheim muss der Aufwand in jeder Form als hoch bezeichnet werden. Einrichtungen in Bornheim: 35 Kindertageseinrichtungen 8 Grundschulen 6 Weiterführende Schulen Durch Gründung einer BE-Pool Organisationstruktur interessierter Feuerwehrleute als Ansprech- partner und Unterstützung bei der Koordination der Termine (Abläufe/Prozesse zur Terminierung von BE-Maßnahmen; z.B. zentr. EMail-Postfach) durch die Abtl. 3.2. Feuerschutz (Verwaltung) wird der Aufwand derzeit noch bewältigt. Jede zusätzliche Form oder neue Ideen zur BE (z.B. Feuerwehr AG an weiterführenden Schulen) würden sicher Grenzen aufzeigen. Frage 4: Kann die FF Bornheim sowohl im Ausschuss Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr als auch im Ausschuss für Schule und Sport über diese Zusammenarbeit berichten, damit alle Ausschussmitglieder den Bericht anhö- ren können? Antwort 4: Der Koordinator des Projektes Brandschutzerziehung an Schulen wird im Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr über das Projekt berichten. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Baumpflanzungen in der Diergardtstraße“ Sehr geehrte Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien und zu welchen Kosten wurden durch die beauftragte Fachfirma die Stel- len zur Pflanzung der Baumbeete identifiziert? Antwort 1: Bei der konkreten Auswahl einzelner Baumstandorte in einer Straße werden viele verschiedene Faktoren berücksichtigt. Dazu gehören Mindestabstände, beispielsweise zu Einfahrten, Straßen- laternen oder Gewerbe, der vorhandene unterirdische Raum für die Wurzeln und der oberirdische Raum für die Kronenentwicklung, die Auswirkung auf die Hitzebelastung und das Mikroklima vor Ort sowie die technische Umsetzbarkeit. Die Kosten für die Standortprüfungen, Vor-Ort-Termine und den Erstentwurf der Planungsskizze liegen bisher bei rund 5.300 €. Aufgrund von Anpassungen werden voraussichtlich weitere Kos- ten in Höhe von ca. 1.500 € entstehen. Die Planungskosten werden im Rahmen der KfW-Förde- rung 444 „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen” zu 80 % gefördert. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Stadtbaumkonzepts und der Umsetzung einer Pilotstraße. Frage 2: Gab es während der Planungsphase eine Ortsbegehung (wenn nicht, warum nicht)? Antwort 2: Während der Planungsphase gab es mehrere Ortsbegehungen, um die o.g. Kriterien zu überprü- fen, insbesondere auch die Verkehrs- und Parksituation und die konkrete Verortung der Baum- beete. Nach der ersten Infoveranstaltung im Oktober 2025, bei der der Erstentwurf vorgestellt wurde, fanden zusätzliche Ortstermine mit den Anwohnerinnen und Anwohnern statt. Frage 3: Wie und durch wen wurde im Zuge der Planung geprüft, ob die Bäume auf oder im Bereich von Versorgungsleitungen (Gas, Strom, Abwasser, Telekommunikation, …) gepflanzt werden? Herrn Dirk König - 2 - Antwort 3: Die Prüfung wurde durch das beauftragte Fachbüro durchgeführt. Es wurde dabei von den zu- ständigen Fachämtern unterstützt. Frage 4: Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, können einige Bäume nicht mehr so gepflanzt wer- den, wie es ursprünglich geplant war: Welche Auswirkungen hat dies auf den weiteren Projektab- lauf und die budgetierten Kosten? Antwort 4: In einem Verfahren mit Anwohnerbeteiligung ist es üblich, dass ein Erstentwurf potenziell ange- passt werden muss und entsprechende Überarbeitungen erfolgen. Die Kosten sind bereits in Ant- wort 1 aufgeführt. Aktuell geplant ist eine Informationsveranstaltung vor Ort am 7. Mai 2026, 18-19:30 Uhr und die Vorstellung und Beschlussfassung in den zuständigen Fachausschüssen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen