Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.08.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 30. Juli 2015 betr. Ertüchtigung Kanal Lindenstraße Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre kleine Anfrage vom 30.07.2015 betr. Ertüchtigung Kanal Lindenstraße beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde 2013 die Maßnahme zur Ertüchtigung des bereits eingangs erwähnten Teilstücks der Lindenstraße nicht durchgeführt? Antwort: Der Stadtbetrieb Bornheim hat zum 01.01.2013 das Abwasserwerk der Stadt Bornheim über- nommen. Bis dahin lag die Betriebsführung bei der Regionalgas Euskirchen. Während der Einar- beitungsphase wurde aufgrund der vordringlichen Bearbeitung der bereits ausgeschriebenen bzw. in der Ausschreibungsphase befindlichen Kanalbaumaßnahmen die Maßnahme hydrauli- sche Kanalerneuerung Lindenstraße/Jennerstraße zurückgestellt. Die Bearbeitung der Studie zur „integrierten Hochwasservorsorge für das Stadtgebiet Bornheim“ (Vorlage Nr. 98/2015-SBB) und der „Studie Vorflutkanal Bornheimer Bach“ (Vorlage Nr. 682/2014-SBB) ergaben das Erfordernis einer hydraulischen Überarbeitung des Kanalnetzes in Kardorf/Waldorf. Dementsprechend wurden Alternativlösungen gesucht, zu denen auch die Er- weiterung des vorhandenen Regenrückhaltebeckens Dahlienstraße gehört. Um dieses Becken entsprechend auszunutzen, muss aber die Vorflut dorthin geführt werden. Die mit der Bezirksre- gierung im Vorfeld abgestimmte Maßnahme, wird nach mehrfacher umfangreicher Überarbeitung Ende August zur Genehmigung vorgelegt. Anlässlich eines Wasserrohrbruchs in der Jennerstraße im August 2014 wurde die Dringlichkeit der Sanierung der Wasserversorgungsleitung festgestellt. Aufgrund dieses Handlungsbedarfs entschloss sich der Stadtbetrieb Bornheim, die Kanalbaumaßnahme in diesem Bereich vorzuzie- hen, um eine doppelte Belastung der Anwohner mit zwei nacheinander folgenden Maßnahmen zu vermeiden. Dementsprechend wurden die Ausschreibungsunterlagen für die Kanalbaubauar- beiten sowie die Erdarbeiten und die Verlegung der Trinkwasserleitung zusammen erstellt. An das Ratsmitglied Herrn Hans-Gerd Feldenkirchen - 2 - Die Zustimmung zur Ausführung dieser Maßnahmen wurde in den Sitzungen des Verwaltungsra- tes am 29.04.2015 und des Betriebsausschusses am 02.06.2015 erteilt. Frage 2: Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um Rückstau und Überflutungen bis in die Kellerräume der Anwohner zu vermeiden? Antwort: Im Rahmen der zurzeit in der Ausführung befindlichen Sanierung des Kanals und der Wasser- versorgung im Bereich Lindenstraße/Jennerstraße (von Schulstraße bis Maaßenstraße) wird zur Sicherung der Vorflut der Kanal im Zuge dieser Maßnahme mit einem Rückhaltesystem ausge- stattet, das nur eine begrenzte Weiterleitungsmenge zulässt. Des Weiteren werden zeitnah wei- tere hydraulische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die in der Sitzung des Ausschusses für Bürgerangelegenheiten am 25.08.2015 mit der Vorlage 403/2015-SBB ausführlich erläutert wer- den. Ein Informationsbrief zur Kanalsanierung in Kardorf zur Unterrichtung der Bürger befindet sich in Vorbereitung. Unabhängig von diesen Maßnahmen weise ich allerdings auch noch einmal auf die Eigenmaß- nahmen hin, die aufgrund rechtlicher Vorgaben von den Anwohnern selbst immer zu treffen sind: - Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 08.04.2014: § 2 Begriffsbestimmungen 14. Rückstauebene „Rückstauebene ist die höchste Ebene, bis zu der das Abwasser innerhalb der öffentli- chen Abwasseranlage ansteigen kann. Die für ein Grundstück maßgebende Rückstau- ebene entspricht der Höhe der Straßenoberkante bzw. des Geländes an der Anschluss- stelle.“ - DIN EN 12056-4: 4 Schutz gegen Rückstau Trotz der Bemessung nach den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und des sorgfältigen Betriebs der öffentlichen Kanalisation, können öffentliche Misch- und Regenwasserkanäle aus wirtschaftlichen Gründen nicht so dimensioniert wer- den, dass sie jeden außergewöhnlichen Regen einwandfrei ableiten können. Es muss deshalb bei starkem Regen mit Stau im Kanal und Rückstau in die Anschlusskanäle und als Folge davon in die Grundstücksentwässerungsanlage gerechnet werden. Die gleiche Situation kann eintreten, wenn in öffentlichen Schmutzwasserkanälen durch unplanmäßige Einleitungen Überlastungen oder durch andere Hemmnisse Verstopfungen oder Querschnittsverengungen hervorgerufen werden und es zum Stau im Schmutzwas- serkanal kommt. Weiterhin können Betriebsausfälle in Pumpwerken einen Rückstau im Kanal auslösen. Aus diesen Gründen müssen Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene gegen Rückstau gesichert werden. Liegen keine Angaben vor, so gilt in ebenem Gelände die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle als Rückstauebene. Der Schutz gegen Rückstau erfolgt durch Abwasserhebeanlagen mit Rückstauschleife. Nur die Ausführung mit Rückstauschleife bietet einen hohen Grad an Sicherheit gegen Rückstau. - 3 - Ein Rückstauverschluss kann eingesetzt werden, wenn - Gefälle zum Kanal besteht, - Die Räume von untergeordneter Nutzung sind, d. h., dass keine wesentlichen Sachwer- te oder die Gesundheit der Bewohner bei Überflutung der Räume beeinträchtigt werden, - der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfü- gung steht, - bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstelle verzichtet werden kann. - DIN 1986-100: 13 Schutz gegen Rückstau 13.1 Ablaufstellen 13.1.1 Allgemeines Der Rückstau aus der Kanalisation hat vielfältige, in DIN EN 12056+-4 näher genannte Gründe, die bereits bei der Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanla- ge im Interesse eines ordnungsgemäßen Betriebes vorausschauend beachtet werden müssen. Ziel der normativen Festlegungen in den Abschnitten 13 und 14 ist, Überflutun- gen im Gebäude und auf dem Grundstück zu vermeiden. Hierbei sind vorbeugende Maß- nahmen gegen den Rückstau aus der Kanalisation durch Installation von Abwasserhebe- anlagen oder, unter bestimmten Voraussetzungen, Rückstauverschlüsse genauso in die Planung mit einzubeziehen, wie die Prüfung, ob Ablaufstellen unterhalb der Rückstau- ebene zwingend erforderlich sind. Oberhalb der Rückstauebene anfallendes Abwasser ist mit freiem Gefälle in die Kanalisa- tion zu entwässern. Wenn kein ausreichendes Gefälle zum Kanal besteht, ist das Abwas- ser mittels Abwasserhebeanlage in den Kanal zu befördern, auch in diesem Fall gelten die Anforderungen an die Verlegung nach DIN EN 12056-4. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Manfred Schier, Erster Beigeordneter Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.08.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 30. Juli 2015 betr. Ertüchtigung Kanal Lindenstraße Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre kleine Anfrage vom 30.07.2015 betr. Ertüchtigung Kanal Lindenstraße beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde 2013 die Maßnahme zur Ertüchtigung des bereits eingangs erwähnten Teilstücks der Lindenstraße nicht durchgeführt? Antwort: Der Stadtbetrieb Bornheim hat zum 01.01.2013 das Abwasserwerk der Stadt Bornheim über- nommen. Bis dahin lag die Betriebsführung bei der Regionalgas Euskirchen. Während der Einar- beitungsphase wurde aufgrund der vordringlichen Bearbeitung der bereits ausgeschriebenen bzw. in der Ausschreibungsphase befindlichen Kanalbaumaßnahmen die Maßnahme hydrauli- sche Kanalerneuerung Lindenstraße/Jennerstraße zurückgestellt. Die Bearbeitung der Studie zur „integrierten Hochwasservorsorge für das Stadtgebiet Bornheim“ (Vorlage Nr. 98/2015-SBB) und der „Studie Vorflutkanal Bornheimer Bach“ (Vorlage Nr. 682/2014-SBB) ergaben das Erfordernis einer hydraulischen Überarbeitung des Kanalnetzes in Kardorf/Waldorf. Dementsprechend wurden Alternativlösungen gesucht, zu denen auch die Er- weiterung des vorhandenen Regenrückhaltebeckens Dahlienstraße gehört. Um dieses Becken entsprechend auszunutzen, muss aber die Vorflut dorthin geführt werden. Die mit der Bezirksre- gierung im Vorfeld abgestimmte Maßnahme, wird nach mehrfacher umfangreicher Überarbeitung Ende August zur Genehmigung vorgelegt. Anlässlich eines Wasserrohrbruchs in der Jennerstraße im August 2014 wurde die Dringlichkeit der Sanierung der Wasserversorgungsleitung festgestellt. Aufgrund dieses Handlungsbedarfs entschloss sich der Stadtbetrieb Bornheim, die Kanalbaumaßnahme in diesem Bereich vorzuzie- hen, um eine doppelte Belastung der Anwohner mit zwei nacheinander folgenden Maßnahmen zu vermeiden. Dementsprechend wurden die Ausschreibungsunterlagen für die Kanalbaubauar- beiten sowie die Erdarbeiten und die Verlegung der Trinkwasserleitung zusammen erstellt. An das Ratsmitglied Herrn Hans-Gerd Feldenkirchen - 2 - Die Zustimmung zur Ausführung dieser Maßnahmen wurde in den Sitzungen des Verwaltungsra- tes am 29.04.2015 und des Betriebsausschusses am 02.06.2015 erteilt. Frage 2: Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um Rückstau und Überflutungen bis in die Kellerräume der Anwohner zu vermeiden? Antwort: Im Rahmen der zurzeit in der Ausführung befindlichen Sanierung des Kanals und der Wasser- versorgung im Bereich Lindenstraße/Jennerstraße (von Schulstraße bis Maaßenstraße) wird zur Sicherung der Vorflut der Kanal im Zuge dieser Maßnahme mit einem Rückhaltesystem ausge- stattet, das nur eine begrenzte Weiterleitungsmenge zulässt. Des Weiteren werden zeitnah wei- tere hydraulische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die in der Sitzung des Ausschusses für Bürgerangelegenheiten am 25.08.2015 mit der Vorlage 403/2015-SBB ausführlich erläutert wer- den. Ein Informationsbrief zur Kanalsanierung in Kardorf zur Unterrichtung der Bürger befindet sich in Vorbereitung. Unabhängig von diesen Maßnahmen weise ich allerdings auch noch einmal auf die Eigenmaß- nahmen hin, die aufgrund rechtlicher Vorgaben von den Anwohnern selbst immer zu treffen sind: - Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 08.04.2014: § 2 Begriffsbestimmungen 14. Rückstauebene „Rückstauebene ist die höchste Ebene, bis zu der das Abwasser innerhalb der öffentli- chen Abwasseranlage ansteigen kann. Die für ein Grundstück maßgebende Rückstau- ebene entspricht der Höhe der Straßenoberkante bzw. des Geländes an der Anschluss- stelle.“ - DIN EN 12056-4: 4 Schutz gegen Rückstau Trotz der Bemessung nach den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und des sorgfältigen Betriebs der öffentlichen Kanalisation, können öffentliche Misch- und Regenwasserkanäle aus wirtschaftlichen Gründen nicht so dimensioniert wer- den, dass sie jeden außergewöhnlichen Regen einwandfrei ableiten können. Es muss deshalb bei starkem Regen mit Stau im Kanal und Rückstau in die Anschlusskanäle und als Folge davon in die Grundstücksentwässerungsanlage gerechnet werden. Die gleiche Situation kann eintreten, wenn in öffentlichen Schmutzwasserkanälen durch unplanmäßige Einleitungen Überlastungen oder durch andere Hemmnisse Verstopfungen oder Querschnittsverengungen hervorgerufen werden und es zum Stau im Schmutzwas- serkanal kommt. Weiterhin können Betriebsausfälle in Pumpwerken einen Rückstau im Kanal auslösen. Aus diesen Gründen müssen Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene gegen Rückstau gesichert werden. Liegen keine Angaben vor, so gilt in ebenem Gelände die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle als Rückstauebene. Der Schutz gegen Rückstau erfolgt durch Abwasserhebeanlagen mit Rückstauschleife. Nur die Ausführung mit Rückstauschleife bietet einen hohen Grad an Sicherheit gegen Rückstau. - 3 - Ein Rückstauverschluss kann eingesetzt werden, wenn - Gefälle zum Kanal besteht, - Die Räume von untergeordneter Nutzung sind, d. h., dass keine wesentlichen Sachwer- te oder die Gesundheit der Bewohner bei Überflutung der Räume beeinträchtigt werden, - der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfü- gung steht, - bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstelle verzichtet werden kann. - DIN 1986-100: 13 Schutz gegen Rückstau 13.1 Ablaufstellen 13.1.1 Allgemeines Der Rückstau aus der Kanalisation hat vielfältige, in DIN EN 12056+-4 näher genannte Gründe, die bereits bei der Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanla- ge im Interesse eines ordnungsgemäßen Betriebes vorausschauend beachtet werden müssen. Ziel der normativen Festlegungen in den Abschnitten 13 und 14 ist, Überflutun- gen im Gebäude und auf dem Grundstück zu vermeiden. Hierbei sind vorbeugende Maß- nahmen gegen den Rückstau aus der Kanalisation durch Installation von Abwasserhebe- anlagen oder, unter bestimmten Voraussetzungen, Rückstauverschlüsse genauso in die Planung mit einzubeziehen, wie die Prüfung, ob Ablaufstellen unterhalb der Rückstau- ebene zwingend erforderlich sind. Oberhalb der Rückstauebene anfallendes Abwasser ist mit freiem Gefälle in die Kanalisa- tion zu entwässern. Wenn kein ausreichendes Gefälle zum Kanal besteht, ist das Abwas- ser mittels Abwasserhebeanlage in den Kanal zu befördern, auch in diesem Fall gelten die Anforderungen an die Verlegung nach DIN EN 12056-4. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Manfred Schier, Erster Beigeordneter

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Anzahl der z. Zt. festgesetzen Elternbeiträge Stufe Beitrag Anzahl Kinder 0 0,00 € x 184 1 24,00 € x 54 KK 2 (25%) 6,00 € x 15 KK 3 0,00 € x 1 2 41,00 € x 53 KK 2 (25%) 10,25 € x 16 KK 3 0,00 € x 3 3 78,00 € x 36 KK 2 (25%) 19,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 4 110,00 € x 23 KK 2 (25%) 27,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 5 150,00 € x 142 KK 2 (25%) 37,50 € x 77 KK 3 0,00 € x 10 642 Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 27.04.2015 betr. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim beantworte ich wie folgt: Zu 1.: Gemäß der genannten Satzung der Stadt Bornheim werden für die „Benutzung“ der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich von Eltern der diese Schule besuchenden Kinder Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 150 Euro gezahlt. Diese müssen bei einem Jahresbruttoeinkommen der Eltern von über 55.000 Euro gezahlt werden. Frage: 1) Wie hoch ist in Bornheim die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stand der Tabelle 28.04.2015 KK2 = Kinderkennzeichen 2, Geschwister- ermäßigung (hier wird der Betrag auf 25% reduziert) KK3 = Kinderkennzeichen 3, zahlt keinen Beitrag An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann - 2 - Frage: 2) Bei wie vielen Zahlern liegt das zugrunde gelegte Jahresbruttoeinkommen über 65.000, 75.000 und 85.000 EURO? Antwort: Diese Zahl kann nicht genau ermittelt werden. Von den insgesamt 229 Höchstbeitragszahlern haben ca. 140 Personen ihr Einkommen nur mit einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen und mitgeteilt, dass Ihr Einkommen über 55.000 EURO liegt. Zu 2.: Gemäß der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtun- gen für Kinder und Kindertagespflege werden auch hier die jeweiligen Jahreseinkommen der Berechnung der Beitragshöhe zugrunde gelegt. Hier gehen die einzelnen Einkommensstufen jedoch bis 85.000 Euro. Frage: 1) Wie hoch ist die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stastik Elternbeträge KIGA Erstkind Geschwister Einkommen Gesamt 214 29 bis 15.500 € 243 159 15 bis 25.000 € 174 130 23 bis 35.000 € 153 134 26 bis 45.000 € 160 126 21 bis 55.000 € 147 116 19 bis 65.000 € 135 105 21 bis 75.000 € 126 74 13 bis 85.000 € 87 254 62 ab 85.000 € 316 1541 Frage: 2) Würden sich bei der Anwendung der in dieser Satzung aufgeführten Einkommensstufen auf die Beitragszahlungen für die OGS, höhere Einnahmen ergeben? Wenn Nein, dann möge die entsprechende Berechnung vorgelegt werden. Antwort: Nach bisherigen Einschätzungen werden keine höheren Einnahmen erzielt, da sich durch die Verteilung von 170 EURO auf 8 Einkommensstufen die Höchstbeitragszahler reduzieren werden und dadurch Einnahmen wegbrechen. Hier wird auf die Vorlage für den kommenden ASS am 16.06.2015 verwiesen. Frage: 3) Sind bei Anwendung dieser Einkommensstufen die Verwaltungskosten höher als bei der Anwendung der Einkommensstufen entsprechend der Satzung für die Benutzung der OGS ? Wenn Ja, um welchen Betrag handelt es sich? Antwort: Kann nicht beantwortet werden. - 3 - Zu 3.: Im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 wird unter Punkt 8.2 der Elternbeitrag zu den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich auf den monatlichen Betrag von 150 Euro begrenzt. Dieser soll zwischenzeitlich, siehe Vorlage 122/2015-4, auf 170 Euro erhöht worden sein. Gleichzeitig ist bei weiteren die offene Ganztagsschule besuchenden Kindern (Geschwisterkinder) eine Ermäßigung dieser Beiträge möglich. Frage: 1) Ist die Erhöhung der Beitragshöchstgrenze auf 170 Euro zwischenzeitlich schon rechts- wirksam veröffentlich worden? Wenn ja, wann? Antwort: Ja. (Siehe Schreiben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 15.01.2015) Frage: 2) Wurde seitens der Stadtverwaltung rechtliche Überlegungen angestellt, dass die Beitragsermäßigung bei Geschwisterkindern gem. § 3 Nr. 2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" im Primarbereich der Stadt Bornheim so umgestellt wird, dass diese Regelung einkommensabhängig ausgestaltet werden wird? Wenn ja, mit welchem Ergebnis. Antwort: Nein. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Anzahl der z. Zt. festgesetzen Elternbeiträge Stufe Beitrag Anzahl Kinder 0 0,00 € x 184 1 24,00 € x 54 KK 2 (25%) 6,00 € x 15 KK 3 0,00 € x 1 2 41,00 € x 53 KK 2 (25%) 10,25 € x 16 KK 3 0,00 € x 3 3 78,00 € x 36 KK 2 (25%) 19,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 4 110,00 € x 23 KK 2 (25%) 27,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 5 150,00 € x 142 KK 2 (25%) 37,50 € x 77 KK 3 0,00 € x 10 642 Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 27.04.2015 betr. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim beantworte ich wie folgt: Zu 1.: Gemäß der genannten Satzung der Stadt Bornheim werden für die „Benutzung“ der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich von Eltern der diese Schule besuchenden Kinder Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 150 Euro gezahlt. Diese müssen bei einem Jahresbruttoeinkommen der Eltern von über 55.000 Euro gezahlt werden. Frage: 1) Wie hoch ist in Bornheim die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stand der Tabelle 28.04.2015 KK2 = Kinderkennzeichen 2, Geschwister- ermäßigung (hier wird der Betrag auf 25% reduziert) KK3 = Kinderkennzeichen 3, zahlt keinen Beitrag An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann - 2 - Frage: 2) Bei wie vielen Zahlern liegt das zugrunde gelegte Jahresbruttoeinkommen über 65.000, 75.000 und 85.000 EURO? Antwort: Diese Zahl kann nicht genau ermittelt werden. Von den insgesamt 229 Höchstbeitragszahlern haben ca. 140 Personen ihr Einkommen nur mit einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen und mitgeteilt, dass Ihr Einkommen über 55.000 EURO liegt. Zu 2.: Gemäß der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtun- gen für Kinder und Kindertagespflege werden auch hier die jeweiligen Jahreseinkommen der Berechnung der Beitragshöhe zugrunde gelegt. Hier gehen die einzelnen Einkommensstufen jedoch bis 85.000 Euro. Frage: 1) Wie hoch ist die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stastik Elternbeträge KIGA Erstkind Geschwister Einkommen Gesamt 214 29 bis 15.500 € 243 159 15 bis 25.000 € 174 130 23 bis 35.000 € 153 134 26 bis 45.000 € 160 126 21 bis 55.000 € 147 116 19 bis 65.000 € 135 105 21 bis 75.000 € 126 74 13 bis 85.000 € 87 254 62 ab 85.000 € 316 1541 Frage: 2) Würden sich bei der Anwendung der in dieser Satzung aufgeführten Einkommensstufen auf die Beitragszahlungen für die OGS, höhere Einnahmen ergeben? Wenn Nein, dann möge die entsprechende Berechnung vorgelegt werden. Antwort: Nach bisherigen Einschätzungen werden keine höheren Einnahmen erzielt, da sich durch die Verteilung von 170 EURO auf 8 Einkommensstufen die Höchstbeitragszahler reduzieren werden und dadurch Einnahmen wegbrechen. Hier wird auf die Vorlage für den kommenden ASS am 16.06.2015 verwiesen. Frage: 3) Sind bei Anwendung dieser Einkommensstufen die Verwaltungskosten höher als bei der Anwendung der Einkommensstufen entsprechend der Satzung für die Benutzung der OGS ? Wenn Ja, um welchen Betrag handelt es sich? Antwort: Kann nicht beantwortet werden. - 3 - Zu 3.: Im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 wird unter Punkt 8.2 der Elternbeitrag zu den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich auf den monatlichen Betrag von 150 Euro begrenzt. Dieser soll zwischenzeitlich, siehe Vorlage 122/2015-4, auf 170 Euro erhöht worden sein. Gleichzeitig ist bei weiteren die offene Ganztagsschule besuchenden Kindern (Geschwisterkinder) eine Ermäßigung dieser Beiträge möglich. Frage: 1) Ist die Erhöhung der Beitragshöchstgrenze auf 170 Euro zwischenzeitlich schon rechts- wirksam veröffentlich worden? Wenn ja, wann? Antwort: Ja. (Siehe Schreiben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 15.01.2015) Frage: 2) Wurde seitens der Stadtverwaltung rechtliche Überlegungen angestellt, dass die Beitragsermäßigung bei Geschwisterkindern gem. § 3 Nr. 2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" im Primarbereich der Stadt Bornheim so umgestellt wird, dass diese Regelung einkommensabhängig ausgestaltet werden wird? Wenn ja, mit welchem Ergebnis. Antwort: Nein. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Born- heimer Str.“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str.“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche neuen wissenschaftlichen bzw. gutachterlichen Erkenntnisse zur Standsicherheit der Rheinböschung liegen der Verwaltung vor, die dazu führten ein beidseitiges absolutes Haltever- bot am Rheinuferweg zwischen Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str. zu verhängen? Antwort: Grundlage für die Anordnung der Halteverbote sind keine neuen wissenschaftlichen oder gut- achterlichen Erkenntnisse sondern die Ergebnisse von Verkehrsbeobachtungen nach Anordnung der nach zur Gefahrenabwehr notwendigen Verkehrslenkungsmaßnahmen aufgrund des Geo- technischen Untersuchungsberichts vom 30.07.2013. Nachdem im fraglichen Teilstück des Rheinuferweges entsprechend der Empfehlungen des Gut- achtens der Bereich von 3 m zur Hangkante mit Halteverbot versehen worden war, um diesen von jeglichen Verkehrslasten freizustellen, wurden regelmäßig Fahrzeuge auf der gegenüberlie- genden Straßenseite geparkt. Dies hatte zur Folge, dass nunmehr sogar der Fahrverkehr über den zu schützenden 3 m-Bereich abgewickelt wurde. Da dies zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verschärfung der Gefährdungslage führte, blieb nur die faktische Möglichkeit, jegliches Parken auf der Straße zu verbieten. Frage 2: Sind Rutschungsbewegungen / Hangabbrüche der Rheinböschung in diesem Bereich des Rheinuferweges physikalisch (durch die Messpunkte) oder visuell (durch die Kontrolleure) in den letzten 12 Monaten dokumentiert worden? Antwort: Der Verwaltung liegen keine konkreten Erkenntnisse aus den letzten 12 Monaten vor, aus denen Rutschungsbewegungen abzuleiten wären. Hier wurden keine Hangabbrüche festge- stellt. An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx - 2 - Frage 3: Wenn ja, welche und durch wen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2. In diesem Bereich werden regelmäßige Sichtkontrollen durchgeführt. Frage 4: Ist die Stadtverwaltung berechtigt, im Privateigentum befindliche Straßenabschnitte mit einem absoluten Halteverbot zu belegen, bzw. sogar komplett auch für den Fußgängerverkehr zu sper- ren, falls ja nach welcher Rechtsnorm? Antwort: Nach juristischer Prüfung sind Flächen, sofern sie vom Erscheinungsbild Straßenraum gleichen, defakto als öffentliche Verkehrsflächen anzusehen. Demnach haben Eigentümer derartiger Flä- chen nach herrschender Rechtfassung keine Möglichkeit den Allgemeingebrauch auszuschlie- ßen. Im Gegenzug besteht für die Eigentümer jedoch ein Anspruch, dass der zuständige Straßenbau- lastträger die Fläche in sein Eigentum übernimmt und auch die Verkehrssicherungspflicht wahr- nimmt. Diese Rechtslage berechtigt die Stadt Bornheim im vorliegenden Fall die zur Gefahrenabwehr notwendigen Anordnungen zu treffen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Born- heimer Str.“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str.“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche neuen wissenschaftlichen bzw. gutachterlichen Erkenntnisse zur Standsicherheit der Rheinböschung liegen der Verwaltung vor, die dazu führten ein beidseitiges absolutes Haltever- bot am Rheinuferweg zwischen Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str. zu verhängen? Antwort: Grundlage für die Anordnung der Halteverbote sind keine neuen wissenschaftlichen oder gut- achterlichen Erkenntnisse sondern die Ergebnisse von Verkehrsbeobachtungen nach Anordnung der nach zur Gefahrenabwehr notwendigen Verkehrslenkungsmaßnahmen aufgrund des Geo- technischen Untersuchungsberichts vom 30.07.2013. Nachdem im fraglichen Teilstück des Rheinuferweges entsprechend der Empfehlungen des Gut- achtens der Bereich von 3 m zur Hangkante mit Halteverbot versehen worden war, um diesen von jeglichen Verkehrslasten freizustellen, wurden regelmäßig Fahrzeuge auf der gegenüberlie- genden Straßenseite geparkt. Dies hatte zur Folge, dass nunmehr sogar der Fahrverkehr über den zu schützenden 3 m-Bereich abgewickelt wurde. Da dies zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verschärfung der Gefährdungslage führte, blieb nur die faktische Möglichkeit, jegliches Parken auf der Straße zu verbieten. Frage 2: Sind Rutschungsbewegungen / Hangabbrüche der Rheinböschung in diesem Bereich des Rheinuferweges physikalisch (durch die Messpunkte) oder visuell (durch die Kontrolleure) in den letzten 12 Monaten dokumentiert worden? Antwort: Der Verwaltung liegen keine konkreten Erkenntnisse aus den letzten 12 Monaten vor, aus denen Rutschungsbewegungen abzuleiten wären. Hier wurden keine Hangabbrüche festge- stellt. An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx - 2 - Frage 3: Wenn ja, welche und durch wen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2. In diesem Bereich werden regelmäßige Sichtkontrollen durchgeführt. Frage 4: Ist die Stadtverwaltung berechtigt, im Privateigentum befindliche Straßenabschnitte mit einem absoluten Halteverbot zu belegen, bzw. sogar komplett auch für den Fußgängerverkehr zu sper- ren, falls ja nach welcher Rechtsnorm? Antwort: Nach juristischer Prüfung sind Flächen, sofern sie vom Erscheinungsbild Straßenraum gleichen, defakto als öffentliche Verkehrsflächen anzusehen. Demnach haben Eigentümer derartiger Flä- chen nach herrschender Rechtfassung keine Möglichkeit den Allgemeingebrauch auszuschlie- ßen. Im Gegenzug besteht für die Eigentümer jedoch ein Anspruch, dass der zuständige Straßenbau- lastträger die Fläche in sein Eigentum übernimmt und auch die Verkehrssicherungspflicht wahr- nimmt. Diese Rechtslage berechtigt die Stadt Bornheim im vorliegenden Fall die zur Gefahrenabwehr notwendigen Anordnungen zu treffen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 06.05.2015 betr. Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP Sehr geehrter Herr Weiler, Ihre kleine Anfrage vom 06.05.2015 betr. „Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP“ be- antworte ich wie folgt: Frage: Ist die Migration von Windows XP zu Windows 7 inzwischen komplett erfolgt? Wie hoch ist die Zahl der nach wie vor mit dem Betriebssystem Windows XP arbeitenden Computerarbeitsplätze in der Verwaltung? Antwort: Die Migration zu Windows 7 ist in der Verwaltung zum größten Teil erfolgt. In der Stadtbücherei werden noch sechs Systeme mit Windows XP betrieben, weil die eingesetzte Bibliothekssoftware erst jetzt mit Windows 7 getestet werden konnte. Diese Systeme sind vom Internet entkoppelt. Frage: Gibt es weitere Software in der Verwaltung wie bspw. Office 2003, welche abgekündigt wurde und deshalb bereits jetzt keine Sicherheitsupdates mehr vom Hersteller bekommt oder gibt es noch andere Betriebssysteme/Programme wie bspw. Windows Server 2003, welche in absehbarer Zukunft keine Sicherheitsupdates mehr bekommen werden? Antwort: In der Verwaltung werden noch einzelne Server mit Windows 2003 R2 betrieben. An die Ratsfraktion der Aktiven Bürger Bornheim - 2 - Frage: Wie sieht an dieser Stelle der Migrationsplan zu anderen Lösungen aus und in welchem Zeitraum soll die Umstellung erfolgen? Antwort: Die Windows-XP-Systeme werden auf Windows 7 migriert. Die Windows-2003-R2-Server werden je nach Anforderung der darauf betriebenen Software durch Server, die unter den aktuellen Be- triebssystem-Versionen Windows 2008 R2 bzw. Windows 2012 R2 betrieben werden, ersetzt. Die Migration wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2015 abgeschlossen sein. Frage: Ist die in der o.g. Verwaltungsantwort avisierte "Entkopplung der Internetnutzung, um die Systeme so vom Haupteinfallstor für Malware zu isolieren" für Rechner mit dem Betriebssystem Windows XP durchgeführt? Wenn nein: um wie viele Systeme handelt es sich noch? In welchen Bereichen werden diese eingesetzt und wie werden diese Systeme darüber hinaus abgesichert? Antwort: Ja. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 06.05.2015 betr. Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP Sehr geehrter Herr Weiler, Ihre kleine Anfrage vom 06.05.2015 betr. „Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP“ be- antworte ich wie folgt: Frage: Ist die Migration von Windows XP zu Windows 7 inzwischen komplett erfolgt? Wie hoch ist die Zahl der nach wie vor mit dem Betriebssystem Windows XP arbeitenden Computerarbeitsplätze in der Verwaltung? Antwort: Die Migration zu Windows 7 ist in der Verwaltung zum größten Teil erfolgt. In der Stadtbücherei werden noch sechs Systeme mit Windows XP betrieben, weil die eingesetzte Bibliothekssoftware erst jetzt mit Windows 7 getestet werden konnte. Diese Systeme sind vom Internet entkoppelt. Frage: Gibt es weitere Software in der Verwaltung wie bspw. Office 2003, welche abgekündigt wurde und deshalb bereits jetzt keine Sicherheitsupdates mehr vom Hersteller bekommt oder gibt es noch andere Betriebssysteme/Programme wie bspw. Windows Server 2003, welche in absehbarer Zukunft keine Sicherheitsupdates mehr bekommen werden? Antwort: In der Verwaltung werden noch einzelne Server mit Windows 2003 R2 betrieben. An die Ratsfraktion der Aktiven Bürger Bornheim - 2 - Frage: Wie sieht an dieser Stelle der Migrationsplan zu anderen Lösungen aus und in welchem Zeitraum soll die Umstellung erfolgen? Antwort: Die Windows-XP-Systeme werden auf Windows 7 migriert. Die Windows-2003-R2-Server werden je nach Anforderung der darauf betriebenen Software durch Server, die unter den aktuellen Be- triebssystem-Versionen Windows 2008 R2 bzw. Windows 2012 R2 betrieben werden, ersetzt. Die Migration wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2015 abgeschlossen sein. Frage: Ist die in der o.g. Verwaltungsantwort avisierte "Entkopplung der Internetnutzung, um die Systeme so vom Haupteinfallstor für Malware zu isolieren" für Rechner mit dem Betriebssystem Windows XP durchgeführt? Wenn nein: um wie viele Systeme handelt es sich noch? In welchen Bereichen werden diese eingesetzt und wie werden diese Systeme darüber hinaus abgesichert? Antwort: Ja. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.01.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Daten zur Haushaltssatzung Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 23.01.2019 beantworte ich wie folgt: Frage: Wie hoch waren die Erträge der Gewerbesteuer in den Jahren 2008 bis 2018, bei einem Hebesatz von wie viel Punkten? (Bitte in einer Excel-Tabelle darstellen) Wie hoch waren die Erträge der Grundsteuer B in den Jahren 2008 bis 2018, bei einem Hebesatz von wie viel Punkten? (Bitte in einer Excel-Tabelle darstellen) Wie hoch war der Ertrag 2018 pro Punkt Gewerbesteuer? Wo hoch war der Ertrag 2018 pro Punkt Grundsteuer B? Wie würde sich das Gesamtsteueraufkommen dieser beiden Kommunalsteuern ändern, wenn die Grundsteuer B um 10 Punkte gesenkt und gleichzeitig die Ge- werbesteuer um 5 Punkte angehoben wird? Antwort: Die Antworten zu den vorstehenden Fragen werden in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Jahresergebnisse und Hebesätze 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Erträge Grundsteuer B 5.590.411 5.981.640 6.146.823 6.322.978 6.345.808 7.051.307 7.159.744 7.863.517 7.851.288 9.510.373 10.463.767 Hebesatz Grundsteuer B 399 v.H. 399 v.H. 430 v.H. 430 v.H. 430 v.H. 470 v.H. 470 v.H. 500 v.H. 500 v.H. 595 v.H: 645 v.H. Erträge Gew erbesteuer 8.230.603 7.276.373 12.147.481 10.620.308 11.930.427 12.137.687 11.049.051 14.145.057 13.579.729 18.025.225 18.059.034 Hebesatz Gew erbesteuer 420 v.H. 420 v.H. 440 v.H. 440 v.H. 440 v.H. 465 v.H. 465 v.H. 485 v.H. 485 v.H. 485 v.H. 490 v.H. 1 %-Punkt Grundsteuer 16.223 1 %-Punkt Gew erbesteuer 36.855 Aufkommen Grundsteuer bei Senkung auf 635 %-Punkte (Basis Ist-Wert 2018) 10.301.538 Aufkommen Gew erbesteuer bei Anhebung auf 495 %-Punkte (Basis Ist-Wert 2018) 18.243.310 Aufkommen Grundsteuer bei Senkung auf 685 %-Punkte (Basis Plan-Wert 2019; 11.455.000 €) 11.290.180 Aufkommen Gew erbesteuer bei Anhebung auf 495 %-Punkte (Basis Plan-Wert 2019; 18.000.000 €) 18.183.673 An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - Erläuterungen: Die Entwicklung der Grundsteuer B ist gekennzeichnet durch stetig ansteigende Erträge. Die Gewerbesteuer unterliegt hingegen in ihrer Entwicklung konjunkturellen Schwankungen. Von daher ist sie in ihrem Aufkommen weniger verlässlich als die Grundsteuer B. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.02.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Betr. Kosten der Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge Sehr geehrter Herr Breuer, die o.a. kleine Anfrage vom 28.01.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Flüchtlinge sind seit dem Beginn der Flüchtlingskrise der Stadt Bornheim ins- gesamt zugewiesen worden und wie viele sind aktuell noch im Stadtgebiet Bornheim unterge- bracht? Antwort: Seit 2015 wurden Bornheim insgesamt 866 Asylbewerber zugewiesen. 2015: 464 2016: 227 2017: 100 2018: 75 Gesamt: 866 Derzeit sind noch 317 Personen, die im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) stehen, in Bornheim untergebracht. Frage 2: Wer trägt die Kosten der Gesundheitsversorgung der Flüchtlinge, die in Bornheim un- tergebracht sind (Bund, Land, Kreis, Stadt, Splittung)? Antwort: Die Kosten für die Gesundheitsversorgung der Asylbewerber und der geduldeten Per- sonen trägt gemäß § 4 in Verbindung mit § 10 a AsylbLG die Stadt Bornheim. Frage 3: Welche Kosten sind der Stadt Bornheim insgesamt bei der Gesundheitsversorgung der Flüchtlinge entstanden? Bitte schlüsseln Sie die Kosten für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 auf. Antwort: In den Jahren 2015 bis 2017 sind insgesamt 2.002.345,07 Euro Krankenhilfekosten entstanden. Die Abrechnung des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgt erst im 1. Quartal des Folge- jahres. An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Die Höhe der in 2018 geleisteten Krankenhilfe kann somit erst nach der endgültigen Abrechnung mitgeteilt werden. 2015: 374.100,87 € 2016: 598.446,11 € 2017: 1.029.798,09 € 2018: s.o. Frage 4: Sofern es hier Zuschüsse gibt, wie hoch fallen diese auf die Jahre 2015 bis 2018 aus und wer bezuschusst diese Kosten in welcher Höhe in Euro und Prozent? Antwort: Für die Aufnahme und Unterbringung sowie die Versorgung der Asylbewerber stellt das Land den Gemeinden gemäß § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) monatlich für jede Person eine Kos- tenpauschale in Höhe von 866 Euro zur Verfügung. Darüber hinaus erstattet das Land gemäß § 4a FlüAG in den personenbezogenen Einzelfällen, bei denen die jährlichen Krankenhilfekosten über 35.000 Euro hinausgehen, den Restbetrag. An den Kosten für Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die über eine Duldung ver- fügen, beteiligen sich Bund und Land bisher nicht. Auf die diversen Aktivitäten der Bürgermeiste- rinnen und Bürgermeister im Rhein-Sieg-Kreis sowie der kommunalen Spitzenverbänden zur vollständigen Kostenübernahme wird verwiesen. Frage 5: Auf welcher Tarif-Basis werden die Gesundheitskosten für Flüchtlinge abgerechnet? Geschieht dies auf der gesetzlichen oder/und auf der privaten Verrechnungsbasis oder nach einem speziel- len Sondertarif für Flüchtlinge? Antwort: Der Krankenhilfeanspruch für Asylbewerber und geduldete Personen entspricht dem Tarif der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Kosten der Unterbringung von Flüchtlingen in einer privaten Containeranlage in der Nähe des Bornheimer Friedhofes / Nähe Bundesbahn Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 15.02.2019 beantworte ich wie folgt: Frage: Wie viele Flüchtlinge sind in Summe in der angemieteten Containeranlage untergebracht worden und zeitlich von wann bis wann wurde diese Unterkunft genutzt? Bitte genaues Datum angeben. Antwort: In der Zeit vom 03.11.2015 bis 31.10.2016 wurden in der Wohncontaineranlage der Firma Ritter ein bzw. zwei Riegel für die Unterbringung von Asylbewerbern genutzt. Dort waren bis zu 150 Personen untergebracht. Die Nutzung eines Riegels endete vertragsgemäß am 10.04.2016, der andere Riegel wurde zum 31.10.2016 aufgegeben. Frage: Wie hoch waren die Gesamtkosten für Miete, Containereinrichtungen (Möbel, sanitäre Einrich- tungen (z.B. Küchen, Waschbecken, Duschen, Waschmaschinen etc.), SAT-Anlagen, Telefon, Brandschutz, Internet, Heizung, Wasser, Abwasser, Versicherung, Fluchtwegkennzeichnung, Wachdienste, Versorgung mit Essen etc.. Bitte Einzelkosten nennen. 28.03.2019 Herrn Paul Breuer St.-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Kosten Container 11/2015 bis 10/2016 Sachkonto, Bezeichnung Erläuterung Aufwand in € 522100 Strom 52.654,24 522700 Wasser 4.305,32 522800 Abwasser 4.305,33 523100 Unterhaltung Gr. + Geb. 26.416,68 523110 Wartung Gebäudetechnik 245,74 523300 Unterhaltung technische Anlagen 53.722,85 523700 Bewirtschaftung Grundstück + Ge- bäude 790,21 523710 Abfallentsorgung 45.814,64 523720 Gebäudereinigung 126.043,98 523800 GWG (Geringfügige Wirtschaftsgü- ter) Betten, Matratzen, Bettwä- sche, Waschmaschinen, Trockner u.a 20.000,41 529100 Sonstige Sach- und Dienstleistun- gen Wachdienst, Betreuung durch Malteser, Flüchtlingssozialar- beit Zeitarbeit, Verpflegung 1.522.042,66 542100 Miete/Pacht 282.265,55 542110 Mietnebenkosten 49.705,47 542700 Prüfung, Beratung Rechtssachen 876,14 543500 Telefon 16,07 544700 Sonstige Rückst. Herrichtung Stromzufuhr u.a. 9.355,45 Aufwand gesamt: 2.189.205,29 Frage: Was ist nach Beendigung der Nutzung mit den von der Stadt Bornheim eingebrachten Einrich- tungen bzw. Einzelteilen geschehen? Wurden sie herausgenommen, sind sie in der Containeran- lage kostenfrei verblieben oder wurden sie vom Vermieter mit welcher Kostenbeteiligung über- nommen und auch bezahlt? Antwort: Das von der Stadt Bornheim für die Ausstattung der Wohncontainer erworbene Inventar (Betten, Matratzen, Tische, Stühle, Waschmaschinen, Trockner, Heizlüfter) wurden nach Ende der Nut- zungsvereinbarungen aus der gemieteten Unterkunft Am Ühlchen entfernt und – abhängig vom damaligen Bedarf - sofort in anderen, städtischen Gemeinschaftsunterkünften weiter verwendet oder bis zum weiteren Gebrauch in den beiden städtischen Möbellagern zwischengelagert. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Kosten der Unterbringung von Flüchtlingen in einer privaten Containeranlage in der Nähe des Bornheimer Friedhofes / Nähe Bundesbahn Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 15.02.2019 beantworte ich wie folgt: Frage: Wie viele Flüchtlinge sind in Summe in der angemieteten Containeranlage untergebracht worden und zeitlich von wann bis wann wurde diese Unterkunft genutzt? Bitte genaues Datum angeben. Antwort: In der Zeit vom 03.11.2015 bis 31.10.2016 wurden in der Wohncontaineranlage der Firma Ritter ein bzw. zwei Riegel für die Unterbringung von Asylbewerbern genutzt. Dort waren bis zu 150 Personen untergebracht. Die Nutzung eines Riegels endete vertragsgemäß am 10.04.2016, der andere Riegel wurde zum 31.10.2016 aufgegeben. Frage: Wie hoch waren die Gesamtkosten für Miete, Containereinrichtungen (Möbel, sanitäre Einrich- tungen (z.B. Küchen, Waschbecken, Duschen, Waschmaschinen etc.), SAT-Anlagen, Telefon, Brandschutz, Internet, Heizung, Wasser, Abwasser, Versicherung, Fluchtwegkennzeichnung, Wachdienste, Versorgung mit Essen etc.. Bitte Einzelkosten nennen. 28.03.2019 Herrn Paul Breuer St.-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Kosten Container 11/2015 bis 10/2016 Sachkonto, Bezeichnung Erläuterung Aufwand in € 522100 Strom 52.654,24 522700 Wasser 4.305,32 522800 Abwasser 4.305,33 523100 Unterhaltung Gr. + Geb. 26.416,68 523110 Wartung Gebäudetechnik 245,74 523300 Unterhaltung technische Anlagen 53.722,85 523700 Bewirtschaftung Grundstück + Ge- bäude 790,21 523710 Abfallentsorgung 45.814,64 523720 Gebäudereinigung 126.043,98 523800 GWG (Geringfügige Wirtschaftsgü- ter) Betten, Matratzen, Bettwä- sche, Waschmaschinen, Trockner u.a 20.000,41 529100 Sonstige Sach- und Dienstleistun- gen Wachdienst, Betreuung durch Malteser, Flüchtlingssozialar- beit Zeitarbeit, Verpflegung 1.522.042,66 542100 Miete/Pacht 282.265,55 542110 Mietnebenkosten 49.705,47 542700 Prüfung, Beratung Rechtssachen 876,14 543500 Telefon 16,07 544700 Sonstige Rückst. Herrichtung Stromzufuhr u.a. 9.355,45 Aufwand gesamt: 2.189.205,29 Frage: Was ist nach Beendigung der Nutzung mit den von der Stadt Bornheim eingebrachten Einrich- tungen bzw. Einzelteilen geschehen? Wurden sie herausgenommen, sind sie in der Containeran- lage kostenfrei verblieben oder wurden sie vom Vermieter mit welcher Kostenbeteiligung über- nommen und auch bezahlt? Antwort: Das von der Stadt Bornheim für die Ausstattung der Wohncontainer erworbene Inventar (Betten, Matratzen, Tische, Stühle, Waschmaschinen, Trockner, Heizlüfter) wurden nach Ende der Nut- zungsvereinbarungen aus der gemieteten Unterkunft Am Ühlchen entfernt und – abhängig vom damaligen Bedarf - sofort in anderen, städtischen Gemeinschaftsunterkünften weiter verwendet oder bis zum weiteren Gebrauch in den beiden städtischen Möbellagern zwischengelagert. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.04.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Machbarkeitsstudien zum Bereich Roisdorf Ost Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 10.03.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Es gibt eine Machbarkeitsstudie Roisdorf Ost vom Januar 2016. Gibt es eine oder mehrere zeit- lich ältere Studien für den Bereich Koblenzer Straße, Fuhrweg, Herseler Straße und den angren- zenden Wirtschaftsweg in Roisdorf? Wenn ja, stellen Sie mir bitte diese Unterlagen sowie even- tuelle Beschlussvorlagen und Protokolle in Papier- oder Dateiform zur Verfügung. Antwort: Es gibt keine älteren Studien der Verwaltung als die Machbarkeitsstudie Roisdorf Ost vom Januar 2016. Frage 2: Hat es eine Initiative von Grundstückseigentümern in der Vergangenheit (zeitlich vor der Veröf- fentlichung der Studie Roisdorf Ost) gegeben, die ein Baugebiet von der Koblenzer Straße bis zum Wirtschaftsweg (Nähe Hochspannungsleitungen) gefordert hat (Anfrage, Gespräche in der Verwaltung, Unterschriftenlisten etc.)? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt ist diese Initiative bei der Verwaltung eingegangen und welche Antworten haben die Initiatoren erhalten? Bitte stellen sie mir diese Unterlagen (Anfragen mit Anlagen und Antworten) in Papier- oder Dateiform zur Verfü- gung. Antwort: Im Rahmen des Verfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (2011) sind Stellung- nahmen während der Offenlage der Planung zur Entwicklung dieses Bereiches eingegangen über die der Rat beschlossen hat. Des Weiteren liegt der Stadt Bornheim ein Schreiben von Eigentümern (Eingang Februar 2012) im Bereich zwischen Herseler Straße und Fuhrweg vor, in dem eine Entwicklung als Rahmenplan Roisdorf angeregt wird. Der Eingang des Schreibens wurde den Petenten schriftlich bestätigt. Frage 3: Ist eine oder mehrere solcher Initiativen gemäß Frage 2 in einem Gremium der Stadt Bornheim behandelt worden? Wenn ja, in welchem Gremium, wann zeitlich und mit welchem Ergebnis für die Initiatoren? Bitte stellen sie mir diese Unterlagen in Papier- oder Dateiform zur Verfügung. Herrn Paul Breuer St.-Georg-Straße 20 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Der Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften hat die genannte Anregung im Jahr 2012 zur Kenntnis genommen (siehe Vorlage 151/2012-7). Die Unterlagen stehen im Ratsinfor- mationssystem zur Verfügung. Frage 4: Wie viele Einsprüche liegen der Stadt Bornheim zu den Bebauungsplänen im Bereich Roisdorf Ost vor? Wann werden diese Einsprüche veröffentlicht und wann werden sie den Mitgliedern des Rates und des Fachausschusses für Stadtentwicklung zur Verfügung gestellt? Antwort: Zu den Bebauungsplänen im Bereich Roisdorf-Ost (Ro 22/Ro 23/Ro 25) sind insgesamt 35 Stel- lungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen. Im Einzelnen werden diese den zuständigen Gremi- en der Stadt Bornheim im Rahmen der Beschlussvorlage zum nächsten Verfahrensschritt zur Abwägung vorgelegt und über das Ratsinformationssystem veröffentlicht. Frage 5: Gibt es zu den Fragen 1 bis 4 Unterlagen, die nur den Fraktionsvorsitzenden oder einzelnen Rats oder Ausschussmitgliedern vorgelegt wurden? Wenn ja, stellen sie mir bitte diese Unterlagen auch zur Verfügung. Antwort: Die Unterlagen aus den Gremien liegen allen Rats- und Ausschussmitgliedern vor. Weitere Un- terlagen sind der Verwaltung nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.04.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Machbarkeitsstudien zum Bereich Roisdorf Ost Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 10.03.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Es gibt eine Machbarkeitsstudie Roisdorf Ost vom Januar 2016. Gibt es eine oder mehrere zeit- lich ältere Studien für den Bereich Koblenzer Straße, Fuhrweg, Herseler Straße und den angren- zenden Wirtschaftsweg in Roisdorf? Wenn ja, stellen Sie mir bitte diese Unterlagen sowie even- tuelle Beschlussvorlagen und Protokolle in Papier- oder Dateiform zur Verfügung. Antwort: Es gibt keine älteren Studien der Verwaltung als die Machbarkeitsstudie Roisdorf Ost vom Januar 2016. Frage 2: Hat es eine Initiative von Grundstückseigentümern in der Vergangenheit (zeitlich vor der Veröf- fentlichung der Studie Roisdorf Ost) gegeben, die ein Baugebiet von der Koblenzer Straße bis zum Wirtschaftsweg (Nähe Hochspannungsleitungen) gefordert hat (Anfrage, Gespräche in der Verwaltung, Unterschriftenlisten etc.)? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt ist diese Initiative bei der Verwaltung eingegangen und welche Antworten haben die Initiatoren erhalten? Bitte stellen sie mir diese Unterlagen (Anfragen mit Anlagen und Antworten) in Papier- oder Dateiform zur Verfü- gung. Antwort: Im Rahmen des Verfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (2011) sind Stellung- nahmen während der Offenlage der Planung zur Entwicklung dieses Bereiches eingegangen über die der Rat beschlossen hat. Des Weiteren liegt der Stadt Bornheim ein Schreiben von Eigentümern (Eingang Februar 2012) im Bereich zwischen Herseler Straße und Fuhrweg vor, in dem eine Entwicklung als Rahmenplan Roisdorf angeregt wird. Der Eingang des Schreibens wurde den Petenten schriftlich bestätigt. Frage 3: Ist eine oder mehrere solcher Initiativen gemäß Frage 2 in einem Gremium der Stadt Bornheim behandelt worden? Wenn ja, in welchem Gremium, wann zeitlich und mit welchem Ergebnis für die Initiatoren? Bitte stellen sie mir diese Unterlagen in Papier- oder Dateiform zur Verfügung. Herrn Paul Breuer St.-Georg-Straße 20 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Der Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften hat die genannte Anregung im Jahr 2012 zur Kenntnis genommen (siehe Vorlage 151/2012-7). Die Unterlagen stehen im Ratsinfor- mationssystem zur Verfügung. Frage 4: Wie viele Einsprüche liegen der Stadt Bornheim zu den Bebauungsplänen im Bereich Roisdorf Ost vor? Wann werden diese Einsprüche veröffentlicht und wann werden sie den Mitgliedern des Rates und des Fachausschusses für Stadtentwicklung zur Verfügung gestellt? Antwort: Zu den Bebauungsplänen im Bereich Roisdorf-Ost (Ro 22/Ro 23/Ro 25) sind insgesamt 35 Stel- lungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen. Im Einzelnen werden diese den zuständigen Gremi- en der Stadt Bornheim im Rahmen der Beschlussvorlage zum nächsten Verfahrensschritt zur Abwägung vorgelegt und über das Ratsinformationssystem veröffentlicht. Frage 5: Gibt es zu den Fragen 1 bis 4 Unterlagen, die nur den Fraktionsvorsitzenden oder einzelnen Rats oder Ausschussmitgliedern vorgelegt wurden? Wenn ja, stellen sie mir bitte diese Unterlagen auch zur Verfügung. Antwort: Die Unterlagen aus den Gremien liegen allen Rats- und Ausschussmitgliedern vor. Weitere Un- terlagen sind der Verwaltung nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen