Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.10.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Sicherer Radweg von Sechtem - weiterführende Schulen“ Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 28.09.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann wird es einen sicheren Schulweg per Fahrrad von Sechtem aus in Richtung Bornheim geben? Antwort 1: Regelrechte Verbesserungen für Radfahrer erfordern die komplette Neugestaltung des Knotens Breslauer Straße /Grüner Weg, die im Zusammenhang mit dem Neubau der L190n bereits geplant ist. Im Zusammenhang mit dem ab 2025 geplanten Neubau der L190n ist ein Umbau des Knotens zu einem Kreisverkehrsplatz mit durchgehender Radverkehrsführung vorgesehen. Nach Fertigstellung des Straßenneubaus steht dann zwischen Sechtem und Bornheim eine durchgängige und sichere Radverkehrsführung auf Radverkehrsanlagen zur Verfügung. Frage 2: Sollte die Planung dieses Radwegs noch nicht aktuell sein: Welche „sicheren“ Alternativen gibt es momentan für Kinder und Jugendliche aus Sechtem, wenn diese mit dem Fahrrad zu den weiterführenden Schulen fahren möchten? Antwort 2: Für den Süden Sechtems wird geprüft, ob der unbefestigte Wirtschaftsweg, der die Verlängerung der Linowskistraße über die L190 darstellt, bis zum Pickeshüllenweg und zur K42 befestigt werden kann. Für den nördlichen Bereich Sechtems stellt der Verlauf der Apfelroute eine sichere Routenführung dar, die jedoch mit Umwegen verbunden ist Hier prüft die Stadt die Befestigung eines in südlicher Richtung verlaufenden Wirtschaftsweges, um eine Anbindung an den Pickeshüllenweg und die K 42 zu schaffen. Damit können Bestandsverbindungen in Richtung Bornheim (Zweirichtungsradweg an der K42, Pickeshüllenweg über Schlappersweg zum Landgraben) angebunden werden. Frau Tina Görg-Mager - 2 - Frage 3 Gibt es die Möglichkeit, kurzfristig eine provisorische Maßnahme an der Ecke Grüner Weg / L 190 zu errichten? Wir denken da z.B. an einen Pop-up – Radweg, wie er auch in anderen Städten kurzfristig errichtet wurde. Wenn die Stadt dies nicht entscheiden kann: Wurde ein Antrag an die zuständigen Stellen gestellt, um eine rechtssichere Übergangslösung zu finden und den sicheren Weg von Kindern und Jugendlichen nach Bornheim, aber auch von allen anderen Bevölkerungsgruppen, per Fahrrad zu ermöglichen? Antwort 3: Pop-up Radwege sind rechtlich nur innerorts zulässig. Der beschriebene Bereich befindet sich jedoch noch, bis zur Erschließung des neuen Baugebiets SE21, in einer Außerortslage. Deshalb sollen die Möglichkeiten zur Errichtung einer sicheren provisorischen Überleitung auf den Bestandsweg von der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bornheim zusammen mit beiden Straßenbaulastträgern (Rhein-Sieg-Kreis und Landesbetrieb Straßen NRW) geprüft werden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.10.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Sicherer Radweg von Sechtem - weiterführende Schulen“ Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 28.09.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann wird es einen sicheren Schulweg per Fahrrad von Sechtem aus in Richtung Bornheim geben? Antwort 1: Regelrechte Verbesserungen für Radfahrer erfordern die komplette Neugestaltung des Knotens Breslauer Straße /Grüner Weg, die im Zusammenhang mit dem Neubau der L190n bereits geplant ist. Im Zusammenhang mit dem ab 2025 geplanten Neubau der L190n ist ein Umbau des Knotens zu einem Kreisverkehrsplatz mit durchgehender Radverkehrsführung vorgesehen. Nach Fertigstellung des Straßenneubaus steht dann zwischen Sechtem und Bornheim eine durchgängige und sichere Radverkehrsführung auf Radverkehrsanlagen zur Verfügung. Frage 2: Sollte die Planung dieses Radwegs noch nicht aktuell sein: Welche „sicheren“ Alternativen gibt es momentan für Kinder und Jugendliche aus Sechtem, wenn diese mit dem Fahrrad zu den weiterführenden Schulen fahren möchten? Antwort 2: Für den Süden Sechtems wird geprüft, ob der unbefestigte Wirtschaftsweg, der die Verlängerung der Linowskistraße über die L190 darstellt, bis zum Pickeshüllenweg und zur K42 befestigt werden kann. Für den nördlichen Bereich Sechtems stellt der Verlauf der Apfelroute eine sichere Routenführung dar, die jedoch mit Umwegen verbunden ist Hier prüft die Stadt die Befestigung eines in südlicher Richtung verlaufenden Wirtschaftsweges, um eine Anbindung an den Pickeshüllenweg und die K 42 zu schaffen. Damit können Bestandsverbindungen in Richtung Bornheim (Zweirichtungsradweg an der K42, Pickeshüllenweg über Schlappersweg zum Landgraben) angebunden werden. Frau Tina Görg-Mager - 2 - Frage 3 Gibt es die Möglichkeit, kurzfristig eine provisorische Maßnahme an der Ecke Grüner Weg / L 190 zu errichten? Wir denken da z.B. an einen Pop-up – Radweg, wie er auch in anderen Städten kurzfristig errichtet wurde. Wenn die Stadt dies nicht entscheiden kann: Wurde ein Antrag an die zuständigen Stellen gestellt, um eine rechtssichere Übergangslösung zu finden und den sicheren Weg von Kindern und Jugendlichen nach Bornheim, aber auch von allen anderen Bevölkerungsgruppen, per Fahrrad zu ermöglichen? Antwort 3: Pop-up Radwege sind rechtlich nur innerorts zulässig. Der beschriebene Bereich befindet sich jedoch noch, bis zur Erschließung des neuen Baugebiets SE21, in einer Außerortslage. Deshalb sollen die Möglichkeiten zur Errichtung einer sicheren provisorischen Überleitung auf den Bestandsweg von der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bornheim zusammen mit beiden Straßenbaulastträgern (Rhein-Sieg-Kreis und Landesbetrieb Straßen NRW) geprüft werden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.12.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG)“ Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.12.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Mängel wurden bislang eingereicht / erfolgreich abgearbeitet? Antwort 1: Im Funktionspostfach zum Mängelmelder wurden im Zeitraum 27.04.2023 (Go-Live) bis zum 12.12.2023 (heute) 598 Mängelmeldungen abgegeben und im Fachschrank „Bürgerdia- log“ zur Bearbeitung angelegt. Erfolgreich abgearbeitet, Status „Abhilfe / Umsetzung“, wurden bis heute 12.12.2023, 09:30 Uhr, 522 Vorgänge. Frage 2: Wie entwickelt sich die Anzahl der Meldungen auf Monatsbasis seit Einführung? Antwort 2: Die Anzahl der eigehenden Mängelmeldungen hat sich bei ca. 80 Meldungen pro Monat eingependelt. Frage 3: Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Mangel? Antwort 3: Die stichprobenartigere Auswertung eines Beispielzeitraum (12.11.-12.12.2023) ergab eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 5,2 Tagen, wobei die längste Bearbeitungs- zeit 18 Tage betrug, viele Mängel werden, wenn möglich, am selben Tag noch abgestellt. Frage 4: Wie sind die bisherigen Feedbacks bzw. Verbesserungswünsche der Nutzergruppe? Antwort 4: Das Feedback aus der Bürgerschaft und auch aus der Politik (HFA, AKeGov) ist durchweg positiv. Selten gibt es Anfragen mit negativen Inhalt, meistens Bedienerfehler z.B. Ein- stellungen am eigenen Endgerät (Rechner oder Smartphone) oder Dateigrößen bei Fotos. Frage 5: Welche weiteren Mängelarten sollen zukünftig in die Mängelmelder-App aufgenommen werden? Antwort 5: Bei den Mängelarten / Mängelthemen sieht die Verwaltung zur Zeit keinen Hand- lungsbedarf, sind aber offen für Vorschläge. Seit dem 01.08.2023 gibt es die Möglichkeit unten dem Punkt „Sonstiger Mangel“ alles zu melden was als Mangel erkannt wird. Diese Meldungen Herr Thomas Schmitz 53332 Bornheim - 2 - werden beobachtet und wenn Meldungsinhalte häufiger vorkommen werden wir überlegen dieses Thema als Mängelart anzubieten. Der Punkt „Sonstiger Mangel“ wurde bis heute einmal benutzt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.12.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG)“ Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.12.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Mängel wurden bislang eingereicht / erfolgreich abgearbeitet? Antwort 1: Im Funktionspostfach zum Mängelmelder wurden im Zeitraum 27.04.2023 (Go-Live) bis zum 12.12.2023 (heute) 598 Mängelmeldungen abgegeben und im Fachschrank „Bürgerdia- log“ zur Bearbeitung angelegt. Erfolgreich abgearbeitet, Status „Abhilfe / Umsetzung“, wurden bis heute 12.12.2023, 09:30 Uhr, 522 Vorgänge. Frage 2: Wie entwickelt sich die Anzahl der Meldungen auf Monatsbasis seit Einführung? Antwort 2: Die Anzahl der eigehenden Mängelmeldungen hat sich bei ca. 80 Meldungen pro Monat eingependelt. Frage 3: Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Mangel? Antwort 3: Die stichprobenartigere Auswertung eines Beispielzeitraum (12.11.-12.12.2023) ergab eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 5,2 Tagen, wobei die längste Bearbeitungs- zeit 18 Tage betrug, viele Mängel werden, wenn möglich, am selben Tag noch abgestellt. Frage 4: Wie sind die bisherigen Feedbacks bzw. Verbesserungswünsche der Nutzergruppe? Antwort 4: Das Feedback aus der Bürgerschaft und auch aus der Politik (HFA, AKeGov) ist durchweg positiv. Selten gibt es Anfragen mit negativen Inhalt, meistens Bedienerfehler z.B. Ein- stellungen am eigenen Endgerät (Rechner oder Smartphone) oder Dateigrößen bei Fotos. Frage 5: Welche weiteren Mängelarten sollen zukünftig in die Mängelmelder-App aufgenommen werden? Antwort 5: Bei den Mängelarten / Mängelthemen sieht die Verwaltung zur Zeit keinen Hand- lungsbedarf, sind aber offen für Vorschläge. Seit dem 01.08.2023 gibt es die Möglichkeit unten dem Punkt „Sonstiger Mangel“ alles zu melden was als Mangel erkannt wird. Diese Meldungen Herr Thomas Schmitz 53332 Bornheim - 2 - werden beobachtet und wenn Meldungsinhalte häufiger vorkommen werden wir überlegen dieses Thema als Mängelart anzubieten. Der Punkt „Sonstiger Mangel“ wurde bis heute einmal benutzt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 03.01.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: Notbetrieb in Kindertageseinrichtungen Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.10.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche KiTas bzw. KiTa-Gruppen sind im Stadtgebiet in einer Notbetreuung? (Bitte schlüsseln Sie nach KiTas und Gruppen auf) Antwort: Eine detaillierte Auflistung nach Kindertageseinrichtung und Gruppen ist leider nicht möglich. Die Kindertageseinrichtungen sind auf der Grundlage der erteilten Betriebserlaubnis nach § 47 SGB VIII (Sozialgesetz, achtes Buch) verpflichtet, der betriebserlaubniserteilenden Behörde, d.h. dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) mitzuteilen, wenn die personelle Mindestbesetzung unter- schritten wird. Da sich die personelle Mindestbesetzung auch an der Anzahl der in der Kinderta- geseinrichtung anwesenden Kindern orientiert, muss täglich immer dann eine Überprüfung durch die Leitung erfolgen, wenn sich eine oder mehrere Mitarbeitenden krankmelden oder aus ande- ren Gründen wie Urlaub o.ä. nicht im Dienst sind. Sowohl der Kölner Stadtanzeiger hat am 15.11.2023 unter dem Titel „Kita-Betreuung nur an be- stimmten Tagen – viele Einrichtungen leiden unter massivem Mangel an Personal“ über die per- sonell sehr angespannte Situation in den Kölner Kindertageseinrichtungen berichtet, als auch der Bonner Generalanzeiger am 05.12.2023 unter dem Titel „Notmaßnahmen sind in Kitas Alltag“ über die prekäre Situation der Bonner Kindertageseinrichtungen. Für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Bornheim gilt trägerübergreifend dasselbe Di- lemma – der Fachkräftemangel führt zu erheblichen Stellenvakanzen und die hohe Belastung in den Kindertageseinrichtungen führt zu hohen krankheitsbedingten Ausfallzeiten, was immer wie- der zu Meldungen an den LVR führt aufgrund von Reduzierung der Öffnungszeiten, Schließung einzelner Gruppen oder Notbetreuung weniger Kinder. Frage 2: Wie oft mussten KiTa-Gruppen im Jahr 2023, im Jahr 2022 und im 2019 notbetreut werden? Antwort: Die Verwaltung hat beim LVR eine Anfrage zu einer Übersicht gestellt – eine Antwort liegt seit dem 07.12.2023 für die Jahre 2022 und 2023 zu allen Kindertageseinrichtungen vor. Für 2019 Herr Ratsmitglied Jörn Freynick - 2 - liegen keine Daten speziell zu den Personalausfallmeldungen vor, da der LVR die Personalaus- fallmeldungen statistisch erst seit dem 01. Januar 2022 als separat auswertbare Meldung nach § 47 SGB VIII erfasst. Der LVR weist in seiner Antwort explizit darauf hin, dass die Daten vertraulich zu behandeln sind. „Die Daten sind vertraulich zu behandeln. Sie erhalten diese Daten mit der Auflage, diese nicht zu veröffentlichen, bzw. anderweitig Dritten zugänglich zu machen.“ Die Übersicht, welche diesem Schreiben als Anlage beigefügt ist, weist eine Häufung im ersten und vierten Quartal aus und eine deutliche Steigerung von 2022 nach 2023. Frage 3: Welche Maßnahmen hat die Verwaltung ergriffen, um eine Notbetreuung zu vermeiden? Antwort: Grundsätzlich ist erst einmal jeder Träger eigenständig für seine Kindertageseinrichtungen ver- antwortlich und aufgrund der erteilten Betriebserlaubnis für die Einhaltung der personellen Min- destbesetzung verantwortlich. Vor diesem Hintergrund kann die Verwaltung diese Frage nur in Bezug auf die Einrichtungen be- antworten, die sich in kommunaler Trägerschaft befinden. Ein wesentlicher Baustein zur Vermeidung von reduzierten Öffnungszeiten und Notbetreuung liegt in der Personalbemessung. Die Verwaltung hat sowohl im Rahmen des Stellenplans für die Jahre 2021/2022, als auch für 2023/2024 zusätzliche Stellen für die Kindertageseinrichtungen beantragt und bewilligt bekommen. Mit der Freistellung der Leitungen ist eine zusätzliche Flexibi- lität erzielt worden, ebenso mit den neu eingeführten „Wiedereingliederungsstellen“ und den „Springerstellen“. Frage 4: Wie schätzt die Verwaltung die Situation in Zukunft ein? Wird sich die Betreuung verbessern? Wird es weiterhin zu Notbetreuungen kommen? Antwort: Wenn man die Berichte der Krankenkassen zu den steigenden krankheitsbedingten Ausfallzeiten für eine zukünftige Bewertung heranziehen möchte, dann werden sich auch in Zukunft Notbetreu- ungen nicht vermeiden lassen. Auf der Tagung der Jugendamtsleitungen am 01.12.2023 haben sich alle Jugendamtsbezirke über die immensen Herausforderungen in der Kindertagesbetreuung ausgetauscht und eine Verbesserung ist erst einmal nicht in Sicht. Um zumindest die Betreu- ungszeiten besser einhalten zu können – und dann geht es erst einmal nicht um das Recht der Kinder auf frühkindliche Bildung – müsste die Personalverordnung im Kontext des Kinderbil- dungsgesetzes (KiBiz) angepasst werden. Es hat über viele Jahre eine Qualitätsoffensive für die Kindertagesbetreuung gegeben, die aufgrund des Fachkräftemangels in dieser Form nicht auf- rechterhalten werden kann. Neben dem Alltagshelferprogramm müssten weitere niedrigschwel- lige Zugänge für Personen in die Kindertageseinrichtungen geschaffen werden, damit die für viele Familien notwendige Betreuungszeit möglichst verbindlich abgedeckt werden kann. Selbst wenn sich einige Eltern zur Unterstützung der Betreuung von Kindern in den Randzeiten anbieten würden oder sich an dem ein oder anderen Nachmittag selbst organisieren wollten, darf dies nicht in den Räumen der Kindertageseinrichtung stattfinden. Frage 5: Werden den Eltern, die aufgrund der Notbetreuung auf den Besuch ihres Kindes in einer KiTa verzichten die Elternbeiträge für den jeweiligen Tag erlassen? Wie werden Eltern darüber infor- miert? Antwort: Die Elternbeiträge werden auf der Grundlage der mit den Eltern geschlossenen Betreuungsver- trägen berechnet. Eine Erstattung ist im Zusammenhang mit reduzierten Betreuungszeiten nicht - 3 - vorgesehen – hierzu gibt es einschlägige Gerichtsurteile und die Verwaltung hat hierzu bereits mehrfach Anfragen von Eltern schriftlich beantwortet. Über die personelle Situation in den städtischen Kindertageseinrichtungen hat die Verwaltung alle Eltern mit einem Schreiben am 04.12.2023 informiert. Die Verwaltung hat zum Umgang mit personellen Notsituationen in ihren Kindertageseinrichtun- gen einen Leitfaden entwickelt, der sich in der Endabstimmung befindet und zu Beginn des neuen Jahres zur Anwendung kommen wird. Hierüber werden sowohl die Leitungen der Kinder- tageseinrichtungen informiert, als auch die gewählten Elternvertretungen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister JA Monat Anzahl Meldungen gesamt Reduzierung Betreuungszeit Schließung Teil-/Gruppenschließung ohne Angebotseinschränkung Betroffene Einrichtungen Betroffene Einrichtung in Prozent (bei 35 Einrichtungen am 01.06.2023) Bornheim 2022 Januar 8 4 0 4 0 6 17,14% Februar 4 3 0 1 0 4 11,43% März 14 8 0 6 0 7 20,00% April 10 6 1 2 1 3 8,57% Mai 3 2 0 1 0 1 2,86% Juni 6 5 1 0 0 4 11,43% Juli 0 0 0 0 0 0 0,00% August 2 0 0 2 0 2 5,71% September 9 5 0 3 1 6 17,14% Oktober 3 2 0 1 0 2 5,71% November 14 6 0 8 0 7 20,00% Dezember 6 4 0 2 0 3 8,57% 2023 Januar 19 7 0 12 0 6 17,14% Februar 9 6 0 3 0 5 14,29% März 21 12 3 6 0 7 20,00% April 4 2 0 1 1 2 5,71% Mai 9 6 0 3 0 3 8,57% Juni 5 3 0 2 0 4 11,43% Juli 1 1 0 0 0 1 2,86% August 4 3 0 1 0 3 8,57% September 26 14 0 12 0 7 20,00% Oktober 35 16 0 19 0 11 31,43% November 45 25 1 19 0 13 37,14% 1 Hinweise zur Nutzung der Statistik über die Personalunterbesetzungs-Meldungen nach § 47 SGB VIII in rheinischen Kitas Stand 21.11.2023 Bei den zur Verfügung gestellten Daten handelt es sich um Zahlen zu den Meldungen von Kita-Trägern auf Grundlage der Meldepflicht nach § 47 SGB VIII. Träger sind demnach dazu verpflichtet, Personalunterbesetzungen zu melden, sofern es zu Unterschreitungen der Mindestpersonalausstattung kommt. Das LVR-Landesjugendamt Rheinland erfasst diese Meldungen statistisch als separat auswertbare Meldung nach § 47 SGB VIII seit dem 1. Januar 2022. Grundsätzlich berät das LVR-Landesjugendamt Rheinland die meldenden Träger bei einer Unterschreitung der Mindestpersonalausstattung und stimmt mit ihnen Maßnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls ab. Tritt während der abgestimmten laufenden Maßnahme in der betroffenen Kita des Trägers ein veränderter Sachverhalt auf, zum Beispiel, weil weiteres Personal ausfällt, so ist der Träger dazu verpflichtet eine erneute Meldung nach § 47 SGB VIII zu machen. Die Sachverhalte werden in einzelfallbezogenen Akten dokumentiert. Es ist nicht möglich, von den erfassten Meldungen nach § 47 SGB VIII auf den Umfang des Fachkraftmangels in der Region zu schließen. Die Daten können lediglich eine Tendenz zeigen. Folgende Punkte sind bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen: Ursache der Unterschreitung Die Daten bilden nicht die Ursache der Personalunterbesetzungen ab. Für die Meldung nach § 47 SGB VIII ist es unerheblich, ob die Unterschreitung auf kurz- oder langfristige Krankheitsausfälle des Personals oder deren betreuungsbedürften erkrankten Kindern, Beschäftigungsverbote bei Schwangerschaft bzw. vakante Stellen u.a. zurückzuführen ist. In Zeiten allgemeiner Infektionswellen können z.B. viele Meldungen erfolgen, obwohl der Träger ausreichend Personal beschäftigt. Dauer und Umfang der Angebotseinschränkung Auch Dauer und Umfang einer Angebotseinschränkung aufgrund einer Personalunterbesetzungen werden von den Daten nicht abgebildet. Eine Meldung kann zu sehr unterschiedliche Angebotseinschränkungen führen: Beispielsweise könnte es sein, dass eine mehrgruppige Einrichtung in nur einer Gruppe für eine Woche die Nachmittagsbetreuung reduziert. Es könnte beispielsweise aber auch sein, dass eine ganze Einrichtung für mehrere Wochen schließt. Ein Träger, der sich für eine sehr geringe Angebotseinschränkung entscheidet, die noch dem Mindeststandard entspricht, muss ggf. mehrere Folgemeldungen machen, wenn kurzfristig weiteres Personal ausfällt. Ein Träger, der mit „Sicherheitspuffer“ kalkuliert, damit die Eltern verlässlich mit den Angebotseinschränkungen ihren Alltag planen können, macht nur eine Meldung zu einer sehr weitreichenderen Angebotseinschränkung. Nicht eröffnete Neubauten Kitas, die aufgrund von Personalmangel nicht eröffnen können, haben noch keine Betriebserlaubnis. Hier greift keine Meldepflicht. Die fehlenden Angebote sind aus 2 den Meldungen nach § 47 SGB VIII nicht abzuleiten. Gleiches gilt bei einer Eröffnung mit reduzierter Gruppenzahl. Hat der Träger für einen fünfgruppigen Neubau nur Personal für drei Gruppen, dann erhält dieser vom Landesjugendamt eine Betriebserlaubnis für nur drei Gruppen. Meldepflichtig ist eine Unterschreitung der Mindestpersonalausstattung dann nur für die bereits eröffneten drei Gruppen. Das fehlende Personal für die zwei Gruppen ist hingegen nicht meldepflichtig und taucht somit auch nicht in der Statistik auf. Angepasste Angebotszeiten, Außerbetriebnahme einzelner Gruppen und Einrichtungen Passt ein Träger aufgrund von fehlendem Personal seine Angebotszeit z.B. dauerhaft von 45 auf 35 Wochenstundenbetreuungszeit an oder nimmt eine Gruppe außer Betrieb, um Personalbestand und Personalmindestausstattung in Einklang zu bringen, ist er nur noch für Unterschreitungen im Rahmen dieser reduzierten Angebote meldepflichtig. Bedarfe von Eltern, die nicht mehr gedeckt werden können, bildet die Statistik nicht ab. Geben Träger aufgrund von Personalmangel den Betrieb der Einrichtung auf, ist auch dies aus den Meldungen nach § 47 SGB VIII nicht zu erkennen. Meldepraxis der Träger Träger sind grundsätzlich zur Meldung nach § 47 SGB VIII verpflichtet. Nichtmelden ist eine Ordnungswidrigkeit. Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass Träger die Meldepflichten unterschiedlich streng auslegen. Eindruck des LVR-Landesjugendamtes Rheinland ist, dass Träger in den letzten Jahren zuverlässiger melden und auch dadurch die Zahl der Meldungen steigt. Wie groß ein mögliches Dunkelfeld ist, ist nicht bekannt. Auch Verschiebungen vom Dunkel- ins Hellfeld können nur vermutet, aber nicht statistisch belegt werden. Fazit zur Bewertung der Daten Aus dem vorgenannten Informationen wird deutlich, dass die Meldezahlen nur bedingt Aussagen über die Fachkräftesituation zulassen. Reduzieren Träger aufgrund des Fachkraftmangels dauerhaft ihr Angebot kann es zu sinkenden Meldezahlen kommen, da verfügbares Personal und Angebot in Einklang gebracht werden. Informationen für betroffene Sorgeberechtigte und Mitarbeitende Besteht bei betroffenen Sorgeberechtigten und Mitarbeitenden der Eindruck, dass die Mindestpersonalausstattung unterschritten ist und der Träger keine Maßnahmen in Abstimmung mit der Betriebserlaubnis erteilenden Behörde getroffen hat, sollte zunächst das Gespräch mit dem Träger gesucht werden. Sollte die Situation sich hier nicht aufklären lassen, können sich sowohl Mitarbeitende als auch Sorgeberechtigte an das LVR-Landesjugendamt wenden Aufgaben und Ansprechpersonen | LVR. https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/kinderundfamilien/tageseinrichtungenfrkinder/aufgaben_und_ansprechpartner/aufgaben_und_ansprechpartner_1.jsp https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/kinderundfamilien/tageseinrichtungenfrkinder/aufgaben_und_ansprechpartner/aufgaben_und_ansprechpartner_1.jsp B O N NGENERAL-ANZEIGER V-VI 13Dienstag, 5. Dezember 2023 D ie Zahlen des Landesjugend- amtes zu denMeldungen über den Personalnotstand in den Bonner Kitas sind drama- tisch hoch. Sie führen eindrucks- voll vor Augen, was die Kitakräfte und Familien in der Bundesstadt tagtäglich mitmachenmüssen: Sie alle können ihren Berufsall- tag, ihr Leben eigentlich kaum mehr planen. Da kannman nur aufatmen, wenn die eigenen Kin- der aus dem Kita- und auch aus dem Grundschulalter heraus- gewachsen sind. Schließlich ist an den offenen Ganztagsschulen die Personalsituation bekannt- lich auch nicht besser. Und leider ist zu befürchten, dass sich das in absehbarer Zeit kaum ändern wird. Höchst erstaunlich ist, dass der Personalnotstand in der Stadt Bonn, die sich selbst immer als familienfreundlich bezeichnet, nach dem Zahlenmaterial so sehr viel größer ist als in Köln. Das muss der Verwaltung zu denken geben. Sie sollte sich diese Zah- len deshalb noch einmal genauer zu Gemüte führen und nach den Gründen forschen. Ein Grund für den schon seit Jahren beklagten Fachkräfte- mangel in Kitas und OGS in den meisten Kommunen ist, dass zur Beseitigung desselben bisher nicht wirklich viel passiert ist. Jedenfalls kannmanmessbare Erfolge nicht erkennen. Das nennt man politischesVersagen. Eltern haben aber einen Rechtsaanspruch auf einen Kita- platz – und bald auch auf einen OGS-Platz. Sie sollten deshalb nicht nachlassen, Druck auf die Verantwortlichen auszuüben und notfalls sogar klagen. Zur Seite stehen müssten ihnen eigentlich alle Arbeitgeber. Altkanzler Ger- hard Schröder hat Familienpoli- tik einst als „Gedöns“ bezeichnet. Später hat er aber auch gesagt, eine gute Familienpolitik und eine gute nachhaltige wirtschaft- liche Entwicklung eines Landes gehörten untrennbar zusammen. Wie wahr. KOMMENTAR Lisa Inhoffen zur Kita- Notbetreuung Nicht mehr planbar ZehnMillionen Euro für Rad- und Fußwege BONN. Die Stadt Bonn erhält ins- gesamt rund zehn Millionen Euro Fördergelder aus dem Nahmobili- tätsprogramm des Landes Nord- rhein-Westfalen. Das teilt die Stadt mit. 8,9 Millionen Euro fließen in denbarrierefreienAusbauderGeh- undRadunterführung zwischenEn- denicher StraßeundAltemFriedhof. 1,2 Millionen Euro investiert die Stadt in den Bau der Radverkehrs- anlagen imRahmendes erstenBau- abschnitts derRheinufersanierung. Voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024 werde die Stadt Bonnmit demUmbauderViktoria- unterführung zwischen der Straße Am Alten Friedhof und Herwarth- straße/Endenicher Straße begin- nen. Mit einer breiteren, helleren und freundlicheren Unterführung soll fürRadfahrendeundFußgänger die Anbindung zwischenWest- und Innenstadt verbessert werden. Die Kostenschätzung liegt bei insgesamt rund 10,3 Millionen Euro. Das Bonner Rheinufer soll in ins- gesamt drei Bauabschnitten umge- staltet undzueinemBoulevard zum VerweilenundFlanierenwerden. Es soll unter anderem schattenspen- dende Bäume sowie Wasserspiele und Trinkbrunnen geben. gue Geld für Rheinufer und Viktoriaunterführung Notmaßnahmen sind in Kitas Alltag VON ANDREAS DYCK UND CHRISTINE LUDEWIG BONN.DasRecht auf einenKitaplatz ist die Theorie, die Praxis erleben Eltern oft anders: Die Betreuung der Kleinen ist nie ganz sicherge- stellt. Personalmangel sorgt dafür, dass Zeiten gekürzt, Gruppen ta- geweise geschlossen werden, im schlimmsten Fall macht die ganze Kita zu. Eine neue Statistik zeigt: Diese Notmaßnahmen sind Alltag, auch und gerade in Bonner Kinder- tagesstätten.DasLandesjugendamt desLandschaftsverbandsRheinland (LVR) erfasste von Januar 2022 bis Oktober 2023 fast zweitausendMel- dungenvonBonnerTrägernüber er- heblichen Personalmangel. Der LVR erfasst diese Daten, hat sie aberbishernicht aktiv veröffent- licht.Dass esdieseDatenüberhaupt gibt, hatte zunächst der Kölner Stadt-Anzeiger in Kooperation mit dem Recherchenetzwerk Correctiv. Lokal berichtet, der GA hat sie nun auch für Bonn beim LVR abgefragt. KitasmüssenlautSozialgesetzbuch der zuständigen Aufsichtsbehörde – für Bonn ist das der LVR – melden, wenn sie so unterbesetzt sind, dass der Mindestpersonalschlüssel nicht gewährleistet ist. Außerdemwird auf diese Weise erfasst, welche Folgen dashatte,alsoobEinrichtungenganz oder teilweise geschlossen oder Öff- nungszeiten verkürzt wurden. Ältere Vergleichszahlenvonvor2022gibtes nicht. Bonnhataktuell 213Kindertageseinrichtungen Der LVR Rheinland veröffentlicht die Zahlen nach eigenen Angaben „regelmäßig imLandesjugendhilfe- ausschuss“ und kommuniziert sie an das Familienministerium. Die Vorlagen im Landesjugendhilfe- ausschuss seien öffentlich einseh- bar unter www.politik.lvr.de. Nach Angaben der Stadt hat Bonn aktuell 213 Kindertageseinrichtungen.Der LVR zählt alle Einrichtungen, die eine Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt benötigen. Das seiennebenKitas zumBeispiel auch Spielgruppen ab fünf Kindern. Der LVR zählt in seiner Statistik daher 236 Einrichtungen. Im März 2022 waren demnach in Bonn 73 Ein- richtungen vonPersonalengpässen betroffen, also fast jede dritte Kita. Insgesamt gab es von Januar 2022 bisOktober2023fast2000Meldungen über erhebliche Personalnot, beson- ders viele imNovemberundDezem- ber 2022 mit 165 und 178 Fällen. In neun von 22 untersuchtenMonaten – und damit fast der Hälfte – lag die Zahl der Meldungen über hundert. DabeistechendieMonateSeptember bisDezemberundFebruar/Märzbe- sondershervor.MehrereBonnerKita- Trägerberichten,dassKrankenstände inderErkältungssaisondiePersonal- not verstärken. Dass Einrichtungen komplett schließen mussten, passierte zwi- schen Januar 2022undOktober 2023 insgesamt 32 Mal. Teilschließung bedeutet oft, dass Gruppen schlie- ßen mussten. Das passierte in die- semZeitraumdeutlichhäufiger: 799 Mal. Am häufigstenmeldeten Kitas inBonnTeilschließungenmit 98Mal imMärz 2023, gefolgt vonDezember 2022 (91) und November 2022 (88). ImDezember 2022kamesauchzu den häufigsten Kürzungen von Be- treuungszeiten, nämlich in 85 Fäl- len, gefolgt vomNovember 2022mit 72Fällen.Vergleichsweise ruhigwar es im Juli sowohl dieses als auchver- gangenes Jahrmit zehnbeziehungs- weise neun Meldungen. Insgesamt wurden 837 Mal gekürzte Betreu- ungszeiten beim LVR gemeldet. Wie sieht es gerade aus? Im Ok- tober 2023 lagen die Fälle von re- duzierter Betreuungszeit genauso hochwie imVorjahr – und zwar bei 66.Teilschließungen gab es 67, und damit neun mehr als im Oktober 2022. Im Oktober 2023 meldeten Kitas 137 Mal erheblichen Perso- nalmangel. Wie sieht es im Vergleich zu Köln aus? Die Auswertungen für Bonn und Köln sind nicht direkt ver- gleichbar. Köln hat natürlich deut- lich mehr Einwohner und mit 732 Kindertagesstätten fast dreiein- halb mal so viele Einrichtungen wie Bonn. Für einen Vergleich hat der GA einige Zahlen nochmal für den Zeitraum ausgewertet, den der Kölner Stadt-Anzeiger verwendet hatte: August 2022bis Juli 2023. Ins- gesamt kam der Stadt-Anzeiger auf 1089 Meldungen von erheblichem Personalmangel im untersuchten Kitajahr 2022/2023 inKöln; inBonn warenes imgleichenZeitraum1180 Meldungen – also mehr als in der deutlich größeren Domstadt. Die höchsten Meldezahlen pro Monat lagen inKölnbei 154, inBonn bei 178. Für Köln wurden 520 Fälle gekürzterBetreuungszeiten erfasst, in Bonn 559. Laut Stadt-Anzeiger gab es in Köln 546 Fälle von Teil- oder vollständigen Schließungen, in Bonn waren es 617. Es zeigt sich, dass die Zahlen in Bonn ähnlich hoch oder sogar höher liegen als in Kölnmit seinenknapp1,1Millionen Einwohnern. Allerdings rät der LVRzueiner vor- sichtigen Bewertung, da die Daten nicht unbedingt vergleichbar seien und verschiedene Punkte nicht wi- derspiegeln. So sei esnichtmöglich, vondiesenMeldungenauf denUm- fang des Fachkräftemangels in der Region zu schließen. Sie könnten „lediglich eine Tendenz zeigen“. Auch wenn es eine Meldepflicht für dieTräger gibt, können sie diese laut LVR unterschiedlich auslegen. Was die Daten laut LVR nicht erfas- sen, ist zum Beispiel die Ursache der Unterbesetzung: „In Zeiten all- gemeiner Infektionswellen können zumBeispiel vieleMeldungenerfol- gen, obwohl derTräger ausreichend Personal beschäftigt.“ AuchUmfangundDauerderEin- schränkung gingen aus den Daten nicht hervor: Wenn ein Träger sich etwa für eine sehr geringeBeschrän- kung des Betreuungsangebots ent- scheide,müsse er gegebenenfalls öf- ter nachmelden.Außerdemtauchen dauerhafte Reduzierungen der Be- treuungszeitwie inBonn inder Sta- tistik nicht auf. Die Stadt hatte auf Personalprobleme in ihren eigenen Kitas reagiert, indemsie fürNeuver- träge die Betreuungszeit von 45 auf 35Wochenstunden reduzierte. Aber auch vor diesem Hinter- grund wird deutlich: DieWahrneh- mungvieler Eltern, dassNotbetreu- ung in Bonn an der Tagesordnung ist, lässt sich durch die Zahlen ein- deutig bestätigen. Landesjugendamt erfasst von Januar 2022 bis Oktober 2023 fast zweitausend Meldungen über erheblichen Personalmangel SohäufigmusstenBonner Kitas wegenPersonalmangels schließen (proMonat) 01/22 04/22 07/22 10/22 01/23 04/23 07/23 10/23 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 9898 9191 4949 44 33 55 4477 1616 2323 1111 6767 Schließung Teilschließung Grafik: GA; Quelle Landesjugendamt LVR Rheinland; Foto: Benjamin Weesthoff Provisorium ersetzt Provisorium VON PHILIPP KÖNIGS BONN.Der Bau- und Liegenschafts- betrieb (BLB) wird für die Bonner Universität am Hofgarten eine In- terimsaula bauen können. Wäh- rend der langwierigen Sanierung des Hauptgebäudes, dem frühe- ren kurfürstlichen Schloss, will die Uni mit dem Bau studentisches Leben im Herzen der Stadt er- halten, wie Christiane Feger-Ley, Abteilungsleiterin beim BLB, und Marion Duisberg, Leiterin des Lie- genschaftsdezernats der Uni, vor dem Planungsausschuss betonten. „Zur Verknüpfung universitären und städtischen Lebens“, sagte Duisberg. Aula für 700Personen undBühne für das Orchester Die Aula soll dort stehen,wo seit ei- nigen JahrendieprovisorischeMen- sa aufgebaut ist. Letztere ersetzt bis etwa2025die alteMensaanderNas- sestraße, diederzeitmitWohnungen undStudentenwerk angleicher Stel- le wieder aufgebaut wird. Die Aula wird allerdingsdreiMeterweiter als die Mensa zum Regina-Pacis-Weg, also in Richtung Hofgartenwiese, ragen. Einerseits sei dasnotwendig, weil umdasProvisoriumeineFeuer- wehrzufahrt führenmuss, anderer- seits um die Größenverhältnisse der bestehenden Bestandsaula im Schloss in etwa zu erreichen. Vor- gesehen ist eine Aula mit Platz für 700 Personen und eine Bühne für das Universitätsorchester mit der- zeit 80 Mitgliedern. DieHöhe der Aula soll gut elfMe- ter betragenunderreicht damit etwa die zweite Fensterreihe.Maßgeblich ist dieTraufhöhedesKaiserplatzflü- gels, der links vomProvisorium liegt. Eine Bauvoranfrage hatte der BLB schonbei der Stadt eingereicht. Die Bonner Verwaltung war zu dem Er- gebnis gekommen, ihr entsprechen zu wollen. Der Planungsausschuss nahm diese Einschätzungmit brei- ter Mehrheit gegen die Stimme des Bürger Bundes Bonn zur Kenntnis. Feger-Ley führte aus, dass das Schloss während der Sanierung und der damit verbundenen ho- hen Schadstoffbelastung weitge- hend leergezogen werden muss. Die Schloßkirche allerdings bleibe nach bisheriger Einschätzung von der Sanierung wohl unberührt. Mit der Detailplanung sei ab dem drit- ten Quartal 2024 zu rechnen. „Das dauert etwa zwei bis drei Jahre, in denen wir uns eng mit dem Denk- malschutz abstimmen“, erklärte Fe- ger-Ley. Die eigentliche Sanierung solle 2027 beginnen und bis 2034 dauern.DieKostenhat dieUni grob mit einer Milliarde Euro beziffert. Baustofflager nicht auf der großenWiese Nach der Vorstellung des BLB ist die große Hofgartenwiese, die ins- besondere inderwarmen Jahreszeit stark von Studenten und Familien genutztwird, nicht vonderBaustel- le beziehungsweise der Interims- aula betroffen.Womöglich aber sei durch die drei zusätzlichen Meter der Aula der Durchgang an dieser Stelle so schmal, dass ein befestig- ter Radweg auf der Wiese notwen- dig werden könnte. So war es auch währendderGaragensanierung.Die Anfahrt vonBaumaterial ist überdie Stockenstraße und den Regina-Pa- cis-Weg angedacht. Lagern sollen die Baustoffe neben der künftigen Aula. Dort hatte der BLB schon den Stahl zur Sanierung der Uni-Tief- garage deponiert. Feger-Ley sagte, aller Voraussicht nach würde das Baustofflager von einem Zaun und einerPlaneumgeben, diemit einem Fassadenabbild des kurfürstlichen Schlosses bedruckt sei. Zum Aussehen der Fassade ist noch keine Entscheidung gefallen. Feger-Ley führte aus, dass der BLB bereit sei, die Stadt bald über ver- schiedeneVarianten informieren zu können.Während Bert Moll (CDU) die Bedeutung eines „abgestimm- ten Baustellenmanagement“ her- vorhob, betonte Rolf Beu (Grüne), er erwarte von der provisorischen Aula „mehr als eine weiße Plastik- schale“. Der Bürger Bund Bonn in Person von Marcel Schmitt lehnte den Bau als solchen ab. Es wäre sinnvoller, die Uni würde mit ihren Veranstaltungen in die Beethoven- halle gehen, deren Sanierung bis dahin abgeschlossen sein soll. Die groß angelegte Sanierung des kurfürstlichen Schlosses plant der Bau- und Liegenschaftsbetrieb von 2027 bis 2034 Woheute die provisorischeMensa steht, plant die Universität später eine Aula während der Sanierung. FOTO: BENJAMINWESTHOFF

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.01.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Verkehrssituation auf dem Wirtschaftsweg zwischen Kardorf und Waldorf“ Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.11.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Verwaltung bzw. der Polizei bekannt, dass diese Wegverbindung regelmäßig trotz des Verkehrsschildes VZ 260 i. V. m. 1026-36 durch Privatfahrzeuge genutzt wird? Antwort 1: Die Thematik, dass Privatfahrzeuge ausgewiesene Wirtschaftswege nutzen ist der Straßenver- kehrsbehörde sowie der Polizei bekannt. Da sich dieser Sachverhalt über das gesamte Stadtge- biet erstreckt, stellt der Wirtschaftsweg zwischen Kardorf und Waldorf leider kein Einzelfall dar. Frage 2: Welche Kontrollmaßnahmen mit welcher Intensität wurden durch die Polizei bislang ergriffen? Antwort 2: Der Verwaltung ist die stichprobenartige Kontrolle der Polizei bekannt, eine detailliertere Auskunft liegt zurzeit noch nicht vor. Frage 3: Welche Maßnahmen kann die Verwaltung in Abstimmung mit der Polizei ergreifen um den als Schulweg genutzten Weg insbesondere zu den Zeiten von Schulanfang / Schulende vor aus- uferndem Autoverkehr zu schützen? Antwort 3: Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde ist der Wirtschaftsweg als Schulweg nicht geeignet. Der Zustand des Weges entspricht einem typischen Wirtschaftsweg, ohne Beleuchtung und ohne Winterdienstwartung. Unter verkehrsplanerischen Gesichtspunkten erwägt die Verwaltung den Wirtschaftsweg in Höhe des Sportplatzes künftig abzubinden und damit eine grundsätzliche Verbesserung für Fußgänger und Radfahrer auf diesem Weg zu erzielen. Herrn Thomas Schmitz Schelmenpfad 28 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Welche Wegverbindungen kann die Verwaltung den Schülern Kardorfs empfehlen um die Niko- lausschule geschützt vor dem Autoverkehr zu erreichen? Antwort 4: Die Verwaltung empfiehlt die Wegverbindung über die Uhlstraße, Travenstraße und Kardorfer Straße. Dieser Schulweg wird durch einen beleuchteten und durchgängigen Gehweg, geschützt vor dem Autoverkehr, als verkehrssicher angesehen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.01.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Verkehrssituation auf dem Wirtschaftsweg zwischen Kardorf und Waldorf“ Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.11.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Verwaltung bzw. der Polizei bekannt, dass diese Wegverbindung regelmäßig trotz des Verkehrsschildes VZ 260 i. V. m. 1026-36 durch Privatfahrzeuge genutzt wird? Antwort 1: Die Thematik, dass Privatfahrzeuge ausgewiesene Wirtschaftswege nutzen ist der Straßenver- kehrsbehörde sowie der Polizei bekannt. Da sich dieser Sachverhalt über das gesamte Stadtge- biet erstreckt, stellt der Wirtschaftsweg zwischen Kardorf und Waldorf leider kein Einzelfall dar. Frage 2: Welche Kontrollmaßnahmen mit welcher Intensität wurden durch die Polizei bislang ergriffen? Antwort 2: Der Verwaltung ist die stichprobenartige Kontrolle der Polizei bekannt, eine detailliertere Auskunft liegt zurzeit noch nicht vor. Frage 3: Welche Maßnahmen kann die Verwaltung in Abstimmung mit der Polizei ergreifen um den als Schulweg genutzten Weg insbesondere zu den Zeiten von Schulanfang / Schulende vor aus- uferndem Autoverkehr zu schützen? Antwort 3: Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde ist der Wirtschaftsweg als Schulweg nicht geeignet. Der Zustand des Weges entspricht einem typischen Wirtschaftsweg, ohne Beleuchtung und ohne Winterdienstwartung. Unter verkehrsplanerischen Gesichtspunkten erwägt die Verwaltung den Wirtschaftsweg in Höhe des Sportplatzes künftig abzubinden und damit eine grundsätzliche Verbesserung für Fußgänger und Radfahrer auf diesem Weg zu erzielen. Herrn Thomas Schmitz Schelmenpfad 28 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Welche Wegverbindungen kann die Verwaltung den Schülern Kardorfs empfehlen um die Niko- lausschule geschützt vor dem Autoverkehr zu erreichen? Antwort 4: Die Verwaltung empfiehlt die Wegverbindung über die Uhlstraße, Travenstraße und Kardorfer Straße. Dieser Schulweg wird durch einen beleuchteten und durchgängigen Gehweg, geschützt vor dem Autoverkehr, als verkehrssicher angesehen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.02.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: Bolzplatz Sechtem Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 27.11.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ursprünglich war für Herbst 2023 eine Beteiligung der Jugendlichen geplant. Wann und wie er- folgt diese oder hat diese bereits stattgefunden? - Wenn ja: Welche Ergebnisse/Anforderungen waren das Ergebnis der Beteiligung? Antwort: Eine erste Beteiligung hat am 13.12.2023 stattgefunden. Frau Cîmpean, Abteilungsleiterin Ju- gendförderung und Herr Espey, Jugendhilfeplaner haben die Jugendlichen ins Jugendamt einge- laden, die sich im Bürgerdialog in Sechtem nach dem Sachstand des Bolzplatzes erkundigt hat- ten. Im Rahmen dieses Treffens wurde die bisherige Entwurfsplanung vorgestellt, Ideen und An- regungen aufgenommen und besprochen, wie eine größere Beteiligung organisiert werden kann. Vereinbart wurde ein Folgetermin für den 08.01.2024, zu dem weitere Jugendliche hinzukommen können und zu dem auch die Initiatorin aus Sechtem, Frau Czaja eingeladen wird, die die Anre- gung nach § 24 GO NRW vom 25.05.2022 in den Bürgerausschuss eingebracht hat. Unter der Leitung des Jugendamtes und mit Beteiligung des Amtes für Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün hat der Termin im Blauen Haus in Sechtem stattgefunden – anwesend waren 5 Jugendliche und die Initiatorin des Antrages für die Erweiterung der Sportanlage. Die Ergebnisse in der Zusammenstellung: Aufgrund des Titels „Bolzplatz Sechtem“ kommt es immer wieder zu Irritationen, denn bei den Jugendlichen und vielen Familien aus Sechtem wird er als ein einziges zusammen- hängendes Projekt gesehen. Es handelt sich aber um ein Projekt in 2 Stufen. Die erste Stufe betrifft den eigentlichen Bolzplatz (Multifunktionsfeld mit Unterstand), der ursprüng- lich in der Berner Straße bereits einmal realisiert wurde und für den ein neuer Standort über einen längeren Zeitraum gesucht werden musste. Für diese erste Stufe ist eine Par- tizipation nur sehr begrenzt möglich, denn das Multifunktionsfeld für Ballsport ist gesetzt. Unter dem Arbeitstitel „Bewegungspark“ wurde die aktualisierte Entwurfsplanung den An- wesenden vorgestellt, in der die Erweiterung, d.h. auch die 2. Stufe des Ausbaus mit möglichen Elementen aus dem Bewegungssport exemplarisch aufgeführt waren. Herr Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim - 2 - Für diese 2. Ausbaustufe gibt es bisher weder ein Budget, noch eine finalisierte Planung. Aus Sicht der Verwaltung ist es aufgrund der Projektgröße wichtig das Angebot so zu konzipieren, dass es für möglichst viele Jugendliche attraktiv und nutzbar ist, d.h. die Ziel- gruppe bezieht sich nicht ausschließlich auf die Jugendlichen, die in Sechtem wohnen, sondern bestenfalls auf alle Bornheimer Jugendlichen. Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen einer größeren Partizipationsveranstaltung möglichst viele Jugendliche ange- sprochen und erreicht werden, die dort ihre Ideen und Anregungen einbringen können und an der Entscheidungsfindung beteiligt werden sollen. Aus Sicht der Verwaltung kann ein solche Veranstaltung erst dann stattfinden, wenn die Budgetfrage zumindest teilweise geklärt ist. Bisher stehen im kommunalen Haushalt keine Gelder zur Verfügung, die Verwaltung wird für die Haushaltsplanung 2025/2026 für die 2. Stufe finanzielle Mittel einbringen. Abschließend wurde gemeinsam überlegt auf welchen Wegen eine größere Veranstaltung zwecks Beteiligung beworben werden kann – als Ideen wurde festgehalten Pressemittei- lung für die Printmedien, Nutzung aller relevanten Social-Media-Kanäle, Flyer, Durchsa- gen in den Pausenzeiten an den Schulen und Website der Stadt. Frage 2: Wie sieht der Projektplan zur weiteren Vorgehensweise (Beteiligung/ Ausschreibung/ aktuelle Bauzeitenplan, etc.) aus? Antwort: Die Entwurfsplanung für die Stufe 1 – Multifunktionsfeld mit Unterstand – steht, die Anregungen von Zugänglichkeit und Sicherheit wurden aufgenommen und finanzielle Mittel für die Realisie- rung stehen im kommunalen Haushalt zur Verfügung. Für die Realisierung der Stufe 2 wird die Verwaltung eine Beschlussvorlage in die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 29.02.2024 einbringen. Daran anschließend erfolgt die Konkretisie- rung der Bauplanung mit den erforderlichen Handlungsschritten. Zu dem weiteren Verlauf der Beteiligung wird auf die Ausführungen in der Antwort 1 verwiesen. Frage 3: Gibt es Ideen über weitere Partner/ Sponsoren/ Stiftungen den Bolzplatz um eine Outdoor-Fit- nessanlage, eine Skate-Anlage oder andere auch Altersunabhängige Sportmöglichkeiten zu er- weitern? Antwort: Grundsätzlich kann eine ergänzende Finanzierung über Drittmittel nachgedacht werden - Frau Czaja hat bereits ihre Unterstützung für die Akquise zusätzlicher Gelder zugesagt. Aus Sicht der Verwaltung sollte aber zunächst final festgelegt werden, welches Budget aus kommunalen Haus- haltsmitteln zur Verfügung gestellt werden kann, bevor man sich an Partner, Sponsoren und Stif- tungen wendet. Eine vollumfängliche externe Finanzierung ohne kommunale Haushaltsmittel ist aus Sicht der Verwaltung bei der Projektgröße in Verbindung mit einem erkennbar hohen Finanz- bedarf nicht realisierbar. Frage 4: Wann rechnet die Verwaltung mit der Fertigstellung des Bolzplatzes? Antwort: Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Verwaltung hierzu noch keine valide Aussage treffen – die kon- krete Zeitplanung ist Stand heute für März 2024 vorgesehen. Die Verwaltung wird im Jugendhil- feausschuss zeitnah informieren, sobald sie die hierfür relevanten Informationen zusammenge- stellt hat. - 3 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Solarpark Sehr geehrte Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 28.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im März 2022 stimmte der Stadtrat einstimmig der Änderung des FNP und der Aufstel- lung eines Bebauungsplanes zu, um den Bau eines Solarparks zwischen Uedorfer Weg und BAB 555 zu realisieren; aus welchen Gründen ist mit der Realisierung noch nicht begonnen worden? Antwort 1: Die Gesetzeslage hat sich inzwischen geändert. Bei dem Projekt handelt es sich nun um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 BauGB, da es sich auf einer Fläche längs von einer Autobahn in einer Entfernung von bis zu 200 m befindet. Ein Planungserfordernis besteht nun nicht mehr. Das Bauleitplanverfahren wird nicht weitergeführt. Das Projekt befindet sich nun im Baugenehmigungsverfahren. Frage 2: Wann rechnet die Verwaltung mit dem Baubeginn? Antwort 2: Zurzeit liegt der Bauaufsicht kein Bauantrag vor. Frage 3: Was wird die Verwaltung tun, um die Realisierung zu beschleunigen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität? Antwort 3: Im Februar 2023 hat ein erstes Abstimmungsgespräch zwecks einer potentiellen Bauantragsstellung mit einem Bauherrn und Investor stattgefunden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Solarpark Sehr geehrte Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 28.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im März 2022 stimmte der Stadtrat einstimmig der Änderung des FNP und der Aufstel- lung eines Bebauungsplanes zu, um den Bau eines Solarparks zwischen Uedorfer Weg und BAB 555 zu realisieren; aus welchen Gründen ist mit der Realisierung noch nicht begonnen worden? Antwort 1: Die Gesetzeslage hat sich inzwischen geändert. Bei dem Projekt handelt es sich nun um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 BauGB, da es sich auf einer Fläche längs von einer Autobahn in einer Entfernung von bis zu 200 m befindet. Ein Planungserfordernis besteht nun nicht mehr. Das Bauleitplanverfahren wird nicht weitergeführt. Das Projekt befindet sich nun im Baugenehmigungsverfahren. Frage 2: Wann rechnet die Verwaltung mit dem Baubeginn? Antwort 2: Zurzeit liegt der Bauaufsicht kein Bauantrag vor. Frage 3: Was wird die Verwaltung tun, um die Realisierung zu beschleunigen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität? Antwort 3: Im Februar 2023 hat ein erstes Abstimmungsgespräch zwecks einer potentiellen Bauantragsstellung mit einem Bauherrn und Investor stattgefunden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Korruptionsbekämpfungsgesetz“ Sehr geehrter Herr Rami, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 01.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz in NRW ist vorgesehen, dass die Verwaltung Neben- tätigkeiten von ausgeschiedenen Hauptverwaltungsbeamten für die Dauer von fünf Jahren jähr- lich dem Stadtrat mitteilt. Welche ehemaligen Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Bornheim un- terliegen derzeit den in § 8 des Korruptionsbekämpfungsgesetz aufgeführten Anzeigepflichten? Antwort 1: Die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW trifft den Hauptverwaltungs- beamten selbst, auch die Anzeigepflicht nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitrau- mes von fünf Jahren. Bis Ende Oktober 2025/Anfang November war auf der Homepage der Stadt Bornheim noch die Aufstellung der Gremientätigkeiten und Nebenämter des Herrn Becker vor- handen. Weder der Antikorruptionsbeauftragten noch dem Ratsbüro sind seitdem neue weitere (genehmi- gungspflichtige) Nebentätigkeiten von Herrn Becker vor Übernahme angezeigt worden. Es ist da- von auszugehen, dass dem ausgeschiedenen Bürgermeister die Pflicht zur Anzeige bekannt ist. Die Pflicht zur Anzeige dieser Tätigkeiten auch nach Eintritt in den Ruhestand trifft zurzeit nur Herrn Becker, da der Eintritt in den Ruhestand hins. seines Vorgängers bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt. Herr Becker wird vorsorglich noch einmal an diese Pflicht erinnert werden. Frage 2: Aus welchem Grund wurde den Ratsmitgliedern bis zum 31.03.2026 keine Aufstellung gemäß § 8 Absatz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW vorgelegt? Antwort 2: Die Aufstellung gem. § 53 LBG NRW für den neuen BM Christian Mandt ist nicht vorlegungs- pflichtig, da diese Pflicht nur gilt, sofern die Vergütungen die in der Verordnung über die Herrn Tilman Rami - 2 - Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande NRW bestimmte Höchstgrenze von 11.563,53 Euro überschreiten. Dies ist bei Herrn Mandt im Jahr 2025 nicht annähernd der Fall gewesen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Ralf Cugaly) Erster Beigeordneter Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Korruptionsbekämpfungsgesetz“ Sehr geehrter Herr Rami, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 01.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz in NRW ist vorgesehen, dass die Verwaltung Neben- tätigkeiten von ausgeschiedenen Hauptverwaltungsbeamten für die Dauer von fünf Jahren jähr- lich dem Stadtrat mitteilt. Welche ehemaligen Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Bornheim un- terliegen derzeit den in § 8 des Korruptionsbekämpfungsgesetz aufgeführten Anzeigepflichten? Antwort 1: Die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW trifft den Hauptverwaltungs- beamten selbst, auch die Anzeigepflicht nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitrau- mes von fünf Jahren. Bis Ende Oktober 2025/Anfang November war auf der Homepage der Stadt Bornheim noch die Aufstellung der Gremientätigkeiten und Nebenämter des Herrn Becker vor- handen. Weder der Antikorruptionsbeauftragten noch dem Ratsbüro sind seitdem neue weitere (genehmi- gungspflichtige) Nebentätigkeiten von Herrn Becker vor Übernahme angezeigt worden. Es ist da- von auszugehen, dass dem ausgeschiedenen Bürgermeister die Pflicht zur Anzeige bekannt ist. Die Pflicht zur Anzeige dieser Tätigkeiten auch nach Eintritt in den Ruhestand trifft zurzeit nur Herrn Becker, da der Eintritt in den Ruhestand hins. seines Vorgängers bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt. Herr Becker wird vorsorglich noch einmal an diese Pflicht erinnert werden. Frage 2: Aus welchem Grund wurde den Ratsmitgliedern bis zum 31.03.2026 keine Aufstellung gemäß § 8 Absatz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW vorgelegt? Antwort 2: Die Aufstellung gem. § 53 LBG NRW für den neuen BM Christian Mandt ist nicht vorlegungs- pflichtig, da diese Pflicht nur gilt, sofern die Vergütungen die in der Verordnung über die Herrn Tilman Rami - 2 - Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande NRW bestimmte Höchstgrenze von 11.563,53 Euro überschreiten. Dies ist bei Herrn Mandt im Jahr 2025 nicht annähernd der Fall gewesen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Ralf Cugaly) Erster Beigeordneter

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Genehmigung und Kontrolle von Nebentätigkeiten bei Angestellten der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.02.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamte und Tarifbeschäftigte sind für die Stadt Bornheim tätig und wie vielen dieser Mitarbeitern ist eine Nebentätigkeit durch die Stadt Bornheim gestattet worden? Bitte die Antwort sofern datenschutzrechtlich möglich nach Ämtern und Abteilungen aufschlüsseln. Antwort 1: Zum Stichtag 01.04.2026 ergibt sich folgender Personalbestand: Beamt*innen Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit Tarifbeschäftigte Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit 60 12 673 112 Die Quote der Beamtinnen und Beamten mit genehmigter Nebentätigkeit beträgt bei 12 von ins- gesamt 60 Personen 20,0 %. Bei den Tarifbeschäftigten üben 112 von insgesamt 673 Beschäftigten eine angezeigte Nebentä- tigkeit aus. Dies entspricht einem Anteil von rund 16,6 %. Bezogen auf das Gesamtpersonal von 733 Mitarbeitenden, von denen 124 einer Nebentätigkeit nachgehen, ergibt sich eine Gesamtquote von rund 16,9 %. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Ämtern oder Organisationsein- heiten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Aufgrund teilweise geringer Mitarbeitendenzahlen in einzelnen Bereichen könnte eine solche Dif- ferenzierung Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Zur Wahrung des Mitarbeitendenda- tenschutzes erfolgt daher ausschließlich eine aggregierte Darstellung auf Gesamtebene. Frage 2: Wie sieht der Genehmigungsprozess für die Aufnahme einer Nebentätigkeit aus und in welchem Umfang werden bei der Stadt Bornheim Nebentätigkeiten gestattet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 2: Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeitende im öffentlichen Dienst ist rechtlich diffe- renziert geregelt. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen Tarifbeschäftigten nach dem TVöD-VKA und Beamtinnen und Beamten nach dem Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Ziel der bestehenden Regelungen ist es, einerseits die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und andererseits sicherzustellen, dass dienstliche Interes- sen, insbesondere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die Neutralität der Verwaltung sowie arbeitszeitrechtliche Vorgaben, gewahrt bleiben. Tarifbeschäftigte nach TVöD-VKA Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD-VKA. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich zu- lässig und lediglich vor Aufnahme rechtzeitig vorher anzuzeigen. Eine Genehmigung durch die Dienststelle ist nicht erforderlich. Die Dienststelle ist jedoch berech- tigt, eine Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, sofern dienstliche Interes- sen beeinträchtigt werden. Die Anzeige erfolgt beim Personalamt schriftlich und umfasst insbesondere Angaben zu Art, Um- fang und Dauer der Nebentätigkeit. Im Rahmen der Anzeigenprüfung wird insbesondere bewertet, ob: • Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gewährleistet ist, • Die Leistungsfähigkeit der bzw. des Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt wird, • Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbssituationen zur dienstlichen Tätigkeit entstehen, • Dienstliche Ressourcen nicht in Anspruch genommen werden. Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen der § 48 ff. LBG NRW sowie der Nebentätig- keitsverordnung. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig und dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss alle rele- vanten Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit enthalten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass dienstliche Interessen beeinträch- tigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: • Die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten gefährdet ist, • Interessenkonflikte entstehen können, • Die Unparteilichkeit oder Neutralität beeinträchtigt wird, • Gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Genehmigungen können mit Auflagen versehen und bei nachträglicher Beeinträchtigung dienstli- cher Interessen widerrufen werden. Unabhängig vom Status der Mitarbeitenden erfolgt die Bearbeitung von Nebentätigkeiten nach einem strukturierten Verfahren: 1. Anzeige bzw. Antragstellung vor Aufnahme der Tätigkeit 2. Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung - 3 - 3. Prüfung auf Einschränkungen oder Untersagung, insbesondere hinsichtlich a. Arbeitszeitrecht b. Leistungsfähigkeit c. Interessenkonflikten 4. Entscheidung (Kenntnisnahme, Genehmigung, Auflagen oder Untersagung) 5. Dokumentation in der Personalakte 6. Aufnahme in Kontrollliste 7. Anlassbezogene Nachkontrolle während der Ausübung Frage 3: Wie wird bei Antragstellung sowie während der Ausübung der Tätigkeit geprüft, ob die Nebentä- tigkeit in Konflikt oder Konkurrenz zur Haupttätigkeit bei der Stadt Bornheim oder in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz steht? Antwort 3: Die Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten mit der Haupttätigkeit sowie den Vorgaben des Arbeits- zeitrechts wird durch ein verbindliches Prüfverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit sichergestellt. Dabei werden insbesondere mögliche Interessenkonflikte, Konkurrenzsituationen und die Einhal- tung gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen geprüft. Hierzu sind die Mitarbeitenden verpflichtet vollstän- dige und zutreffende Angaben zu machen, Änderungen (z.B. Ausweitung der Stunden, Wechsel des Auftraggebers) unverzüglich mitzuteilen. Dies stellt eine zentrale Grundlage für die rechtssi- chere Bewertung dar. Bei Auffälligkeiten oder Verstößen kann die Nebentätigkeit jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden. Frage 4: Wie wird beobachtet und geprüft, ob es nach Aufnahme der Nebentätigkeit eine verminderte Leistung des Mitarbeiters für die Stadt Bornheim gibt? Antwort 4: Eine systematische, anlassunabhängige Überwachung der Leistungsentwicklung im Zusammen- hang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten erfolgt nicht. Die Prüfung, ob eine Nebentätigkeit Auswirkungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit hat, er- folgt vielmehr anlassbezogen im Rahmen der allgemeinen Dienst- und Fachaufsicht der Füh- rungskräfte. Maßgeblich sind dabei insbesondere: • Wahrnehmung der unmittelbaren Führungskräfte im Arbeitsalltag, • Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen und dienstlichen Beurteilungen • Auffälligkeiten bei Arbeitszeiten, Fehlzeiten oder in der Aufgabenerledigung. Ergeben sich hierbei konkrete Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung, wird der Sachverhalt im Einzelfall überprüft. Sofern sich ein Zusammenhang mit der Nebentätigkeit bestätigt, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere die Ein- schränkung oder Untersagung der Nebentätigkeit bzw. der Widerruf einer erteilten Genehmigung. Frage 5: Wie viele Genehmigungen für Nebentätigkeiten wurden in den letzten 5 Jahren neu erteilt, nicht erteilt oder widerrufen? Bitte die Anzahl der erteilten Genehmigungen, nicht erteilten Genehmi- gungen und widerrufenen Genehmigungen nach Jahren aufgeschlüsselt darstellen. - 4 - Antwort 5: Für den Zeitraum 2021 bis 2025 wurden folgende Entscheidungen getroffen: Jahr Genehmigt (Be- amt*innen) Anzeigen ohne Einwand (TVöD) Untersagt/ ab- gelehnt Widerrufen 2021 1 5 0 0 2022 1 18 0 0 2023 0 5 0 0 2024 1 16 0 0 2025 1 3 0 0 Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Genehmigung und Kontrolle von Nebentätigkeiten bei Angestellten der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.02.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamte und Tarifbeschäftigte sind für die Stadt Bornheim tätig und wie vielen dieser Mitarbeitern ist eine Nebentätigkeit durch die Stadt Bornheim gestattet worden? Bitte die Antwort sofern datenschutzrechtlich möglich nach Ämtern und Abteilungen aufschlüsseln. Antwort 1: Zum Stichtag 01.04.2026 ergibt sich folgender Personalbestand: Beamt*innen Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit Tarifbeschäftigte Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit 60 12 673 112 Die Quote der Beamtinnen und Beamten mit genehmigter Nebentätigkeit beträgt bei 12 von ins- gesamt 60 Personen 20,0 %. Bei den Tarifbeschäftigten üben 112 von insgesamt 673 Beschäftigten eine angezeigte Nebentä- tigkeit aus. Dies entspricht einem Anteil von rund 16,6 %. Bezogen auf das Gesamtpersonal von 733 Mitarbeitenden, von denen 124 einer Nebentätigkeit nachgehen, ergibt sich eine Gesamtquote von rund 16,9 %. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Ämtern oder Organisationsein- heiten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Aufgrund teilweise geringer Mitarbeitendenzahlen in einzelnen Bereichen könnte eine solche Dif- ferenzierung Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Zur Wahrung des Mitarbeitendenda- tenschutzes erfolgt daher ausschließlich eine aggregierte Darstellung auf Gesamtebene. Frage 2: Wie sieht der Genehmigungsprozess für die Aufnahme einer Nebentätigkeit aus und in welchem Umfang werden bei der Stadt Bornheim Nebentätigkeiten gestattet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 2: Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeitende im öffentlichen Dienst ist rechtlich diffe- renziert geregelt. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen Tarifbeschäftigten nach dem TVöD-VKA und Beamtinnen und Beamten nach dem Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Ziel der bestehenden Regelungen ist es, einerseits die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und andererseits sicherzustellen, dass dienstliche Interes- sen, insbesondere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die Neutralität der Verwaltung sowie arbeitszeitrechtliche Vorgaben, gewahrt bleiben. Tarifbeschäftigte nach TVöD-VKA Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD-VKA. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich zu- lässig und lediglich vor Aufnahme rechtzeitig vorher anzuzeigen. Eine Genehmigung durch die Dienststelle ist nicht erforderlich. Die Dienststelle ist jedoch berech- tigt, eine Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, sofern dienstliche Interes- sen beeinträchtigt werden. Die Anzeige erfolgt beim Personalamt schriftlich und umfasst insbesondere Angaben zu Art, Um- fang und Dauer der Nebentätigkeit. Im Rahmen der Anzeigenprüfung wird insbesondere bewertet, ob: • Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gewährleistet ist, • Die Leistungsfähigkeit der bzw. des Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt wird, • Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbssituationen zur dienstlichen Tätigkeit entstehen, • Dienstliche Ressourcen nicht in Anspruch genommen werden. Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen der § 48 ff. LBG NRW sowie der Nebentätig- keitsverordnung. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig und dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss alle rele- vanten Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit enthalten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass dienstliche Interessen beeinträch- tigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: • Die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten gefährdet ist, • Interessenkonflikte entstehen können, • Die Unparteilichkeit oder Neutralität beeinträchtigt wird, • Gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Genehmigungen können mit Auflagen versehen und bei nachträglicher Beeinträchtigung dienstli- cher Interessen widerrufen werden. Unabhängig vom Status der Mitarbeitenden erfolgt die Bearbeitung von Nebentätigkeiten nach einem strukturierten Verfahren: 1. Anzeige bzw. Antragstellung vor Aufnahme der Tätigkeit 2. Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung - 3 - 3. Prüfung auf Einschränkungen oder Untersagung, insbesondere hinsichtlich a. Arbeitszeitrecht b. Leistungsfähigkeit c. Interessenkonflikten 4. Entscheidung (Kenntnisnahme, Genehmigung, Auflagen oder Untersagung) 5. Dokumentation in der Personalakte 6. Aufnahme in Kontrollliste 7. Anlassbezogene Nachkontrolle während der Ausübung Frage 3: Wie wird bei Antragstellung sowie während der Ausübung der Tätigkeit geprüft, ob die Nebentä- tigkeit in Konflikt oder Konkurrenz zur Haupttätigkeit bei der Stadt Bornheim oder in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz steht? Antwort 3: Die Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten mit der Haupttätigkeit sowie den Vorgaben des Arbeits- zeitrechts wird durch ein verbindliches Prüfverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit sichergestellt. Dabei werden insbesondere mögliche Interessenkonflikte, Konkurrenzsituationen und die Einhal- tung gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen geprüft. Hierzu sind die Mitarbeitenden verpflichtet vollstän- dige und zutreffende Angaben zu machen, Änderungen (z.B. Ausweitung der Stunden, Wechsel des Auftraggebers) unverzüglich mitzuteilen. Dies stellt eine zentrale Grundlage für die rechtssi- chere Bewertung dar. Bei Auffälligkeiten oder Verstößen kann die Nebentätigkeit jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden. Frage 4: Wie wird beobachtet und geprüft, ob es nach Aufnahme der Nebentätigkeit eine verminderte Leistung des Mitarbeiters für die Stadt Bornheim gibt? Antwort 4: Eine systematische, anlassunabhängige Überwachung der Leistungsentwicklung im Zusammen- hang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten erfolgt nicht. Die Prüfung, ob eine Nebentätigkeit Auswirkungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit hat, er- folgt vielmehr anlassbezogen im Rahmen der allgemeinen Dienst- und Fachaufsicht der Füh- rungskräfte. Maßgeblich sind dabei insbesondere: • Wahrnehmung der unmittelbaren Führungskräfte im Arbeitsalltag, • Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen und dienstlichen Beurteilungen • Auffälligkeiten bei Arbeitszeiten, Fehlzeiten oder in der Aufgabenerledigung. Ergeben sich hierbei konkrete Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung, wird der Sachverhalt im Einzelfall überprüft. Sofern sich ein Zusammenhang mit der Nebentätigkeit bestätigt, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere die Ein- schränkung oder Untersagung der Nebentätigkeit bzw. der Widerruf einer erteilten Genehmigung. Frage 5: Wie viele Genehmigungen für Nebentätigkeiten wurden in den letzten 5 Jahren neu erteilt, nicht erteilt oder widerrufen? Bitte die Anzahl der erteilten Genehmigungen, nicht erteilten Genehmi- gungen und widerrufenen Genehmigungen nach Jahren aufgeschlüsselt darstellen. - 4 - Antwort 5: Für den Zeitraum 2021 bis 2025 wurden folgende Entscheidungen getroffen: Jahr Genehmigt (Be- amt*innen) Anzeigen ohne Einwand (TVöD) Untersagt/ ab- gelehnt Widerrufen 2021 1 5 0 0 2022 1 18 0 0 2023 0 5 0 0 2024 1 16 0 0 2025 1 3 0 0 Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen