Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Zaun am Auenweg in Hersel“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.08.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind der Stadt Bornheim sämtliche Eigentümer der am Auenweg jüngst eingezäunten Parzellen bekannt, inklusive jener Parzellen, deren Eigentümer/Erben der Stadt Bornheim im Umweltaus- schuss im Mai 2017 noch nicht bekannt gewesen sind? Antwort 1: In diesem Bereich gibt es sieben kleine Parzellen, deren Eigentümer trotz umfangreicher Recher- chen nach wie vor nicht bekannt und möglicherweise verstorben sind. Auch in dem einen Fall, in dem Sie einen Urenkel der Eigentümerin gefunden hatten, hat sich an den Eigentumsverhältnis- sen bis heute nichts geändert. Frage 2: Wann, durch wen und auf welchem Wege wurden die Eigentümer der Parzellen über das Vorha- ben informiert? Antwort 2: Die insgesamt acht Eigentümer, die ihre Grundstücke trotz mehrfacher Anfragen nicht verkaufen wollten, wurden im Mai 2017 von Amt 12 schriftlich informiert, dass die Stadt die meisten Grund- stücke erworben hat, um hier als Kompensationsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft eine mit kleineren Baumgruppen bestandene Auenwiese zu entwickeln, und dass dafür eine re- gelmäßige Mahd und evtl. gelegentliche Beweidung vorgesehen sei. Zur flächendeckenden Um- setzung im gesamten Auenbereich wurde angeboten, die eingestreuten privaten Grundstücke für die Eigentümer kostenlos mit zu pflegen. Für den Fall, dass sie damit nicht einverstanden seien, wurden sie gebeten, die Grenzen vor Ort zu markieren, so dass die Grundstücke von Mahd oder Beweidung ausgenommen werden könnten. Frage 3: Haben sämtliche Eigentümer zu dem Vorhaben gegenüber der Stadt Bornheim ihr Einverständ- nis erklärt? Herrn Frank Rüdiger Prinz Gartenstr. 141 53332 Bornheim-Hersel - 2 - Antwort 3: Eine Eigentümerin hatte im Vorfeld im Gespräch ihr Einverständnis erklärt. Im Zuge der Baumaß- nahme hat sie sich nun gemeldet, weil sie mit der Einzäunung ohne erneute vorherige Rückfrage doch nicht einverstanden war. Eine einvernehmliche Lösung wird angestrebt und befindet sich derzeit in der Abstimmung. Die weiteren in der Vergangenheit angeschriebenen Eigentümer ha- ben weder geantwortet noch Grundstücke markiert, so dass sie damit ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht haben. Gegen die bisher mehrfach erfolgte Mahd hat niemand Einwände er- hoben. Frage 4: Weshalb ist es der Stadt Bornheim erlaubt, dieses Areal im Landschaftsschutzgebiet einzufrie- den, und einzelnen Eigentümern im selben Gebiet ist dies bereits untersagt worden? Antwort 4: Allein in dem nun eingezäunten Bereich liegen über 100 Parzellen, die kleinste davon gerade 13 m² und viele unter 100 m² groß. Eine Ausnahmegenehmigung für einen Eigentümer hätte ei- nen Präzedenzfall für alle anderen Grundstücke dargestellt und ggf. zu einer Vielzahl von Einzäu- nungen geführt. Mit der großräumigen Einzäunung der gesamten Fläche hat sich die Untere Na- turschutzbehörde einverstanden erklärt, weil sie die Entwicklung zur Stromtalwiese befürwortet und die Einzäunung zwecks Beweidung für die Verwirklichung des Entwicklungsziels für zielfüh- rend hält. Frage 5: Weshalb wurde der Ortsvorsteher im Vorfeld nicht über dieses Vorhaben unterrichtet? Antwort 5: Die Maßnahme wurde in der Sitzung des UKLWN am 27. Mai 2021 vorgestellt und war somit auch allen Herseler Vertretern bekannt. Eine Pressemitteilung folgte wegen Abstimmungserfor- dernissen leider erst etwas verspätet am 9. August (Der Zaunbau begann Samstag, 07.08.2021). Die Information des Ortsvorstehers erfolgte wegen eines Kommunikationsfehlers in der Verwal- tung in diesem Fall im Vorfeld leider nicht. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.08.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Zaun am Auenweg in Hersel“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.08.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind der Stadt Bornheim sämtliche Eigentümer der am Auenweg jüngst eingezäunten Parzellen bekannt, inklusive jener Parzellen, deren Eigentümer/Erben der Stadt Bornheim im Umweltaus- schuss im Mai 2017 noch nicht bekannt gewesen sind? Antwort 1: In diesem Bereich gibt es sieben kleine Parzellen, deren Eigentümer trotz umfangreicher Recher- chen nach wie vor nicht bekannt und möglicherweise verstorben sind. Auch in dem einen Fall, in dem Sie einen Urenkel der Eigentümerin gefunden hatten, hat sich an den Eigentumsverhältnis- sen bis heute nichts geändert. Frage 2: Wann, durch wen und auf welchem Wege wurden die Eigentümer der Parzellen über das Vorha- ben informiert? Antwort 2: Die insgesamt acht Eigentümer, die ihre Grundstücke trotz mehrfacher Anfragen nicht verkaufen wollten, wurden im Mai 2017 von Amt 12 schriftlich informiert, dass die Stadt die meisten Grund- stücke erworben hat, um hier als Kompensationsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft eine mit kleineren Baumgruppen bestandene Auenwiese zu entwickeln, und dass dafür eine re- gelmäßige Mahd und evtl. gelegentliche Beweidung vorgesehen sei. Zur flächendeckenden Um- setzung im gesamten Auenbereich wurde angeboten, die eingestreuten privaten Grundstücke für die Eigentümer kostenlos mit zu pflegen. Für den Fall, dass sie damit nicht einverstanden seien, wurden sie gebeten, die Grenzen vor Ort zu markieren, so dass die Grundstücke von Mahd oder Beweidung ausgenommen werden könnten. Frage 3: Haben sämtliche Eigentümer zu dem Vorhaben gegenüber der Stadt Bornheim ihr Einverständ- nis erklärt? Herrn Frank Rüdiger Prinz Gartenstr. 141 53332 Bornheim-Hersel - 2 - Antwort 3: Eine Eigentümerin hatte im Vorfeld im Gespräch ihr Einverständnis erklärt. Im Zuge der Baumaß- nahme hat sie sich nun gemeldet, weil sie mit der Einzäunung ohne erneute vorherige Rückfrage doch nicht einverstanden war. Eine einvernehmliche Lösung wird angestrebt und befindet sich derzeit in der Abstimmung. Die weiteren in der Vergangenheit angeschriebenen Eigentümer ha- ben weder geantwortet noch Grundstücke markiert, so dass sie damit ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht haben. Gegen die bisher mehrfach erfolgte Mahd hat niemand Einwände er- hoben. Frage 4: Weshalb ist es der Stadt Bornheim erlaubt, dieses Areal im Landschaftsschutzgebiet einzufrie- den, und einzelnen Eigentümern im selben Gebiet ist dies bereits untersagt worden? Antwort 4: Allein in dem nun eingezäunten Bereich liegen über 100 Parzellen, die kleinste davon gerade 13 m² und viele unter 100 m² groß. Eine Ausnahmegenehmigung für einen Eigentümer hätte ei- nen Präzedenzfall für alle anderen Grundstücke dargestellt und ggf. zu einer Vielzahl von Einzäu- nungen geführt. Mit der großräumigen Einzäunung der gesamten Fläche hat sich die Untere Na- turschutzbehörde einverstanden erklärt, weil sie die Entwicklung zur Stromtalwiese befürwortet und die Einzäunung zwecks Beweidung für die Verwirklichung des Entwicklungsziels für zielfüh- rend hält. Frage 5: Weshalb wurde der Ortsvorsteher im Vorfeld nicht über dieses Vorhaben unterrichtet? Antwort 5: Die Maßnahme wurde in der Sitzung des UKLWN am 27. Mai 2021 vorgestellt und war somit auch allen Herseler Vertretern bekannt. Eine Pressemitteilung folgte wegen Abstimmungserfor- dernissen leider erst etwas verspätet am 9. August (Der Zaunbau begann Samstag, 07.08.2021). Die Information des Ortsvorstehers erfolgte wegen eines Kommunikationsfehlers in der Verwal- tung in diesem Fall im Vorfeld leider nicht. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage zum Thema Umweltkatastrophe am 14. und 15.Juli 2021 im Stadtgebiet Bornheim Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann war vor dem 14. und 15.07.2021 die letzte Katastrophenübung in Verbindung mit der Stadtverwaltung Bornheim und liegen hierüber einsehbare Protokolle vor? Antwort 1: Der Rhein-Sieg Kreis als zuständige Behörde für den Katastrophenschutz im gesam- ten Kreisgebiet führt in unregelmäßigen Abständen Übungen und Schulungen mit den am Katstrophenschutz beteiligten Einheiten durch. Darüber hinaus wurden Mitarbeitende der Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) in den kreisangehörigen Kommunen gemeinsam im AKNZ des Bundesamtes für den Bevölkerungsschutz (BBK) geschult. Eine separate Übung der Katstrophenschutzbehörde Rhein-Sieg Kreis mit den Verwaltungsmitarbeitenden der Stadt Born- heim hat es in den zurückliegenden fünf Jahren nicht gegeben. Frage 2: Gibt es einen Katastrophenstab (Verwaltungsstab) der Stadtverwaltung Bornheim, wenn ja welche Personen und Gremien sind beteiligt? Antwort 2: Die Stadt Bornheim hat für außergewöhnliche Ereignisse, darunter fällt auch der Ka- tastrophenschutz, einen Stab für außergewöhnliche Ereignisse. Neben Mitgliedern des Verwal- tungsvorstandes unter der Leitung des Bürgermeisters werden die für die jeweilige Lage erforder- lichen Führungskräfte der Stadtverwaltung und des SBB in den Stab berufen. Ebenso können externe Mitglieder in den Stab bestellt werden soweit dies erforderlich ist. (bspw. Polizei, Hilfsdienste, Verbindungspersonal Bundeswehr, sowie spezielle Fachleute und Vertreter von Unternehmen) Frage 3: Wie und von wem, der Stadtverwaltung wurden amtliche Warnungen vor der Über- schwemmungskatastrophe am 14. und 15.07.2021 (z.B. Wetterdienst, Europäischen Hochwas- ser-Warnsystems Efas) entgegengenommen und weitergeleitet? Antwort 3: Über die Warnapp NINA erfolgten bereits seit dem 11.07.2021 amtliche Warnungen vor Starkregen mit teilweise erheblichen Regenmengen. Am 14.07.2021 erfolgte um 19:24 Uhr per E-Mail die Aufforderung des SAE an die Leitstelle Rhein-Sieg, eine Warnmeldung zum Stadt- gebiet Bornheim über die Warn-App NINA abzusetzen, nachdem die Leitstelle bzw. der Krisen- stab des Rhein-Sieg Kreises auf telefonischem Weg seit 17:30 Uhr nicht erreichbar war. Die Herrn Paul Breuer Sankt-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - NINA-App erfolgte dann unverzüglich. Die amtliche Warnung der Stadt Bornheim lautete: „Amtli- che Warnung vor Gefahren durch langanhaltende und ergiebige Regenfälle im Stadtgebiet Born- heim. Vor dem Befahren von Straßen in Hanglagen und Senken sowie insbesondere Unterfüh- rungen wird gewarnt aufgrund der dort herrschenden Überflutungen. Ebenso wird vor den Aus- wirkungen des Übertretens der Bäche im Stadtgebiets gewarnt. Aufgrund der aktuellen Wetterlage und der Standsicherheitssituation des Rhein-Hochufers muss der Rheinuferweg zur Gefahrenabwehr gesperrt werden. Die Sperrung betrifft die Ortschaften Widdig, Uedorf und Hersel. Gesperrt wird der Rheinuferweg zwischen dem Zerrespfad bis ein- schließlich der Hausnummer 269 auf der Rheinstraße. Mit einer Aufhebung der Sperrung ist vor Montag, 19. Juli 2021, nicht zu rechnen.“ Weiterhin wurde in der Warnmeldung vor dem Betreten von Kellerräumen sowie der Gefahr von Stromschlägen gewarnt. (Allgemeiner Warntext bei Starkregen- bzw. Hochwasserereignissen) Frage 4: Trafen sich in Bornheim Verwaltungsmitarbeiter (Verwaltungsstab) während des Zeit- raumes der Wetterkatastrophe, um Strukturen der Gefahrenabwehr für die Stadt Bornheim zu erörtern und durchzuführen? Antwort 4: Bereits seit 12:19 Uhr am 14.07.2021 trafen die ersten Alarmierungen der Feuerwehr Bornheim wegen Wasserschäden ein. Zwischen 12:19 Uhr und 15:30 Uhr trafen sechs Einsatz- meldungen im Zusammenhang mit den Regenfällen ein. Um 15:02 Uhr alarmierte die Leitstelle des Rhein-Sieg Kreises die Besetzung der Abschnittsführungsstelle Bornheim. Dies führte zur umgehenden Abstimmung der Leitung des Ordnungsamtes mit dem Ersten Beigeordneten sowie der Entscheidung, dass der Stab für außergewöhnliche Ereignisse einberufen wird. Der Stab trat in einer lageangepassten Zusammensetzung um 15:30 Uhr im Feuerwehrgerä- tehaus Bornheim zusammen. Beteiligt waren der Erste Beigeordnete, Amt 3 mit den Abteilungen 3.2 und 3.3, Amt 9, SBB, der Bereitschaftsdienst der Stadt Bornheim sowie ein Vertreter der Feu- erwehr Bornheim. Frage 5: Wie ist die Kommunikationslinie zwischen der Stadtverwaltung Bornheim und dem übergeordneten Rhein-Sieg-Kreis ausgestaltet? Gibt es hier Hotlines, die auch außerhalb der Dienstzeiten funktionieren? Antwort 5: Der Rhein-Sieg Kreis hat allen kreisangehörigen Kommunen seinen Taschenalarm- plan für die Abwehr von Großschadensereignissen im Rhein-Sieg Kreis, Stand 01.06.2021, zur Verfügung gestellt. Erstkontaktstelle für Großschadensereignisse (Katstrophen) ist die Leitstelle Rhein-Sieg. Über diese sind alle Anforderungen abzuwickeln. Die Leitstelle ist durchgehend 24 Stunden täglich be- setzt. Für den Fall der Nichterreichbarkeit aus technischen oder Überlastungsgründen, sind alternative Ansprechpartner je nach Gefahrenlage benannt. Diese sollen über die angegebenen Kommuni- kationswege (Telefon) erreichbar sein. Einen Bereitschaftsdienst der Kreisverwaltung vergleich- bar mit dem Bereitschaftsdienst der Stadt Bornheim (Beamter vom Dienst) hält die Kreisverwal- tung nicht vor. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage zum Thema Umweltkatastrophe am 14. und 15.Juli 2021 im Stadtgebiet Bornheim Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.09.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann war vor dem 14. und 15.07.2021 die letzte Katastrophenübung in Verbindung mit der Stadtverwaltung Bornheim und liegen hierüber einsehbare Protokolle vor? Antwort 1: Der Rhein-Sieg Kreis als zuständige Behörde für den Katastrophenschutz im gesam- ten Kreisgebiet führt in unregelmäßigen Abständen Übungen und Schulungen mit den am Katstrophenschutz beteiligten Einheiten durch. Darüber hinaus wurden Mitarbeitende der Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) in den kreisangehörigen Kommunen gemeinsam im AKNZ des Bundesamtes für den Bevölkerungsschutz (BBK) geschult. Eine separate Übung der Katstrophenschutzbehörde Rhein-Sieg Kreis mit den Verwaltungsmitarbeitenden der Stadt Born- heim hat es in den zurückliegenden fünf Jahren nicht gegeben. Frage 2: Gibt es einen Katastrophenstab (Verwaltungsstab) der Stadtverwaltung Bornheim, wenn ja welche Personen und Gremien sind beteiligt? Antwort 2: Die Stadt Bornheim hat für außergewöhnliche Ereignisse, darunter fällt auch der Ka- tastrophenschutz, einen Stab für außergewöhnliche Ereignisse. Neben Mitgliedern des Verwal- tungsvorstandes unter der Leitung des Bürgermeisters werden die für die jeweilige Lage erforder- lichen Führungskräfte der Stadtverwaltung und des SBB in den Stab berufen. Ebenso können externe Mitglieder in den Stab bestellt werden soweit dies erforderlich ist. (bspw. Polizei, Hilfsdienste, Verbindungspersonal Bundeswehr, sowie spezielle Fachleute und Vertreter von Unternehmen) Frage 3: Wie und von wem, der Stadtverwaltung wurden amtliche Warnungen vor der Über- schwemmungskatastrophe am 14. und 15.07.2021 (z.B. Wetterdienst, Europäischen Hochwas- ser-Warnsystems Efas) entgegengenommen und weitergeleitet? Antwort 3: Über die Warnapp NINA erfolgten bereits seit dem 11.07.2021 amtliche Warnungen vor Starkregen mit teilweise erheblichen Regenmengen. Am 14.07.2021 erfolgte um 19:24 Uhr per E-Mail die Aufforderung des SAE an die Leitstelle Rhein-Sieg, eine Warnmeldung zum Stadt- gebiet Bornheim über die Warn-App NINA abzusetzen, nachdem die Leitstelle bzw. der Krisen- stab des Rhein-Sieg Kreises auf telefonischem Weg seit 17:30 Uhr nicht erreichbar war. Die Herrn Paul Breuer Sankt-Georg-Str. 20 53332 Bornheim - 2 - NINA-App erfolgte dann unverzüglich. Die amtliche Warnung der Stadt Bornheim lautete: „Amtli- che Warnung vor Gefahren durch langanhaltende und ergiebige Regenfälle im Stadtgebiet Born- heim. Vor dem Befahren von Straßen in Hanglagen und Senken sowie insbesondere Unterfüh- rungen wird gewarnt aufgrund der dort herrschenden Überflutungen. Ebenso wird vor den Aus- wirkungen des Übertretens der Bäche im Stadtgebiets gewarnt. Aufgrund der aktuellen Wetterlage und der Standsicherheitssituation des Rhein-Hochufers muss der Rheinuferweg zur Gefahrenabwehr gesperrt werden. Die Sperrung betrifft die Ortschaften Widdig, Uedorf und Hersel. Gesperrt wird der Rheinuferweg zwischen dem Zerrespfad bis ein- schließlich der Hausnummer 269 auf der Rheinstraße. Mit einer Aufhebung der Sperrung ist vor Montag, 19. Juli 2021, nicht zu rechnen.“ Weiterhin wurde in der Warnmeldung vor dem Betreten von Kellerräumen sowie der Gefahr von Stromschlägen gewarnt. (Allgemeiner Warntext bei Starkregen- bzw. Hochwasserereignissen) Frage 4: Trafen sich in Bornheim Verwaltungsmitarbeiter (Verwaltungsstab) während des Zeit- raumes der Wetterkatastrophe, um Strukturen der Gefahrenabwehr für die Stadt Bornheim zu erörtern und durchzuführen? Antwort 4: Bereits seit 12:19 Uhr am 14.07.2021 trafen die ersten Alarmierungen der Feuerwehr Bornheim wegen Wasserschäden ein. Zwischen 12:19 Uhr und 15:30 Uhr trafen sechs Einsatz- meldungen im Zusammenhang mit den Regenfällen ein. Um 15:02 Uhr alarmierte die Leitstelle des Rhein-Sieg Kreises die Besetzung der Abschnittsführungsstelle Bornheim. Dies führte zur umgehenden Abstimmung der Leitung des Ordnungsamtes mit dem Ersten Beigeordneten sowie der Entscheidung, dass der Stab für außergewöhnliche Ereignisse einberufen wird. Der Stab trat in einer lageangepassten Zusammensetzung um 15:30 Uhr im Feuerwehrgerä- tehaus Bornheim zusammen. Beteiligt waren der Erste Beigeordnete, Amt 3 mit den Abteilungen 3.2 und 3.3, Amt 9, SBB, der Bereitschaftsdienst der Stadt Bornheim sowie ein Vertreter der Feu- erwehr Bornheim. Frage 5: Wie ist die Kommunikationslinie zwischen der Stadtverwaltung Bornheim und dem übergeordneten Rhein-Sieg-Kreis ausgestaltet? Gibt es hier Hotlines, die auch außerhalb der Dienstzeiten funktionieren? Antwort 5: Der Rhein-Sieg Kreis hat allen kreisangehörigen Kommunen seinen Taschenalarm- plan für die Abwehr von Großschadensereignissen im Rhein-Sieg Kreis, Stand 01.06.2021, zur Verfügung gestellt. Erstkontaktstelle für Großschadensereignisse (Katstrophen) ist die Leitstelle Rhein-Sieg. Über diese sind alle Anforderungen abzuwickeln. Die Leitstelle ist durchgehend 24 Stunden täglich be- setzt. Für den Fall der Nichterreichbarkeit aus technischen oder Überlastungsgründen, sind alternative Ansprechpartner je nach Gefahrenlage benannt. Diese sollen über die angegebenen Kommuni- kationswege (Telefon) erreichbar sein. Einen Bereitschaftsdienst der Kreisverwaltung vergleich- bar mit dem Bereitschaftsdienst der Stadt Bornheim (Beamter vom Dienst) hält die Kreisverwal- tung nicht vor. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bauvorhaben im Umfeld des Hauses Wittgenstein (Schulungs- und Verwal- tungsgebäude) Sehr geehrter Herr Rothe, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2021 beantworte ich wie folgt und bitte zugleich die verspätete Beantwortung aufgrund personeller Engpässe zu entschuldigen: Frage 1: Wurde hierzu eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt? Antwort: Für das Vorhaben wurde ein positiver Bauvorbescheid erteilt. Frage 2: Gibt es für den Bereich einen Bebauungsplan? Hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebau- ungsplans ein? Antwort: Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans 111. Befreiungen wurden hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze sowie der geringfügigen Überschreitung der Ge- schossflächenzahl erteilt. Frage 3: Falls von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit wurde: Wie wird begründet, dass die Grundzüge der Planung eingehalten werden? Antwort: Der Bebauungsplan sieht für dieses Grundstück bereits eine entsprechende Bebauung vor. Die Grundzüge der Planung werden daher eingehalten. Frage 4: Hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband eine Stellungnahme abge- geben? Welchen Inhalt hat diese? Herrn Berthold Rothe Bolliggasse 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Zur jetzt positiv beschiedenen Bauvoranfrage hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland das Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes hergestellt. Frage 5: Nach § 9 unserer Zuständigkeitsordnung soll der Fachausschuss über Befreiungen mit erhebli- cher städtebaulicher Bedeutung vor der Genehmigung informiert werden. Das Vorhaben befindet sich im Umfeld von Denkmälern, wobei zumindest das Haus Wittgenstein mit dem Park städte- baulich bedeutsam ist. Warum wurde der Ausschuss nicht informiert? Soll das ggfls. nachgeholt werden? Antwort: s. Antwort zu Frage 3. Eine Befreiung von erheblicher städtebaulicher Bedeutung wurde nicht er- teilt. Die Frage des Umgebungsschutzes der Denkmäler ist nicht Bestandteil einer Befreiung, sondern Bestandteil der Abwägung im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.10.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bauvorhaben im Umfeld des Hauses Wittgenstein (Schulungs- und Verwal- tungsgebäude) Sehr geehrter Herr Rothe, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2021 beantworte ich wie folgt und bitte zugleich die verspätete Beantwortung aufgrund personeller Engpässe zu entschuldigen: Frage 1: Wurde hierzu eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt? Antwort: Für das Vorhaben wurde ein positiver Bauvorbescheid erteilt. Frage 2: Gibt es für den Bereich einen Bebauungsplan? Hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebau- ungsplans ein? Antwort: Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans 111. Befreiungen wurden hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze sowie der geringfügigen Überschreitung der Ge- schossflächenzahl erteilt. Frage 3: Falls von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit wurde: Wie wird begründet, dass die Grundzüge der Planung eingehalten werden? Antwort: Der Bebauungsplan sieht für dieses Grundstück bereits eine entsprechende Bebauung vor. Die Grundzüge der Planung werden daher eingehalten. Frage 4: Hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband eine Stellungnahme abge- geben? Welchen Inhalt hat diese? Herrn Berthold Rothe Bolliggasse 2 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Zur jetzt positiv beschiedenen Bauvoranfrage hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland das Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes hergestellt. Frage 5: Nach § 9 unserer Zuständigkeitsordnung soll der Fachausschuss über Befreiungen mit erhebli- cher städtebaulicher Bedeutung vor der Genehmigung informiert werden. Das Vorhaben befindet sich im Umfeld von Denkmälern, wobei zumindest das Haus Wittgenstein mit dem Park städte- baulich bedeutsam ist. Warum wurde der Ausschuss nicht informiert? Soll das ggfls. nachgeholt werden? Antwort: s. Antwort zu Frage 3. Eine Befreiung von erheblicher städtebaulicher Bedeutung wurde nicht er- teilt. Die Frage des Umgebungsschutzes der Denkmäler ist nicht Bestandteil einer Befreiung, sondern Bestandteil der Abwägung im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.11.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Wildvogelhilfe Rheinland Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.10.2021 beantworte ich wie folgt und verweise ergänzend auf die Vorlage 572/2021-6: Frage 1: Das Vorhaben scheint im Rahmen des Ermessens als sonstiges Vorhaben im Außenbereich ge- nehmigungsfähig zu sein. Welche unausräumbaren Bedenken trägt die Verwaltung vor, die gegen das Vorhaben an dieser Stelle sprechen könnten? Antwort: Das Vorhaben ist nicht als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zulässig, weil öffentliche Be- lange beeinträchtigt sind. Frage 2: Wie wertet die Stadtverwaltung die gemeinwohlfördernde Wirkung des Projektes auf die Umwelt- bildung, den Tierschutz und den Artenschutz im baurechtlichen Kontext? Antwort: Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Damit erübrigt sich eine weitere Wertung. Frage 3: Das in Rede stehende Bestandsgebäude sollte im Rahmen der inzwischen verworfenen Golfplatz- planung im Bebauungsplanentwurf (He 30) als Clubhaus genutzt werden. Eine Folgenutzung für das Gebäude stand demnach nicht grundsätzlich in Zweifel. Inwiefern hat sich die Sachlage hin- sichtlich möglicher Betroffenheit öffentlicher Belange durch eine Nachnutzung an dieser Stelle aus Sicht der Verwaltung ggf. geändert? Antwort: Der Planung lag ein Aufstellungsbeschluss für eine (großräumige) Bauleitplanung zugrunde. Frage 4: Der bestehende Flächennutzungsplan stellt für die verworfene Golfplatzplanung das Gelände noch als „Sportplatz“ und „Parkanlage“ dar. Wann ist mit einer Anpassung des Flächennutzungsplanes an die neue Ausrichtung als Fläche für den Arten- und Naturschutz zu rechnen und kann dabei Herrn Bernd Marx Parkstraße 36 53332 Bornheim - 2 - auch die bauliche Folgenutzung des Bürogebäudes und seines Umfeldes als Sonderbaufläche für die Wildvogelhilfe Rheinland berücksichtigt werden? Antwort: Die Änderung des Flächennutzungsplans ist in der jüngst beschlossenen Prioritätenliste nicht vorgesehen. Darüber hinaus gehende personelle Kapazitäten sind nicht vorhanden. Frage 5: Sofern eine unüberwindbare Beeinträchtigung öffentlicher Belange seitens der Verwaltung erklärt wird, würde die Stadtverwaltung dann einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Vorha- ben unterstützen und kurzfristig ein Aufstellungsverfahren als Verwaltungsvorlage im Stadtentwick- lungsausschuss einbringen? Antwort: s. Antwort zu Frage 4. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Neubau der OGS in Sechtem Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 02.12.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand im Verfahren zum Neubau der OGS in Sechtem und wann wird aus heutiger Sicht mit dem Bau begonnen? Antwort: Zurzeit wird das VgV Verfahren zur Vergabe an das Architekturbüro vorbereitet. Für dieses Ver- fahren ist ein Zeitraum von 4-5 Monaten einzukalkulieren. Nach positivem Ergebnis könnte Mitte 2022 mit der Planung begonnen werden, so dass mit einem Ausführungsbeginn in 2023/2024 zu rechnen wäre. Frage 2: Sind durch die Verzögerungen bei der Planung der OGS in Sechtem der Stadt Bornheim finanzi- elle Einbußen durch den Wegfall der Förderung entstanden? Antwort: Für die erstellte Machbarkeitsstudie wurden Fördergelder in Höhe von 9.862,12 € in Anspruch genommen. Frage 3: Wenn ja, in welcher Höhe? Antwort: S. Beantwortung Frage 2. Frage 4: Wie sind die Chancen für die Stadt kurzfristig Fördergelder für die Baumaßnahme in Anspruch zu nehmen und wie hoch sind diese? Antwort: Es werden derzeit immer wieder Förderungen für unterschiedliche Maßnahmen angeboten. Ob passende Fördermaßnahmen zum richtigen Zeitpunkt der Baumaßnahme aufgelegt werden, Herrn Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim - 2 - kann erst im Rahmen der Planungsphase geprüft werden. Die Bundesförderung für effiziente Ge- bäude ist durch ihre lange Laufzeit eine derzeit schon absehbare Möglichkeit der Förderung. Hier werden maximal 2.000,- €/m² Nettogrundfläche gefördert. Frage 5: In der Vorlage 381/2020-5 vom 16. Juni 2020 führt die Verwaltung aus, "dass der Pavillon in ei- nem baulich so schlechten Zustand ist, dass eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint und ein Ersatzbau erforderlich wird." Gibt es Risiken, dass der OGS zeitweise das Gebäude nicht zur Verfügung steht? Antwort: Das Schulgebäude der Wendelinus-Grundschule in Sechtem verfügt im Bestandsgebäude über hinreichend Kompensationsflächen zur Aufrechterhaltung des OGS Betriebs während der Bautä- tigkeiten eines neuen OGS Gebäudes. Die Verwaltung steht hier in einem engen Austausch mit der Schulleitung und der OGS Träger- schaft, dem Verein Wendelinus-Schülergarten e.V. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Neubau der OGS in Sechtem Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 02.12.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand im Verfahren zum Neubau der OGS in Sechtem und wann wird aus heutiger Sicht mit dem Bau begonnen? Antwort: Zurzeit wird das VgV Verfahren zur Vergabe an das Architekturbüro vorbereitet. Für dieses Ver- fahren ist ein Zeitraum von 4-5 Monaten einzukalkulieren. Nach positivem Ergebnis könnte Mitte 2022 mit der Planung begonnen werden, so dass mit einem Ausführungsbeginn in 2023/2024 zu rechnen wäre. Frage 2: Sind durch die Verzögerungen bei der Planung der OGS in Sechtem der Stadt Bornheim finanzi- elle Einbußen durch den Wegfall der Förderung entstanden? Antwort: Für die erstellte Machbarkeitsstudie wurden Fördergelder in Höhe von 9.862,12 € in Anspruch genommen. Frage 3: Wenn ja, in welcher Höhe? Antwort: S. Beantwortung Frage 2. Frage 4: Wie sind die Chancen für die Stadt kurzfristig Fördergelder für die Baumaßnahme in Anspruch zu nehmen und wie hoch sind diese? Antwort: Es werden derzeit immer wieder Förderungen für unterschiedliche Maßnahmen angeboten. Ob passende Fördermaßnahmen zum richtigen Zeitpunkt der Baumaßnahme aufgelegt werden, Herrn Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim - 2 - kann erst im Rahmen der Planungsphase geprüft werden. Die Bundesförderung für effiziente Ge- bäude ist durch ihre lange Laufzeit eine derzeit schon absehbare Möglichkeit der Förderung. Hier werden maximal 2.000,- €/m² Nettogrundfläche gefördert. Frage 5: In der Vorlage 381/2020-5 vom 16. Juni 2020 führt die Verwaltung aus, "dass der Pavillon in ei- nem baulich so schlechten Zustand ist, dass eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint und ein Ersatzbau erforderlich wird." Gibt es Risiken, dass der OGS zeitweise das Gebäude nicht zur Verfügung steht? Antwort: Das Schulgebäude der Wendelinus-Grundschule in Sechtem verfügt im Bestandsgebäude über hinreichend Kompensationsflächen zur Aufrechterhaltung des OGS Betriebs während der Bautä- tigkeiten eines neuen OGS Gebäudes. Die Verwaltung steht hier in einem engen Austausch mit der Schulleitung und der OGS Träger- schaft, dem Verein Wendelinus-Schülergarten e.V. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.02.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Kommunale Streckenpriorisierung“ Sehr geehrte Frau Gesell, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.01.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Aus welchem Jahr stammen die aktuell gültigen Prioritätenlisten a) für die Streckenkontrolle, b) für den Winterdienst und c) für die Streckenreinigung? Antwort 1: Die aktuell gültige Prioritätenliste für die Streckenkontrolle stammt aus dem Jahr 2021. Für den Winterdienst und die Streckenreinigung stammen die Listen aus dem Jahr 2016. Frage 2: In welchen wesentlichen Punkten unterscheiden sich die Prioritätenlisten für Streckenkontrolle, Winterdienst und Streckenreinigung inhaltlich voneinander? Antwort 2: Die Priorisierung der Straßenkontrollen orientiert sich an der Verkehrsbedeutung und dem Zustand der Verkehrsanlagen. Die Winterdienstpriorität richtet sich nach der Verkehrsbedeutung und der topografischen Lage der Verkehrsanlagen. Die Prioritätenliste der Streckenkontrolle ist in sechs unterschiedliche Kategorieklassen eingeteilt. Die Kontrolle und Dokumentation erfolgt hierfür in unterschiedlichen Zeitintervallen: 1 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 1 - alle 2 Wochen (Fußgängerzonen mit sehr hoher Verkehrsbedeutung) 2 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 2 – monatlich (Straßen im Innenstadtbe- reich mit sehr hoher Verkehrsbedeutung) 3 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 3 - alle 6 Monate (alle übrigen Straßen im guten Zustand) Frau Andrea Gesell - 2 - 4 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 4 im Abstand von 3 Monaten (alle übri- gen Straßen in keinem guten Zustand) 5 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 5 im Abstand von 3 bis 6 Monaten (Feld, Wald und Wirtschaftswege, Parkplätze, P+R, Ingenieurbauwerke) 6 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 6 täglich (Straßen, Wege, Plätze, Inge- nieurbauwerke mit schlechtem Bauzustand, besonderer Verkehrsbedeutung mit hohem Kontrollbedarf aufgrund eines besonderen Gefährdungsgrades) Die Prioritätenliste für den Winterdienst und die Streckenreinigung ist in der Straßenreinigungssat- zung der Stadt Bornheim zusammengefasst. Sie umfasst die Sommerreinigung und die Winterwar- tung. Die Sommerreinigung ist dabei in drei unterschiedliche Reinigungsklassen aufgeteilt (S1, S2, S3) und die Winterwartung in zwei (W1, W2). Bezeich- nung Reinigungs- Reinigungs- Reinigungs- Verpflichtete Reinigungs- art Häufigkeit verpflichtung klasse (Sommer- reinigung) Reinigung und Winter- Sommer- 14-täglich zum wartung Gehweg Anlieger S1 reinigung 1. und 3. Wochen- ende des Kalen- der- Reinigung Fahrbahn Anlieger monats Reinigung und Winter- Sommer- 14-täglich zum wartung Gehweg Anlieger S2 reinigung 1. und 3. Wochen- ende des Kalen- der- Reinigung Fahrbahn Stadt Born- heim monats Reinigung und Winter- Sommerrei- 14-täglich zum wartung Gehweg Anlieger S3 nigung/Win- 1. und 3. Wochen- terwartung ende des Kalen- der- Reinigung und Win- Anlieger monats terwartung Fahrbahn Reinigung und Winter- Winter- wartung Gehweg Anlieger W1 wartung Winterwartung Fahr- bahn Stadt Born- heim Winterdienstpriorität 1 Reinigung und Winter- Winter- wartung Gehweg Anlieger W2 wartung Winterwartung Fahr- bahn Stadt Born- heim Winterdienstpriorität 2 - 3 - Frage 3: Welche Rad- und Fußwege sind derzeit in den Prioritätenlisten berücksichtigt, welchen Prioritäts- stufen sind sie jeweils zugeordnet und existieren hierfür eigenständige Streckenlisten (insbeson- dere für den Winterdienst)? Antwort 3: In der Straßenreinigungssatzung sind die Radwegabschnitte als Bestandteil der jeweiligen Straße erfasst. Eine Priorisierung von Radwegen gibt es derzeit nicht. Zur Förderung des Radverkehrs prüft die Verwaltung derzeit die Möglichkeiten, einen Winterdienst auf Radwegen im Stadtgebiet zu realisieren. Prüfbestandteil sind alle gemeinsamen Geh- und Radwege im Stadtgebiet sowie ergänzende Wege wie z.B. die Bachbegleitwege in Bornheim und Roisdorf. Die Reinigung (Sommerreinigung bzw. Winterwartung) der Gehwege ist bei allen öffentlichen Stra- ßen innerhalb der geschlossenen Ortslage in der Regel den Eigentümern der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen. Frage 4: Auf welcher konkreten Datengrundlage beruht die Einstufung der „Frequentierung“ von Straßen, Wegen und Plätzen, und erfolgt dabei eine Differenzierung nach Verkehrsarten (Kfz, Rad, Fuß)? Antwort 4: Die jeweiligen Straßen sind grundsätzlich unterteilt in Hauptsammelstraßen, Hauptverkehrsstra- ßen, Sammelstraßen, Anliegerstraßen und Wald,- Wirtschaftswege. Die Straßen, die für den Ver- kehr besonders wichtig sind, haben im Winterdienstverzeichnis die Priorität 1 (W1). Sie werden zuerst geräumt und gestreut, bis sie verkehrssicher sind. Danach werden die Straßen mit der Pri- orität 2 (W2) geräumt und gestreut. Frage 5: Wie, durch wen und in welchem zeitlichen Rhythmus werden die Prioritätenlisten für Strecken- kontrolle, Winterdienst und Streckenreinigung fortgeschrieben oder angepasst, insbesondere im Hinblick auf neue Straßen, Wege oder veränderte Nutzungen (z. B. neue Radwege, Schulwege, Wohngebiete)? Antwort 5: Die Prioritätenlisten werden durch die Stadtverwaltung bedarfsweise kontrolliert und angepasst. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.02.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Kommunale Streckenpriorisierung“ Sehr geehrte Frau Gesell, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.01.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Aus welchem Jahr stammen die aktuell gültigen Prioritätenlisten a) für die Streckenkontrolle, b) für den Winterdienst und c) für die Streckenreinigung? Antwort 1: Die aktuell gültige Prioritätenliste für die Streckenkontrolle stammt aus dem Jahr 2021. Für den Winterdienst und die Streckenreinigung stammen die Listen aus dem Jahr 2016. Frage 2: In welchen wesentlichen Punkten unterscheiden sich die Prioritätenlisten für Streckenkontrolle, Winterdienst und Streckenreinigung inhaltlich voneinander? Antwort 2: Die Priorisierung der Straßenkontrollen orientiert sich an der Verkehrsbedeutung und dem Zustand der Verkehrsanlagen. Die Winterdienstpriorität richtet sich nach der Verkehrsbedeutung und der topografischen Lage der Verkehrsanlagen. Die Prioritätenliste der Streckenkontrolle ist in sechs unterschiedliche Kategorieklassen eingeteilt. Die Kontrolle und Dokumentation erfolgt hierfür in unterschiedlichen Zeitintervallen: 1 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 1 - alle 2 Wochen (Fußgängerzonen mit sehr hoher Verkehrsbedeutung) 2 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 2 – monatlich (Straßen im Innenstadtbe- reich mit sehr hoher Verkehrsbedeutung) 3 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 3 - alle 6 Monate (alle übrigen Straßen im guten Zustand) Frau Andrea Gesell - 2 - 4 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 4 im Abstand von 3 Monaten (alle übri- gen Straßen in keinem guten Zustand) 5 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 5 im Abstand von 3 bis 6 Monaten (Feld, Wald und Wirtschaftswege, Parkplätze, P+R, Ingenieurbauwerke) 6 Kontrolle und Dokumentation der Kategorieklasse 6 täglich (Straßen, Wege, Plätze, Inge- nieurbauwerke mit schlechtem Bauzustand, besonderer Verkehrsbedeutung mit hohem Kontrollbedarf aufgrund eines besonderen Gefährdungsgrades) Die Prioritätenliste für den Winterdienst und die Streckenreinigung ist in der Straßenreinigungssat- zung der Stadt Bornheim zusammengefasst. Sie umfasst die Sommerreinigung und die Winterwar- tung. Die Sommerreinigung ist dabei in drei unterschiedliche Reinigungsklassen aufgeteilt (S1, S2, S3) und die Winterwartung in zwei (W1, W2). Bezeich- nung Reinigungs- Reinigungs- Reinigungs- Verpflichtete Reinigungs- art Häufigkeit verpflichtung klasse (Sommer- reinigung) Reinigung und Winter- Sommer- 14-täglich zum wartung Gehweg Anlieger S1 reinigung 1. und 3. Wochen- ende des Kalen- der- Reinigung Fahrbahn Anlieger monats Reinigung und Winter- Sommer- 14-täglich zum wartung Gehweg Anlieger S2 reinigung 1. und 3. Wochen- ende des Kalen- der- Reinigung Fahrbahn Stadt Born- heim monats Reinigung und Winter- Sommerrei- 14-täglich zum wartung Gehweg Anlieger S3 nigung/Win- 1. und 3. Wochen- terwartung ende des Kalen- der- Reinigung und Win- Anlieger monats terwartung Fahrbahn Reinigung und Winter- Winter- wartung Gehweg Anlieger W1 wartung Winterwartung Fahr- bahn Stadt Born- heim Winterdienstpriorität 1 Reinigung und Winter- Winter- wartung Gehweg Anlieger W2 wartung Winterwartung Fahr- bahn Stadt Born- heim Winterdienstpriorität 2 - 3 - Frage 3: Welche Rad- und Fußwege sind derzeit in den Prioritätenlisten berücksichtigt, welchen Prioritäts- stufen sind sie jeweils zugeordnet und existieren hierfür eigenständige Streckenlisten (insbeson- dere für den Winterdienst)? Antwort 3: In der Straßenreinigungssatzung sind die Radwegabschnitte als Bestandteil der jeweiligen Straße erfasst. Eine Priorisierung von Radwegen gibt es derzeit nicht. Zur Förderung des Radverkehrs prüft die Verwaltung derzeit die Möglichkeiten, einen Winterdienst auf Radwegen im Stadtgebiet zu realisieren. Prüfbestandteil sind alle gemeinsamen Geh- und Radwege im Stadtgebiet sowie ergänzende Wege wie z.B. die Bachbegleitwege in Bornheim und Roisdorf. Die Reinigung (Sommerreinigung bzw. Winterwartung) der Gehwege ist bei allen öffentlichen Stra- ßen innerhalb der geschlossenen Ortslage in der Regel den Eigentümern der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen. Frage 4: Auf welcher konkreten Datengrundlage beruht die Einstufung der „Frequentierung“ von Straßen, Wegen und Plätzen, und erfolgt dabei eine Differenzierung nach Verkehrsarten (Kfz, Rad, Fuß)? Antwort 4: Die jeweiligen Straßen sind grundsätzlich unterteilt in Hauptsammelstraßen, Hauptverkehrsstra- ßen, Sammelstraßen, Anliegerstraßen und Wald,- Wirtschaftswege. Die Straßen, die für den Ver- kehr besonders wichtig sind, haben im Winterdienstverzeichnis die Priorität 1 (W1). Sie werden zuerst geräumt und gestreut, bis sie verkehrssicher sind. Danach werden die Straßen mit der Pri- orität 2 (W2) geräumt und gestreut. Frage 5: Wie, durch wen und in welchem zeitlichen Rhythmus werden die Prioritätenlisten für Strecken- kontrolle, Winterdienst und Streckenreinigung fortgeschrieben oder angepasst, insbesondere im Hinblick auf neue Straßen, Wege oder veränderte Nutzungen (z. B. neue Radwege, Schulwege, Wohngebiete)? Antwort 5: Die Prioritätenlisten werden durch die Stadtverwaltung bedarfsweise kontrolliert und angepasst. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.06.2021 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Grünpflege Sportplatz Hemmerich“ Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.06.2021 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Bis wann läuft der Pachtvertrag des aktuellen Pächters für den Sportplatz Hemmerich? Antwort 1: Der Vertrag wurde für 5 Jahre ab Unterzeichnung abgeschlossen. Sollte er nicht frist- gerecht gekündigt werden, verlängert sich dieser jeweils um 5 Jahre. Der Vertrag kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekün- digt werden. Bei fristgerechter Kündigung läuft der Vertrag bis zum 31.12.2023. Frage 2: Welche Grünpflege-Aufgaben hat der Pächter gemäß Pachtvertrag zu erfüllen? Antwort 2: Der Nutzer übernimmt alle im Zusammenhang mit der Nutzung entstehenden laufen- den Kosten. Was die Grünpflege-Aufgaben angeht, übernimmt er die Platzpflege. Das umfasst die Rasenpflege nach DIN 18035 Teil 4 (Anlage liegt dem Vertrag bei) und die Aufgabe die Spielfläche in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Frage 3: Welche Grünpflege-Aufgaben obliegen der Stadt Bornheim als Verpächterin? Antwort 3: Die Baupflegemaßnahmen obliegen der Stadt. Frage 4: Wie stellt der Bürgermeister sicher, dass bis zum Ende der Pachtzeit weiterhin wenigs- tens ein Mindestmaß an Grünpflege, beispielsweise Rasenschnitt, stattfindet? Antwort 4: Die Verwaltung hat bei einer Kontrolle festgestellt, dass der Nutzer seinen vertragli- chen Pflichten nicht nachkommt. Der Nutzer wurde schriftlich aufgefordert bis zum 28.06.2021 seinen vertraglichen Pflichten nach- zukommen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Christian Koch Markusstr. 2 53332 Bornheim

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen