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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Hallenbenutzungsgebührenordnung der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Vieritz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Gebühren werden aktuell für die Hallenbenutzung erhoben? Antwort 1: Die Nutzungsgebühr wird entsprechend der Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim erhoben. Die Tarifordnung unterscheidet zwischen unentgeltli- cher (z. B. Kita, Schule, Feuerwehr, Kinder- und Jugendgruppen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt wurden) und entgeltlicher Benutzung der Sportstätten. In der Regel zahlen die Vereine, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt wurden für den Übungs- und Trainingsbetrieb der Erwachsenengruppen 3,00 €/Stunde. Altersge- mischte Gruppen zahlen ab 20.00 Uhr ein Entgelt von 3,00 €/Stunde. Alle weiteren Entgelte sind in der Tarifordnung aufgeführt. Frage 2: Kann die Hallenbenutzungsgebührenordnung öffentlich bzw. transparent gemacht werden, bei- spielsweise durch Verlinkung auf der Webseite der Stadt? Antwort 2: Eine Tarifordnung ist bereits auf der Homepage veröffentlicht: https://www.bornheim.de/rathaus- service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim Frage 3: Sind die Hallen-Kapazitäten ausreichend für die aktuelle Nachfrage? Antwort 3: Die aktuellen Nachfragen übersteigen derzeit die Hallen-Kapazitäten. Dies liegt aktuell auch da- ran, dass die Doppelturnhalle der Johann-Wallraf-Grundschule in Bornheim für die Unterbringung geflüchteter Menschen gesperrt ist. Gerade im Jugendbereich ist die Nachfrage nach freien Hal- lenzeiten der Vereine sehr hoch. Die Verwaltung versucht, im Rahmen der Möglichkeiten, die Be- darfe zu decken und z. B. temporäre Lösungen zu finden und Hallenzeiten zu tauschen. Herrn Ratsmitglied Joachim Vieritz https://www.bornheim.de/rathaus-service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim https://www.bornheim.de/rathaus-service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim - 2 - Frage 4: Wie gestalten sich die Nutzungsgebühren für alle anderen Sportstätten in Bornheim, wie z. B. das Stadion Antwort 4: Die Nutzungsgebühren hier werden auch entsprechend der Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim erhoben. Alle anderen Sportplätze in Bornheim (bis auf Brenig, Hemmerich, Rösberg, Hersel und Stadion Bornheim) wurden den Vereinen durch Erbbaurechtsvertrag übertragen und von den jeweiligen Fußballvereinen genutzt. Frage 5: Inwieweit decken die Gebühren die Aufwendungen der Stadt für die Sportstätten? Antwort 5: Die Einnahmen durch die Hallennutzungsgebühr sind nicht kostendeckend. Ziel der Verwaltung ist es, die Vereine zu stärken und zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Hallenbenutzungsgebührenordnung der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Vieritz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 31.05.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Gebühren werden aktuell für die Hallenbenutzung erhoben? Antwort 1: Die Nutzungsgebühr wird entsprechend der Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim erhoben. Die Tarifordnung unterscheidet zwischen unentgeltli- cher (z. B. Kita, Schule, Feuerwehr, Kinder- und Jugendgruppen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt wurden) und entgeltlicher Benutzung der Sportstätten. In der Regel zahlen die Vereine, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt wurden für den Übungs- und Trainingsbetrieb der Erwachsenengruppen 3,00 €/Stunde. Altersge- mischte Gruppen zahlen ab 20.00 Uhr ein Entgelt von 3,00 €/Stunde. Alle weiteren Entgelte sind in der Tarifordnung aufgeführt. Frage 2: Kann die Hallenbenutzungsgebührenordnung öffentlich bzw. transparent gemacht werden, bei- spielsweise durch Verlinkung auf der Webseite der Stadt? Antwort 2: Eine Tarifordnung ist bereits auf der Homepage veröffentlicht: https://www.bornheim.de/rathaus- service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim Frage 3: Sind die Hallen-Kapazitäten ausreichend für die aktuelle Nachfrage? Antwort 3: Die aktuellen Nachfragen übersteigen derzeit die Hallen-Kapazitäten. Dies liegt aktuell auch da- ran, dass die Doppelturnhalle der Johann-Wallraf-Grundschule in Bornheim für die Unterbringung geflüchteter Menschen gesperrt ist. Gerade im Jugendbereich ist die Nachfrage nach freien Hal- lenzeiten der Vereine sehr hoch. Die Verwaltung versucht, im Rahmen der Möglichkeiten, die Be- darfe zu decken und z. B. temporäre Lösungen zu finden und Hallenzeiten zu tauschen. Herrn Ratsmitglied Joachim Vieritz https://www.bornheim.de/rathaus-service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim https://www.bornheim.de/rathaus-service/rechtsvorschriften-satzungen/ortsrecht-der-stadt-bornheim - 2 - Frage 4: Wie gestalten sich die Nutzungsgebühren für alle anderen Sportstätten in Bornheim, wie z. B. das Stadion Antwort 4: Die Nutzungsgebühren hier werden auch entsprechend der Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim erhoben. Alle anderen Sportplätze in Bornheim (bis auf Brenig, Hemmerich, Rösberg, Hersel und Stadion Bornheim) wurden den Vereinen durch Erbbaurechtsvertrag übertragen und von den jeweiligen Fußballvereinen genutzt. Frage 5: Inwieweit decken die Gebühren die Aufwendungen der Stadt für die Sportstätten? Antwort 5: Die Einnahmen durch die Hallennutzungsgebühr sind nicht kostendeckend. Ziel der Verwaltung ist es, die Vereine zu stärken und zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister
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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Kenntnisnahme-Beschluss Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.02.2023 beantworte ich wie folgt: Frage: Wo findet sich die Rechtsgrundlage, dass über eine Verwaltungsvorlage die eine „Kennt- nisnahme“ beschreibt, abgestimmt werden muss? Antwort: Der generelle Unterschied zwischen Mitteilungs- und Beschlussvorlagen ist der, dass es sich bei einer Mitteilungsvorlage um eine Mitteilung seitens der Verwaltung oder eines An- tragsstellers an die Politik handelt, die keiner weiteren Entscheidung bedarf. Bei einer Beschlussvorlage hingegen muss die Politik einen Beschluss fassen, um weiteres Ver- waltungshandeln in die Wege zu leiten. Eine spezielle Rechtsgrundlage für einen Kenntnisnahmebeschluss gibt es nicht. Wenn ein Gre- mium für eine Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit eindeutig zuständig ist, ist auf jeden Fall eine normale Beschlussvorlage angezeigt. Eine Vorlage mit Kenntnisnahmebeschluss kann man hingegen dann wählen, wenn man z.B. von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ausgeht aber die Beteiligung der Politik sicherstellen möchte. Die abgegebenen Dafür-Stimmen ergehen dann im Sinne einer „zustimmenden Kenntnisnahme“. Die Politik würde sich somit widersprüchlich verhalten, wenn sie für die Kenntnisnahme stimmt, aber das skizzierte Verwaltungshandeln dann im Nachhinein für unzutreffend, unangemessen oder nicht zielführend hält. Zudem macht es der Beschluss für die Politik möglich, eine Ergänzung zu beantragen. Würde eine reine Mittelung der Verwaltung ergehen, hätte die Politik keine Möglichkeit einen Beschluss- entwurf zu fassen. Eine reine Kenntnisnahme Vorlage – also eine Mitteilung, über die gar nicht abgestimmt wird – kann immer dann gewählt werden, wenn es wirklich nur um die Weitergabe von Fakten geht, bzgl. derer es voraussichtlich keinen Diskussionsbedarf oder gar Entscheidungsbedarf gibt, z.B. auch Mitteilungen über Gesetzesänderungen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Ratsmitglied Rolf Schmitz Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Kenntnisnahme-Beschluss Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.02.2023 beantworte ich wie folgt: Frage: Wo findet sich die Rechtsgrundlage, dass über eine Verwaltungsvorlage die eine „Kennt- nisnahme“ beschreibt, abgestimmt werden muss? Antwort: Der generelle Unterschied zwischen Mitteilungs- und Beschlussvorlagen ist der, dass es sich bei einer Mitteilungsvorlage um eine Mitteilung seitens der Verwaltung oder eines An- tragsstellers an die Politik handelt, die keiner weiteren Entscheidung bedarf. Bei einer Beschlussvorlage hingegen muss die Politik einen Beschluss fassen, um weiteres Ver- waltungshandeln in die Wege zu leiten. Eine spezielle Rechtsgrundlage für einen Kenntnisnahmebeschluss gibt es nicht. Wenn ein Gre- mium für eine Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit eindeutig zuständig ist, ist auf jeden Fall eine normale Beschlussvorlage angezeigt. Eine Vorlage mit Kenntnisnahmebeschluss kann man hingegen dann wählen, wenn man z.B. von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ausgeht aber die Beteiligung der Politik sicherstellen möchte. Die abgegebenen Dafür-Stimmen ergehen dann im Sinne einer „zustimmenden Kenntnisnahme“. Die Politik würde sich somit widersprüchlich verhalten, wenn sie für die Kenntnisnahme stimmt, aber das skizzierte Verwaltungshandeln dann im Nachhinein für unzutreffend, unangemessen oder nicht zielführend hält. Zudem macht es der Beschluss für die Politik möglich, eine Ergänzung zu beantragen. Würde eine reine Mittelung der Verwaltung ergehen, hätte die Politik keine Möglichkeit einen Beschluss- entwurf zu fassen. Eine reine Kenntnisnahme Vorlage – also eine Mitteilung, über die gar nicht abgestimmt wird – kann immer dann gewählt werden, wenn es wirklich nur um die Weitergabe von Fakten geht, bzgl. derer es voraussichtlich keinen Diskussionsbedarf oder gar Entscheidungsbedarf gibt, z.B. auch Mitteilungen über Gesetzesänderungen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Ratsmitglied Rolf Schmitz
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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. abgebautes Spielgerät Spielplatz Hemmerich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Seit mehreren Wochen ist ein großes Spielgerät auf dem Spielplatz Hemmerich abgebaut. Wa- rum wurde das Gerät abgebaut? Antwort 1: Das Gerät machte lautstarke Geräusche beim Bespielen. Daraufhin wurde der obere Teil des Spielgerätes abgenommen, um nach einem Fehler zu suchen. Hier erwies sich ein Lagerscha- den, der irreparabel ist. Die Kosten für das Ersatzteil waren zu hoch, sodass wir hier einen wirt- schaftlichen Totalschaden haben. Frage 2: Wann und wie wird es wieder aufgestellt oder ersetzt? Antwort 2: Es wurde bereits ein Ersatz für dieses Spielgerät besorgt. Vom Spielwert her ist es ein ähnliches Gerät wie das bisherige. Das Spielgerät wurde schon geliefert und wird zeitnah vom Stadtbetrieb aufgestellt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Ratsmitglied Christian Koch Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. abgebautes Spielgerät Spielplatz Hemmerich Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Seit mehreren Wochen ist ein großes Spielgerät auf dem Spielplatz Hemmerich abgebaut. Wa- rum wurde das Gerät abgebaut? Antwort 1: Das Gerät machte lautstarke Geräusche beim Bespielen. Daraufhin wurde der obere Teil des Spielgerätes abgenommen, um nach einem Fehler zu suchen. Hier erwies sich ein Lagerscha- den, der irreparabel ist. Die Kosten für das Ersatzteil waren zu hoch, sodass wir hier einen wirt- schaftlichen Totalschaden haben. Frage 2: Wann und wie wird es wieder aufgestellt oder ersetzt? Antwort 2: Es wurde bereits ein Ersatz für dieses Spielgerät besorgt. Vom Spielwert her ist es ein ähnliches Gerät wie das bisherige. Das Spielgerät wurde schon geliefert und wird zeitnah vom Stadtbetrieb aufgestellt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Ratsmitglied Christian Koch
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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.07.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Photovoltaikanlagen / Dachbegrünung“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 17.04.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche städtischen Liegenschaften, die potenziell für die Erzeugung von Energie mit einer Pho- tovoltaikanlage geeignet sind, sind noch nicht mit einer Photovoltaik-Anlage ausgestattet? Antwort 1: Eine spezielle Liste / Kataster der Liegenschaften und der Eignung deren Dächer liegt der Ver- waltung nicht vor. Die Informationen, an welchen Liegenschaften PV-Anlagen installiert sind (ex- tern oder eigene) ist vorhanden. Eine Aussage, welche Dächer geeignet sind und noch nicht aus- gestattet sind, kann nicht getätigt werden. Frage 2: Aus welchen Gründen konnten noch nicht alle geeigneten Dächer der städtischen Liegenschaf- ten ausgerüstet werden Antwort 2: Die personelle Situation in den technischen Abteilungen lässt dies nicht zu. Frage 3: Wie ist der Plan für den weiteren Ausbau? Werden beispielsweise auch kleinere Erzeugeranla- gen z.B. in der Größe von sogenannten "Balkonkraftwerken" vorgesehen? Antwort 3: Die Stadt setzt keine Balkonkraftwerke im privaten Bereich um, dies ist keine Fragestellung der Verwaltung. Es ist geplant, im Rahmen der personellen Möglichkeiten, den Ausbau von stadtei- genen PV-Anlagen voran zu treiben. Diese Aufgabe steht in direkter Konkurrenz mit anderen, be- reits beschlossenen und unaufschiebbaren Aufgaben und Maßnahmen, s. Antwort zu Frage 2. Wir wollen versuchen im Rahmen unserer eingeschränkten Möglichkeiten auf die Dächer einzel- ner Gebäude Anlagen zu installieren, zunächst soll das Dach der Kita Rilkestraße bestückt wer- den. Frage 4: Inwieweit ist eine Dachbegrünung und die Nutzung von Photovoltaikanlagen sinnvoll? Herrn Ratsmitglied Jörn Freynick - 2 - Antwort 4: Die Verknüpfung geht mit der Frage der Statik einher, eine zusätzliche Dachbegrünung macht nur Sinn, wenn die statischen Voraussetzungen erfüllt sind. Frage 5: Welche Anlagen sind derzeit außer Betrieb und wie lange schon? Antwort 5: Die Schüler-PV-Anlage an der Fassade der Europaschule ist bereits seit mehr als einem Jahr au- ßer Betrieb. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.07.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Photovoltaikanlagen / Dachbegrünung“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 17.04.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche städtischen Liegenschaften, die potenziell für die Erzeugung von Energie mit einer Pho- tovoltaikanlage geeignet sind, sind noch nicht mit einer Photovoltaik-Anlage ausgestattet? Antwort 1: Eine spezielle Liste / Kataster der Liegenschaften und der Eignung deren Dächer liegt der Ver- waltung nicht vor. Die Informationen, an welchen Liegenschaften PV-Anlagen installiert sind (ex- tern oder eigene) ist vorhanden. Eine Aussage, welche Dächer geeignet sind und noch nicht aus- gestattet sind, kann nicht getätigt werden. Frage 2: Aus welchen Gründen konnten noch nicht alle geeigneten Dächer der städtischen Liegenschaf- ten ausgerüstet werden Antwort 2: Die personelle Situation in den technischen Abteilungen lässt dies nicht zu. Frage 3: Wie ist der Plan für den weiteren Ausbau? Werden beispielsweise auch kleinere Erzeugeranla- gen z.B. in der Größe von sogenannten "Balkonkraftwerken" vorgesehen? Antwort 3: Die Stadt setzt keine Balkonkraftwerke im privaten Bereich um, dies ist keine Fragestellung der Verwaltung. Es ist geplant, im Rahmen der personellen Möglichkeiten, den Ausbau von stadtei- genen PV-Anlagen voran zu treiben. Diese Aufgabe steht in direkter Konkurrenz mit anderen, be- reits beschlossenen und unaufschiebbaren Aufgaben und Maßnahmen, s. Antwort zu Frage 2. Wir wollen versuchen im Rahmen unserer eingeschränkten Möglichkeiten auf die Dächer einzel- ner Gebäude Anlagen zu installieren, zunächst soll das Dach der Kita Rilkestraße bestückt wer- den. Frage 4: Inwieweit ist eine Dachbegrünung und die Nutzung von Photovoltaikanlagen sinnvoll? Herrn Ratsmitglied Jörn Freynick - 2 - Antwort 4: Die Verknüpfung geht mit der Frage der Statik einher, eine zusätzliche Dachbegrünung macht nur Sinn, wenn die statischen Voraussetzungen erfüllt sind. Frage 5: Welche Anlagen sind derzeit außer Betrieb und wie lange schon? Antwort 5: Die Schüler-PV-Anlage an der Fassade der Europaschule ist bereits seit mehr als einem Jahr au- ßer Betrieb. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter
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