Märkte & Volksfeste

Überblick

Festsetzungen nach § 69 Gewerbeordnung (GewO)

  • Volksfeste
  • Großmärkte
  • Wochenmärkte
  • Spezialmärkte
  • Jahrmärkte

Details

Voraussetzungen

Die Festsetzung einer der o. g. Veranstaltungen erfolgt auf Antrag des Veranstalters.

Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden.

Ablauf

Vom Antragsteller sind die zur Beurteilung der Art der Veranstaltung erforderlichen Angaben insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Ausstellerinnen und Aussteller darzulegen, zum Beispiel in Form eines vorläufigen Ausstellerverzeichnisses mit Lageplänen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Ausstellerverzeichnis
  • Lageplan
  • Persönliche Zuverlässigkeit (Ggfls. Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister)

Gebühren

Die Entscheidung über die Festsetzung ist grundsätzlich gebührenpflichtig.

Der Gebührenrahmen reicht 100 bis 750 Euro und wird je nach Aufwand festgesetzt. Für Veranstaltungen von besonders bedeutendem Umfang kann eine Gebühr von bis zu 2.300 Euro erhoben werden.

Fristen und Bearbeitungszeiten

Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

Die Bearbeitung erfolgt zeitnah.

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung