Genehmigung zum Verbrennen eines Kleinfeuerwerkes/Silvesterfeuerwerkes (K2)
Ein Feuerwerk der Klasse 2 ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn außerhalb von Silvester ein Feuerwerk dieser Klasse aus einem anderen privaten Anlass, beispielsweise zu einer Hochzeit abgebrannt werden soll, dann wird hierfür eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese wird durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde erteilt.
Die Genehmigung wird nur aus einem begründeten besonderen Anlass erteilt. Beispielsweise bei einer öffentlichen Brauchtumsveranstaltung oder Hochzeit/Goldhochzeiten.
Das Verbrennen von Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen ist in der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Häusern mit Reetdach ganzjährig verboten. Beim Abbrennen der Feuerwerke muss daher ein ausreichender Abstand zu solchen Gebäuden eingehalten werden.
Die Genehmigung wird regelmäßig mit Auflagen versehen, die dem Schutz der Allgemeinheit bzw. der öffentlichen Sicherheit dienen und daher zwingend beachtet und eingehalten werden müssen.
Die gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) sowie aus dem Sprengstoffgesetz (SprengG). Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen über die Klasse II hinaus ist Personen vorbehalten, die Inhaber einer Sprengstofferlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz sind.
Eine Genehmigung kann nur erteilt werden wenn andere öffentliche schutzwürdigen Interessen wie beispielsweise Immissionsschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Verkehrssicherheit, Öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
- vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22 Uhr beendet sein.
- vom 1. Mai bis 31. Juli um 23 Uhr.
- vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit um 22.30 Uhr.