Feuerwerk (Kleinfeuerwerk/Silvesterfeuerwerk)

Überblick

Genehmigung zum Verbrennen eines Kleinfeuerwerkes/Silvesterfeuerwerkes (K2)

Ein Feuerwerk der Klasse 2 ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn außerhalb von Silvester ein Feuerwerk dieser Klasse aus einem anderen privaten Anlass, beispielsweise zu einer Hochzeit abgebrannt werden soll, dann wird hierfür eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese wird durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde erteilt.

Die Genehmigung wird nur aus einem begründeten besonderen Anlass erteilt. Beispielsweise bei einer öffentlichen Brauchtumsveranstaltung oder Hochzeit/Goldhochzeiten.

Das Verbrennen von Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen ist in der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Häusern mit Reetdach ganzjährig verboten. Beim Abbrennen der Feuerwerke muss daher ein ausreichender Abstand zu solchen Gebäuden eingehalten werden.

Die Genehmigung wird regelmäßig mit Auflagen versehen, die dem Schutz der Allgemeinheit bzw. der öffentlichen Sicherheit dienen und daher zwingend beachtet und eingehalten werden müssen.

Die gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) sowie aus dem Sprengstoffgesetz (SprengG). Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen über die Klasse II hinaus ist Personen vorbehalten, die Inhaber einer Sprengstofferlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz sind.

Eine Genehmigung kann nur erteilt werden wenn andere öffentliche schutzwürdigen Interessen wie beispielsweise Immissionsschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Verkehrssicherheit, Öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht erheblich beeinträchtigt werden. 

Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

  • vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22 Uhr beendet sein.
  • vom 1. Mai bis 31. Juli um 23 Uhr.
  • vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit um 22.30 Uhr.

Details

Voraussetzungen

  • Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
  • Der Genehmigungsinhaber hat sich vor dem Verbrennen, über das Vorliegen einer erhöhten Waldbrandgefahr über den Deutschen Wetterdienst zu informieren. 
  • Das Verbrennen eines Feuerwerkes beim Vorliegen der Waldbrandstufe 5 ist nicht erlaubt, eine vorher erteilte Genehmigung hat keine Gültigkeit mehr.
  • ein für die Verbrennung geeignetes Grundstück: Nicht im Naturschutzgebiet oder anderen ausgewiesenen Landschaftsschutzflächen in denen das Feuermachen verboten ist.
  • ausreichender Abstand zu öffentlichen Verkehrswegen, ausreichender Abstand zu Gebäuden und brandgefährlichen Materialien, ausreichender Abstand zu Zuschauerplätzen
  • Bereitstellung von Löschmaterial (Feuerlöscher, ein Eimer Wasser)
  • Benennung einer für die Verbrennung verantwortliche Person mit Kontaktdaten
  • Sofern öffentliche Wege oder Verkehrsflächen genutzt werden sollen ist ggfls. eine Sondernutzungserlaubnis bei Amt 9.2 Straßenverkehr einzuholen
  • vollständig ausgefüllter Antrag

Ablauf

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verbrennen eines Feuerwerkes kann während der Öffnungszeiten persönlich oder mithilfe des Antragsformulars schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Nach Prüfung des Antrages erhält der Antragsteller/in schriftlich Bescheid. 

Erforderliche Unterlagen

Vollständig ausgefüllter Antragsformular oder auch formlos mit folgenden Angaben:

  • Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
  • Angaben zum Ort des Feuerwerkes
  • Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
  • Angaben zum Umfang des Feuerwerkes (Anzahl der Feuerwerkskörper) und Art der Pyrotechnik (Feuerwerksboxen, Raketen, Fontänen, Hersteller) 

Gebühren

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr im Gebührenrahmen von 40 Euro bis 300 Euro erhoben, je nach Fall. Diese sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides auf ein angegebenes Konto der Stadtkasse zu überweisen. 

Fristen und Bearbeitungszeiten

Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Verbrennungstermin gestellt werden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 2 bis 5 Arbeitstage. 

Rechtsgrundlagen

Sprengstoffgesetz (SprenG)
§ 24 (1) 1. Verordnung Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
§ 11 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)

Ansprechpartner

Christoph Schoen
Ordnungswesen
Telefon: 02222 945-573
E-Mail